G-ZuschlagsV für während des Auslandsaufenthalts zu leistende inländische Studiengebühren Leitsatz 1.
dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV (juris: BAföGZuschlagsV) sowie u.a.
den Begründungserwägungen, die das Ziel des Gesetzes und der Rechtsverordnung, die Förderung für Auslandsstudien zu beschränken, klar benennen, finden die §§ 1, 3 BaföG-AuslandszuschlagsV (juris: BAföGZuschlagsV) auf während des Auslandsaufenthalts zu leistende inländische Studiengebühren keine Anwendung. (Rn.57) 2. Der Gesetz- und Verordnungsgeber sieht nur die ggf. zeitlich und quantitativ beschränkte Erstattungsfähigkeit von durch eine Ausbildung im Ausland angefallenen Kosten vor. Maßgeblich ist, ob und welche „
weisbar notwendigen Studiengebühren“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV (juris: BAföGZuschlagsV) durch den Studierenden oder die inländische Hochschule für die Ausbildung im Ausland geleistet werden. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg,
einem im November 2014 unterzeichneten Studienvertrag sollte das Studium voraussichtlich 36 Monate dauern; es waren monatliche Gebühren in Höhe von 675 Euro zu zahlen. In seinem
der Bescheinigung der beigeladenen Hochschule vom
dem der Kläger eine Bescheinigung der chinesischen Hochschule über eine Einschreibung vom
Maßgabe von § 44 SGB I zu bewilligen. Randnummer 9 Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Dem Kläger stehe dem Grunde
ein Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen für eine Ausbildung im Ausland zu. Die Ausbildung sei
G förderungsfähig. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG seien erfüllt. Der Kläger sei vom
rechtmäßig. Streitig sei allein die Höhe der berücksichtigungsfähigen Auslandsgebühren. Der Kläger könne über die bereits gewährten Studiengebühren in Höhe von insgesamt 2.176,42 Euro hinaus keine weiteren Ausbildungsförderungsleistungen für gezahlte Studiengebühren beanspruchen. Die Berücksichtigung solcher Gebühren setze
Sinn und Zweck des Gesetzes zwingend voraus, dass der bzw. die Auszubildende sie selbst zu tragen und im Ausland einen entsprechenden erhöhten konkreten Bedarf habe. Der Umstand, dass die Zahlung von Studiengebühren für eine Universität im Ausland aufgrund eines Kooperationsvertrages an eine Partneruniversität im Inland erfolge, die diese an die ausländische Hochschule weiterleite, sei unschädlich. Der Bedarf müsse durch den Besuch der ausländischen Hochschule bedingt sein und von den sonstigen, im Inland zu zahlenden Studien- oder Verwaltungsgebühren getrennt werden, die für denselben Zeitraum erhoben, aber nicht an die ausländische Hochschule weitergeleitet würden.
dem Regelungsgegenstand der BAföG-Auslandszuschlags-Verordnung sowie
deren Sinn und Zweck beziehe sich die Formulierung „
weisbar notwendige Studiengebühren“ nur auf den durch das Auslandsstudium zusätzlich im Ausland anfallenden Bedarf, nicht auf eine sogenannte Inlandsverpflichtung. Nicht gedeckt werden sollten die im Inland anfallenden Kosten, die ein Auszubildender auch unabhängig von einem Auslandsaufenthalt zu tragen habe. Anderenfalls könnte ein Auszubildender durch die Absolvierung eines freiwilligen Auslandssemesters entgegen den gesetzlichen Vorgaben auf diesem Umweg eine nicht vorgesehene Finanzierung inländischer Studiengebühren verlangen, was ihn gegenüber den ausschließlich im Inland studierenden Auszubildenden ungerechtfertigt begünstigen würde. Daher stellten die an die beigeladene Hochschule zu zahlenden 675 Euro monatlich, die nicht an die Hochschule in X………. weitergeleitet würden, keine
weisbar notwendigen Studiengebühren im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV dar. Dasselbe gelte für die an die beigeladene Hochschule gezahlten 2.500 Euro (pauschal) für den Auslandsaufenthalt, soweit sie nicht für die Begleichung von Studiengebühren im Ausland weitergeleitet würden. Dieser Betrag umfasse nicht nur im Ausland anfallende Studiengebühren, sondern auch im Inland anfallende Verwaltungs- und Transaktionskosten oder Kosten für sonstige Gebühren im Ausland, die keine „
weisbar notwendigen“ ausländischen Studiengebühren seien. Randnummer 10 Das Gericht gehe aufgrund der aktualisierten Angaben der Beigeladenen davon aus, dass diese aus dem von ihm, dem Kläger, gezahlten Betrag in Höhe von 2.500 Euro für sein Auslandsstudium lediglich Studiengebühren („tuition fees“) in Höhe von 13.800 CNY (1.817,10 Euro) an die Hochschule in X……….erstattet habe. Allein die weitergeleiteten ausländischen Studiengebühren in dieser Höhe, aufgeteilt auf 5 Monate (März bis Juli 2017), also 363,42 Euro monatlich, erhöhten den Bedarf und begründeten einen Erstattungsanspruch
G-AuslandszuschlagsV. Da die Beklagte dem Kläger sogar höhere Studiengebühren, nämlich in Höhe von 2.176,42 Euro (= 435,28 Euro monatlich) erstattet habe, sei keine Rechtsverletzung erkennbar. Randnummer 11 Das Gericht habe nicht zu beurteilen, ob die Forderung der beigeladenen Hochschule von monatlichen Studiengebühren auch für den Zeitraum, in dem sie keine Unterrichtsleistungen erbringe, überhaupt bzw. der Höhe
angemessen sei. Gleiches gelte für die Höhe des pauschalierten Beitrags des Klägers für sein Auslandsstudium. Dies hätten die Beteiligten vertraglich vereinbart. Randnummer 12 Gegen das dem Kläger am
GO (1.). Auch ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
GO zuzulassen (2.). Randnummer 15
diesem Maßstab rechtfertigen die Einwände des Klägers die Zulassung der Berufung
GO nicht. Randnummer 17 a) Der Kläger macht u.a. geltend: Es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Soweit das Verwaltungsgericht meine, die Berücksichtigung von Studiengebühren gemäß § 13 Abs. 4 BAföG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV setze
Sinn und Zweck des Gesetzes zwingend voraus, dass der bzw. die Auszubildende sie selbst zu tragen und im Ausland einen entsprechend erhöhten konkreten Bedarf habe, sei daran nur richtig, dass für
weisbar notwendige Studiengebühren eine Zahlungsverpflichtung des Auszubildenden notwendig ist. Ob dieser diese selbst trage oder dafür eine Zahlung zum Beispiel seiner Eltern erhalte, sei irrelevant ebenso wie die Frage, ob der Auszubildende im Ausland einen entsprechend erhöhten konkreten Bedarf habe. Richtig sei, dass der Bedarf durch den Besuch der ausländischen Hochschule bedingt sein müsse. Das Verwaltungsgericht begründe nicht überzeugend, warum
weisbar notwendige Studiengebühren von den sonstigen, im Inland zu zahlenden Studien- oder Verwaltungsgebühren getrennt werden müssten, die für denselben Zeitraum erhoben, aber nicht an die ausländische Hochschule weitergeleitet würden. Tatsächlich habe er selbst 5.875 Euro für das Auslandsstudium aufbringen müssen. Dies seien 2.500 Euro sowie die monatlichen 675 Euro für den Zeitraum des Auslandsstudiums; damit ergebe sich ein Betrag von
weisbar notwendigen Studiengebühren von mehr als 4.600 Euro. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es während des Auslandssemesters keine Unterrichtsleistungen und auch keine anderen Leistungen der Beigeladenen gegeben habe. Die zu zahlenden Studiengebühren von monatlich 675 Euro seien für das Auslandsstudium erforderlich gewesen, da er ohne Zahlung aller Teile der Studiengebühren nicht in China hätte studieren können. Er habe einen Studienvertrag „Integriertes Auslandssemester“ abgeschlossen, der in den Studienvertragsbedingungen vorsehe, dass der Studierende das gesamte oder ein Teil des
deren Sinn und Zweck nur auf den durch das Auslandsstudium zusätzlich im Ausland anfallenden Bedarf. Randnummer 19
G wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Bildungsstätte, wenn er der Ausbildung
dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Eine solche Ausbildung im Ausland hat der Kläger gewählt.
G ergeben sich gegenüber dem Besuch inländischer Ausbildungsstätten Besonderheiten, u.a. was die Förderungsmöglichkeiten von Ausbildungen und Ausbildungszeiten anbelangt. Diese Regelungen sind durch eine restriktive, nicht notwendig kostendeckende Förderung bestimmt: Randnummer 20 Die Förderung ist
G grundsätzlich auf einen einzigen Auslandsaufenthalt außerhalb der EU und der Schweiz von der Dauer eines Jahres beschränkt. Bei einer Ausbildung im Ausland
G wird
G, soweit die Lebens-und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
G-AuslandszuschlagsV werden bei einer Ausbildung im Ausland in den Fällen des § 5 Abs. 2 BAföG
Maßgabe dieser Verordnung Zuschläge zu dem Bedarf geleistet. Dazu gehören ein monatlicher Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird und die Kaufkraft der
dem Gesetz gewährten Leistungen am ausländischen Ausbildungsort unter deren Kaufkraft im Inland liegt (Nr. 1, § 2), die
weisbar notwendigen Studiengebühren (Nr. 2, § 3), Aufwendungen für Reisen zum Ort der Ausbildung (Nr. 3, § 4) sowie Aufwendungen für die Krankenversicherung Nr. 4, (§ 5).
G-AuslandszuschlagsV wird zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland
2 und 5 des Gesetzes Ausbildungsförderung nur
dieser Verordnung geleistet. Zusatzleistungen
der HärteV können nicht erbracht werden. Vollständig als Zuschuss werden nur die in § 1 BAföG-AuslandszuschlagsV aufgeführten Zuschläge gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG für „
weisbar notwendige Studiengebühren“ geleistet, wobei die Erstattung gemäß § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV regelmäßig zeitlich und der Höhe
beschränkt ist (vgl. Pesch: in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG,
G nicht davon ausgegangen, dass damit sämtliche Mehrkosten für Studienaufenthalte im Ausland gefördert werden (vgl. auch OVG Weimar, Beschl. v. 9.8.2017, 1 ZKO 522/15, juris Rn. 16). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich für die in der BAföG-AuslandszuschlagsV bestimmten Neuregelungen vielmehr, dass die Öffnung der Förderung für Auslandsstudien ab dem ersten Semester eine Einschränkung geboten erscheinen lasse z.B. im Hinblick auf längere Auslandsaufenthalte oder höhere und häufigere Reisekosten. Danach erscheint es dem Gesetzgeber angemessen und ausreichend, sich hinsichtlich der Berücksichtigung beim Ausbildungsförderungsbedarf (u.a. bezüglich der Reisekosten) auf das Mindestmaß zu beschränken. Als Ausgleich dienten die Erleichterung der Möglichkeit zu Nebenverdiensten (§ 23 Abs. 1 BAföG) und laufende Bildungskreditprogramme u.a. der KFW Bankengruppe (BT-Drs. 16/5172, S. 27). Die Beschränkung der erstattungsfähigen Studiengebühren in § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV ergebe sich ebenfalls als Korrektiv für die Erweiterung der Förderung für Auslandsstudien. Bei längeren Aufenthalten sei es dem Auszubildenden zumutbar, sich um eine andere Finanzierungsmöglichkeit wie einen Bildungskredit oder um ein Darlehen im Aufnahmestaat selbst zu bemühen (vgl. BT-Drs. 16/5172, S. 27). Randnummer 22 Aus dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV sowie den Erwägungen, die das Ziel des Gesetzes und der Rechtsverordnung, die Förderung für Kosten von Auslandsstudien und auf ein Mindestmaß bzw. auf Pauschalen zu beschränken, klar benennen, ergibt sich, dass die Regelungen auf Inlandsgebühren keine Anwendung finden und dass der Gesetz- und Verordnungsgeber nur durch eine Ausbildung im Ausland angefallene notwendige Kosten und diese im Wesentlichen nur zeitlich und quantitativ gedeckelt erstatten will. Randnummer 23 Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die vom Kläger an die Beigeladene während seines Auslandsaufenthalts in China im Inland entrichteten Studiengebühren in Höhe von 675 Euro monatlich nicht als notwendige erstattungsfähige Studiengebühren im Sinne des §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV erstattet hat. Dass das BAföG bereits nicht sämtliche im Inland entstehenden Kosten einer Ausbildung abdeckt, wird daran deutlich, dass § 23 Abs. 5 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten einen weiteren Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei stellt, wenn er zur Deckung eines besonderen Bedarfs der Ausbildung erforderlich ist. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass insbesondere Schulgelder und Studiengebühren nicht von der Ausbildungsförderung als besondere Kosten der Ausbildung umfasst werden (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 28.3.1996, BT-Drs. 13/4246, S. 22 zu Nr. 19 d des Entwurfs zum 18. BAföG-ÄndG; OVG Weimar, Beschl. v. 9.8.2017, 1 ZKO 522/15, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.4.2012, 6 B 3.11, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.8.2010, 4 LC 757/07, juris Rn. 22). Zwar erfolgt in Deutschland die Erhebung von Studiengebühren in deutlich geringerem Umfang als in anderen Ländern. Gleichwohl beinhaltet die Ausbildungsförderung diese Kosten grundsätzlich nicht und beschränkt sie für Ausbildungen im Ausland
G-AuslandszuschlagsV. Die vom Kläger an die Beigeladene entrichteten monatlichen Gebühren wären auch dann angefallen, wenn er auf den Auslandsaufenthalt verzichtet hätte. Wie sich aus dem Studienvertrag ergibt, waren der Betrag von 675 Euro sowie der Sozialbeitrag monatlich während des gesamten Studiums unabhängig von einem Auslandsaufenthalt zu zahlen. Gleiches gilt für den einmaligen Beitrag in Höhe von pauschal 2.500 Euro im Fall eines (gewählten) Auslandsaufenthalts (vgl. § 4a des Studienvertrags). Randnummer 24 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung von inländischen Studiengebühren
G-AuslandszuschlagsV im Fall eines Studienaufenthalts im Ausland ggf. zu einer Besserstellung von zeitweise im Ausland Studierenden führen würde, da dies mittelbar zur (teilweisen) Übernahme der im Inland entstehenden, ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich nicht erfassten Studiengebühren führen würde. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger im Verhältnis zu an einer öffentlichen Hochschule Studierenden, die ebenfalls einen Auslandsaufenthalt absolvieren, förderungsrechtlich schlechter gestellt wird. Denn für beide Gruppen gilt im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von im Ausland anfallenden Ausbildungskosten, dass diese nur für die „
weisbar notwendigen“ Studiengebühren in Betracht kommt und die Erstattung sowohl zeitlich als auch der Höhe
auf den Betrag von maximal 4.600 Euro begrenzt ist. Ob im Fall des Klägers möglicherweise die im Ausland anfallenden Studiengebühren wegen der Kooperation der ausländischen Universität mit der Beigeladenen niedriger als bei denjenigen Studierenden sind, die im Inland keine oder geringere Studiengebühren zahlen müssen, ist nicht bekannt und dürfte
den Erfahrungen der Beklagten nicht naheliegen (vgl. Schriftsatz v. 25.1.2022: Kosten Auslandssemester an der X……... University 1.790 Euro). Dies kann hier auch offenbleiben. Denn daraus würde sich jedenfalls nicht regelmäßig eine förderungsrechtliche Schlechterstellung von an privaten Hochschulen Studierenden ergeben. Diesen - wie dem Kläger - ist es ggf. möglich, die inländischen Studiengebühren
G anrechnungsfrei zu stellen. Randnummer 25 Der Einwand des Klägers, er habe die Zahlungen von insgesamt 5.875 Euro an die Beigeladene leisten müssen, weil er sonst einen Auslandsaufenthalt in China nicht hätte absolvieren können, ist nicht erheblich. Zwar dürfte dies im Sinne einer „Kausalität“ zutreffen, ist aber für die hier streitige Bestimmung der im Ausland anfallenden notwendigen Studiengebühren nicht relevant. Zwar ist seinem Vorbringen zu folgen, dass es für den Anspruch aus § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV unerheblich ist, wie die beiden beteiligten Universitäten den von ihm geleisteten Betrag von 5.875 Euro unter sich aufteilen, welche Anteile auf reine Unterrichtsleistungen und welche auf andere Leistungen wie „Orientierung“, „Eintrittsgelder“, Sprachkurse oder Internes (Organisation, Koordination, Gewinn) entfallen. Maßgeblich ist allerdings allein, ob und welche „notwendigen Studiengebühren“ durch den Studierenden oder die inländische Hochschule für die Ausbildung im Ausland geleistet werden. Randnummer 26 Auch der Hinweis des Klägers auf den Unterschied zwischen den von ihm bezahlten und den von der Beigeladenen an die X……. University erstatteten Beträgen ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit
dem BAföG nicht relevant. Zwar ist die Differenz zwischen den von dem Kläger während des Auslandsstudiums im maßgeblichen Zeitraum
den beiden Studienverträgen an die Beigeladene geleisteten Beträgen (5.875 Euro) und den von der Beigeladenen
ihrer vorgelegten Abrechnung (15.800 CHY (= 2.176 Euro) an die X……… University überwiesenen Studiengebühren erheblich. Allerdings verweist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, ob die Bestimmungen des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen abgeschlossenen privatrechtlichen Studienvertrags vom 17. November 2014, wonach eine monatliche Studiengebühr u.a. auch für die Zeiträume zu zahlen ist, in denen ein Student sich zu Studienzwecken im Ausland aufhält und im Inland keine Studienangebote der Beigeladenen in Anspruch nehmen kann, rechtmäßig und ggf. (der Höhe
) angemessen sind. Gleiches gilt, soweit der Kläger verpflichtet ist,
dem Studienvertrag vom
G und zum anderen auf die Frage, ob es
dem Verständnis des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BAföG-AuslandszuschlagsV relevant ist, ob die ausländische oder die inländische Hochschule unmittelbarer Zahlungsadressat der vom Auszubildenden für den Auslandsaufenthalt geleisteten Studiengebühren ist und ob es somit auf die „Zahlungsfluss“ ankommt (juris Rn. 21 ff.). Die Tatsache, dass der Kläger Gebühren für das Auslandsstudium an die Beigeladene und nicht unmittelbar an die ausländische Hochschule geleistet hat, ist indes
der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für einen möglichen Anspruch des Klägers unschädlich und wird auch von der Beklagten nicht bestritten (S. 10 UA). Zudem wurden - anders als hier - im dort entschiedenen Fall die von dem Studierenden an die inländische Hochschule entrichteten Studiengebühren in Höhe von 4.360 Euro in voller Höhe an die ausländische Hochschule in Dublin weitergeleitet (vgl. juris Rn. 3, s.u.). Randnummer 28 b) Auch die vom Kläger gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Höhe der zu erstattenden Studiengebühren vorgebrachten Zweifel an deren Richtigkeit überzeugen nicht. Randnummer 29 Der Kläger macht u.a. geltend: Als
weisbar notwendige Studiengebühren im Sinne des § 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV seien nicht nur die sogenannten „Tuition fees“, sondern alle Gebühren anzusehen, die er, der Kläger, für die Zeit der Ausbildung im Ausland an die Beigeladene gezahlt habe. Wie die Beigeladene und die X…….. University diesen Betrag unter sich aufgeteilt hätten und auf welche Kostenstellen Letztere die an sie zu zahlenden Studiengebühren intern aufteile, sei für den Anspruch
G-AuslandszuschlagsV unerheblich. Auch von den normalen Studiengebühren für das Studium an der Hochschule der Beigeladenen entfalle stets ein nicht bezifferbarer Teil auf Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben. Randnummer 30 Es gebe auch keinen Grund, warum nicht auch eine im Ausland stattfindende Orientierungswoche als Bestandteil des Studiums anzusehen sei. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, Kosten für die Orientierungsphase und die Kulturwoche seien nicht als Studiengebühren anzusehen, sei falsch. Er, der Kläger, habe mit den intern für Orientierung und Verwaltung verbuchten Teilen seiner Studiengebühren keine Aufwendungen für die individuelle Inanspruchnahme und Nutzung bestimmter Leistungen oder Einrichtungen der Ausbildungsstätte in Shanghai bezahlt. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Verwaltungsgebühren für Verwaltung und Koordinierung teilweise auch für Exkursionen, Eintrittsgelder und anderes verwendet würden, wie sich aus einem Telefonat einer Mitarbeiterin der Beklagten mit einem Mitarbeiter der Beigeladenen ergebe. Randnummer 31 Bei den Bedarfssätzen
G werde nicht
Lebensunterhaltskosten einerseits und Ausbildungskosten andererseits differenziert. Die Ausbildungskosten würden im Gesetz grundsätzlich nicht beziffert, was methodisch und verfassungsrechtlich problematisch sei. Dass Studiengebühren ebenso wie Kosten für Exkursionen und Eintrittsgelder zu den Ausbildungskosten gehörten, dürfte unstreitig sein. Dass Kosten für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika durch den Bedarfssatz gedeckt seien, führe nicht dazu, dass wenn private oder ausländische Hochschulen aus Studiengebühren auch Arbeits- und Lernmittel oder Exkursionen finanzierten und dies den Studierenden nicht gesondert in Rechnung stellten, deshalb die Studiengebühren nicht
G-AuslandszuschlagsV berücksichtigungsfähig wären. Auch die staatlichen Hochschulen verfügten über Gelder, mit denen sie Exkursionen finanzierten. Schon in § 4 BAföG-AuslandszuschlagsV vom 27. Juni 1979 sei Ausbildungsförderung zur Abgeltung eines besonderen Bedarfes vorgesehen gewesen. Diese Regelung finde sich inhaltlich nunmehr in § 6 BAföG-AuslandszuschlagsV. Randnummer 32 Die Beigeladene habe verschiedene widersprüchliche Auskünfte zur Weiterleitung von Studiengebühren an die Partnerhochschule erteilt. Danach seien Kosten für acht Studierende im Bereich „International Management“ aufgeführt worden. Warum sich
der letzten Berechnung der Betrag pro Student nunmehr auf 13.800 CNY reduziert haben solle, habe in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden können, da die Beigeladene nicht erschienen sei. Gleiches gelte für die Frage, warum das Kooperationsabkommen nicht vorgelegt worden sei. Die vorgelegten Rechnungen seien nicht
zuvollziehen. Warum administrative Kosten für das BAföG-Amt nicht relevant sein sollen, erschließe sich ebenfalls nicht. Bei allen privaten Hochschulen im In- und Ausland, die sich durch Studiengebühren finanzierten, würden die Studiengebühren sowohl für die Lehre als auch für die erforderliche Administration erhoben, ohne dass es insoweit eine Trennung gebe, zumal sich in der Regel auch noch ein Gewinn für die private Hochschule ergeben solle. Da es
den Angaben der Beigeladenen und auch der X……… University einen Kooperationsvertrag zwischen den beiden Hochschulen gebe, liege es auf der Hand, dass eine Kooperation zwischen beiden Ausbildungsstätten bestehe. Welche Vereinbarungen der Kooperation im Einzelnen zugrunde lägen und ob es sein könne, dass auch Austauschstudierende aus China in Deutschland in die Kooperation einbezogen seien und damit eine interne Verrechnung erfolge, bedürfe der Aufklärung, die sich dem Verwaltungsgericht auch ohne förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, da von einem bilateralen Austausch die Rede sei. Soweit das Verwaltungsgericht trotzdem meine, es gebe keinen Anlass, davon auszugehen, dass die von der Beigeladenen deutlich
unten korrigierten Zahlen nicht zutreffend seien, begründe es mit keinem Wort. Es sei davon auszugehen, dass der größte Teil der von ihm, dem Kläger, insgesamt für den Bewilligungszeitraum bezahlten 5.875 Euro an die X…….. University weitergeleitet worden bzw. zwischen der Beigeladenen und der chinesischen Hochschule intern verrechnet worden sei, da letztere 42.800 CNY als von ihm zu zahlenden Betrag bestätigt habe. Unabhängig vom Umrechnungskurs seien damit mehr als 4.600 Euro Studiengebühren für die Ausbildung in China gezahlt worden, sodass monatlich je 920 Euro als Bedarf anzusetzen seien. Er begehre, da mit 42.800 CNY mehr als 4.600 Euro für die Ausbildung in China angefallen seien, dass zumindest der
G-AuslandszuschlagsV gedeckelte Betrag berücksichtigt werde, hilfsweise dass zumindest die 2.500 Euro, die er gesondert für das Auslandsstudium an die Beigeladene gezahlt habe, berücksichtigt würden. Randnummer 33 Die Universität in X…….. gehöre zu den führenden Hochschulen in China, daher verwunderte es nicht, dass diese mit 42.800 CNY hohe Gebühren für ein Semester verlange. Mit der Deckelung der berücksichtigungsfähigen Studiengebühren auf 4.600 Euro werde bereits dafür gesorgt, dass Studiengebühren privat aufgebracht werden müssten. Es sei in keinem Fall gerechtfertigt, nur einen Teil von 2.500 Euro, die der Kläger zusätzlich zu seinen regulären Studiengebühren an die Beigeladene habe zahlen müssen, als
weisbar notwendige Studiengebühren anzusehen. Das Verwaltungsgericht meine zu Unrecht, dieser Betrag umfasse nicht nur im Ausland anfallende Studiengebühren, sondern auch im Inland anfallende Verwaltungs- und Transaktionskosten oder Kosten für sonstige Leistungen im Ausland, die keine
weisbar notwendigen ausländischen Studiengebühren seien. Warum die Beigeladene für im Inland anfallenden Verwaltungskosten, obwohl sie schon für jeden Monat ohne besondere Leistungen während des Auslandsaufenthalts 675 Euro bekomme, noch einen Teil des zusätzlichen Auslandsstudiumsbetrags einbehalten dürfe und dies dann zulasten des Auszubildenden gehen solle, der insoweit keine Berücksichtigung als
weislich notwendige Studiengebühren verlangen könne, sei nicht
vollziehbar. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Regelung sein. Auch begründe das Verwaltungsgericht nicht, aus welchem Grund Kosten für sonstige Leistungen im Ausland, die keine
weisbar notwendigen ausländischen Studiengebühren seien, nicht berücksichtigt werden könnten. Randnummer 34 Für die Annahme des Verwaltungsgerichts (S. 11 UA), die Beigeladene habe angegeben, dass die Verwaltungskosten an die Partner-Universität nicht zu erstatten seien, gebe es weder in deren Stellungnahme vom
G-AuslandszuschlagsV als „
weisbar notwendig“ zu erstatten, mindestens jedoch ein Betrag von 2.500,-- Euro, ist nicht gerechtfertigt: Randnummer 36 Der Senat folgt der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach Kosten in Höhe von 42.800 CNY für die in den Dokumenten der X….. University („Certificate of Enrolment“) verzeichneten Veranstaltungen deshalb nicht (vollen Umfangs) erstattungsfähig sind, weil es sich hierbei nicht um „
weisbar notwendige“ Gebühren gehandelt hat. Randnummer 37 Wie bereits oben ausgeführt, ist der Begriff der „
weisbar notwendigen Studiengebühren“ im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV
Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes und den Erwägungen des Gesetzgebers restriktiv zu verstehen. Danach sind hier im Wesentlichen die der ausländischen Hochschule in X……… von der Beigeladenen erstatteten Beträge zu berücksichtigen.
übereinstimmenden Rechnungen der X……………. University („INVOICE“, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 28.1.2021 nebst Anlagen; Schriftsatz der Beigeladenen vom 3.5.2021 nebst Anlagen, dort Kosten „Additional Chinese class fee“ für die teilnehmenden Studierenden auf der letzten Seite vermerkt, Bl. 127 d.A.) ergab sich für die aus acht Studierenden bestehende Studienfachgruppe des Klägers übereinstimmend ein aus drei Positionen bestehender Gesamtbetrag von 120.000 CNY (= 15.000 CNY pro Student). Dabei ist jedenfalls die Position „Course Fee“ als notwendige Studiengebühr anzusehen. Ob dies auch für die Kosten des Chinesisch-Kurses gilt, ist unerheblich, da die Beklagte auch diese Position erstattet hat. Jedenfalls ist eine Berücksichtigung der Position „Culture Week Fee“ (1.200 CNY) nicht geboten, da diese Gebühr - mangels anderer Anhaltspunkte - entsprechend der Bezeichnung Einführungsveranstaltungen im kulturellen, sprachlichen, sozialen oder studienorganisatorischen Sinn umfasst haben dürfte, die möglicherweise freiwillig, jedenfalls aber für die Anerkennung der in dem Semester zu erbringenden Leistungen nicht obligatorisch waren.
dem Schreiben der Beigeladenen vom 11. November 2016 an den Kläger fand die „Orientation (week)“ eine Woche vor dem Beginn der Vorlesungen statt. Dass in seinem Fall während dieser Woche entgegen der Bezeichnung zu Beginn nicht „Orientierung“ (oder „Kultur“), sondern durchgehend „notwendige“ fachbezogene Veranstaltungen angeboten wurden, hat dieser nicht konkret geltend gemacht, obwohl er selbst an den Veranstaltungen teilgenommen haben dürfte. Dass solche Einführungsveranstaltungen, wie der Kläger einwendet, in einigen (Inlands-) Studiengängen obligatorisch sind, besagt für sich genommen nichts über die Notwendigkeit dieses Angebots im Fall des vom Kläger im Ausland absolvierten Studiums und über dessen Erstattungsfähigkeit. Auch seine Ausführungen, in Deutschland gebe es Orientierungseinheiten und ein „studium generale“, die zur förderungsfähigen Ausbildung gehörten und die - wie auch Sprachkurse - zudem (auch) als ergänzende, fachrichtungsübergreifende Angebote im Ausland ohne Beeinträchtigung der Weiterförderung
G genutzt werden könnten, sind wegen des Wortlauts der Regelung hier nicht erheblich. Gleiches gilt sinngemäß, soweit er darauf hinweist, dass Eintrittsgelder und Unterrichtsbedarf sowie Lehrmaterial teilweise vom Bedarfssatz der §§ 11 Abs. 1, 12 BAföG als Ausbildungskosten erfasst seien und Ausbildungsaufwendungen darstellten. Randnummer 38 Auch begründete Zweifel an den Abrechnungen der Beigeladenen bezüglich der zu erstattenden Kosten und einen weiteren Aufklärungsbedarf legt der Kläger nicht überzeugend dar. Zwar trifft sein Einwand zu, dass die Beigeladene im Verlaufe des Verwaltungs- bzw. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit zeitlicher Verzögerung verschiedene Angaben zu den für das Auslandsstudium anfallenden Kosten gemacht hat und zunächst im Schreiben vom 11. November 2016 von Studiengebühren („tuition fees“) in Höhe von 15.800 CNY sowie Gebühren für „administration und coordination“ in Höhe von 28.000 CNY und für „Orientation“ in Höhe von 800 CNY ausgegangen ist (vgl. auch Telefonvermerk der Beklagten vom 9.2.2018). Allerdings hat sie die Höhe der geleisteten Studiengebühren
träglich
unten korrigiert und insoweit auch die Zahlungen an die Hochschule in X……..
gewiesen. Randnummer 39 Angesichts dieser von der Beigeladenen zuletzt eingereichten Unterlagen ergibt sich kein hinreichend konkreter Anhalt dafür, dass sie höhere Zahlungen für „Tuition Fees“ für das Auslandsstudium des Klägers an die chinesische Hochschule weitergeleitet hat. Die Behauptung des Klägers, die Beigeladene habe 42.800 CNY als von ihm (oder für ihn) zu zahlenden Betrag bestätigt, und aufgrund von unterschiedlichen Auskünften der Beigeladenen bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten letzten Angaben, ist vor dem Hintergrund der zuletzt vorgelegten Rechnungen durch nichts belegt. Dass die Angaben im Schreiben der Beigeladenen vom 22. November 2016 (vgl. auch Telefonvermerk der Beklagten vom 9.2.2018) nicht den geleisteten Zahlungen entsprechen mussten, ergibt sich auch daraus, dass eine dort verzeichnete, die „tuition fees“ deutlich übersteigende Gebühr für „administration und coordination“ nicht plausibel wäre. Randnummer 40 Soweit der Kläger darüber hinaus der Sache
einwendet, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO eine weitere Überprüfung unterlassen, obwohl zum einen nicht klar sei, wie sich der zunächst von der Beigeladenen angegebene Betrag von 15.800 CNY auf später 13.800 CNY reduziert habe und weil zudem die Hochschule in X…….. in ihrem „Certificate of Enrolment“ vom
vollziehbar sein sollte, ist nichts dafür ersichtlich, dass die sich aus den eingereichten Rechnungen der X…….. University ergebenden Rechnungspositionen, die die Beigeladene ihrer in zwei Teilen erfolgten und belegten Überweisung zugrunde gelegt hat, nicht zutreffend sind. Auch der Kläger hat im Übrigen trotz der nun im Rahmen seines Zulassungsantrages geäußerten Bedenken in der mündlichen Verhandlung nicht auf eine weitere Aufklärung hingewirkt. Randnummer 41 Zwar mögen Anhaltspunkte für seinen Einwand, es liege auf der Hand, dass eine Kooperation zwischen den beiden Ausbildungsstätten bestehe und nur ein Teil der Studiengebühren von der Beigeladenen an die ausländische Hochschule weitergeleitet werde, bestehen. Allerdings ist seiner Forderung, es sei hier aufzuklären, welche Kooperationen im Einzelnen bestünden und ob es sein könne, dass auch Austauschstudierende aus China in Deutschland in die Kooperation einbezogen seien, für die eine interne Verrechnung mit den normalen Studiengebühren der deutschen Studierenden erfolge, die diese auch für die Zeit des Auslandsstudiums an die Beigeladene zahlten, nicht zu folgen. Zum einen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Verrechnung konkret und zu Lasten des Klägers (und anderer Studierender) zusätzlich zu den bereits bezahlten Beträgen für das Auslandsstudium stattfindet. Die Tatsache, dass in Dokumenten der X……….University von einem „bilateralen Austausch“ die Rede ist, ist für eine solche Annahme nicht ausreichend. Zum anderen wäre sie hier nicht zu berücksichtigen. Wie oben bereits ausgeführt, betrifft der Rechtsstreit nicht die Kooperationsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und der X………. University, die danach bestehenden Verrechnungsparameter sowie die zu Grunde liegenden betriebswirtschaftlichen Kalkulationen und Gewinnerwartungen. Randnummer 42 c) Der Kläger macht weiter geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben sich auch deshalb, weil zumindest der Bedarfssatz
G in Höhe von 399 Euro, den ihm die Beklagte neben dem Unterkunftsbedarf von 250 Euro als Grundbedarf von 649 Euro im Bescheid vom
G aufgrund eines Gesetzes zugebilligt worden seien, das Ende 2014 verabschiedet worden sei, im Jahre 2017 ausgereicht hätten, um das Grundrecht auf Gewährleistung des existenziellen und ausbildungsbedingten Bedarfes zu befriedigen. Randnummer 43 Mit diesen Ausführungen legt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfolgreich dar: Randnummer 44 aa) Dahinstehen kann, ob dies bereits daraus folgt, dass es an Darlegungen fehlt,
welcher Berechnung der zum maßgeblichen Bewilligungszeitraum März bis Juli 2017 geltende Bedarfssatz von 399 Euro (vgl.
dem
G bedarfsgerecht oder verfassungswidrig zu niedrig bemessen sein könnte ist, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Randnummer 46 Diese betrifft nicht den vom Kläger hier geltend gemachten Anspruch. Der Umfang der Rechtshängigkeit der Klage und des Rechtsmittels wird durch den Streitgegenstand bestimmt, der durch die Klage anhängig gemacht wurde. Der Streitgegenstand wird auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als der prozessuale Anspruch verstanden, der durch die erstrebte, im Klageantrag umschriebene Rechtsfolge und den Klagegrund, d.h. den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2016, 5 C 10.15 D, BVerwGE 156, 229, juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO,
weisbar notwendige Studiengebühren nur der Teil der an die inländische Ausbildungsstätte für die Zeit des Auslandsstudiums zu zahlenden Studiengebühren anzusehen ist, der von der inländischen Ausbildungsstätte an die ausländische Ausbildungsstätte weitergeleitet wird, Randnummer 51 b) ob als
weisbar notwendige Studiengebühren nur der Teil einer zusätzlich für den Auslandsaufenthalt an die inländische Ausbildungsstätte zu zahlenden Studiengebühr anzusehen ist, der von der inländischen Ausbildungsstätte an die ausländische Ausbildungsstätte weitergeleitet wird. Randnummer 52 Umgekehrt stellten sich die Fragen, Randnummer 53 c) ob als
weisbar notwendige Studiengebühren die gesamten an die inländische Ausbildungsstätte für die Zeit des Auslandsstudiums zu zahlenden Studiengebühren anzusehen sind, Randnummer 54 d) ob als
weisbar notwendige Studiengebühr die gesamte zusätzlich für den Auslandsaufenthalt an die inländische Ausbildungsstätte zu zahlende Studiengebühr anzusehen ist oder nur der Teil, der von der inländischen Ausbildungsstätte an die ausländische Ausbildungsstätte weitergeleitet wird. Randnummer 55 Der Kläger führt dazu aus, beide Fragen seien im Berufungs- und Revisionsverfahren klärungsfähig. Der Wortlaut sei für die Beantwortung dieser Fragen unergiebig, sie seien in der Literatur zum BAföG und in der Rechtsprechung bisher nicht behandelt worden. Die Entscheidung beider Fragen habe über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Sie seien von allgemeiner Bedeutung, da sie für eine größere Zahl von Fällen maßgeblich seien. Zahlreiche private Hochschulen erhöben Studiengebühren, die auch während der Zeit eines Auslandsstudiums an diese zu zahlen seien. Beide Fragen seien entscheidungserheblich. Im Fall der Verneinung der Frage a) in der 1. Variante sei der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Sollte nicht auf die gesamten an die inländische Ausbildungsstätte für die Zeit des Auslandsstudiums zu zahlenden Studiengebühren abzustellen sein, bestehe die Entscheidungserheblichkeit darin, ob nur der Teil der zusätzlichen Studiengebühren in Höhe von 2.500 Euro, der von der inländischen Ausbildungsstätte an die ausländische Ausbildungsstätte weitergeleitet werde, als
weisbar notwendige Studiengebühren anzuerkennen sei oder der gesamte Betrag, da im letzteren Fall die ihm, dem Kläger, zustehende Ausbildungsförderung höher als auf der Basis von 2.176,42 Euro Studiengebühren zu berechnen und ihm somit ein um 323,58 Euro höherer Bedarf für den gesamten Bewilligungszeitraum zuzubilligen sei. Statt 435,28 Euro wären 500 Euro monatlich als Bedarf anzusetzen, der damit von 1.517,28 um 64,72 Euro auf 1.582 Euro steigen würde. Randnummer 56 Mit diesen Ausführungen legt der Kläger die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen nicht dar. Randnummer 57 Der Klärungsbedürftigkeit der Frage c) in einem Berufungsverfahren des Klägers steht bereits entgegen, dass
dem Wortlaut der hier anzuwendenden Regelungen als
weisbar notwendige Studiengebühren im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV nicht grundsätzlich die gesamten, an die inländische Ausbildungsstätte für die Zeit des (Auslands-)Studiums zu zahlenden Studiengebühren anzusehen sind, sondern nur die
weisbar notwendigen, für das Studium im Ausland konkret angefallenen und gezahlten Studiengebühren. Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich aus den Gesetzesmaterialien ergeben (siehe oben), weisen auf ein restriktives Verständnis der Vorschriften im Hinblick auf die Erstattung von im Ausland angefallenen Studiengebühren hin. Die Ausführungen des Klägers, der Wortlaut und die Materialien zur BAföG-AuslandszuschlagsV seien für die Beantwortung der beiden Fragen nicht ergiebig, überzeugen daher nicht. Randnummer 58 Die Fragen a),
G-AuslandszuschlagsV allein davon ab, ob und in welchem Umfang es sich um „
weisbar notwendige“ Gebühren für die Absolvierung der Ausbildung im Ausland handelt. Dies bedarf einer Bewertung z.B. der einzelnen geforderten Gebühren, des Studienangebots der ausländischen Hochschule sowie der durch die Auslandshochschule in Rechnung gestellten Beträge im Einzelfall. Dass eine solche individuelle Bewertung erforderlich ist, wird gestützt durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2000 (1 K 1808/99, n.v.), das der Kläger erstinstanzlich eingereicht hat. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe geht im dort zugrunde liegenden Fall davon aus, dass Studiengebühren von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, die nicht allgemein und zeitabschnittsweise von allen Studierenden erhoben werden, sondern nur für die individuelle Inanspruchnahme und Nutzung bestimmter Leistungen oder Einrichtungen der Ausbildungsstätte, zu unterscheiden sind. Im Einzelnen hat das Gericht im Fall des dortigen Klägers für einen Studienaufenthalt in den USA angenommen, dass dort erhobene,
gewiesene und gezahlte Gebühren („Fees“) „notwendige“ Studiengebühren gewesen seien. Randnummer 59 Soweit der Kläger auf verschiedene Entscheidungen von Verwaltungsgerichten hinweist, geben diese ebenfalls keinen Anhalt für einen fallübergreifenden grundsätzlichen Klärungsbedarf der aufgeworfenen Fragestellungen. Wie bereits oben ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht München in seiner Entscheidung vom
G-AuslandszuschlagsV Fälle, in denen private Hochschulen Teile der im Inland gezahlten Gebühren an die ausländische Hochschule weiterleiten, mit denen gleich zu behandeln sind, in denen lediglich ein Austausch von Studierenden (und damit eine „Verrechnung der Gebühren“) stattfindet. Somit können die Entscheidungen und das Protokoll nicht die Klärungsbedürftigkeit der hier vom Kläger aufgeworfenen Fragen begründen. Dass die hier relevanten Vorschriften bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Oberverwaltungsgerichte sowie der Literatur bezogen auf die hier maßgebliche Sachverhaltsgestaltung nicht vertieft behandelt wurden, ist nicht ausreichend, um die fallübergreifende Klärungsbedürftigkeit zu begründen. III. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Sätze 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren trägt, da diese sich in diesem Verfahren beteiligt hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.