Verbot des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen oder im unmittelbaren baulichen Verbund mit einer solchen Einrichtung Leitsatz Es bestehen keine B
§ 8Abs. 7 HmbGlüStVAG über das Trennungsgebot zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen bzw. Spielbanken [hierzu unter
(1)]. Aber auch soweit die Antragstellerin geltend macht, der Ausschlusstatbestand des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 bzw. des § 8 Abs. 7 HmbGlüStVAG verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG [hierzu unter
(2)], Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG [hierzu unter
(3)] und Art. 3 Abs. 1 GG [hierzu unter
(4)], greifen ihre Einwände voraussichtlich nicht durch. Ferner sind Verstöße gegen Unionsrecht nicht ersichtlich [hierzu unter
(5)]. Unerheblich dürfte zudem sein, dass (weiterhin) kein transparentes Erlaubnisverfahren mit fairer Konkurrenzauswahl zur Vergabe von Konzessionen für Veranstalter von Sportwetten durchgeführt worden sei [hierzu unter
(6)]. Randnummer 61
(1)Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Positionen – hier aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 bzw. Art. 3 Abs. 1 GG – sind nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dafür muss die eingreifende Norm zunächst kompetenzgemäß erlassen worden sein. Randnummer 62 Vorliegend ist das Land Hamburg gemäß Art. 70 Abs. 1 GG zum Erlass des § 21 Abs.
§ 8Abs. 7 Hmb
GlüStVAG aufgrund des Kompetenztitels in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG für das "Recht der Wirtschaft" ermächtigt, der die Regelung des Glücksspielrechts umfasst. Diese Grundlage gestattet den Ländern unter anderem die Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Wettvermittlungsstellen und die Art und Weise ihres Betriebes einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld, da insoweit (vorrangige) Regelungen des Bundes im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG nicht vorhanden sind. Randnummer 63
(2)Darüber hinaus verletzt die Regelung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Trennungsgebot zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen bzw. Spielbanken stellt zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmen nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Jedoch ist dieser gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig, denn er dient einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck [hierzu unter (a)] und ist im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet [hierzu unter (b)] sowie erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen [hierzu unter (c)]. Die betroffenen Grundrechtsträger werden durch das Trennungsgebot zudem nicht unangemessen belastet [hierzu unter (d)]. Randnummer 64 (a) Der Ausschlusstatbestand des § 21 Abs.
§ 8Abs. 7 Hmb
GlüStVAG dient der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und damit der Spielsuchtprävention (BüDrs. 20/3734, S. 80). Randnummer 65 Hierbei handelt es sich um ein hochrangiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann. Es besteht insoweit eine staatliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit aller seiner Bürger – verfassungsrechtlich verankert in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Hinzu kommt, dass eine solche Bekämpfung von Spielsucht auch der Abwehr von Gefahren aus mit dem Wetten verbundener Folge- und Begleitkriminalität dient; hierbei geht es zum einen um die typische Gefahr, dass Spielsüchtige ihre Sucht durch kriminelle Handlungen finanzieren, und zum anderen um die Gefahr, dass wegen der mit Sportwetten erzielbaren hohen Gewinne das organisierte Verbrechen in diesem Markt aktiv wird. Insoweit ist zudem eine mögliche Manipulation des Ausgangs von Sportereignissen zu befürchten und – soweit möglich – zu verhindern (so BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, juris Rn. 104ff.). Randnummer 66 Dafür, dass die Antragsgegnerin tatsächlich andere, insbesondere eigene fiskalische Interessen über diese Erwägungen stellen würde, also nicht legitime Zwecke außerhalb der Suchtprävention verfolgen könnte, ergeben sich nach Auffassung der Kammer keine durchgreifenden Anhaltpunkte. Besondere Anforderungen gelten dann, wenn der Staat zugleich auf Teilen des Spielmarktes selbst wirtschaftlich tätig ist und zwar auch dann, wenn – wie hier bei den Sportwetten – kein staatliches Monopol vorliegt, aber aufgrund einer staatlichen Beteiligung am Spiel- und Wettmarkt eine Konfliktlage besteht bzw. bestehen kann. Denn hier kann die legitime Zielsetzung, die Wettleidenschaft zu begrenzen und die Wettsucht zu bekämpfen, in ein Spannungsverhältnis zu den fiskalischen Interessen des Staates geraten. Deshalb ist eine Ausrichtung der staatlichen Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht erforderlich, wobei andere Glücksspielformen dann in die Betrachtung mit einzubeziehen sind, wenn der Gesetzgeber eigene fiskalische Interessen hat und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander stehen (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 216). Randnummer 67 Anhaltspunkte für ein aus einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit des Staates beruhendes wirtschaftliches Interesse des Staates sieht die Kammer im Sportwettbereich derzeit nicht. Randnummer 68 Soweit teilweise geltend gemacht wird, die Konkurrenz durch den Staat – und damit dessen fiskalisches Interesse – ergebe sich im Sportwettmarkt aus der großen Zahl an Lotto-Annahmestellen mit der Folge, dass erhöhte Anforderungen an die Rechtfertigung von Eingriffen bestünden, überzeugt dies nicht. Dem ist bereits entgegenzuhalten, dass eine Konkurrenzsituation für den Sportwettbereich im Bundesland Hamburg nicht besteht, da die hiesigen Lotto-Annahmestellen bereits seit 2019 keine Sportwetten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV 2021 mehr anbieten. Randnummer 69 Soweit in Lotto-Annahmestellen eine Vielzahl unterschiedlicher anderer Glücksspiele angeboten wird, handelt es sich im Wesentlichen nicht um Sportwetten und rechtfertigt auch das deutlich verringerte Gefährdungspotential sowie die anders geartete Prägung der Lotto-Annahmestellen, die nicht ausschließlich ein Glücksspielangebot zum Gegenstand haben, sondern in denen auch sonstige Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens erhältlich sind, abweichende Regelungen (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 234ff.), so dass auch insoweit keine Konkurrenzsituation ersichtlich ist, die Anlass zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der Zielsetzung der Suchprävention geben würde. Allein TOTO-Wetten weisen einen Bezug zum Bereich Sport auf, allerdings erscheint das staatliche TOTO-Angebot gegenüber den seitens der Antragstellerin angebotenen vielfältigen Wettmöglichkeiten äußerst gering und begründet keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung unzulässiger Zwecke (so auch VG Berlin, Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290/19, juris Rn. 33f.). Randnummer 70 Soweit die Antragstellerin weiterhin meint, die Antragsgegnerin verfolge durch eine überhöhte Gebührenerhebung im Sportwettbereich fiskalische Zwecke, zeigt sie damit keine Gründe auf, die dafür sprächen, dass außerhalb der Suchtprävention illegitime Zwecke verfolgt würden. Wie vorstehend ausgeführt gelten im Hinblick auf die legitime Zielsetzung der Suchtprävention dann besondere Anforderungen, wenn der Staat zugleich auf Teilen des Spielmarktes selbst wirtschaftlich tätig ist. Das ist aber mit dem Hinweis auf eine möglicherweise überhöhte Gebührenerhebung im Sportwettbereich nicht dargetan. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch eine überhöhte Gebührenerhebung im Sportwettbereich andere Glücksspielformen, an denen ein staatliches wirtschaftliches Interesse bestände, fördern könnte oder wollte. Im Übrigen ist vorliegend nicht ersichtlich, wie eine unverhältnismäßig hohe Gebührenerhebung die Ziele der staatlichen Regulierungstätigkeit, für die Gebühren erhoben wird, beeinträchtigen können soll. Denn die Gebührenerhebung unterliegt eigenständigen, anderen Zielen und Zwecken – namentlich der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung und sozialen Zwecken – als die staatliche Regulierungstätigkeit, für die Gebühren erhoben werden. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Gebührenfestsetzung (lediglich) ihr Ermessen in der Vergangenheit fehlerhaft ausgeübt hat ( VG Hamburg, Beschl. v. 17.8.2022, 14 E 4615/21 , juris) und davon auszugehen sein dürfte, dass sie ihre Gebührenerhebung künftig ermessensfehlerfrei ausführen wird. Randnummer 71 (b) Der streitgegenständliche Ausschlusstatbestand des § 21 Abs.
§ 8Abs. 7 Hmb
GlüStVAG ist auch geeignet zur Erreichung dieser Ziele. Randnummer 72 Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die gesetzliche Regelung der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Dabei genügt bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 30.06.2020, 1 BvR 1679/17, juris Rn. 102). Es liegt auf der Hand, dass das gleichzeitige Angebot unterschiedlicher Glücksspiele (Glücksspiel und Wette) für Spieler zusätzliche Anreize schafft und den Spieltrieb fördert (OVG Bautzen, Beschl. v. 30.1.2018, 3 B 233/17, juris Rn. 18). Vor allem suchtgefährdete Personen werden dadurch einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt (OVG Bautzen, Beschl. v. 30.1.2018, a.a.O., juris Rn. 18). Hinzu kommt, dass vor allem Geldspielautomaten, die nicht als Glücksspiele, sondern als Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit deklariert werden, ein hohes Risiko zur Entstehung von süchtigem Spielverhalten in sich bergen (OVG Bautzen, Beschl. v. 30.1.2018, a.a.O., juris Rn. 18). Das Trennungsgebot kann jedoch bewirken, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle befindet, keine Sportwetten vermittelt werden dürfen und damit kein Anreiz geschaffen wird, vom Automatenspiel zum Abschluss von Sportwetten überzugehen (VGH Mannheim, Urt. v. 4.7.2019, 6 S 1354/18, juris Rn. 23). Dem Gesetzgeber war bei Erlass des Trennungsgebots maßgeblich daran gelegen, eine Vermischung der Angebote zu vermeiden, um der Spielsucht auf diese Weise vorzubeugen und den Anreiz, sich dem anderen Glücksspiel zuzuwenden, entgegenzuwirken (VGH Mannheim, Urt. v. 4.7.2019, a.a.O., juris Rn. 24). Randnummer 73 Zudem verkennt die Antragstellerin, dass für den Bereich des Online-Glücksspiels sowohl in Bezug auf Sportwetten als auch für andere Angebote (wie etwa das Online-Casino- und Pokerspiel) nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade kein unbegrenztes Spielen möglich sein, sondern durch die diesbezüglichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine wirksame Begrenzung auch dieser Spielformen erreicht werden soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22 , n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2022, 14 E 2791/21, n.v.; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 367ff. m.w.N.; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 99; s. dazu auch BüDrs. 22/2058, S. 118). Randnummer 74 Im Übrigen erscheint es verfehlt, die Eignung der Regelungen für Wettvermittlungsstellen anhand der für andere Spielformen ergriffenen Maßnahmen zu bewerten, da es sich um unterschiedliche Bereiche handelt, für die jeweils eine eigenständige Gefahreinschätzung zu treffen ist und für die voneinander abweichende gesetzliche Rahmenbedingungen geschaffen werden dürfen und auch geschaffen worden sind. Es ist Sache des Gesetzgebers, in Bezug auf den jeweiligen Lebensbereich darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.6.2008, 1 BvR 3262/07, juris Rn. 120). Die verfassungsrechtliche Schlüssigkeitsprüfung beschränkt sich folglich regelmäßig auf Vorgaben innerhalb ein und derselben gesetzgeberischen Maßnahme und bewertet nicht, welche Vorschriften der Gesetzgeber in anderen Regelungsbereichen geschaffen hat oder hätte schaffen können (VG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2022, a.a.O., unter Verweis auf VG Berlin, Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290/19, juris Rn. 34). Randnummer 75 (c) Die Regelung des § 21 Abs.
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GlüStVAG ist auch erforderlich zur Erreichung des verfolgten Ziels. Randnummer 76 Grundrechtseingriffe dürfen nicht weitergehen, als es der Schutz des Gemeinwohls erfordert. Daran fehlt es, wenn ein gleich wirksames Mittel zur Erreichung des Gemeinwohlziels zur Verfügung steht, das den Grundrechtsträger weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet. Die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung muss dafür in jeder Hinsicht eindeutig feststehen. Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu. Der Spielraum bezieht sich unter anderem darauf, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Der Spielraum kann sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen; umgekehrt reicht er umso weiter, je höher die Komplexität der zu regelnden Materie ist. Auch hier gilt, dass bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen tatsächliche Unsicherheiten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zulasten der Grundrechtsträger gehen dürfen. Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 203f. m.w.N.; s.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22 , n.v.). Randnummer 77 Dies zugrunde gelegt, sind mildere Mittel vorliegend nicht ersichtlich. Ein gegenüber dem Trennungsgebot gleich wirksames Mittel hat die Antragstellerin – auch unter Berücksichtigung des hier bestehenden Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers – nicht dargelegt. Randnummer 78 (d) Der Eingriff in die Berufsfreiheit der von dem Ausschluss des § 21 Abs.
§ 8Abs. 7 Hmb
GlüStVAG betroffenen Unternehmen erweist sich auch als angemessen. Randnummer 79 Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in einer Abwägung Reichweite und Gewicht des Eingriffs in Grundrechte einerseits der Bedeutung der Regelung für die Erreichung legitimer Ziele andererseits gegenüberzustellen. Um dem Übermaßverbot zu genügen, müssen hierbei die Interessen des Gemeinwohls umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden. Umgekehrt wird gesetzgeberisches Handeln umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können. Bei der Prüfung der Angemessenheit – wie auch bei der Prüfung der Eignung und Erforderlichkeit einer Maßnahme – besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers. Die verfassungsrechtliche Prüfung bezieht sich dann darauf, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat. Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 216 m.w.N.). Randnummer 80 Nach diesem Maßstab erweist sich das Trennungsgebot zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen bzw. Spielbanken als angemessen. Es dient – wie bereits ausgeführt – dem Schutz eines besonders hochrangigen Rechtsguts, dem Schutz von suchtgefährdeten bzw. suchtkranken Personen. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, das die Einschätzung des Landesgesetzgebers zum Risikopotential des streitgegenständlichen Glücksspielangebots – hier der Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen – offensichtlich fehlerhaft sein und nicht mehr innerhalb des Einschätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers liegen könnte. Im Einzelnen: Randnummer 81 (
- aa)In Hamburg bestand in der Vergangenheit – trotz (formeller) Illegalität – eine hohe Zahl von Wettvermittlungsstellen, die im Jahr 2020 auf 284 angewachsen war (vgl. BüDrs. 22/2848, S. 2; im Jahr 2017 waren es noch 243, vgl. BüDrs. 21/9282, S. 2). Zugleich zeigen die Angaben des Deutschen Sportwettenverbands, in dem ein Großteil der Anbieter von Sportwetten organisiert ist, eine rasante Marktentwicklung des Sportwettenmarkts mit jährlichen Umsatzzuwächsen zwischen 2014 und 2021 trotz Corona-Pandemie von durchschnittlich 12,75 % (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 37). Dazu heißt es, die Sportwette sei in Deutschland „in der Mitte der Gesellschaft angekommen und zur beliebten Freizeitbeschäftigung für Erwachsene avanciert“; dies belegten die „jährlich steigenden Umsätze des deutschen Sportwettenmarktes, wobei lediglich im Jahr 2020 der Markt aufgrund der Coronakrise rückläufig gewesen“ sei (vgl. https://dswv.de/markt/, zuletzt abgerufen am 30.12.2022). Randnummer 82 Der Landesgesetzgeber hat in Hamburg mit der Einführung der Regelung in §§ 8 und 9 HmbGlüStVAG bereits im Jahr 2018 davon abgesehen, die zuvor beabsichtigte (starre) zahlenmäßige Begrenzung auf 200 Wettvermittlungsstellen umzusetzen, sondern für diese ein qualitatives Erlaubnismodell geregelt (vgl. BüDrs. 21/10487, S. 14). Im Ausgangspunkt ist er davon ausgegangen, dass zum einen bei terrestrisch angebotenen Sportwetten ein mit Spielhallen vergleichbares Risiko vorliege (so auch VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 22.765, juris Rn. 82; VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 56 m.w.N.), und zum anderen der Verpflichtung nach § 10a Abs. 5 GlüStV 2012 (nunmehr § 21a Abs. 1 GlüStV 2021 ) Rechnung getragen werden müsse, die Anzahl der Wettvermittlungsstellen zu begrenzen (so zum Mindestabstand nach § 8 Abs. 6 Satz 1 HmbGlüStVAG BüDrs. 21/10487, S. 16). Randnummer 83 Im Hinblick auf die streitgegenständliche Regelung in § 8 Abs. 7 HmbGlüStVAG ist zu beachten, dass diese inhaltlich bereits im Rahmen des § 21 GlüStV a.F. Landesrecht wurde und der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs dienen sollte und demnach eine Maßnahme der Spielprävention sei (BüDrs. 20/3734, S. 80). Zur sich 2017 anschließenden Einführung des § 8 Abs. 7 HmbGlüStVAG erläuterte der Gesetzgeber, dass die Fortentwicklung des Glücksspielstaatsvertrags eine Anpassung des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag erfordere (hierzu wie auch nachstehend: BüDrs. 21/10487, S. 13). § 8 Abs. 7 HmbGlüStVAG ergänze das Trennungsgebot nach § 21 Abs. 2 GlüStV a.F. Die Vorschrift stelle ergänzend klar, dass Wettvermittlung nicht nur – wie nach § 21 Abs. 2 GlüStV a.F. – nicht im selben Gebäude oder Gebäudekomplex erfolgen dürfe, in dem schon eine Spielhalle oder Spielbank betrieben werde, sondern dass auch in einer Spielhalle oder ähnlichem Unternehmen keine Wettvermittlung stattfinden dürfe (BüDrs. 21/10487, S. 17). Der kürzlich in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag 2021 sieht hinsichtlich des Trennungsgebots demgegenüber keine Änderungen mehr vor. Der geänderte Glücksspielstaatsvertrag beinhalte lediglich eine Neuregulierung für Glücksspiele im Internet, während die Regelungen für terrestrische Glücksspielangebote überwiegend gleichblieben (BüDrs. 22/2058, S. 8). Die im Landesrecht vorgesehenen Vorgaben, wie zum Beispiel die Abstandsregelung zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen, hätten die Funktion, das Angebot für Glücksspiele in einem überschaubaren Rahmen zu halten und zu vermeiden, Personen erst zum Glücksspiel zu verleiten (hierzu wie auch nachstehend: BüDrs. 22/2058, S. 9). Die Regelungen im hamburgischen Landesrecht gingen damit in ihrer Wirkung weiter als die Anordnung, gesperrte Personen nicht am Spiel teilnehmen zu lassen. Demnach hat der hamburgische Gesetzgeber das Trennungsgebot seit langem als Maßnahme der Spielsuchtprävention gesetzlich verankert. Randnummer 84 (
- bb)Soweit die Antragstellerin meint, „bloße Wettannahmestellen“ müssten aufgrund des wesentlich geringeren Gefährdungspotentials anders bewertet werden als „Wettbüros“, wurde bereits unter 2.
- a)aa)
(1)(
- a)ausgeführt, dass die Differenzierung zwischen Wettannahmestellen und Wettbüros aus dem Baurecht entstammt. Eine solche Differenzierung hat der Gesetzgeber in glücksspielrechtlicher Hinsicht indes nicht vorgesehen. Sie fehlt auch nicht offensichtlich, da diese Unterscheidung nach Auffassung der Kammer glücksspielrechtlich nicht offensichtlich geboten ist. Die Suchtgefahren beider Gewerbebetriebe dürften sich nicht relevant unterscheiden. Dem Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung aus dem Januar 2020 (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, BZgA-Forschungsbericht, Januar 2020, im Folgenden: „BZgA-Forschungsbericht 2020“) zufolge haben Sportwetten allgemein ein erhöhtes Gefahrenrisiko (BZgA-Forschungsbericht 2020, S. 8, 84). Vor dem Hintergrund dieses grundsätzlich erhöhten Gefahrenrisikos beruht die Einschätzung des Gesetzgebers, sämtliche Sportwettangebote einheitlich zu begrenzen, jedenfalls auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert dargelegt, weshalb „bloße Wettannahmestellen“ in Bezug auf den Spieler- und Jugendschutz ein wesentlich geringeres Gefährdungspotential aufwiesen als Wettbüros. Sie beruft sich zwar darauf, dass eine „bloße Wettannahmestelle“ ihre Kunden nicht zum Verweilen einlade. Hierbei verkennt die Antragstellerin jedoch, dass nicht nur die Übertragung von Sportereignissen oder das Vorsehen von Sitzgelegenheiten zum Verweilen einladen, sondern dass auch das Angebot von Live-Wetten und Live-Quoten zum Verweilen einlädt. Denn schon das Angebot von Live-Wetten führt dazu, dass der Gewerbebetrieb zu einem längeren Aufenthalt in den Räumen der Einrichtung sowie zum Abschluss von Wetten animiert (VG Hamburg, Urt. v. 15.2.2019, 9 K 8266/17, n.v. m.w.N.). Das Angebot von Live-Wetten ist jedoch typischerweise von Wettvermittlungsstellen vorgesehen. Auch die Antragstellerin selbst bietet ihren Antragsunterlagen zufolge Live-Wetten an, die grundsätzlich zum Verweilen animieren. Randnummer 85 (
- cc)Den gewichtigen Belangen des Schutzes von suchtgefährdeten bzw. suchtkranken Personen steht zwar eine nicht unerhebliche Einschränkung der Berufsfreiheit der Betreiber von Wettvermittlungsstellen (und damit verbunden auch der Veranstalter von Sportwetten) gegenüber, da der Betrieb von Wettvermittlungsstellen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, die potenzielle Anzahl von Standorten verringern dürfte. Die Belange des Spielerschutzes überwiegen jedoch aller Voraussicht nach die grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen der betroffenen Unternehmen. Insoweit ist zu beachten, dass – wie auch § 1 Satz 2 GlüStV 2021 verdeutlicht – der von den Betreibern von Wettvermittlungsstellen und Veranstaltern von Sportwetten verfolgte Geschäftszweck stets in einem Spannungsverhältnis zur Suchtbekämpfung und dem Kinder- und Jugendschutz steht und zur Abwehr dieser Gefahren für die Allgemeinheit eine Regulierung der Berufsausübung geboten ist (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 266). Hinzu kommt, dass den betroffenen Unternehmen – wie auch der Antragstellerin und (mittelbar) der Beigeladenen – der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nicht grundsätzlich verwehrt wird. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass sie ihren Betrieb nicht an einen anderen – erlaubnisfähigen – Standort verlagern bzw. ihre Wettvermittlungsstelle in anderen Räumlichkeiten nicht mehr mit einem angemessenen Gewinn betreiben könnte. Dem bloßen Interesse an maximaler Gewinnoptimierung unter Schaffung eines erheblichen Risikopotentials und (weitgehender) Externalisierung der hierdurch zu erwartenden gesellschaftlichen Folgekosten kommt gegenüber den hier betroffenen Schutzgütern von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG jedoch ein deutlich geringeres Gewicht zu (so bereits zutreffend zum Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 41; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, a.a.O.). Randnummer 86 (
- dd)Schließlich werden Wettvermittlungsstellen auch nicht unangemessen gegenüber Spielhallen und Spielbanken benachteiligt. Randnummer 87 Der Betrieb unerlaubter Spielhallen oder Spielbanken hindert nicht die Erlaubniserteilung für die Vermittlung von Sportwetten (hierzu wie auch nachstehend: BüDrs. 22/2058, S. 119). Der Staatsvertrag geht vielmehr davon aus, dass in einem solchen Fall die jeweils zuständigen Behörden das unerlaubte Glücksspiel unterbindet und bei Vorliegen der (staatsvertraglichen und ergänzenden übrigen landesrechtlichen) Voraussetzungen die Erlaubnis zur Wettvermittlung erteilt. § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 verlangt nicht, dass eine vorhandene erlaubte Wettvermittlungsstelle schließen muss, wenn im selben Gebäude oder Gebäudekomplex eine Spielhalle oder Spielbank eröffnet. Die erlaubte Wettvermittlungsstelle sperrt in diesem Fall vielmehr die Erlaubniserteilung für die Spielhalle oder Spielbank. Einer ausdrücklichen staatsvertraglichen Regelung bedurfte es insoweit nicht, da sich beides aus der Rechtsprechung und ergänzenden landesrechtlichen Regelungen ergibt. Randnummer 88
(3)Es fehlt darüber hinaus an einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (VG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2022, a.a.O.; so auch VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 22.765, juris Rn. 111 i.V.m. 93ff; VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 75ff.). Randnummer 89 Insbesondere ist hier eine Übergangsregelung nicht erforderlich. Zwar verblieben den betroffenen Betreibern von Wettvermittlungsstellen ab dem Zeitpunkt der Einigung der Länder auf den zum
- Juli 2021 in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrag und der erstmaligen Erteilung von Erlaubnissen an die Veranstalter von Sportwetten ab Oktober 2020 nur wenige Monate, um auf die künftige Rechtslage zu reagieren und die notwendigen wirtschaftlichen Dispositionen zu treffen. Randnummer 90 Jedoch stellt sich die Situation in Bezug auf Wettvermittlungsstellen deutlich anders dar als die Sachlage bei den Bestandsspielhallen im Rahmen der Neuregelung des Spielhallenrechts, die teilweise mit Übergangsfristen von fünf Jahren einherging hinsichtlich der Umsetzung der Abstands- und Trennungsgebote. Denn bei den Spielhallen war seinerzeit eine erstmalige glücksspielrechtliche Erlaubnispflicht geschaffen worden, die neben die Erlaubnispflicht nach § 33i GewO trat. Damit wurde bei Bestandsspielhallen in eine unanfechtbare, regelmäßig auch zeitlich unbefristete Genehmigung eingegriffen, aus der sich möglicherweise eine wehrfähige Rechtsposition ergeben könnte (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 76 m.w.N.; VG Köln Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 290). Randnummer 91 An einer vergleichbaren Ausgangslage fehlt es hier. Denn bereits der Glücksspielstaatvertrag vom
- Dezember 2011 sah in § 10a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV a.F. die Erlaubnispflichtigkeit des Betriebs von Wettvermittlungsstellen für Sportwetten vor. Letztlich konnten solche Erlaubnisse zwar nicht erteilt werden, da das Konzessionierungsverfahren für die Veranstalter von Sportwetten nicht beendet wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.6.2018, 8 B 12/17, juris Rn. 4). Der Betrieb entsprechender Einrichtungen wurde deshalb mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts über einen längeren Zeitraum geduldet. Ein Vertrauen auf den weiteren, längerfristigen oder gar zeitlich unbefristeten Betrieb der Wettvermittlungsstellen in unverändertem Umfang konnten deren Inhaber damit aber von vornherein nicht bilden. Vielmehr mussten sie jederzeit, insbesondere auch bei der aufgrund der Laufzeit absehbaren Verabschiedung eines neuen Staatsvertrages, mit einer Änderung der Rechtslage und weitergehenden Anforderungen an den Betrieb der Wettvermittlungsstellen rechnen. Angesichts dieser Gesetzeshistorie musste den Betreibern von Wettbüros von vornherein bewusst sein, dass das von ihnen betriebene Gewerbe mittelfristig einem veränderten gesetzlichen Regelungsregime unterworfen werden sollte, von dem der Fortbestand abhängen würde. Die restriktive Zulassungsabsicht des Gesetzgebers war von Anfang an erkennbar und hat sodann in § 10a Abs. 5 Satz 1 GlüStV a.F. (jetzt § 21a Abs. 1 GlüStV 2021 ), wonach die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags (vgl. § 1 GlüStV a.F. und 2021) zu begrenzen sind, auch normativ Ausdruck gefunden (ausführlich hierzu VG Köln Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 290ff. m.w.N.; vgl. auch VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 77). Randnummer 92 Dies gilt umso mehr, als der Glücksspielstaatsvertrag schon seit 2012 in § 21 Abs. 2 GlüStV a.F. vorsieht, dass Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, nicht vermittelt werden dürfen. Soweit die Betreiber vor diesem Hintergrund längerfristige Verbindlichkeiten eingingen oder größere Investitionen tätigten, geschah dies bewusst unter Inkaufnahme des Risikos zeitnaher Rechtsänderungen, die zur Überwindung der im bisherigen System vorhandenen Defizite in jedem Fall erfolgen mussten. Dies war bei ihren unternehmerischen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen (VG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2022, a.a.O.; VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nunmehr im Rahmen der Durchführung des – ebenfalls bereits seit dem
- Januar 2018 beabsichtigten – Verfahrens nach § 8 Abs. 11 bis 12 HmbGlüStVAG (erst) im Juni 2021 über die Erlaubnisanträge entschieden und in diesem Zusammenhang auch die streitgegenständliche Untersagungsverfügung erlassen hat. Denn innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums ab Ende Januar 2020 – spätestens ab diesem Zeitpunkt dürfte die Schutzwürdigkeit eines etwaigen Vertrauens mit der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs beseitigt worden sein, weil ein schutzwürdiges Vertrauen in die geltende Rechtslage bereits dann entfällt, wenn mit einer Neuregelung ernsthaft zu rechnen ist (vgl. VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 22.765, juris Rn. 94 m.w.N.) – hätten sich regelmäßig die mit einer gegebenenfalls notwendigen Aufgabe bzw. räumlichen Verlagerung des Betriebs verbundenen Maßnahmen wie die Kündigung des (bisherigen) Mietvertrages sowie der Geräte und Arbeitsverträge oder die Anmietung neuer Räumlichkeiten ergreifen lassen, um sodann an dem ab
- Februar 2021 durchgeführten Verfahren nach § 8 Abs. 11 bis 12 HmbGlüStVAG mit einem erlaubnisfähigen Standort teilzunehmen. Ein nahtloser Weiterbetrieb an einem Alternativstandort dürfte im Übrigen kaum von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein (so auch VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, a.a.O.). Randnummer 93
(4)Es fehlt darüber hinaus an einer verfassungsrechtlich aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG unzulässigen Ungleichbehandlung der Antragstellerin. Randnummer 94 Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt gleichermaßen für ungleiche Belastungen wie für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Es gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, juris Rn. 171; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 273). Randnummer 95 Die von der Antragstellerin beanstandete Ungleichbehandlung gegenüber Lottoannahmestellen der staatlichen Glücksspielanbieter, die nach § 5 Abs. 3 GlüStVAG lediglich nicht in einer Spielhalle oder in einem ähnlichen Unternehmen eingerichtet werden dürfen, ist bereits deshalb gerechtfertigt, da diese Annahmestellen keine Sportwetten vermitteln. Randnummer 96 Das Gefährdungspotential beider Glücksspielanbieter, die sich durch das Angebot bzw. ein Fehlen des Angebots von Sportwetten erheblich unterscheiden, ist infolgedessen unterschiedlich. Denn während Lotterien das geringste Risiko für problematisches Glücksspielverhalten aufweisen, haben Sportwetten ein erhöhtes Gefahrenrisiko (BZgA-Forschungsbericht 2020, S. 13). Randnummer 97 Annahmestellen in Hamburg vermitteln – anders als Wettvermittlungsstellen – keine Sportwetten (s. hierzu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22 ). Nach § 5 Abs. 1 HmbGlüStVAG betreibt eine Annahmestelle, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Veranstalter von Glücksspielen in Hamburg (§ 4 Abs. 1 oder Abs. 4) in dessen Vertriebsorganisation eingegliedert ist und auf dieser Basis Glücksspiele vermittelt. Nach § 5 Abs. 2 HmbGlüStVAG dürfen außerdem Lotterien mit geringem Gefährdungspotential vertrieben werden. Zusätzlich kann eine Erlaubnis zur Betätigung als Lotterieeinnehmer der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder erteilt werden. Randnummer 98 Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der weitgehenden Öffnung des Online-Glücksspielmarktes seit dem 1. Juli 2021. Die hiervon ausgehenden Suchtgefahren rechtfertigen keineswegs den Schluss, dass die nach wie vor vom terrestrischen Sportwettgeschäft ausgehenden Risiken vom Gesetzgeber nicht mehr in den Blick genommen werden dürften. Zu beachten ist zudem, dass das Trennungsgebot das gleichzeitige Angebot unterschiedlicher Glücksspiele (Glücksspiel und Wette) unterbindet und somit Spieler vor zusätzlichen Anreizen, die den Spieltrieb fördern, schützt. Einen ähnlichen Schutz sieht im Bereich des Online-Glücksspielmarkts § 6h GlüStV 2021 vor, der insbesondere das parallele Spiel von öffentlichen Glücksspielen durch einen Spieler untersagt. Randnummer 99
(5)Nach Überzeugung der Kammer besteht unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen auch keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich aus dem Trennungsgebot gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 und § 8 Abs. 7 HmbGlüStVAG ein Verstoß gegen Unionsrecht ergeben könnte. Randnummer 100 (
- a)Eine etwaige Beeinträchtigung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit wäre aller Voraussicht nach entsprechend den vorstehenden Ausführungen jedenfalls aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, hier konkret der Suchtprävention, gerechtfertigt. Randnummer 101 Dass die Bekämpfung der Spielsucht unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber hierbei zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraums eine Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen vermag, ist in der Rechtsprechung geklärt ( OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22 , n.v., m.w.N.). Der Gesetzgeber war dabei auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen gezwungen, vor der Einführung der Regelung eine Untersuchung vorzulegen, die deren Verhältnismäßigkeit belegt ( OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22 , n.v., m.w.N.). Randnummer 102 (
- b)Ferner bestehen im Hinblick auf das unionsrechtliche Kohärenzgebot – auch aus den bereits zu Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG dargestellten Gründen – keine Bedenken. Randnummer 103 Dieses fordert, dass der Mitgliedstaat mit Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich – auch soweit sie nicht in einem staatlichen Monopol bestehen – zum einen die damit bezweckten Gemeinwohlziele auch tatsächlich verfolgen muss und nicht in Wahrheit andere Ziele, namentlich solche finanzieller Art, anstreben darf, sowie zum anderen, dass er sie nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkarieren darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt. Jedoch verlangt das Kohärenzgebot – zumal in bundesstaatlich gegliederten Mitgliedstaaten wie Deutschland – weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (vgl. EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-46/08, Carmen Media Group, juris Rn. 55, 64 ff., 6 und v. 6.11.2003, C-243/01, Gambelli u.a., juris Rn. 66 f.; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 10.12, juris Rn. 31 ff. m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 16.8.2019, 4 B 659/18, juris Rn. 17 f.). Randnummer 104 Im Rahmen der Anwendung des Kohärenzgebotes darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass durch eine Regelung, die – wie das streitgegenständliche Trennungsgebot – lediglich bestimmte Vertriebs- und Vermarktungsformen beschränkt, in deutlich geringerem Maß in die Dienstleistungsfreiheit eingegriffen wird als durch ein staatliches Monopol (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 8 C 5/10, juris Rn. 35 und v. 9.7.2014, 8 C 36/12, juris Rn. 21; OVG Bautzen, Beschl. v. 13.12.2018, 3 B 128/18, juris Rn. 50; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.9.2017, 11 ME 206/17, juris Rn. 23; OVG Münster, Beschl. v. 8.6.2017, 4 B 307/17, juris Rn.34). Randnummer 105 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann zunächst nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit dem Trennungsgebot in Wahrheit nicht den Spielerschutz bezüglich der negativen Folgen des Glücksspiels in Form von Sportwetten verfolgt, sondern tatsächlich dieses Anliegen lediglich vortäuscht, um andere Ziele, insbesondere finanzieller Art, zu erreichen. Randnummer 106 So geben die Regelungen für andere Glücksspielbereiche keinerlei Anlass anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der streitgegenständlichen Regelung für Wettvermittlungsstellen in Wahrheit fiskalische Interessen verfolgt. Auf die Ausführungen unter 2.
- a)bb)
(2)(a) wird verwiesen. Randnummer 107 Da es bei dem hier zu beurteilenden Trennungsgebot auch nicht um eine Monopolisierung bestimmter Glücksspielarten geht, sondern lediglich um eine räumliche Steuerung des Angebots für terrestrische Sportwettvermittlung, kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass Vorschriften zu anderen Glücksspielsektoren oder eine etwaige Duldung von vorschriftswidrigen Zuständen in anderen Bereichen Anlass zu der Annahme geben, dass die Regelung des § 21 Abs.
§ 8Abs. 7 Hmb
GlüStVAG als ungeeignet erscheinen könnte, zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles beizutragen. Randnummer 108 Da der Gesetzgeber aufgrund des Kohärenzgebots auch nicht verpflichtet ist, für alle Glücksspieltypen gleichförmige Regelungen zu treffen, ist er auch nicht verpflichtet, jegliches Angebot an Glücksspielen in der unmittelbaren Umgebung eines anderen Glückspielanbieters gesetzlich auszuschließen. Vielmehr kann der Gesetzgeber eine differenzierte Gefahreneinschätzung treffen und abweichende gesetzliche Rahmenbedingungen für andere Glücksspielbereiche schaffen, solange die in Rede stehende Regelung noch wirksam zur Verwirklichung des Schutzes vor den Gefahren des Glücksspiels beitragen können (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 358). Randnummer 109 So verhält es sich hier. Zweifel an der Kohärenz lassen sich insbesondere nicht aus den für den Online-Glücksspielmarkt geltenden Regelungen begründen, der seit 1. Juli 2021 in größerem Umfang zulässig ist. Denn das gesamte Online-Spiel ist eine gänzlich andere, mit dem stationären Glücksspiel generell nicht vergleichbare Glücksspielkategorie, die – wie ausgeführt – eigenen Regulierungen und Schutzmechanismen unterliegt, welche kohärent die Zwecke der Suchtprävention und des Spielerschutzes verfolgen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.6.2022, OVG 1 B 21.17, juris Rn. 68ff.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 15.11.2021, 6 S 2339/21, juris Rn. 24 m.w.N.). Diese Regelungen erschweren den Zugang zu den angebotenen Glücksspielen für Kinder und Jugendliche erheblich. Dass diese Zugangsbeschränkungen unter Umständen insbesondere von Jugendlichen umgangen werden können, ändert hieran nichts (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 369). Randnummer 110
(6)Darüber hinaus verfängt auch der Einwand nicht, es sei weiterhin kein unionsrechtskonformes und transparentes Erlaubnisverfahren mit fairer Konkurrenzauswahl zur Vergabe von Konzessionen für Veranstalter von Sportwetten durchgeführt worden. Denn eine sich hieraus ergebende Rechtsverletzung der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Beigeladene zum Kreis derjenigen Anbieter gehört, die nicht nur aktuell über eine gültige Erlaubnis für das Veranstalten von Sportwetten verfügen, sondern die auch bereits zum Zeitpunkt der Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur erstmaligen Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für Wettvermittlungsstellen in Hamburg im ersten Halbjahr 2021 verfügt hat (vgl. auch VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 95ff.; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 22.765, juris Rn. 104ff.). Somit hätte eine etwaige Rechtswidrigkeit der Erteilung von Erlaubnissen an Veranstalter von Sportwetten keine Verbesserung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin zur Folge; für die Kammer ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der nunmehr als Veranstalterin von Sportwetten zugelassenen Beigeladenen vor Ablauf der Geltungsdauer ein Verlust ihrer durch die Erteilung der Erlaubnis (wenn auch befristet) erlangten Rechtposition drohen könnte. Randnummer 111 cc) Die Untersagungsverfügung dürfte auch nicht ermessensfehlerhaft sein. Randnummer 112 Insoweit verweist die Antragsgegnerin zutreffend darauf, dass nach den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags ein intendiertes Ermessen dahingehend besteht, unerlaubtes Glücksspiel zu untersagen, so dass es insoweit regelmäßig keiner näheren Ermessenserwägungen bedarf (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2020, 14 E 5803/19 , juris Rn. 95 ; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 47; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 14.2.2022, 10 K 1560/21, juris Rn. 29; VG Leipzig, Beschl. v. 5.2.2020, 5 L 784/19, juris Rn. 32; VG Dresden, Beschl. v. 14.7.2017, 6 L 999/17, juris Rn. 40 m.w.N.). Randnummer 113 Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer nunmehr anschließt, folgt ein Ermessensfehler insbesondere nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bzw. einer möglicherweise vorangegangen Duldung der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle durch die Antragsgegnerin (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, a.a.O.): Randnummer 114 „ Ungeachtet der juristischen Bewertung deren faktischen Nichteinschreitens in der Vergangenheit trotz Kenntnis der formellen Rechtswidrigkeit des Betriebs der Antragstellerin zu
- hatte Letztere mit dem Ende dieser „Praxis“ spätestens mit Wirksamwerden des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland am
- Oktober 2020 zum
- Juli 2021 zu rechnen. Soweit Wettanbieter in der Vergangenheit tatsächlich keine Konzessionen nach § 10a Abs. 2 GlüStV 2012 erlangen und deshalb Vermittlungserlaubnisse auch in der Freien und Hansestadt Hamburg zunächst nicht mit Aussicht auf Erfolg beantragt und erteilt werden konnten, wurde hierdurch kein mit dem Schutzbedürfnis von Bestandsspielhallen vergleichbarer Vertrauenstatbestand geschaffen, sondern die absehbare Regulierung des Wettvermittlungsmarktes lediglich – letztlich zu Gunsten der Wettvermittlungsbetreiber – verzögert (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.6.2022, 4 B 1864/21, CR 2022, 583, juris Rn. 105). Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, ihre Wettvermittlungsstelle nach Inkrafttreten des Glückspielstaatsvertrags 2021 auch im Falle der Ablehnung der erforderlichen Erlaubnis übergangsweise weiter betreiben zu dürfen, ergibt sich auch nicht aus dem „Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom
- September 2020“, in welchem in diesem Zusammenhang ausdrücklich nur festgehalten wurde, dass es der Zuverlässigkeit – welche die Antragsgegnerin hier nicht in Abrede stellt – im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens nach dem GlüStV 2021 „in der Regel nicht entgegengehalten werden kann“, dass ein Antragsteller oder ein verbundenes Unternehmen bis zum
- Oktober 2020 unerlaubt Sportwetten angeboten hat, wenn ab dem
- Oktober 2020 die Regelungen des GlüStV eingehalten und darüber hinaus allenfalls solche Sportwetten angeboten wurden, die nach dem GlüStV 2021 erlaubt sein würden. Vor diesem Hintergrund handelte die Antragsgegnerin nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie einem „Vertrauen“ der Antragstellerinnen bei dem Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung nicht durch Einräumung einer – wie auch immer zu bemessenden – Frist Rechnung trug. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, den Betrieb unverändert nach der seit langem dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich aufgegebenen Neuregelung fortführen zu können, konnte angesichts des bereits bei Aufnahme des Betriebs in § 1 Nr. 1 und 2 GlüStV 2012 (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom
- Dezember 2011) genannten Ziels des Spielerschutzes und der Begrenzung des Glücksspielangebots sowie der bereits in § 10a Abs. 5 GlüStV
(2012)i. V. m. § 8 HmbGlüStVAG
(2012)vorgesehenen Begrenzung auf 200 Wettvermittlungsstellen von vorneherein nicht entstehen. Die restriktive Zulassungsabsicht des Gesetzgebers war von Anfang an erkennbar. […] Randnummer 115 Die Verfügung der (sofortigen) Untersagung der Vermittlung von Sportwetten erweist sich auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil den Umständen des Einzelfalls mangels Übergangs- oder Härtefallregelung einfachgesetzlich nur im Rahmen des Ermessens Rechnung getragen werden könnte. Zwar trifft es zu, dass das einschlägige Landesrecht solche Regelungen nicht vorsieht. Ob und unter welchen Umständen diese Rechtslage in begründeten Einzelfällen dazu führen kann, dass sich eine sofortige Untersagung ermessensfehlerhaft darstellte, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls sind im vorliegenden Fall weder bei Erlass der Untersagungsverfügung noch im Zeitpunkt dieser Entscheidung konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich (gewesen), dass ein sofortiges Unterlassen der Vermittlung von Sportwetten für die Antragstellerin zu 1. praktisch nicht umsetzbar gewesen wäre. Das hat die Antragstellerin zu 1. – die die Wettvermittlung nach Zugang des Bescheids vom 29. Juni 2021 eigenen Angaben nach tatsächlich zunächst eingestellt hatte – auch nicht dargetan. Randnummer 116 Der ermessensweisen Einräumung einer Frist für die Einstellung der Wettvermittlung bedurfte es auch nicht zur Wahrung der Möglichkeit einer Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Denn es ist nicht ersichtlich, dass infolge der Nichtgewährung einer solchen Frist eine Rechtsschutzlücke entstehen könnte. Die Antragstellerinnen hatten von vorneherein die Möglichkeit, im Hinblick auf die (hier nicht unmittelbar streitgegenständliche) Ablehnung ihres Erlaubnisantrags – bei durchgreifenden Zweifeln an deren Rechtmäßigkeit sowie berechtigter Geltendmachung drohender irreparabler (Wettbewerbs-)Nachteile – ihr Begehren durch einen parallel zu dem vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 2. bis 4. des Bescheids zu stellenden Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf einstweilige Duldung des Betriebs ihrer Wettvermittlungsstelle zu verfolgen. Darüber hinaus hätten sie – bei Bedarf – im Rahmen eines solchen einstweiligen Verfügungsverfahrens einen „Hängebeschluss“ bzw. eine „Zwischenverfügung“ beantragen können. […]“ Randnummer 117
- b)Die Verfügung zur Stilllegung der Betriebsstätte (Ziffer 3 des Bescheids) erweist sich voraussichtlich ebenfalls als rechtmäßig (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, a.a.O.). Randnummer 118 Als Annex zur Untersagung der Wettvermittlung findet sie ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dürften angesichts der voraussichtlich rechtmäßigen Untersagung des Wettvermittlungsbetriebs nach summarischer Prüfung vorliegen und Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Randnummer 119
- c)Die Zwangsgeldfestsetzung unter Ziffer 4 erweist sich derzeit als rechtswidrig, (nur) soweit sie sich auf die Anordnung der Ziffer 3 des Bescheids bezieht, wonach der Antragstellerin zu 1. aufgegeben wird, unverzüglich sämtliche in der Betriebsstätte ... vorhandenen Spieleinrichtungen stillzulegen. Randnummer 120 Zwar kann ein Zwangsgeld zugleich mit einem durchzusetzenden Verwaltungsakt festgesetzt werden, § 14 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG . Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG darf die Vollstreckung jedoch erst beginnen, wenn u.a. eine für die Befolgung der durchzusetzenden Pflicht gesetzte Frist verstrichen ist. Die Fristsetzung und der Hinweis können bereits in den Verwaltungsakt aufgenommen werden, § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG . Die Festsetzung wird in diesen Fällen wirksam, wenn die pflichtige Person die ihr obliegende Handlung nicht fristgemäß vorgenommen hat und die Voraussetzungen des § 8 HmbVwVG vorliegen. Randnummer 121 Hier fehlt es in Hinblick auf die Ziffer 3 (1. Halbsatz) des Bescheids angeordnete Stilllegung an einer hinreichend bestimmten Frist in diesem Sinne. Denn mit der Aufforderung, die Spieleinrichtungen „unverzüglich“ stillzulegen, unterblieb die Setzung eines – regelmäßig unter Angabe eines kalendermäßig festgelegten Zeitraums oder Datums zu bestimmenden – Endzeitpunkts ( OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22 , n.v.). Randnummer 122 Im Übrigen, d.h. in Bezug auf die Vollstreckung der Untersagungsverfügung sowie der Entfernungsanordnung, bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des unter der Ziffer 4 des Bescheids vom 12. August 2021 festgesetzten Zwangsgelds, insbesondere die Höhe scheint nicht unangemessen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, a.a.O.). Randnummer 123
- d)Soweit sich die angegriffenen Verfügungen danach voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, ergibt die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Hat sich – wie in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV – bereits der Gesetzeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände gehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003, 1 BvR 2025/03, NVwZ 2004, 93, juris Rn. 21; s.a. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, a.a.O.). III. Randnummer 124 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Randnummer 125 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Mangels näherer Anhaltspunkte zur wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Antragstellerin orientiert sich die Streitwertfestsetzung an dem Mindeststreitwert für eine Gewerbeuntersagung nach Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der nach Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist.