VfG Nr. 103); allerdings greifen dann gegebenenfalls die Grundsätze der Verwirkung ein (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.
VfG Nr. 103). Die Anhörung selbst setzt die Frist noch nicht in Lauf; erst mit der Stellungnahme des Betroffenen erhält die Behörde Kenntnis von den Umständen, die gegebenenfalls bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, jedenfalls aber die Gewissheit, dass ihre bisherige Kenntnis vollständig ist (BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - 7 C 6.
VfG Nr. 103); dann läuft die Frist. Entsprechendes gilt, wenn der Betroffene die gesetzte Frist verstreichen lässt, ohne Stellung zu nehmen. Veranlasst die Stellungnahme des Betroffenen die Behörde zu weiterer Sachaufklärung, so läuft die Frist erst mit deren Abschluss und gegebenenfalls einer erneuten Anhörung; zweckmäßigerweise weist die Behörde den Betroffenen hierauf hin.“ Randnummer 25 Die Kammer schließt sich der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Qualifizierung der in § 48 Abs. 4 VwVfG enthaltenen Frist als Entscheidungsfrist an. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass anderenfalls die Behörde bei noch nicht vollständiger Sachverhaltsermittlung gleichsam zu einer Entscheidung gezwungen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984, Gr. Sen. 1/84, Gr. Sen. 2/84, NJW 1985, 819 [821]), mit der Folge, dass eine solche Entscheidung aufgrund des – entgegen der Auffassung der Beklagten grundsätzlich auch beim Widerruf begünstigender Verwaltungsakte anzunehmenden – intendierten Widerrufsermessens der Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, juris Rn. 36) regelmäßig zulasten des Zuwendungsempfängers gehen würde. Daran zeigt sich, dass die Anhörung dem Schutz des Zuwendungsempfängers vor einer vorschnellen Entscheidung über den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts dient und sie in der Regel wesentlicher Bestandteil der vollständigen Sachverhaltsermittlung ist. Randnummer 26 Vor diesem Hintergrund wird ferner deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorzitierten Passage nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass allein aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null oder eines intendierten Ermessens eine Anhörung regelmäßig entbehrlich wäre. Insbesondere die Formulierung „vollständige Kenntnis auch von den für die Ausübung des Rücknahme- oder Widerrufsermessens maßgeblichen Umständen“ macht deutlich, dass die Behörde zunächst, bevor sie auf Rechtsfolgenebene ihr Ermessen ausübt, im Wege der Anhörung ermitteln muss, ob überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Aufhebung des betreffenden Verwaltungsakts – hier nach § 49 VwVfG – erfüllt sind. Zwar hat der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 19. Dezember 1984 (Gr. Sen. 1/84, Gr. Sen. 2/84, NJW 1985, 819 [821]) u.a. ausgeführt, dass der jeweilige Einzelfall zu dem Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkennt, oftmals entscheidungsreif und eine weitere Sachaufklärung – in welcher Richtung und mit welchem Ergebnis auch immer – überflüssig sein wird, weil angesichts des infolge der Aufdeckung des Entscheidungsfehlers feststehenden Sachverhalts nur eine Entscheidung rechtmäßig sein kann. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass jene Entscheidung einen Fall zum Gegenstand hatte, in dem die dortige Beklagte einen rechtswidrigen Verwaltungsakt gemäß § 48 VwVfG zurücknahm, nachdem sie erkannt hatte, dass sie beim Erlass des Ausgangsverwaltungsakts einem Rechtsirrtum unterlegen war. Dieser im Rahmen der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 VwVfG nicht selten anzunehmende Fall, in dem der Grund für die Aufhebung des Verwaltungsakts – seine Rechtswidrigkeit – von Anfang an bestand und lediglich von der Behörde bei seinem ursprünglichen Erlass nicht erkannt wurde, ist von dem hier vorliegenden Fall des Widerrufs eines Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG zu unterscheiden. Die Frage, ob die Klägerin die ihr zugewendeten Mittel zweckentsprechend verwendet hatte, konnte von der Beklagten nicht ohne Weiteres bejaht werden, ohne die Klägerin zuvor zu den zugrundeliegenden – in der Sphäre der Klägerin liegenden – Umständen anzuhören. Die Anhörung dient in einem solchen Fall insbesondere dazu, dem Zuwendungsempfänger die Gelegenheit zu geben, klarzustellen, ob ihm bei Erstellung des Verwendungsnachweises ein Fehler unterlaufen sein könnte. Randnummer 27 Nach diesen Maßgaben hat die Entscheidungsfrist vorliegend erst mit Verstreichen der Frist zur Stellungnahme im November 2019 zu laufen begonnen, sodass der Erlass des Widerrufsbescheids im März 2020 noch innerhalb der Jahresfrist erfolgte. Wie dargelegt, war die Anhörung der Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht überflüssig, da die Beklagte nicht schon vorher Kenntnis aller für die Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG erheblichen Tatsachen hatte. Nach dem Ablauf der Frist zur Stellungnahme führte die Beklagte eine zur Sachverhaltsaufklärung offensichtlich nicht mehr erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen durch, sondern erließ den streitgegenständlichen Bescheid innerhalb der Jahresfrist. Randnummer 28 Dessen ungeachtet hätte selbst dann, wenn man annehmen wollte, dass die Beklagte bereits vor der Anhörung der Klägerin von allen für den Tatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG erheblichen Tatsachen unzweifelhaft Kenntnis gehabt hätte, die in §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG geregelte Frist nicht zu laufen begonnen, ohne dass die Beklagte der Klägerin zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hätte. Die Kammer geht, wie bereits dargelegt, davon aus, dass der Beklagten hier aufgrund des Wortlauts von § 49 Abs. 1 VwVfG („kann“) zum einen Ermessen eingeräumt und zum anderen dieses Ermessen in Richtung eines Widerrufs intendiert war (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, juris Rn. 36). Aber auch bei einem intendierten Widerrufsermessen überzeugt es nicht, davon auszugehen, dass die Klägerin im Rahmen der Anhörung keine für die (auch) auf Rechtsfolgenseite vorzunehmende Beurteilung der Beklagten, ob ausnahmsweise eine andere Entscheidung als der Widerruf des Zuwendungsbescheids in Betracht kommt, relevanten Umstände hätte geltend machen können (so ausdrücklich auch OVG Münster, Beschl. v. 15.8.2019, 15 A 2792/18, juris Rn. 22; dazu, dass die Kenntnis aller für einen möglichen Vertrauensschutz und für die zu treffende Ermessensentscheidung wesentlichen Umstände zu den für eine Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen gehören, VGH München, Urt. v. 10.12.2015, 4 B 15.1831, juris Rn. 30). Randnummer 29 Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, geht die Kammer im Übrigen davon aus, dass gerade die Anhörung in der Regel überhaupt erst die Möglichkeit verschafft, zu beurteilen, ob auf Rechtsfolgenebene von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen ist. Da eine Ermessensreduktion auf Null, nur dann vorliegt, wenn das der Behörde qua Gesetz grundsätzlich eingeräumte Ermessen soweit reduziert ist, dass nur eine einzige Ermessensausübung sich überhaupt als rechtmäßig erweisen kann, erfordert die Bejahung dieser Reduktion in der Regel eine Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls und kann nicht vorschnell zulasten des Zuwendungsempfängers angenommen werden, ohne diesem vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht – wohlgemerkt in einem anderen Kontext – davon ausgeht, dass sich – gleichsam spiegelbildlich – auch eine qua Gesetz gebundene Entscheidung über die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Vorliegen eines atypischen Falls in eine Ermessensentscheidung wandeln kann. Um einen solchen (genau genommen noch auf der Tatbestandsebene zu verortenden) atypischen Fall annehmen zu können, müssen indes ebenfalls alle im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte in Betracht gezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, 1 C 33/97, juris, Rn. 60; Urt. v. 13.2.2014, 1 C 4/13, juris Rn. 16 zur Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aufgrund einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG). Randnummer 30 Schließlich rechtfertigt auch die aus der hier vertretenen Auffassung folgende – und zuweilen im Schrifttum (vgl. zur umfassenden Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und an der herrschenden Meinung: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 48 Rn. 154 ff.) und so auch von der Beklagten gegen die Qualifikation der in § 48 Abs. 4 VwVfG geregelten Frist als Entscheidungsfrist eingewandte – Konsequenz, wonach der Beginn der Frist von der Behörde durch die Entscheidung darüber, wann sie eine Anhörung vornimmt, verzögert werden könne, kein anderes Ergebnis. Denn als mögliches Korrektiv für eine „verspätete“ Anhörung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der oben zitierten Passage aus der Entscheidung vom 23. Januar 2019 (a.a.O.) zunächst an das Rechtsinstitut der Verwirkung zu denken. Darüber hinaus kann die Berücksichtigung etwaiger durch die Verzögerung der Anhörung eingetretener Nachteile einen ermessensrelevanten Faktor darstellen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 13. Mai 2013, 1 L 86/12, juris Rn. 10). Da die Klägerin auf eine Stellungnahme im Anhörungsverfahren verzichtete, hat sie keine solche Nachteile geltend gemacht, welche von der Beklagten zu berücksichtigen gewesen wären. Daran zeigt sich jedoch erneut, dass die Kenntnis der für den Widerrufsbescheid entscheidungserheblichen Tatsachen hier erst mit Verstreichen der Frist zur Stellungnahme eintrat. Randnummer 31 2. Die Klägerin kann dem teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheids auch nicht die Einrede der Verwirkung entgegenhalten. Eine Verwirkung setzt voraus, dass das betreffende Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017, 10 C 1/16, juris Rn. 26 unter Verweis auf seine st. Rspr.). Das sogenannte Umstandsmoment setzt sich wiederum selbst aus zwei Elementen zusammen. Es setzt [a)] ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten voraus, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, sowie [b)] eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts einrichten durfte und eingerichtet hat (BVerwG, Urt. v. 29.8.1996, 2 C 23/95, juris Rn. 24). Randnummer 32 Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Randnummer 33
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.