Vorbehaltlose Abnahme trotz offenkundiger Mängel: Verlust der verschuldensunabhängigen Mängelansprüche Orientierungssatz
(2), Randnummer 23 1) Bezüglich des in der Berufungsverhandlung von dem Beklagten gestellten Hauptantrags auf Zurückweisung an die Zivilkammer ist die Berufung unzulässig. Eine zulässige Berufung setzt nach § 520 Abs. 3 ZPO voraus, dass der Berufungskläger die Berufung fristgerecht hinreichend begründet. Die Berufungsbegründung muss die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzungen und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung enthalten. Hieran fehlt es bei der Berufungsbegründung des Berufungsklägers. Bereits mit der Berufungsbegründung hätte der Beklagte den Antrag stellen und insoweit einen Verfahrensmangel aufzeigen müssen. Dies ist nicht erfolgt. Erst in der letzten mündlichen Verhandlung am 1.2.2022 hat der Beklagte unter erneuter Umstellung seiner Anträge vorgetragen, das Landgericht habe rechtswidrig ein Abrechnungsverhältnis angenommen. Randnummer 24 Voraussetzung einer Zurückverweisung gemäß § 538 ZPO wäre neben einem Antrag, dass das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel gelitten hat und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig geworden ist. Diese Voraussetzungen hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung nicht vorgetragen, sie können vorliegend auch nicht festgestellt werden. Soweit er sich nunmehr darauf beruft, das Landgericht sei unzutreffend und rechtswidrig davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis vorgelegen habe, kann dahinstehen, ob dies überhaupt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens darstellen könnte, da hierdurch jedenfalls keine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig geworden wäre, die eine Zurückverweisung hätte begründen können. Die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme ist allein zu der Frage eines Mangels an der Hohlsteindecke durchgeführt worden, die mit der gerügten Verfahrensverletzung nicht im Zusammenhang steht. Randnummer 25 Auch hinsichtlich des Feststellungsantrags, die Klägerin zu einer Zahlung für den Nutzungsausfallschaden des Beklagten, der ihm aus der unterlassenen bzw. schlechten Nachbesserung der Brandschadensbeseitigung entstanden sein soll, ist die Berufung unzulässig. Die Berufungsbegründung enthält auch zu dem Nutzungsausfallschaden keine Darlegung von Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzungen und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die unter dem 12.4.2021 eingereichte Berufungsbegründung erhält zu der Frage der geltend gemachten Nutzungsentschädigung oder eines Schadensersatzes für die Nichtnutzbarkeit keinen Vortrag. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, warum das Urteil hinsichtlich der versagten Nutzungsentschädigung fehlerhaft sein soll. Die insoweit unzulässige Berufung hätte aber auch keinen Erfolg, da der Beklagte bereits einen Schaden nicht dargetan hat. Jeder Schaden oder dessen Feststellung setzt einen ersatzfähigen Schaden voraus. An dessen Darlegung fehlt es, wie das Landgericht mit zutreffenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt hat. Ein Mietausfallschaden setzt zudem einen potentiellen Mieter voraus, den der Beklagte nicht einmal benannt hat. Randnummer 26 2) Die im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Weder kann sich der Beklagte darauf berufen, die Reinigung sei mangelhaft und nachzubessern (dazu b), noch kann er Schadensersatz oder Vorschuss für die Sanierung der Hohlsteindecke über dem Schwimmbad- und Saunabereich im Tiefparterre verlangen (dazu c). Randnummer 27 a. Die von der Klägerseite geltend gemachte Rechnung ist durch Nachbesserung und Abnahme vom 25.11.2021 in der von dem Landgericht zuerkannten Höhe von 4.914,39 € fällig geworden, § 641 BGB. Der Vorschussanspruch des Beklagten ist durch die Nachbesserung erloschen. Durch die Abnahme ist dokumentiert, dass der Beklagte die Nachbesserung als ordnungsgemäß und mangelfrei hingenommen hat. Die mangelfreie Abnahme ist unstreitig. Die trotz der Abnahme beantragte Abweisung der Klage greift daher nicht. Randnummer 28 Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom
- Dezember vorgetragen hat, bei dieser Nachbesserung habe der zu reinigende Putz durch die mechanischen Einwirkungen Unebenheiten erlitten, ist dieser Vortrag verspätet. Dem Beklagten war nachgelassen worden, bis zum 31.12.2021 auf den Schriftsatz der Klägerseite mit dem Abnahmeprotokoll Stellung zu nehmen. Diese Frist hat der Beklagte versäumt. Zum einen ist sein Schriftsatz erst am
- Januar 2022 eingegangen und dann auch nicht wie vorgeschrieben per BEA, sondern nur per Fax. Erst am 7.1.2022 ist der genannte Schriftsatz per BEA bei dem Gericht eingegangen. Zu der Verspätung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 1.2.2022 vorgetragen, dass er die Frist nicht habe einhalten können, weil er andere fristgebundene Sachen habe bearbeiten müssen. Eine ausreichende Entschuldigung für die Verspätung stellt diese Klarstellung nicht dar. Randnummer 29 Selbst bei einer Berücksichtigungsfähigkeit des Vortrags wäre der Anspruch aber auch zurückzuweisen. Der Beklagte begehrt Verurteilung zu einer „fachgerechten Beseitigung“ von Schäden an dem Wandputz der „streitgegenständlichen“ Räume. Randnummer 30 Der Antrag ist bereits nicht hinreichend bestimmt genug und überdies ausgeschlossen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, in welcher Räumlichkeit welcher konkreten Schäden verursacht worden sein sollen. Die Klägerseite hat die Schäden bestritten. Letztlich kann dies aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es sich der Sache nach um einen Mangelfolgeschaden handeln könnte oder um eigenen Mangelbeseitigungsanspruch. Randnummer 31 Ein Mangelfolgeschaden würde allenfalls zu einem Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 634 Nr. 4 BGB führen, was der Beklagte jedoch nicht beantragt hat. Randnummer 32 Die von dem Beklagten beantragte Nachbesserung gem. § 634 Nr. 1 BGB, die für den Fall einer mangelhaften Werkleistung zu erbringen wäre, wäre dem Beklagten angesichts seiner vorbehaltlosen Abnahme nach § 640 Abs. 3 BGB verwehrt. Der Beklagte rügt einen offensichtlichen Mangel (streitige Putzbeschädigungen durch Abfräsen), so dass seine Kenntnis von diesem Mangel bei Erklärung der vorbehaltlosen Abnahme vorausgesetzt werden kann. Randnummer 33 Der Hilfsantrag, die Klage abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, die von ihr bei den Nachbesserungsarbeiten am
- und 25.11.2021 verursachten Schäden am Wandputz der streitbefangenen Räumlichkeiten fachgerecht zu beseitigen, war daher ebenso zurückzuweisen wie der Beweisantrag des Beklagten auf Vernehmung des Zeugen W.. Randnummer 34 b. Die Berufung hat auch insoweit keinen Erfolg, als der Beklagte Schadensersatz hilfsweise einen Kostenvorschuss in Höhe von 3.500 € für die Sanierung der von der Klägerin beschädigten Hohlsteindecke begehrt. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht das Vorliegen eines ersatzfähigen Schadens verneint und ausgeführt, dass ein Kostenvorschuss ohnehin nicht geschuldet ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils wird verwiesen. Randnummer 35 Der Senat hat zu dieser Frage den Sachverständigen B. angehört. Zwar ist nach der Aussage des Sachverständigen entgegen der Annahme des Landgerichts davon auszugehen, dass die Klägerin Ausbrüche in der Hohlsteindecke verursacht hat. Diese führen aber nicht zu einem Anspruch des Beklagten, da die Ausbrüche allein ein optisches Problem darstellen die - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - durch ein Verkleiden der Decke nicht mehr sichtbar sind. Die Deckenverkleidung war vor dem Schaden vorhanden, die Wiederherstellung ist demzufolge eine Schadensposition der Gebäudeversicherung und nicht der Klägerin. Randnummer 36 Soweit der Beklagte sich darauf beruft, durch die beschädigte Decke sei die Trittschallübertragung bei Benutzung der darüber liegenden Wohnung erheblich größer, ist dieser Auffassung nach Anhörung des angehörten Sachverständigen nicht zu folgen. Der Sachverständige hat auf eindringliches Befragen eindeutig bestätigt, dass durch die Beschädigungen weder die Statik, noch der Schallschutz beeinträchtigt ist. Dem Antrag des Beklagten, ein ergänzendes Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob die Statik der Decke durch die von der Klägerin verursachten Ausbrüche beeinträchtigt worden ist, ist nach dieser eindeutigen Aussage des Sachverständigen nicht nachzugehen. Der Sachverständige hat auf Nachfrage auch klargestellt, dass bei einer abgehängten Decke die Steine nicht repariert werden müssten, weil die optische Beeinträchtigung nicht zum Tragen kommt. Soweit der Beklagte seine Berufung weiter darauf stützt, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es nicht auszuschließen sei, dass die Decke schon Vorschäden gehabt habe, die von den Paneelen nur kaschiert worden sei, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil die festgestellten Ausbrechungen ob neu oder alt rein optischer Natur und nach Wiederherstellung des Zustands vor dem Brand mit einer verkleideten Decke nicht mehr sichtbar sind. Damit entfällt ein ersatzfähiger Schaden, auf die subjektive Einschätzung des Sachverständigen, was er als Handwerker machen würde, kommt es nicht an. Randnummer 37 Mit der Zurückweisung der Berufung hat der Beklagte die Kosten derselben zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 38 Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert - § 543 Abs. 2 ZPO.