Herstellung von Desinfektionsmitteln durch eine Apotheke während der Corona-Pandemie - Vergütung von Alkoholsteuer aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO Leitsatz Unter den Umständen des Einzelfalls ist der klägerischen Apotheke eine Steuervergütung nach § 163 AO zu gewähren, obwohl das Alkoholsteuergesetz keine Entlastungsvorschrift für die steuerfreie Verwendung von versteuertem Alkohol vorsieht. (Rn.44) Orientierungssatz 1. Einer Apothekerin, die im März und April 2020 vor dem Hintergrund pandemiebedingter Versorgungsengpässe entschieden hat, das Gesundheitswesen und die Bevölkerung mit in ihrer Apotheke selbst hergestellten Desinfektionsmitteln zu versorgen, und die zu diesem Zweck - weil trotz zahlreicher Anfragen bei Alkoholsteuerlagern unversteuertes Ethanol oder Isopropylalkohol nicht zu erwerben war - versteuerten reinen Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln erworben hat, kann auf Antrag die Branntweinsteuer bzw. Alkoholsteuer nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO zu vergüten sein (hier: Anspruch auf die begehrte Steuervergütung wegen Ermessensreduktion auf Null). (Rn.27) (Rn.46) (Rn.52) 2. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber der Apotheke (deren Herstellungshandlungen die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach dem Alkoholsteuergesetz erfüllen) in einer Pandemielage die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung unter Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes verweigern wollte. (Rn.47) 3. Der Bundesfinanzhof hat die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 22.11.2023 - VII B 25/23, nicht dokumentiert), Verfahrensgang nachgehend BFH, 22. November 2023, VII B 25/23, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt eine Alkoholsteuervergütung. Randnummer 2 Die Klägerin ist Inhaberin und Betreiberin einer Apotheke. Randnummer 3 Zu Beginn der Coronapandemie im März 2020 bestanden Versorgungsengpässe mit Desinfektionsmitteln und Grundstoffen von Desinfektionsmitteln wie Isopropylalkohol. Laut Destatis war der Absatz von Desinfektionsmitteln zu Beginn der Pandemie ca. verachtfacht, und der weltweite Umsatz mit Desinfektionsmitteln versechsfachte sich vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020. Die Onlinehändler ebay und Amazon ließen im Frühjahr 2020 auf ihren Plattformen angesichts von Preiswucher keinen Handel mit Desinfektionsmitteln mehr zu. Die Vergällungsbetriebe mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland konnten die Nachfrage nach vergälltem Alkohol nicht mehr bedienen, der für die alkoholsteuerfreie Herstellung unter anderem von Desinfektionsmitteln benötigt wird. Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen waren in erheblichem Umfang nicht mehr in der Lage, die zur grundlegenden Versorgung benötigten Desinfektionsmittel zu beschaffen. Randnummer 4 Vor diesem Hintergrund erlaubte das Bundesministerium der Finanzen mit Erlass vom 17. März 2020 den Apotheken, die nach dem Arzneimittelrecht befugt sind, Arzneimittel herzustellen, gemäß § 28 i. V. m. § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Alkoholsteuergesetzes (AlkStG) ab sofort unvergällten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln steuerfrei zu verwenden. Zum Nachweis der Bezugsberechtigung gegenüber dem abgebenden Steuerlager genügte die Vorlage der Betriebserlaubnis der Apotheke nach dem Apothekengesetz. Diese ersetzte die förmliche Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 AlkStG und ermöglichte das Verfahren der steuerfreien Verwendung gemäß § 59 Abs. 3 der Alkoholsteuerverordnung (AlkStV). Randnummer 5 Die Klägerin beschloss vor dem Hintergrund der genannten Versorgungsengpässe, das Gesundheitswesen und die Bevölkerung mit in ihrer Apotheke selbst hergestellten Desinfektionsmitteln zu versorgen. Von März bis Mai 2020 gelang es ihr trotz zahlreicher telefonischer und E-Mail-Anfragen bei Alkoholsteuerlägern nicht, unversteuertes Ethanol oder Isopropylalkohol zu erwerben. Erfolglose Anfragen richtete sie neben ihren drei Hauptlieferanten A GmbH, B GmbH und Firma C auch an die D GmbH, E AG, F GmbH sowie G GmbH. Die Steuerläger lehnten entweder eine Belieferung ganz ab oder stellten unzulängliche Liefertermine in Aussicht, beispielsweise binnen fünf bis sechs Wochen bei Abnahme von 10.000 Litern. Die von der Klägerin hergestellten Desinfektionsmittelmengen waren jedoch stets innerhalb weniger Stunden ausverkauft. Randnummer 6 Deshalb kaufte sie im Zeitraum vom 25. März bis 9. April 2020 versteuerten reinen Alkohol (96 % Weizenfeindestillat) von der Firma H zur Herstellung von Desinfektionsmitteln, insgesamt ... Liter. Im Kaufpreis von insgesamt ... € war Alkoholsteuer von insgesamt ... € (Regelsteuersatz in Höhe von 13,03 €/Liter Alkohol) enthalten. Sie verarbeitete den Alkohol zu Desinfektionsmitteln mit unterschiedlichen Einsatzzwecken, indem sie stets die Qualität prüfte und Wasserstoffperoxid sowie für auf die Haut aufzutragende Desinfektionsmittel Glycerin hinzufügte, wodurch die Desinfektionsmittel für Trinkzwecke ungenießbar wurden. Solange sie noch über Vergällungsmittel verfügte, vergällte sie die Desinfektionsmittel zusätzlich. Die Desinfektionsmittel verkaufte sie zu Literpreisen von ... €, ohne die Alkoholsteuer auf ihre Kunden abzuwälzen, zu denen neben Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen auch allgemeine Apothekenkunden zählten. Daneben stellte sie in ihrem Geschäft geringere Mengen zur Händedesinfektion für ihre Kundschaft zur Verfügung. Randnummer 7 Sie beantragte mit Schreiben vom 17. September 2020 beim Beklagten "den Erlass und die Erstattung von Branntwein- bzw. Alkoholsteuer in Höhe von ... €". Unversteuerter Alkohol als Grundstoff für Desinfektionsmittel sei nicht lieferbar gewesen. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 22. September 2020 (XXX) lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den Einspruch vom 9. Oktober 2020 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 3. November 2021 (RL VSt xxx/2020) zurück. Randnummer 9 Die Klägerin hat am 2. Dezember 2021 Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: Randnummer 10 Die Versagung der Steuervergütung sei unverhältnismäßig und unbillig. Randnummer 11 Da sie im Streitzeitraum keinen unversteuerten Alkohol habe beziehen können, sei ihr keine andere Möglichkeit geblieben, als versteuerten Alkohol von der Spirituosenhandlung zu beziehen, um den ihr obliegenden Versorgungsauftrag gegenüber der Bevölkerung sicherzustellen. Randnummer 12 Sie sei im öffentlichen Interesse zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung - auch mit Desinfektionsmitteln - zur Vorratshaltung verpflichtet gewesen gemäß dem Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz, ApoG) i.V.m. der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung, ApBetrO), insbesondere § 15 ApBetrO. Zudem sei sie aufgrund des SARS-CoV-2-Arbeitschutzstandards und aufgrund von § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) gezwungen gewesen, ihre Mitarbeiter und die Kunden der Apotheke zu schützen. Ihr würden einerseits Pflichten auferlegt, die zumindest zeitweise nur mit dem Bezug von versteuertem Alkohol erfüllbar gewesen seien. Andererseits würden die pandemiebedingten Engpässe beim Bezug unversteuerten Alkohols alkoholsteuerrechtlich ausschließlich ihr, der Klägerin, übergebürdet. Dies führe zu einer Benachteiligung und einer Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Apotheken, welche das praktische Glück gehabt hätten, zufällig noch ausreichend unversteuerten Alkohol vor oder nach den Versorgungsengpässen zu erhalten. Dies führe zu einer unbilligen Härte, die es zu vermeiden gelte. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. September 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2021 (RL VSt xxx/2020) Alkoholsteuer in Höhe von ... € zu vergüten. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er begründet dies unter Bezugnahme auf die Rechtsbehelfsakte und die Einspruchsentscheidung im Wesentlichen wie folgt: Randnummer 16 Die von der Klägerin hergestellten Desinfektionsmittel seien nicht Arzneimittel, sondern Biozide im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (VO (EU) Nr. 528/2012; ABl. L 167, 1). Randnummer 17 Eine Rechtsgrundlage für eine Alkoholsteuervergütung gebe es de lege lata nicht. Für die Verwendung von Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln sehe der Gesetzgeber ausschließlich die steuerfreie Verwendung von unter Steueraussetzung bezogenem Alkohol vor. Die bestehenden Entlastungstatbestände (Wiedereinlagerung von versteuertem Alkohol in ein Steuerlager) seien nicht sinngemäß anwendbar. Im Jahr 2020 angestellte Überlegungen zur Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage hätten nicht zu einer Gesetzgebungsinitiative geführt. Randnummer 18 Nach Art. 27 Abs. 6 der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (RL 92/83/EWG, ABl. L 316, 21) stehe es den Mitgliedstaaten frei, ob sie die in der Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen im Wege der Verwendung unversteuerter Erzeugnisse oder im Wege einer Verbrauchsteuerrückerstattung regeln. Randnummer 19 Eine Billigkeitsmaßnahme würde die dem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers durchbrechen. Der gesetzliche Tatbestand bringe für typische Fälle die mangelnde Entlastungsfähigkeit mit sich. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen habe, rechtfertige regelmäßig keine Billigkeitsmaßnahme. Randnummer 20 Die Klägerin habe angesichts der allgemeinen Erlaubnis nach BMF-Erlass vom 17. März 2020 die rechtliche Möglichkeit gehabt, von einem Steuerlager unversteuerten Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln im Rahmen einer steuerfreien Verwendung zu beziehen. Nach der entsprechenden Verfügung der Generalzolldirektion vom 4. März 2020 sei nicht zu beanstanden, wenn eine Apotheke, die über eine förmliche Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von unvergälltem Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln verfüge, ein so hergerichtetes Arzneimittel als Desinfektionsmittel abgebe. Diese Vereinfachungsregeln hätten der besonderen Pandemiesituation Rechnung getragen, weil unvergällter Alkohol nicht hinreichend verfügbar gewesen sei und zudem die Zollverwaltung nicht schnell genug Einzelerlaubnisse für die Verwendung von unvergälltem Alkohol hätten erteilen können. Randnummer 21 Die praktische Möglichkeit der Klägerin, von einem Steuerlager unversteuerten Alkohol (vergällt oder unvergällt) zu diesem Zweck zu beziehen, sei nach ihrer Schilderung sicherlich pandemiebedingt erschwert gewesen. Der Bezug sei aber möglich gewesen. Es gebe bundesweit Steuerläger mit verschiedenen Lagerstätten, über welche die Klägerin - wie ihre Mitbewerber - Käufe unversteuerten Alkohols hätte abwickeln können. Im Streitzeitraum hätten Apotheken im Bezirk des HZA J insgesamt 114 unversteuerte Bezüge von insgesamt 11.965 l Alkohol mit Einzelmengen zwischen fünf und mehr als 1.000 l pro Lieferung angemeldet. Randnummer 22 Die Beteiligten haben der Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Die Rechtsbehelfsakte des Beklagten (RL VSt xxx/2020) hat dem Gericht vorgelegen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 23 Die Entscheidung ergeht gemäß § 79a Abs. 3 und 4 FGO durch den Berichterstatter und gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. II. Randnummer 24 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Randnummer 25 Die Ablehnung der Steuervergütung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 101 Satz 1 FGO. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Steuervergütung. Randnummer 26 1. Für die begehrte Steuervergütung enthält das Alkoholsteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland zwar keinen Entlastungstatbestand. Randnummer 27 2. Die Klägerin hat aber gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) Anspruch auf die begehrte Steuervergütung. Randnummer 28 Nach dieser Vorschrift können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne steuererhöhende Besteuerungsgrundlagen können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Sachliche Unbilligkeit i.S.d. § 163 AO ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2005, X R 3/04, BStBl II 2006, 155, m.w.N.). Billigkeitsmaßnahmen dienen der Anpassung des steuerrechtlichen Ergebnisses an die Besonderheiten des Einzelfalls, um Rechtsfolgen auszugleichen, die das Ziel der typisierenden gesetzlichen Vorschrift verfehlen und deshalb ungerecht erscheinen. Sie gleichen Härten im Einzelfall aus, die der steuerrechtlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht entsprechen und damit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen (BFH, Beschluss vom 28. November 2016, GrS 1/15, BStBl II 2017, 393). Randnummer 29 § 155 Abs. 4 AO bestimmt, dass die Vorschriften über die Steuerfestsetzung für Steuervergütungen sinngemäß anwendbar sind. Deshalb kann im Wege des § 163 AO aus Billigkeitsgründen eine Steuervergütung festzusetzen sein, wenn deren Versagung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 26. November 2010, 4 K 287/09 , juris, Rn. 19 f.; FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2007, 4 K 4738/06 VSt, VM, juris, m.w.N.; bestätigt durch BFH, Urteil vom 12. Mai 2009, VII R 5/08, BFH/NV 2009, 1602, juris Rn. 23 ff.; Oellerich in Gosch, AO/FGO, § 163 AO, Rn. 11, Stand Januar 2017, m.w.N.). Randnummer 30 Nach diesen Maßgaben ist die Ablehnung der begehrten Steuervergütung sachlich unbillig, denn sie widerspricht im konkreten Einzelfall der gesetzlichen Grundwertung der einschlägigen Steuergesetze. Randnummer 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.