atzsteuer von 19 % zugrunde gelegt hat, obwohl in dem Zeitraum Juli 2020 bis Jahresende eine geringere Umsatzsteuer von 16 % galt, fehlt es zwar an der für den Gesamtpreis bzw. Verbrauchspreis geforderten vollständigen Preisangabe (Preisinformation), die auch den (zutreffenden) Umsatzsteuersatz einzuschließen hat; dieser Verstoß ist jedoch nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. (Rn.29) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger macht gegen die Beklagte wettbewerbliche Unterlassungsansprüche wegen einer Preisangabe geltend. Randnummer 2 Der Kläger ist Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Der Kläger bezweckt gemäß seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrzunehmen. Diesen Zweck verfolgt er unter anderem, indem er Verstöße gegen UWG und UKlaG gerichtlich unterbinden lässt. Randnummer 3 Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in H.. Sie versorgt deutschlandweit private Haushalte mit Strom, u.a. als Grundversorger in B.. Randnummer 4 Im Juli 2020 verwendete die Beklagte das als Anlage K1 eingereichte Preisblatt „Allgemeiner Preis der Grundversorgung - für den Tarif B. B1 Privatstrom“, der u.a. über das Internet abrufbar war. Dort findet sich folgende Preisdarstellung: Randnummer 5 „Allgemeiner Preis in der Grundversorgung für den Tarif B. B1 Privatstrom Bisheriger Preis bis 31.7.2020* Neuer Preis ab 1.8.2020** vorübergehend reduzierter Preis ab 1.8. bis 31.12.2020*** Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr 98,40 Euro 98,40 Euro 95,92 Euro Grundpreis pro Monat 8,20 Euro 8,20 Euro 7,99 Euro Verbrauchspreis pro verbrauchte Kilowattstunde 31,14 Cent 33,25 Cent 32,41 Cent Randnummer 6 (…) Randnummer 7 * Der Preis enthält eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Im Falle einer Senkung der Umsatzsteuer wird die sich hieraus ergebende Differenz beim Preis berücksichtigt. Randnummer 8 ** Der angegebene Preis enthält eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 %. Der Preis wird nicht erhoben, solange der Umsatzsteuersatz auf 16 % reduziert ist. Randnummer 9 *** Der Preis enthält eine Umsatzsteuer in Höhe von 16 %. Der Preis gilt nur, solange der Umsatzsteuersatz auf 16 % reduziert ist, voraussichtlich bis zum 31.12.2020.“ Randnummer 10 Hinsichtlich des weiteren Inhalts und der Gestaltung des Preisblattes wird ergänzend auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 5.8.2020 ließ der Kläger die Beklagte hinsichtlich der vorgenannten Preisangabe bis zum 31.7.2020 abmahnen und berief sich auf einen Verstoß gegen § 3a UWG i.V.m. §§ 1, 3 PAngV (vgl. Anlage K 2). Randnummer 12 Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 17.9.2020 zurück. Randnummer 13 Der Kläger ist der Ansicht, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die PAngV vorliege. Die Beklagte gebe für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.7.2020 nicht den regulären Bruttoverbrauchspreis von 30,35 Cent € (26,168 Cent netto zzgl. 16 % = 4,187 Cent) an, sondern einen höheren Verbrauchspreis unter Zugrundelegung eines in diesem Zeitraum gar nicht geltenden Umsatzsteuersatzes von 19 % in Höhe von 31,14 Cent (26,168 Cent netto zzgl. 19% = 4,972 Cent). Nach der PAngV müsse der angegebene Verbrauchspreis die Umsatzsteuer enthalten, die die Beklagte als Unternehmerin tatsächlich abführt. Dies sei hier nicht der Fall. Der Verbraucher müsse vielmehr selbst berechnen, wie hoch sein tatsächlicher Verbrauchspreis für den Zeitraum bis Juli 2020 ist. Sinn und Zweck der PAngV sei gerade, dass eine eigene Rechnung dem Verbraucher nicht aufgebürdet werden soll. Für den Verbraucher entstehe auch der Eindruck, dass die Differenz aus der Preiserhöhung, die die Beklagte ab dem 1.8.2020 für den Verbrauchspreis pro Kilowattstunde vorgenommen hat, geringer ausfiele (nämlich lediglich 1,27 Cent/kwh) als dies tatsächlich der Fall sei (nämlich immerhin 1,74 Cent/kwh). Zudem werde der Verbraucher von seinem Recht abgehalten, eine Reduzierung seiner Abschlagszahlung zu verlangen. Hinsichtlich des Klagantrags zu II. stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 210,00 € gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Randnummer 16 im Zusammenhang mit dem Angebot von Stromlieferverträgen gegenüber Verbrauchern mit Preisen zu werben oder werben zu lassen und dabei nicht den Bruttoverbrauchspreis anzugeben, in dem bereits der aktuell geltende reduzierte Umsatzsteuersatz (hier: 16 %) berücksichtigt ist, sondern nur ein Bruttoverbrauchspreis anzugeben, der den erhöhten Umsatzsteuersatz in der bisher geltenden Höhe (hier: 19 %) enthält, wenn dies geschieht wie in Anlage K1 wiedergegeben. Randnummer 17 II. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 210,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen §§ 1, 3 PAngV nicht vorliege. Die von der Beklagten gewählte Darstellung gegenüber den zu informierenden Grundversorgungskunden gewährleiste eine transparente Information über die Preisanpassung unter Berücksichtigung der vorübergehenden Mehrwertsteuersenkung. Die Beklagte habe sich bewusst bei der Darstellung der einzelnen Preise dafür entschieden, in der linken Spalte zunächst den alten Preis zu nennen und diesen in der mittleren Spalte sofort gegen den neuen Preis zu spiegeln. Der aufgrund der Mehrwertsteuersenkung vorübergehend reduzierte Preis sei demgegenüber bewusst erst in der rechten Spalte genannt. So könne der Verbraucher im Hinblick auf die Erhöhung des Verbrauchspreises gerade nicht durch unterschiedliche Mehrwertsteuerangaben in die Irre geführt werden. Eine Verschleierung der tatsächlichen Preiserhöhung liege nicht vor. Zudem könne sich die Kostenbelastung hinsichtlich der zum 1. Juli 2020 reduzierten Mehrwertsteuer nur zugunsten der Kunden verringern. Randnummer 21 Die durch die Neueinführung des § 41 Abs. 3a EnWG zum 14.8.2020 bezweckte Lösung würde de facto keine Wirkung entfalten, wenn ein Lieferant trotz der danach vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht für erforderlich gehaltenen Unterrichtung gezwungen wäre, die Unterrichtung doch vorzunehmen, um nicht gegen §§ 1, 3 PAngV zu verstoßen. Randnummer 22 Zudem liege keine Spürbarkeit bzw. wettbewerbliche Relevanz vor. Erstens würden die Grundversorgungskunden schon in der rechten Spalte der Anlage K 1 auf die vorübergehend verringerte Mehrwertsteuer hingewiesen und könnten infolgedessen auch auf die Beklagte zugehen, um eine Verringerung ihres Abschlages zu verlangen. Zweitens dürfte sich die Mehrwertsteuersenkung bei lebensnaher Betrachtung für den hier ausschließlich streitgegenständlichen Juli 2020 bei einem durchschnittlichen Grundversorgungskunden ohnehin nur im Bereich eines einstelligen Eurobetrages bewegen. Falls dies zu einer etwaigen Überzahlung führen sollte, würde der Grundversorgungskunde im Rahmen der Jahresendabrechnung eine entsprechende Gutschrift erhalten, was infolgedessen zur Verneinung der Spürbarkeit bzw. der wettbewerbsrechtlichen Relevanz führe. Drittens ergebe sich aus der seit dem 14. August 2020 geltenden Regelung in § 41 Abs. 3a EnWG, dass der Gesetzgeber bei einer Mehrwertsteueranpassung keine Unterrichtung des Kunden für erforderlich halte, so dass auch hier ein Anknüpfungspunkt für eine Anpassung/Senkung der Abschlagszahlung fehle. Randnummer 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.10.2021 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Randnummer 25 Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Randnummer 26 Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 3a UWG i.V.m. §§ 1, 3 PAngV. Randnummer 27
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