Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 13. Juli 2022, 5 Sa 41/21, Urteil Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 830,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 9.018,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 sowie auf € 1.002,00 seit dem 01.02.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.03.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.04.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.05.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.06.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.07.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.08.2018 bis zum 30.09.2018, auf € 1.002,00 seit dem 01.09.2018 bis zum 30.09.2018, zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 943,87 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf € 117,98 seit dem 01.06.2019, auf € 117,98 seit dem 01.07.2019, auf € 117,98 seit dem 01.08.2019, auf € 117,98 seit dem 01.09.2019, auf € 117,98 seit dem 01.10.2019, auf € 117,98 seit dem 01.11.2019, auf € 117,98 seit dem 01.12.2019, auf € 117,98 seit dem 01.01.2020, zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen. 6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 12.558,87 festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Auszahlung hypothetisch von der Beklagten ermittelten Lohnsteuer, die diese für die Dauer der Entsendung des Klägers ins Ausland von der Vergütung des Klägers einbehalten hat. Randnummer 2 Der am XX. Januar 19XX geborene Kläger ist seit dem 28. August 2006 als Ausstattungsmechaniker bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Randnummer 3 Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Nordmetall, der den Manteltarifvertrag und den Entgelttarifvertrag für die Metall-und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (MTV), abgeschlossen hat. Randnummer 4 Der Kläger ist seit dem Abschluss der hier streitigen Entsendungsvereinbarung Mitglied der IG Metall (Mitgliedsbescheinigung als Anlage K 8, Bl. 292 d.A.). Randnummer 5 Nachdem der Kläger zunächst im Betrieb der Beklagten in Hamburg tätig war, wurde er vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2018 zur A. O. S. am Standort der Beklagten in Toulouse auf Grundlage des zusätzlich zum Arbeitsvertrag abgeschlossenen Entsendungsvertrages vom 22. August 2016 (Anlagenkonvolut K 1, Bl. 9 ff. d. A.) entsandt. Randnummer 6 Der Entsendungsvertrag verweist auf eine Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendung vom 27. März 2009 (im Folgenden: KBV, Anlage K 2, Bl. 30 ff. d. A). Dem Entsendungsvertrag war beigefügt ein Anhang, der die Bedingungen der Entsendung und die entsprechenden Zulagen (Mobilitätszulage, Kaufkraftausgleich, Mietzuschuss, Einrichtungs- und Umzugskostenpauschale, Transportkosten für Pkws, Kosten und Urlaub für Heimreisen) regelt (Anlage K 1 a, Bl. 15 f. d. A.), der Anhang A, der die Ermittlung der entsendungsbedingten Zahlungen regelt (Anlage K 1 c, Bl. 19 ff. d.A.), die Berechnung des Paketes, theoretischer Steuer und voraussichtlicher Sozialversicherung (Anlage K 1 b, Bl. 18 ff. d. A) und der Anhang B zu den Entsendungsbedingungen, Steuerausgleich – Grundsätze (Anlage K 1 d, Bl. 24 ff. d. A.). Randnummer 7 In dem Entsendungsvertrag heißt es auszugsweise: Randnummer 8 „1 - Allgemeine Angaben zur Entsendung Randnummer 9 … Randnummer 10 Die hier getroffenen Vereinbarungen ergänzen den Anstellungsvertrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der im Übrigen Gültigkeit beibehält, wie auch grundsätzlich alle betrieblichen Regelungen. Sie gelten für die Dauer der Entsendung. Randnummer 11 … Randnummer 12 7 - Steuern und Sozialversicherung Randnummer 13 Zur Erfüllung der Steuerpflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Gastland wird für die Dauer der Entsendung das „Tax Equalization“ genannte Prinzip eines Steuerausgleiches (KBV über Auslandsentsendungen Anhang B zu den Entsendungsbedingungen) angewandt. Hierzu wird über den Weg einer hypothetischen Besteuerung das deutsche Steuerniveau beibehalten. Die tatsächlichen Steuern im Gastland trägt das Unternehmen. Randnummer 14 Der/die Arbeitnehmer/in wird durch das Unternehmen über dieses Prinzip und die tatsächliche Anwendung im Gastland informiert und über die jeweilige Rolle des Unternehmens, des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Steuerberaters aufgeklärt. Die für den/die Arbeitnehmer/in anzuwendenden Berechnungen sind diese/dieser in der Anlage zu diesem Vertrag mitzuteilen. Mit der Unterzeichnung dieses Entsendungsvertrages erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden. Randnummer 15 8 – Beendigung und Rückkehr Randnummer 16 Das Unternehmen behält sich vor, den/die Arbeitnehmer/in - auch vor dem hier vereinbarten Entsendungsende - zurückzurufen. Der Arbeitgeber wird versuchen, in einem solchen Fall Härten für den/die Arbeitnehmer/in zu vermeiden. Randnummer 17 … Randnummer 18 10 – Schlussbestimmungen Randnummer 19 … Randnummer 20 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Randnummer 21 … Randnummer 22 Es wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweis auf die Kollisionsregeln vereinbart.“ Randnummer 23 Die im Entsendungsvertrag in Bezug genommene KBV regelt in Ziffer 1., dass die Betriebsparteien gemeinsam die Bedingungen für Entsendungen im Sinne dieser Vereinbarung festlegen, die bei allen Entsendungsfällen, die unter diese Betriebsvereinbarung fallen, zu verwenden sind. Die Entsendungsbedingungen sowie der Mustervertrag sind Bestandteil der KBV. Die Anlage 1 der KBV beinhaltet die Entsendungsbedingungen Ausland. Der Anhang A und der Anhang B der KBV sind identisch mit Anhang A und Anhang B zum Entsendungsvertrag. Die Anlage 2 der KBV beinhaltet den Muster-Entsendungsvertrag. Randnummer 24 Das im Anhang B geregelte Prinzip des Steuerausgleichs besagt, dass das während des Auslandsaufenthalts erzielte Bruttomonatsgehalt (ohne entsendungsbedingte netto gewährte Sonderzahlungen) des Klägers fiktiv nach Maßgabe derjenigen Steuerlast besteuert wird, die bei der Tätigkeit in Deutschland entstehen würde. Randnummer 25 In dem Anhang B heißt es unter Ziffer 1 Abs. 3: Randnummer 26 „Durch die Grundsätze der Steuerausgleiches, des Sozialversicherungsausgleiches und der Netto-Vereinbarung von entsendungsbedingten Leistungen wird die Neutralität der Vergütung unabhängig von den tatsächlichen Besteuerungsgesetzen und Sozialversicherungsbeiträgen während der Entsendung gewährleistet.“ Randnummer 27 Die hypothetische Steuer wird aus der deutschen Lohnsteuerpflicht ermittelt. Es handelt sich um den Betrag, den ein Mitarbeiter mit dem erzielten Unternehmenseinkommen üblicherweise in Deutschland für sein Einkommen bezahlt. Die so errechnete hypothetische Steuer („Hypotax“) wird zu 1/12 von der monatlichen Bruttovergütung einbehalten. Randnummer 28 Am Anfang des zweiten Entsendungsjahres wird sodann eine endgültige hypothetische Steuer für das vorangegangene Jahr ermittelt, woraus sich ggf. eine Rückzahlung durch den Arbeitgeber oder aber eine Nachzahlung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ergibt, während Steuerrückerstattungen wie -Nachzahlungen im Gastland dem Arbeitgeber zustehen bzw. ihn belasten sollten. Randnummer 29 Die Beklagte bringt das Hypotax-Verfahren bei Auslandseinsendungen weltweit zum Einsatz und hat sich damit auch zur Übernahme der tatsächlichen Steuern in den Ländern verpflichtet, in denen die tatsächlichen Steuern über dem von den Arbeitnehmern einbehaltenen Steuerbetrag liegen, ohne dass die Beklagte eine Nachzahlung von den betroffenen Arbeitnehmern verlangt. Randnummer 30 Das Landesarbeitsgericht München hat über die Wirksamkeit der KBV in dem (rechtskräftigen) Beschluss vom 25. September 2020 entschieden und Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur KBV, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S.2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) für unwirksam erachtet und des Weiteren die Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im übrigen für wirksam erachtet (LAG München, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 TaBV 52/18 –, juris). Randnummer 31 Der Kläger erbrachte seine Arbeitsleistung für die Dauer der Auslandsentsendung im Betrieb der A. O. S. in Toulouse. Randnummer 32 Entsprechend dem Anhang zum Entsendungsvertrag erhielt der Kläger während des Auslandsaufenthalts neben seinem tariflichen Entgelt eine Mobilitätszulage, eine monatliche Kaufkraftausgleichszahlung, einen Mietzuschuss, eine Einzugspauschale, eine Umzugspauschale und weiterer Zulagen. Randnummer 33 Am 16. Januar 2017 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Konzernbetriebsrats und Arbeitgebervertretern über die Anwendung des hypothetischen Steuerabzugs nach der KBV statt. In dem Besprechungsprotokoll heißt es auszugsweise: Randnummer 34 „1. A. wird an die nach Frankreich und Rumänien entsandten Beschäftigten die Differenz zwischen einbehaltenen Hypotax-Beträgen, einschließlich geleisteter Zahlungen aufgrund der sogenannten Tax-Reconciliation, und der von A. zugunsten der jeweiligen Beschäftigten tatsächlich gezahlten Steuern in Deutschland und im Gastland auszahlen. Dies gilt für die Jahre 2015 und 2016. Randnummer 35 … Randnummer 36 3. Beginnend ab Januar 2017 bis zur Beendigung der Verhandlungen gemäß Nr. 4. bleibt es beim bestehenden Verfahren des Hypotax-Abzuges mit der Maßgabe, dass eventuelle Differenzbeträge zwischen einbehaltenen Entgeltbestandteilen und gezahlter Steuer an die Beschäftigten entsprechend Nr. 1 in 2018 ausgezahlt werden…. Randnummer 37 4. … Randnummer 38 Kommt es bis zum 31.12.2017 nicht zu einer Einigung, entfällt Nr. 3 und die Abrechnung erfolgt wieder nach Maßgabe der Regelungen, die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls galten.“ Randnummer 39 Das Besprechungsprotokoll ist dem Kläger nicht von der Beklagten übermittelt worden. Eine Einigung zwischen dem KBR und der Beklagten hat nicht stattgefunden. Randnummer 40 Der Kläger war für die Dauer der Entsendung nach Toulouse in Frankreich steuerpflichtig, in Deutschland hingegen nicht. Während der Entsendung des Klägers nach Toulouse behielt die Beklagte monatlich eine hypothetische Steuer von der Vergütung des Klägers ein. Randnummer 41 Mit Schreiben vom 6. März 2018 (Anlage K 4, Bl. 67 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, die einbehaltenen Hypotax-Beträge an ihn auszuzahlen. Randnummer 42 Mit seiner am 25. April 2018 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung einbehaltenen hypothetischen Steuerabzüge. Randnummer 43 Die Beklagte rechnet vorsorglich gegen einen Anspruch des Klägers mit ihr zustehenden Rückforderungsansprüchen im Hinblick auf die entsendungsbedingten Sonderzahlungen auf und begehrt mit der am 2. Januar 2019 bei Gericht eingegangenen hilfsweisen Widerklage, die für den Fall der unzulässigen Aufrechnung gestellt worden ist, die Rückzahlung eines Teils der entsendungsbedingten Sonderzahlungen. Randnummer 44 Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei nicht berechtigt, so genannte Hypotaxbeträge vom Entgelt des Klägers einzubehalten. Die zugrundeliegenden vertraglichen Klauseln seien gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Hypotax-Regelungen weichen von dem gesetzlichen Leitbild, nachdem es weder eine Verpflichtung der Arbeitgeberinnen in Deutschland und in Frankreich gibt, die Steuern der Arbeitnehmer zu bezahlen, ab. Bei der hypothetisch berechneten Steuer handele es sich um einen unzulässigen Abzug vom Nettoentgelt. Der Lauf der tariflichen Ausschlussfrist sei gehemmt, da die Beklagte mit auflösender Bedingung die Erstattung der Differenz zwischen einbehaltener Hypotax und realer Steuerlast zugesagt habe. Da sich die Beklagte ausweislich des Besprechungsprotokoll vom 16. Januar 2017 gegenüber dem KBR verpflichtete, die Differenz zwischen Hypotax-Einbehalt und französischer Steuer auszuzahlen und diese Verpflichtung mangels Einigung am 31. Dezember 2017 entfiel, habe die Ausschlussfrist frühestens ab dem 1. Januar 2018 zu laufen begonnen. Randnummer 45 Der Kläger beantrag - unter teilweiser Rücknahme und Erledigung - zuletzt, Randnummer 46 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.597,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen; Randnummer 47 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 9.018,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.10.2018 zu zahlen sowie auf € 1.002,00 ab 01.02.2018 bis 30.09.2018, auf € 1.002,00 ab 01.03.2018 bis 30.09.2018, auf € 1.002,00 ab 01.04.2018 bis 30.09.2018, auf € 1.002,00 ab 01.05.2018 bis 30.09.2018, auf € 1.002,00 ab 01.06.2018 bis 30.09.2018, auf € 1.002,00 ab 01.07.2018 bis 30.09.2018, auf € 1.002,00 ab 01.08.2018 bis 30.09.2018, auf € 1.002,00 ab 01.09.2018 bis 30.09.2018; Randnummer 48 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 943,87 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wie folgt zu zahlen: Randnummer 49 auf € 117,98 seit dem 01.06.2019, auf € 117,98 seit dem 01.07.2019, auf € 117,98 seit dem 01.08.2019, auf € 117,98 seit dem 01.09.2019, auf € 117,98 seit dem 01.10.2019, auf € 117,98 seit dem 01.11.2019, auf € 117,98 seit dem 01.12.2019, auf € 117,98 seit dem 01.01.2020. Randnummer 50 Die Beklagte schließt sich der Teil-Erledigungserklärung hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung an und beantragt , Randnummer 51 die Klage abzuweisen, Randnummer 52 sowie hilfsweise, für den Fall, dass die hilfsweise Aufrechnung nicht zulässig sein sollte, widerklagend Randnummer 53 1. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 9.960,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieser Widerklage zu zahlen; Randnummer 54 2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 9.018,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieser Widerklage zu zahlen; Randnummer 55 Der Kläger beantragt, Randnummer 56 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 57 Die Beklagte trägt vor , das Hypotax-Verfahren sei ausweislich der Vielzahl der Sonderleistungen aufgrund des Entsendungsvertrages und der zugrundeliegenden KBV in ein in sich geschlossenes System oder „Gesamtpaket“ an Entsendungsbedingungen eingebettet, das im Ergebnis für die Beklagte als kostenintensiv und für den Kläger als vorteilhaft bezeichnet werden könne. Eine isolierte Betrachtung des Hypotax-Verfahrens werde der Einheit an Entsendungsbedingungen nicht gerecht. Die §§ 307 ff. BGB seien auf die einzelvertragliche Hypotax-Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages nicht anwendbar. Jedenfalls handele es sich nicht um eine den Kläger unangemessen benachteiligende Regelung. Wollte man von einer finanziellen „Benachteiligung“ des Klägers aufgrund des Hypotax-Verfahrens ausgehen, wäre diese angebliche Beeinträchtigung der Interessen des Klägers keinesfalls unangemessen. Das Hypotax-Verfahren sei durch begründete und billigenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt, da Ziel des Hypotax-Verfahrens ein auf materielle Sicherheit angelegtes, transparentes und als gerecht empfundenes Vergütungssystem für Auslandsentsendungen zu schaffen, um qualifizierte Fachkräfte für einen Auslandseinsatz zu gewinnen, sei. Da der einzelne Arbeitnehmer wenig Einfluss darauf hat, welches Gastland für ihn für eine Entsendung in Betracht komme, sei es aus Sicht der Beklagten unbillig, den Arbeitnehmer mit dem Nachteil eines schlechteren Steuersystems im Gastland zu belasten. Für die Wirksamkeit der einzelvertraglichen Hypotaxregelung komme es nicht darauf an, ob die in Bezug genommene KBV wirksam ist. Randnummer 58 Bei Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung sowohl in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als auch in der KBV wären auch sämtliche Sonderzahlungen ohne Rechtsgrundlage und ohne das Wissen von der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage durch die Beklagte an den Kläger geleistet worden. Entscheidungsgründe Randnummer 59 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Widerklage viel nicht zur Entscheidung an. I. Randnummer 60 1. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung der Gehaltseinbehalte in unstreitiger Höhe. Der Anspruch ergibt sich aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. dem Arbeits- und Entsendungsvertrag. Der Einbehalt der hypothetischen Steuer von der Vergütung des Klägers erfolgte ohne Rechtsgrund. Randnummer 61
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