Gesundheitsbezogene Werbung für eine Ganzkörperkältetherapie mit "Kann"- und "Effekt"-Aussagen; Verteilung der Darlegungs und Beweislast Orientierungssatz 1. Gesundheitsbezogene Werbung ist nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. (Rn.61) 2. Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt zunächst dem Unterlassungsgläubiger. Bestehen aber ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Werbende mit einer fachlich zumindest umstrittenen Meinung geworben hat, ohne auf die fehlende wissenschaftliche Absicherung hinzuweisen, kommt es zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast (Anschluss BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11). (Rn.62) 3. Werbepassagen wie "Eisboxanwendungen sind derzeit im Trend" sind per se nicht wissenschaftlicher Erkenntnis zugänglich, da sie sich lediglich auf Erfahrungen Dritter beziehen und die erzielten (vermeintlichen) Ergebnisse nicht als zwangsläufig erzielbar darstellen. (Rn.64) 4. Wirkversprechungen in der Möglichkeitsform "kann" oder "Effekt"-Aussagen, die aus Sicht des angesprochenen Verkehrs suggerieren, dass die Anwendung der Kältetherapie grundsätzlich geeignet ist, die ausgelobten Effekte hervorzurufen, und dass diese bei einer bestimmten Anzahl von Personen eingetreten ist, können nur entkräftet werden, wenn der Unterlassungsgläubiger hinreichend aussagekräftige Unterlagen vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die Passagen wissenschaftlich umstritten sind. (Rn.66) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 5. Zivilsenat, 23. Juni 2022, 5 U 173/19, Urteil Tenor Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre,) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine Ganzkörperkältetherapie in der sogenannten „Eisbox“ zu werben mit der Aussage „... Muskulatur und verletztes Gewebe (Prellungen, Stauchungen, Frakturen) können deutlich schneller regenerieren“ , sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird auf € 40.000,- festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, verlangt von der Beklagten, einer Dienstleisterin, deren Kunden im Wesentlichen Sportler sind, die Unterlassung von Werbeangaben in Bezug auf eine Ganzkörperkältetherapie in einer Eisbox und eine lokale CRYOPSPOT - Kältetherapie sowie die Erstattung einer Abmahnkostenpauschale. Randnummer 2 Die Beklagte wirbt auf der von ihr betriebenen Webseite mit verschiedenen Aussagen zu einer Ganzkörperkältetherapie. Dabei wird der Teilnehmer in einer Kältekabine für drei Minuten einer Temperatur von bis zu maximal -150°C ausgesetzt. Weiterhin bewirbt die Beklagte eine CRYOPSPOT – Kältetherapie, wobei dem Gericht im Einzelnen nicht bekannt geworden ist, ob es sich hierbei um eine Kryotherapie bzw. um was im Einzelnen es sich dabei handelt. Dabei streiten die Parteien unter umfangreichem Vorbringen, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, darüber, ob es sich bei den im Klagantrag zu I. wiedergegebenen Werbeangaben um solche gesundheitsbezogener Art handelt und wen die Beweislast für deren (Un-)Richtigkeit trifft. Randnummer 3 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.01.2019 im Ergebnis erfolglos ab (K 4). Randnummer 4 Der Kläger beantragt, Randnummer 5 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 6 I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, Randnummer 7 zu unterlassen, Randnummer 8 im geschäftlichen Verkehr wie folgt zu werben: Randnummer 9 1. für eine Ganzkörperkältetherapie in der sogenannten „Eisbox“: Randnummer 10 1.1. „Eisboxanwendungen sind derzeit im Trend unter den Stars und Sternchen insbesondere in den USA. Aber auch (Profi-)Sportler aus der B., N., N., Olympiateilnehmer, Triathleten, Bodybuilder uvm. haben die Eisbox für sich entdeckt. Anwender berichten über positive Ergebnisse im Bereich von Body-Shaping (insbesondere Hautstraffung und Cellulitis-Behandlung), Diätunterstützung, Regeneration, Leistungssteigerung bis hin zum Anti-Aging.“, Randnummer 11 1.2. „Enormer Kalorienverbrauch möglich (bis zu 800 kcal in 3 Minuten) und Grundumsatzsteigerung“, Randnummer 12 1.3. „Anwendung im Bereich Sport & Fitness: Randnummer 13 Vor Wettkämpfen oder Trainings kann die Eisbox die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit verbessern“ Randnummer 14 und/oder Randnummer 15 „... Kann die Nährstoffversorgung der Muskeln und Sättigung des Gewebe mit Sauerstoff verbessern“ Randnummer 16 und/oder Randnummer 17 „... Ähnlicher Effekt wie beim Höhentraining“ Randnummer 18 und/oder Randnummer 19 „... Muskulatur und verletztes Gewebe (Prellungen, Stauchungen, Frakturen) können deutlich schneller regenerieren“ Randnummer 20 und/oder Randnummer 21 „... Schlackenstoffe und Entzündungsstoffe können schneller aus der Muskulatur abgebaut werden (beschleunigter Laktatabbau)“ Randnummer 22 und/oder Randnummer 23 „... Kann die Regeneration und der DETOX-Prozesse des Körpers beschleunigen“, Randnummer 24 1.4. „Anwendung im Bereich „Beauty & Wellness: Randnummer 25 Erfolge im Bereich Körperstraffung und Cellulitereduktion möglich“ Randnummer 26 und/oder Randnummer 27 „... Anti-Aging für Körper, Gewebe, Haut und Seele“ Randnummer 28 und/oder Randnummer 29 „...Entgiftung des Körpers kann verbessert werden“ Randnummer 30 und/oder Randnummer 31 „... positiver Effekt auf Blutgefäße und Venen möglich (Besenreiser und Varikosis, Krampfadern)“ Randnummer 32 und/oder Randnummer 33 „... Verbesserung bei Schlafstörungen und Migräne möglich“ Randnummer 34 und/oder Randnummer 35 „... Seelischer Ausgleich möglich“, Randnummer 36 2. für eine lokale „CRYOSPOT - Kältetherapie“: Randnummer 37 2.1. „CRYOSPOT ist die neueste Methode zur Hautstraffung, Aknebekämpfung und Regeneration ohne Operation oder Spritzen ...“, Randnummer 38 2.2. „Die Anwendung von CRYOSPOT kann folgendes erzielen: Randnummer 39 Verbesserung der Erholungszeit“ Randnummer 40 und/oder Randnummer 41 „... Erhöhung des Energieniveaus und der Ausdauer“ Randnummer 42 und/oder Randnummer 43 „... Verbesserung der Belastbarkeit“ Randnummer 44 und/oder Randnummer 45 „...Kollagenproduktion kann angeregt werden“ Randnummer 46 und/oder Randnummer 47 „.. Straffung der Haut und Falten können reduziert werden“ Randnummer 48 und/oder Randnummer 49 „... Giftstoffe im Körper können durch die Erhöhung der Durchblutung reduziert werden“ Randnummer 50 und/oder Randnummer 51 „... Das Haarwachstum kann durch die Kopfhautanwendung angeregt werden“ Randnummer 52 und/oder Randnummer 53 „... Reduzierung von Problemzonen möglich“, Randnummer 54 jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben; Randnummer 55 II. an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Randnummer 56 Die Beklagte beantragt, Randnummer 57 die Klage abzuweisen. Randnummer 58 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 59 Die zulässige Klage – das Gericht hat keinerlei Zweifel hinsichtlich der Klagebefugnis des Klägers - ist lediglich zu einem geringen Teil begründet. Randnummer 60 1. Dem Kläger steht zunächst hinsichtlich der Angaben der Beklagten für die Ganzköperkältetherapie in der Eisbox im Wesentlichen kein Unterlassungsanspruch zu. Randnummer 61
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.