Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. April 2021 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme eines Bewilligungsbescheids über Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Randnummer 2 Der am xxx geborene Kläger war vom 3. Januar 2000 bis zum 2. Januar 2014 Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere. In der Zeit vom 1. September 2004 bis zum 1. Juli 2008 absolvierte er ein Studium an der Fachhochschule xxx, Fachbereich Seefahrt, in E.. In dieser Zeit erhielt er volle Dienstbezüge. Zum 20. Juli 2011 wurde er zum Kapitänleutnant befördert. Randnummer 3 Mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes S., Berufsförderungsdienst N., vom 15. November 2011 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit gemäß § 5 Abs. 9 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) entsprechend seiner Wehrdienstzeit 24 Monate betrage. Randnummer 4 Mit Bescheid des Xxx vom 14. Dezember 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr sog. Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG in Höhe eines monatlichen Bruttobetrages von 75 % seiner letzten Dienstbezüge (Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 11, Stufe 3, nebst Familienzuschlag der Stufe 1) in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Der Bescheid lautete auszugsweise wie folgt: Randnummer 5 „Nach § 11 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.09.2009 werden Ihnen Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 03.01.2014 bis 02.01.2017 in nachstehender Höhe bewilligt. Sofern ein Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen wurde, besteht Anspruch auf ÜG für zwei Jahre (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SVG).“ Randnummer 6 Dem Bescheid war u.a. ein „Merkblatt zu den Übergangsgebührnissen“ beigefügt, das auf der Rückseite unter der Überschrift „1. Übergangsgebührnisse“ unter der ersten Strichaufzählung „Bezugsdauer“ u. a. folgenden Hinweis enthielt (Hervorhebungen im Original): Randnummer 7 „ SaZ in der Laufbahn der Offiziere, die ihren Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben, erhalten ÜgGeb Randnummer 8 - bei einer Dienstzeit von acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr ; Randnummer 9 - bei einer Dienstzeit von zwölf und mehr Jahren für zwei Jahre.“ Randnummer 10 Ab dem 3. Januar 2014 bezog der Kläger Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 2.530,40 Euro, ab dem 1. Januar 2016 in Höhe von 2.658,49 Euro und ab dem 1. März 2016 in Höhe von 2.716,98 Euro. Zum 5. Oktober 2016 wurde der Kläger bei der Freien und Hansestadt Hamburg als Polizeikommissaranwärter eingestellt, wofür er monatliche Bezüge i.H.v. 2.020,72 Euro brutto erhielt. Nachdem er dies der Beklagten mit E-Mail vom 11. Oktober 2016 angezeigt hatte, ordnete diese mit Bescheid vom 22. Oktober 2016 das Ruhen der Übergangsgebührnisse gemäß § 53 SVG mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 im Umfang eines Betrages von 543,91 Euro pro Monat an. Randnummer 11 Durch Telefax-Übersendung vom 2. Februar 2017 gelangte ein an das Kreiswehrersatzamt S. gerichtetes Schreiben des Bundesamtes xxx vom 21. Oktober 2011 in die Versorgungsakte des Klägers (Bl. 179 d.A.), ausweislich dessen bei dem Kläger der Minderungsgrund nach § 5 Abs. 9 SVG vorliege, da er ein Studium an der Fachhochschule O. abgeschlossen und während der Studiendauer volle Dienstbezüge erhalten habe. Mit Vermerk vom 2. Februar 2017 stellte die zuständige Sachbearbeiterin im Bundesverwaltungsamt fest, dass der Kläger – wie sich aus dem o.g. Schreiben ergebe – während seiner Dienstzeit ein Studium auf Kosten des Bundes absolviert habe, dies bei der Durchführung der Dienstzeitversorgung jedoch übersehen worden sei. Randnummer 12 Mit Bescheid vom 17. Februar 2017 änderte die Beklagte daraufhin den Bescheid vom 14. Dezember 2013 mit Wirkung vom 3. Januar 2014 dahingehend, dass dem Kläger nunmehr lediglich für die Zeit vom 3. Januar 2014 bis zum 2. Januar 2016 Übergangsgebührnisse bewilligt wurden. Randnummer 13 Den demnach für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 überzahlten Bruttobetrag bezifferte die Beklagte mit Vermerk vom 24. Februar 2017 auf 30.823,72 Euro. Zu der beabsichtigten Rückforderung dieses Betrags hörte sie den Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 2017 an. Randnummer 14 Am 15. März 2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 17. Februar 2017. Zur Begründung führte er aus, er habe den im Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2013 enthaltenen Hinweis für den Fall eines abgeschlossenen Hochschulstudiums zur Kenntnis genommen und genau deshalb Anfang Dezember 2015, etwa einen Monat vor Ablauf des zweijährigen Bewilligungszeitraums, einen Termin bei der Agentur für Arbeit R. vereinbart, um für die Zeit ab dem 3. Januar 2016 Arbeitslosengeld I zu beantragen. Im Rahmen dieses Termins habe er auch den Bescheid vom 14. Dezember 2013 vorgelegt. Die Sachbearbeiterin habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass aufgrund der im Bescheid festgelegten Bewilligung von Übergangsgebührnissen bis zum 2. Januar 2017 keine Leistungen der Arbeitsagentur zu erwarten seien. Er solle zunächst klären, ob er die Übergangsgebührnisse tatsächlich über den 2. Januar 2016 hinaus erhalten werde. Daraufhin habe er sich am 6. Dezember 2015 unter Nutzung der im Bescheid benannten Nummer xxx mit dem xxx in Verbindung gesetzt und nachgefragt, ob in seinem konkreten Fall – Studium von 2004 bis 2008 an der Fachhochschule xxx, Fachbereich Seefahrt, in E. und Vordienstzeit von 14 Jahren – der Anspruch auf Übergangsgebührnisse für zwei oder drei Jahre bestehe. Nach längerer Wartezeit sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass der Sachverhalt nochmals überprüft worden sei und die Übergangsgebührnisse in seinem Fall, wie im Bescheid festgehalten, bis zum 2. Januar 2017 gezahlt würden. In Verbindung mit der Tatsache, dass der Abschluss des Studiums im Jahr 2008 dem XXX bereits bei Erlass des Bescheides im Jahr 2013 bekannt gewesen sei, sei er aufgrund dieser Auskunft zu Recht davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Bewilligung für drei Jahre zutreffend sei und bestehen bleiben werde. Daher habe er die Folgetermine bei der Arbeitsagentur abgesagt und von dort auch keine Leistungen bezogen, obwohl ihm diese rechtlich zugestanden hätten. Die erlangten Übergangsgebührnisse habe er für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht; weiteres Einkommen habe in der Zeit von Januar 2014 bis Januar 2017 nicht bestanden. Er sei entreichert. Randnummer 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SVG Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Abs. 9 SVG Übergangsgebührnisse entsprechend den dort festgelegten Förderungszeiten erhielten. Diese betrügen bei einem Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als zwölf Jahren in der Laufbahn der Offiziere, der einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben habe, 24 Monate. Dem Kläger sei bereits mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes S., Berufsförderungsdienst N., vom 15. November 2011 Folgendes ausdrücklich mitgeteilt worden: „Der Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit gemäß § 5 Abs. 9 SVG beträgt entsprechend Ihrer Wehrdienstzeit 24 Monate.“ Der Bescheid vom 14. Dezember 2013 sei daher rechtswidrig, soweit dem Kläger Übergangsgebührnisse für eine Zeit von mehr als zwei Jahren bewilligt worden seien. Bei der Entscheidung über die Rücknahme dieser Bewilligung sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, da ihm die Rechtswidrigkeit der Bewilligung bekannt oder aber jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei. Der Bescheid vom 14. Dezember 2013 und die diesem Bescheid anliegenden Anlagen und Merkblätter seien dem Kläger bekannt gewesen. Seinen Äußerungen zur ursprünglich beabsichtigten Beantragung von Arbeitslosengeld sei zu entnehmen, dass ihm auch die auf zwei Jahre begrenzte Anspruchsdauer hinreichend bekannt gewesen sei. Jedenfalls sei er aufgrund seiner Treuepflicht verpflichtet gewesen, die ihm ausgehändigten Bescheide, Mitteilungen und Bezügeabrechnungen sorgfältig zu lesen und ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dementsprechend hätten ihm die widersprüchlichen Angaben im Bescheid vom 14. Dezember 2013 bereits nach dessen Erhalt auffallen müssen. Zum Erkennen dieses offensichtlichen Fehlers seien auch keine Besoldungskenntnisse erforderlich gewesen; vielmehr hätte das bloße Lesen und Vergleichen der Unterlagen genügt. Der Kläger sei daher verpflichtet gewesen, bei der Bezügestelle nachzufragen, um diese Zweifel auszuräumen. Soweit er vortrage, er sei aufgrund einer Äußerung einer Bezügerechnerin zu der Annahme gelangt, dass alles seine Richtigkeit habe, könne ihn dieses Vorbringen im Hinblick auf seine verschärfte Haftung nicht entlasten. Zunächst sei festzuhalten, dass eine entsprechende Anfrage nach Aktenlage nicht vorliege. Darüber hinaus hätte er aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs zwischen der behaupteten Auskunft und der ihm vorliegenden eindeutigen schriftlichen Informationen ein Kommunikationsmissverständnis mit der Sachbearbeiterin vermuten müssen. Zur abschließenden Klärung wäre es daher – wie auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 25. August 2008 (Az. 23 K 159/08) zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt habe – erforderlich gewesen, nochmals schriftlich nachzufragen. Dass das Hochschulstudium bei der Festsetzung der Dauer der Übergangsgebührnisse übersehen worden sei, sei bedauerlich; dieser Umstand führe jedoch zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG sei der Bescheid vom 14. Dezember 2013 mit Wirkung für die Vergangenheit zu ändern gewesen. Gründe, von dieser gesetzlich vorgesehenen Regel abzuweichen, seien nicht ersichtlich. Randnummer 16 Zur Begründung seiner am 2. Juni 2017 erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, seine Ehefrau habe auf seiner Seite den Verlauf des Telefongesprächs mit der Sachbearbeiterin des XXX und insbesondere auch die von ihm gestellten Fragen mitgehört. Nach dem Telefonat hätten sie zudem über den Inhalt des Gesprächs gesprochen und insbesondere ausdrücklich besprochen, dass aufgrund der eindeutigen Auskunft kein Arbeitslosengeld zu beantragen sei. Deshalb habe er hiervon in der Folge abgesehen und das entsprechende Formular, das schon teilweise ausgefüllt gewesen sei, nicht weiter ausgefüllt. Kein vernünftiger Bürger verzichte auf einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I, ohne hierfür triftige Gründe zu haben; die ausdrückliche Auskunft der Sachbearbeiterin habe für ihn jedoch einen solchen triftigen Grund dargestellt. Es sei nicht von ihm zu verlangen gewesen, eine schriftliche Bestätigung dieser Auskunft einholen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, auf das sich die Beklagte berufe, habe einen Sachverhalt betroffen, der deutlich komplexer gewesen sei als die einfache Anfrage, die er im vorliegenden Fall gestellt habe. Er habe ganz konkret mitgeteilt, wann er welche Fachhochschule besucht habe, und gefragt, ob er – vor dem Hintergrund, dass im Ausgangsbescheid vermerkt gewesen sei, dass der Besuch einer Hochschule zu einer Verkürzung der Bezüge führe – aufgrund des Besuchs dieser Fachhochschule Ansprüche auf Übergangsgebührnisse für drei oder für zwei Jahre habe. Auf diese konkrete und unmissverständliche Frage sei ihm ausdrücklich mitgeteilt worden, dass der Sachverhalt noch einmal überprüft worden sei und die Bezüge noch bis zum 2. Januar 2017 weitergezahlt würden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage habe er nach dieser Auskunft nicht haben müssen. Insbesondere habe auch kein Anlass bestanden, sich die Aussage noch einmal schriftlich bestätigen zu lassen. Es habe sich nicht um eine komplizierte Rechtsfrage gehandelt, die eine schriftliche Auskunft erfordert hätte. Angesichts des unrichtigen Ausgangsbescheides sei es zumindest befremdlich, von ihm überhaupt verlangen zu wollen, allein auf schriftliche Auskünfte vertrauen zu dürfen. Die Auskunft der Sachbearbeiterin sei nicht widersprüchlich oder zweifelhaft, sondern vielmehr eindeutig gewesen; insbesondere habe die Sachbearbeiterin selbst keinerlei Zweifel an der Richtigkeit ihrer Auskunft geäußert, und es habe auch keinen Raum für Missverständnisse gegeben. Randnummer 17 Nachdem die Beklagte auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt hatte, dass im Dezember 2016 Frau T. die für den Kläger zuständige Mitarbeiterin und die im Bescheid angegebene Rufnummer einer Frau F. zugeordnet gewesen sei, teilte der Kläger mit, dass er sich erinnere, am 6. Dezember 2015 mit einer Frau T. telefoniert zu haben. Randnummer 18 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 19 den Bescheid vom 17. Februar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 aufzuheben. Randnummer 20 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Zur Begründung hat sie Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid genommen und ergänzend ausgeführt, der Vortrag des Klägers zu dem angeblichen Telefonat im Dezember 2015 werde mit Nachdruck bestritten. Er entbehre jeglicher Grundlage in den Akten und widerspreche zudem jeglicher Erfahrung. Es sei gängige Praxis, Gespräche stets in Aktennotizen festzuhalten und Versorgungsempfänger in Telefonaten auf ihre Mitwirkungspflichten und insbesondere auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Klärung in Zweifelsfällen hinzuweisen. Auf den Umfang des jeweiligen Sachverhalts komme es hierfür nicht an. Die auf dem Bescheid vom 14. Dezember 2013 angegebene Nummer sei seinerzeit Frau M. F. zugeordnet gewesen, die jedoch von Juli 2015 bis April 2016 krankheitsbedingt nicht im Dienst gewesen sei. Zuständige Sachbearbeiterin sei seinerzeit vielmehr Frau S. T. gewesen. Diese habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie angesichts der verstrichenen Zeit insgesamt keine Erinnerung an diesen Vorgang habe. Der 6. Dezember 2015 sei ein Sonntag gewesen, an dem sie, ausweislich ihres Kalenders, auch nicht ausnahmsweise gearbeitet habe. Üblicherweise fertige sie über Telefongespräche Vermerke an; einen Vermerk über ein solches Telefonat mit dem Kläger habe sie in der beim XXX verbliebenen Restakte jedoch nicht gefunden. Unabhängig vom konkreten Fall könne sie bereits deshalb telefonisch keine Angaben zu einem etwaigen Verzicht gemacht haben, weil sie dies gar nicht hätte tun dürfen und es ihrer sorgfältigen Arbeitsweise auch nicht entspreche. Randnummer 23 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. April 2021 hat das Verwaltungsgericht den Kläger persönlich zum streitgegenständlichen Sachverhalt angehört und seine Ehefrau, Frau K. S., als Zeugin zum Hergang des behaupteten Telefonats im Dezember 2015 vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Randnummer 24 Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. April 2021 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 17. Februar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 aufgehoben. Rechtsgrundlage für den Änderungsbescheid sei § 48 VwVfG, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt seien. Ein begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewähre, dürfe gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Dies sei hier der Fall. Der Kläger könne sich darauf berufen, auf den Bestand der Bewilligung von Übergangsgebührnissen auch für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 vertraut zu haben. Er habe zwar nach Erhalt des Bescheides vom 14. Dezember 2013 den Widerspruch zwischen dem Tenor des Bescheides, der sich auf den Zeitraum vom 3. Januar 2014 bis zum 2. Januar 2017 bezogen habe, und dem unmittelbar folgenden Hinweissatz, wonach ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse für zwei Jahre bestehe, sofern ein Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen worden sei, erkannt. Aufgrund eines Gespräches mit der Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit habe sich dieses Verständnis jedoch gewandelt. Er sei nunmehr davon ausgegangen, dass die Bewilligung bis zum Jahr 2017 beabsichtigt und auch in der Sache korrekt sei. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass dem Kläger im Hinblick auf die demnach anzunehmende Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewilligung grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Der Kläger sei zwar aufgrund des im Bescheid enthaltenen Widerspruchs und wegen seiner Treuepflichten als Soldat verpflichtet gewesen, sich durch Rückfragen Gewissheit zu verschaffen, ob der Bescheid zurecht ergangen sei. Das Gericht gelange bei umfassender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten sowie der persönlichen Einlassungen des Klägers und seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zu der Überzeugung, dass der Kläger seine Sorgfaltspflicht in dem für eine Annahme grober Fahrlässigkeit erforderlichen Maße verletzt hätte. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger telefonische Rücksprache mit dem XXX gehalten habe. Sodann habe das Gericht aufgrund des zu seiner Überzeugung feststehenden Inhalts dieses Telefongesprächs nicht feststellen können, dass es ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten darstellen würde, dass der Kläger infolgedessen auf die Richtigkeit der Bewilligung auch für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 vertraut und keine weiteren Nachforschungen angestellt habe. Dieses Vertrauen sei auch unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme als schutzwürdig anzusehen. Zugunsten des Klägers sei zunächst § 48 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 VwVfG zu berücksichtigen, wonach das Vertrauen in der Regel schutzwürdig sei, wenn der Begünstigte die gewährten Leistungen verbraucht habe. Vorliegend sei hinsichtlich der für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 gewährten Übergangsgebührnisse mit Blick auf die jeweiligen Beträge anzunehmen, dass der Kläger diese für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe. Ein besonderes öffentliches Interesse an der nachträglichen Rücknahme der Bewilligung, welches das Vertrauen des Klägers in ihren Bestand im vorliegenden Fall ausnahmsweise überwiegen würde, sei nicht ersichtlich. Vielmehr falle die Abwägung der widerstreitenden Interessen auch im Übrigen zugunsten des Klägers aus. Zulasten der Beklagten sei dabei zu berücksichtigen, dass sie nicht nur die alleinige Verantwortung für die rechtswidrige Bewilligung für einen Zeitraum von drei statt zwei Jahren trage, sondern die Sachbearbeitung auch insgesamt auffallend sorgfaltswidrig erfolgt sei. Randnummer 25 Auf den Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2022 die Berufung zugelassen aufgrund ernstlicher Zweifel insbesondere an der Richtigkeit der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nicht grob fahrlässig i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG gehandelt habe. Dies habe die Beklagte mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt, indem sie geltend gemacht habe, dass das streitgegenständliche Telefonat mit der Sachbearbeiterin – auch bei Wahrunterstellung des vom Kläger behaupteten Inhalts – nicht geeignet gewesen sei, die erheblichen Zweifel, die der Kläger an der Richtigkeit der Bewilligung hätte haben müssen und auch gehabt habe, zu beseitigen. Randnummer 26 Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, dass tragende Tatsachenfeststellungen des Urteils fehlerhaft seien. Es fehle aufgrund der Beweisaufnahme an einer tragfähigen Grundlage im Tatsächlichen für die Überzeugungsbildung des Gerichts. Es sei zwischen den Beteiligten streitig, ob das von dem Kläger behauptete Telefonat mit dem Bundesverwaltungsamt stattgefunden habe. In der Versorgungsakte des Klägers sei kein entsprechender Aktenvermerk enthalten. Auch die damals zuständige Sachbearbeiterin könne sich an kein Gespräch mit dem Kläger erinnern. Alleinige Grundlage für das Urteil sei ein Telefongespräch, dessen Datum, Teilnehmer und Inhalt streitig seien. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger glaubwürdig, besonnen und vorsichtig sei, werde nicht vollständig durch den zugrundeliegenden Sachverhalt gedeckt, insbesondere lasse das Verwaltungsgericht den Inhalt des bisherigen Vortrags des Klägers unberücksichtigt, der dieser Einschätzung widerspreche. Es fehle eine kritische Würdigung der in entscheidenden Punkten geänderten Sachverhaltsdarstellung, die ohne weiteres als wahr unterstellt worden sei, obwohl gewichtige Gründe dagegensprächen. Der Kläger habe bei der vorangegangenen Bearbeitung seiner Übergangsgebührnisse mehrfach schriftlich zu der Beklagten Kontakt aufgenommen. Vor diesem Hintergrund sei es gerade aus Sicht eines besonnenen Menschen untunlich, einen erkannten inhaltlichen Widerspruch innerhalb eines Bescheids nur telefonisch zu klären. Der Kläger habe im Hinblick auf die gewählte Rufnummer und die Person der Sachbearbeiterin seinen Vortrag im Verlauf des Verfahrens angepasst. Weiterhin fehle im Urteil eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Kläger – und sei es unbewusst – den von ihm gezogenen Schluss habe ziehen wollen und die in keinster Weise nachprüfbaren Darlegungen der unbekannten Sachbearbeiterin auf ihm genehme Weise habe interpretieren wollen. Dafür spreche die Darstellung des Klägers. der betont habe, die Sachbearbeiterin habe auf Nachfrage keine inhaltliche Antwort auf seine Frage nach der Begründung für die längere Bezugsdauer geben können, habe aber andererseits mitgeteilt, dass dieses „seine Richtigkeit“ habe. Dies würde bei Wahrunterstellung lediglich bedeuten, dass die entsprechende Bezugsdauer, aus welchem Grund auch immer, im System gespeichert sei. Der Kläger wolle darüber hinaus die Zusicherung erhalten haben, dass die Sachbearbeiterin nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Bezug von drei Jahren auch materiell-rechtlich zutreffend sei. Diese Aussage solle nach einem relativ kurzen Telefonat erfolgt sein. Nach Darstellung des Klägers sei diese Aussage abschließend und ohne Vorbehalt gewesen. Ohne weitere Auslegung habe das Gericht die vom Kläger vorgenommene Interpretation zugrunde gelegt und dabei das ureigenste Interesse des Klägers an der Deutung missachtet. Die Feststellung, dass der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt habe, finde keine Grundlage im Tatsächlichen. Der Kläger habe selbst bekundet, davon ausgegangen zu sein, die Übergangsgebührnisse für zwei Jahre zu enthalten. Er habe nicht sicher sein können, einen mit dem Sachverhalt und der Rechtslage vertrauten Sachbearbeiter zu kontaktieren, da er weder Rufnummer noch Name der Gesprächspartnerin habe benennen können. Er habe grob fahrlässig gehandelt, indem er sich vor dem Telefonat, bei dem es immerhin um den Bezug von mehr als 30.000 Euro gegangen sei, nicht über die aktuelle Telefonnummer und den Namen des Bearbeiters vergewissert und keine schriftliche Klärung erzielt bzw. um schriftliche Bestätigung nachgesucht habe. Bei lediglich telefonischer Information überwiege das Risiko von Fehlinformationen. Angesichts der vom Kläger geschilderten Dauer des Telefonats habe sich ihm aufdrängen müssen, dass eine ausführliche Prüfung nicht habe erfolgen können. Die Aussage des Klägers zeige bei Wahrunterstellung auch nur, dass die fehlerhafte Bezugsdauer in den Akten / im Personalbewirtschaftungssystem gespeichert gewesen sei. Eine inhaltliche Aussage habe die Sachbearbeiterin nicht geben wollen. Die Formulierung „Damit habe es seine Richtigkeit“ habe nicht dahingehend verstanden werden können, dass die drei Jahre nach inhaltlicher Überprüfung als richtig zu bewerten seien. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht überdies die Entreicherung des Klägers festgestellt. Verbraucht i.S.d. § 48 Abs. 2 VwVfG sei eine Geldleistung, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag für eine relativ geringfügige Verbesserung der Lebensführung ausgegeben werde, nicht aber wenn er ganz oder teilweise zur Schuldentilgung ausgegeben werde. Hierzu fehle jede Feststellung des Verwaltungsgerichts. Die von dem Gericht angenommene nachlässige Bearbeitung der Angelegenheit werde zu Unrecht unterstellt. In die Abwägung seien zudem keine Erwägungen zu Lasten des Klägers eingestellt worden. Die Beklagte ergänze ihre Ermessenserwägungen zudem gemäß § 114 Satz 2 VwGO, indem sie die Aussage des Klägers hinsichtlich des Telefonats zum Gegenstand des Bescheids vom 17. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2017 mache. Auf die entsprechenden Erwägungen der Beklagten wird Bezug genommen. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Der Kläger beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte keine substantiierten tatsächlichen Umstände aufzeige, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergebe, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Hinblick auf die Beurteilung des Vertrauensschutzes unrichtig sei. Die bloße Möglichkeit einer anderen Beurteilung seiner, des Klägers, Glaubwürdigkeit und der Zeugin S. und damit des Ergebnisses der Beweisaufnahme allein genüge zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Mängel in der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung seien nicht ersichtlich. Das von der Beklagten insbesondere hervorgehobene mangelhafte Erinnerungsvermögen seinerseits bezüglich Datum und Gesprächspartner habe sich ausschließlich auf den genauen Zeitpunkt des Telefonats und den Namen der genauen Gesprächspartnerin bei der Beklagten, nicht jedoch auf den Ablauf des Telefonats im Einzelnen bezogen. Seine Glaubwürdigkeit und die der Zeugin seien insbesondere nicht zwingend damit infrage gestellt, dass sie sich nach mehr als fünf Jahren nicht mehr an das genaue Datum des Vorfalls hätten erinnern können. Es entspreche vielmehr allgemeiner Lebenserfahrung, dass auch einmalige Ereignisse schon nach relativ kurzer Zeit nicht mehr mit ihrem exakten Datum benannt werden könnten und erst recht nicht der Name einer Gesprächspartnerin, obwohl der genaue Geschehensablauf ohne Schwierigkeiten geschildert werden könne. Entscheidend sei der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung von ihm und der Zeugin gewonnene Gesamteindruck, in den neben dem Inhalt der Aussagen sämtliche sonstigen Wahrnehmungen des Gerichts zu seiner Person und der Zeugin, die selbstverständlich auch subjektiver Natur sein könnten, einflössen. Wenn die Berufung ausführe, er habe mehrfach grob fahrlässig gehandelt, indem er sich die Namen und Telefonnummern der Gesprächspartner bei der Beklagten nicht notiert habe und vielmehr um eine schriftliche Klärung der Angelegenheit hätte nachsuchen müssen, werde nicht berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Partei und der Zeugen, also nach Beweisaufnahme, zu einer gegenteiligen Ansicht gelangt sei. Dieses sei gerade davon überzeugt gewesen, dass er sich telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt habe. Die jeweiligen Schilderungen zu diesem Telefonat seien nachvollziehbar und von konkreten Einzelheiten geprägt gewesen, die dem Gericht nachvollziehbar und glaubhaft gewesen seien. Hierfür spreche vor allem auch, dass er als Folge des Telefonats auf unstreitig bestehende Ansprüche auf Arbeitslosengeld I ab dem 3. Januar 2016 verzichtet habe. Es sei kein Grund ersichtlich, auf einen Anspruch zu verzichten, der jährlich auf etwa 20.000,- Euro zu schätzen sei, wenn ihm nicht zuvor die Auskunft gegeben worden wäre, dass er Anspruch auf Übergangsgebührnisse hätte. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2008 (Az. 23 K 159/08) auseinandergesetzt. Telefonische Anfragen/Auskünfte seien üblich bei Behörden wie in der Privatwirtschaft zum Beispiel bei Versicherern. Dieses ergebe sich bereits daraus, dass die entsprechende Telefonnummer auf dem Bescheid ausdrücklich vermerkt gewesen sei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass bei drohenden Missverständnissen in der Dokumentation, welche bei einer sorgfältigen Dokumentation jedoch gar nicht zu befürchten wären, Mitarbeiter von Behörden gehalten seien, entsprechende Auskünfte unter Vorbehalt einer gegebenenfalls schriftlichen Klärung zu erteilen, sei gut nachvollziehbar und sollte der täglichen Praxis entsprechen. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe er die gewährten Übergangsgebührnisse verbraucht. Diese beliefen sich monatlich auf durchschnittlich etwa 2.500,- Euro, was einem durchschnittlichen Einkommen entspreche und in üblicher Lebensführung monatlich erforderlich sei, um übliche Lebenshaltungskosten in einer Großstadt wie Hamburg zu bestreiten. Randnummer 32 Mit Schriftsatz vom 28. November 2022 hat der Kläger eine Aufstellung seiner Ausgaben im Jahr 2016 überreicht, auf die verwiesen wird. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten der Beklagten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 34 I. Die vom Berufungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. April 2021 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid vom 17. Februar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 nicht aufheben dürfen. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte nachträgliche Verkürzung des Zeitraums, für den dem Kläger Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) bewilligt wurden, von drei Jahren auf zwei Jahre, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Randnummer 35 Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche nachträgliche Verkürzung des Bewilligungszeitraums ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 SVG, wonach sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet, ist demgegenüber nicht einschlägig. Denn § 49 SVG regelt die Rückabwicklung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge, also von Versorgungsbezügen, die der Versorgungsempfänger ohne Rechtsgrund erhalten hat (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 27.6.1990, 1 UE 1378/87, NVwZ 1991, 94, juris Rn. 41). Diese Rückforderung ist von der Beklagten nach Mitteilung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht verfügt worden und nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Randnummer 36 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Randnummer 37 Bei dem durch den angefochtenen Änderungsbescheid im Hinblick auf den Bewilligungszeitraum nach dem 3. Januar 2016 aufgehobenen Bescheid vom 14. Dezember 2013 handelt es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt (hierzu unter 1.). Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG liegen vor (hierzu unter 2.). Ermessensfehler sind nicht zu erkennen (hierzu unter 3.). Randnummer 38 1. Der Bescheid vom 14. Dezember 2013, der mit der Bewilligung von Übergangsgebührnissen zugunsten des Klägers einen rechtlich erheblichen Vorteil begründete, war im Hinblick auf den von ihm mitumfassten Zeitraum vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 rechtswidrig. Denn der Kläger hatte lediglich Anspruch auf die Bewilligung von Übergangsgebührnissen für einen Zeitraum von 24 Monaten, mithin bis zum 2. Januar 2016. Randnummer 39 Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 9 SVG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides am 14. Dezember 2013 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583). Hiernach erhielten Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Offiziere, die einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) auf Kosten des Bundes erworben hatten, bei einer Wehrdienstzeit von zwölf und mehr Jahren Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum von 24 Monaten. Hiervon war auch der konkrete Fall des Klägers, der als Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere eine Wehrdienstzeit von 14 Jahren absolviert hatte, erfasst. Denn er hat auf Kosten des Bundes einen Hochschulabschluss i.S.d. § 1 HRG erworben. Zu den Hochschulen gemäß § 1 Satz 1 HRG zählen auch staatliche Fachhochschulen wie die vom Kläger besuchte, zwischenzeitlich aufgelöste Fachhochschule xxx. Randnummer 40 2. Die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 VwVfG liegen vor. Die Rücknahme ist nicht nach § 48 Abs. 2 VwVfG wegen eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers ausgeschlossen [hierzu unter a)]. Die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wurde eingehalten [hierzu unter b)]. Randnummer 41
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.