Zulässigkeit der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln mit „Bestätigt“-Stempel Orientierungssatz 1. Ist keine „Bestätigung“ erteilt, darf ein Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere nicht mit dem Hinweis beworben werden, dieses Produkt erfülle zu 100 % die Empfehlungen des Bundeszentrums für Ernährung und sei entsprechend „Bestätigt". Dies ist dann irreführend. (Rn.15) 2. Eine Werbung mit „Bestätigt“ und „erfüllt zu 100 % die Empfehlungen des Bundeszentrums für Ernährung" und die grafische Darstellung des Begriffs „Bestätigt" wie eine Art Stempel stellt eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, die gegen Nr. 4 des Anh. zu § 3 Abs. 3 UWG verstößt. Der maßgebliche Referenzverbraucher versteht einen solchen Stempel nicht nur dahingehend, dass das Produkt den Empfehlungen des Bundeszentrums für Ernährung entspricht. (Rn.15) 3. Zudem ist eine solche werbliche Ausgestaltung auch irreführend nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. (Rn.22) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „a." mit der Behauptung erfüllt zu 100% die Empfehlungen des Bundeszentrum für Ernährung* zu werben oder werben zu lassen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2022 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist zu Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf € 30.000,00 festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel. Randnummer 2 Zu den von der Beklagten angebotenen Nahrungsergänzungsmitteln zählt ihr Produkt a., welches zur Einnahme von Frauen mit Kinderwunsch, Schwangere und Stillende bestimmt ist. Dieses Produkt bewirbt die Beklagte auf ihrer Homepage a..eu wie aus Anlage K 2 ersichtlich. Unter anderem heißt es dort unterhalb einer großformatigen Aufnahme des Bauchs einer Schwangeren in roter Umrahmung mit roter Schrift: „Bestätigt“. Die Umrahmung und der Schriftzug erinnern durch ihre grafische Gestaltung an einen Stempelaufdruck. Darunter befindet sich in kleinerer Schrifttype die Erläuterung: „erfüllt zu 10 % die Empfehlungen des Bundeszentrum für Ernährung*“. Für die weiteren Einzelheiten der Werbung wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Eine Auflösung des Sternchenhinweises ist dort nicht ersichtlich. Randnummer 3 Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass diese Form der Bewerbung des Produkts a. irreführend und unlauter sei. Randnummer 4 Zunächst suggeriere die hervorgehobene Behauptung „BESTÄTIGT", dass das Bundeszentrum für Ernährung (im Folgenden auch „BZfE“) der Beklagten bestätigt habe, dass ihr Produkt zu 100% die Empfehlungen des Bundeszentrums erfülle, was aber unzutreffend sei. Randnummer 5 Ebenso unzutreffend sei die Behauptung der Beklagten, dass a., die Empfehlungen des BZfE zu 100% erfülle. So spreche das BZfE eine Empfehlung zur Folsäure-Supplementierung in der Stillzeit durch das Netzwerk „Gesund ins Leben“ gerade nicht aus. Genauso wenig sei eine Empfehlung zur Jod-Supplementierung für Frauen mit Kinderwunsch ausgesprochen worden. Auch bezüglich Docosahexaensäure (DHA) und Vitamin D gebe das Netzwerk „Gesund ins Leben“ keine pauschale Supplementierungsempfehlung. Im Gegenteil führe das Netzwerk in seinen Handlungsempfehlungen ausdrücklich aus, dass der Mehrbedarf an Vitaminen und Mineralstoffen durch eine geeignete Lebensmittelauswahl gedeckt werden könne und die Einnahme von Supplementen diese ausgewogene Ernährungsweise gerade nicht ersetzen solle. Das Produkt der Beklagten enthalte darüber hinaus noch viele weitere Vitamine und Mineralstoffe, für die das Netzwerk „Gesund ins Leben“ ebenfalls keine Supplementierungsempfehlung gebe. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 wie erkannt Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Die Beklagte meint, sich keiner Bestätigung durch das BZfE berühmt zu haben. Nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs, namentlich eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers werde die Nennung des Bundeszentrums für Ernährung zwar wahrgenommen. Jedoch werde dieser Name nicht in einem Siegel oder Prüfzeichen genannt. Das Bundeszentrum erscheine nicht als Herausgeber des „Bestätigt“. Randnummer 11 Vielmehr werbe die Beklagte erkennbar nur damit, dass die eigene, schon vor Jahren entwickelte, Zusammensetzung bestimmter - ausdrücklich genannter Bestandteile - mit einer nun veröffentlichten Empfehlung eines Dritten übereinstimme. Die Beklagte führe daher nicht in die Irre. Randnummer 12 Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, dass es diese unterlässt, wie in der Urteilsformel unter Ziffer 1. wiedergegeben zu werben. Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Kosten der Abmahnung zu erstatten. 1. Randnummer 14 Die Klägerin ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG anspruchsberechtigt. Ihr Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3 Abs.3 UWG in Verbindung mit Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie aus §§ 8 Abs.1, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Randnummer 15
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