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Landessozialgericht Hamburg 4. Senat L 4 SO 69/22 WA D Urteil Voraussetzungen einer Fiktion der Berufungsrücknahme § 156 Abs 2 S 1 SGG

Voraussetzungen einer Fiktion der Berufungsrücknahme Orientierungssatz

  1. Eine Berufung gilt gemäß § 156 Abs. 2 S. 1 SGG als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. (Rn.58)
  2. Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung müssen ausreichende Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtschutzinteresses des Berufungsklägers bestehen; für das Gericht muss erkennbar sein, dass dass der Berufungskläger kein Interesse mehr an der Fortführung des Berufungsverfahrens hat. (Rn.61)
  3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Bei der Frist nach § 156 Abs. 2 S. 1 SGG handelt es sich um eine Ausschlussfrist. (Rn.71) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
  4. Januar 2021, S 52 SO 427/13, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  5. Januar 2021 gilt als zurückgenommen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in den Zeiträumen von September 2006 bis Mai 2011 und von Januar 2012 bis März
  6. Randnummer 2 Der 1938 geborene Kläger bezieht eine nicht bedarfsdeckende Altersrente und erhält seit dem Jahr 2006 von der Beklagten ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter in wechselnder Höhe. Der Kläger lebt in einer Wohnung zur Miete. Randnummer 3 In der Zeit von August 2006 bis April 2011 erließ die Beklagte insgesamt 32 Leistungsbescheide. Bis zum März 2011 erkannte sie dabei keine zusätzlichen Bedarfe für die Warmwasseraufbereitung an. Mit Bescheid vom
  7. April 2011 bewilligte die Beklagte erstmals für den Monat Mai 2011 einen Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,37 Euro. Randnummer 4 Die Bescheidlage für die Zeit von September 2006 bis Mai 2011 stellt sich wie folgt dar: Randnummer 5 Bescheid Bewilligungszeitraum Widerspruch 22.8.2006 9/2006 - 4/2007 18.9.2006 26.4.2007 5/2007 - 6/2007 25.5.2007 2.5.2007 5/2007 2.5.2007 27.7.2007 7/2007 - 8/2007 9.8.2007 21.8.2007 9/2007 - 3/2008 9.8.2007 4.9.2007 10/2007 - 3/2008 2.10.2007 9.1.2008 2/2008 - 3/2008 6.2.2008 14.3.2008 4/2008 - 7/2008 17.3.2008 21.4.2008 5/2008 - 7/2008 20.5.2008 16.6.2008 7/2008 3.7.2008 31.7.2008 8/2008 - 11/2008 28.8.2008 19.11.2008 12/2008 7.12.2008 2.12.2008 1/2009 7.12.2008 23.1.2009 2/2009 23.2.2009 21.2.2009 3/2009 8.3.2009 25.3.2009 4/2009 20.4.2009 21.4.2009 5/2009 - 6/2009 20.5.2009 24.6.2009 7/2009 23.7.2009 21.7.2009 8/2009 23.8.2009 21.8.2009 9/2009 - 1/2010 27.9.2009 16.12.2009 1/2010 2.1.2010 16.1.2010 2/2010 - 3/2010 11.2.2010 22.3.2010 4/2010 - 6/2010 24.4.2010 12.4.2010 5/2010 - 6/2010 24.4.2010 18.6.2010 7/2010 - 9/2010 20.7.2010 26.7.2010 8/2010 17.8.2010 24.8.2010 9/2010 21.9.2010 18.9.2010 10/2010 - 3/2011 20.10.2010 21.12.2010 1/2011 - 3/2011 29.12.2010 11.1.2011 2/2011 - 3/2011 9.2.2011 2.2.2011 3/2011 1.3.2011 19.4.2011 5/2011 23.4.2011 Randnummer 6 Der Kläger widersprach allen Leistungsbescheiden. In seinen Widersprüchen wandte er sich u.a. gegen die Nichtberücksichtigung diverser Versicherungsbeiträge, von Wasserkostenvorauszahlungen, eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs sowie zusätzlicher Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser. Randnummer 7 Die Beklagte beschied die seit 2006 eingelegten Widersprüche für den Leistungszeitraum September 2006 bis Mai 2011 mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom
  8. Juni
  9. Sie wies die Widersprüche insgesamt zurück. Bezüglich der Kosten für die Warmwasseraufbereitung führte sie aus, dass der Kläger weder angebliche Kosten in Höhe von 14 Euro monatlich noch die Erforderlichkeit atypisch langen oder häufigen Warmduschens belegt habe. Der Kläger habe auch weder Krankheiten benannt noch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die über dem Regelsatz der Grundsicherung liegende etwaige Duschkosten rechtfertigen könnten. Randnummer 8 Dagegen hat sich die am
  10. Juli 2011 zum Sozialgericht erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger u.a. die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Warmwasseraufbereitung hat erreichen wollen. Die Klage ist anfänglich unter dem Aktenzeichen S 52 SO 273/11 erfasst worden. Randnummer 9 Für die Zeit von Januar bis April 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit drei Bescheiden Grundsicherungsleistungen. Dabei berücksichtigte sie jeweils einen Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,60 Euro. Randnummer 10 Die Bescheidlage für die Zeit von Januar bis April 2012 stellt sich wie folgt dar: Randnummer 11 Bescheid Bewilligungszeitraum Widerspruch 20.12.2011 1/2012 20.1.2012 23.1.2012 2/2012 - 3/2012 21.2.2012 19.3.2012 4/2012 16.4.2012 Randnummer 12 Der Kläger widersprach wiederum nacheinander allen Bewilligungsbescheiden. Randnummer 13 Die Beklagte wies die Widersprüche mit drei Widerspruchsbescheiden vom
  11. Juni 2012 (Aktenzeichen der Beklagten: N/RA1/854 bis 856/12) als unbegründet zurück. Randnummer 14 Dagegen hat der Kläger am
  12. Juli 2012 Klage zum Sozialgericht erhoben. Die Klage ist anfänglich unter dem Aktenzeichen S 52 SO 343/12 erfasst worden. Von diesem Verfahren sind vorübergehend die Klagen hinsichtlich zweier Monate abgetrennt und als Verfahren S 52 SO 375/12 und 376/12 geführt worden. Randnummer 15 Für die Zeit von Mai 2012 bis März 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit insgesamt acht Bescheiden Grundsicherungsleistungen. Dabei berücksichtigte sie für die Zeit von Mai bis Dezember 2012 jeweils einen Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,60 Euro und für die Zeit ab Januar 2013 einen Mehrbedarf in Höhe von 8,79 Euro monatlich. Randnummer 16 Der Kläger widersprach wiederum sämtlichen Bescheiden. Randnummer 17 Die Bescheidlage für die Zeit von Mai 2012 bis März 2013 stellt sich wie folgt dar: Randnummer 18 Bescheid Bewilligungszeitraum Widerspruch 25.4.2012 5/2012 27.5.2012 15.6.2012 6/2012 15.6.2012 13.6.2012 7/2012 11.7.2012 23.8.2012 9/2012 25.9.2012 24.9.2012 10/2012 - 12/2012 25.10.2012 18.12.2012 1/2013 19.1.2013 2.1.2013 2/2013 3.2.2013 19.2.2013 3/2013 20.3.2013 Randnummer 19 Die Beklagte wies die Widersprüche mit acht Widerspruchsbescheiden vom
  13. August 2013 (Aktenzeichen der Beklagten: N/RA1/961 bis 968/13) als unbegründet zurück. Randnummer 20 Dagegen hat sich die am
  14. September 2013 zum Sozialgericht erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger sein Begehren weiterverfolgt hat. Die Klage ist anfänglich unter dem Aktenzeichen S 52 SO 427/13 erfasst worden. Randnummer 21 Das Sozialgericht hat die Verfahren S 52 SO 273/11, 343/12, 375/12, 376/12 und 427/12 mit Beschluss vom
  15. September 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden; der Rechtsstreit ist seitdem insgesamt unter dem Aktenzeichen S 52 SO 427/13 geführt worden. Randnummer 22 Am
  16. September 2014 hat vor dem Sozialgericht eine mündliche Verhandlung und am
  17. Oktober 2020 ein Erörterungstermin stattgefunden. Randnummer 23 Der Kläger hat vorgetragen, einen erhöhten Bedarf an Warmwasser zu haben. Er müsse aus medizinischen Gründen täglich fünf bis zehn Minuten lang warm duschen. Randnummer 24 Das Sozialgericht hat dem Vorbringen des Klägers den Antrag entnommen, Randnummer 25 die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom
  18. August 2006, 26, April 2007,
  19. Mai 2007,
  20. Juli 2007,
  21. August 2007,
  22. September 2007,
  23. Januar 2008,
  24. März 2008,
  25. April 2008,
  26. Juni 2008,
  27. Juli 2008,
  28. November 2008,
  29. November 2008,
  30. Dezember 2008,
  31. Januar 2009,
  32. Februar 2009,
  33. März 2009,
  34. April 2009,
  35. Juni 2009,
  36. Juli 2009,
  37. August 2009,
  38. Dezember 2009,
  39. Januar 2010,
  40. März 2010,
  41. April 2010,
  42. Juni 2010,
  43. Juli 2010,
  44. August 2010,
  45. September 2010,
  46. Dezember 2010,
  47. Januar 2011,
  48. Februar 2011 und
  49. April 2011, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  50. Juni 2011, weiter der Bescheide vom
  51. Dezember 2011,
  52. Januar 2012 und
  53. März 2012, diese in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  54. Juni 2012, sowie der Bescheide vom
  55. April 2012,
  56. Juni 2012,
  57. Juni 2012,
  58. August 2012,
  59. September 2012,
  60. Dezember 2012,
  61. Januar 2013 und
  62. Februar 2013, diese in Gestalt der Widersprüche vom
  63. August 2013, zu verpflichten, ihm für die Zeit von September 2006 bis Mai 2011 sowie von Januar 2012 bis März 2013 einen höheren Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasseraufbereitung zu gewähren. Randnummer 26 Die Beklagte hat vor dem Sozialgericht beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Sie hat die Begründung ihrer Widerspruchsbescheiden wiederholt. Randnummer 29 Das Sozialgericht hat die Klage – nach Anhörung der Beteiligten – mit Gerichtsbescheid vom
  64. Januar 2021 abgewiesen. Zur Begründung hieß es, für die Zeit von September 2006 bis Dezember 2010 könne der Kläger keine Leistungen zur Warmwasseraufbereitung verlangen. Sein Bedarf sei insoweit gedeckt. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in seinen bis zum
  65. Dezember 2010 geltenden Fassungen vom
  66. Dezember 2004,
  67. Dezember 2006,
  68. Dezember 2008 und
  69. Juli 2009 (im Weiteren: a.F.) sei der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts mit Ausnahme der zusätzlichen Leistungen für die Schule, für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe (§§ 28a bis 34 SGB XII a.F.) nach Regelsätzen erbracht worden. Die Kosten des Haushaltsstroms seien in den seinerzeit gewährten Regelsätzen enthalten gewesen.Das folge aus § 2 Abs. 2, Abteilung 04, der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Regelsatzverordnung – (RSV), der explizit die Kosten für Energie regele. Dies zugrunde gelegt, sei der Bedarf des Klägers durch die gewährten Regelsätze gedeckt. Ob der tatsächliche Energiebedarf für die Warmwasserbereitung höher gewesen sei, sei unerheblich. Zwar lasse die Öffnungsklausel des § 28 Abs. 1 Satz 2,
  70. Alt. SGB XII a.F. eine abweichende Bedarfsfestlegung zu, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Dass dies hier der Fall gewesen sei, habe der Kläger aber nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Soweit er vorgetragen habe, aus medizinischen Gründen täglich fünf bis zehn Minuten lang duschen zu müssen, sei dies wohl schon kein atypisches Verhalten. Abgesehen davon habe der Kläger für den Zeitraum von September 2006 bis Dezember 2010 jedenfalls keine ärztlichen Atteste vorgelegt, die einen erhöhten Verbrauch warmen Wassers durch Duschen medizinisch begründen würden. Die im Gerichtsverfahren vorgelegten Bescheinigungen von Frau Dr. Winkler seien insoweit nicht von Belang, da sie keine Aussagen zum Zeitraum September 2006 bis Dezember 2010 träfen. Weitere Ermittlungen des Gerichts seien nicht angezeigt gewesen. Der Kläger sei in der mündlichen Verhandlung vom
  71. September 2014 aufgefordert worden, Namen und Anschriften der ihn behandelnden Ärzte mitzuteilen, um das Gericht in den Stand zu setzen, Befundberichte einzuholen. Dem sei der Kläger in der folgenden Zeit allerdings nicht nachgekommen. Randnummer 30 Für die Zeit ab Januar 2011 habe der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Warmwasseraufbereitung. Die Beklagte habe seinen Bedarf auch insoweit bereits gedeckt, weil sie entsprechende Leistungen ab Januar 2011 erbracht habe. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Leistungen für die Warmwasseraufbereitung sei für diesen Teilzeitraum § 30 Abs. 7 SGB XII, der durch Gesetz vom
  72. März 2011 mit Wirkung zum
  73. Januar 2011 in das SGB XII aufgenommen worden sei. Nach § 30 Abs. 7 Satz 1 SGB XII werde für Leistungsberechtigte ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung installierte Vorrichtungen erzeugt werde. Dieser Mehrbedarf belaufe sich gemäß § 30 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB XII auf 2,3 Prozent der Regelbedarfsstufe
  74. Das entspreche für das Jahr 2011 einem Betrag von monatlich 8,37 Euro (2,3 % von 364 Euro), für das Jahr 2012 einem Betrag von monatlich 8,60 Euro (2,3 % von 374 Euro) und für das Jahr 2013 einem Betrag von monatlich 8,79 Euro (2,3 % von 382 Euro). Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Leistungsbescheide seien diese Mehrbedarfe von der Beklagten in der hier streitgegenständlichen Zeit von Januar 2011 bis März 2013 jeweils zutreffend bewilligt und ausgezahlt worden. Ob der tatsächliche Energiebedarf für die Warmwasserbereitung höher gewesen sei, sei auch für diesen Teilzeitraum unerheblich. § 30 Abs. 7 Satz 3 SGB XII bestimme, dass höhere Aufwendungen, die von Satz 2 abwichen, nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen würden. Das sei hier nicht der Fall. Randnummer 31 Der Kläger hat gegen den ihm am
  75. Februar 2021 zugestellten Gerichtsbescheid am
  76. März 2021 Berufung eingelegt, die unter dem Aktenzeichen L 4 SO 24/21 geführt worden ist. Randnummer 32 Die Berufungsbegründung ist – nach mehrfach gewährter Fristverlängerung – mit Schreiben vom
  77. August 2021 erfolgt. Der Kläger trägt darin vor, er habe, anders als vom Sozialgericht dargestellt, im erstinstanzlichen Verfahren auf Mehrkosten für das zusätzliche Warmwasser für das „medizinische Duschen“ verzichtet, alle weiteren Forderungen aber aufrechterhalten. Das Sozialgericht habe, entgegen seinem Begehren, keine Entscheidung getroffen über das von ihm begehrte „Wassergeld“ in Höhe von 171 Euro für die Monate Juli 2010 bis März 2011, den Ersatz der Stromkosten für den Betrieb der Gasthermenheizungsanlage, wie von ihm in seinem Schreiben vom
  78. November 2020 dargelegt (250 Euro als „Pauschalbetrag“) sowie den Mehrbedarf für Schwerbehinderung, der ihm bereits seit Antragstellung beim Versorgungsamt im Oktober 2012 hätte gewährt werden müssen. Letztlich begehre er auch noch Leistungen für eine Gleitsichtbrille zur Teilhabe am öffentlichen Leben. Randnummer 33 Nach Anhörung der Beteiligten ist das Berufungsverfahren mit Beschluss vom
  79. Oktober 2021 auf den Berichterstatter übertragen worden. Ein für den
  80. Januar 2022 vorgesehener Termin zur Erörterung des Sachverhalts ist auf Antrag des Klägers aufgehoben worden. Es hat sodann ein Termin zur Erörterung am
  81. März 2022 stattgefunden, zu dem der Kläger nicht erschienen ist. Dem Kläger ist mit Schreiben vom
  82. März 2022 das Sitzungsprotokoll zugestellt worden. Er ist im Schreiben aufgefordert worden, sein Nichterscheinen zu entschuldigen und Stellung zu den protokollierten, vom Berichterstatter im Termin aufgeworfenen Fragen und dem unmittelbar im Nachgang zum Termin ergangenen Schriftsatz der Beklagten vom
  83. März 2022 zu nehmen. Im Protokoll heißt es u.a.: „Soweit es die vom Kläger verfolgte Nachzahlung von „Wassergeld“ in Höhe von 171,- € betrifft, dürfte es sich doch wohl um Kosten für das medizinisch begründete Duschen handeln und demnach um das Begehren, dass der Kläger aber offenbar gar nicht mehr weiterverfolgen möchte. Diesen Widerspruch müsste der Kläger einmal aufklären.“ Das gerichtliche Schreiben vom
  84. März 2022 nebst Protokoll und Schriftsatz der Beklagten vom
  85. März 2022 ist dem Kläger am
  86. März 2022 zugestellt worden. Randnummer 34 Der Kläger hat anschließend mit Faxschreiben vom
  87. April 2022 geäußert, er sei aufgrund seiner immer wieder auftretenden schweren Erkrankung zurzeit noch nicht in der Lage, ausreichend Stellung zu den aufgeworfenen Fragen zu nehmen. Randnummer 35 Der Berichterstatter hat den Kläger mit Schreiben vom
  88. Juni 2022 erneut aufgefordert, zum Schreiben des Gerichts vom
  89. März 2022, welches er trotz Erinnerung und stillschweigend gewährter Fristverlängerung noch immer nicht beantwortet habe, Stellung zu nehmen. Angesichts dessen, dass der Kläger jenes Schreiben bislang nicht beantwortet habe, habe das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass dem Kläger noch an einer Entscheidung in der Sache gelegen sei. Das Gericht hat dem Kläger im Schreiben vom
  90. Juni 2022 außerdem mitgeteilt, dass nach § 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Berufung als zurückgenommen gelte, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibe. Hierdurch werde der Rechtsstreit in derselben Weise beendet, als hätte der Kläger die Berufung selbst zurückgenommen. Dem Kläger werde deshalb für das Betreiben des Verfahrens eine Frist von drei Monaten nach Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Sollte das Gericht innerhalb dieser Frist nichts vom Kläger hören, sei das Verfahren erledigt. Randnummer 36 Die Verfügung zu dem Schreiben vom
  91. Juni 2022 hat der Berichterstatter mit seinem vollen Namen unterschrieben. Das Schreiben vom
  92. Juni 2022 ist dem Kläger am
  93. Juni 2022 zugestellt worden. Randnummer 37 Mit Faxschreiben vom
  94. September 2022 hat sich der Kläger bei Gericht gemeldet und erklärt, er sei nach mehrwöchigem Krankenhausaufenthalt in die medizinisch-geriatrische Klinik überwiesen und von dort entlassen worden. Er sei zurzeit nicht in der Lage, vernünftige Gedanken zu seinem gerichtlichen Verfahren zu fassen und diese schriftlich niederzulegen. Er bitte um letztmalige Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. Randnummer 38 Der Berichterstatter hat den Kläger mit Schreiben vom
  95. September 2022 darauf hingewiesen, dass die 3-Monats-Frist des § 156 SGG bei Eingang des Schreibens des Klägers verstrichen gewesen sei. Soweit der Kläger mitteile, er habe sich mehrere Wochen in stationärer Behandlung befunden, werde er aufgefordert, den genauen Zeitraum zu nennen und dies durch Entlassungsberichte o.ä. zu belegen, damit das Gericht prüfen könne, ob eine Wiedereinsetzung in Betracht zu ziehen sei. Randnummer 39 Der Kläger hat daraufhin ein Attest des ihn behandelnden Internisten, Dr. W., vom
  96. September 2022 übersandt. Danach hat sich der Kläger in der Zeit vom
  97. August bis zum
  98. August 2022 sowie am
  99. August 2022 im Rahmen einer schweren kardialen Dekompensation mit begleitender Pneumonie und Nierenversagen in stationärer Behandlung befunden habe. Der Kläger befinde sich weiterhin in einem stark eingeschränkten Allgemeinzustand, weshalb ihm eine Fristverlängerung von ca. vier Wochen bis zur Abgabe seiner Stellungnahme eingeräumt werden sollte. Randnummer 40 Das Berufungsverfahren des Klägers L 4 SO 24/21 ist sodann vom Berichterstatter als erledigt ausgetragen worden. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass seine Berufung als zurückgenommen gelte und vor dem Hintergrund des Attestes des Dr. W. eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme, da er lediglich für einen Teilzeitraum – nämlich während des Krankenhausaufenthaltes vom
  100. August bis zum
  101. August 2022 – verhindert gewesen sei, auf das gerichtliche Schreiben vom
  102. Juni 2022 zu reagieren. Randnummer 41 Mit Faxschreiben vom
  103. September 2022 hat sich der Kläger erneut beim Gericht gemeldet und einen Entlassungsbericht des Universitären H. über den Aufenthalt vom
  104. August bis zum
  105. August 2022 übersandt, außerdem ein erneutes Attest des Dr. W. (vom 26.9.2022) sowie einen Entlassungsbrief des A. (vom 17.8.2022) über eine prästationäre Behandlung des Klägers am
  106. August
  107. Randnummer 42 Das Gericht hat dies als Antrag auf Fortführung des als erledigt ausgetragenen Berufungsverfahrens L 4 SO 24/21 betrachtet und für diesen Rechtsstreit das neue Aktenzeichen L 4 SO 69/22 WA D vergeben. Mit Beschluss vom
  108. November 2022 zum Aktenzeichen L 4 SO 24/21 hat der Berichterstatter nachträglich festgestellt, dass die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  109. Januar 2021 als zurückgenommen gilt. Randnummer 43 Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, Randnummer 44 das Berufungsverfahren fortzusetzen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
  110. Januar 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom
  111. August 2006, 26, April 2007,
  112. Mai 2007,
  113. Juli 2007,
  114. August 2007,
  115. September 2007,
  116. Januar 2008,
  117. März 2008,
  118. April 2008,
  119. Juni 2008,
  120. Juli 2008,
  121. November 2008,
  122. November 2008,
  123. Dezember 2008,
  124. Januar 2009,
  125. Februar 2009,
  126. März 2009,
  127. April 2009,
  128. Juni 2009,
  129. Juli 2009,
  130. August 2009,
  131. Dezember 2009,
  132. Januar 2010,
  133. März 2010,
  134. April 2010,
  135. Juni 2010,
  136. Juli 2010,
  137. August 2010,
  138. September 2010,
  139. Dezember 2010,
  140. Januar 2011,
  141. Februar 2011 und
  142. April 2011, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  143. Juni 2011, weiter der Bescheide vom
  144. Dezember 2011,
  145. Januar 2012 und
  146. März 2012, diese in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
  147. Juni 2012, sowie der Bescheide vom
  148. April 2012,
  149. Juni 2012,
  150. Juni 2012,
  151. August 2012,
  152. September 2012,
  153. Dezember 2012,
  154. Januar 2013 und
  155. Februar 2013, diese in Gestalt der Widersprüche vom
  156. August 2013 zu verurteilen, ihm Randnummer 45 a) für die Zeit von September 2006 bis Mai 2011 sowie von Januar 2012 bis März 2013 Stromkosten für die Heizungsanlage in Höhe eines pauschalen Betrages von 250 Euro, Randnummer 46 b) Wassergeld in Höhe von 171 Euro für die Monate Juli 2010 bis März 2011, Randnummer 47 c) einen Mehrbedarf für Schwerbehinderung ab Oktober 2012 und Randnummer 48 d) Leistungen für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille in gesetzlicher Höhe Randnummer 49 zu gewähren. Randnummer 50 Die Beklagte beantragt, Randnummer 51 festzustellen, dass die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom
  157. Januar 2021 als zurückgenommen gilt. Randnummer 52 Am
  158. Dezember 2022 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter und den ehrenamtlichen Richtern stattgefunden, zu dem der Kläger nicht erschienen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der Verhandlung, die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 53 Eine Entscheidung kann durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter erfolgen, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hat. II. Randnummer 54 Der Senat war trotz Ausbleibens des Klägers nicht gehindert, mündlich zu verhandeln und durch Urteil zu entscheiden. Der Kläger ist in der ordnungsgemäßen Ladung auf die Folgen seines Fernbleibens hingewiesen worden. III. Randnummer 55 Der Kläger hat mit der Übersendung der ärztlichen Unterlagen auf den Hinweis des Berichterstatters, es könnte eine Wiedereinsetzung geprüft werden, reagiert und damit sinngemäß die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 4 SO 24/21 beantragt. Da der Beschluss des Berichterstatters vom
  159. November 2022, dass die Berufung als zurückgenommen gilt, unanfechtbar ist (§ 177 SGG), ist dies der allein statthafte Antrag. Über ihn entscheidet der Senat durch Urteil (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.4.2018 – L 7 AY 4220/17). Randnummer 56 Gegenstand des Verfahrens ist infolgedessen zunächst die Frage, ob die Berufung des Klägers in dem beim Senat anhängig gewesenen Verfahren L 4 SO 24/21 als zurückgenommen gilt. Erst wenn dies nicht der Fall ist, sind Zulässigkeit und Begründetheit dieser Berufung zu prüfen. IV. Randnummer 57 Der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 4 SO 24/21 hat keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers gilt gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen.
  160. Randnummer 58 Gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 – und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – ergeben (§ 156 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Gericht stellt durch Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt (§ 156 Abs. 2 Satz 3 SGG). Hierfür ist gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr 2 SGG der Berichterstatter zuständig, wenn ein solcher bestellt ist. Der Beschluss ist deklaratorischer Natur, da die Rücknahmefiktion bei Vorliegen der Voraussetzungen schon nach dem Gesetz eintritt. Randnummer 59 Die Rücknahmefiktion beruht auf der Annahme, dass der Berufungskläger kein objektives Rechtsschutzbedürfnis und/oder kein (subjektives) Rechtsschutzinteresse (mehr) hat (BSG, Urteil vom 19.3.2020 – B 4 AS 4/20 R). Auf die Gründe dieses fehlenden Interesses kommt es dabei nicht an; es kann beispielsweise auf den als gering erkannten Erfolgsaussichten beruhen (BSG, Beschluss vom 19.10.2016 – B 14 AS 105/16) oder auf einer Abwägung von Aufwand und Nutzen (zu allem BSG, Beschluss vom 8.12.2020 – B 4 AS 280/20 B).
  161. Randnummer 60 Die Voraussetzungen der Berufungsrücknahmefiktion sind hier erfüllt. Randnummer 61 Die Berufungsrücknahmefiktion setzt zunächst voraus, dass die 3-Monatsfrist durch eine gerichtliche Betreibensaufforderung in Gang gesetzt worden ist. Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung müssen bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Berufungsklägers bestehen (BSG, Urteil vom 1.7.2010 – B 13 R 58/09 R – und vom 4.4.2017 – B 4 AS 2/16 R – sowie Beschluss vom 28.11.2019 – B 7 AY 2/18 B). Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des Berufungsklägers oder der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben. Randnummer 62 Solche Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses lagen hier vor. Der Kläger war erstmals mit Schreiben vom
  162. März 2022 aufgefordert worden, zu den sich aus dem Protokoll des Termins ergebenden Fragen und dem nach dem Termin ergangenen Schriftsatz der Beklagten vom
  163. März 2022 Stellung zu nehmen. Nachdem sich der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom
  164. März 2022 für sein Nichterscheinen zum Termin entschuldigt und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersandt hatte, war er mit Schreiben vom
  165. März 2022 an die Hergabe der angeforderten Stellungnahme erinnert worden. Der Kläger hatte darauf mit Faxschreiben vom
  166. April 2022 reagiert und mitgeteilt, er sei aufgrund seiner schweren Erkrankung zurzeit nicht in der Lage, sich zum Verfahren zu äußern und bitte um Fristverlängerung. Es erfolgte dann aber auch bis zum Erlass der Betreibensaufforderung am
  167. Juni 2022 – und damit nach Verstreichen weiterer sechs Wochen – keine inhaltliche Stellungnahme des Klägers. Randnummer 63 Das Berufungsgericht durfte dies als Hinweis darauf verstehen, dass der Kläger kein Interesse mehr an der Fortführung des Berufungsverfahrens hatte und war deshalb zur Klärung dieser Frage durch Aufforderung zur Stellungnahme berechtigt, bevor es eine weitere Sachprüfung vornimmt. Randnummer 64 Vorliegend hatte der Berichterstatter u.a. im Erörterungstermin – wie auch protokolliert – darauf hingewiesen, dass es dem Kläger obliege, den Widerspruch aufzulösen zwischen seinem ausdrücklichen Begehren nach 171 Euro „Wassergeld“ einerseits und seinem Hinweis, Kosten für das „medizinische Duschen“ nicht weiterverfolgen zu wollen, andererseits. Darüber hinaus hatte die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom
  168. März 2022 hinsichtlich des Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 7 SGB XII darauf hingewiesen, dass dieser dem Kläger ab Januar 2011 ausgezahlt worden sei, eine Gewährung für die Zeit von September 2006 bis Dezember 2010 indes ausscheide, da § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F. zwar im Einzelfall eine abweichende Bedarfsfeststellung zugelassen habe, eine solche hier aber nicht vom Kläger nachgewiesen worden sei. Randnummer 65 Mit Betreibensaufforderung vom
  169. Juni 2022 – und damit nach Verstreichen weiterer sechs Wochen ohne Stellungnahme des Klägers zur Sache – hat der Berichterstatter den Kläger unter Bezugnahme auf die Nichtbeantwortung des gerichtlichen Schreibens vom
  170. März 2022 zum Betreiben des Verfahrens aufgefordert. Randnummer 66 Es ist auch nicht ersichtlich, warum es dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, innerhalb der Frist von drei Monaten nach Zugang der Betreibensaufforderung vom
  171. Juni 2022 am
  172. Juni 2022 zumindest kurz zu den vom Berichterstatter und der Beklagten aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Randnummer 67 Die Betreibensaufforderung genügte auch den an sie zu stellenden Anforderungen. Randnummer 68 Die Betreibensaufforderung muss den Anlass hierfür benennen und deutlich machen, welche Schritte erforderlich sind, um die Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses zu beseitigen. Der Berufungskläger ist in der Betreibensaufforderung zudem auf die Rechtsfolge der fingierten Berufungsrücknahme im Falle des Nichtbetreibens hinzuweisen. Weitere Ausführungen muss die Betreibensaufforderung nicht enthalten. Die Betreibensaufforderung muss aber konkret und klar sein (BSG, Beschluss vom 8.12.2020, a.a.O.). Randnummer 69 Diesen Anforderungen genügte die Betreibensaufforderung vom
  173. Juni
  174. Sie hat den Anlass benannt – die ausgebliebene Stellungnahme zu den o.g. Fragen –, zur Beantwortung derselben aufgefordert und auf die Rechtsfolgen – nämlich die Berufungsrücknahmefiktion – im Fall der Nichtvorlage innerhalb der Frist von drei Monaten nach Zugang des Schreibens hingewiesen. Auch die Formerfordernisse einer Betreibensaufforderung sind gewahrt. Die Betreibensaufforderung ist vom Berichterstatter, der gemäß § 155 Abs. 4 SGG der hierfür zuständige Richter gewesen ist, verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden. Auch lässt das auf der Verfügung des Berichterstatters beruhende Schreiben der Geschäftsstelle des Senats durch die Wiedergabe des vollen Namens erkennen, dass die Betreibensaufforderung vom Berichterstatter stammt (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 19.10.2016 – B 14 AS 105/16 B). Randnummer 70 Der Kläger hat das Verfahren nicht innerhalb der durch die Betreibensaufforderung in Gang gesetzten Frist betrieben. Die Aufforderung ist dem Kläger am
  175. Juni 2022 zugestellt worden. Fristbeginn ist daher der
  176. Juni 2022 gewesen; die Frist hat mit Ablauf des
  177. September 2022 geendet. Erst am
  178. September 2022 ist ein Faxschreiben des Klägers – mit dem im Übrigen weiterhin das Verfahren nicht im o.g. Sinne betrieben worden ist – zugegangen. Randnummer 71 Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 8.12.2020, a.a.O.; ebenso LSG Hamburg, Urteil vom 30.1.2019 – L 2 AL 45/18) handelt es sich bei der Frist nach § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG um eine Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme deswegen allenfalls in Fällen höherer Gewalt in Betracht, also bei Naturereignissen und anderen unabwendbaren Ereignissen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Randnummer 72 Selbst wenn man aber eine Wiedereinsetzung über diese engen Grenzen hinaus für möglich halten wollte, fehlte es hier an den Voraussetzungen. Zwar kann Krankheit grundsätzlich einen Wiedereinsetzungsgrund nach § 67 SGG begründen, dies aber nur dann, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  179. Aufl. 2020, § 67 Rn. 7c). Schon letzteres ist hier nicht zu erkennen. Darüber hinaus wäre die Erkrankung des Klägers aber auch nicht als kausal für die Fristversäumnis geworden. Der Kläger hat sich lediglich in der Zeit vom
  180. August bis zum
  181. August 2022 und damit nur knapp zwei Wochen lang in stationärer Behandlung befunden. Seine Entlassung hat damit gut drei Wochen vor Ablauf der 3-Monats-Frist stattgefunden. Dass es ihm in dieser verbleibenden Zeit nicht möglich gewesen wäre, Stellung zu nehmen, ist nicht erkennbar. Der von Dr. W. attestierte, „weiterhin“ bestehende „eingeschränkte Allgemeinzustand“ hat den Kläger schließlich auch nicht gehindert, sich am
  182. September 2022 mit Faxschreiben bei Gericht zu melden. V. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. VI. Randnummer 74 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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