die Beklagte nicht berechtigt sei, derartige Belastungen des Arbeitszeitkontos im Falle entgeltfortzahlungspflichtiger Krankheitstage vorzunehmen. Randnummer 47 Im Falle der Entgeltfortzahlung und des Urlaubsentgeltes lege die Beklagte nicht mehr die Gesamtvergütung in Höhe von 14,39 € pro Stunde, sondern lediglich noch die „Grundvergütung“ in Höhe von derzeit 13,32 € brutto zu Grunde. Dies wirke sich auf die Krankheitstage in der Zeit vom
die Beklagte bei Zusammentreffen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und witterungsbedingt fehlender Einsetzbarkeit des Klägers in den grundsätzlich entgeltfortzahlungspflichtigen Zeiträumen des § 3 Abs. 1 EFZG nicht berechtigt ist, die ausgefallene Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu belasten. Randnummer 53 4. Es wird festgestellt,
die Beklagte verpflichtet ist, der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wie auch des Urlaubsentgeltes neben dem Stundenlohn für Facharbeiter nach Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für die Sand-, Kies-, Mörtel- und Transportbetonbetriebe für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 18.09.12 in Höhe von derzeit € 13,32 brutto auch die Sondervergütung für Betonpumpenmaschinisten gemäß Sonderlohngruppe 6 des genannten Tarifvertrages in Höhe von derzeit € 1,07 brutto zugrunde zu legen. Randnummer 54 Die Beklagte beantragt , Randnummer 55 die Klage abzuweisen. Randnummer 56 Die Beklagte trägt vor: Randnummer 57 Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die Fälle der Urlaubsentgeltszahlung und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht – auch nicht im Rahmen der Arbeitszeitkontenregelung – mit einem Betrag in Höhe von 14,39 € in Ansatz zu bringen. Randnummer 58 Dem Rechtscharakter nach handele es sich bei der Sonderlohngruppe 6 des LTV nicht um eine „echte“ Lohngruppe, sondern in der Differenz in Höhe von 1,07 € um eine Zulagenregelung. Dies sei dergestalt gegeben,
– soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen – eine Zulage in Höhe von 1,07 € einschlägig wäre. Dieser Betrag entspräche der Differenz zwischen der Sonderlohngruppe 6 und der Lohngruppe 1. Randnummer 59 Dies ergebe sich insbesondere daraus,
nicht lediglich an allgemeine Merkmale – wie bei den Lohngruppen 1 bis 3 sowie den Sonderlohngruppen 4 und 5 – angeknüpft worden sei. Vielmehr sei es so,
der entsprechende Betrag in Höhe von 14,39 € nur maßgeblich sei am Tag des Pumpeneinsatzes. Aus der klaren Formulierung „... für den Tag des Pumpeneinsatzes“ ergebe sich deutlich,
die Regelung tatbestandlich anknüpfe an eine tatsächliche Tätigkeit und ein Betrag von 14,39 € demnach grundsätzlich nur dann maßgeblich sei, wenn am betroffenen Tag auch tatsächlich ein Pumpeneinsatz erfolge. In Fällen von Urlaub und (entgeltfortzahlungspflichtiger) Arbeitsunfähigkeit erfolge naturgemäß kein solcher tatsächlicher Pumpeneinsatz. Randnummer 60 Der Zulagencharakter der Sonderlohngruppe 6 ergebe sich auch aus dem Vergleich zu den Regelungen zu § 6 III. MTV. In dieser Vorschrift sei eine Zulagenregelung enthalten. Diese Zulagen seien ausweislich der Überschrift nur in Transportbetonwerken zu erbringen. Die Beklagte sei kein Transportbetonwerk, sondern ein reines Dienstleistungsunternehmen. Randnummer 61 Die Regelung der Sonderlohngruppe 6 des LTV stelle gegenüber § 6 III. MTV eine Modifikation und damit speziellere Vorschrift dar. Die Tarifvertragsparteien hätten nach näherer Maßgabe der Sonderlohngruppe 6 des LTV zwar nicht mehr an die Transportbetonwerkseigenschaft angeknüpft. Allerdings sei insoweit geregelt worden,
nur am Tage des Pumpeneinsatzes der Betrag in Höhe von 14,39 € einschlägig sei. Randnummer 62 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Zulagenregelung der Sonderlohngruppe 6 lägen jedoch hier nicht vor, so
für die Fälle der Urlaubsentgeltszahlung und der Entgeltfortzahlung in Krankheitsfalle gerade nicht der Gesamtbetrag in Höhe von 14,39 € maßgeblich sei. Randnummer 63 Die vom Kläger benannte Regelung des § 6 III. MTV finde auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung, da es sich bei der Beklagten, was aber Tatbestandsvoraussetzung wäre, um kein Transportbetonwerk handele. Die Beklagte erbringe lediglich die Dienstleistung des Transportbetonpumpens. Randnummer 64 Ein entsprechender Anspruch auf eine tarifliche Vergütung in Höhe von 14,39 € für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle ergebe sich auch nicht aus § 8 Nr. 3 „Nord“ MTV. Randnummer 65 Unabhängig davon,
2 MTV im Falle einer Arbeitszeitkontenregelung die speziellere Regelung darstelle, ergäbe sich auch nach § 8 Nr. 3 „Nord“ MTV nichts anderes. Dort sei geregelt,
im Rahmen der Entgeltfortzahlung lediglich der vereinbarte Stundenlohn mit Ausnahme freiwilliger betrieblicher Zulagen in Ansatz zu bringen wäre. Der vereinbarte Stundenlohn im Sinne dieser Norm sei jedoch hier lediglich in Höhe der Lohngruppe 1 (13,32 €) gegeben. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zulagenregelung in Höhe von 1,07 € nicht vorlägen, sei dieser Betrag auch nicht dem vereinbarten Stundenlohn zuzuordnen. Randnummer 66 Weder für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle noch für das Urlaubsentgelt könne der Kläger eine tarifliche Vergütung verlangen, die über einen Betrag von 13,32 € brutto pro Stunde hinausgehe. Randnummer 67 Soweit sich der Kläger auf die Grundsätze einer betrieblichen Übung berufe, so sei sein Vortrag bislang unsubstantiiert. Randnummer 68 Die Beklagte schulde dem Kläger auch keine Gutschrift von 48 Arbeitszeitkontenstunden. Erforderlich wäre insoweit gewesen,
die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung gewesen sei. Dieses sei im Zeitraum vom
jegliche hypothetischen Geschehensabläufe bei der Beurteilung mit einfließen. Vielmehr muss es sich um reale Ursachen handeln, die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch wirksam geworden sind [ BAG, Urteil vom 24.03.2004 – 5 AZR 355/03 –, zit. nach Juris ]. Angesichts dieses Kausalitätserfordernisses besteht grundsätzlich kein Entgeltfortzahlungsanspruch (und somit auch kein Anspruch auf Stundengutschrift), wenn der Arbeitnehmer im Falle der Nichterkrankung aus anderen Gründen nicht gearbeitet und kein Entgelt erhalten hätte. Dadurch werden arbeitsfähige und arbeitsunfähige Arbeitnehmer gleichgestellt. Randnummer 78 Für den Arbeitsausfall vom
ihm die vom
bei Nichterreichen der Sollzeit durch den Arbeitnehmer eine Entnahme aus dem Arbeitszeitkonto stattzufinden hat, da das Entgelt auf der Basis der Sollstunden verstetigt wird. Satz 3 im ersten Absatz dieser Ziffer stellt rein deklaratorisch klar,
eine solche Entnahme nicht erfolgen darf, wenn es sich um entgeltfortzahlungspflichtige Stunden handelt und verweist dabei auf § 3 III. Ziffer 1 MTV, wonach genommene Urlaubstage, entgeltfortzahlungspflichtige Krankheitstage, Feiertage (...) dem Arbeitszeitkonto (...) gutzuschreiben sind. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der Beklagten an, wonach für den Fall,
es sich bei Ziffer 4.2 Abs. 1 Satz 3 der Betriebsvereinbarung um eine eigenständige Regelung handeln würde, dies nach Auffassung des Klägers bedeuten müsste,
eine Entnahme von Stunden bei Urlaub, Feiertagen sowie in den weiteren in § 3 III. Ziffer 1 MTV geregelten Fällen erfolgen würde, was aber nach § 3 III. Ziffer 1 MTV gerade nicht zulässig ist. Randnummer 82 Voraussetzung für eine Nichtentnahme von Stunden aus dem Arbeitszeitkonto ist insoweit,
es sich um entgeltfortzahlungspflichtige Krankheitstage handelt. Diese Voraussetzung liegt aber hier schon nicht für den Zeitraum vom 21. bis zum 28. Januar 2013 vor, da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall war. Randnummer 83 2. Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung in Höhe von 205,44 € brutto verlangen. Randnummer 84
es sich bei der Sonderlohngruppe 6 um eine eigenständige Lohngruppe handelt, spricht zudem auch folgende Überlegung. Wären die Lohngruppen 1 und 6 eigenständige Eingruppierungen müsste die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat jedes Mal beteiligen, wenn ein Arbeitnehmer im Wechsel als Facharbeiter der Lohngruppe 1 und als Pumpenmaschinist für den Tag des Pumpeneinsatzes eingesetzt werden würde. Ggf. hätte man für eine täglich wechselnde Eingruppierung den Betriebsrat zu beteiligen. Eine „springende“ Eingruppierung erscheint kaum praktikabel. Randnummer 90 Ein entsprechender Anspruch auf eine tarifliche Vergütung in Höhe von 14,39 € für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle ergibt sich auch nicht aus § 8 Nr. 3 „Nord“ MTV. Randnummer 91 Unabhängig davon,
2 MTV im Falle einer Arbeitszeitkontenregelung die speziellere Regelung darstellt, ergibt sich auch nach § 8 Nr. 3 „Nord“ MTV nichts anderes. Dort ist geregelt,
im Rahmen der Entgeltfortzahlung lediglich der vereinbarte Stundenlohn mit Ausnahme freiwilliger betrieblicher Zulagen in Ansatz zu bringen wäre. Der vereinbarte Stundenlohn im Sinne dieser Norm ist vorliegend lediglich in Höhe der Lohngruppe 1 (13,32 €) gegeben. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zulagenregelung in Höhe von 1,07 € nicht vorliegen, ist dieser Betrag auch nicht dem vereinbarten Stundenlohn zuzuordnen. Randnummer 92 Soweit sich der Kläger auf die Grundsätze einer betrieblichen Übung beruft, so unterlässt es der Kläger, die Voraussetzungen für die Annahme einer betrieblichen Übung darzulegen. Randnummer 93 3. Die beiden Feststellungsanträge sind unbegründet. Randnummer 94 Da die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und des Urlaubsentgelts gemäß der Lohngruppe I des LTV erfolgt, kann der Kläger nicht die Feststellungen verlangen,
bei Zusammentreffen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und witterungsbedingt fehlender Einsetzbarkeit des Klägers in den grundsätzlich entgeltfortzahlungspflichtigen Zeiträumen des § 3 Abs. 1 EFZG die Beklagte nicht berechtigt sei, die ausgefallene Arbeitszeit dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu belasten, und
die Beklagte verpflichtet sei, der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wie auch des Urlaubsentgeltes neben dem Stundenlohn für Facharbeiter nach Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrages für die Sand-, Kies-, Mörtel- und Transportbetonbetriebe für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 18.09.12 in Höhe von derzeit € 13,32 brutto auch die Sondervergütung für Betonpumpenmaschinisten gemäß Sonderlohngruppe 6 des genannten Tarifvertrages in Höhe von derzeit € 1,07 brutto zugrunde zu legen. Randnummer 95 Es wird zur weiteren Begründung auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Randnummer 96 Ergänzend ist auszuführen,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.