Zur Frage der Befangenheit eines Sachverständigen - Abbruch einer Wohnungsbesichtigung nach Zutrittsverweigerung gegenüber Finanzbeamtinnen - Beteiligtenöffentlichkeit - Unverletzlichkeit der Wohnung Leitsatz Ein Sachverständiger ist gehalten, den Ortstermin abzubrechen, wenn einer Partei nicht gestattet wird, an den Ermittlungen teilzunehmen. Daraus ergibt sich kein Befangenheitsgrund. (Rn.28) Orientierungssatz Wird einer Partei der Zutritt in eine Privatwohnung verwehrt, muss, wenn die betroffene Partei auf Teilnahme beharrt, die Beweisaufnahme in dieser Form unterbleiben. (Rn.30) Tatbestand I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darum, ob es im Jahr 2015 zu einer verdeckten Gewinnausschüttung gekommen ist. Randnummer 2 Die Klägerin, eine GmbH, war Alleineigentümerin einer Immobilie in der X-Straße in Hamburg. Am ... 2015 veräußerte die Klägerin die Fläche im 2. OG in der X-Straße an ihre Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin Frau A und deren Ehemann zu einem Kaufpreis von ... Euro. Randnummer 3 Nachdem die Klägerin zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt wurde, erging am 24. Januar 2020 ein geänderter Körperschaftsteuerbescheid für 2015, ein geänderter Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer und ein geänderter Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG, in denen eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von ... Euro berücksichtigt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine Rohbaufläche, sondern eine Wohnung veräußert worden sei. Randnummer 4 Die Klägerin legte am 14. Februar 2020 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2021 zurückwies. Randnummer 5 Dagegen hat die Klägerin am 28. Oktober 2021 Klage erhoben, mit der sie im Kern geltend macht, dass die Wohnung damals zu einem angemessenen Preis veräußert worden sei und daher keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Randnummer 6 Das Gericht hat am 17. Oktober 2022 einen Beweisbeschluss mit folgendem Inhalt gefasst: Randnummer 7 "Es soll Beweis erhoben werden über die Frage: Welchen Verkehrswert die Wohnung im 2. OG in der X-Straße in Hamburg am ... 2015 (Kaufvertrag) hatte durch Einholung eines mündlichen Gutachtens. Zum Sachverständigen wird bestellt: Herr B [...] Dem Sachverständigen wird zur Vorbereitung nach Bedarf die Besichtigung des Objekts und die Einholung ergänzender Auskünfte und Unterlagen von den Beteiligten und Dritten gestattet." Randnummer 8 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 teilte der Sachverständige den Beteiligten mit, dass eine Ortsbesichtigung erforderlich sei und schlug als Termin für eine Besichtigung den 19. Januar 2023 vor. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 beantragte die Klägerin, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Am 12. Januar 2023 habe sie, die Klägerin, den Sachverständigen telefonisch kontaktiert, um die vorgesehene Besichtigung des Objekts abzustimmen. In diesem Gespräch habe sie darauf hingewiesen, dass sie einer Besichtigung der Wohnung nicht zustimme und habe angeboten, das Objekt an sich und die Räumlichkeiten in einer anderen Etage zu besichtigen. Randnummer 10 Am Besichtigungstermin sei der Sachverständige nicht allein, sondern in Begleitung von Frau C (FA D) und Frau E (FA F) erschienen. Der Sachverständige habe Zutritt zur Wohnung verlangt, was ihm verweigert worden sei. Sie, die Klägerin, habe erklärt, dass sie anwaltlich nicht vertreten sei, weil sie nicht gewusst habe, dass auch der Beklagte erscheinen würde, und um einen neuen Termin gebeten. Dem Sachverständigen sei angeboten worden, die Privatwohnung ohne den Beklagten zu besichtigen, was er aber ausgeschlagen habe. Der Sachverständige habe versucht, sich Zutritt zu einer Wohnung eines Dritten zu verschaffen, indem er auf vermeintlich negative Konsequenzen für sein Gutachten hingewiesen habe, die sich aus einem verweigerten Zutritt ergeben würden. Randnummer 11 Daraus ergebe sich die Vermutung, dass der Sachverständige wenig an der Erhebung der Daten und Informationen interessiert gewesen sei, die er wirklich gebraucht habe. Der Zustand des Kaufgegenstandes im Bewertungszeitpunkt sei umfassend und vollständig dokumentiert. Unklar sei, welches Interesse mehr als sieben Jahre nach dem Umbau bestehen könne, die Privaträume der Käufer zu besichtigen. Die Aussicht könne auch vom Büro im 1. OG beurteilt werden. Randnummer 12 Der Sachverständige hat wie folgt Stellung genommen: Randnummer 13 "Ich habe am 19.01.2023 das Bewertungsobjekt aufgesucht, um eine Besichtigung vorzunehmen. Es handelt sich hier um einen (auswärtigen) und nichtöffentlichen Gerichtstermin, ich muss hier alle Beteiligten vorab von diesem Termin informieren. Hierdurch haben in einem gerichtlichen Verfahren die Anwesenheitsberechtigten Gelegenheit zur Teilnahme. [...] Nur wenn die Anwesenheitsberechtigten nicht erscheinen oder auf ihr Recht zur Teilnahme verzichten, kann ich eine Ortsbesichtigung allein vornehmen. Dies sind allgemein übliche Grundsätze bei der Tatsachenerhebung in einem gerichtlichen Verfahren. Soll hiervon abgewichen werden, so bedarf es eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses, dass die Ortsbesichtigung in anderer Form durchgeführt werden soll. Einen solchen gibt es hier nicht. Ich bin am 19.01.2023 allein zum Termin gekommen und nicht in "Begleitung des Finanzamtes". Die beiden Finanzbeamtinnen standen bereits vor dem Haus, als ich eintraf. Es wurde nachfolgend den beiden Finanzbeamtinnen nicht gestattet, an der Innenbesichtigung der Wohnung teilzunehmen. Mir wurde angeboten, ich könne die Wohnung allein besichtigen. In einem solchen Fall ist immer der Ortstermin abzubrechen, das Gericht über das Vorgefallene zu informieren und um Weisung bezüglich des weiteren Verfahrens zu bitten. Die eigenmächtige Durchführung der Besichtigung ohne die Vertreterinnen der Beklagten hätte ggf. einen Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit zur Folge. Dies gilt auch, weil die Beklagte in diesem Fall nicht feststellen kann, welche Aussagen seitens der Klägerin über objektspezifische Gegebenheiten und andere Dinge anlässlich der Ortsbesichtigung gemacht werden. Eine Durchführung der Ortsbesichtigung war mir unter diesen Umständen nicht möglich. Auch verzichtete das Finanzamt nicht auf die Möglichkeit der Besichtigung. [...] Zu einer sachverständigen Beurteilung gehört die Möglichkeit einer Besichtigung. Mein Interesse gilt hier ausschließlich der Erhebung von Tatsachen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens. Meine Beweggründe muss ich nicht im Detail erläutern, sie ergeben sich im Grunde aus dem Gerichtsbeschluss. Jedes Gutachten, auch ein mündliches Gutachten, muss richtig, vollständig und nachvollziehbar sein. Hierzu gehört einfach eine Ortsbesichtigung dazu. Wenn möglich, muss ich alle Daten persönlich erheben und darf mich nicht ausschließlich auf Fotos und Parteivorträge verlassen. Auch nehme ich stichprobenartig ein Aufmaß mittels Lasermessgerät vor, um die Flächenangaben zu kontrollieren. Der Abbruch des Ortstermins in einem solchen Fall ist unabdingbar und gehört zu den originären Sachverständigenpflichten, gerade auch im Hinblick auf die erforderliche Neutralität eines öffentlichen bestellten und vereidigten Sachverständigen. Die von mir gewählte Vorgehensweise berücksichtigt die Interessen beider Parteien, dies wäre bei einer Besichtigung unter Ausschluss der Teilnahme der Vertreterinnen der Beklagten nicht der Fall gewesen. [...]" Randnummer 14 Der Beklagte hat ausgeführt, dass die Beklagtenvertreterin und Frau E vor dem Termin vor dem Haus gewartet hätten und der Sachverständige später angekommen sei. Dieser habe geklingelt und da die Tür offengestanden habe, hätten sie gemeinsam das Treppenhaus betreten. Dem Gutachter sei von der Wohnungseigentümerin angeboten worden, die Wohnung allein zu besichtigen, was dieser unter Hinweis auf einen möglichen Befangenheitsantrag des Beklagten abgelehnt habe. Weder habe der Gutachter auf eine Beweisvereitelung hingewiesen noch negative Konsequenzen für das Gutachten in Aussicht gestellt. Vielmehr habe der Gutachter deutlich gemacht, dass er sich zugunsten der Klägerpartei voreingenommen mache, wenn er entgegen der Zustimmung des Beklagten die Wohnung allein betrete. Sie, die Beklagte, habe einer alleinigen Besichtigung durch den Gutachter nicht zugestimmt. Randnummer 15 Die Klägerseite hat daraufhin mit Schriftsatz vom 8. Februar 2023 ausgeführt, der Sachverständige habe sie in dem Telefonat vom 12. Januar 2023 über den Gang der Besichtigung im Unklaren gelassen und daher seien beim Besichtigungstermin keine Prozessvertreter anwesend gewesen. Es habe nicht davon ausgegangen werden können, dass der Sachverständige die Wohnung habe sehen wollen. Vielmehr habe der Sachverständige den Überraschungseffekt nutzen wollen, um sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Es werde nicht bestritten, dass der Sachverständige allein zum Termin gekommen sei, allerdings habe er sich vor Ort gemeinsam mit den Beklagtenvertreterinnen Zugang zur Privatwohnung verschaffen wollen. Es sei unklar, warum die Privaträume besichtigt werden müssten. Maße ergäben sich aus den amtlichen Unterlagen zur Teilungserklärung. Im Übrigen hätte der Sachverständige das genau exakt gleich geschnittene Geschoss im 1. OG besichtigen können. Entscheidungsgründe II. Randnummer 16 Das vorliegende Ablehnungsgesuch ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Nach § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit § 406 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Randnummer 17 1. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, insbesondere ist die Frist gewahrt. Randnummer 18 Nach § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag grundsätzlich spätestens binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen anzubringen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Dies war hier der Fall, weil sich der Ablehnungsgrund aus den Umständen des durchgeführten Ortstermins des Sachverständigen am Donnerstag, dem 19. Januar 2023, ergab und der Antrag am Montag, dem 23. Januar 2023, - und damit unverzüglich nach § 121 BGB analog (vgl. zu diesem Erfordernis Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 82 FGO, Stand: Mai 2022, Rn. 167; Greger in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 406 Rn. 11) - danach gestellt wurde. Randnummer 19 2. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.