trag zum Versicherungsschein wurde 2007 – und 2011 erneut – die (jeweils) neue Arbeitgeberin des Klägers als Versicherungsnehmerin eingetragen. Im Mai 2018 zahlte die C. dem Kläger aus der Versicherung einen Betrag in Höhe von 29.427,56 Euro aus und meldete diesen der Beklagten zu 1 gegenüber als Versorgungsbezug. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
folgend ergangenen Bescheide vom
1 S. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) werde bei der Beitragsbemessung der Krankenversicherungsbeiträge von versicherungspflichtig Beschäftigten auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Gleiches gelte
3 SGB V für die Beitragsbemessung bei Beziehern von Arbeitslosengeld. Gemäß § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V gälten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Trete bei der betrieblichen Altersversorgung an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder sei eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gelte
1 S. 3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Randnummer 13
1 S. 1 des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch (SGB XI) gelte selbiges für die Beitragsbemessung der Pflegeversicherungsbeiträge. Randnummer 14 Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung auch Renten gehörten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt würden (vgl. Urteil vom 30. März 2011 – B 12 KR 16/10 R – m.w.N.). Um eine solche Direktversicherung handele es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen werde und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Diese Leistung sei dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie der Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards
dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle (vgl. BSG, Urteil vom
der Rechtsprechung des BSG der Altersversorgung (vgl. BSG, Urteil vom
dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zum Laufzeitende (Auszahlungsdatum) erfüllt seien. Entscheidend sei vielmehr, ob der Zweck der betrieblichen Altersversorgung bei typisierender Betrachtung mit dem Versorgungszweck einer Altersrente
dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vergleichbar sei (vgl. BSG Urteil vom
geltendem Recht grundsätzlich zu dem Zeitpunkt in Betracht gekommen sei (§ 236a Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 SGB VI). Randnummer 18 § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V sei auch nicht verfassungswidrig. Insoweit werde vollumfänglich auf die bisherige Rechtsprechung des BSG (zuletzt: Urteil vom
dem jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereich näher bestimmbar sei. Der Gesetzgeber unterliege insbesondere dann einer strengeren Bindung, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpfe, die für den Einzelnen nicht verfügbar seien. Relevant für das Maß der Bindung sei zudem die Möglichkeit der Betroffenen, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Differenzierungskriterien zu beeinflussen. Maßgebend sei, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen könnten. Jedoch müsse auch in diesem Kontext der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung berücksichtigt werden; sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers seien anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar seien (vgl. BSG, Urteil vom
dem Rentenfaktor vorzunehmen, der dementsprechend vorliegend noch für den Zeitpunkt der Auszahlung zu ermitteln sei. Schließlich wirft er die Frage auf, ob zusätzlich zu der seit 2020 geltenden Freibetragsregelung nicht auch noch die zuvor geltende „Freigrenzen-Regelung“ Anwendung finden müsse mit der Folge, dass er ab 2020 keine Beiträge mehr zu leisten habe. Randnummer 26 Der Kläger beantragt
Erlass eines weiteren Beitragsanpassungsbescheides vom
Urteilsverkündung durch das SG von der Beklagten zu 1 auch im Namen der Beklagten zu 2 erlassenen und bekannt gegebenen,
Dezember 2022 nicht im Rahmen der Berufung, sondern auf Klage. Materiell ist die Entscheidung des SG in keiner Weise zu beanstanden, sodass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen
2 SGG Bezug auf deren Gründe nimmt. Zu ergänzen ist lediglich, dass die Verbeitragung des Versorgungsbezugs vorliegend
dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie des Arbeitslosengeldbezugs des Klägers nicht mehr auf der Grundlage von § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 oder § 232a Abs. 3 SGB V erfolgt, sondern wegen der Versicherungspflicht des Klägers aufgrund des Bezugs von Altersrente auf der Grundlage von § 237 S. 1 Nr. 2 SGB V. Randnummer 35 Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Randnummer 36 Die Kapitalauszahlung der C. aus der von der früheren Arbeitgeberin des Klägers auf diesen abgeschlossenen und von dessen späteren Arbeitgeberinnen als Versicherungsnehmerinnen fortgeführten Direktversicherung stellt einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 in Verbindung mit S. 3 Var. 2 SGB V in Gestalt betrieblicher Altersversorgung als vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht wiederkehrende Leistung dar. Ausdrücklich geregelt wird die von dem Kläger mit seiner früheren Arbeitgeberin vereinbarte Entgeltumwandlung zur Tragung von Beiträgen zu einer Direktversicherung als typische Form der betrieblichen Altersvorsorge in § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). In mittlerweile ständiger Rechtsprechung haben die Instanzgerichte, das BSG und auch das BVerfG entschieden, dass allein aufgrund einer typisierenden, rein institutionellen Abgrenzung (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) zu befinden ist, ob es sich bei einer Altersvorsorgeleistung um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V handelt, und dass auch von vornherein vereinbarte einmalige Kapitalauszahlungen hierunter fallen können (s. nur BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07 –, SGb 2009, 223, und vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 –, NZS 2011, 463; BSG, zuletzt Urteil vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – und Beschluss vom 3. November 2022 – B 12 KR 11/22 B –, jeweils juris, sowie Urteile des erkennenden Senats vom 4. Juni 2020 – L 1 KR 75/19 –, 22. Oktober 2020 – L 1 KR 12/19 –, 23. September 2021 – L 1 KR 16/19 WA – und 27. Oktober 2021 – L 1 KR 7/21 –, jeweils juris, mit einer Fülle von
weisen aus der Rechtsprechung und der Gesetzeshistorie). Randnummer 37 Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 1. Januar 2004, mit der die vom Gesetzgeber gesehene, Umgehungsmöglichkeiten eröffnende Lücke in der bis dahin bestehenden Rechtslage aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen geschlossen werden sollte, und führt am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sind (verfassungskonforme Auslegung). Es ist nicht ersichtlich, warum die Beitragspflicht davon abhängen sollte, ob von vornherein eine einmalige Kapitalleistung zur Alterssicherung vereinbart wird, eine Rentenleistung oder zunächst eine Rentenleistung, die dann
Eintritt des Versicherungsfalls oder aufgrund einer Vereinbarung vor dessen Eintritt durch eine einmalige Leistung ersetzt wird. Randnummer 38 Das SG hat auch zu Recht unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 8. Juli 2020 – B 12 KR 1/19 R – den Versorgungscharakter der streitigen Kapitalleistung der C. bejaht. Eine Versicherungsleistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter oder bei Invalidität bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards
dessen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben und dadurch objektivieren. Auch eine auf die Vollendung des 60. Lebensjahres – vorliegend sogar auf einen noch späteren Zeitpunkt – bezogene Direktversicherung dient
der ständigen, überzeugenden Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat wiederum in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, der Altersversorgung, wobei es für den Versorgungszweck einer Versicherungsleistung nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall die konkreten Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters
dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zum Laufzeitende erfüllt sind. Entscheidend ist vielmehr, ob der Zweck der betrieblichen Altersversorgung bei typisierender Betrachtung mit dem Versorgungszweck einer Altersrente
dem SGB VI vergleichbar ist (BSG, a.a.O., m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil jedenfalls die Möglichkeit der (vorzeitigen) Inanspruchnahme einer Altersrente
geltendem Recht grundsätzlich ab dem
G geförderte Renten in der Ansparphase, die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlungsphase. Steuerfreie Zuwendungen an Direktversicherungen sind bis zur Höhe von insgesamt 4 vH der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs 1 S 1 Nr 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV -, § 3 Nr 63 EStG). Zu einer Verbeitragung in der Ansparphase kommt es daher nur, wenn und soweit höhere Zuwendungen geleistet werden. Die wegen einer betrieblichen Riesterrente gezahlten Beiträge werden hingegen aus dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt aufgebracht (vgl BT-Drucks 18/11286 S 52), und sind damit in der Ansparphase dem Beitragsrecht unterworfen. Randnummer 41 c) Aber selbst bei isolierter Betrachtung der Auszahlungsphase ist die insoweit bestehende unterschiedliche Behandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber kann in Bezug auf die Beitragspflicht von Versorgungsleistungen eine Teilgruppe herausgreifen und sie zu höheren Beitragszahlungen heranziehen, wenn dies - wie hier - durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 1924/07 - SozR 4-2500 § 229 Nr 5 RdNr 34). Randnummer 42 Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sollte die betriebliche Altersversorgung in kleinen und mittleren Betrieben ausgebaut und Anreize für Geringverdiener gesetzt werden, ihre Versorgung im Alter zu verbessern (BT-Drucks 18/11286 S 1, 48 f). Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck mit der reinen Beitragszusage einen weiteren Tatbestand der betrieblichen Altersversorgung geschaffen (§ 1 Abs 2 Nr 2a BetrAVG), einen obligatorischen Arbeitgeberzuschuss eingeführt (§ 1a Abs 1a, § 23 Abs 2 BetrAVG), die Steuerfreibeträge (§ 3 Nr 55, 55c, 56, 62, 63 und 63a, § 100 EStG) und die Grenzen der Sozialversicherungsfreiheit für Beiträge zu betrieblicher Altersversorgung aus dem Bruttoentgelt erhöht (§ 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV) sowie laufende Betriebs-, "Riester"- und Basisrenten im Grundsicherungsrecht privilegiert (§ 82 Abs 2 Nr 3 und 4, § 90 Abs 2 Nr 2 SGB XII). Die angestrebte erhöhte Attraktivität der betrieblichen "Riesterrenten" für den Personenkreis der Geringverdiener zielte darauf ab, eine effizientere Möglichkeit zu schaffen, die Absenkung ihres Rentenniveaus zu kompensieren, die dazu beitragen kann, Grundsicherung im Alter zu verhindern (vgl BT-Drucks 18/11286 S 52). Die Bekämpfung von Altersarmut ist ein legitimes Ziel, das mit der Privilegierung betrieblicher "Riesterrenten" im Beitragsrecht der GKV und sPV erreicht werden kann. Der Gesetzgeber hat bei der Wahl des Mittels die Grenzen seiner Einschätzungsprärogative nicht verlassen. Er ging
vollziehbar davon aus, dass betriebliche "Riesterrenten" nur wenig in Anspruch genommen werden, für Personen mit geringem Einkommen weitere Anreize für eine betriebliche Altersversorgung erforderlich sind und der mit einer Beitragspflicht zur GKV und sPV in der Auszahlungsphase verbundene Fehlanreiz bei der Förderung betrieblicher "Riesterrenten" beseitigt werden musste (BT-Drucks aaO S 48 und 51). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die grundsätzliche Attraktivität der "Riesterrente" für diesen Personenkreis annimmt, da mit geringen Eigenbeiträgen (§ 86 EStG) sowie Grund- und Kinderzulagen
G ein Kapitalstock aufgebaut wird, der im Alter der Existenzsicherung dient. Während demnach mit der Privilegierung von Leistungen
G Betriebsrenten gestärkt und Altersarmut bekämpft werden soll, steht bei Direktversicherungen das die Finanzierung der GKV und sPV bestimmende Solidaritätsprinzip im Vordergrund, wonach die Versicherten an den Kosten entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beteiligen sind (vgl BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 28). Randnummer 43 Soweit auch betriebliche Riesterrenten der nicht von Altersarmut bedrohten Personen von der Beitragspflicht ausgenommen sind, hält sich § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V in den Grenzen zulässiger Typisierung. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Art 3 Abs 1 GG ist daher in Bezug auf die Beitragsbemessung erst dann verletzt, wenn der Gesetzgeber die Grenzen zulässiger Typisierung überschreitet (vgl BSG Urteil vom 5.12.2017 - B 12 P 1/16 R - SozR 4-3300 § 55 Nr 5 RdNr 18 mwN). Unbedenklich ist eine Typisierung, solange eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (BSG Urteil vom 29.6.2016 - B 12 KR 1/15 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 12 RdNr 25 mwN). Gemessen daran ist die ausnahmslose Privilegierung von Leistungen
G nicht zu beanstanden. Dass betriebliche Riesterrenten generell außer Betracht bleiben, dient der Verwaltungsvereinfachung. Mit der Zertifizierung
dem AltZertG steht den Krankenkassen im Rahmen der Massenverwaltung ein einfach zu prüfendes Kriterium zur Verfügung. Der Gesetzgeber geht anhand
vollziehbarer Zahlen davon aus, dass die Gruppe der Riesterbetriebsrentner mit hohem Einkommen klein und nicht prägend ist (BT-Drucks 18/11286 S 51). Randnummer 44 Die Herausnahme der "Riesterrenten" aus der Beitragspflicht in der Auszahlungsphase begünstigt die betrieblichen "Riesterrentner" nicht unverhältnismäßig. Die übrigen Betriebsrentner erfahren einen Ausgleich durch Steuer- und Sozialversicherungsfreibeträge in der Ansparphase (§ 3 Nr 55, 55c, 56, 62, 63 und 63a sowie § 100 EStG; § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV) sowie durch die Pflicht des Arbeitgebers, wegen durch Entgeltumwandlung ersparter Sozialversicherungsbeiträge Zuschüsse in die betriebliche Altersversorgung zu leisten (§ 1a Abs 1a, § 23 Abs 2 BetrAVG). Sofern der Kläger in der Ansparphase von diesem Ausgleich nicht in vollem Umfang profitiert hat, hält sich dieser
teil in den Grenzen des Art 3 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber durfte die Änderung erst mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wirksam werden lassen (vgl BVerfG Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - BVerfGE 101, 239 - Juris RdNr 113). Randnummer 45 Dass die Berechnung der dem Grunde
zu Recht erhobenen Beiträge durch die Beklagte der Höhe
fehlerhaft gewesen sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 46 Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte 1/120 des Auszahlungsbetrags für maximal 10 Jahre als fiktiven monatlichen Zahlbetrag zu Grunde gelegt hat und weiter legt. Die Regelung des § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V ist insoweit eindeutig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wie das BSG in seiner vom SG zitierten Entscheidung vom 3. Juni 2020 (B 12 KR 12/20 B, juris) mit folgenden Ausführungen überzeugend dargelegt hat: Randnummer 47 Der Kläger setzt sich schon nicht substantiiert mit dem Zweck der angegriffenen Regelung auseinander; dazu gehört, dem Rechtsanwender die Feststellung der monatlichen Bemessungsgrundlage(n) bei kapitalisierten Versorgungsleistungen mit vertretbarem Aufwand zu ermöglichen und zugleich dem Interesse des Versicherten an einer gleichmäßigen Beitragsbelastung aus dem Versorgungskapital für einen festen Zeitraum Rechnung zu tragen (vgl BSG Urteil vom 17.3.2010 - B 12 KR 5/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 9 RdNr 15, 18). Insoweit wäre auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der sozialstaatlichen Ordnung (vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 21/14 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 30 RdNr 30) sowie auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Typisierung einzugehen gewesen, wonach der Gesetzgeber Gründe der Verwaltungsvereinfachung berücksichtigen darf. Soweit der Kläger auf die Gleichbehandlung bei gleicher Ansparleistung abstellt, hätte er sich substantiiert mit der Bedeutung und dem Begriff der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auseinandersetzen müssen, der grundsätzlich auf die aktuell zufließenden Einkünfte abstellt, während die Art und Weise, wie diese Einkünfte im Einzelfall begründet wurden, außer Betracht bleibt (vgl BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 36). Außerdem wäre auch auf die Unterschiede zwischen einer Einmalleistung und laufenden Bezügen einzugehen gewesen, dass etwa bei der - vom Versicherten selbst gewählten - Einmalzahlung von Versorgungsbezügen schon zu Beginn die gesamte Liquidität zur Tragung der Beiträge zur Verfügung steht, während sich die gesamte Höhe einer laufenden Versorgungsleistung überhaupt erst aus der Lebensdauer ergibt. Randnummer 48 Die Ausführungen des Klägers zu § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V, der ebenso wie § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V – bei allerdings noch weiterem Anwendungsbereich – auch auf Einmalzahlungen anzuwenden sei und daher ein Wahlrecht hinsichtlich der beitragsrechtlichen Aufteilung von Einmalzahlungen unter Berücksichtigung des Rentenfaktors eröffne, vermag der erkennende Senat nicht
zuvollziehen. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V betrifft ersichtlich nur Renten, nicht jedoch Einmalzahlungen; für Letztere trifft ausschließlich § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V eine Regelung. Randnummer 49 Die darüber hinaus vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ab 2020 neben der neuen Freibetragsregelung auch die frühere, von ihm nicht näher bezeichnete „Freigrenzen-Regelung“ Anwendung finden müsse, erschließt sich dem Senat ebenfalls nicht. Unabhängig davon, auf welche frühere Regelung der Kläger abstellt, ist selbstverständlich
der Rechtsänderung ausschließlich die neue und nicht kumulativ auch die vorherige Regelung anzuwenden. Randnummer 50 Schließlich ergibt sich die Belastung des Klägers allein mit dem vollen Beitragssatz aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Auch diese Regelung ist mehrfach und zutreffender Weise sowohl vom BSG als auch vom BVerfG unter Hinweis darauf, dass es keinen Grundsatz gebe, wonach Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen halben Beitragssatz zu entrichten hätten, für rechtmäßig erachtet worden (s. nur BVerfG, Beschlüsse vom
der seit Jahren immer wieder bestätigten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu konstatierenden Rechtmäßigkeit der vorliegend angegriffenen Entscheidungen der Beklagten, wonach ausschließlich eine typisierende Betrachtungsweise der streitigen Bezüge und deren Herkunft zu erfolgen hat. Danach handelte es sich bei der von der damaligen Arbeitgeberin des Klägers zu dessen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung um betriebliche Altersvorsorge und bei der darauf beruhenden Kapitalleistung der C. an den Kläger um einen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezug. Aus diesem Modell werden im Übrigen (neben Steuer- und Beitragsvorteilen z.B.
1 S. 1 Nr. 9 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, §§ 63 Nr. 63 S. 1 und 2 sowie 100 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes sowie durch die Gehaltsumwandlung) weitere Vorteile gezogen worden sein. In Betracht kommen zum Beispiel häufig mit Verträgen im Rahmen der betrieblichen Alterssicherung verbundene Vorteile wie geringere Verwaltungs- oder Abschlusskosten, eine vereinfachte Gesundheitsprüfung für die Lebensversicherung, Pfändungsschutz in der Ansparphase und Vorteile bei den Freibeträgen im Falle des Grundsicherungsbezugs im Rentenalter. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 53 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.