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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 AS 142/22 D Urteil Unzulässigkeit eines Widerspruchs gegen das Anhörungsschreiben einer Behörde  -  fehlende

Unzulässigkeit eines Widerspruchs gegen das Anhörungsschreiben einer Behörde - fehlende Verwaltungsaktqualität Orientierungssatz Der gegen ein Anhörungsschreiben einer Behörde erhobene Widerspruch ist unzulässig. Dieses ist kein Verwaltungsakt i. S. von § 31 Abs. 1 SGB 10, weil es keine Regelung mit verbindlicher Rechtsfolge enthält. Das Anhörungsschreiben des Grundsicherungsträgers zur beabsichtigten Aufhebung von Leistungen begründet keine Pflicht zum Tätigwerden. Erst die spätere Entscheidung über die Aufhebung von Leistungen greift in Rechte des Betroffenen ein. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, kein Datum verfügbar, S 29 AS 4310/17 Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Beklagte ihren Widerspruch gegen ein Anhörungsschreiben als unzulässig verworfen hat. Randnummer 2 Die Klägerin stand beim Beklagten im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben vom

  1. November 2017 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
  2. November 2017 zu einer beabsichtigten Entscheidung über die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
  3. Juni 2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  4. Juni 2017,
  5. Juli 2017 und
  6. Oktober 2017 hinsichtlich des Zeitraums vom
  7. August 2017 bis zum
  8. August 2017 wegen der Erzielung von Einkommen sowie über die Erstattung von 470 Euro. Randnummer 3 Gegen dieses Schreiben legte die Klägerin am
  9. November 2017 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass der Beklagte zu Unrecht ein Einkommen in Höhe von 809 Euro berücksichtigt habe. Randnummer 4 Der Beklagte verwarf den Widerspruch gegen das Anhörungsschreiben mit Widerspruchsbescheid vom
  10. Dezember 2017 als unzulässig. Er begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem Schreiben vom
  11. November 2017 mangels Regelungswirkung und förmlichen Hinweises auf die Widerspruchsmöglichkeit nicht um einen Verwaltungsakt handele und damit nicht um einen tauglichen Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens. Randnummer 5 Am
  12. Dezember 2017 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Randnummer 6 Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, Randnummer 7 den Bescheid vom
  13. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  14. Dezember 2017 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er hat zur Begründung seines Antrags auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Randnummer 11 Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  15. Mai 2022, zugestellt am
  16. Mai 2022, abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Der Widerspruchsbescheid vom
  17. Dezember 2017, mit welchem der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen das Anhörungsschreiben vom
  18. November 2017 als unzulässig verworfen habe, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Widerspruch sei zu Recht als unzulässig verworfen worden, da ein Widerspruch gegen ein Anhörungsschreiben nicht statthaft sei. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG seien vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Schreiben vom
  19. November 2017 sei jedoch kein Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Das Schreiben vom
  20. November 2017 enthalte hingegen keine Regelung, die es als Verwaltungsakt qualifiziere. Eine Regelung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X liege vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge setze, d.h. durch die Maßnahme ohne weiteren Umsetzungsakt Rechte begründe, ändere, aufhebe oder verbindlich feststelle oder die Begründung, Aufhebung, Änderung oder verbindliche Feststellung solcher Rechte ablehne. Hieran fehle es, da das Anhörungsschreiben vom
  21. November 2017 nur eine behördliche Maßnahme darstelle, die eine eventuelle spätere, unmittelbar die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II betreffende Entscheidung erst vorbereiten solle. Das Anhörungsschreiben zu einer beabsichtigten Aufhebung- und Erstattung von Leistungen begründe für sich genommen insbesondere auch keine Pflicht zum Tätigwerden und sich hierzu zwingend zu äußern. Auch würden mit dem Anhörungsschreiben noch keine Rechte aufgehoben. Erst die spätere Entscheidung über die Aufhebung und Erstattung greife in Rechte des Betroffenen ein und begründe eine belastende Regelung für diesen und damit eine Einordnung als Verwaltungsakt, gegen den er sich im Widerspruchs- oder Klageverfahren mittels Anfechtungsklage zur Wehr setzen könne, sodass er nicht ohne effektive Rechtsschutzmöglichkeit bleibe. Randnummer 12 Die Klägerin hat am
  22. Juni 2022 Berufung eingelegt. Randnummer 13 Sie weist auf eine vermeintliche Verjährung der Erstattungsforderung hin. Zudem sei sie vom Sozialgericht über die Rechtslage getäuscht worden. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  23. Mai 2022 sowie das Schreiben des Beklagten vom
  24. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  25. Dezember 2017 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zu verwerfen. Randnummer 18 Er meint, die per Telefax eingegangene Berufungsschrift trage eine eingescannte Unterschrift der Klägerin. Damit sei die Schriftform des § 151 Abs. 1 SGG nicht erfüllt. Sollte es sich indes um ein Computerfax handeln, so sei die Berufung jedenfalls unbegründet, dies aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides. Randnummer 19 Die Klägerin hat auf die Rechtsprechung zur Einhaltung des Schriftformerfordernisses beim Computerfax verwiesen. Randnummer 20 Mit Beschluss vom
  26. Dezember 2022 ist die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden. Randnummer 21 Am
  27. Februar 2022 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte, die Akten des Sozialgerichts zu den Verfahren S 29 AS 48/22, S 29 AS 50/22 und S 29 AS 51/22 sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Randnummer 23 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin gegen das Anhörungsschreiben vom
  28. November 2017 richtigerweise als unzulässig verworfen. Bei diesem Schreiben handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Der Senat nimmt gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides vom
  29. Mai 2022 Bezug. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 25 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

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