Tenor Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten vom 17.01.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 29.12.2018 (Az: 841 Gs 27/18) wird auf ihre Kosten verworfen. Gründe I. Randnummer 1 Der der Beschwerde zugrundeliegende Antrag auf selbstständige Einziehung geht auf ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der Geldwäsche zurück. Die Beschuldigte wurde verdächtigt, Geschenke ihres damaligen Ehemannes Rüegger R. angenommen zu haben, obwohl sie wusste, dass diese Geschenke – u.a. der im Tenor genannte PKW und die genannte Immobilie – mit Geldern finanziert wurden, die aus Straftaten ihres damaligen Ehemannes Rüegger R. stammten. Randnummer 2 Ihr damaliger Ehemann Rüegger R. ist mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich Z. vom 03.01.2018 (Az.: DG 170237-L/U ...) wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziffer. 1 und Ziffer 2 StGB-CH, mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne des Art. 134 StGB-CH und mehrfacher Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB-CH rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Hintergrund dieser Verurteilung war, dass der Verurteilte ab Mitte des Jahres 2012 unter Missbrauch seiner Stellung als Notar-Stellvertreter im Konkursamt Zürich Z.-Oerlion O. in dort von ihm betreuten Konkurs- und Nachlassverfahren insgesamt 2.083.149,23 CHF rechtswidrig erlangt hatte. Randnummer 3 Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigte wurden die Immobilie und der PKW zunächst gesichert. Die Immobilie wurde in der Folgezeit zwangsversteigert und der PKW notveräußert. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat am 12.06.2018 die selbstständige Einziehung der erlangten Versteigerungs- bzw. Veräußerungserlöse sowie die Einziehung weiterer Gegenstände bei der Beschuldigten nach § 76a Abs. 4 StGB beantragt. Randnummer 4 Das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte wurde am 26.02.2018 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Randnummer 5 Am 04.10.2018 ging bei dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek ein Antrag des Kantons Zürich Z. auf Auszahlung der in diesem Verfahren gesicherten Verwertungserlöse ein. Dieser Antrag wurde als ein gesondertes Rechtshilfeersuchen aus der Schweiz verstanden. Randnummer 6 Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek ordnete mit Beschluss vom 29.12.2018 (Az.: 841 Gs 27/18) die Einziehung der Erlöse aus der Notveräußerung des PKW und der Zwangsversteigerung der Immobilie nach § 76a Abs. 4 StGB an. Den Antrag auf Einziehung weiterer Gegenstände wies es zurück. Das Amtsgericht führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 StGB hier vorlägen. Der PKW und die Immobilie seien in einem Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte wegen einer Katalogtat nach § 76a Abs. 4 S. 3 Nr. 1f StGB gesichert worden. Unerheblich für die Einziehung sei, dass das Ermittlungsverfahren mittlerweile eingestellt worden sei. Diese Gegenstände stammten aus Straftaten des gesondert verfolgten und in der Schweiz rechtskräftig verurteilten damaligen Ehemannes der Beschuldigten. Aus den Urteilsgründen sowie der dortigen Anklage vom 31.08.2017 ergebe sich, dass der Verurteilte Rüegger R. von diesem Geld unter anderem auch den im Tenor genannten PKW und das im Tenor genannte Grundstück erworben habe. Der Verurteilte habe sogar selbst eingeräumt, dass diese Objekte mit Geldern aus deliktischer Herkunft erworben worden seien. Darüber hinaus führte das Amtsgericht aus, dass sich die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts aufgrund des Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigte ergebe. Allein dieses sei Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts. Unerheblich sei dagegen, dass die Straftaten des damaligen Ehemannes Rüegger R. in der Schweiz begangen worden seien. Der Eingang des Rechtshilfeersuchens aus der Schweiz stehe einem selbstständigen Einziehungsverfahren nicht entgegen. Eine Entscheidung über die Auskehrung der eingezogenen Erlöse habe erst im anschließenden Vollstreckungsverfahren zu erfolgen. Für die beantragte Einziehung der weiteren Gegenstände lasse sich nicht sicher feststellen, dass diese mit Geldern aus deliktischer Herkunft bezahlt worden seien, so dass für diese eine selbstständige Einziehung abzulehnen gewesen sei. Randnummer 7 Der Rechtsanwalt der Beschuldigten legte mit Schriftsatz vom 17.01.2018 gegen den amtsgerichtlichen Beschluss, ihm zugestellt am 11.01.2019, sofortige Beschwerde ein. Er begründete diese mit Schriftsatz vom 13.02.2019 damit, dass über die in der Schweiz verübten Vergehen des Verurteilten Rüegger R. keine deutsche Strafgewalt bestehe, weshalb auch keine Maßnahmen nach dem deutschen Strafgesetzbuch verhängt werden dürften. Darüber hinaus sei zumindest der Verkaufserlös aus dem PKW nicht einzuziehen, da dieser von der Beschuldigten aus legalen Mitteln mitfinanziert worden sei. In einem solchem Fall sei § 76a Abs. 4 StGB verfassungsgemäß zu reduzieren und der Vermögensgegenstand gänzlich nicht einzuziehen. Schließlich führe die Parallelität von selbstständigem Einziehungsverfahren und einem mittlerweile eingegangenen Rechtshilfeersuchen der Schweiz zur Unzulässigkeit des Verfahrens. II. Randnummer 8 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die selbstständige Einziehung zu Recht angeordnet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.