(Rn.38)
3 S. 1 Nr. 4 SGB 2 besteht bei unangemessener Größe des Hausgrundstücks nicht. (Rn.46)
gehend BSG,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie der darüber hinaus durch das angefochtene Urteil für diesen Zeitraum zugesprochenen weiteren Leistungen
dem SGB II für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung als Zuschuss statt als Darlehen. Zudem begehrt er höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung im Monat Oktober
dem SGB II. Zuvor war er selbständig und als Geschäftsführer mehrerer inzwischen wegen Insolvenz gelöschter Gesellschaften tätig. An den Gesellschaften war neben dem Kläger u.a. Herr E.K. beteiligt. Randnummer 3 Der Kläger ist zu ¼ Miteigentümer eines 1.373 m² großen Grundstücks in der S.-Straße in H., das mit einem Wohnhaus mit Haupt- und Einliegerwohnung bebaut ist. Weitere Eigentümer waren zunächst zu ½ die Tante des Klägers, G.R., und zu ¼ die Schwester des Klägers, K.R.. Am
trag zur Krankenversicherung vom 20. November 2011 betrug der monatliche Beitrag
Umstellung und Anpassung ab dem 1. Januar 2012 370,63 Euro, wovon steuerlich 294,98 Euro absetzbar sein sollten.
dem
trag zum Versicherungsschein betrug der monatliche Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung ab dem
Angaben des Klägers hat er in der Zeit vom
dem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in H. vom
Auffassung des Gutachterausschusses auf dem freien Markt unverkäuflich. Aufgrund der mit einem Teileigentum verbundenen
teile könne der Verkehrswert nicht mit ¼ von 480.000 Euro angesetzt werden. Der Wert für den Bruchteilsinhaber sei unter Berücksichtigung der valutierten Grundschuld in Höhe von 378.892,73 Euro rechnerisch mit 25.000 Euro zu ermitteln. Randnummer 9 Der Inhaber der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld, Herr K., beantragte 2014 erstmals die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Mit Beschluss vom
dem ein gegen den Gläubiger Herrn K. wegen der Rechtmäßigkeit der Grundschuldeintragung angestrengtes zivilrechtliches Verfahren in
dem Herr K. mit Datum vom
dem SGB II darlehensweise und nicht als Zuschuss sowie zunächst auch lediglich vorläufig. Randnummer 11 Mit Bewilligungsbescheid vom
SGB II auch unter Berücksichtigung der darauf eingetragenen Belastungen erheblich übersteige. Das Vermögen sei auch zu verwerten, denn es überschreite die Grenze eines angemessenen Hausgrundstücks im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 beantragte der Kläger die Bewilligung der
zahlungen aus den Heiz- und Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 in Höhe von insgesamt 4.910,27 Euro. Randnummer 13 Bereits am
zahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 4.910,27 Euro sei zu bewilligen. Sämtliche Belege über die Betriebs- und Heizkosten seien zusammen mit der Abrechnung im Oktober 2015 vorgelegt worden. Eine teilweise Verjährung der Forderung sei nicht eingetreten. Da er, der Kläger, Miteigentümer sei, griffen nicht die Fristen des Mietrechts und mangels Abgeschlossenheitsgenehmigung auch nicht die des Wohnungseigentumsrechts. Er sei von seiner Schwester wiederholt mündlich zur Zahlung der Betriebs- und Heizkosten aufgefordert worden und Ende 2015 habe er schriftlich erklärt, die verauslagten Beträge zu schulden und auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, um ein Mahnverfahren abzuwenden. Der Kläger begehrte in diesem Verfahren zunächst auch Betriebs- und Heizkosten für den streitigen Zeitraum in Höhe von monatlich 118,82 Euro für Betriebskosten und 181,14 Euro für Heizkosten. Mit Schriftsatz vom
forderung aus. Mit dem Ausgleich der
zahlungsforderung und den bisher schon für 11/15 und 12/15 anteilig bewilligten Bedarfen für Betriebs- und Heizkosten seien nunmehr sämtliche angefallene Betriebs- und Heizkosten im Ergebnis als Bedarfe (darlehensweise) bewilligt. (…)“. Des Weiteren machte der Kläger mit seiner Klage zusätzliche Kosten für die Krankenversicherung geltend. Da er Beitragsrückstände seit 2010 habe, sei sein Versicherungsvertrag ruhend bzw. seit August 2013 auf den Notlagentarif umgestellt worden. Im Streitzeitraum habe der reguläre Beitrag zur Krankenversicherung 720,83 Euro betragen. Eine Umstellung auf den sogenannten halben Basistarif für Leistungsempfänger sei grundsätzlich erst
Feststellung der Hilfebedürftigkeit
dem SGB II möglich, so dass ein Wechsel in diesen Tarif für den Streitzeitraum nicht mehr möglich sei. Mit der Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss lebe gegenüber der Versicherung die Verpflichtung wieder auf, den regulären Tarif zu zahlen. Ihm sei deshalb der volle Beitrag zu bewilligen. In der Zeit vom
Mietrecht als auch
Wohneigentumsrecht verjährt. Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2015 seien bisher keine Leistungen für die Kranken- und Pflegeversicherung erbracht worden. Eine Übernahme dieser Kosten in Höhe des Notlagentarifs sei möglich, wenn die Höhe der fälligen Beträge im Streitzeitraum
gewiesen würde. Randnummer 15 Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom
1 SGB II, die Kosten für Unterkunft und Heizung
1 SGB II, einen Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung
7 SGB II sowie Zuschüsse zu den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
Der Beklagte habe dem Kläger mit Bescheid vom
träglich bewilligt worden, ebenso mit Bescheid vom
forderungen für Heiz- und Betriebskosten als einmalige Leistung für aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat
1 SGB II, soweit diese
gewiesen seien, und damit in Höhe von 4.028,48 Euro. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei nicht von einer Verjährung dieser Ansprüche auszugehen. Darüber hinaus bestehe ein Bedarf, soweit die Gewährung eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers
SGB II in der im Streitzeitraum geltenden Fassung in Höhe des von der Versicherung im Streitzeitraum im Notlagentarif tatsächlich berechneten Beitrags von monatlich 56,93 Euro für Krankenversicherung sowie eines Beitrags von 26,44 Euro für die private Pflegeversicherung geltend gemacht werde.
1 S. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1c Satz 6 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der damals gültigen Fassung habe ein Bezieher von Arbeitslosengeld II grundsätzlich Anspruch auf einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen zu seiner privaten Krankenversicherung in dem Umfang, der auch von einem Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Kläger nur im Notlagentarif versichert gewesen, mit der Folge, dass auch nur Krankenversicherungsleistungen gemäß diesem Tarif beansprucht und geleistet werden könnten. Darüber hinaus habe der Kläger Anspruch auf Gewährung eines angemessenen Zuschusses zu seiner privaten Pflegeversicherung
2 SGB II in der im Streitzeitraum geltenden Fassung. Der Kläger sei hilfebedürftig, ihm seien jedoch die bedarfsdeckenden Leistungen im Streitzeitraum bis zum
3 S. 1 Nr. 4 SGB II entgegen. Aus der Regelung selbst ergebe sich, dass auch ein Hausgrundstück grundsätzlich ein verwertbarer Vermögensgegenstand sei und damit auch ein Anteil an einem solchen Hausgrundstück. Ein Vermögensschutz scheide im vorliegenden Fall aus, weil das Hausgrundstück von unangemessener Größe sei, bereits die von dem Kläger genutzte Hauptwohnung sei für eine alleinstehende Person mit 157 m² unangemessen groß. Einer Verwertung des Miteigentumsanteils des Klägers stehe auch nicht die Härtefallregelung
3 S. 1 Nr. 6 SGB II entgegen. Die einfache Härte, die mit einer Vermögensverwertung verbunden sei, und die – soweit aus den Akten ersichtlich – auch den Kläger erheblich belaste, reichten für den Schutz des Vermögens nicht aus. Die Verwertung des Miteigentumsanteils sei für den Zeitraum von Mai bis zum 10. August 2015 auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich gewesen. Durch die Eintragung weiterer Sicherungshypotheken auf den Miteigentumsanteil des Klägers sei die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich geworden, weil der Verkehrswert des Vermögens und damit der voraussichtlich erzielbare Preis durch die auf dem Vermögenswert unmittelbar lastenden Verpflichtungen mehr als aufgezehrt werde und nur die mit der Verwertung verbundenen
teile wie der Wohnungsverlust und ggf. zukünftig entstehende höhere Kosten für Unterkunft und Heizung verblieben.
dem Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in H. habe der Wert des Grundstücks zum Stichtag
den Gutachten 180.000 Euro, auf Jahre umgerechnet etwa 34.000 Euro pro Jahr und zwischen 2017 und 2020 nochmals 70.000 Euro, etwa 25.000 Euro pro Jahr. Auf der Grundlage dieser sich in den Sachverständigengutachten wiederspiegelnden Wertsteigerungen gehe das Gericht davon aus, dass auch zum hier maßgebenden Bewertungsstichtag
Mitteilung des Grundschuldgläubigers hätte sich das dem Kläger 2007 gewährte Darlehen in Höhe von 271.832,73 Euro durch nicht geleistete Zinsen zum
2 SGB II für den Bewilligungszeitraum in Höhe von 8.550 Euro nicht ausgegangen werden. Randnummer 18
der Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek in Höhe von 76.966,54 Euro auf den Miteigentumsanteil des Klägers am 11. August 2015 sei jedoch von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung auszugehen. Bei einer Veräußerung des Miteigentumsanteils wäre dem Kläger
Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen und Begleichung der unmittelbar auf dem Vermögensgegenstand lastenden Verbindlichkeiten kein Betrag mehr verblieben, denn er für seinen Lebensunterhalt hätte verwenden können.
4 S. 3 SGB II seien wesentliche Änderungen des Verkehrswertes auch innerhalb des Bewilligungszeitraumes zu berücksichtigen. Der Miteigentumsanteil des Klägers an der Immobilie sei auch verwertbar gewesen. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfalle, sei im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum.
Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums sei bei fortlaufendem Leistungsbezug erneut und ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu überprüfen, wie für einen weiteren Bewilligungszeitraum die Verwertungsmöglichkeiten zu beurteilen seien. Eine Verwertung des Miteigentumsanteils durch eine Beleihung sei dem Kläger zwar nicht möglich gewesen. Es habe aber zumindest zwei Wege gegeben, zu einer Verwertung des Vermögens zu kommen, entweder über eine Veräußerung des gesamten Grundstücks im Einvernehmen mit den anderen Grundstückseigentümern, ggf. auch unter Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs
1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), oder über die Veräußerung seines Miteigentumsanteils. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger überhaupt einen Veräußerungsversuch unternommen habe. Der Kläger habe danach jedenfalls bis zum 10. August 2015 verwertbares Vermögen gehabt, das er zur Abwendung seiner Hilfebedürftigkeit hätte einsetzen können.
4 SGB II sei auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigenden Vermögen nicht möglich sei oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Unter diesen Voraussetzungen seien die Leistungen
5 S. 1 SGB II als Darlehen zu erbringen. Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzung für eine Versagung der Leistungen als Darlehen vorgelegen hätten, insbesondere ob der Beklagte den Kläger bereits im Streitzeitraum ausreichend auf die Erforderlichkeit der Verwertung seines Vermögens und die Folgen nicht unternommener Verwertungsbemühungen hingewiesen habe, denn der Beklagte habe dem Kläger die Leistungen darlehensweise bewilligt. Eine Aufhebung dieser Entscheidung komme nicht in Betracht, denn der Kläger dürfe durch das gerichtliche Verfahren nicht schlechter gestellt werden. Eine ungünstigere Entscheidung als die Abweisung der Klage sei
Der Kläger sei jedenfalls bis zum
der der Miteigentumsanteil des Klägers keinen Marktwert gehabt habe, zutreffend sei. Insoweit gebe das angefochtene Urteil das Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in H. und das Ergänzungsgutachten zur Frage des Wertes des Miteigentumsanteils des Klägers dahingehend zutreffend wieder, dass das Bruchteilseigentum an einem Grundstück nicht marktgängig sei und daher eine Verkehrswertermittlung nicht vorgenommen werden könne. Beide Miteigentümer hätten kein Interesse am Erwerb des Miteigentumsanteils und auch nicht an der Veräußerung des gesamten Grundstücks gehabt. Eine alternative streitige Auseinandersetzung der Grundstücksgemeinschaft oder eine erzwungene Teilungsversteigerung hätte unter Bezugnahme auf die durchschnittliche Verfahrensdauer in jedem Fall mehr als ein Jahr gedauert. Die Prognose zur Verwertbarkeit des Vermögens sei für den Bewilligungszeitraum zu treffen. Auch wenn man auf sechs Monate abstellen würde, sei eine Verwertung nicht möglich gewesen. Betreuungsrechtlich sei darauf hinzuweisen, dass das Grundstück in den Jahren der Zuständigkeit der Frau G. ohnehin nicht hätte verkauft werden können, da es bereits in diesem Zeitraum erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eintragung der das Darlehen des Herrn K. sichernden Grundschuld gegeben habe. Insoweit seien die Ausführungen der Betreuerin G. zu ihrem Veräußerungswunsch nicht von Bedeutung. Er gehe auch von der Unverwertbarkeit der Immobilie aufgrund ihrer Beschlagnahme aus. Ihm seien zudem bezüglich der geltend gemachten
zahlung für Betriebs- und Heizkosten 4.908,66 Euro zuzuerkennen, insoweit seien die Berechnungen des Sozialgerichts nicht
vollziehbar und zu korrigieren. Randnummer 20 Am
dem SGB II für die Zeit zwischen dem
1 SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis, denn er hat das 15. Lebensjahr vollendet, war im Streitzeitraum erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er lebt allein in einem Haushalt und ist damit eine alleinstehende Person im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II. b. Randnummer 37 Der Kläger war jedoch im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig
1 SGB II. Hilfebedürftig
1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
4 SGB II ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Es kann hier dahinstehend, ob der Kläger über Einkommen im Sinne von § 11 SGB II verfügte, da er zumindest in Form eines Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück in der S.-Straße über verwertbares Vermögen verfügte, das seine Hilfebedürftigkeit entfallen ließ. aa. Randnummer 38
SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist grundsätzlich die Gesamtheit von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des jeweils Berechtigten. Zum Vermögen gehören demnach Sachen, Sachgesamtheiten sowie Forderungen und Rechte. Der Kläger hat in Form seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück S.-Straße Vermögen. Bei dem Miteigentumsanteil des Klägers handelt es sich grundsätzlich um einen verwertbaren, handelbaren Vermögensgegenstand. Beim Miteigentum ist das Eigentum an einer Sache zwar sämtlichen Miteigentümern in ihrer Gesamtheit zugeordnet, wobei keine reale Teilung, sondern eine ideelle, d. h. gedachte, aber ziffernmäßig ausgedrückte Teilung des Eigentumsrechts stattfindet. Der Rechtsanteil des Miteigentümers bildet jedoch ein selbständiges dingliches Recht und hat die Natur des Eigentums. Die Befugnisse des Miteigentümers entsprechen grundsätzlich den sich aus dem Alleineigentum ergebenden, zu berücksichtigen ist aber, dass der Miteigentümer in einer Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Teilhabern steht, deren Interessen nicht beeinträchtigt werden dürfen (Westermann in Ermann, Kommentar zum BGB,
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, ist maßgebend für die Prognose im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R). Für diesen Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine Festlegung für darüber hinaus gehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten. Unabhängig von der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob der Prognosezeitraum sich allein auf den tatsächlichen Bewilligungszeitraum bezieht oder – so versteht der Senat das BSG und folgt dem – auf den Zeitraum von sechs Monaten als regelmäßiger Bewilligungszeitraum
1 Satz 4 SGB II, ist im vorliegenden Verfahren auf einen Prognosezeitraum von sechs Monaten abzustellen, da sowohl der regelmäßige als auch der tatsächliche Bewilligungszeitraum sich auf sechs Monate beläuft. Der Senat hat angesichts der Marktlage in H. keine Zweifel daran, dass der Beklagte zutreffend davon ausgegangen ist, dass ein Verwertung des Miteigentumsanteils des Klägers an dem Hausgrundstück in der S.-Straße innerhalb von sechs Monaten möglich gewesen wäre. Randnummer 41 Der Senat geht davon aus, dass durch den Kläger eine Verwertung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück in der S.-Straße durch einvernehmliche Veräußerung des Hausgrundstücks binnen sechs Monaten hätte erfolgen können. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihm eine Veräußerung des Hausgrundstücks aufgrund des Miteigentums der Schwester und seiner Tante nicht möglich gewesen wäre und insoweit ein Verwertungshindernis bestand hätte. Randnummer 42 Zur Überzeugung des Senates gelten für einen Miteigentümer im Wesentlichen dieselben vom Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R) aufgestellten Grundsätze wie für den Miterben (vgl. auch Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 12, Stand: 04.04.2022, Rn. 97). Danach stellt der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
vorliegend die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs
1 BGB, ebenfalls Vermögen dar. Von einer Verwertbarkeit und einer Verteilung des Erlöses innerhalb des Bewilligungszeitraums wird insbesondere dann, wenn unbewegliche Sachen zwangsversteigert werden müssen (§ 2042 BGB i.V.m. § 753 BGB i.V.m. §§ 180 ff. des Gesetzes über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung – ZVG –), nicht auszugehen sein. Der Leistungsberechtigte muss aber gegenüber den Miterben die einvernehmliche Auflösung der Erbengemeinschaft ernsthaft verlangen. Wenn der Kläger seinerseits an der Auseinandersetzung nicht interessiert war und den Auseinandersetzungsanspruch nicht ernstlich geltend gemacht hat, besteht kein tatsächliches Verwertungshindernis im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II. Wenn
Ausschöpfung aller Beweismittel und Erkenntnisquellen nicht mehr feststellbar ist, dass der Kläger den Anspruch auf Auseinandersetzung überhaupt geltend gemacht hat, trägt er für die Nichtaufklärbarkeit insoweit die materielle Beweislast, weil er sich hierauf beruft (vgl. nur BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft). Randnummer 43 Danach hätte der Kläger die Auseinandersetzung des Miteigentums von den Miteigentümern, seiner Tante und seiner Schwester, zumindest fordern müssen. Da der Kläger seinerseits an der Auseinandersetzung nicht interessiert war und den Auseinandersetzungsanspruch nicht ernstlich geltend gemacht hat, besteht kein tatsächliches Verwertungshindernis im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II. Vorliegend ist
Ausschöpfung aller Beweismittel und Erkenntnisquellen nicht mehr feststellbar, dass der Kläger den Anspruch auf Auseinandersetzung überhaupt geltend gemacht hat. Er trägt für die Nichtaufklärbarkeit insoweit die materielle Beweislast, weil er sich hierauf beruft. Der Kläger selbst hat schon nicht vorgetragen, dass er ernsthaft die Auseinandersetzung des Miteigentums versucht bzw. von seiner Schwester und Tante gefordert hat und diese von seiner Schwester und seiner Tante als Miteigentümerinnen verweigert wurde. So hat der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, dass es in der Familie durchaus Überlegungen hinsichtlich der Verwertung des Grundstücks gegeben habe, aber wegen der eingetragenen Grundschuld und der Unsicherheit über ihre rechtliche Wirksamkeit (mögliche Geschäftsunfähigkeit der Tante) davon Abstand genommen werden sollte. Eine bestehende Grundschuld hätte schließlich den möglichen Erlös aus dem Grundstück verringert. Im Übrigen hätte man das Grundstück gerne für die Familie erhalten. In schlichten Gesprächen über eine mögliche Verwertung des Hausgrundstücks vermag der Senat aber keine ernsthafte Geltendmachung des Anspruchs auf Auseinandersetzung erkennen. Dass der Kläger die Auseinandersetzung ernsthaft gefordert hätte, hat auch die Schwester des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ausgesagt. Vielmehr hat sie auf die
frage des Gerichts, ob ein Verkauf des Grundstücks zur Debatte gestanden habe, erklärt, dass über einen Verkauf gesprochen worden sei und die Familie sich einig gewesen sei, dass das Grundstück behalten werden sollte. Diese Einigkeit zeigt, dass auch dem Kläger selbst gar nicht an einer Auseinandersetzung gelegen gewesen ist. Gestützt wird dies dadurch, dass eher davon auszugehen ist, dass zumindest der Tante des Klägers als Miteigentümerin zu Lebzeiten sogar an einer Auseinandersetzung gelegen war. So hat eine Betreuerin der damaligen Miteigentümerin G.R. schriftlich erklärt, dass sie eine Auseinandersetzung der Eigentumsgemeinschaft durchaus gewünscht hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt seit Beginn des Leistungsbezuges überhaupt einen Versuch unternommen hat, mit den anderen Miteigentümer ein Einvernehmen herzustellen, liegen damit nicht vor. Vielmehr gibt es, wie bereits dargelegt, gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger selbst an der Auseinandersetzung gar nicht interessiert war. Als weiterer Anhaltspunkt hierfür kann auch herangezogen werden, dass der Kläger selbst sich mit einem Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765 a Zivilprozessordnung (ZPO), in dem er unter anderem auch auf seine psychische Erkrankung hinwies und die behandelnde Ärztin ihm am
sich ziehen müssten (so auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
der Vorschrift des § 23 ZVG ein Veräußerungsverbot bei Beschlagnahme. Eine gegen das Verbot verstoßende Verfügung des Schuldners über das Grundstück oder über beschlagnahmte mithaftende Gegenstände (§ 20 Abs. 2 ZVG) und jede gegen ihn erfolgte Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung ist dem betreibenden Gläubiger, hier Herrn K. gegenüber, unwirksam (§ 135 Abs. 1 BGB). Sie ist ihm gegenüber jedoch dann wirksam, wenn die Voraussetzungen
BGB vorliegen oder der betreibende Gläubiger seine Einwilligung zur Verfügung erteilt hat (§ 185 Abs. 1 BGB). Der betreibende Gläubiger kann die Verfügung auch später genehmigen mit der Folge, dass die Verfügung ihm gegenüber rückwirkend wirksam wird (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB) (vgl. Stöber/Becker, 22. Aufl. 2019, ZVG § 23 Rn. 4). Ist der Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt, so ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens jedoch nur dann auszugehen, wenn er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann. Zwar lagen die Voraussetzungen des § 878 BGB offensichtlich nicht vor, es kam hier aber für den Kläger die Möglichkeit in Betracht, gemeinsam mit den Miteigentümerinnen das Hausgrundstück mit Einwilligung des Herrn K. zu veräußern. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger dies zumindest hätte versuchen müssen. Da dem Kläger selbst aber, wie bereits dargelegt, nicht an der Veräußerung des Hausgrundstücks gelegen war und ernsthafte Verwertungsbemühungen unterblieben sind, kann er nicht für sich geltend machen, dass ihm aufgrund der Beschlagnahme eine Veräußerung nicht möglich war. Er hätte insbesondere versuchen können, ein Einvernehmen mit Herrn K. über die Veräußerung des Hausgrundstücks auf dem freien Markt herzustellen, bzw. dessen Einwilligung einzuholen. Da Herr K. immer wieder versucht hat, die Zwangsversteigerung zu betreiben, war ihm – bei Erzielung eines angemessenen Preises – offensichtlich daran gelegen, den Verkauf des Hausgrundstücks herbeizuführen.
3 SGB II steht einer Verwertung des Hausgrundstücks in der S.-Straße nicht entgegen. Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II) oder Sachen und Rechte soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II). Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend. (a) Randnummer 47 Einer Verwertung des Miteigentumsanteils des Klägers steht nicht bereits der Vermögensschutz
3 S. 1 Nr. 4 SGB II entgegen. Aus der Regelung selbst ergibt sich, dass ein Hausgrundstück grundsätzlich ein verwertbarer Vermögensgegenstand ist und damit auch ein Anteil an einem solchen Hausgrundstück. Ein Vermögensschutz
3 S. 1 Nr. 4 SGB II scheidet, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Fall aus, weil das Hausgrundstück von unangemessener Größe ist. Randnummer 48 Schutzzweck der Regelung ist allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und als räumlicher Lebensmittelpunkt. Insoweit ist in erster Linie auf die angemessene Größe der verfügbaren Wohnfläche abzustellen. Das Grundstück der Immobilie ist mit 1.373 m² für ein Grundstück in einer Großstadt zwar ungewöhnlich und wohl auch unangemessen groß. In städtischen Bereichen werden in der Regel bis zu 500 m² Grundstück als angemessen anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom
ständiger Rechtsprechung unterliegt der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit der vollen gerichtlichen Überprüfung und wird bundesweit einheitlich auf der Grundlage der Wohnflächengrenzen des inzwischen außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes bestimmt. Für einen Ein-Personen-Haushalt ergibt sich danach ein Grenzwert von 90 m² (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 90/12 R, m.w.N.). Diese angemessene Wohnungsgröße überschreitet die von dem Kläger genutzte Hauptwohnung mit einer Größe von 157 m² laut Wertgutachten des Gutachterausschusses bei weitem. Gründe, dass wegen besonderer Umstände des Einzelfalls von diesen im Regelfall anzuwendenden Wohnflächengrenzwerten ausnahmsweise abzuweichen wäre, sind nicht erkennbar. (b) Randnummer 51 Einer Verwertung des Miteigentumsanteils des Klägers steht nicht die Härtefallregelung
3 S. 1 Nr. 6 SGB II entgegen und sie ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne dieser Vorschrift. Randnummer 52 Die Verwertung war nicht
3 S. 1 Nr. 6. Alt. 1 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich. Der Verkauf der Immobilie hätte dem Kläger einen Ertrag gebracht, mit dem er seinen Lebensunterhalt im streitgegenständlichen Zeitraum hätte bestreiten können und war damit auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Offensichtlich unwirtschaftlich ist die Verwertung, wenn sie keinerlei Vorteile bringt, weil der Verkehrswert des Vermögens und damit der voraussichtlich erzielbare Preis durch die auf dem Vermögenswert unmittelbar lastenden Verpflichtungen mehr als aufgezehrt wird und nur die mit der Verwertung verbundenen
teile wie der Wohnungsverlust und ggf. zukünftig entstehender höherer Kosten für Unterkunft und Heizung verbleiben. Randnummer 53 Der Kläger hat den Miteigentumsanteil an dem Grundstück lastenfrei geerbt, inzwischen sind auf dem gesamten Grundstück eine Grundschuld für Herrn K. und auf dem Miteigentumsanteil des Klägers mehrere Sicherungshypotheken eingetragen. Die Immobilie war trotzdem im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht über den Marktwert belastet und eine Verwertung für den Kläger nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts geht der Senat davon aus, dass auch die Eintragung einer weiteren Sicherungshypothek am 11. August 2015 auf den Miteigentumsanteil des Klägers nicht zu einer Belastung der Immobilie über den Marktwert geführt hat. Randnummer 54 Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist
4 SGB II der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späteren Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Vermögens sind zu berücksichtigen. Der Senat folgt grundsätzlich der bereits vom Sozialgericht vorgenommen Berechnung. Insoweit hält auch der Senat den vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in H., in dem Verfahren S 38 AS 3933/13 (L 4 AS 180/20) eingeholten Wertgutachten vom
Mitteilung des Grundschuldgläubigers hatte sich das dem Kläger 2007 gewährte Darlehen in Höhe von 271.832,73 Euro durch nicht geleistete Zinsen zum
den Gutachten 180.000 Euro, auf Jahre umgerechnet etwa 34.000 Euro pro Jahr und zwischen 2017 und 2020 nochmals 70.000 Euro, etwa 25.000 Euro pro Jahr. Auf der Grundlage dieser sich in den Sachverständigengutachten wiederspiegelnden Wertsteigerungen geht der Senat davon aus, dass auch zum hier maßgebenden Bewertungsstichtag
Eintragung Randnummer 59 der weiteren Sicherungshypothek auf den Miteigentumsanteil des Klägers am
frage ausgesagt, dass sie nicht wisse, ob bzw. dass sie aus der Zwangssicherungshypothek aus dem Jahr 2015 berechtigt sei. Zudem konnte sie nichts darüber sagen, in welcher Höhe ihr Bruder Schulden bei ihr habe. Es gebe Handschriftliches über Forderungen gegenüber ihrem Bruder, allerdings nicht über alle Forderungen, sondern nur über Teile. Darüber hinaus hat sie ausgesagt, dass Rückzahlungsvereinbarungen nicht getroffen worden seien. Infolgedessen geht der Senat davon aus, dass es keine ernsthaften Darlehensvereinbarungen zwischen dem Kläger und seiner Schwester gibt und damit auch keine ernsthaften Forderungen, deren Sicherung die Zwangssicherungshypothek dient. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es geboten, an den
weis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs (vgl. dazu im Einzelnen nur BFH, Urteil vom 4.6.1991, – IX R 150/85) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat. Ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur auf bestimmte Fallgruppen angewendet wird, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R). Randnummer 61 Hier fehlt es für die Annahme einer ernsthaften Darlehensvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Schwester bereits an einer ernsthaften Rückzahlungsvereinbarung zwischen ihnen. So hat die Schwester des Klägers glaubhaft ausgesagt, dass keine Rückzahlungsvereinbarungen getroffen wurden. Darüber hinaus hat sie auch dargelegt, dass sie bisher keine Forderungen ihrem Bruder gegenüber gerichtlich geltend gemacht habe und ihr nicht bekannt sei, dass sie aus einer Hypothek berechtigt sei. Ferner hat die Schwester des Klägers offenbar schon gar keinen Überblick über die vermeintlichen Schulden des Klägers, was aber ersichtlich zwingende Voraussetzung für eine ernstliche Rückzahlungsverpflichtung wäre. Die Schwester des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Aussage darüber treffen können, in welcher konkreten Höhe der Kläger Schulden bei ihr hat. Wenn sie weiter gefragt werde, seien es vielleicht 80.0000 bis 100.0000 Euro, die ihr Bruder Schulden bei ihr habe. Sie konnte zudem nichts darüber sagen, wie die finanzielle Unterstützung gegeben wurde, das wisse sie nicht mehr, das sei über die letzten zehn Jahre gelaufen. Randnummer 62 Soweit der Kläger dem Gericht
Entlassen seiner Schwester als Zeugin eine Liste „Darlehenskonto mit Verzinsung“ mit Schlusssaldo am 15. Februar 2012 in Höhe von 65.942,76 Euro überreicht hat und ausgesagt hat, dass dies das seiner Schwester gegenüber Geschuldete aus einer Zeit vor Februar 2012 sei und es danach zu keinen erheblichen Unterstützungsleistungen durch die Schwester mehr gekommen sei, erachtet das Gericht diese Aussage nicht für glaubhaft. Sie steht ersichtlich im Widerspruch zu dem, was die Schwester des Klägers ausgesagt hat und wurde nicht in Gegenwart der Schwester getroffen, sondern erst
deren Entlassung als Zeugin, so dass es dem Gericht nicht mehr möglich war, die Schwester mit dieser Aussage zu konfrontieren. Randnummer 63 Das Gericht hat keinen Anhalt dafür gesehen, wie vom Kläger hilfsweise beantragt, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten und die bereits gehörte Schwester des Klägers wiederholt zu vernehmen. Ein neuer über den bisherigen Vernehmungsgegenstand hinausgehender Vernehmungsgegenstand ist nicht ersichtlich und auch nicht bezeichnet. Die Beteiligten hatten ausreichend Gelegenheit, Fragen an die Zeugin zu richten. Auch der Kläger hätte insbesondere die Gelegenheit gehabt, die Zeugin mit seinen unmittelbar
Schluss der Beweisaufnahme vorgelegten Unterlagen, die den Vernehmungsgegenstand betrafen, noch während ihrer Anwesenheit als Zeugin zu konfrontieren; hat dies aber unterlassen. Auch ein sonstiger Grund für eine Pflicht zur Wiederholung der Zeugenvernehmung wie etwa eine Fehlerhaftigkeit der vorausgegangenen Vernehmung war für den Senat nicht erkennbar und wurde vom Kläger nicht dargelegt (vgl. nur BSG, Beschluss vom
Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen und Begleichung der unmittelbar auf dem Vermögensgegenstand lastenden Verbindlichkeiten ein Betrag verblieben, den er für seinen Lebensunterhalt hätte verwenden können. Auch
Abzug des Freibetrages
2 SGB II wäre immer noch ein Überschuss geblieben, mit dem der Kläger seinen Lebensunterhalt hätte finanzieren können. Vom Vermögen abzusetzen sind ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für eine volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den
Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II). Der Höchstbetrag beträgt für eine Person im Alter des Klägers 9.900 Euro (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II). Der Freibetrag für den am xxxxx 1962 geborenen Kläger betrug für den Bewilligungszeitraum 8.550 Euro und setzt sich zusammen dem Grundfreibetrag von 7.800 Euro (52 x 150 Euro) und den Freibetrag
2 S. 1 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750 Euro.
Abzug des Freibetrags wären dem Kläger bei einer Verwertung des Vermögens damit selbst ohne Berechnung einer Wertsteigerung des Grundstücks seit dem Gutachten zum Bewertungsstichtag 1. August 2012 immer noch ein Überschuss verblieben. Randnummer 67 Entgegen der Auffassung des Klägers waren auch nicht die Beträge, die dem Kläger in den Vorjahren bereits darlehensweise als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt wurden, wertmindernd vom Überschuss aus dem möglichen Verkaufserlös abzuziehen. Es wird zum Teil in der Literatur und Rechtsprechung vertreten, dass eine wiederholte Darlehensgewährung des Beklagten nur solange möglich ist, bis der
Abzug der erbrachten Darlehensleistungen bestehende Restwert unter den Vermögensfreibeträgen liegt. Dies wird aber vor allem für den Fall vertreten, dass die Darlehensforderung dinglich gesichert war (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB II), da solche unmittelbar auf dem Gegenstand lastenden Forderungen wertmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. nur Formann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 12 (Stand: 08.07.2022), Rn. 67; LSG Sachsen-Anhalt vom 15.04.2019 –L 4 AS 32/16). Der Senat hält eine wertmindernde Berücksichtigung der dem Kläger vom Beklagten darlehensweise in den Vorjahren gewährten Leistungen für nicht sachgerecht, da diese nicht dinglich gesichert sind. Dies entspricht der allgemeinen Systematik,
der bestehende Schulden nicht bei der Feststellung von Vermögenswerten berücksichtigt werden, sondern nur unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lastende Verbindlichkeiten – wie z.B. eine Grundschuld auf einem Hausgrundstück. Die bloße drohende Vollstreckung reicht hingegen zur Berücksichtigung der Schulden nicht aus. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Verknüpfung des durch den Beklagten bewilligten Darlehens mit dem Hausgrundstück als Vermögen des Klägers enger ist als andere Schulden, weil sie gerade im Hinblick auf das aus Sicht des Beklagten zu verwertende Vermögen gewährt werden. Letztlich würde man dann von einem „fiktiven“ Vermögensverbrauch ausgehen und eben die Systematik durchbrechen, dass nur auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeiten wertmindernd zu berücksichtigen sind. 3. Randnummer 68 Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen
dem SGB II als Zuschuss, da er, wie bereits unter 1.) ausgeführt, schon keinen Anspruch auf Leistungen als Zuschuss hat. Zudem besteht ein Anspruch auf darlehensweise bewilligte höhere Leistungen nicht.
4 SGB II ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist, oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. Unter diesen Voraussetzungen sind die Leistungen
5 S. 1 SGB II als Darlehen zu erbringen. Voraussetzung für eine darlehensweise Bewilligung der Leistung ist, dass Hilfebedürftigkeit trotz zu berücksichtigenden und verwertbaren, bedarfsdeckenden Vermögens deshalb besteht, weil dessen sofortige Verwertung nicht möglich ist. Werden Verwertungsbemühungen nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, kommt eine darlehensweise Erbringung der Leistung zur Überbrückung der Zeit bis zur Verwertung des Vermögens in aller Regel nicht in Betracht. Die Ablehnung darlehensweiser Leistungen erfordert dabei regelmäßig, dass der Leistungsträger die betroffene Person zuvor auf die Erforderlichkeit von Verwertungsbemühungen und die Folgen von deren Unterlassen hingewiesen hat (BSG, Urteil vom 25. Mai 2017 – B 14 AS 16/16 R). Ähnlich wie mit Blick auf den Hinweis auf Kostensenkungsobliegenheiten im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung und die Folgen von deren Unterlassen im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (vgl. zur Aufklärungs- und Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung zuletzt BSG vom 15.6.2016 – B 4 AS 36/15 R) treffen den Leistungsträger auch im Rahmen der § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II Beratungs- und Hinweispflichten. Hat der Leistungsträger auf das Verwertungserfordernis hingewiesen, konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezeigt, für eine nicht mögliche sofortige Verwertung Zeit eingeräumt und in dieser Zeit darlehensweise Leistungen erbracht und hat er darauf hingewiesen, dass ohne den
weis von Verwertungsbemühungen und deren Scheitern weitere Leistungen nicht in Betracht kommen, können diese jedenfalls bei unterlassenen und auch künftig nicht beabsichtigten Verwertungsbemühungen abgelehnt werden. Randnummer 69 Der Kläger hat, wie bereits dargelegt, im streitigen Zeitraum keinerlei Maßnahmen unternommen, eine Verwertung des Vermögens vorzunehmen. Auch in den Zeiträumen zuvor waren keine ernsthaften Bemühungen des Klägers zur Verwertung des Hausgrundstücks erkennbar. Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom
Eine Bewilligung von höheren Leistungen als die vom Beklagten erfolgte Bewilligung, kommt, wie oben dargelegt, für den Zeitraum ab
2 Satz 1 SGB II gelte, wenn innerhalb eines Jahres
Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung
Absatz 3 ergeht, die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Damit gelten hier die zunächst vorläufig bewilligten Leistungen zum
der es auf den bloßen Zeitablauf ankommt. Durch den Eintritt der Fiktion erledigt sich der auf die Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung beziehende Teil der Bewilligungsverfügung. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) lässt den (Teil-)erhalt der ursprünglich insgesamt angefochtenen Bewilligungsentscheidung zu. II. Randnummer 71 Der Kläger hat im Berufungsverfahren erstmalig einen Feststellungsantrag gestellt. Diese Klagerweiterung stellt eine Klageänderung dar, die auch im Berufungsverfahren noch erfolgen kann; ihre Zulässigkeit ist an § 99 Abs. 1 und 2 SGG zu messen. Die Klageänderung erfolgte mit stillschweigender Einwilligung des Beklagten, sie war zudem sachdienlich und insoweit zulässig. Zudem lag die weitere Voraussetzung einer zulässigen Berufung vor und die Klageänderung genügt der Anforderung, dass der Klagegegenstand nicht völlig ausgetauscht wird und die Berufung nicht nur noch den neuen Anspruch betrifft, denn der Kläger macht den neuen Anspruch nur neben dem ursprünglichen Antrag geltend. Das Hauptbegehren liegt zumindest auch in der Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
dem SGB II geltend gemacht wird. Auch liegt keine ausnahmsweise Zulässigkeit vor. Zwar geht das Sozialgerichtsgesetz selbst in § 55 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 SGG von der Zulässigkeit einer Elementenfeststellung aus. Gerade aber diese ausdrückliche gesetzliche Normierung macht deutlich, dass im Hinblick auf die Zulässigkeit der Elementenfeststellungsklage äußerste Zurückhaltung geboten ist.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, kommt sie nur dann in Betracht, wenn sicher anzunehmen ist, dass durch sie der Streit zwischen den Beteiligten insgesamt bereinigt wird (BSG, Urteil vom 8.9.2015 – B 1 KR 27/14 R). Die ist aber nicht der Fall, da der Kläger vom Beklagten Leistungen für den streitigen Zeitraum begehrt und die übrigen Elemente eines Leistungsanspruchs zwischen den Beteiligten nicht unstreitig sind (vgl. Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 55 SGG, Stand: 15.06.2022, Rn. 44). III. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang der Hauptsache. Randnummer 74 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.