36 CLP-VO dar, weil sie das Gefäß ist, welches für die Umschließungsfunktion und sonstige Sicherheitsfunktionen erforderlich ist. (Rn.65)
G sind nur dann „kindersicher“, wenn sie so beschaffen sind, dass Kleinkinder nicht in der Lage sind, eine elektronische Zigarette „anzuzünden“ oder einen Nachfüllbehälter zu öffnen. (Rn.76) Tenor I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung wird den Antragsgegnerinnen unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten
Überdies werde der angesprochene Verkehr durch die unzutreffende Angabe des Nikotingehalts in die Irre geführt, weshalb ein Verstoß gegen § 5 UWG vorliege. Hieran ändere es auch nichts, dass im Entwurf einer entsprechenden DIN-Norm betreffend die Inhaltsstoffe von E-Liquids eine Toleranz für die Angabe des Nikotingehalts bei vorgefüllten Dampfprodukten von +/- 20 % vorgesehen sei (Anlage AS 9, dort S. 15). Die entsprechende DIN-Norm sei nämlich noch nicht verabschiedet. Überdies lasse § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der TabakerzV keine Toleranz zu, weshalb schon von Gesetzes wegen kein Spielraum bestehe, der durch die fragliche DIN-Norm konkretisiert werden könnte. Randnummer 11 Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 2 macht die Antragstellerin geltend, dass durch die Kennzeichnung der streitgegenständlichen Produkte mit einem Totenkopf-Gefahrenpiktogramm eine unzulässige Überkennzeichnung in Hinblick auf die Vorgaben der VO (EG) Nr. 1272/2008 (im Folgenden: CLP-Verordnung) vorliege. Nach den Vorgaben dieser Verordnung sei das Totenkopf-Piktogramm nämlich nur für Stoffe mit akuter Toxizität der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 zu verwenden, was bei E-Liquids erst bei einem Nikotingehalt ab 1,667 Gewichts-Prozent einschlägig sei. Die in den streitgegenständlichen E-Zigaretten enthaltenen Liquids unterfielen aber der Gefahrenkategorie 4, weshalb richtigerweise das Ausrufezeichen-Piktogramm zu verwenden sei. Bei den Vorgaben der CLP-Verordnung zur Kennzeichnung handele es sich auch um Marktverhaltensregeln
Durch die Überkennzeichnung werde ferner die Warnfunktion des Totenkopf-Piktogramm verwässert, weshalb die Eignung vorliege, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Randnummer 12 Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 3 macht die Antragstellerin geltend, dass ferner ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 CLP-VO vorliege, weil die E-Zigaretten der Marke „ E.“ nicht direkt selbst mit einem Kennzeichnungsetikett, welches die in Art. 17 Abs. 1 genannten Angaben enthält, gekennzeichnet seien. Die E-Zigarette sei selbst die Verpackung nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 36 CLP-VO, weil sie das Gefäß darstelle, das erforderlich sei, um die Umschließungsfunktion und sonstige Sicherheitsfunktionen zu erfüllen. Demnach sei die E-Zigarette selbst gem. Art. 31 Abs. 1, 33 Abs. 2 Satz 1 CLP-VO zu kennzeichnen. Es liege auch keine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht gem. Art. 29 Abs. 1 CLP-VO vor, weil die „ E.“-E-Zigaretten nicht so klein seien, dass es nicht möglich wäre, die Kennzeichnungsvorgaben einzuhalten. Randnummer 13 Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 4 macht die Antragstellerin geltend, dass ein Verstoß gegen § 27 Abs. 2 TabakerzV vorliege, weil die „ E.“-E-Zigaretten selbst nicht mit dem gesundheitsbezogenen Warnhinweis nach dieser Vorschrift versehen seien. Auch insoweit gelte, dass die E-Zigaretten selbst als „Packung“
V anzusehen seien. Randnummer 14 Hinsichtlich des Verfügungsantrags zu 5 schließlich macht die Antragstellerin geltend, dass die „ E.“-E-Zigaretten nicht kindersicher seien, weshalb ein Verstoß gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 TabakerzG vorliege. Es bestehe die Gefahr, dass auch Kleinkinder an dem Mundstück der „ E.“-E-Zigarette ziehen, wodurch diese aufgrund des Unterdruckschalters und des Fehlens anderweitiger Sicherungen aktiviert werde. Kleinkinder könnten dann den freigesetzten nikotinhaltigen Dampf einatmen, was für diese gesundheitsschädlich sei und zu Übelkeit und Erbrechen führen könne. Auch sei die in § 14 Abs. 3 Satz 1 TabakerzG geregelte Kindersicherheit nicht auf die Sicherung gegen ein Verschlucken des nikotinhaltigen Liquids beschränkt, sondern erfasse auch die Sicherung gegen das Einatmen. Randnummer 15 Ferner liege aufgrund der fehlenden Kindersicherheit auch ein Verstoß gegen Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 CLP-VO in Verbindung mit den Bestimmungen des Anhangs II Abschnitte 3.1.2, 3.1.3 und 3.1.4.2 vor, wonach Verpackungen gefährlicher Stoffe gemäß der Kriterien Anhang II Abschnitt 3.1.1 mit kindergesicherten Verschlüssen zu versehen sind. Vorliegend seien die streitgegenständlichen E-Zigaretten zwar fälschlich mit dem Totenkopf-Piktogramm versehen. Dennoch sei aufgrund dieser Kennzeichnung von einer akuten Toxizität nach den Kategorien 1 bis 3 der CLP-VO auszugehen, weshalb kindergesicherte Verschlüsse erforderlich seien, an denen es aber fehle. Randnummer 16 Auch bei § 14 Abs. 3 Satz 1 TabakG bzw. Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 CLP-VO handele es sich, so meint die Antragstellerin, um Marktverhaltensregelungen
Randnummer 17 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 18 es den Antragsgegnerinnen unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen, Randnummer 19
Randnummer 41 Hinsichtlich des Vorwurfs der fehlenden Kennzeichnung nach Art. 17 CLP-VO auf den „ E.“-E-Zigaretten selbst ( Verfügungsantrag zu 3 ) berufen sich die Antragsgegnerinnen darauf, dass die streitgegenständlichen E-Zigaretten hierfür zu klein seien
1 CLP-VO, weshalb die Kennzeichnung auf der Umverpackung ausreichend sei. Insbesondere sei nicht die gesamte E-Zigarette als „Verpackung“ im Sinne der CLP-VO anzusehen, sondern nur der Abschnitt, der den Liquid-Tank beinhalte. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass auch die Liquid-Flaschen der Antragstellerin zu klein für eine Kennzeichnung seien, weshalb sie ein Falt- bzw. Wickeletikett verwende (Anlage AG 44, veraktet als AG 48). Die Anlage AG 58 zeige, dass es nicht möglich sei, eine „ E.“ mit allen Pflichtangaben unter Berücksichtigung der Mindestgrößen zu designen. Dies zeigten auch die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Anlagen AG 77 und AG
2. Randnummer 52 Auch hinsichtlich des Verfügungantrags zu 2 steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Randnummer 53 Die Antragstellerin macht nach dem Verständnis der Kammer insoweit geltend, dass zwar bei einem tatsächlichen Nikotingehalt von 20mg/ml der Totenkopf nach Art. 17 Abs. 1, 19 CLP-VO die richtige Kennzeichnung wäre, während bei einem geringeren Nikotingehalt, wie sie die „ E.“-E-Zigaretten nach dem Vortrag der Antragstellerin tatsächlich aufwiesen, das Ausrufezeichen das richtige Piktogramm nach Art. 19 Abs. 2 CLP-VO i. V. m. Anhang I Abschnitt 1.2.1 und Anhang V wäre. Randnummer 54 Insoweit gilt hinsichtlich der hinzunehmenden Toleranzen ebenfalls die DIN EN 17648:2022 (Anlage AS 9). Auf die Ausführungen zum Verfügungsantrag zu 1 kann verwiesen werden. Es ist mithin davon auszugehen, dass insoweit keine unzutreffende „Überkennzeichnung“ vorliegt, weil die Kennzeichnung mit dem Totenkopf bei 20 mg/ml Nikotin zutreffend wäre und die „ E.s“ nur innerhalb der hinzunehmenden Toleranz weniger Nikotin enthalten. Randnummer 55 Jedenfalls stellte eine diesbezügliche „Überkennzeichnung“ keinen Verstoß gegen die CLP-VO dar, der
UWG geeignet wäre, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, beurteilt sich u. a. nach dem jeweiligen Schutzzweck der verletzten Marktverhaltensregelung (vgl. z.B. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2020, 495 Rn. 13). Eine „Überkennzeichnung“ wirkt sich hinsichtlich des Schutzzwecks der Kennzeichnungspflicht nach CLP-VO, nämlich der Warnung von Verbrauchern vor den Gefahren durch Chemikalien, regelmäßig nicht nachteilig aus. Es erscheint nämlich fernliegend, dass Verbraucher aufgrund von E-Zigaretten, die mit einem Piktogramm einer zu hohen Warnstufe gekennzeichnet sind, anderen Produkten, die zutreffend mit dem Totenkopf gekennzeichnet sind, nicht mehr die schädliche Wirkung beimessen, die diese tatsächlich haben. Dabei ist zu beachten, dass die Gefahr, auf die der Totenkopf hinweist, bei Verschlucken und Hautkontakt besteht und in Bezug auf Wasserorganismen. Beim bestimmungsgemäßen Gebrauch tritt diese Gefahr also gar nicht ein, weshalb sich die Verbraucher gar keine konkrete Vorstellung davon machen werden, wie groß genau die Gefahr durch die „ E.s“ in der genannten Hinsicht tatsächlich ist. 3. Randnummer 56 Schließlich besteht auch kein Verfügungsanspruch der Antragstellerin hinsichtlich des Antrags zu 4 . Insoweit macht die Antragstellerin geltend, dass ein Verstoß gegen § 27 Abs. 2 TabakerzV vorliege, weil die „ E.“-E-Zigaretten selbst, die als „Packung“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei, nicht mit dem gesundheitsbezogenen Warnhinweis nach dieser Vorschrift versehen seien. Randnummer 57 Bei zutreffender Auslegung von § 27 Abs. 2 TabakerzV besteht vorliegend eine entsprechende Kennzeichnungspflicht auf der Zigarette selbst nicht. Nach § 27 Abs. 2 TabakerzV müssen Packungen und Außenverpackungen den Warnhinweis tragen: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.“ Dafür, was eine Packung bzw. Außenverpackung ist, gelten die Begriffsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 TabakerzG, d. h. im Wesentlichen die Begriffsbestimmungen der Richtlinie Nr. 2014/40/EU. Nach deren Art. 2 Nr. 20 ist „Packung“ die kleinste Einzelverpackung eines Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses, die in Verkehr gebracht wird. Nach § 2 Nr. 2 TabakerzG wiederum ist ein „verwandtes Erzeugnis“ u. a. eine elektronische Zigarette. „Packung“ in diesem Sinne ist mithin vorliegend die Einzelverpackung der „ E.“, d. h. die Faltschachtel oder die Folienverpackung, nicht aber die E-Zigarette selbst, die das verpackte „verwandte Erzeugnis“ im Sinne der o. g. Vorschriften darstellt. II. Randnummer 58 Hinsichtlich der Anträge zu 3 und 5 stehen der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerinnen Verfügungsansprüche im geltend gemachten Umfang zu
3 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG aktivlegitimiert. Der Vortrag der Antragsgegnerinnen aus der Schutzschrift dazu, dass aufgrund der Überkreuzbeteiligung zwischen der Antragstellerin und der N. H. GmbH eine „Keinmann-GmbH“ vorliege, überzeugt nicht. Zum einen ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin ihrerseits 100 % an der N. H. GmbH hält. Zum anderen würde dies auch nichts an der Aktivlegitimation der Antragstellerin ändern, da diese als eingetragene GmbH rechtsfähig ist (§§ 13 Abs. 1, 11 Abs. 1 GmbHG) und – unstreitig – ihrerseits mit E-Zigaretten bzw. E-Zigaretten-Zubehör handelt. Ob die Antragstellerin nach gesellschafts- oder registerrechtlichen Vorschriften löschungsreif ist, ändert nichts an der Aktivlegitimation für Ansprüche nach UWG. Randnummer 62 bb. Der Vertrieb der streitgegenständlichen E-Zigaretten durch die Antragsgegnerinnen stellt auch eine geschäftliche Handlung
1 UWG dar. Randnummer 63 cc. Bei der Kennzeichnungspflicht aus Art. 31 Abs. 1 CLP-VO handelt es sich um eine Vorschrift, die
UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Randnummer 64 dd. Dadurch, dass die Antragsgegnerinnen auf den streitgegenständlichen E-Zigaretten selbst keine Kennzeichnungen im Sinne der Artt. 17 ff. CLP-VO vorgenommen haben, haben sie in einer die Wiederholungsgefahr begründenden Weise gegen Art. 31 Abs. 1 CLP-VO verstoßen. Randnummer 65 Nach dieser Vorschrift ist ein Kennzeichnungsetikett fest auf einer oder mehreren Flächen der Verpackung anzubringen, die den Stoff oder das Gemisch unmittelbar enthält. Die Einweg-E-Zigarette stellt dabei selbst die Verpackung des in ihr enthaltenen nikotinhaltigen Liquids
36 CLP-VO dar, weil sie das Gefäß ist, welches für die Umschließungsfunktion und sonstige Sicherheitsfunktionen erforderlich ist. Randnummer 66 Die Antragsgegnerinnen können sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 29 Abs. 1 CLP-VO berufen. Nach dieser Vorschrift gilt eine Ausnahme von der oben dargestellten Kennzeichnungspflicht, wenn die Verpackung so klein ist, dass es nicht möglich ist, alle Kennzeichnungsanforderungen auf ihr zu erfüllen. In diesem Fall gilt Anhang I, Abschnitt 1.5.1 CLP-VO, wonach die Kennzeichnungselemente dann u. a. auf einer äußeren Verpackung bereitgestellt werden können. Randnummer 67 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen, welche sie in ihrem Schriftsatz vom 21.12.2022 vertieft hat, ist bei der erforderlichen Beurteilung, ob der Platz auf dem Zylinder der E-Zigarette ausreicht, nicht nur auf denjenigen Teil der E-Zigarette abzustellen, welcher den Tank beinhaltet. Eine solche Aufspaltung des E-Zigaretten-Zylinders in verschiedene Abschnitte erscheint schon vor dem Hintergrund künstlich, dass durch die Zylinder-Umhüllung die einzelnen innen liegenden Bestandteile (Batterie, Heizeinheit, Tank, Unterdruckschalter) von außen nicht wahrnehmbar sind. Da die Einweg-E-Zigarette nicht bestimmungsgemäß zerlegbar ist, ist insoweit auf den Gesamtzylinder abzustellen. Randnummer 68 Nach Würdigung der von den Parteien insoweit vorgelegten Abbildungen und neu beklebten „ E.“-Zylinder (insbesondere Anlage AS 29 sowie Anlagen AG 58, AG 78 und AG 79) hält es die Kammer für überwiegend wahrscheinlich, dass die erforderlichen Kennzeichnungen nach Art. 31 Abs. 1 CLP-VO auf den Zylinder der „ E.“-Einweg-E-Zigaretten passen. Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Gesundheitswarnhinweis nach § 27 Abs. 2 TabakerzV nicht auf dem Zylinder anzubringen ist, weil dieser zwar „Verpackung“
1 CLP-VO, nicht aber „Packung“
V ist (s. o. unter I.3). Da der gesundheitsbezogene Warnhinweis nach § 27 Abs. 3 Satz 1 TabakerzV auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen muss, steht auf sämtlichen vorgelegten oder abgebildeten neu beklebten Zylindern, welche jeweils den großflächigen Warnhinweis enthalten, erheblich mehr Fläche zur Verfügung als tatsächlich genutzt. Vor diesem Hintergrund lässt sich feststellen, dass jedenfalls bei zusätzlicher Nutzung dieser Fläche die übrigen Kennzeichnungen überwiegend wahrscheinlich auf dem Zylinder Platz finden und für die Anwendung von Art. 29 Abs. 1 CLP-VO vorliegend kein Raum ist. Randnummer 69 ee. Der Verstoß gegen Art. 31 Abs. 1 CLP-VO ist auch spürbar
Es macht einen erheblichen Unterschied, ob die erforderlichen Kennzeichnungen nur auf der Umverpackung, welche regelmäßig nach dem Öffnen entsorgt wird oder auf der E-Zigarette selbst anzubringen ist und dort vom Nutzer über die gesamte Konsumdauer hinweg wahrgenommen werden kann. Randnummer 70 ff. Die seitens der Antragsgegnerinnen aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags- bzw. des Verbotstenors bestehen nicht. Da der Unterlassungstenor auf die konkrete Verletzungsform in Gestalt der in den Tenor eingeblendeten Abbildungen von Einweg-E-Zigaretten beschränkt ist und diese zeigt, dass der Zylinder (jeweils ganz rechts dargestellt) keine der Kennzeichnungen nach Artt. 15, 31 Abs. 1 CLP-VO enthält, ist auch die Reichweite des Verbots hinreichend klar. Dazu gehört nicht, dass aufgezeigt wird, auf welche alternative Weise die Antragsgegnerinnen ihren Kennzeichnungsverpflichtungen nachkommen können und insbesondere auch nicht, welche Kennzeichnungen im Einzelnen aufzunehmen sind. Randnummer 71 b. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerinnen bezüglich des Antrags zu 5 ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3 Abs. 1; 3a UWG i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1 TabakerzG zu. Randnummer 72 aa. Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Antragstellerin kann ebenso wie hinsichtlich der geschäftlichen Handlung auf die obigen Ausführungen unter II.1.a.aa und bb Bezug genommen werden. Randnummer 73 bb. Bei der Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz TabakerzG handelt es sich um eine Vorschrift, die
UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Es handelt sich um eine produktsicherheitsbezogene Regelung und damit um eine Marktverhaltensregelung
SG: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023, § 3a UWG Rn. 1.281 m.w.N.). Randnummer 74 cc. Die Antragsgegnerinnen haben in einer die Wiederholungsgefahr begründenden Weise gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 TabakerzG verstoßen, indem sie Einweg-E-Zigaretten in den Verkehr gebracht haben, die nicht im Sinne der genannten Vorschrift „kindersicher“ sind. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der Begriff der Kindersicherheit im Randbereich der Auslegung gewisse Unschärfen aufweist, sodass sich die genauen Grenzen der Kindersicherheit nur einzelfallorientiert durch Auslegung ermitteln lassen, steht nach Auffassung der Kammer jedenfalls fest, dass eine E-Zigarette jedenfalls dann nicht als „kindersicher“ anzusehen ist, wenn sie dem Konsum der nikotinhaltigen zu verdampfenden Flüssigkeit von (Klein-)Kindern keinerlei ernsthafte Hindernisse entgegen stellt. Randnummer 75 Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen nicht allein darauf an, dass Kinder vor einem - u. U. tödlichen - Verschlucken des Liquids geschützt.werden, sondern auch darauf, dass sie vor dem Konsum, also der Inhalation des freigesetzten Dampfes der in Betrieb genommenen E-Zigarette geschützt werden. Randnummer 76 Zwar dürfte die Gefahr durch Verschlucken bei der Schaffung der zugrundeliegenden Richtlinie 2014/40/EU die größte Rolle gespielt haben. Der Wortlaut der Vorschrift wurde jedoch nicht in dieser Hinsicht eingeschränkt, und zwar weder in Art. 20 Abs. 3 lit. g der EU-Tabak-RL noch im wortlautgleichen § 14 Abs. 3 Satz 1 TabakerzG, weshalb auch eine richtlinienkonforme Auslegung zu keinen anderen Ergebnissen gelangt. Eine solche Einschränkung auf die Gefahren durch Verschlucken ist insbesondere auch im Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2014/40/EU nicht angelegt. Die Ausgestaltung einer E-Zigarette als „kindersicher“, indem sie (auch) dem Konsum durch (Klein-)Kinder jedenfalls wirksame Hindernisse entgegenstellt, führt nicht dazu, dass dadurch eine Altersgrenze für E-Zigaretten eingeführt würde. Auch das von den Antragsgegnerinnen referierte Rechtsetzungsverfahren und der Umstand, dass nicht die zunächst vom Rat der Europäischen Union vorgeschlagene Formulierung („cannot be operated (...) by children“) verwendet worden ist, lässt keinerlei Rückschlüsse auf eine gewollte Wortlauteinschränkung zu. Produkte
G sind mithin nur dann „kindersicher“, wenn sie so beschaffen sind, dass Kleinkinder nicht in der Lage sind, eine elektronische Zigarette „anzuzünden“ oder einen Nachfüllbehälter zu öffnen (vgl. Nomos-BR/Boch TabakerzG/Thomas Boch, 1. Aufl. 2019, TabakerzG § 14 Rn. 2). Randnummer 77 Auch der umfangreiche Vortrag der Antragsgegnerinnen unter Vorlage von Gutachten dazu, dass der Konsum der E-Zigaretten durch Kinder nicht gesundheitsschädlich im engeren Sinne sei, weil das Einatmen des Dampfes zu einem „massiven reflektorischen Reizhusten“ führe, der sie von einem weiteren Konsum abhalte, führt zu keinem anderen Ergebnis, da Kinder jedenfalls auch davor zu bewahren sind, einen solchen Reizhusten zu erleiden, auch wenn damit ggf. keine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung verbunden sein mag. Randnummer 78 Da die streitgegenständlichen „ E.“-Einweg-E-Zigaretten sich durch bloßes Ansaugen per Unterdruckschalter aktivieren lassen, ist es auch für Kleinkinder überwiegend wahrscheinlich möglich, eine solche E-Zigarette „anzuzünden“ und den nikotinhaltigen Dampf zu inhalieren. Eine irgendwie geartete Sicherung, etwa durch einen geeigneten Verschluss des Mundstücks, sehen die von den Antragsgegnerinnen vertriebenen Produkte nicht vor. Randnummer 79 Darauf, dass nach dem Vortrag auch die anderen auf dem Markt befindlichen E-Zigaretten nicht „kindersicher“ in diesem Sinne seien, kommt es für die Frage, ob die streitgegenständlichen Produkte gegen § 14 Abs. 3 Satz 1 TabakerzG verstoßen, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen nicht an. Randnummer 80 dd. Der Verstoß ist auch spürbar
Er hat die Frage des Schutzes von Kindern vor Gesundheitsgefahren zum Gegenstand. Im Übrigen ist er auch für die anderen Marktteilnehmer von erheblicher Bedeutung, weil eine „kindersichere“ E-Zigarette erheblich aufwändiger herzustellen sein dürfte als die hier streitgegenständlichen „ E.“-Einweg-E-Zigaretten mit einem bloßen Unterdruckschalter. 2. Randnummer 81 Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Die Antragsgegnerinnen haben die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG nicht widerlegt und es liegt kein Fall der Selbstwiderlegung vor. Zwischen dem Testkauf am 10.10.2022 und der Abmahnung vom 9.11.2022 liegen vier Wochen und zwei Tage, was auch vor dem Hintergrund der in der Zwischenzeit vorgenommenen Laboranalyse nach Auffassung der Kammer nicht dringlichkeitsschädlich ist und zwar unabhängig davon, ob die Laboranalyse - wie von der Antragstellerin vorgetragen - zwei Wochen in Anspruch nehmen musste oder - wie die Antragsgegnerinnen meinen - auch in ein oder zwei Tagen hätte durchgeführt werden können. Randnummer 82 Sämtlicher Vortrag, den die Antragsgegnerinnen gehalten haben, um eine frühere Kenntnis der Antragstellerin als den Zeitpunkt des Testkaufs zu begründen, genügt nicht, um die Vermutung des § 12 Abs. 1 UWG zu widerlegen. Randnummer 83 Soweit die Antragsgegnerinnen vortragen, dass Herr E. bereits am 30.9.2021 eine mit der E. vergleichbare Einweg-E-Zigarette gezeigt bekommen und eine kleinere Anzahl an Mustern zur Prüfung erhalten habe, ist dies ohne Relevanz, weil vorliegend nur die konkreten Einweg-E-Zigaretten der Antragsgegnerinnen angegriffen werden. Selbst wenn Herr E. im Jahr 2021 ähnliche Produkte wahrgenommen hat und man mit den Antragsgegnerinnen davon ausgeht, dass dieser Wissensvertreter der Antragstellerin
BGB ist, hat dies die Antragstellerin nicht in die Lage versetzt, die hier streitgegenständlichen Ansprüche bezogen auf die konkreten E-Zigaretten, welche erst seit Mai 2022 auf dem hiesigen Markt sind, und gerade gegen die Antragsgegnerinnen geltend zu machen. Randnummer 84 Entsprechendes gilt auch für den Vortrag, Herr E. habe am 11.2.2022 in einem Video-Call die Verkehrsfähigkeit von Einweg-E-Zigaretten in Frage gestellt und mitgeteilt, dass er zu diesem Zeitpunkt seinen Außendienst damit beauftragt habe, entsprechende Produkte bzw. Produktmuster bei den Kunden (Kioske, Tankstellen usw.) einzusammeln. Randnummer 85 Soweit die Antragsgegnerinnen vortragen, dass Herr E. in einem Telefonat vom 5.10.2022 gegenüber Herrn K. von der L. SE mitgeteilt habe, dass er bereits auf der I. (15.9. bis 17.9.2022) viele „ E.“-Geräte eingesammelt und diverse Rechtsverstöße festgestellt habe, ist zudem unklar, ob es sich um die hier streitgegenständlichen E-Zigaretten handelt. Außerdem besagt dies nichts über den Umstand, ob eine Kenntnis von der Passivlegitimation der Antragsgegnerinnen vorlag. Der bloße Umstand, dass diese sich aus dem B2B-Shop der L. SE bezüglich der Antragsgegnerin zu 3) habe ermitteln lassen, lässt diesen Schluss nicht zu, da eine entsprechende Ermittlungspflicht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen ebenso wenig bestand, wie eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht. Randnummer 86 Soweit die Antragsgegnerinnen vortragen, dass Herr E. auf der I. 2022 gesehen worden sei, wie er direkt am Messestand der Antragsgegnerin zu 3) vorbeigegangen sei, ist ebenfalls nicht geeignet, die Dringlichkeitsvermutung zu erschüttern, zumal die Wahrnehmung der dort beworbenen „ E.“ letztlich nur von den Antragsgegnerinnen vermutet wird. Randnummer 87 Auch der Vortrag, dass der Testkauf am 10.10.2022 „unstimmig“ sei, überzeugt letztlich nicht, weil der Umstand, dass auf dem Kaufbeleg nur zwei Produkte genannt sind, nicht den Schluss zulässt, dass die anderen zu einem früheren Zeitpunkt erworben worden wären. Randnummer 88 Schließlich kommt auch dem Umstand, dass die Antragstellerin bereits im Oktober 2022 und einen Tag vor der Abmahnung vom 9.11.2022 einstweilige Verfügungsverfahren gegen andere Mitbewerber eingeleitet hat, für die Dringlichkeit bezogen auf das Vorgehen gerade gegen die Antragsgegnerinnen aus diesem Verfahren keine Bedeutung zu, da sich daraus keine Rückschlüsse auf Kenntnisse ziehen lassen, welche gerade deren Verantwortlichkeit betrifft. III. Randnummer 89 Dem hilfsweise geltend gemachten Antrag auf Einräumung einer Aufbrauchsfrist ist die Kammer mit Blick auf die in Rede stehenden Verletzungshandlungen nicht nachgekommen, da vorliegend u. a. ein Verstoß gegen Vorschriften in Rede steht, welche sicherheits- und gesundheitsrelevant („kindersicher“) sind. Eine Abwägung der Interessen der Antragsgegnerinnen auf den weiteren Vertrieb der E-Zigaretten, die wie oben ausgeführt Marktverhaltensregelungen spürbar verletzen, mit dem Schutz der Interessen der Marktteilnehmer und Verbraucher, fällt zu Ungunsten der Antragsgegnerinnen aus. IV. Randnummer 90 Die Kammer hat allerdings auf den weiteren Hilfsantrag bezogen auf die Antragsgegnerin zu 3) die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung
Insoweit hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich insbesondere bei der Frage, ob sich die „Kindersicherheit“
G auch auf das Einatmen des Dampfs bezieht, um eine neue und jedenfalls obergerichtlich ungeklärte Rechtsfrage handelt. Dabei ist berücksichtigt worden, dass jedenfalls der Antragsgegnerin zu 3) erheblicher Schaden aufgrund nicht verkaufbarer Lagerbestände in erheblichem Wert droht. Da nicht bekannt ist, wie lange die gelagerten Produkte haltbar sind und insoweit nur der potentielle Schaden berücksichtigungsfähig ist, der bis zum Abschluss eines Berufungsverfahrens in der vorliegenden Sache entsteht, ist nicht ohne Weiteres der vollständige Wert der Lagerbestände maßgeblich. Der zu berücksichtigende Wert beruht insoweit auf einer Schätzung der Kammer. Randnummer 91 Hinsichtlich der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) ist hinreichender Vortrag, der die Anordnung einer Sicherheitsleistung geboten erscheinen ließe, nicht gehalten worden. Randnummer 92 Es wird darauf hingewiesen, dass die beiden Schriftsätze der Parteien vom 22.12.2022, welche nach Schluss der mündlichen Verhandlung übermittelt worden sind, erst nach Verkündung des Urteils am Schluss der Sitzung vorlagen. V. Randnummer 93 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 51 Abs. 2, 4 GKG. Randnummer 94 Anlage AS 3 Randnummer 95 E COLA 20 mg/ml Randnummer 96 E WATERMELON 20 mg/ml Randnummer 97 E BLUE RAZZ LEMONADE 20 mg/ml
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.