WEG: Kostentragung im Falle mehrerer Untergemeinschaften Leitsatz Sieht die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung (GO) einer aus mehreren Baukörpern bestehenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine umfassende verwaltungsmäßige Trennung der einzelnen Baukörper in selbstständige nicht rechtsfähige Untergemeinschaften vor und bestimmt diese GO, dass getrennte Rücklagen gebildet werden sowie getrennte Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufgestellt werden sollen (während nur die restlichen Kosten nach Miteigentumsanteilen auf alle Sondereigentümer zu verteilen sind), so ist § 16 Abs. 2 WEG wirksam abbedungen. Die Sonderregelung der GO gilt auch für die nach Vergemeinschaftung entstandenen Rechtsverfolgungskosten der GdWE. Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg-Altona, 2. November 2021, 303b C 15/20 Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 02.11.2021, Az. 303b C 15/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 7.358,90 festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft F. H. S. Platz H.. Sie streiten über die Gültigkeit der auf der Eigentümerversammlung vom 28.09.2020 zu TOP 2 (Kostenumlage auf alle MEA) und TOP 4c (Genehmigung Jahres Gesamt- und Einzelabrechnungen) gefassten Beschlüsse. Randnummer 2 Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Randnummer 3 Das Amtsgericht hat die angefochtenen Beschlüsse in Bezug auf die Einzelpositionen „Gerichtskosten Fassade Feuchteschäden“ und „Kosten bezüglich der Öffnung der Fassade wegen Feuchteschäden (Haus 10)“ für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von den Klägern vorgenommene Beschränkung auf bestimmte Rechnungsposten sei zulässig. Der Beschluss zu TOP 4c entspreche insoweit nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Umlage der streitgegenständlichen Kosten auf sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft widerspreche den Regelungen in § 5 Abs. 2 der Teilungserklärung. Danach seien sämtliche (Verwaltungs-)Kosten - auch solche im Zusammenhang mit anfänglichen Baumängeln - auf die Mitglieder der jeweiligen Wirtschaftseinheit umzulegen, wenn eine Zuordnung möglich sei. Eine solche Regel sei im Zweifel umfassend gemeint, soweit Kosten den Wirtschaftseinheiten eindeutig zugeordnet werden könnten. Dies sei hier der Fall, denn bei getrennten Baukörpern bestehe insoweit kein Zweifel. Auch die Gesamtschau der Regelungen in § 5 Abs. 1 und 2 der Gemeinschaftsordnung zeige, dass eine möglichst weitreichende - auch kostenmäßige - Trennung der Wirtschaftseinheiten gewollt sei. Im Rahmen des Vergemeinschaftungsbeschlusses über die Durchführung des Beweisverfahrens sei auch keine ausdrückliche anderweitige Regelung über die Kostenverteilung getroffen worden, es gelte daher die in der Teilungserklärung getroffene Kostenregelung. Durch die Vergemeinschaftung sei auch nicht etwa die Angelegenheit einer Wirtschaftseinheit zur Angelegenheit der (Gesamt-)Gemeinschaft gemacht worden. Das Ansichziehen von Ansprüchen betreffe das Außenverhältnis. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 26.06.2020. Ein Gleichlauf von Beschlusskompetenz und Kostentragung bestehe nur insoweit, als keine Kostenverteilung zu Lasten Dritter, die nicht an der Entscheidung beteiligt gewesen seien, beschlossen werden könne. Diese Erwägungen gälten sprechend für den zu TOP 2b gefassten Beschluss. Randnummer 4 Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 03.11.2021 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 03.12.2021 über beA eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.02.2022 mit einem an diesem Tag über beA bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Randnummer 5 Sie tragen vor, maßgeblich sei, dass es vorliegend nicht um Sanierungskosten, sondern um Rechtsverfolgungskosten aus einem Verfahren der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen Dritte gehe. Derartige Kosten seien gemäß § 16 Abs. 2 WEG a.F. grundsätzlich auf alle umzulegen, wenn § 16 Abs. 2 WEG a.F. nicht wirksam abbedungen oder modifiziert worden sei. An einer solchen Modifikation hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsverfolgungskosten fehle es. Die Regelung in § 5 Ziff. 2 und 3 der Teilungserklärung (Kosten und Lasten einer Wirtschaftseinheit) greife nicht, weil es sich nicht um Kosten handele, die nur einer Wirtschaftseinheit zuzuordnen seien. Kosten eines Rechtsstreits des Verbandes könnten nicht Kosten einer einzelnen Wirtschaftseinheit sein. Dafür spreche auch, dass an der Beschlussfassung - ordnungsgemäß - alle Eigentümer mitgewirkt hätten. Randnummer 6 Sie beantragen, Randnummer 7 das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 02.11.2021, Az. 303b C 15/20, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Kläger beantragen, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen Randnummer 10 Sie tragen vor, der Vergemeinschaftungsbeschluss betreffe nur das Außenverhältnis. Maßgeblich sei, dass die Kläger hier aufgrund ihrer Treuepflicht zur Mitwirkung verpflichtet gewesen seien, um das Gemeinschaftseigentum letztlich in einen mangelfreien Zustand zu versetzen. Dies habe mit der Verteilung der dadurch entstehenden Kosten im Innenverhältnis nichts zu tun. Im Übrigen bestehe ein weiterer Anfechtungsgrund, denn es hätte für jede Einheit eine eigene Wohngeldabrechnung erstellt werden müssen, was nicht geschehen sei. Randnummer 11 Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Randnummer 12 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. Randnummer 13 In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht die angefochtenen Beschlüsse für ungültig erklärt. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Beschlüsse im Widerspruch zu den maßgeblichen Regelungen der zwischen den Parteien geltenden Teilungserklärung stehen und mithin nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Die streitgegenständlichen Kostenpositionen betreffen allein die Mitglieder der Wirtschaftseinheit II. Hierzu im Einzelnen: Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.