Ordentliche Kündigung - mangelnde Eignung - fehlende Verfassungstreue - Polizist Orientierungssatz 1. Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Aktivitäten jedenfalls die Eignung für die Ausübung der vertraglichen Tätigkeit fehlt. Im öffentlichen Dienst kann sich ein Eignungsmangel aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. (Rn.110) 2. Trifft den Arbeitnehmer nach der ihm übertragenen Funktion keine Pflicht zu gesteigerte Loyalität, ist er arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, jederzeit und auch außerdienstlich aktiv für den Bestand der politischen Ordnung des Grundgesetzes einzutreten. Je nach Stellung und Aufgabenkreis kann er die Verfassung schon dadurch wahren, dass er die freiheitlich-demokratische Grundordnung jedenfalls nicht aktiv bekämpft. (Rn.112) 3. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation oder ein Tätigwerden für diese sind zwar Indizien für das Fehlen der Bereitschaft zur Verfassungstreue, reichen für sich genommen aber als Eignungsmangel regelmäßig noch nicht aus. (Rn.113) 4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 7 Sa 49/21. Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 22. April 2022, 7 Sa 49/21, Urteil Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagen Partei vom 12.11.2020, zugegangen am 12.11.2020, zum 31.12.2020 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.133,95 Euro festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, über die Erteilung von Zeugnispapieren und hilfsweise über Weiterbeschäftigung. Randnummer 2 Der am ... Mai 19… geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01. Juli 2019 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 16. April 2019 (Anlage K 1 – Bl. 1n-1p d.A.) bei der Beklagten als Tarifangestellter der Entgeltgruppe 5 TV-L beschäftigt. Die Beklagte wies dem Kläger den Arbeitsplatz eines Angestellten im Polizeidienst bei der LBP der Polizei Hamburg innerhalb der Behörde für Inneres und Sport zu. Nach Absolvierung eines Einführungslehrgangs arbeitete der Kläger im Objektschutz an zugewiesenen Schutzobjekten (Synagoge der jüdischen Gemeinde, J.- C. Bildungshaus), türkisches sowie amerikanisches Generalkonsulat, Polizeipräsidium). Zudem war der Kläger in zugewiesenen mobilen Schutzmaßnahmen als Streife sowie in der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Verkehrsflussoptimierung tätig. Für die Tätigkeit eines Angestellten im Polizeidienst existiert bei der Beklagten eine Stellenbeschreibung (Anlage B 1 – Bl. 47-48 d.A.). Zuletzt erzielte der Kläger eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.826,79 Euro. Randnummer 3 Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden ohne die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Bei ihr ist ein Personalrat gebildet. Randnummer 4 Der Kläger betreibt unter dem von ihm eingetragenen Schutzmarke „Der K.“ eine Homepage, einen Instagram-Account sowie einen YouTube-Kanal. Er unterhält zudem zwei Facebook-Profile unter „T. N.“ und „Der K.“. Darin veröffentlichte der Kläger Texte, Fotos und Videos. Die Kanäle waren untereinander verlinkt. Der Kläger übt eine angezeigte Nebentätigkeit als Trainer für Kommunikation und Selbstverteidigung aus. Randnummer 5 Bis zum 02. Oktober 2020 enthielten die öffentlich zugänglichen Social Media Profile Informationen zu der Tätigkeit des Klägers bei der Polizei Hamburg. Auf dem Facebook-Profil „T. N.“ stellte sich der Kläger wie folgt vor: „ Aktuell arbeite ich bei der Polizei und werde unter anderem für die Terrorabwehr ausgebildet “ (Anlage B 2 – Bl. 49 d.A.). Randnummer 6 Auf seinem Facebook-Profil „T. N.“ veröffentlichte der Kläger einen – inzwischen gelöschten – Eintrag vom 29. Juli 2020, auf dem seine Sporttasche mit Polizeischriftzug in der S-Bahn zu sehen war und schrieb dazu (Anlage B 3 – Bl. 50 d.A.): „ Heute war ich beim Sport und fahre nun auch mit dieser Tasche in der Bahn. Es ist lustig anzuschauen, wie sich das Verhalten der Menschen ändert, wenn sie den Schriftzug POLIZEI erkennen (emoji) Haben sie alles etwas zu verbergen? (emoji) “ Randnummer 7 Auf seinem inzwischen gelöschten Linked-In-Profil gab der Kläger „ Polizeidienst bei der Polizei Hamburg “ an (Anlage B 4 – Bl. 51 d.A.). Randnummer 8 In einem auf seiner Homepage verlinkten Video vom 17. September 2020 fragt der Kläger (Anlage B 5 – Bl. 52 d.A.): „#3 Talk About.... Ist Deutschland besetzt oder frei? Einfach mal frei nach Schnauze!“ In diesem Video führte der Kläger auszugsweise Folgendes aus: Randnummer 9 (...) ist für mich nicht mehr so eindeutig zu sagen „Ja, wir sind frei“, sondern, also es passiert weltweit gerade so viel, dass man sagt, ok, dieses Thema muss einfach mal beleuchtet werden und bin mittlerweile auch an Gesetzestexte rangekommen, wo ich für mich sage, puuh..., jetzt wird es langsam schwierig das Ganze aufrechtzuerhalten. Randnummer 10 Ich empfinde so, dass es nicht mehr so ist. Es gibt wohl auch ein Gerichtsurteil, wo ein Gericht, unser hohes Gericht, praktisch festgestellt hat, dass Deutschland kein freies Land ist (...). Randnummer 11 (...) Lass uns mal mit dem Grundgesetz arbeiten, weil wir und auch ich gehe davon aus, dass das Grundgesetz praktisch unsere Verfassung ist. Also unser Grundelement, um unseren Staat überhaupt lebensfähig zu machen. Und dann bin ich einfach mal auf den Artikel 120 GG gestoßen (...). Gleich am Anfang steht da, wirklich, ahm, genau hier, „der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgenlasten“ (...). Da fragt man sich, was haben jetzt Besatzungskosten in unserem Grundgesetz zu tun, wenn wir wirklich frei sind, souverän sind, wenn wir wirklich ein Land sind, denn gehört doch so etwas nicht darein, ja, egal wie oft wir den Krieg verloren haben oder wie oft wir plattgemacht worden sind. Wie schafft es sowas ins Grundgesetz? (...) Wenn‘s mein Land wäre, würde ich das Ding nicht dastehen haben, ich würde das sofort rausstreichen und sagen, seid ihr bescheuert oder was?! Wir sind ein Land, ja, da hat sowas von Fremden überhaupt nichts drin zu suchen. Sieh zu, dass du Land gewinnst. Und nichts Anderes ist das. Spannender Artikel. Sagt aus meiner Sicht viel aus und hat bei mir so ein bisschen die Meinung ins Wanken gebracht, dass wir doch gar nicht so frei sind wie wir denken, sondern dass wir eventuell doch besetzt sind, ja, weil Besatzungskosten, ja... Was gehört das hin? Warum schreibt man sowas in sein eigenes Grundgesetz? Und dann stellt sich natürlich jetzt die nächste Frage, ja (...) Ist dieses Grundgesetz jetzt unsere Verfassung, ja oder nein? Weil eine Verfassung braucht man ja – so für mein Verständnis –, um ein freies Land zu sein. Und jedes Land, was eine Verfassung hat, ja, ist grundsätzlich soll‘s souverän sein und das braucht man wohl, um kein besetztes Gebiet zu sein, ja. Und das würde vielleicht auch erklären, warum unsere angebliche Verfassung Grundgesetz heißt. (...) Randnummer 12 Auf jeden Fall. Ist Grundgesetz unsere Verfassung? Glaube ich, kann man, wenn man wieder ins Grundgesetz reinschaut, eigentlich wunderbar beantworten, ja. Weil scrollt man mal nach ganz unten im Grundgesetz, kommt man irgendwo bei dem Artikel 146 GG an, ja, Artikel 146, und jetzt bitte zuhören, extrem gut zuhören [liest Artikel 146 GG vor]. Randnummer 13 Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Randnummer 14 D as steht hier. Das steht hier in Artikel 146, in unserem Grundgesetz, dieser Artikel. So wie ich ihn verstehe, besagt unser Grundgesetz, ist ein Schweißdreck von Verfassung, ja, das ist überhaupt nichts mit Verfassung, sondern wir müssen erst eine Verfassung praktisch nach freiem Willen und was es da nicht alles erst, ahm, herstellen, also in Kraft treten lassen, damit dieses Grundgesetz außer Kraft tritt. D. h. ja also eigentlich, nur von der Logik her, dass dieses Grundgesetz wirklich von unseren Besatzern ist und sozusagen wirklich so nette Art ‚Betriebsordnung‘ ist, so wie es halt manche verwenden diese Wortwahl. Und wenn wir sagen als Volk, wir wollen frei sein so ungefähr, wir wollen unsere eigene Verfassung machen, dann verliert das Ding seine Gültigkeit. So verstehe ich das! (...) Randnummer 15 Das sind so zwei Punkte, die, warum ich mittlerweile verstehe, dass gewisse Leute sagen, ey, wir sind besetztes Gebiet, ja. Auf der anderen Seite kann ich auch verstehen, wieso wir sind doch ein freies Land. Das passt doch alles nicht. Wir sind von der Schule so erzogen worden. Das kann man ja alles irgendwie schönreden. Aber ist es schönreden oder ist das jetzt fragt? Ich persönlich habe noch keine 100 % Antwort auf diese Geschichte, aber ich bin mittlerweile immer mehr davon überzeugt, dass wir ein besetztes Gebiet sind (...). Randnummer 16 In einem Video vom 30. September 2020 – „ Offene Sprechstunde der K. M. O. Akademie – empfiehlt der Kläger seinen Zuschauern ein Video eines anderen Kanals auf YouTube mit dem Titel „ Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte – 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller “ zu sehen. In seinem Beitrag äußerte sich der Kläger auszugsweise wie folgt zu jenem angepriesenen Video: Randnummer 17 (...) Worum geht‘s inhaltlich? Inhaltlich geht’s natürlich grundsätzlich darum, dass wir – wie gesagt – besetzt sind. Dass es halt auch von dem Politiker Fjodorow bestätigt wird und was halt demnächst passieren wird und wann das alles aufgelöst wird! Wann wird der Friedensvertrag kommen, wann die BRD aufgelöst wird und solche Geschichten (...). Und das wie gesagt, erfährt man in diesem YouTube Video ganz toll. Heißt ‚Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte – 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller‘. Das finde ich richtig spannend. Randnummer 18 (...) Finde ich gerade zur aktuellen Zeit sehr interessant. Und wie gesagt, ich hatte schon mal ein Video gemacht zu der aktuellen Lage, ob wir jetzt besetzt sind oder ob wir nicht besetzt sind und ich hab mich ein bisschen mit dem Grundgesetz beschäftigt. Und natürlich behaupten viele immer, hier hätte, wenn, wäre und könnte und 4+2 und, aber letztendlich lass uns einfach mal die Faktenlage analysieren. Es steht da drin [Bezug zum GG] und wenn es nicht so wäre, würde es rausgenommen werden. So ist meine Theorie! Und solange das nicht irgendwie auf einem anderen Schriftstück wirklich nachvollziehbar belegt ist, ist für mich, für mich persönlich, grundsätzlich erst mal die Wahrheit, dass wir besetzt sind. Und wenn sich halt auch noch russische Politiker dazu äußern und auch sagen, ‚das sehen wir genauso und das stimmt so‘, ja, ‚ihr seid besetzt‘ und ne, da kann man auch schon ein paar Rückschlüsse ziehen, warum Mundschutz ist; wegen Amerika, warum der Euro nie Mehrwert haben wird als der Dollar, ja weil das halt alles soweit eingeschränkt ist von den Amerikanern. Wie gesagt das wird halt auch in diesem Video besprochen und thematisiert. Schau‘s dir einfach an. (...) Randnummer 19 In dem YouTube-Video „ Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte – 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller “ führen Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller (siehe oben) auszugsweise folgenden Dialog: Randnummer 20 Müller: „Der Gorbatschow hat die DDR verkauft und zwar alle 17 Millionen für ca. 3 Milliarden Euro, damals D-Mark.“ Randnummer 21 Fjodorow: „(...) und demnach werde ich vorschlagen, als Deputat - und ich hoffe, dass mein Vorschlag angenommen wird -, dass Sowjetunion vorschlägt, dass der Krieg in Deutschland beendet wird. Und ich werde dann dafür auftreten, dass auch die Alliiertenmacht ihre Streitkräfte abziehen. Die russischen Streitkräfte wurden abgezogen, die amerikanischen sind jetzt immer noch da, obwohl sie jetzt als NATO Streitkräfte dargestellt werden. Ich werde diesen Vorschlag unterbreiten. Um demzufolge, nach 75 Jahren, sollte der zweite Weltkrieg beendet werden und Deutschland soll als souveränes Land auch wie alle anderen Länder gelten.“ Randnummer 22 Müller: „Das ist auch mein Wunsch. Mein Wille. Die Zukunft unserer Heimat betrifft das.“ Randnummer 23 Fjodorow: „Also das ist hier, Deutschland geht in die Zukunft und Okkupation kann nie ewig stattfinden. Irgendwann muss dieser Zustand beendet werden.“ Randnummer 24 Müller: „Na, nach 60 Jahren.“ Randnummer 25 Fjodorow: „Die sind schon vorbei. Also es ist so, dass formell die Verwaltung in Deutschland über Woschontok (?) gesteuert wird und nicht von Berlin, obwohl Deutschland offiziell NATO Mitglied ist. Und Wiederherstellung der Souveränität in Deutschland wird zur Wiederherstellung von nationalem Kurz auch wiederbringen. (...)“ Randnummer 26 Müller: „Eine Frage. Eine Zustand Schilderung bitte wir wurden 1990 einfach übernommen, durch eine Administration, die überhaupt keine Bedingungen zu den Völkern Sachsens, Thüringens und Mecklenburgs hat. Überall herrschen Oberbürgermeister aus Westdeutschland. (...)“ (...) Randnummer 27 Fjodorow: „Das Geld ist die Revolte von der Macht, dass Amerikaner da 1945 der angelegt haben und warum sollen sie diese Macht abgeben, bis die Deutschen sich das mit Gewalt zurückholen. Das Wichtigste ist, dass die deutschen eigene Rechte zurückbekommen und in diese Welt als eigener Staat mit eigenen Interessen eintreten. Und somit kommen wir zu Putins München Rede, wo er vorgeschlagen hat, einpolige Welt in mehrpolige Welt umzupolen. Das ist ein Vorschlag an Deutschland, als freies und unabhängiges Land zu agieren.“ Randnummer 28 Müller: „Sie haben den Vorschlag an die BRD gemacht. Sie gehört nicht dem deutschen Volk. Die BRD ist die Okkupations-Verwaltung.“ Randnummer 29 Fjodorow: „Es gibt Deutschland und natürlich gibt es Kollaborationsmacht in der BRD. Aber das ist keine Macht des deutschen Volkes. Das ist Macht der Amerikaner auf deutschem Territorium. Und die Bürgermeister in der DDR werden auch durch Amerikaner reinplatziert. Aber es ist die Wahl des deutschen Volkes, welche Macht die haben und wir betrachten das deutsche Volk mit Verwunderung, dass die diese Okkupationsmächte so lange erdulden.“ Randnummer 30 Müller: „Ja, es beginnt jetzt erst. (...) Es bildet sich ja im Deutschen Reich eine Opposition. Sie ist fast nicht in der Administration der BRD sichtbar. (...)“ Randnummer 31 Fjodorow: „(...) das, was Sie Opposition nennen, ist der Nationalbefreiungsprozess. Und die Theorie dieses Prozesses heißt, dass in der Macht kein einziger Vertreter sein darf, außer Geheimagenten. Denn die Macht geht von amerikanischen Stellvertretern oder vom deutschen Volke aus. Und in der Macht der amerikanischen Stellvertreter dürfen keine Stellvertreter des deutschen Volkes sein, der Definition nach. (...) Und demzufolge ist es so, wenn Russland jetzt fordert, dass in Deutschland die Okkupation beendet wird und die Streitkräfte abgezogen werden sollten, auch amerikanische, dann passiert genau automatisch das, dass die Macht dem deutschen Volke zufällt. Randnummer 32 (...) Und das ist eine Bedingung in dieser Zerstörung der einpoligen Welt, ist auch die Befreiung von Deutschland mit inbegriffen und das kann jeden Moment passieren. (...) Die Befreiung von Deutschland kann in jedem Moment passieren, wenn die Zusammensetzung von verschiedenen Kräften sich auswirkt. Und das deutsche Volk und die Opposition, wie sie das bezeichnet haben, sollten bereit sein, diese Macht zu übernehmen, die ihnen zu Füßen fällt.“ Randnummer 33 Müller: „Es ist heute völlig zwecklos, daran zu denken, mit einer Wahl ohne internationale Kontrolle überhaupt etwas auszurichten, weil die Wahlen von der Vorbereitung über die Medien, die Verwaltungen, über die Parteien so gefälscht werden, dass alles andere herauskommt, außer der Wille des Volkes. Deshalb gibt es für uns Deutsche nur einen Weg, die Zukunft kann man anders bereden, aber der Beginn, dass es zur Rückkehr in das Recht des Deutschen Reiches, zweites Deutsches Reich, der Kaiser. Dort haben wir eine Verfassung von 1871 und alle Länder haben eine Verfassung, die noch vorher liegt. Aber damit hätten wir ein Rechtssystem für den Staat. Wir wissen alle, dass der erste Weltkrieg nicht zu Ende ist. Er endete mit dem Potsdamer Vertrag. (...) Randnummer 34 Wir sind ja im Deutschen Reich viele Nationen. Es ist ja nicht so, dass es ein deutsches Volk gibt. Es gibt die Sachsen, die Preußen, die Bayern, die Würtenberger usw. Es sind alles eigene Völker und sie haben sich im Deutschen Reich verbündet, auf ewige Zeit.“ Randnummer 35 Fjodorow: „Aber die Grenzen dieser Nationen sind nach den verschiedenen Kriegen festgelegt worden. (...)“ Randnummer 36 Müller: „Ich wollte nur meine Idee mal nach Russland schicken. Weil wir gültiges Recht brauchen. Außerhalb dieses amerikanischen englischen 80.000 Gesetze und was’n Schwachsinns. Es gibt hier ein paar Privatleute, die haben sich zu Monarchen ernannt. Haben Sie schon mal etwas von Großherzogtum Mecklenburg gehört oder von Königreich Deutschland? Was gibt‘s noch? Also irgendwelche kleinen Privatgemeinschaften, die in unseren Medien dauernd veröffentlichen, dass sie mit den Russen und den Amerikanern Verträge haben?“ Randnummer 37 Fjodorow: „Luxemburg. Haben wir denn einen Vertrag über Steuereinkommen.“ Randnummer 38 Müller: „Ich wollte es nur wissen. Es ist nicht wichtig für Russland. Und nicht wichtig für das Kaiserreich. Gut, jetzt gibt es aber rechtmäßige Monarchen. Sowie den König von Preußen, König von Sachsen, Fürst Reuß. Diese Nationen oder souveräne, die sind Start, wenn sie es erklären. Aber was passiert, wenn die so etwas erklären? Dann kommt die NATO. So etwas muss man mal durchdenken. Randnummer 39 (...) Aber es existiert mein Land, das Königreich Sachsen. Und dass es seit 1918 besetzt. Zuerst von Rom, nennt man Weimarer Republik - eine Firma -, dann von Hitler, auch Rom - eine Firma -, und dann die Russen und dann wieder eine Firma. Und jetzt wollen wir zurück in unsere Freiheit, mit unserem König. Denn damals ging es uns am besten in der ganzen Welt. Randnummer 40 Fjodorow: „Aber das ist die Lage der Nation, die nach dem Zweiten Weltkrieg erschaffen würde. Sowie Tschechien und Slowakei auseinandergegangen sind. Das ist innere Entscheidung. Also jedes deutsche Volk sollte selber bestimmen, dem eigenen Format. Nach den Regeln aber auch über die Zusammensetzung.“ Randnummer 41 Müller: „Kann man als DDR-Bürger einen russischen Pass bekommen?“ Randnummer 42 Fjodorow: „Also Sie meinen Staatsbürgerschaft? Ja, das kann man. Das wird in Russland gemacht. Wenn’s Depardieu geschafft hat, warum sollte es dann kein anderer schaffen?“ Randnummer 43 Müller: „Muss man dann nach Russland gehen oder kann man wieder zurück nach Deutschland? Anführungsstriche oben Randnummer 44 Fjodorow: „Dafür muss man an Putin schreiben. Ohne Russland muss man einmal kommen.“ Randnummer 45 Müller: „Die Währungen wackeln. Trump ist vorbereitet für den Goldstandard. Chinas vorbereitet für den Goldstandard. Russland ist meiner Meinung nach ebenfalls vorbereitet für den Goldstandard. Können wir Deutschen uns einen russischen Rubel anhängen?“ Randnummer 46 Fjodorow: „Das ist diese vielpolige Welt. Ja, das ist möglich. Das ist ganz einfach. Das ist nur die Mathematik. Wir rechnen. Und die ökonomischen Möglichkeiten würden sich verdoppeln nach der Wiederherstellung der Souveränität.“ Randnummer 47 Müller: „Ich bin sicher dieses Euro System kracht in Kürze.“ Randnummer 48 In einem weiteren Video auf YouTube vom 18. September 2020 „#2 Talk About Kinderklau auch in Deutschland?“ thematisierte der Kläger Kindesentführungen in Deutschland wie folgt: Randnummer 49 (...) dass ich der Behörde unterstelle, dass sie ja nicht ganz so gute Arbeit leistet bzw. auch teilweise mit drinne steckt, weil, ja, brauche nur jetzt gerade an Berlin denken, ja, dass Kinder, die aus Familien rausgenommen werden, gezielt an Pädophile vermittelt wurden, ja, und das ist natürlich schon ein krasses Thema für sich, aber das beruht auf irgend so einem Konzept, da wo ich persönlich schon sage „Sag mal, spinnt ihr? Was stimmt denn bei euch nicht?“. Wie kann man Kinder aus der Familie rausnehmen, ja, und dann bei Pädophilen unterbringen? Also ich mein, wo sind wir denn hier? Ja, also da kann man echt unterstellen, was mischt sich der Staat in sowas ein? (...)“ Randnummer 50 Der Kläger verwendete in Facebook-Postings die Abkürzung „ WWG1WGA “(Anlage B 6 – Bl. 54 d.A.). Randnummer 51 Am 02. Oktober 2020 fand das erste Personalgespräch zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten statt. Über den Inhalt des Gespräches wurde ein Protokoll erstellt (Anlage B 7 – Bl. 55-56 d.A.). Der Kläger wurde mit dem Inhalt von Videos und Podcasts, die er auf Facebook, YouTube und auf der eigenen Website veröffentlicht hatte, konfrontiert. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die Veröffentlichungen des Klägers die Vermutung nahelegten, dass der Kläger unter anderem Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundgesetzes hege und damit möglicherweise die freiheitlich-demokratische Grundordnung infrage stelle und der Eindruck gewonnen werden könne, dass der Kläger mit Gruppen wie den „Reichsbürgern“ oder anderen rechtsradikalen Gruppierungen sympathisiere. Soweit der Kläger einige Eintragungen auf Facebook mit dem Kürzel der QAnon-Bewegung „ WWG1WGA “ versehen habe, so stünden Teile diese aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammenden Bewegung im Verdacht, antisemitische und rassistische Meinungen zu vertreten. Durch einige Veröffentlichungen des Klägers könne auch für außenstehende Dritte ein Bezug zur Polizei Hamburg hergestellt werden. Der Kläger bestritt mit rechtsradikalen Gruppierungen oder gar mit den Reichsbürgern zu sympathisieren. Er erklärte, dass er das Grundgesetz nicht ablehne. Er interessiere sich nur für rechtliche Themen und informierte sich in seiner Freizeit über entsprechende Themen. Der Kläger gab an, dass sie nicht bekannt gewesen sei, dass sich die QAnon-Bewegung nicht nur aus „Verschwörungstheoretikern“ zusammensetze, sondern auch von rechtsradikalen, antisemitischen und rassistischen Gruppierungen als Plattform genutzt werde, und versicherte, dass er nicht mit solchen Gruppierungen sympathisiere. Seitens der Beklagten wurde das Gespräch wie folgt zusammengefasst: Randnummer 52 - Es bestehen keine Sympathien zu antisemitischen, rechtsradikalen oder rassistischen Gruppierungen oder Bewegungen. Randnummer 53 - Sämtliche Einträge und Fotos, von denen man auf eine Verbindung zwischen seiner Nebentätigkeit und seiner Tätigkeit bei der Polizei schließen kann, werden durch Herrn N. gelöscht. Randnummer 54 - Die mit dem Qanon-Kürzel versehenen „postings“ werden umgehend gelöscht. Randnummer 55 - Bei politischen Statements im Internet bezieht der N. konkret Stellung um Missverständnisse zu vermeiden. Randnummer 56 Der Kläger löschte daraufhin einige Fotos und Videosequenzen von den öffentlich zugänglichen Seiten. In einem Post vom 05. Oktober 2020 wies der Kläger darauf hin, dass er „ im Fokus des Staates “ stehe und ab sofort nur noch in seiner geschlossenen Facebook-Gruppe „ Offene Sprechstunde der K. M. O. Akademie“ Posten werde (Anlage B 8 – Bl. 57-58 d.A.). Die Facebook-Gruppe hatte 37 Mitglieder. Der Kläger lud öffentlich dazu ein, ihr beizutreten, indem man ihm eine Nachricht schreibe. Randnummer 57 Seine Videos postete der Kläger auch auf seinem Instagram-Account „d._K.“ mit 289 Follower (Stand 02. November 2020). Randnummer 58 Am 16. Oktober 2020 fand ein weiteres Personalgespräch mit der Personalabteilung statt (Anlage B 9 – Bl. 59 d.A.). Darin wurde der Kläger u.a. mit seinem Post vom 05. Oktober 2020 konfrontiert und mit der Frage, ob er die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland anerkenne. Der Kläger bejahte das und gab an, dies bei Ausübung seiner Tätigkeit auch umzusetzen. Er sei kein Verschwörungstheoretiker, deine Informationen würden auf Fakten beruhen. Er setzte sich rechtlich korrekt kritisch mit Coronamaßnahmen auseinander. Seine rechtliche Expertise beruhe auf seiner jahrelangen Tätigkeit als Türsteher und im Sicherheitsgewerbe. Randnummer 59 Die Beklagte legte den Vorgang dem Landesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: LfV) zur Prüfung vor. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 (Anlage B 10 – Bl. 60-61 d.A.) erteilte das LfV folgende Einschätzung: (...) Randnummer 60 das LfV hat bei der Durchsicht der übermittelten Dokumente mehrere Bezüge festgestellt, die eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst aus jetziger Sicht problematisch erscheinen lassen. (...) Randnummer 61 Bewertung: Randnummer 62 Vor diesem Hintergrund rechnet das LfV Herrn N. dem Beobachtungsobjekt „Reichsbürger und selbst Verwalter“ zu und wird zu seiner Person einen Datensatz im nachrichtendienstlichen Informationssystem (Nadis) anlegen. Randnummer 63 Am 04. November 2020 leitete die Beklagte beim Personalrat das Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31. Dezember 2020 schriftlich (Anlage B 11 – Bl. 62-70 d.A.) ein. Der Personalrat erklärte seine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung am 10. November 2020 (Anlage B 11 – Bl. 69 d.A.). Wegen der Einzelheiten wird im Einzelnen auf die Anlage B11 verwiesen. Randnummer 64 Unter dem 04. November 2020 beteiligte die Beklagte die Gleichstellungsbeauftragten der Polizei mit dem Kündigungssachverhalt (Anlage B 12 – Bl. 71-73 d.A.). Einwände hiergegen erhoben die Gleichstellungsbeauftragten der Polizei nicht. Randnummer 65 Mit Schreiben vom 12. November 2020 (Anlage K 2 – Bl. 1r d.A.), das dem Kläger am selben Tag zuging, erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 31. Dezember 2020. Mit Schreiben vom 24. November 2020 (Anlage K 3 – Bl. 1t d.A.) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die unwiderrufliche Freistellung des Klägers von seiner Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung von Überstunden bzw. Urlaubstagen. Randnummer 66 Mit seiner beim Arbeitsgericht Hamburg vorab per Telefax am 03. Dezember 2021 und per elektronischem Rechtsverkehr ebenfalls am 03. Dezember 2020 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die streitgegenständliche Kündigung und macht einen Zeugnis- und Weiterbeschäftigungsanspruch geltend. Randnummer 67 Der Kläger trägt vor: Randnummer 68 Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Ein personenbedingter Grund liege nicht vor. Er habe während der gesamten Zeit seiner sicherheitsrelevanten Tätigkeit der Beklagten nie einen Anlass in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit gegeben, an seiner Eignung zu zweifeln. Vielmehr habe er alle ihm übertragenen Einsätze ohne jedwede Beanstandung durch die Beklagte stets zuverlässig und verlässlich ausgeübt. Er sei zudem verfassungstreu und gewillt, sich an seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu halten. Randnummer 69 Erstmalig sei der Kläger am 02. Oktober 2020 von der Beklagten zu einem informellen Gespräch mit seinem Teamleiter und dem Bereichsleiter gebeten worden. In diesem Gespräch seien dem Kläger Bilder vorgehalten worden, die den Kläger in Uniform zeigten und dir zuvor bei Facebook veröffentlicht habe. Er sei gebeten worden, diese Bilder aus seinem Facebook Account zu entfernen, was er auch getan habe. Weiter sei dem Gespräch ein YouTube Video thematisiert worden, in dem der Kläger sich mit dem Grundgesetz auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich sei er vom Bereichsleiter darauf hingewiesen worden, dass er sich nicht mit solchen Themen beschäftigen dürfe, dass dies nur Reichsbürger machten. Zudem sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass sich der Verfassungsschutz mit diesem Video beschäftige, aber keine strafrechtlich relevanten Inhalte darin gefunden worden sein. Der Kläger habe daraufhin das Video aus seinem YouTube Kanal entfernt. Randnummer 70 In einem weiteren Gespräch am 16. Oktober 2020 sei der Kläger gefragt worden, ob er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekenne. Dies habe der Kläger ausdrücklich bejaht. Auch die Frage, ob der Kläger an die Existenz des Corona-Virus glaube, habe er bejaht. Randnummer 71 Der Kläger bedauere die durch seine Posts auf verschiedenen Social-Media-Kanälen erzeugten Missverständnisse im Rahmen seiner zulässigen und von der Beklagten genehmigten Nebentätigkeit. Er bekenne sich ausdrücklich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die von ihm getätigten Äußerungen auf Facebook oder anderen Social-Media-Kanälen seien kein Ausdruck seiner inneren Einstellung. Zudem seien die Äußerungen im privaten Bereich und im Rahmen der von der Beklagten genehmigten Nebentätigkeit des Klägers erfolgt und wiesen keinen Zusammenhang zu seiner polizeilichen Tätigkeit oder zu Beklagten auf. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten liege ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei auch nicht von der Beklagten er- oder abgemahnt worden. Randnummer 72 Die Kündigung sei aus nicht unter verhaltensbedingten Gesichtspunkten sozial gerechtfertigt. Es hätte ausgereicht, den Kläger abzumahnen. Der Kläger sei nach dem ersten Gespräch den Aufforderungen der Beklagten nachgekommen und habe die streitgegenständlichen Posts entfernt. Der Kläger habe auch nicht erkennen können, dass die Beklagte sein Verhalten ohne weiteres zum Anlass für eine Kündigung ohne vorherige Abmahnungen nehmen würde, insbesondere, weil die geführten Gespräche zwischen dem Kläger und der Beklagten ruhig und sachlich verlaufen seien und dem Kläger weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen überhaupt nicht in Aussicht gestellt worden sein. Wenn nähere Betrachtung nehme die Beklagte auch nicht in erster Linie Anstoß an dem Verhalten des Klägers, sondern an seiner nach Auffassung der Beklagten dahinter erkennbar gewordenen Einstellung. Damit spreche die Beklagte ausdrücklich lediglich die persönliche Eignung des Klägers für seine konkrete Arbeitsaufgabe an. Randnummer 73 Der Kläger beantragt : Randnummer 74 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche Kündigung der beklagen Partei vom 12.11.2020, zugegangen am 12.11.2020, zum 31.12.2020 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 75 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.12.2020 hinaus fortbesteht. Randnummer 76 3. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klägerischen Partei ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. Randnummer 77 4. Für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 wird die beklagte Partei verurteilt, der klägerischen Partei ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Verhalten und Leistung erstreckt. Randnummer 78 5. Die beklagte Partei wird verurteilt, die klägerische Partei für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 zu den im Arbeitsvertrag vom 16.04.2019 geregelten Arbeitsbedingungen als Angestellter im Polizeidienst (Verwaltungsangestellter mit Waffe) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen. Randnummer 79 Die Beklagte beantragt , Randnummer 80 die Klage abzuweisen. Randnummer 81 Die Beklagte trägt vor: Randnummer 82 Die Kündigung sei aus personenbedingten, hilfsweise verhaltensbedingten, Gründen sozial gerechtfertigt. Sie sei ausgesprochen worden aufgrund diverser, u.a. reichsbürgertypischer Äußerungen des Klägers in sozialen Netzwerken entgegen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dem Personalservice (PERS) und der LBP seien in den veröffentlichten Videos Inhalte aufgefallen, die die Befürchtung begründeten, dass der Kläger der sogenannten Reichsbürger-Ideologie nahestehen könnte. Randnummer 83 Der personenbedingte Kündigungsgrund bestehe darin, dass es dem Kläger aufgrund seiner öffentlich zur Schau gestellten Ablehnung der rechtsstaatlichen Grundordnung an der Eignung für die Aufgabenwahrnehmung von Tätigkeiten im öffentlichen Dienst mangele. Auch wenn der Kläger lediglich Tätigkeiten als Mitarbeiter in der Entgeltgruppe 5 TV-L wahrnehme, sei mit dieser und einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Allgemeinen, besonders innerhalb der Polizei, eine gesellschaftlich herausgehobene Stellung verbunden, woraus sich auch Erwartungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit ergäben. Dieser Stellung müsse der Kläger gerecht werden. Durch den bestehenden Sachverhalt ergäben sich erhebliche Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Klägers und damit einhergehend an der Geeignetheit für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Aus den Veröffentlichungen des Klägers werde deutlich, dass dieser die freiheitliche, demokratische Grundordnung und den Staat nicht nur ablehne, sondern diese Ablehnung auch außerhalb seines privaten Kreises offen nach außen kommuniziere und dabei einen Zusammenhang zur Beklagten kundtue. Randnummer 84 Dadurch, dass der Kläger durch sein Video-Posting seine Zuschauer explizit aufgefordert habe, sich das Video auf YouTube mit dem Titel „Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte – 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller“ (siehe oben) anzuschauen und die Inhalte des Videos als schlüssig dargestellt habe, habe sich der Kläger zur Auffassung des Reichsbürgertums positioniert. Randnummer 85 Bei der vom Kläger verwendeten Abkürzung „WWG1WGA“ („Where we go one, we go all!“) handle es sich um ein der sogenannten QAnon-Bewegung zuzuordnendes Kürzel. Bei dieser Bewegung handele sich um eine neue, ursprünglich aus den USA stammende Bewegung von Verschwörungstheoretikern. Mit der Verwendung dieses Insider-Kürzels stelle sich der Kläger unmissverständlich als Anhänger der QAnon-Bewegung dar. In seinen Videos habe der Kläger oft Themen behandelt, die sinnstiftend für die QAnon-Bewegung seien, insbesondere solche wie „systematischen“ Kindesmissbrauch sowie die globalen Anti-Corona-Maßnahmen. Randnummer 86 Die professionelle und umfangreiche Social-Media-Präsenz, in welcher der Kläger seine Inhalte teile, sei auf die Erreichung eines größtmöglichen Publikums ausgerichtet. Dieses Publikum rufe er dazu auf, sich wie er ähnlich kritisch mit dem Bestand der Bundesrepublik Deutschland und der Legitimität des Staates auseinanderzusetzen. Der Kläger sei damit nicht nur passiver Anhänger der Reichsbürgerideologie, sondern wolle aktiv weitere Menschen für diese Ideologie gewinnen. Verstärkt werde diese Einschätzung durch das Verhalten des Klägers nach der Aufdeckung seiner Videos durch die LBP. Zwar habe der Kläger in darauffolgenden Personalgesprächen angegeben, die deutsche Verfassung und den Rechtsstaat anzuerkennen, jedoch habe er sich von seinen öffentlichen Äußerungen über Deutschland als besetztes und fremdgesteuertes Land nicht distanziert. So habe der Kläger am 16. Oktober 2020 angegeben, kein Verschwörungstheoretiker zu sein, dass seine Informationen auf Fakten beruhten und er über rechtliche Expertise verfüge, die er als Türsteher gewonnen habe. Am 02. Oktober 2020 habe er bestritten, mit Reichsbürgern zu sympathisieren und das Grundgesetz abzulehnen, habe aber seine Videos damit begründet, dass er sich nun mal für rechtliche Themen interessiere. Ebenso habe er einen Bezug zur QAnon-Bewegung verneint, die er „nur peripher“ wahrnehme, was sich aber nicht mit der mehrfachen Verwendung des Insider-Kürzels „WWG1WGA“ vereinen lasse. Randnummer 87 Eine Distanzierung zu den in den Video-Transskripten zu findenden Äußerungen habe es, abgesehen von einem Mundbekenntnis zum Grundgesetz, nicht gegeben. Die Glaubhaftigkeit dieses Bekenntnisses sei vor dem Hintergrund der in den Videos getroffenen Äußerungen sehr zweifelhaft. Am 05. Oktober 2020, drei Tage nach dem ersten Personalgespräch, habe der Kläger in einem Facebook-Eintrag geschrieben, dass er „ im Fokus des Staates “ stehe, weshalb er neue Inhalte fortan nur innerhalb einer privaten Facebook-Gruppe veröffentlichen werde. Randnummer 88 Zwar habe der Kläger sein Video „#3 Talk About.... Ist Deutschland frei oder besetzt?“ von Facebook und YouTube entfernt, seine Website enthalte seitdem einen Hinweis darauf, dass das Video nun in seiner privaten Facebook-Gruppe zu finden sei. Das Video auf YouTube sei auch nicht gelöscht, sondern auf „privat“ geschaltet worden, sodass es nach Eingabe eines Passworts noch angeschaut werden könne. Auch dies deute darauf hin, dass der Kläger sich von den Inhalten keineswegs distanziert habe, sondern in Zukunft besser kontrollieren wolle, wer Zugang hierzu erhalte. Randnummer 89 Eine im öffentlichen Dienst tätige Person, die unter anderem die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne, würde weder gesellschaftlich von den Bürgern noch von anderen Stellen oder Mitarbeitern in der Zusammenarbeit akzeptiert werden. Diese Schwierigkeit stelle sich bereits bei der Fortsetzung der aktuellen Tätigkeit aufgrund der beschriebenen Befugnisse und Akteure dar. Da das erwartete besondere Maß an Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Verfassungstreue nicht gegeben sei, stelle sich dieselbe Schwierigkeit auch bei der Wahrnehmung anderer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst dar. Randnummer 90 Der Kläger sei zudem für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ungeeignet, weil er nunmehr im Nadis-Register der Verfassungsschutzbehörden eingetragen sei. Eine behördliche Sicherheitsprüfung würde er nicht mehr bestehen, sodass er heute auch nicht mehr eingestellt werden könne. Randnummer 91 Hilfsweise stelle die mediale/digitale Darbietung von Reichsbürgerthesen in Internetforen/Plattform mit erkennbaren Bezug zu Beklagten einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar. Die konkreten Pflichtverletzungen bestünden in den folgenden Handlungen: Randnummer 92 - Hochladen des Videos „#3 Talk About... Ist Deutschland frei oder besetzt? “ auf YouTube am 17. September 2020 und dessen Verlinkung über seine Social-Media-Profile mit Bezug zur Polizei Hamburg Randnummer 93 - Hochladen des Videos „Offene Sprechstunde der „ Offene Sprechstunde der K. M. O. Akademie““ auf Facebook am 27. August 2020, auf einem Facebook-Profil mit Bezug zur Polizei Hamburg und Verlinkung auf seine K.-Homepage zu dem YouTube-Video „ Deutschlands Souveränitätsfrage und deutsch-russische Aspekte – 2. Gespräch vom 27.09.2020 von Jewgeni Alexejewitsch Fjodorow und Hans-Joachim Müller “ Randnummer 94 - Verwendung des für die QAnon-Bewegung stehenden Kürzels „ WWG1WGA “ auf seinen Social-Media-Seiten Randnummer 95 - Veröffentlichung eines Fotos mit einem Polizeirucksack in der Bahn nebst Kommentar zur Wirkung auf die Öffentlichkeit am 29. Juli 2020 auf seiner Facebook-Seite Randnummer 96 - Eintrag auf seiner Facebook-Seite am 05. Oktober 2020 (nach dem ersten Personalgespräch am 02. Oktober 2020), dass er „ im Fokus des Staates “ stehe Randnummer 97 Der Kläger habe durch sein Verhalten seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers in erheblichem Maße und schuldhaft verletzt. Es sei auch zu erwarten, dass sich diese Pflichtverletzung zukünftig konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken werde. Die konkrete Beeinträchtigung liege primär in dem Verlust des Vertrauens in den Kläger, welcher anhand der zur Schau gestellten Ansichten noch langzeitig anhalten werde. Ebenso sei die betriebliche Verbundenheit aller Beschäftigten, der sogenannte Betriebsfrieden, nachhaltig gestört, da der Kläger dem Staat, der Polizei und Beamten – und damit seinen Kollegen und Vorgesetzten – die verfassungsrechtliche Legitimation zur Ausübung ihrer Aufgaben abspreche. Es sei auch zu befürchten, dass das Ansehen der Polizei Hamburg langfristig beschädigt werde, wenn eine bekanntermaßen im Reichsbürgerspektrum zuzuordnende Person dort weiterhin beschäftigt bleibe. Nicht zuletzt wegen der aktuell nachhaltigen politischen Relevanz der Thematik würde sich die Polizei Hamburg bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers unter erheblichem Rechtfertigungsdruck befinden. Randnummer 98 Es stünde auch kein milderes Mittel gegenüber einer Kündigung zur Verfügung. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen, dass sich hierbei um einen besonders schweren Verstoß gehandelt habe. Der Kläger habe aufgrund seiner Veröffentlichung von Reichsbürgerthesen im Internet unter zeitgleichem Hinweis auf seine Beschäftigung bei der Polizei Hamburg wissen müssen, dass seine Arbeitgeberin von den Inhalten und seinen Äußerungen und damit von seiner Ablehnung der rechtsstaatlichen Ordnung Kenntnis erlangen und arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung ergreifen würde. Der oben beschriebene Vertrauensverlust sei bereits eingetreten und irreversibel, ebenso die Störung des Betriebsfriedens. Obwohl der Kläger im ersten Gespräch auf die von ihm umgehend zu beseitigenden Rechtsverstöße hingewiesen worden sei, sei der Kläger dem nur ansatzweise nachgekommen und habe vielmehr weiter Öl ins Feuer gegossen. Eine Um- oder Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz zur Vermeidung einer verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung, aufgrund der vorliegend arbeitsplatzunabhängigen Kündigungsgründe, käme ebenfalls nicht in Betracht. Die Wiederherstellung des Vertrauens sei aufgrund der Schwere der Vorwürfe nicht möglich. Randnummer 99 Auch die Interessenabwägung gehe zulasten des Klägers. Zwar sei der Kläger drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, jedoch bestehe sein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst erst seit einem Jahr und drei Monaten. Aufgrund seines Alters von 35 Jahren habe der Kläger gute Erwerbschancen. Der Kläger gehe einer Nebentätigkeit als Konflikttrainer nach, die er weiterhin ausüben könne. Für ihn sei auch eine Rückkehr in das Sicherheits- bzw. Türsteher Gewerbe denkbar. Randnummer 100 Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 101 Die Klage ist teilweise unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet. Randnummer 102 Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): I. Randnummer 103 Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen zulässig. Randnummer 104 Soweit der Kläger mit dem Antrag zu Ziffer 2. die allgemeine Feststellung beantragt hat, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst ist, so ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses i.S.v. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 256 ZPO ArbGG bereits unzulässig. Der Kläger hat kein hinreichendes allgemeines Feststellungsbedürfnis im Sinne von § 256 ZPO, denn er hat neben dem streitgegenständlichen Auflösungstatbestand keine weiteren Beendigungs- oder Änderungstatbestände in den Prozess eingeführt und auch nicht deren Möglichkeit dargestellt, was aber für die Zulässigkeit des Antrags erforderlich gewesen wäre [ vgl. BAG, Urteil vom 27.01.1994 – 2 AZR 484/93 –, zit. nach Juris ]. Randnummer 105 Im Übrigen ist die Klage zulässig. II. Randnummer 106 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 beendet worden. Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Er kann jedoch nicht von der Beklagten seine Weiterbeschäftigung als Angestellter im Polizeidienst (Verwaltungsangestellter mit Waffe) verlangen. Im Einzelnen: Randnummer 107 1. Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 12. November 2020 ist sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. Randnummer 108
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.