Festsetzung von Abschiebungskosten; Konkretisierung des Zielstaats einer Abschiebung Leitsatz 1. Die nachträgliche Benennung oder Konkretisierung des Zielstaats einer Abschiebung i.S.v. § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) muss in Form eines Verwaltungsakts ergehen (Anschluss an OVG Magdeburg, Beschl. v. 30.5.2007, 2 M 153/07, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.10.2022, 2 M 74/22, juris Rn. 11; VGH Mannheim, Beschl. v. 13.9.2007, 11 S 1684/07, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 13.1.2020, 19 A 2730/19.A, juris Rn. 3 ff.; entgegen VG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2009, 4 E 2704/09, juris Rn. 2). (Rn.47) 2. Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) ist die Benennung eines Ziellandes bei Erlass einer Rückkehrentscheidung zwingende Voraussetzung und ist die Änderung des in einer vorausgegangenen Rückkehrentscheidung genannten Ziellandes als neue Rückkehrentscheidung anzusehen, welche die Einhaltung der für den Erlass einer Rückkehrentscheidung erforderlichen Verfahrens- und Formvorschriften erfordert (Anschluss an EuGH, Urt. v. 14.5.2020, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, juris Rn. 115 ff.; EuGH, Urt. v. 24.2.2021, C-673/19, juris Rn. 39 ff.). (Rn.57) Tenor Der Bescheid vom 9. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Abschiebungskosten. Randnummer 2 Der 1983 in Berane, Montenegro, geborene Kläger ist montenegrinischer Staatsangehöriger, dem Volk der Roma zugehörig. Randnummer 3 Der Kläger reiste erstmals mit seinen Eltern und Geschwistern im Jahr 1998 nach Deutschland ein. Dabei wurde eine Geburtsurkunde des Klägers vorgelegt, aus der als Geburtsort Pec in der serbischen Provinz Kosovo hervorging. Mit Bescheid aus dem Jahr 1998 wurde ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt und der Kläger ausgewiesen. Ihm wurde die Abschiebung in die Republik Jugoslawien angedroht. Randnummer 4 Seit Ausstellung einer Duldungsbescheinigung am 24. Juli 2007 wurde der Kläger von der Beklagten als kosovarischer Staatsangehöriger geführt, nachdem er zuvor als serbischer oder jugoslawischer Staatsangehöriger geführt worden war. Randnummer 5 Am 9. Februar 2009 wurde dem Kläger eine bis zum 15. Juni 2010 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG erteilt. Randnummer 6 2009 gebar Frau S. ihre Tochter A. Für das Kind erkannte der Kläger durch notariell beurkundete Erklärung vom 8. Februar 2010 mit Zustimmung von Frau S. die Vaterschaft an. Beide erklärten notariell beurkundet, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Randnummer 7 Nach Vorsprache am 15. Juni 2010 wurde dem Kläger eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Randnummer 8 Am 16. September 2010 gelangte eine Bescheinigung der Stadt Kragujevac der Republik Serbien zur Ausländerakte, in der erklärt wurde, dass der Kläger im Geburtsregister und im vom 6. Mai 1983 bis 13. August 2010 geführten Staatsbürgerbuch des Ortes Pec nicht eingetragen sei. Randnummer 9 Am 17. Dezember 2010 gab die Botschaft der Republik Kosovo eine Negativbescheinigung in Bezug auf den Kläger ab. Am 14. Februar 2011 bescheinigte die Botschaft der Republik Kosovo erneut, dass der Kläger kein kosovarischer Staatsbürger sei. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 30. März 2011 teilte das Innenministerium der Republik Montenegro mit, dass der Kläger in der Bezirkseinheit Berane nicht als Staatsangehöriger von Montenegro registriert sei. Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 teilte das Innenministerium der Republik Montenegro mit, dass hinsichtlich des Vaters des Klägers eine Übernahmeverpflichtung bestehe. Randnummer 11 2011 gebar Frau S. ihre Tochter B. Für das Kind erkannte der Kläger am 26. Juni 2012 mit Zustimmung von Frau S. die Vaterschaft an. Randnummer 12 Seit Erteilung einer Fiktionsbescheinigung am 28. Juni 2013 wurde der Kläger von der Beklagten als serbischer Staatsangehöriger geführt. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 lehnte die Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung in sein Heimatland an. Der Kläger wurde im Rubrum des Bescheids als serbischer Staatsangehöriger geführt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger erfülle nicht die Passpflicht nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Er sei auch seinen Mitwirkungspflichten zur Passbeschaffung nicht hinreichend nachgekommen. Sein Vater besitze nachweislich die montenegrinische Staatsangehörigkeit. Es fehle an ausreichenden und nachdrücklichen Bemühungen durch Kontaktaufnahme und mit Hilfe von Familienangehörigen oder zuständigen Auslandsvertretungen, auch im Heimatland, seine Identität zu klären. Randnummer 14 Am 10. November 2014 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung führte er aus, dass er sich hinreichend um die Passbeschaffung bemüht und entsprechende Bescheinigungen der kosovarischen, serbischen und montenegrinischen Behörden beigebracht habe. Von einer Anfrage bei den Behörden Bosnien und Herzegowinas habe er abgesehen, da die Beklagte dies nicht für erforderlich gehalten habe. Er sei 2013 auch bereit gewesen, zwecks Registrierung und Passbeschaffung in sein Heimatland zu reisen, habe jedoch keine Reisedokumente ausgestellt erhalten. Randnummer 15 Mit Nachricht vom 20. November 2014 erklärte die Republik Kosovo in Beantwortung eines Übernahmeersuchens die Bereitschaft den Kläger aufzunehmen. Randnummer 16 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2014 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zurück. Der Kläger wurde im Widerspruchsbescheid als kosovarischer Staatsangehöriger geführt. Im Sachbericht wurde ausgeführt, dass die Republik Kosovo die Bereitschaft mitgeteilt habe, den Kläger aufzunehmen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 5 AufenthG. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise eigenständig durch legale Beschäftigung habe sichern können. Vor diesem Hintergrund lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zukünftig der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein werde. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Es liege kein unverschuldetes Ausreisehindernis vor. Die gegenwärtige Passlosigkeit des Klägers sei selbst verschuldet, da er keine hinreichenden Anstrengungen unternommen habe, um Reisepapiere oder einen Pass zu erlangen. Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK liege kein Ausreisehindernis vor. Neben einer gewissen Dauer des Aufenthalts müsse dieser durch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht abgesichert sein. Eine Verwurzelung komme grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthaltes und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthaltes in Betracht. Der Kläger verfüge nicht über einen Aufenthaltstitel. Angesichts des fehlenden Passes und des Bezuges öffentlicher Mittel habe er auch nicht darauf vertrauen können, auf Dauer im Bundesgebiet verbleiben zu können. Er habe auch nicht glaubhaft gemacht, nachhaltig in die hiesigen Verhältnisse trotz eines 16-jährigen Aufenthalts in Deutschland integriert zu sein. Es sei keine erfolgreiche schulische, berufliche und wirtschaftliche Integration erfolgt. Es sei weder glaubhaft gemacht worden, dass er einen Schulabschluss erlangt habe, noch, dass er einen Beruf erlernt und sich auf dem Arbeitsmarkt eingegliedert habe. Auch die ihm mit der Aufenthaltserlaubnis auf Probe gewährte Chance zur weiteren Integration habe er nicht genutzt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger seine verwandtschaftlichen Beziehungen nur in Deutschland pflegen könne. Seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind seien ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig und würden nur wegen fehlender Reisepapiere geduldet. Auch der Vater des Klägers sei vollziehbar ausreisepflichtig. Dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht zur Passbeschaffung nicht nachkomme, spreche ebenfalls gegen eine nachhaltige Integration. Es habe auch keine Entwurzelung aus der Heimat stattgefunden. Der Kläger sei erst im Alter von 15 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Er sei im Heimatland geboren und aufgewachsen und habe in einer jugoslawischen Roma-Familie gelebt. Die dortigen Verhältnisse seien ihm vertraut. Er dürfte auch die dortige Sprache beherrschen. Selbst bei unterstellter Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen sei das Ermessen zu Ungunsten des Klägers auszuüben. Den öffentlichen Belangen an der Identitätsaufklärung und der Erfüllung der Passpflicht wäre der Vorrang vor den privaten Interessen des Klägers einzuräumen. Zudem erfülle der Kläger die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht, da seine Identität nicht geklärt sei, ein Ausweisungsinteresse wegen seiner Straffälligkeit bestehe und er seine Passpflicht nicht erfülle. Ein ausnahmsweises Absehen im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG komme nach ständiger Verwaltungspraxis nicht in Betracht, da der Kläger die fehlende Erteilungsvoraussetzung selbst zu vertreten habe. Randnummer 17 Anschließend wurde der Kläger weiter als serbischer Staatsangehöriger geduldet. Randnummer 18 2015 gebar Frau S. ihre Tochter C. Eine Vaterschaftsanerkennung wurde zunächst nicht abgegeben. Randnummer 19 Am 9. Januar 2015 erhob der Kläger Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Randnummer 20 Mit Beschluss vom 16. März 2015 ordnete das Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung der Klage an. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass es bei summarischer Prüfung möglich erscheine, dass dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu erteilen sei. Es dürfte in Betracht kommen, dass die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Tochter A. nur in Deutschland geführt werden könne. Es seien weder die Staatsangehörigkeit des Kindes noch die Aufnahmebereitschaft der Republik Kosovo geklärt. Randnummer 21 Am 7. Oktober 2015 fertigte die Beklagte ein Übernahmeersuchen für den Kläger, Frau S. und ihre drei Kinder an die Republik Kosovo. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 stimmte die Republik Kosovo dem Übernahmeersuchen zu. Randnummer 22 Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 beantragte die Beklagte die Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 16. März 2015 und verwies auf die von der Republik Kosovo erklärte Übernahmebereitschaft für den Kläger, Frau S. und deren drei Kinder. Es sei beabsichtigt, den Kläger zusammen mit seiner Familie in den Kosovo abzuschieben. Randnummer 23 Auf Bitte um Klarstellung, ob sich die Übernahmebereitschaft nicht nur auf den Kläger, sondern auch auf Frau S. und deren Kinder beziehe, erklärte die Republik Kosovo mit Nachricht vom 8. März 2016 die Übernahmebereitschaft für den Kläger, Frau S. und deren Kinder. Randnummer 24 Mit Beschluss vom 11. April 2016 hob das Verwaltungsgericht den Beschluss vom 16. März 2015 auf und lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger habe weder einen Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG noch aus § 25b AufenthG. Randnummer 25 Mit Bescheid vom 1. Juni 2016 befristete die Beklagte das im Fall der Abschiebung entstehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre Auslandsaufenthalt ab dem Zeitpunkt der Abschiebung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf zwei Jahre befristet werde. Diese Frist sei angemessen, da der Kläger sich nicht um eine freiwillige Ausreise bemüht habe. Es sei das Gleichbehandlungsgebot beachtet worden, da vergleichbare Sachverhalte ebenfalls eine zweijährige Fernhaltung zur Folge hätten. Die auf zwei Jahre bemessene Frist liege unterhalb der gesetzlich maximal zulässigen Fernhaltungsdauer und sie sei auch angesichts der stetig steigenden Flüchtlingszahlen aus spezial- und generalpräventiven Gründen verhältnismäßig. Randnummer 26 Am 9. Juni 2016 wurde der Kläger mit Frau S. und den Kindern A., B. und C. in die Republik Kosovo abgeschoben. Randnummer 27 Die gegen die Ablehnung des Eilantrags erhobene Beschwerde des Klägers wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2016 zurück. Aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen, die das Beschwerdegericht nur zu prüfen habe, sei die angefochtene Entscheidung weder zu ändern noch aufzuheben. Randnummer 28 Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 9. August 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Kosten seiner Abschiebung in Höhe von 1.427,23 Euro zu erstatten. Randnummer 29 Am 22. August 2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid. Die Abschiebung sei rechtswidrig. Der Kläger besitze nicht die Staatsangehörigkeit des Zielstaats. Er und seine Familie seien von den dortigen Behörden zurückgewiesen worden. Randnummer 30 Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2016, zugestellt am 14. September 2016, änderte die Beklagte die festgesetzten Kosten auf 1.433,33 Euro ab und wies den Widerspruch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid im Übrigen zurück. Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, dass die Abschiebung rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger sei nach Zurückweisung seiner Beschwerde durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht vollziehbar ausreisepflichtig gewesen. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger die kosovarische Staatsangehörigkeit besitze, um in den Kosovo abgeschoben werden zu können. Es sei ausreichend, dass der Zielstaat bereit sei, den ausreisepflichtigen Ausländer aufzunehmen. Eine Übernahmeerklärung des Kosovo habe jedoch vorgelegen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt. Randnummer 31 Am 14. Oktober 2016 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen die Festsetzung von Abschiebekosten erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Abschiebung rechtswidrig gewesen sei. Er besitze nicht die Staatsangehörigkeit des Kosovo, sondern sei staatenlos. Nach seinem Eintreffen im Kosovo sei er mit seiner Familie von den dortigen Behörden zurückgewiesen worden. Kein Familienmitglied spreche die erforderliche Sprache. Er sei völlig hilflos sich selbst überlassen und misshandelt worden. Randnummer 32 Der Kläger hat am 10. November 2017 bei der Beklagten vorgesprochen und unter anderem vorgetragen, dass er am 10. Oktober 2017 wieder ins Bundesgebiet eingereist sei. In der Folge hat der Kläger eine am 16. September 2016 ausgestellte Identitätskarte der Republik Montenegro, einen am 15. September 2017 ausgestellten montenegrinischen Nationalpass sowie seine montenegrinische Geburtsurkunde vorgelegt. Randnummer 33 Der Kläger beantragt, Randnummer 34 den Bescheid vom 9. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2016 aufzuheben. Randnummer 35 Die Beklagte beantragt, Randnummer 36 die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Sie bezieht sich zur Begründung auf ihren angefochtenen Bescheid. Randnummer 38 Hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend auf das Protokoll Bezug genommen. Die bei der Freien und Hansestadt Hamburg geführte Ausländerakte sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung näher genannten Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 39 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid vom 9. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. September 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Randnummer 40 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bescheide ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung. Daher ist im vorliegenden Verfahren das Aufenthaltsgesetz in der Fassung des am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) sowie die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98, im Folgenden: Richtlinie 2008/115/EG) anzuwenden. Die im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheids inzident zu beurteilende Rechtmäßigkeit der Abschiebung bestimmt sich hingegen nach der im Zeitpunkt der Maßnahme geltenden Rechtslage; maßgeblich ist diesbezüglich das Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394), das am 17. März 2016 in Kraft getreten ist (zu vorstehenden Maßstäben BVerwG, Urt. v. 21.8.2018, 1 C 21/17, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 11/15, juris Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 11/14, juris Rn. 8). Randnummer 41 Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 AufenthG und § 67 Abs. 1 und 3 AufenthG. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, zu tragen. Den Umfang der zu erstattenden Kosten bestimmt § 67 Abs. 1 AufenthG. Die Kosten werden nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Randnummer 42 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haftet der Ausländer für die Kosten einer Abschiebung nur, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Folglich können nur die Kosten einer rechtmäßigen Abschiebung geltend gemacht werden. Deren Rechtmäßigkeit ist aus der behördlichen Sicht bei ihrer Durchführung – also ex ante – zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 21.8.2018, 1 C 21/17, juris Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 11/15, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 10.12.2014, 1 C 11/14, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 16.10.2012, 10 C 6/12, juris Rn. 22). Randnummer 43 Die Abschiebung des Klägers in den Kosovo war rechtswidrig. Denn es fehlte an einer ordnungsgemäßen Zielstaatsbestimmung im Sinne von § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für eine Abschiebung in den Kosovo. Sowohl aus den anwendbaren Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (hierzu 1.) als auch aus der Richtlinie 2008/115/EG (hierzu 2.) ergibt sich, dass die Abschiebung in einen Staat, der nicht durch eine ordnungsgemäße Zielstaatsbestimmung bezeichnet worden ist, rechtswidrig ist. Randnummer 44 1. Nach den anwendbaren Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes war die Abschiebung des Klägers in den Kosovo rechtswidrig. Denn eine Abschiebung in einen Staat, der nicht durch eine ordnungsgemäße Zielstaatsbestimmung bezeichnet worden ist, ist rechtswidrig (vgl. zu diesem Rechtswidrigkeitszusammenhang VGH Mannheim, Beschl. v. 13.9.2007, 11 S 1684/07, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 13.8.2008, 2 L 12/08, juris Rn. 4 f.). Randnummer 45 Selbst wenn mit der – vor Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie ergangenen – Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen wird, dass dem Kläger in der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 15. Oktober 2014 noch die Abschiebung in sein nicht näher bezeichnetes Heimatland angedroht werden durfte [hierzu a)], ist es jedoch erforderlich gewesen, vor der Abschiebung den Zielstaat hinreichend durch Verwaltungsakt zu bestimmen [hierzu b)]. Eine solche verwaltungsaktförmige Zielstaatsbestimmung lag auch nach Auslegung der infrage kommenden Äußerungen der Beklagten nicht vor [hierzu c)]. Randnummer 46
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.