Schadensersatz nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn wegen fehlender Aufklärung über die Umbuchung von Kapitalanteilen auf die Gründungsgesellschafter Orientierungssatz
- Dem Anleger muss für seine Entscheidung hinsichtlich eines Beitritts zur Gesellschaft ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, er muss also über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung wesentlich sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, insbesondere durch den Prospekt (Anschluss BGH, Urteil vom
- April 2012 - II ZR 211/09). Dafür haften auch die Gründungsgesellschafter (Anschluss BGH, Urteil vom
- März 2017 - III ZR 489/16). Diese Pflicht umfasst auch die Aufklärung über die Umbuchung von Kapitalanteilen der Anleger auf die Gründungsgesellschafter. (Rn.21)
- Der Hinweis: "Im Ergebnis erhalten die Gründungsgesellschafter bei einer Kapitalbeteiligung von 2,5 % rund 11,4 % der Ergebnisse und der Auszahlungen", und zu den Auszahlungen gehören auch solche aus dem Kapital, auf Seite 56 des Emissionsprospekts unter der Überschrift "abweichende Ergebnisverteilung" ist nicht nur überraschend, da eine Kapitalauszahlung keine Ergebnisverteilung ist, sondern ist zudem nicht für jeden Anleger leicht nachzuvollziehen. (Rn.26)
- Der damit verbundene Überraschungseffekt entfällt nicht durch die Pflicht des Anlegers, den Prospekt sorgfältig und eingehend zu lesen. Denn diese Pflicht erlaubt den Prospektverantwortlichen nicht, überraschende Klauseln in einen Prospekt aufzunehmen. Vielmehr darf ein Anleger, dem eine bestimmte Rubrik unwichtig erscheint und er diese deshalb nicht liest, darauf vertrauen, dass in dieser Rubrik keine überraschenden Klauseln erhalten sind, die - unabhängig von ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit - dort nichts zu suchen haben. Dies gilt umso mehr, wenn der Prospekt eine bestimmte Informationsgruppe durch eine Überschrift tatsächlich grafisch hervorhebt. In dem Fall muss die Überschrift mit dem Inhalt der Informationsgruppe übereinstimmen. (Rn.36) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,
- November 2021, 11 U 140/20 nachgehend BGH,
- November 2022, XI ZR 560/21, Beschluss Tenor
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei 44.750,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2020 zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Treuhandvertrag der Klagepartei in Höhe von insgesamt 50.000,00 € an der N. S. ... GmbH & Co. KG an eine der Beklagten oder einen von diesen zu benennenden Dritten.
- Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Antrag zu
- genannten Zug-um-Zug-Leistung in Verzug befinden.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klagepartei alle weiteren Schäden zu ersetzen, die in der Zeichnung der Beteiligung an der N. S. ... GmbH & Co. KG ihre Ursache haben.
- Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
- Der Streitwert wird auf 47.250,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klagepartei macht Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen einer Kapitalanlage in den Fonds N. S. ... (GmbH & Co. KG) geltend. Randnummer 2 Der Prospekt ist als Anlage K1 eingereicht. Randnummer 3 Die Beklagten waren jeweils u.a. Gründungskommanditisten. Randnummer 4 Die Klagepartei beteiligte sich als Treuhandkommanditistin aufgrund Zeichnung vom 19.05.2010 (K2) in Höhe von 50.000 € nebst 2,5 % Agio. Randnummer 5 Die Klagepartei macht geltend, der Prospekt weise folgende in der Klageschrift im Einzelnen näher dargelegte Fehler auf: Randnummer 6
- Verschleierung des Kapitalverlustes der Anleger von 9,1 % durch Umbuchung von Kapitalanteilen auf die Gründungsgesellschafter im Zuge des Beitritts Randnummer 7
- Irreführung über den in Aussicht gestellten Kapitalertrag Randnummer 8
- Irreführung über die Ankaufskriterien der Schiffsbeteiligungen Randnummer 9
- Verschweigen der Unbilligkeit der kalkulierten Anschaffungsnebenkosten und Sondervorteil für Randnummer 10 ein verbundenes Unternehmen Randnummer 11
- Irreführung über die Möglichkeiten zur Installation eines Beirats Randnummer 12
- Verschweigen der Unüblichkeit nachteiliger Haftungsvereinbarungen in den Kaufverträgen Randnummer 13 Dafür würden die Beklagten haften. Kausalität und Verschulden lägen vor. Als Schaden zu erstatten sei das geleistete Kapital (50.000 €) zuzüglich Agio (1.250 €) abzüglich Ausschüttungssumme (6.500 €). Randnummer 14 Die Klagepartei beantragt Randnummer 15 wie erkannt. Randnummer 16 Die Beklagten beantragen, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagten machen geltend, die gerügten Fehler lägen nicht vor bzw. es handele sich nicht um Fehler. Randnummer 19 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 27.07.2020 in Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist begründet. Die Klagepartei hat gemäß § 280 BGB Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens. Randnummer 21 Dem Anleger muss für seine Entscheidung hinsichtlich eines Beitritts zur Gesellschaft ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, er muss also über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung wesentlich sind oder sein können, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, insbesondere durch den Prospekt (BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 211/09). Dafür haften auch die Gründungsgesellschafter (BGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16), also auch die Beklagten. Randnummer 22 Diese Aufklärungspflicht ist vorliegend schon hinsichtlich des ersten laut Tatbestand gerügten Prospektmangels nicht erfüllt, so dass es nicht darauf ankommt, inwieweit die übrigen Rügen von Prospektmängeln berechtigt sind. Zu Recht beanstandet die Klagepartei eine Verschleierung des Kapitalverlustes der Klagepartei an die Gründungsgesellschafter. Dieser Prospektmangel war nicht bereits Gegenstand der zum selben Prospekt ergangenen Entscheidung HansOLG 11 U 131/
- Randnummer 23 Laut dem Gesellschaftsvertrag zahlen die Gründungsgesellschafter anders als die Anleger nicht in die Rücklagen ein (Kapitalkonto Ib), partizipieren sie aber dennoch mit ihrer aus Kapitalkonto Ia berechneten Quote auch an den Ausschüttungen des Kapitals aus den Rücklagen. Dies führt dazu, dass die Anleger rund 9 % ihres Kapitals an die Gründungsgesellschafter verlieren. Da diese Konsequenz allein aus dem Lesen des Gesellschaftsvertrags sich nur schwer erschloss und nicht etwa durch eine sich aufdrängende Dreisatzrechnung durch jeden Anleger leicht nachzuvollziehen war, war hierüber im Prospekt aufzuklären. Dies wurde im Prospekt auch versucht, jedoch an der falschen Stelle. Im Prospekt wird auf Seite 56 folgender Hinweis erteilt: Randnummer 24 “Im Ergebnis erhalten die Gründungsgesellschafter bei einer Kapitalbeteiligung von 2,5 % rund 11,4 % der Ergebnisse und der Auszahlungen“, Randnummer 25 und zu den Auszahlungen gehören auch solche aus dem Kapital. Randnummer 26 Diese Regelung ist jedoch überraschend, da sie unter der Überschrift „abweichende Ergebnisverteilung“ steht und eine Kapitalauszahlung keine Ergebnisverteilung ist. Randnummer 27 Unzutreffend ist die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, eine Ergebnisverteilung sei nicht nur eine Gewinnverteilung. Der Begriff „Jahresergebnis“ ist bilanztechnisch der Oberbegriff zu „Jahresüberschuss“ und „Jahresfehlbetrag“ (Wikipedia, Stichwort Jahresüberschuss). Bei beidem geht es nicht um eine Verteilung des Kapitals. Randnummer 28 Nicht weiter hilft die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, auch eine Umbuchung sei eine Form der Ergebnisverteilung. Es kommt darauf an, was umgebucht wurde: Kapital oder Anteil am neuen Gewinn; hier war es das Kapital. Da die Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz mitteilen, eine solche Umbuchung habe nicht stattgefunden, spielt dies zudem ohnehin keine Rolle. Randnummer 29 Ob der Anleger aus anderen Teilen des Prospektes habe sehen können, dass Bilanzverluste zur Auflösung der Rücklage führen, spielt keine Rolle, denn die beanstandete Kapitalumverteilung findet auch ohne Bilanzverluste statt. Randnummer 30 Nicht weiter hilft der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene Umstand, dass auch auf Seite 10 des Prospekts im letzten Satz darauf hingewiesen wurde, dass die Gründungsgesellschafter eine abweichende Beteiligung auch an den Auszahlungen haben. Auch jener Hinweis steht unter der Überschrift „Gewinnverteilung“. Er ist deshalb auch dort überraschend. Randnummer 31 Nicht weiter hilft der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommene § 8 des Gesellschaftsvertrags. Jene Regelung enthält nichts zu einer Verteilung von Kapital. Randnummer 32 Gleiches gilt für die auf Seite 41 des Prospekts erläuterte Behandlung von Vorzugskapital, welches aus einer Aufstockung einer Einlage herrührt, um welche es vorliegend nicht geht. Randnummer 33 Ob die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits ein gleiches Schicksal hinsichtlich ihres Kapitals bei Fondsgesellschaften erleidet, ist unerheblich, da dies eine andere Investitionsebene ist, die nicht per se übertragbar ist auf die Ebene zwischen den Parteien. Randnummer 34 Die auf Seite 52 des Prospekts unter der Überschrift „Gründungsgesellschafter“ dargestellten Hauptmerkmale der Unterscheidung zwischen Gründungskommanditisten und weiteren Investoren enthalten nicht den hier als Prospektmangel festgestellten Umstand. Insbesondere ergibt sich aus der gesamthänderisch Gebundenheit der Rücklage nicht, dass die Anteile der einzelnen Gesamthändler in ihre Quotenhöhe verändert werden durch eine unterschiedliche Gesamthänderzahl. Randnummer 35 Der Überraschungseffekt entfällt nicht dadurch, dass auf Seite 53 des Prospekts unter der Überschrift „Auszahlungen“ auf die abweichende Ergebnisverteilung auf Seite 56 des Prospekts Bezug genommen wird, denn unter jener Überschrift „Auszahlungen“ sind auch Gewinnverteilungsregelungen enthalten („Gewinnvorab“), so dass ein unbefangener Leser nicht davon ausgehen muss, dass die Bezugnahme auf eine „abweichende Ergebnisverteilung“ etwas anderes als die Gewinnverteilung betrifft. Randnummer 36 Der Überraschungseffekt entfällt nicht durch die Pflicht des Anlegers, den Prospekt sorgfältig und eingehend zu lesen. Diese Pflicht befugt die Prospektverantwortlichen nicht, überraschende Klauseln in einen Prospekt aufzunehmen. Die genannte Pflicht des Anlegers ist nicht darauf gerichtet, Fehler des Prospekts durch eine nach Lesen des Prospekts vorzunehmende Neusortierung auszugleichen. Ein Anleger, dem eine bestimmte Rubrik unwichtig ist und der diese deshalb nicht liest, muss nicht damit rechnen, dass in dieser Rubrik auch überraschende Klauseln erhalten sind, die dort nichts zu suchen haben. Dies hat mit dem Argument der Beklagten, dem Anleger müssten bestimmte Informationen nicht aufgedrängt werden, nichts zu tun, denn vorliegend geht es nicht um ein Postulat grafischer oder sonstiger Hervorhebung. Wenn aber der Prospekt eine bestimmte Informationsgruppe durch eine Überschrift tatsächlich grafisch hervorhebt, dann muss diese Überschrift auch mit dem Inhalt der Informationsgruppe übereinstimmen. Randnummer 37 Die Relevanz des Überraschungseffekts entfällt nicht, wenn es sich um eine mitunternehmerische Beteiligung handelt (abgesehen davon, dass die Mitunternehmerschaft zunächst ein steuerrechtlicher Begriff ist). Die Klagepartei wäre erst durch die Zeichnung zum Mitunternehmer geworden, während die Aufklärungspflichten der Zeichnung vorgelagert sind. Im Übrigen sind überraschende Klauseln auch im kaufmännischen Verkehr unzulässig (vergleiche für AGB den § 305c BGB, ohne dass es vorliegend auf die Wirksamkeit der Klausel ankommt). Und auch der BGH wendet das Überraschungskriterium bei der Prüfung von Emissionsprospekten an (BGH BB 2004, 179). Randnummer 38 Der Überraschungseffekt entfällt auch nicht durch eine Üblichkeit der Regelung. Erstens ist die Üblichkeit der Regelung nicht von den Beklagten substantiiert worden. Zweitens ist nicht behauptet, dass eine solche Regelung üblicherweise auch unter derselben Überschrift wie hier steht. Und drittens würde eine unbedarfte Partei, die erstmals Geld in eine derartige Anlage investiert, eine solche Üblichkeit nicht kennen. Randnummer 39 Der Überraschungseffekt entfällt auch nicht wegen einer Angemessenheit der Regelung. Die Beklagten begründen sie damit, dass die Gesellschaft Ausgaben für die Einwerbung des Eigenkapitals gehabt habe; das wären aber keine Ausgaben der Gründungsgesellschafter , ganz abgesehen davon, dass ohnehin die Gründungsgesellschafter weitere Vorteile genießen wie zum Beispiel Gewinnvorab und fehlende Pflicht zur Einzahlung in die gesamthänderisch gebundene Rücklage. Soweit die Gründungsgesellschafter selber Ausgaben für die Einwerbung von Eigenkapital hatten, wurde der Beklagten zu 1) eine gesonderte Vergütung bewilligt (Prospekt Seite 56, r. Sp., Abs. 2), so dass es nicht zusätzlich eines Kapitaltransfers von den Anlegern zu allen (!) Gründungsgesellschaftern bedurfte. Randnummer 40 Die von den Beklagten in Bezug genommene Seite 12 des Prospekts zur „Beteiligung im Überblick“ gibt eben nur einen Überblick und verdeutlicht nicht die Verschiebung von 9 % Kapital zu den Gründungsgesellschaftern. Randnummer 41 Entgegen der von dem Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz als zentral geäußerten Ansicht ist es unerheblich, ob die Klagepartei überhaupt einen Anspruch auf (vorzeitige) Auszahlung von Kapital hatte. Vorliegend zu behandeln war nicht die Frage, ob/wann ausgezahlt wird. Vielmehr geht es um die Frage, wie die Gesellschafter im Verhältnis zueinander behandelt werden, wenn ausgezahlt wird. Randnummer 42 Dass die Klagepartei sich aufklärungsgemäß verhalten hätte, ist zu vermuten. Demgemäß hätte sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlage nicht gezeichnet. Randnummer 43 Das Verschulden der Beklagten entfällt nicht dadurch, dass der Prospekt durch einen Prospektprüfer geprüft worden ist. Die Beklagten behaupten nicht, dass der Prospekt gerade auch unter dem hier beanstandeten Aspekt geprüft worden ist und wie anderenfalls die Prüfer ein diesbezügliches Ergebnis begründet haben. Dahinstehen kann daher, ob die Prüfer ohnehin Erfüllungsgehilfen der Beklagten waren. Randnummer 44 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Randnummer 45 Die Beklagten befinden sich in Annahmeverzug mit der Annahme der Fondsbeteiligung, weil sie die in der Klagschrift angebotene Abtretung diese Beteiligung nicht angenommen haben. Randnummer 46 Ein Antrag auf Befreiung von Freistellungsansprüchen befindet sich entgegen der Klagschrift nicht unter den Klageanträgen. Randnummer 47 Da der Klagepartei weitere Schäden drohen, war die Pflicht der Beklagten, auch diese zu erstatten, aus den gleichen Gründen wie oben festzustellen. Randnummer 48 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.