Anspruch auf Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens Orientierungssatz Sollen Planstellen, hinsichtlich deren Besetzung das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wurde, endgültig nicht mehr vergeben werden, besteht kein Anspruch auf Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens. (Rn.15) Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2022 – mit Ausnahme der dortigen Streitwertfestsetzung – geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens bei der .... Randnummer 2 Dem Antragsteller, einem technischen Postbetriebsinspektor (A 9) bei der Antragsgegnerin, ist dauerhaft eine Tätigkeit bei der ... zugewiesen. Randnummer 3 Nachdem die Antragsgegnerin ihm mitgeteilt hatte, dass er in der Beförderungsrunde 2020/2021 auf der Beförderungsliste „...“ nach A9_vz+Z nicht befördert werden könne, suchte er hiergegen beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach (21 E 4740/20) und erhob gegen die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung Klage (21 K 4837/20). Das Eilverfahren wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt, nachdem die Antragsgegnerin 33 der zur Verfügung stehenden 34 Planstellen besetzt und in Bezug auf die 34. Planstelle mit Schriftsatz vom 21. April 2021 mitgeteilt hatte, dass „für den Antragsteller (…) exklusiv die Planstelle aus der Beförderungsrunde 2020/2021 der Beförderungsliste „...“ nach A 9_vz+Z BBesO, die ursprünglich für den (ehemals) beigeladenen und zwischenzeitlich in den Ruhestand getretenen Herrn (…) vorgesehen war, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens reserviert“ werde. Das Hauptsacheverfahren 21 K 4837/20 ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Beförderungsaktion 2020/2021 für die Beförderungsliste „... nach A9_vz+Z“ abgebrochen worden sei und die in der Beförderungsrunde 2020/2021 auf dieser Liste noch gesperrten Planstellen nicht mehr vergeben würden. Grund für den Abbruch sei, dass das bisherige Auswahlverfahren zu der Beförderungsrunde 2020/2021 nicht mehr auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen für den Beurteilungszeitraum 1. September 2017 bis 31. August 2019 fortgesetzt werden könne, da diese nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr für eine Auswahlentscheidung ausreichend aktuell seien. Randnummer 5 Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und suchte zudem um einstweiligen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin daraufhin mit Beschluss vom 23. September 2022 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die mit dem Schreiben vom 12. Juli 2022 abgebrochene Beförderungsrunde 2020/2021 in der Beförderungsliste „...“ nach A9 vz+Z fortzusetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Abbruchentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sei, weil die Stelle, auf die sich das Auswahlverfahren des Antragstellers beziehe, unverändert bestehen bleiben und in einem Auswahlverfahren vergeben werden solle, es jedoch an einem sachlichen Grund, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genüge, fehle. Randnummer 6 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 5. Oktober 2022 erhobenen und unter dem 21. Oktober 2022 begründeten Beschwerde. II. Randnummer 7 Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Randnummer 8 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Beschwerdegericht zunächst gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zieht die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel (1.). Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, über den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers eigenständig und ohne die Begrenzung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu entscheiden. Danach ist dieser abzulehnen (2.). Randnummer 9 1. Die Antragsgegnerin hat die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Abbruchentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sei, weil die Stelle, auf die sich das Auswahlverfahren des Antragstellers beziehe, unverändert bestehen bleiben und in einem Auswahlverfahren vergeben werden solle, mit ihrem Beschwerdevorbringen erfolgreich in Zweifel gezogen. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zwischen den Stellen einer Beförderungsrunde und den „identischen Stellen einer späteren Beförderungsrunde“ zu unterscheiden sei (S. 9 BA). Eine neue Beförderungsrunde stelle insoweit lediglich ein neues Auswahlverfahren dar, während die Stelle selbst unverändert bleibe. Entscheidend sei, dass schon bei Abbruch des Besetzungsverfahrens festgestanden habe, dass die nicht vergebene Stelle ohne Veränderung ihres inhaltlichen Zuschnitts in einer folgenden Beförderungsrunde vergeben werden solle. Aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. September 2022 ergebe sich, dass die Planstelle, auf die sich der Schriftsatz vom 21. April 2021 beziehe, weiterhin vorhanden sei. Dass diese Stelle schlicht unverändert in einer späteren Beförderungsrunde vergeben werden solle, ergebe sich insbesondere daraus, dass die Antragsgegnerin den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht damit begründet habe, dass die Stelle nicht länger zur Verfügung stehe. Ihre Begründung beziehe sich allein darauf, dass die Stelle nicht mehr in dem streitgegenständlichen Verfahren vergeben werden könne. Randnummer 11 Diese Annahme hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdebegründung durchgreifend in Zweifel gezogen. Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 8. September 2022 ausdrücklich mitgeteilt habe, dass die Planstellen, hinsichtlich derer ein Abbruch erfolgt sei, „endgültig nicht vergeben“ werden sollten. Dieses Vorbringen, das auch die für den Antragsteller „reservierte“ Planstelle der hier in Rede stehende Beförderungsliste betrifft, hat sie in ihrer Beschwerdebegründung wiederholt und mitgeteilt, dass etwas Anderes insbesondere nicht aus ihrer erstinstanzlichen Mitteilung folge, dass die Planstelle, deren Reservierung im vorausgehenden Eilverfahren zugesagt worden war, weiterhin vorhanden sei. Denn bei ihr würden Planstellen grundsätzlich erst zum Jahresende an das Bundesministerium der Finanzen zurückgegeben. Randnummer 12 Damit stellt sich der Sachverhalt anders dar als in den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Verfahren, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu entscheiden hatte (OVG Münster, Beschl. v. 25.1.2022, 1 B 1729/21, juris; Beschl. v. 18.1.2022, 1 B 1563/21, juris). Denn hier hatte die Antragsgegnerin den von der Abbruchentscheidung betroffenen Beamten ausdrücklich mitgeteilt, dass die in der Beförderungsrunde 2019/2020 auf dieser Liste noch gesperrten Planstellen „nicht verloren“ gingen, sondern „in der kommenden Beförderungsaktion 2021/2020 für Ihre Besoldungsgruppe erneut vergeben und der jeweiligen Beförderungsliste (...) zugeordnet“ würden und „somit zusätzlich zur Beförderungsquote für die Beförderungsrunde 2021/2022 für alle Beamtinnen und Beamten der jeweiligen Beförderungsliste vergeben“ würden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.1.2022, a.a.O., juris Rn. 22, Hervorhebung nur hier). Eine solche Erklärung hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren jedoch gerade nicht abgegeben, sondern, wie ausgeführt, im Gegenteil betont, dass die ursprünglichen Planstellen auch im Jahr 2023 nicht vergeben werden sollten. Dies ergibt sich aus Sicht des Senats nicht nur aus dem Schriftsatz vom 8. September 2022 und aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, sondern hinreichend deutlich auch bereits aus dem Abbruchschreiben vom 12. Juli 2022. Dort teilt die Antragsgegnerin ausdrücklich mit, das Auswahlverfahren aus der Beförderungsrunde 2020/2021 werde „endgültig abgebrochen" und die betroffenen Planstellen würden „nicht mehr vergeben" (vgl. zur selben Formulierung in einer gleichlautenden Abbruchmitteilung VG Köln, Beschl. v. 24.10.2022, 15 L 1319/22, juris Rn. 21). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Dabei kommt es an dieser Stelle auf die Gründe für den Abbruch nicht an. Randnummer 13 2. Die somit vom Beschwerdegericht anzustellende eigenständige und unbeschränkte Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers führt zur Ablehnung seines Antrags. Randnummer 14 Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend von der Zulässigkeit des Antrags und dem Vorliegen des im Rahmen von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrunds ausgegangen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Erfordernis, binnen eines Monats nach Kenntnis von der Abbruchentscheidung einen einstweiligen Rechtsschutzantrag zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, 2 VR 4/18, NVwZ 2019, 724, juris Rn. 10; Urt. v. 3.12.2014, 2 A 3/13, BVerwGE 151, 14, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.9.2017, 5 Bs 138/17, n.v., S. 10 BA), um, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt oder ihre Nichteinhaltung den Anordnungsgrund entfallen lassen würde. Denn der Antragsteller hat diese Frist jedenfalls eingehalten, indem er nach Erhalt der Abbruchmitteilung vom 12. Juli 2022 am 12. August 2022 beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat. Randnummer 15 Der Antragsteller hat jedoch entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er kann die begehrte Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens nicht beanspruchen, da die Antragsgegnerin dieses rechtmäßig abgebrochen hat. Randnummer 16 Der Maßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines begonnenen Auswahlverfahrens hängt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, maßgeblich davon ab, ob die konkrete Stelle – auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens – weiter besetzt werden soll oder nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O., juris Rn. 14-18; OVG Münster, Beschl. v. 6.8.2022, 6 B 564/22, juris Rn. 12). Falls die Stelle weiterhin besetzt werden soll, bleibt der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerberinnen und Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG bestehen. Um dessen Anforderungen zu entsprechen, bedarf es daher in dieser Konstellation für einen rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O., juris Rn. 18; OVG Münster, Beschl. v. 26.4.2018, 6 B 355/18, juris Rn. 13 f. m.w.N.). Soll die Stelle indes nach dem Abbruch nicht mehr besetzt werden, so ist der Dienstherr – unabhängig davon, dass das Auswahlverfahren bereits begonnen hat – keinen strengeren Bindungen unterworfen als bei sonstigen personalwirtschaftlichen Entscheidungen, ob und welche Ämter geschaffen oder wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, das dem Anwendungsbereich des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert ist. Die gerichtliche Kontrolle ist daher insoweit regelmäßig auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Abbruchentscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O., juris Rn. 17; Urt. v. 3.12.2014, 2 A 3/13, BVerwGE 151, 14, juris Rn. 26, 37; OVG Münster, Beschl. v. 26.4.2018, a.a.O., juris Rn. 11 f. m.w.N.). Randnummer 17 Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, fällt die hier in Rede stehende Abbruchentscheidung in die zweite Fallgruppe, da die streitgegenständliche Planstelle, wie ausgeführt (vgl. hierzu unter 1.), endgültig nicht mehr vergeben werden soll. Randnummer 18 Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller eine willkürliche oder missbräuchliche Entscheidung der Antragsgegnerin weder glaubhaft gemacht noch ist sie sonst ersichtlich. Hiergegen spricht bereits, dass sie sich im Hinblick auf sämtliche noch „gesperrten“ Planstellen, für die neue dienstliche Beurteilungen zugrunde zu legen gewesen wären, für einen Abbruch entschieden hat [hierzu unter a)]. Darauf, ob die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, ein rechtmäßiger Abschluss des Auswahlverfahrens sei wegen der „veralteten" Beurteilungen nicht mehr möglich und sie regelrecht zum Abbruch „gezwungen“, und ob diese Annahme zutrifft, kommt es im Rahmen der vorzunehmenden Willkürkontrolle nicht an [hierzu unter b)]. Die im Verfahren 21 E 4740/20 mit Schriftsatz vom 21. April 2021 abgegebene „Reservierungszusage“ hinderte die Antragsgegnerin vorliegend ebenfalls nicht an einem rechtmäßigen Abbruch [hierzu unter c)]. Schließlich gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin mit dem Vorbringen, die Stellen würden eingespart und nicht neu vergeben, über ihre wahren Absichten getäuscht hätte [hierzu unter d)]. Randnummer 19
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