Statthafte Klageart bei Streit um Inhalt und Auslegung eines Verwaltungsakts; Psychologische Psychotherapeuten; Bestandsschutz für Ausbildungseinrichtungen Leitsatz
(1)Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt der Antrag den Umfang des Verfahrensgegenstandes und damit den Rahmen der Sachverhaltsermittlungspflicht der Behörde. Vom Antrag, seiner Begründung und den beigefügten Unterlagen ist daher auch der Inhalt des Verwaltungsakts abhängig (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
- Aufl. 2018, § 22 Rn. 46 m.w.N.). Das damit dargelegte Begehren des Antragstellers stellt die äußere Grenze der abschließenden Verwaltungsentscheidung dar (vgl. Heßhaus, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch,
- Edition Stand: 1.1.2022, § 22 Rn. 25.1). Das gilt auch hier. Die Klägerin bestimmt selbst, wie sie im Rahmen des geltenden Rechts ihre Einrichtung im Einzelnen ausgestaltet und organisiert, und es war ihre Sache, ein Konzept vorzulegen, dass den Anforderungen an die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte genügt. Konnte die Einrichtung die praktische Tätigkeit oder die begleitende theoretische und praktische Ausbildung nicht vollständig durchführen, sah § 6 Abs. 3 PsychThG a.F. als Alternative vor, dass die Einrichtung sicherzustellen hatte, dass eine andere geeignete Einrichtung diese Aufgabe in dem erforderlichen Umfang übernimmt. Randnummer 47 Dementsprechend hat die Klägerin in dem damals durchgeführten Anerkennungsverfahren bei der Beklagten lediglich beantragt, unter der Maßgabe, dass die praktische Tätigkeit 1 durch Kooperationspartner nach § 6 Abs. 3 PsychThG a.F. sichergestellt wird, als Ausbildungsstätte anerkannt zu werden. Randnummer 48 Zwar hatte die Klägerin mit ihrem ursprünglich gestellten Antrag zunächst das Ziel verfolgt, eine Anerkennung als Ausbildungsstätte zu erhalten, bei der sie alle Ausbildungsteile zum Psychologischen Psychotherapeuten selbst anbietet, also auch den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 selbst durchführt (Antrag vom 30.12.2016, Sachakte Band 1). Hiervon ist sie im Weiteren jedoch abgerückt. Da sich die Frage, ob die praktische Tätigkeit 1 bei der Klägerin abgeleistet werden kann, als zentraler Streitpunkt des mehrjährigen Anerkennungsverfahrens zwischen der Klägerin und der Beklagten gestaltete, beabsichtigte die Klägerin ausweislich des nachgebesserten Antrags vom
- August 2017 (Sachakte Band 2) nur noch, den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 in der Form zu gewährleisten, dass 600 Stunden intern und 600 Stunden in Kooperationskliniken angeboten werden. Auch hinsichtlich dieses Antrags wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom
- Dezember 2017 (Sachakte Band 2) allerdings darauf hin, dass eine Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG a.F. nur möglich erscheine, sofern die praktische Tätigkeit 1 vollständig bei anderen geeigneten Einrichtungen absolviert werde. Dem Rechnung tragend hat die Klägerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens letztlich darauf verzichtet, die Durchführung der praktischen Tätigkeit 1 durch sie selbst in irgendeiner Form zur Grundlage der von ihr begehrten Anerkennungsentscheidung zu machen. Sie hat ihren Antrag insoweit erneut angepasst, als dass sie die Durchführung dieses Ausbildungsteils nunmehr vollständig durch Kooperationspartner sichergestellt und Kooperationsverträge mit den entsprechenden Kliniken vorgelegt hat. Dieses solchermaßen modifizierte Begehren folgt unzweifelhaft aus dem der Entscheidung der Beklagten zeitlich unmittelbar vorgehenden Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
- Dezember 2017, das bei der Beklagten am
- Dezember 2017 eingegangen ist. Darin führt der Prozessbevollmächtigte aus (S. 9 d. Schriftsatzes, Sachakte Band 2): Randnummer 49 „Wiederum beruhen Ihre Hauptargumente auf der Verkennung der Situation der V... GmbH und deren Eignung oder angeblichen Nichteignung als Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV. Meine Mandantin hat beschlossen, diese Diskussion ein für alle Male für dieses Anerkennungsverfahren zu beenden. Ich schicke Ihnen deshalb als Anlagenkonvolut 2 beglaubigte Abschriften zweier Kooperationsverträge zwischen V. GmbH und der L. Klinik L. und der V. GmbH und der L. Klinik W., in denen der von Ihnen hervorgesuchte Mangel einer Sicherstellung dadurch behoben ist, dass die Verträge die verbindliche zeitgleiche Teilnahme von 15 Teilnehmerinnen der V.-IP an der Durchführung der praktischen Tätigkeit mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 PsychTh-APrV ergibt. […] Auf die Frage, ob, in welchem Umfang, und für welche Kandidatenzahl die V. GmbH eine zur Ausbildung geeignete psychiatrisch-klinische Einrichtung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV darstellt, kommt es danach nicht mehr an.” Randnummer 50
(2)Die Beklagte hat auch nur diesen ausschließlich zur Prüfung gestellten Antrag mit Verwaltungsakt vom 31. Januar 2018 positiv beschieden. Randnummer 51 Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts, der allein in Bestandskraft erwächst und von der Begründung nach § 39 VwVfG zu unterscheiden ist, die nicht in Bestandskraft erwächst, ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswerts sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, 8 C 21.12, BVerwGE 148, 146, juris Rn. 14). Zudem bestimmt auch der festgestellte Sachverhalt, der sich aus dem Antrag und den ihm beigefügten Unterlagen, sofern in dem Verwaltungsakt auf sie Bezug genommen wird, ergibt, den Inhalt des Verwaltungsakts mit (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 76). Randnummer 52 Diese Maßstäbe zugrunde gelegt hat die Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2018 die Klägerin nur unter der Maßgabe, dass sie die Durchführung des Ausbildungsteils der praktischen Tätigkeit 1 durch Kooperationspartner sicherstellt, anerkannt. Dies folgt aus der Zusammenschau des Bescheids. Im Einzelnen: Randnummer 53 (
- a)Bereits im Tenor findet sich die aufgezeigte „Einschränkung“ der Anerkennung wieder, wenn es heißt, „Die V.– integrierte Psychotherapieausbildung (V..-IP) als Einrichtung der V. GmbH wird mit Wirkung zum 27.12.2017 durch die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) als Ausbildungsstätte gemäß § 6 PsychThG für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten / zur Psychologischen Psychotherapeutin anerkannt“. Die Beklagte hat die Wirkung der Anerkennung der Klägerin auf den 27. Dezember 2017 bezogen, weil mit dem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, in dem diese – wie ausgeführt (s.o. unter 3.a]bb][1]) – die vollständige Sicherstellung der praktischen Tätigkeit durch Kooperationspartner dargelegt hat, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 und 3 PsychThG a.F. erfüllt worden sind. Die Beklagte hat die Anerkennung damit unmittelbar in Bezug zu dem den Verfahrensgegenstand bestimmenden Begehren der Klägerin gesetzt, welches – wie ebenfalls oben ausgeführt – eben nur eine nach § 6 Abs. 3 PsychTHG a.F. „eingeschränkte“ Anerkennung umfasst hat. Ferner ist der Umstand, dass § 6 Abs. 3 PsychThG a.F. im Tenor keine Erwähnung gefunden hat, allein der Struktur des § 6 PsychThG a.F. geschuldet. Danach sind die Einrichtungen als Ausbildungsstätten nach § 6 Abs. 1 PsychThG a.F. anzuerkennen, wenn sie entweder die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 PsychThG a.F. oder die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 PsychThG a.F. erfüllen. Welche der beiden Alternativen im jeweiligen Fall einschlägig ist, ergibt sich danach nicht aus dem Tenor der Entscheidung über die Anerkennung direkt, sondern aus deren Begründung. Randnummer 54 (
- b)Indem die Beklagte unter dem Punkt „Sachverhalt“ auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Anlagen vom 21. Dezember 2017 Bezug nimmt, aus welchen – wie ausgeführt (s.o. unter 3.a]bb][1]) – unzweifelhaft hervorgeht, dass die Klägerin unter der Maßgabe, dass die von ihr benannten Kooperationspartner den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 vollständig durchführen, anerkannt werden möchte, hat die Beklagte den Sachverhalt festgestellt, der ihrer Entscheidung zugrunde liegt. Nur dieser Sachverhalt wurde seitens der Beklagten die Entscheidung tragend anerkannt. Randnummer 55 (
- c)Schließlich folgt auch aus der Begründung des Bescheids vom 31. Januar 2018 eindeutig der bereits dargelegte Regelungsumfang. So hebt die Beklagte die „Notwendigkeit“ hervor, die Sicherstellung der Ausbildungsleistung der praktischen Tätigkeit durch die Kooperations-partner L.-Klinik L.und L.-Klinik W.zu gewährleisten (S. 5 d. Bescheids, Bl. 35 d. Gerichtsakte). Des Weiteren stellt die Beklagte auf Seite 6 des Bescheids (Bl. 36 d. Gerichtsakte) klar: Randnummer 56 „Mit Ausnahme der Praktischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 PsychTh-APrV, deren Übernahme durch andere geeignete Einrichtungen über die Kooperationsverträge unter 5.6 und 5.7 nach § 6 Abs. 3 PsychThG sichergestellt ist, liegen die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1-6 vor. Demnach ist die Anerkennung gemäß § 6 Abs. 1 PsychThG zu erteilen.” Randnummer 57 Soweit die Beklagte unter Punkt 1.
- a)bis
- c)des Bescheids Ausführungen dazu gemacht hat, dass die Klägerin den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 nicht selbst durchführen könne, weil sie die rechtlichen Anforderungen dafür – namentlich die Eigenschaft einer psychiatrisch klinischen Einrichtung i.S.d. §§ 8 Abs. 3 Nr. 3 PsychThG a.F., 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV a.F. – nicht erfülle, sind diese für den Regelungsgehalt des Anerkennungsbescheids ohne rechtlichen Belang. Die Beklagte hätte diese auch weglassen können, weil der zuletzt gestellte Antrag der Klägerin, der – wie bereits ausgeführt (s.o. unter 3.a]bb][1]) – die äußere Grenze der Anerkennungsentscheidung der Beklagten bildet, ohnehin nicht darauf abzielte, eine Anerkennung unter der Maßgabe zu erhalten, dass die Klägerin selbst diesen Ausbildungsteil durchführt. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht insoweit erhobene Einwand der Klägerin, dass ihres Erachtens die Beklagte nicht habe regeln wollen, ob sie die praktische Tätigkeit 1 selbst durchführen dürfe oder nicht, geht daher ins Leere. Die Klägerin übersieht offenbar, dass es vorliegend nicht um die Frage geht, ob die Sachverhaltsvariante, dass sie die praktische Tätigkeit 1 selbst durchführt, bereits negativ beschieden worden ist, sondern allein darum, welche positive Regelung der Anerkennungsbescheid trifft. Randnummer 58 (
- d)Bei dieser Sachlage durfte die Klägerin als Adressatin des Anerkennungsbescheids unter Berücksichtigung ihres Antrags, der Ausführungen in dem darauf ergangenen Bescheid und aller sonstigen ihr bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung den verfügenden Teil des Bescheids vom 31. Januar 2018 nur so verstehen, dass sie eine Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG a.F. mit der Maßgabe erhalten hat, dass der Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 durch Kooperationspartner sichergestellt werden muss. Randnummer 59
- cc)Will die Klägerin den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 nunmehr – sei es anstelle der Kooperationspartner oder auch nur ergänzend – selbst durchführen, so stellt dies eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar und ist daher durch den Anerkennungsbescheid der Beklagten vom 31. Januar 2018 nicht gedeckt. Die Wesentlichkeit folgt bereits daraus, dass mit der Durchführung der praktischen Tätigkeit 1 durch die Klägerin in rechtlicher Hinsicht eine neue Frage aufgeworfen wird, die bislang nicht in ihrem Sinne beantwortet ist. Denn der besagte Ausbildungsteil ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 PsychThG a.F. i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-AprV a.F. an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung durchzuführen, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen ist oder die von der nach §10 Abs. 4 PsychThG a.F. zuständigen Behörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen wird. Diese Voraussetzung ist – wie dargelegt (s.o. unter 3.a]bb][1] und [2]) – durch den Anerkennungsbescheid nur im Hinblick auf die Kooperationspartner der Klägerin (bestandskräftig) geklärt; was ihre eigene Einrichtung betrifft, hat die Klägerin die Frage, ob, in welchem Umfang, und für welche Kandidatenzahl eine zur Ausbildung geeignete psychiatrisch-klinische Einrichtung im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 3 PsychThG a.F., 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV a.F. gegeben ist, mit ihrem maßgeblichen Antrag in der Fassung vom 21. Dezember 2017 selbst ausdrücklich dahingestellt. Die Durchführung der praktischen Tätigkeit 1 durch die die Anerkennung begehrende Einrichtung einerseits und durch eine andere geeignete Einrichtung (Kooperationspartner) andererseits stehen sich im Anerkennungsverfahren zwar im Ergebnis gleich. Dies ändert aber nichts daran, dass es insoweit einer auf die jeweilige konkrete Einrichtung bezogenen Prüfung bedarf. Von daher stellt die eigenständige Durchführung der praktischen Tätigkeit 1 durch die Klägerin im Vergleich zur Sicherstellung der praktischen Tätigkeit durch Kooperationspartner ein Aliud dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin verbietet sich deshalb ein „formloser“ Austausch der Kooperationspartner gegen die Klägerin ebenso wie die Variante, dass die Klägerin zusätzlich die Ausbildung im Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 übernimmt. Mit anderen Worten kann die Klägerin im Nachhinein nicht selbst bestimmen, dass sie zur Durchführung dieses Ausbildungsteils geeignet ist. Randnummer 60 Nichts Gegenteiliges folgt insoweit aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2017 (14 K 30/16, juris Rn. 21). Diese Entscheidung betrifft nicht den vorliegenden Sachverhalt. Denn es geht darin um die nachträgliche Anerkennung eines neuen Kooperationspartners einer bereits staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Psychotherapie. Der Entscheidung lässt sich allerdings entnehmen, dass nur bereits bestehende Rechte festgestellt werden können. Denn das Verwaltungsgericht Berlin hat die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen, weil der neue Kooperationspartner über keine Zulassung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PsychTh-APrV a.F. verfügte. Es hat damit keine inzidente Prüfung durchgeführt, ob der neue Kooperationspartner zuzulassen gewesen wäre. Randnummer 61 Auch die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. Februar 2003 (B 6 KA 26/02 R, SozR 4-2500 § 117 Nr 1, juris), nach der das Bundessozialgericht den Austausch von Kooperationsverträgen und damit auch der praktischen Ausbildungsstellen zulasse, ohne dass es eines Anerkennungsverfahrens bedürfe, stützt die Auffassung der Klägerin nicht. Diese Entscheidung betrifft einen anderen Fall. Der in diesem Verfahren erteilte Anerkennungsbescheid nach § 6 PsychThG a.F. enthielt eine Nebenbestimmung, wonach die Adressatin des Anerkennungsbescheids eine unverzügliche Unterrichtungspflicht über die Kündigung von Kooperationsverträgen und für diesen Fall die Vorlagepflicht von Kooperationsverträgen, die diese in vollem Umfang ersetzen, traf. Nur in Bezug darauf hat das Bundessozialgericht (juris Rn. 42) ausgeführt: Randnummer 62 „Schon der Anerkennungsbescheid enthält Nebenbestimmungen, nach der die Beigeladene zu 5. die Anerkennungsbehörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der der Antragstellung zu Grunde liegenden Verhältnisse zu unterrichten hat, insbesondere über die Kündigung von Kooperationsverträgen, den Wechsel der Institutsleitung und den Wechsel der Professoren.” Randnummer 63 Daraus kann allenfalls geschlussfolgert werden, dass das Bundessozialgericht eine derartige Nebenbestimmung im Hinblick auf den Austausch von Kooperationspartnern nicht beanstandet hat. Diese Schlussfolgerung führt allerdings im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Weder enthält der streitgegenständliche Anerkennungsbescheid vom 31. Januar 2018 eine solche Nebenbestimmung, noch geht es um den nachträglichen Austausch von Kooperationspartnern. Anhaltspunkte, die für eine Gleichstellung dieser Fallgruppe und der Fallgruppe, dass die anerkannte Ausbildungsstätte die praktische Tätigkeit nachträglich selbst durchführen will, sprechen, sind dieser Entscheidung nicht ansatzweise zu entnehmen. Randnummer 64
- b)Die Klägerin hat auch unter dem Gesichtspunkt des überwirkenden Bestandsschutzes keinen Anspruch auf die „Erweiterung” ihrer aus dem Bescheid vom 31. Januar 2018 folgenden Anerkennung. Randnummer 65 Einen aus Bestandsschutz abgeleiteten Anspruch auf die Genehmigung eines Vorhabens außerhalb der (einfach-)gesetzlichen Regelungen gibt es nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1998, 4 C 10/97, BVerwGE 106, 228, juris Ls. 2). Insoweit verfängt die Bezugnahme der Klägerin auf Art. 12 Abs. 1 GG hier nicht. Randnummer 66 Die einfachgesetzliche Regelung des § 28 PsychThG n.F. wiederum vermittelt keinen überwirkenden Bestandsschutz. Randnummer 67 Durch deren Absatz 1 wird – wie bereits ausgeführt (s.o. unter 3.a]) – lediglich der Besitzstand in Bezug auf die bestehenden anerkannten Ausbildungsstätten gewahrt. Anerkannt wurde vorliegend die Klägerin als Ausbildungsstätte mit der Maßgabe, dass sie den Ausbildungsteil der praktischen Tätigkeit 1 durch Kooperationspartner sicherstellt. Randnummer 68 Nichts Anderes folgt aus der Regelung des § 28 Abs. 2 PsychThG n.F.. Danach ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte zurückzunehmen, sobald eine der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 PsychThG a.F. wegfällt. Die Behörde trifft damit die Pflicht zu überwachen, ob die Ausbildungsstätten weiterhin die Voraussetzungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung vorgelegen haben, erfüllen. Zu überprüfen ist insoweit, ob der vor dem 1. September 2020 anerkannte Status Quo in Bezug auf § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 PsychThG a.F. weiterhin gewahrt ist. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, begründet dies allerdings keine Pflicht der Behörde zu einer inzidenten Prüfung, ob ein anderer Sachverhalt anerkennungsfähig wäre. Dafür spricht zum einen schon die Formulierung der Regelung, die nur von einem „Wegfallen” der (ursprünglich erfüllten) Voraussetzungen spricht. Zum anderen dient die Regelung des § 28 Abs. 2 PsychThG n.F. ausweislich der Gesetzesbegründung ausschließlich der Erhaltung der bisherigen Ausbildungsqualität (BT-Drs. 19/9770, S. 63). Randnummer 69 Der Einwand der Klägerin, bei dieser Sichtweise bestehe die Gefahr, dass bis zum Auslaufen der Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz a.F. im Jahr 2032, für die die staatlichen Anerkennungen der Ausbildungsstätten noch weiter Geltung beanspruchten, eine Vielzahl an Ausbildungsplätzen wegbräche, obwohl sich der hiesige Sachverhalt nicht anders darstelle, als wenn die Klägerin Kooperationspartner austauschte oder einen zusätzlichen Kooperationspartner hinzuzöge, verfängt nicht. Zum einen verkennt die Klägerin damit die soeben dargelegte gesetzgeberische Intention. Zum anderen hat das Berufungsgericht bereits ausgeführt, dass der hiesige Sachverhalt im Vergleich zum Austausch bzw. zur Hinzuziehung eines Kooperationspartners ein Aliud darstellt. Die Frage, wie eine Veränderung in Bezug auf die Kooperationspartner rechtlich zu bewerten ist, ist für den vorliegenden Fall irrelevant und daher auch nicht zu beantworten. Randnummer 70 Soweit die Klägerin im Laufe des Verfahrens immer wieder darauf abgestellt hat, aufgrund des Bescheids der Beklagten vom 1. Februar 2010 (Bl. 37 d. Gerichtsakte) grundsätzlich berechtigt zu sein, die praktische Tätigkeit 1 selbst durchzuführen, kann auch daraus kein Anspruch auf die „Erweiterung“ ihrer Anerkennung vom 31. Januar 2018 folgen. Denn der Bescheid vom 1. Februar 2010 wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Mai 2018 (Bl. 51 d. Gerichtsakte) aufgehoben, so dass es auf seinen Regelungsinhalt ohnehin nicht mehr ankommt. B. Randnummer 71 Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. C. Randnummer 72 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht.