Einheitssätzen unzulässig, weil diese rechtswidrig sind, erfolgt die Ermittlung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 HWG i.d.F. vom
Norden anschließenden Grundstücke – wie auch das des Klägers – als Wohngebiet in eingeschossiger offener Bauweise aus. Von der Straßenmitte
Süden erstreckt sich das Gebiet des Bebauungsplans Eißendorf 26 vom
Südwesten abknickenden Straße zweigt – hinter der Kehre – zwischen den Grundstücken Beerentaltrift 102 (Flurstück 4355) und 104 (Flurstück 967) ein die dort anliegenden Grundstücke erschließender Weg (Flurstück 955)
Westen, zum Ehestorfer Weg, ab. Diese Wegefläche wurde am
der Schlussverschickung der Ausbauplanung vom 28. Februar 2000 war im Wesentlichen geplant, die Straße etwa 110 m weiter
Westen zu führen und die 4,75 m breite Fahrbahn (asphaltiert, unterbrochen durch zwei rote Pflasterflächen) in einer Straßenkehre mit einem Radius von 9 m enden zu lassen. Nördlich der Fahrbahn sollte ein Gehweg von 1,65 m Breite aus Betonplatten hergestellt werden, während südlich von ihr ein 1 m breites Bankett und eine 2 m breite Versickerungsmulde für das Regenwasser der Straße vorgesehen waren. Weiterhin sollten 15 Bäume neu gepflanzt und eine Straßenlampe umgesetzt werden. Randnummer 5 Unter dem 15. März 2000 teilte das Bezirksamt Harburg der Baubehörde der Beklagten mit, dass die geplante Erschließungsanlage sowohl den Anforderungen des § 125 Abs. 2 als auch denen des Abs. 3 BauGB entspreche. Die Abnahme der Bauarbeiten, welche am 26. Oktober 2004 begonnen hatten, erfolgte am 23. Dezember 2004; die Abnahme von
arbeiten erfolgte am
Abrechnung der Baumaßnahme setzte die Beklagte gegen den Kläger mit Bescheid vom
den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt, weil die Bauarbeiten bereits 2004 abgeschlossen worden seien und die Beklagte zehn Jahre Zeit gehabt hätte, die Kosten der Erschließung in Rechnung zu stellen.
einer so langen Zeitspanne und aufgrund des geringen Umfangs der Bauarbeiten hätte er darauf vertrauen können, dass keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben würden. Ferner hätten die Flurstücke … und … seines Grundstücks nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfen. Für beide Flächen hätte der Alteigentümer im Zuge der Erschließung des Hainholzweges bereits Beiträge entrichtet. Auch seien die Wohngebäude mehr als 75 m von der Straße Beerentaltrift entfernt. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom
GB. Diese Bestätigung vom
dem Grundbuch bereits aus den Flurstücken …, … und … bestanden habe; hingegen seien frühere Grundstückszuschnitte ohne Einfluss. Die von dem Kläger angeführte Distanz von 75 m beziehe sich auf eine Erschließung durch Fußwege, sein Grundstück liege aber direkt an der Straße. Randnummer 12 Auch der Höhe
sei die Erhebung des Erschließungsbeitrags gerechtfertigt. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand sei weitgehend
Einheitssätzen ermittelt worden; lediglich für den Grunderwerb und die Straßenentwässerungsleitung seien die tatsächlichen Kosten angesetzt worden. Der zulässige beitragsfähige Höchstumfang sei nicht überschritten worden. Der ermittelte Erschließungsaufwand von 193.926,36 Euro sei um den gesetzlich festgelegten Anteil gekürzt und
dem Flächenverhältnis auf alle durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, welche einheitlich ausgewiesen seien, verteilt worden. Maßgeblich seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gewesen. In die ursprüngliche Verteilung sei fälschlich eine Fläche außerhalb des Abrechnungsabschnitts einbezogen worden; der gekürzte beitragsfähige Aufwand sei nur noch auf 27.162,57 m 2 zu verteilen. Dies habe eine Erhöhung des anteiligen Erschließungsbeitrags des Klägers auf 9.069,51 Euro zur Folge. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger ausschließlich eine für ihn günstigere Entscheidung habe erreichen wollen, denn ein Widerspruch eröffne auch die Möglichkeit der Verböserung. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers bei der Aufwandsverteilung liege nicht vor. Seinem Grundstück sei durch die erstmalige endgültige Herstellung des Straßenabschnitts ein Vorteil erwachsen, weil die mit dem Ausbau geschaffene Zugänglichkeit des Grundstücks dessen Bebauungsmöglichkeit bauordnungsrechtlich dauerhaft sicherstelle. Randnummer 13 Mit der Klage vom 7. September 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Randnummer 14 Der Zahlungsanspruch sei
Es sei nicht
vollziehbar, dass die Verjährung erst im Oktober 2012 zu laufen begonnen haben solle, während die Erschließungsanlage „Beerentaltrift“ bereits seit Ende 2004 durch den öffentlichen Verkehr genutzt werde. Die Entstehung des Zahlungsanspruchs richte sich
GB und daher nur
den objektiven Kriterien des § 49 HWG. Sie sei hingegen nicht abhängig von einer behördeninternen Bestätigung
GB. Zumindest sei der Zahlungsanspruch verwirkt. Auch bei Erschließungsbeitragsforderungen müsse der Erwartungs- bzw. Empfängerhorizont des Bürgers berücksichtigt werden. Er könne
einer Zeitspanne von zehn Jahren nicht mehr mit den Kosten einer Erschließungsmaßnahme belastet werden, wenn er in dieser Zeit ein schutzwürdiges Vertrauen vor einer Beitragserhebung aufgebaut habe. Randnummer 15 Die Beklagte habe weiterhin verkannt, dass das Grundstück ehedem Teil des Flurstücks … gewesen sei, welches primär über den Hainholzweg und nur sekundär über die Straße Beerentaltrift erschlossen worden sei. Beide Straßen seien bereits zur Zeit der Landgemeinde Eißendorf, also vor 1910, endgültig hergestellte Gemeindewege zur Erschließung des Ortes
dem damaligen Hannoverschen Wegegesetz gewesen. Der seinerzeit für das noch ungeteilte Grundstück erhobene Beitrag sei zumindest anteilmäßig zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Randnummer 16 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 17 den Festsetzungsbescheid vom
GB rechtmäßig erfolgt sei. Die Widmung der Straßenfläche sei am
dem Gemeindewillen für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr geeignet gewesen sein. Hieran mangele es, denn im Jahre 1947 sei die Straße Beerentaltrift ein unbefestigter Waldweg gewesen. Sie habe damit die Voraussetzungen der Bekanntmachung über die baupolizeilichen Anforderungen an fertige Straßen in dem ehemals preußischen Gebiet der Hansestadt Hamburg vom 14. September 1939 nicht erfüllt, was als Indiz dafür gelte, dass die Straße
dem Willen der Gemeinde noch nicht als endgültig hergestellt betrachtet worden sei. An diesem Zustand habe sich jedenfalls für den nun maßgeblichen Abschnitt bis 1961 nichts geändert. Randnummer 22 Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht den Festsetzungs- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kosten für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage in Hamburg allein
Einheitssätzen erhoben werden dürften und dass das Einheitssätze-Gesetz vom
einem Baupreisindex der Kostenentwicklung angepasst werden. Im Ergebnis müssten aber die heutigen Einheitssätze auf den durchschnittlichen Kosten vergleichbarer, tatsächlich abgerechneter Erschließungsanlagen beruhen. Randnummer 24 Diesen Anforderungen werde das Einheitssätze-Gesetz nicht gerecht. Dessen erste Einheitssätze beruhten auf einer Untersuchung aus dem Jahre 1985, die anhand von modellhaften Beispielen und Kostenvergleichsrechnungen durchgeführt worden sei. Aus der Untersuchung gehe nicht hervor, dass die von ihr ermittelten Einheitssätze auf tatsächlich angefallenen Durchschnittskosten beruhten. Die hingegen anhand modellhafter Beispiele ermittelten Einheitssätze seien in den Kostenvergleichsrechnungen daraufhin untersucht worden, ob sie die Effektivkosten realitätsnah abbildeten. Es sei in der Untersuchung weder dargelegt worden noch aus sich heraus
vollziehbar, dass die gewählten Beispiele repräsentativ für alle Erschließungsanlagen in Hamburg gewesen seien. Seien daher die Einheitssätze nicht
den bei der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen in Hamburg angefallenen Kosten berechnet worden, erweise sich das Gesetz aufgrund der zu ihrer Ermittlung angewandten Methodik als mit Bundesrecht unvereinbar. Das Gericht sei berechtigt, das auf § 132 Nr. 2 Alt. 3 BauGB beruhende Einheitssätze-Gesetz im Wege der inzidenten Normenkontrolle nicht anzuwenden. Als satzungsvertretendes Gesetz könne es nicht – wie bereits hamburgische Bebauungspläne – zum Objekt einer konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht gemacht werden. Randnummer 25 In Hamburg dürften Kosten für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage allein
Einheitssätzen erhoben werden. Im Falle von deren Unanwendbarkeit sei ein Rückfall auf die Kostenermittlung
Effektivkosten nicht zulässig. § 46 Abs. 2 Satz 1 HWG bestimme abschließend, dass der Aufwand für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen
Einheitssätzen zu ermitteln sei. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der als den Anwendungsbereich von § 46 Abs. 1 HWG lediglich die nicht pauschalierbaren Kosten beschrieben habe, wie die des Erwerbs und der Freilegung von Flächen für Erschließungsanlagen. Randnummer 26 Das Bundesrecht führe zu keiner anderen Auslegung; die Rechtsprechung für einen Rückfall auf die Ermittlung
Effektivkosten sei nicht überzeugend. Der Wortlaut des § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB lasse kein Stufenverhältnis zwischen den Ermittlungsmethoden erkennen, vielmehr impliziere das „oder“ eine freie Alternativität. Der Vergleich mit § 130 Abs. 2 BauGB greife nicht, denn er betreffe die Räume der Ermittlung, nicht deren Methode, und das dort verwendete „oder“ habe nur aufzählenden Charakter. Die Verpflichtung der Gemeinde zur Beitragserhebung
GB zwinge bei der Unanwendbarkeit von Einheitssätzen nicht zur Abrechnung
den tatsächlichen Kosten. Eine unwirksame Beitragssatzung könne rückwirkend in Kraft gesetzt werden, so dass eine Gemeinde die Wahl habe, die Erschließungsanlage
tatsächlichen Kosten oder über rückwirkend in Kraft gesetzte Einheitssätze abzurechnen. Randnummer 27 Gegen das am
Einheitssätzen als auch
Effektivkosten rechtmäßig sei. Randnummer 28 Die Abrechnung
Einheitssätzen könne sich auf ein rechtmäßiges Einheitssätze-Gesetz stützen, welches sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht die bundesrechtlichen Vorgaben beachte. Die Untersuchung von 1985 beruhe auf den tatsächlichen Kosten von in den Bezirken Eimsbüttel und Wandsbek hergestellten und abgerechneten Erschließungsanlagen. Unterlagen hierzu seien jedoch ebenso wenig mehr verfügbar wie die der Untersuchung zugrundeliegenden Einzelkostenabrechnungen und die Berechnung der Anliegerbeiträge. Letztere seien damals aufgrund ihres Umfangs der Untersuchung nicht beigefügt worden. Das die Untersuchung erstellende Ingenieurbüro habe die Einheitssätze aus der Untersuchung von 1985 zwei Jahre danach auf der Basis der Kosten für die erstmalige Herstellung überarbeitet. Erst die sich hieraus unter Beachtung der rechtlichen Anforderungen an Einheitssätze ergebenden Vorschläge seien in den Entwurf des 1989 in Kraft getretenen Gesetzes über die Höhe der Einheitssätze
dem Hamburgischen Wegegesetz, dem späteren Einheitssätze-Gesetz, übernommen worden. In rechtlicher Hinsicht sei das Verwaltungsgericht von einem zu engen Maßstab ausgegangen, denn die tatsächlichen Kosten würden keine äußerste Grenze für den
Einheitssätzen zu ermittelnden Erschließungsaufwand bilden. Vielmehr sei aus dem Prinzip der Kostendeckung lediglich abzuleiten, dass die anzuwendenden Einheitssätze den tatsächlichen Kosten möglichst nahekommen müssten und sich von ihnen nicht weiter entfernen dürften, als dies aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität gerechtfertigt sei. Diese rechtlichen Vorgaben würden durch das Einheitssätze-Gesetz eingehalten werden. Die Untersuchung von 1985 habe die ermittelten Werte mit den Effektivkosten verglichen und eine beachtenswerte Übereinstimmung festgestellt. Randnummer 29 Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
Einheitssätzen bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 5. Oktober 2012 sei rechtmäßig gewesen. Hinzu kämen für die Verlegung von Palisaden Effektivkosten in Höhe von 3.720,90 Euro. Es sei nicht ausgeschlossen, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Effektivkosten zu ermitteln, soweit Einheitssätze fehlten. Dies ergebe sich aus dem Vorbehalt in § 46 Abs. 1 HWG. Hiernach könne nur dann von der landesgesetzlichen Reihenfolge abgewichen werden, wenn der beitragsfähige Erschließungsaufwand
Einheitssätzen ermittelbar sei; die Aufwandsermittlung
den tatsächlich entstandenen Kosten sei der Regelfall. Auch der Sinn und Zweck des § 46 HWG spreche für eine derartige Aufwandsermittlung, denn diese Vorschrift sei auf ein Verfahren gerichtet, dass den zwingenden bundesgesetzlichen Vorgaben entspreche. Unter den Gesichtspunkten der Beitragserhebungspflicht und der Aufwandsdeckung solle sie die Berücksichtigung aller wesentlichen Kostenfaktoren gewährleisten. Es dürfe dabei nicht zu stark pauschaliert werden, um das Ziel der Aufwandsdeckung nicht zu verfehlen. So könne z.B. der Aufwand für besondere Maßnahmen, die nur in Einzelfällen erforderlich werden, nicht in einem Einheitssatz abgebildet werden. Zu den bundesgesetzlichen Vorgaben gehöre auch die Reihenfolge der Ermittlungsmethoden
GB, wonach die Aufwandsermittlung
den tatsächlich entstandenen Kosten den bundesgesetzlichen Regelfall darstelle. Randnummer 30 Die Aufwandsermittlung
Einheitssätzen stelle eine Abrechnungserleichterung dar, die nur dann greife, wenn die Gemeinde von ihr rechtzeitig und rechtswirksam Gebrauch mache. Fehle es an letzterem, trete keine Sperre ein, so dass kraft Bundesgesetzes die Beitragspflicht auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten entstehe. Der hamburgische Gesetzgeber sei hiervon nicht abgewichen. § 46 Abs. 2 HWG habe sich ursprünglich nur auf Sielanlagen der Straßenentwässerung bezogen. Er sei im Zuge der Einführung der Einheitssätze 1989 auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage erweitert worden. Der Gesetzesbegründung lasse sich nicht entnehmen, dass hierdurch ein Rückfall auf die Aufwandsermittlung
den tatsächlich angefallenen Kosten ausgeschlossen werden sollte. Auf der Grundlage von Einheitssätzen und ergänzenden Effektivkosten ergebe sich ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand von 212.053,90 Euro, von dem
der Kürzung um den Selbstbehalt von 10 % ein Betrag in Höhe von 190.848,51 Euro verbleibe. Bei einer erschlossenen Grundstücksfläche von 27.162,57 m² ergebe dies einen Beitragssatz von 7,02615805 Euro/m². Aufgrund der Größe des Grundstücks des Klägers von 2.828 m² und seinem Miteigentumsanteil von ½ entfalle auf ihn ein Erschließungsbeitrag von 9.934,99 Euro. Randnummer 31 Selbst wenn das Einheitssätze-Gesetz gegen Bundesrecht verstoße, dürfe für die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands auf die tatsächlich angefallenen Kosten zurückgegriffen werden. Zu den Effektivkosten gehörten Randnummer 32 - die Kosten der Baumaßnahmen zur Erschließung der Straße Beerentaltrift, gemäß den Schlussrechnungen der beteiligten Firmen, i.H.v. 176.922,30 Euro, Randnummer 33 - die Planungskosten, deren Höhe auf der Grundlage der Baukosten
der HOAI im Jahre 2002 auf 18.727,04 Euro geschätzt würden, Randnummer 34 - die bereits 1985 entstandenen Kosten für die Beleuchtung, welche anhand des ersten Einheitssatzes auf 7.382,45 Euro geschätzt würden, Randnummer 35 - die ebenfalls bereits 1983 entstandenen Kosten der Baumaßnahmen für eine Teil-strecke vom Ende des vorangegangenen Abschnitts bis zu dem Anfang der nunmehr hergestellten Straße, welche anhand der ersten Einheitssätze für die Gehwege (Grand und Platten) auf 1.718,16 Euro Randnummer 36 - und für die Fahrbahn auf 7.040,52 Euro geschätzt würden, Randnummer 37 - sowie die Kosten für die Straßenentwässerungsleitung i.H.v. 27.306,55 Euro. Randnummer 38 Hieraus ergebe sich ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand i.H.v. 237.152,03 Euro. Von diesem verbleibe
der Kürzung um den Selbstbehalt von 10 % ein Erschließungsaufwand i.H.v. 213.436,83 Euro. Bei einer erschlossenen Grundstücksfläche von 27.162,57 m² ergebe dies einen Beitragssatz von 7,857755 Euro/m². Aufgrund der Größe des Grundstücks des Klägers von 2.828 m² und seinem Miteigentumsanteil von ½ entfalle auf ihn ein Erschließungsbeitrag von 11.110,87 Euro. Randnummer 39 Aus dem Auseinanderfallen der Grenzen des technischen Ausbaus der Straße im Jahre 1983 und deren beitragsmäßiger Abrechnung im Jahre 1987 könne der Kläger nichts für sich herleiten. Auch ein Hineinwachsen eines Anlagenabschnitts in eine eigenständige Erschließungsanlage komme nur bei einer hier nicht gegebenen Sondersituation in Betracht. Ferner sei die hier maßgebliche Teilstrecke mit 13,50 m zu kurz für eine selbständige Erschließungsanlage. Ihr fehle überdies eine Straßenentwässerungsleitung, so dass mangels Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen keine endgültige Herstellung eingetreten sei. Sie sei dem letzten Abschnitt der Straße zuzuordnen, weil eine Abschnittsbildung sich an örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gegebenheiten zu orientieren habe. Der 1983 endgültig hergestellte Abschnitt habe deshalb an der Einmündung der Straße Am Beerenwald enden müssen. Die Verlängerung der Baumaßnahme über diesen Punkt hinaus sei lediglich technisch notwendig gewesen, um in ihm keine unfallbegünstigenden Belagsänderungen entstehen zu lassen. Die vorgenommene Abschnittsbildung genüge den maßgeblichen Anforderungen. Randnummer 40 Der letzte Straßenabschnitt „Am Beerenwald ausschließlich bis Kehre einschließlich“ sei im Verhältnis zum vorangegangenen Abschnitt „Beerenhain ausschließlich bis Am Beerenwald einschließlich“ nicht andersartig ausgebaut worden, so dass die Herstellungskosten nicht wesentlich höher ausgefallen seien. Randnummer 41 Der Erschließungsbeitragsanspruch sei nicht verjährt. Soweit die Gebote der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit eine zeitliche Begrenzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen erfordern würden, würde diese erst
Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage eingreifen. Jene Vorteilslage sei mit der Bauabnahme
dem
den §§ 127 ff. BauGB ist eine Verböserung im Widerspruchsverfahren zulässig (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1997, 8 B 37.97, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 86, juris Rn. 5). Auch den §§ 44 ff. Hamburgisches Wegegesetz (HWG) in der Fassung vom
im Vorverfahren ausgeschlossen ist, wenn ein Fehler in dessen Festsetzung erkannt wurde. Randnummer 49 Die Klage ist hingegen teilweise begründet, weil der Bescheid vom
rechtmäßig, die Forderung hätte aber statt mit 9.069,51 Euro nur in Höhe von 8.204,07 Euro festgesetzt werden dürfen. Ihre Rechtsgrundlage ist § 44 HWG, wonach die Beklagte zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag
den §§ 127 bis 135 BauGB und den folgenden Bestimmungen des HWG erhebt. Randnummer 50 Der Erschließungsbeitrag wird für den rechtmäßig gebildeten Abschnitt „Am Beerenwald ausschließlich bis Kehre einschließlich“ der beitragsfähigen Erschließungsanlage „Beerentaltrift“ (I.) erhoben. Die sachliche Beitragspflicht für dessen erstmalige endgültige Herstellung trat am 17. November 2009 ein (II.). Die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands hat nicht
Einheitssätzen zu erfolgen (III.), sondern anhand der tatsächlich entstandenen Kosten (IV.). Diese Effektivkosten hat die Beklagte
Art und Höhe weitgehend zutreffend ermittelt (V.); die Größe der Gesamtfläche der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke weicht jedoch von der Berechnung der Beklagten ab (VI.). Die sich aus der Verteilung des Erschließungsaufwands auf das Grundstück des Klägers ergebende Beitragsforderung (VII.) ist entgegen seinem Vorbringen nicht verjährt (VIII.). I. Randnummer 51 Bei der Straße Beerentaltrift handelt es sich um eine beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, §§ 44, 45 Abs. 1 HWG (1.), bei der die Beklagte zum Zwecke der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands den Abschnitt „Am Beerenwald ausschließlich bis Kehre einschließlich“ in rechtmäßiger Weise gebildet hat (2.). Randnummer 52 1. Beitragsfähige Erschließungsanlagen sind
GB u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen wie vorliegend die Straße Beerentaltrift. Randnummer 53 a) Eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne der §§ 127 Abs. 2, 132 Nr. 4 und 133 Abs. 2 BauGB ist unabhängig vom Inhalt eines Bebauungsplans lediglich die Anlage in ihrem tatsächlich angelegten Umfang (BVerwG, Urt. v. 7.3.2017, 9 C 20.15, BVerwGE 158, 163, Rn. 12; Urt. v. 25.2.1994, 8 C 14.92, BVerwGE 95, 176, juris Rn. 28). Ob eine Verkehrsanlage beitragsfähig, d.h. eine selbständige Erschließungsanlage ist, beurteilt sich grundsätzlich
dem Gesamteindruck, den die Anlage
den tatsächlichen Verhältnissen einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise vermittelt. Besondere Bedeutung kommt dabei ihrer Ausdehnung, ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und dem Maß ihrer Abhängigkeit von der Straße zu, in die sie einmündet. Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn eine
dem Gesamteindruck der tatsächlichen Verhältnisse unselbständige Straße aus rechtlichen Gründen als selbständige Erschließungsanlage zu behandeln ist (BVerwG, Urt. v. 25.1. 2021, 9 C 1.19, BVerwGE 171, 178, Rn. 31; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.3.2021, 2 Bs 36/21). Es ergibt sich grundsätzlich aus dem im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägten Erscheinungsbild (BVerwG, Urt. v. 7.3.2017, 9 C 20.15, BVerwGE 158, 163, Rn. 12), ob ein – wie hier – zu unterschiedlichen Zeiten hergestellter Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage darstellt oder aus mehreren Anlagen besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1985, 8 C 64.88, Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 35, juris Rn. 17). Randnummer 54 Die Straße Beerentaltrift zweigt im Osten vom Beerentalweg ab und zieht sich über etwas mehr als 1,3 km
Westen bis zu der nunmehr hergestellten Kehre. Aus dem gebotenen Blickwinkel des Betrachters am Boden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2017, 9 C 20.15, BVerwGE 158, 163, Rn. 18), bestätigt durch öffentlich zugängliche Pläne und Luftbildaufnahmen – insoweit haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem 17. November 2009 (s.
folgend b) und II.2.a)) nicht entscheidend verändert –, stellt sie im Ganzen eine selbständige Erschließungsanlage dar. Es handelt sich durchgehend um eine zweispurige Wohnstraße, die dem Anschluss der anliegenden Grundstücke an das Straßenverkehrsnetz dient, ohne dass ihr eine überörtliche Funktion – wie dem Beerentalweg, von dem sie ausgeht – zukommt. Die abzweigenden Straßen Beerenberg, Wildrosenweg und Am Beerenwald stellen Sackgassen dar, deren Quellverkehr nur über die Straße Beerentaltrift abgewickelt werden kann. Über die Straßen An der Alten Forst im Norden und den vom Wildrosenweg abzweigenden Brambuschweg besteht eine Verbindung zu den weiteren Straßen im Norden und Süden. Die Einmündungen dieser Straßen in die Straße Beerentaltrift stellen
ihrer dem Verkehrsaufkommen entsprechenden Gestaltung keine Zäsur dar; durch sie wird nicht der Eindruck einer durchlaufenden Straße Beerentaltrift unterbrochen. Auch im weiteren Straßenverlauf sind keine Unterschiede erkennbar, welche einzelne Teile der Straße als eine eigene Erschließungsanlage erscheinen lassen. Randnummer 55 b) Diese Straße ist zum Anbau bestimmt, weil sie den anliegenden Grundstücken die für deren Bebaubarkeit bebauungsrechtlich erforderliche verkehrsmäßige Erschließung vermittelt. Über diese Verkehrsanlage kann unmittelbar an die Grenze der Grundstücke herangefahren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2021, 9 C 1.19, BVerwGE 171, 178, Rn. 27; Urt. v. 3.6.1983, 8 C 70.82, BVerwGE 67, 216, juris Rn. 13). Randnummer 56 Zugleich handelt es sich um eine
dem maßgeblichen Landesrecht öffentliche Verkehrsanlage (BVerwG, Urt. v. 18.5.1990, 8 C 80.88, Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 61, juris Rn. 12; Urt. v. 14.6.1968, IV C 65.66, Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 3, juris Rn. 9). Die
1, 6 Abs. 1 Satz 1 HWG hierfür erforderliche Widmung der Anlage zum Gemeingebrauch, insbesondere ihres streitgegenständlichen Abschnitts (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1985, 8 C 64.88, Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 35, juris Rn. 19), liegt vor. Die Fläche des Abschnitts „Am Beerenwald ausschließlich bis Kehre einschließlich“ umfasst
dem als „Anlage zur Abrechnung der Baumaßnahme“ genommenen Lageplan aus dem Jahre 2014 (Beiakte E, Abrechnung, Bl. 40; im Folgenden: Lageplan BWK) das ehemalige Flurstück 1567, nunmehr 4982, sowie Teile der Flurstücke 955 und 1579; das letzte Teilstück ist zwischenzeitlich unter der Nummer 4983 von dem privaten Flurstück 4984 abgetrennt worden. Das Flurstück 1567 wurde am
träglich hätte zugeordnet werden müssen. Randnummer 59 a) Die Abschnittsbildung
GB ist – wie die Kostenspaltung, die Vorausleistung und die Ablösung – ein Vorfinanzierungsinstitut, das es der Gemeinde ermöglicht, bereits vor der endgültigen Herstellung der gesamten Anlage, Beiträge für den betroffenen Abschnitt zu erheben (BVerwG, Urt. v. 10.6.2009, 9 C 2.08, BVerwGE 134, 139, Rn. 35; Urt. v. 9.1.2013, 9 B 33.12, Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 94, juris Rn. 7). Der Abschnitt ist
örtlich erkennbaren Merkmalen – z.B. einer Einmündung (BVerwG, Urt. v. 15.9.1978, IV C 50.76, BVerwGE 56, 238, juris Rn. 17) – oder
rechtlichen Gesichtspunkten zu bilden, § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Er kann aus einer Teilstrecke der Erschließungsanlage oder einem unselbständigen Teil derselben bestehen (BVerwG, Urt. v. 26.9.1982, 8 C 145.81, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26, juris Rn. 17). Dabei muss er von seinem Umfang her in Bezug auf die Länge der Erschließungsanlage beitragsrechtlich ins Gewicht fallen und gleichsam stellvertretend Straße sein können (BVerwG, Urt. v. 9.11.1984 , 8 C 77.83, BVerwGE 70, 247, juris Rn. 23). Randnummer 60 Es steht im Ermessen der Gemeinde, ob sie einen Abschnitt bildet und an welche örtlich erkennbaren Merkmale sie anknüpft (BVerwG, Urt. v. 21.9.1979, IV C 55.76, Buchholz 406.11 § 130 Nr. 24, juris Rn. 13). Das zuständige Gemeindeorgan hat mittels einer deutlichen Willensbekundung dieses Ermessen auszuüben (BVerwG, Urt. v. 26.9.1982, a.a.O.; 9.11.1984, a.a.O., Rn. 21). Es handelt sich um einen verwaltungsinternen, innerdienstlichen Vorgang, der in den Akten
weisbar zum Ausdruck kommen muss und regelmäßig durch die Heranziehungsbescheide kundgemacht wird. Weitergehende formelle Anforderungen stellen weder das Bundesrecht noch die §§ 44 ff. HWG auf (zur Kostenspaltung: BVerwG, Urt. v. 26.9.1983, 8 C 47.82 u.a., BVerwGE 68, 48, juris Rn. 26; zur Abschnittsbildung: Urt. v. 12.4.2000, 11 C 11.99, Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 52, juris Rn. 30). Randnummer 61 Grenzen des Ermessens ergeben sich aus dem Willkürverbot (BVerwG, Urt. v. 7.6.1996, 8 C 30.94, BVerwGE 101, 225, juris Rn. 18). Bei im wesentlichen gleicher Vorteilssituation dürfen die berücksichtigungsfähigen Kosten – ohne Preissteigerungen, aber ausstattungsbedingte Mehrkosten sind zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 7.6.1996, 8 C 30.94, BVerw-GE 101, 225, juris Rn. 18 f.) – der erstmaligen Herstellung einer Teilstrecke je Quadratmeter Straßenfläche nicht um mehr als ein Drittel (BVerwG, Urt. v. 30.5.1997, 8 C 9.96, Buchholz 406.11 § 130 BauGB Nr. 43, juris Rn.12) höher liegen als die entsprechenden Kosten für die erstmalige Herstellung einer anderen Teilstrecke der gleichen Anlage. Eine zeitliche Grenze für diese Entscheidung wird durch das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gezogen, die eine
trägliche Veränderung des Erschließungsbeitrags ausschließt (BVerwG, Beschl. v. 23.4.1997, 8 B 18.97, Buchholz 406.11 § 130 BauGB Nr. 42, juris Rn. 5). Hieraus ergibt sich zugleich, dass es unschädlich ist, wenn die Abschnittsbildung erst
dem Abschluss der tatsächlichen Straßenbauarbeiten erfolgt. Randnummer 62
GB ist als Teil der Beitragsfestsetzung ein Rechtsakt, der sich nicht
der durch tatsächliche Umstände bedingten, mehr oder weniger zufälligen Ausbaulänge einer Straße richten muss. Die der Beitragserhebung zugrunde zulegenden Berechnungsabschnitte können von den tatsächlichen Bauabschnitten abweichen, wenn dies nicht zu willkürlichen Beitragserhebungen führt (BVerwG, Urt. v. 29.5.1968, IV C 23.66, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 25, juris LS; Urt. v. 15.
GB einzuordnen ist. Die Frage
dem durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägten Erscheinungsbild hat darüber hinaus eine zeitliche Dimension. Eine Straße, die sich bei natürlicher Betrachtung als Abschnitt einer weitergehenden Erschließungsanlage darstellt, kann durch Zeitablauf in die Eigenschaft einer selbständigen Erschließungsanlage hineinwachsen; eine ursprüngliche Abschnittsbildung hat sich dann überholt. Ein derartiges Hineinwachsen erfordert Umstände, die den Schluss zulassen, dass die seinerzeitigen Ausbauarbeiten an der Erschließungsanlage endgültig beendet worden sind mit der Folge, dass eine etwaige spätere Verlängerung nur als eine neue, selbständige Erschließungsanlage in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 7.3.2017, 9 C 20.15, BVerwGE 158, 163, Rn. 14). Derartige Umstände können z.B. in der anderweitigen Nutzung einer in Aussicht genommenen Wegefläche liegen (BVerwG, Urt. v. 12.5.2016, 9 C 11.15, BVerwGE 155, 171, Rn. 28), sich aus einem Baustillstand über viele Jahre (BVerwG, Urt. v. 22.11. 2016, 9 C 25.15, BVerwGE 156, 326, Rn. 26; 15 Jahre: Urt. v. 25.2.1994, 8 C 14.92, BVerwGE 95, 176, juris Rn. 28) oder der sicheren Erkenntnis ergeben, dass die Ausbauarbeiten erst
langer Zeit wiederaufgenommen werden (BVerwG, Urt. v. 7.3.2017, a.a.O.). Randnummer 74 Ob im Falle einer derart überholten Abschnittsbildung die Verkehrsanlage in ihrem tatsächlichen Ausbauzustand oder nur soweit rechtlich Abrechnungsabschnitte gebildet worden waren in die Eigenschaft einer selbständigen Erschließungsanlage hineinwächst, kann im Falle des Klägers dahinstehen. Ersteres hätte zwar zur Folge, dass der Straßenteil vor dem Haus des Klägers nicht Teil des fünften Abschnitts werden durfte, weil er bereits als Teil einer anderen selbständigen Erschließungsanlage gegolten hätte, doch konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass der Ausbau der Straße Beerentaltrift abgeschlossen sein sollte. Randnummer 75 Der Zeitablauf alleine führt nicht bereits zu einem Hineinwachsen der gebildeten Abschnitte in eine selbständige Erschließungsanlage. Vielmehr ist der Baustillstand über mehrere Jahre lediglich ein Indiz für die Aufgabe des Willens zum weiteren Ausbau der Straße. Diese Indizwirkung konnte das Ausbleiben eines weiteren Ausbaus der Straße Beerentaltrift trotz des Stillstands von 20 Jahren nicht entfalten. Es war kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum der Straßenausbau durch die Beklagte gerade vor dem Grundstück des Klägers abgebrochen werden sollte. Sie hatte mit dem Ausbau der Straße Beerentaltrift im Osten bereits im Jahre 1965 begonnen und diesen kontinuierlich – wenn auch mit teilweise längeren Unterbrechungen – in Richtung Westen fortgesetzt. Dabei folgte der Straßenausbau allgemein erkennbar dem bestehenden und sich verdichtenden Siedlungszusammenhang, der sich über das Grundstück des Klägers hinaus
Westen weiter fortsetzte. Dieser Siedlungszusammenhang weist auf der Höhe des Grundstücks des Klägers keine Besonderheiten auf, die einen Abbruch der Ausbauarbeiten an dieser Stelle erklärlich gemacht hätten. Zudem liegt das Grundstück zwischen der Einmündung der Straße Am Beerenwald und dem Ende der Straße Beerentaltrift, soweit sie für den allgemeinen Fahrzeugverkehr geeignet ist. Weitere örtlich erkennbare Merkmale für eine Teilung der Straße in Abschnitte fehlen, insbesondere vor dem Grundstück des Klägers. Daher gab ihm auch der Zustand der Straße keinen Grund anzunehmen, deren Ausbau sollte gerade an seinem Grundstück aufhören. II. Randnummer 76 Die sachliche Beitragspflicht für die erstmalige endgültige Herstellung des letzten Teils der Erschließungsanlage „Beerentaltrift“, dem fünften Abschnitt von „Am Beerenwald ausschließlich bis Kehre Beerentaltrift einschließlich“, trat am 17. November 2009 ein. Randnummer 77 Die sachliche Beitragspflicht entsteht, wenn die Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB endgültig hergestellt ist und die weiteren Voraussetzungen (wie eine Widmung – BVerwG, Beschl. v. 6.9.2018, 9 C 5.17, BVerwGE 163, 58, Rn. 24) vorliegen (BVerwG, Urt. v. 26.11.2003, 9 C 2.03, NVwZ 2004, 483, juris Rn. 20; Urt. v. 22.8.1975, IV C 11.73, BVerwGE 49, 131, juris Rn. 26). Durch die Erfüllung der letzten (materiellen) Beitragsvoraussetzung wird das Beitragsschuldverhältnis in Bezug auf das Grundstück und gegenüber dem
GB Beitragspflichtigen begründet (BVerwG, Urt. v. 27.9.1982, 8 C 145.81, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26, juris Rn. 15). Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht setzt sowohl die erschließungs- als auch die planungsrechtlich rechtmäßige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage voraus (BVerwG, Urt. v. 25.2.1994, 8 C 14.92, BVerwGE 95, 176, juris Rn. 29; Urt. v. 15.2. 1991, 8 C 56.89, BVerwGE 88, 53, juris Rn. 18). Erforderlich ist zudem, dass der entstandene Aufwand feststellbar, also regelmäßig – im Falle einer Abrechnung
Effektivkosten – die letzte Unternehmerrechnung eingegangen ist (BVerwG, Urt. v. 15.2.1991, 8 C 46.89, NVwZ 1991, 1092, juris Rn. 17; Urt. v. 22.
GB beitragsfreie, weil bereits vorhandene Erschließungsanlage handeln könnte. Randnummer 80 Zu diesen vorhandenen Erschließungsanlagen gehören nur solche, die bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes
dem zuvor geltenden Wegebaubeitragsrecht bereits einmal endgültig, insbes. bauprogrammgemäß hergestellt worden waren (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.12.1993, Bf VI 33/92, juris Rn. 36; Driehaus/Raden, a.a.O., § 2 Rn. 31 ff.). Hierzu gehören zum einen die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, also bis zum
FluchtlG in ihrem damals vorhandenen Zustand mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und gedient hat (OVG Hamburg, Urt. v. 6.2.1989, Bf VI 69/86, juris Rn. 49 bis 51). Die Beweislast für alle Tatsachen, die im Zusammenhang damit stehen, ob der Ausbauzustand einer Straße vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (nicht) eine ihren erkennbar gewordenen Ausbauabsichten entsprechende erstmalige Herstellung darstellte, trägt die Gemeinde (BVerwG, Beschl. v. 15.9.1993, 8 B 156.93, KStZ 1994, 154, juris Rn. 2; Driehaus/Raden, a.a.O., § 2 Rn. 47). Nur soweit eine Erschließungsanlage als i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB vorhanden anzusehen ist, scheiden sie und die an ihr belegenen Grundstücke aus der Beitragserhebung aus, was zur Folge hat, dass andere Teile derselben Straße als selbständige Erschließungsanlagen gelten (BVerwG, Beschl. v. 11.11.1992, 8 B 156.92, juris Rn. 3 m.w.N.). Randnummer 81 aa) Der Kläger trägt lediglich vor, dass es sich bei der Straße Beerentaltrift um einen schon zu Zeiten der Landgemeinde Eißendorf – demnach bis zum Jahre 1910, danach war Eißendorf Teil der Stadt Harburg – endgültig hergestellten Gemeindeweg zur Erschließung des Ortes
dem Hannoverschen Gesetz über Gemeindewege und Landstraßen vom
diesem Vorbringen jedoch ebenso unklar, wie die Quelle dieser Information, so dass dieser unsubstantiierten Behauptung nicht weiter
gegangen werden muss. Der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 19. Januar 2010 ( 1 Bf 172/06.Z , juris) ist unergiebig, da sich jener Beschluss auf die Straße Sandbek in der ehemaligen Gemeinde Fischbek bezieht. Randnummer 82 bb) Bei dem fünften Abschnitt der Straße Beerentaltrift handelt es sich um keine vorhandene Straße
FluchtlG, weil ausgeschlossen werden kann, dass dieser Abschnitt vor dem ersten Ortsstatut für Eißendorf vom 25. Oktober 1893 dem innerörtlichen Verkehr gedient hat. Dies wäre ein Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Gegensatz zu einem Verkehr zwischen Gemeinden, getrennten Ortslagen und verstreuten Anwesen. Eine geschlossene Ortslage entspricht –
den damaligen Verhältnissen ( OVG Hamburg, Beschl. v. 19.1.2010, 1 Bf 172/06.Z , juris Rn. 30 ) – einem Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (Driehaus/Raden, a.a.O., § 2 Rn. 44). Randnummer 83 Das Grundstück des Klägers lag aber weder damals noch Jahrzehnte später in einer geschlossenen Ortslage. Dies ergibt sich aus den historischen Karten für die Jahre 1930 bis 1940, die über das Portal Geo-Online (https://geoportal-hamburg.de/geo-online/) öffentlich zugänglich sind. Von dem ursprünglichen Kern Eißendorfs im Göhlbachtal zog sich eine geschlossene Bebauung in Richtung Nordost
Harburg. Hingegen war in Richtung Westen, auf das unbebaute Grundstück des Klägers zu, so gut wie keine Bebauung zu finden; es war selbst von den Ausläufern Eißendorfs in Luftlinie etwa 1.400 m entfernt. Randnummer 84 cc) Die Straße Beerentaltrift war darüber hinaus bis zu dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 29. Juni 1961 nicht gemäß einem Bauprogramm fertiggestellt worden. Randnummer 85
1 des Ortsbaustatuts für Eißendorf vom 25. Oktober 1893 waren die Eigentümer von Grundstücken an neuen Straßen verpflichtet, der Gemeinde u.a. die Kosten für die Pflasterung der Straße zu erstatten. Ihre Pflasterung sowie die Freilegung der Straßenfläche samt ihrem Erwerb, der Anschluss an die Nebenstraßen, die Herstellung einer Entwässerungsanlage und von Beleuchtungsvorrichtungen stellten das damalige Bauprogramm für die Gemeindestraßen dar. Dieses wurde
der Eingemeindung Eißendorfs
Harburg im Jahre 1910 abgelöst durch die Polizei-Anordnung des Magistrats von Harburg-Wilhelmsburg vom 19. Januar 1928.
die verschiedenen Verkehrsbänder, insbesondere Bürgersteig, Fahrbahn und Grünstreifen, voneinander abgegrenzt und befestigt sowie eine Straßenbeleuchtung und eine ausreichende Entwässerungsanlage hergestellt worden waren.
der Eingemeindung Harburgs aufgrund des Gesetzes über Groß-Hamburg und andere Gebietsbereinigungen vom
dem Willen der Gemeinde noch nicht als endgültig hergestellt betrachtet worden ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.1990, Bs VI 55/89, juris Rn. 2; Beschl. v. 9.1.2004, 1 Bs 480/03, juris Rn. 28).
der baupolizeilichen Anforderungen mussten Fahrdamm und davon abgesetzt die Gehwege befestigt sowie eine Sielanlage und eine ausreichende Straßenbeleuchtung vorhanden sein. Randnummer 86 Diesen Anforderungen entsprach der fünfte Abschnitt der Straße Beerentaltrift selbst im Februar 2000 und damit erst recht im Jahre 1961 nicht. In dem Erläuterungsbericht zur Schlussverschickung seiner Ausbauplanung vom
2 Satz 1 Nr. 2 HWG 1961 erforderte ein anbaufähiger öffentlicher Weg u.a. abgegrenzte Gehwege und angemessene Entwässerungsanlagen, welche im fünften Abschnitt der Straße Beerentaltrift fehlten. Dementsprechend ist dieser Abschnitt auch zwischen dem
5 HWG (§ 49 Abs. 6 n.F.) erforderliche Bekanntmachung der endgültigen Herstellung im Amtlichen Anzeiger, mit der die Beklagte zum Ausdruck bringt, dass sie das Straßenbauprogramm als erfüllt ansieht (OVG Hamburg, Urt. v. 28.12.1993, Bf VI 33/92, juris Rn. 36; Beschl. v. 17.10.1984, Bs VI 46/84, HmbJVBl. 1985, 30, juris). Diese behördliche Bekanntmachung ist ggf. zu berichtigen, sollte eines der gesetzlichen Merkmale
Z 1991, 116, juris Rn. 27). Hinsichtlich der gesetzlichen Herstellungsmerkmale hat sie daher eine deklaratorische und für das Straßenbauprogramm regelmäßig eine konstitutive Funktion. Randnummer 92 Für den fünften Abschnitt der Straße Beerentaltrift ist auf die Herstellungsmerkmale
1 HWG und nur hinsichtlich der ersten Meter des zum Ehestorfer Weg führenden Weges (Teilfläche des Flurstücks 955) auf diejenigen des § 49 Abs. 2 HWG abzustellen. Jener Weg ist für Anlieger befahrbar, weshalb er keinen nicht befahrbaren Weg
3 HWG darstellt. Hingegen dienen Mischflächen im Sinne der §§ 49 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG der Mehrfachnutzung durch Fußgänger und sonstige Verkehrsteilnehmer, wenn die Verkehrsfläche – wie hier – grundsätzlich sowohl durch Fußgänger als auch durch Fahrzeuge genutzt werden darf und sie niveaugleich hergestellt worden ist ( OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2016, 1 Bf 118/14 , juris Rn. 90 ). Randnummer 93 Das konkrete Straßenbauprogramm wurde in dem Erläuterungsbericht zur Schlussverschickung des Ausbauprogramms vom 25. Februar 2000 festgelegt. Die Straße sollte etwa 110 m weiter
Westen geführt werden und die 4,75 m breite Fahrbahn (asphaltiert, unterbrochen durch zwei rote Pflasterflächen) in einer Straßenkehre mit einem Radius von 9 m enden. Nördlich der Fahrbahn sollte ein Gehweg von 1,65 m Breite aus Betonplatten hergestellt werden, während südlich von ihr ein 1 m breites Bankett und eine 2 m breite Versickerungsmulde für das Regenwasser der Straße vorgesehen waren. Weiterhin sollten mehrere Bäume neu gepflanzt und eine Straßenlampe umgesetzt werden. Randnummer 94 Die zur Erfüllung dieses Bauprogramms notwendigen Bauarbeiten waren im Frühjahr 2005 abgeschlossen; eine entsprechende Mitteilung des Bezirksamtes an die Finanzbehörde erfolgte am 13. April 2005. Eine erste Abnahme der Bauarbeiten durch die Beklagte erfolgte am 23. Dezember 2004, diejenige der dabei als erforderlich angesehenen Rest- und
arbeiten am
dem Lageplan BWK. Randnummer 95 Während damit das Straßenbauprogramm und die Ausführung der tatsächlichen Herstellungsmerkmale des § 49 Abs. 1 und 2 HWG vollzogen gewesen sind, fehlte es zu diesem Zeitpunkt noch an dem für die endgültige Herstellung notwendigen Eigentum der Beklagten an allen Flächen der Erschließungsanlage, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 HWG. Das Flurstück 4983 zur Ergänzung der Straßenfläche im Bereich der Kehre war zwar von ihr mit notariellem Tauschvertrag vom 8. November 2000 erworben worden, es fehlte aber bislang an der
1 BGB für den Eigentumsübergang notwendigen Eintragung der Beklagten im Grundbuch oder einem vergleichbaren Akt. Dieser erfolgte mit dem Ausscheiden dieses Grundstücks aus dem Grundbuch
3 GBO am
HWG erfolgt, weshalb die
folgende Bekanntmachung ihrer endgültigen Herstellung am
folgend unter V.2.a)aa)
GB auch planungsrechtlich rechtmäßig. Randnummer 99 Gemäß § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, dürfen derartige Anlagen
GB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Dabei handelt es sich um ein materiell-rechtliches Erfordernis; seine wichtigste Ausprägung ist das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot. Dieses bezieht sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang ist analog § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung der Gemeinde ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Besondere Anforderungen an eine Dokumentation des Abwägungsvorgangs stellt § 125 BauGB nicht auf, da sein Absatz 2 lediglich materiell-rechtliche, aber keine formalen Vorgaben enthält. Es kann sich daher auch aus internen Vermerken der Gemeindeverwaltung ergeben, dass eine Abwägung stattgefunden hat (BVerwG, Beschl. v. 13.9. 2018, 9 B 30.17, ZKF 2019, 45, juris Rn. 4 f.). Randnummer 100 aa) Der südliche Teil des fünften Abschnitts wird, einschließlich der für die Kehre benötigten Fläche, in einer Tiefe von 6 m durch den Bebauungsplan Eißendorf 26 vom 1. Dezember 1969 (HmbGVBl. S. 231) als Verkehrsfläche ausgewiesen. Insoweit ist der Abschnitt weitgehend
GB planungsrechtlich rechtmäßig. Randnummer 101 Soweit im Bereich der Kehre die Erschließungsanlage nicht vollständig die festgesetzte Verkehrsfläche ausnutzt, steht diese Planunterschreitung der Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Diese geringfügige Abweichung ist noch durch den Bebauungsplan Eißendorf 26 gedeckt. Der Bebauungsplan entfaltet die ihm von § 125 Abs. 1 BauGB zugedachte (Zustimmungs-)Wirkung ungeachtet der von ihm als Rechtssatz ausgelösten planungsrechtlichen Bindung auch bei geringfügigen Planabweichungen (dazu BVerwG, Urt. v. 30.5.1997, 8 C 6.96, Buchholz 406.11 § 125 BauGB Nr. 36, juris Rn. 13). Randnummer 102 Abgesehen davon ist die Abweichung
GB rechtmäßig. Die tatsächlich angelegte, als beitragsfähige Erschließungsanlage zu qualifizierende Straße ist mit der im Bebauungsplan festgesetzten Anlage zu vergleichen. Bleibt danach – wie hier – die tatsächlich angelegte Anbaustraße im – flächenmäßigen (vgl. Reidt in: Battis/Krautzberger/ Löhr, Baugesetzbuch, 22. Aufl. 2022, § 125 Rn. 7) – Umfang hinter den Planfestsetzungen zurück, ist ein Fall der Planunterschreitung im Sinne des § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB gegeben (BVerwG, Urt. v. 25.2.1994, 8 C 14.92, BVerwGE 95, 176, juris Rn. 29). Hiernach wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage von der Abweichung nicht berührt, wenn diese mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Dieser Begriff ist wie bei §§ 13, 31 Abs. 2 BauGB auszulegen, weshalb Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, die Grundzüge der Planung nicht berühren (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.3.1990, 8 C 76.88, BVerwGE 85, 66, juris Rn. 19; Beschl. v. 15.3.2000, 4 B 18.00, BauR 2001, 207, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2016, 1 Bf 118/14 , juris Rn. 74 ). Dies lässt sich für die Kehre der Straße Beerentaltrift, welche etwa 5 m weiter östlich als
der festgesetzten Verkehrsfläche möglich ansetzt, ohne weiteres bejahen, da sie kein aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans darstellt (vgl. Ernst/Grziwotz in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Aug. 2022, § 125 Rn. 14a). Durch ihre veränderte Lage wird weder die
der Planbegründung erforderliche Erschließungsfunktion der Straße noch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt. Randnummer 103 bb) Der nördliche Teil des fünften Straßenabschnitts, einschließlich des auf das Flurstück 955 entfallenden Wegeanteils, liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans Harburg vom
GB. Randnummer 104 Zuständig für diese Planungsentscheidung ist –
Landesrecht – die gleiche Stelle der Gemeinde, welche einen Bebauungsplan feststellen würde (Ernst/Grziwotz, a.a.O., § 125 Rn. 7; Reidt, a.a.O., § 125 Rn. 13; s. auch: VGH München, Urt. v. 23.4.2015, 6 BV 14.1621, juris Rn. 41 f.; OVG Münster, Urt. v. 8.5.2009, 15 A 770/07, OVGE MüLü 52, 115, juris Rn. 20, 29; OVG Berlin, Beschl. v. 22.9.2008, 10 B 21.07, juris Rn. 22). Bei der Beklagten ist dies regelmäßig das örtliche Bezirksamt, hier
GVBl. S. 271) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Weiterübertragungsverordnung vom
GB kann der beitragsfähige Erschließungsaufwand
den tatsächlich entstandenen Kosten oder
Einheitssätzen ermittelt werden. Gemäß § 46 Abs. 1 HWG wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand vorbehaltlich des Absatzes 2
den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. In der bisherigen Fassung bestimmte § 46 Abs. 2 Satz 1 HWG, dass der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage (§ 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB)
Einheitssätzen ermittelt werden soll. Mit dem Vierundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605) wurde dieser Satz dahingehend modifiziert, dass dieser Vorbehalt nur bei vorhandenen und rechtmäßigen Einheitssätzen zum Tragen kommt. Randnummer 108 Die im Falle der erstmaligen Herstellung des fünften Abschnitts der Straße Beerentaltrift in Frage kommenden Einheitssätze (1.) sind aufgrund eines Verstoßes gegen Bundesrecht nicht anwendbar, Art. 31 GG. Die Beklagte kann den ihr obliegenden
weis nicht führen (3.), dass die Festlegung der Einheitssätze den Anforderungen des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB genügt (2.). Dies führt zur Rechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit der Einheitssätze, ohne dass es einer Vorlage des Einheitssätze-Gesetzes bei dem Bundesverfassungsgericht bedarf (4.). Randnummer 109
dem Hamburgischen Wegegesetz (Einheitssätze-Gesetz – EsG –) vom 19. Dezember 2000 (HmbGVBl. 401), geändert am 5. November 2002 (HmbGVBl. S. 276). Dies wären im Falle des fünften Abschnitts der Straße Beerentaltrift die Einheitssätze für die erstmalige Herstellung einer Fahrbahn der Bauklasse V (§ 1 Nr. 1 lit.
den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen. Randnummer 112 Der Sinn eines Einheitssatzes ist es, die Abrechnung durch Pauschalierung zu vereinfachen. Dabei bleiben die tatsächlichen Kosten Grundlage der Abrechnung, weil die Einheits-sätze
den durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen zu ermitteln sind; die Pauschsätze sollen auf diese Weise den tatsächlichen Kosten nahekommen (BVerwG, Urt. v. 22.1.1971, IV C 60.69, BVerwGE 37, 99, juris Rn. 8; Urt. v. 6.9.1968, IV C 96.66, BVerwGE 30, 207, juris Rn. 8; Urt. v. 25.9.1968, IV C 81.66, BVerw-GE 30, 240, juris Rn. 8; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 5.7.1972, 2 BvL 6/66 u.a., BVerfGE 33, 265, juris Rn. 104). Der § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB weicht nicht von dem Grundsatz ab, dass der Beitragsanspruch ein Kostenerstattungsanspruch ist. Ein Wertausgleich für z.B. lange zurückliegende Arbeiten ist, anders als für gemeindeeigene Grundstücke (§ 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB), nicht zulässig (BVerwG, Urt. v. 6.12.1968, IV C 30.67, Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 3, juris Rn. 10). Aus dem deshalb auch für die Aufwandsermittlung
Einheitssätzen geltenden Prinzip der Kostenerstattung leitet sich die Forderung ab, dass die anzuwendenden Einheitssätze sich von den tatsächlichen Kosten jedenfalls nicht weiter entfernen dürfen, als dies durch diejenigen Gesichtspunkte der Praktikabilität gerechtfertigt wird, denen die Vorschrift dienen will (BVerwG, Urt. v. 25.1.1985, 8 C 55.83, BVerwGE 71, 25, juris Rn. 16). Randnummer 113 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gemeinde die Einheitssätze in einer Höhe festsetzt, die den Durchschnittskosten für den Zeitraum
deren Inkrafttreten entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1985, a.a.O., Rn. 16). Einem sich verändernden Preisgefüge müssen die Einheitssätze angepasst werden. Dem kann durch prozentuale Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden, wenn das Preisgefüge um einen festzulegenden Satz von dem Preisstand abweicht, der der Ermittlung der Einheitssätze zugrunde lag (BVerwG, Urt. v. 6.12.1968, a.a.O.). Die Einheitssätze können auch im Einzelfall über den tatsächlich aufgewendeten Kosten liegen. Es würde das Wesen einer Pauschalabrechnung verkennen davon auszugehen, dass die tatsächlichen Kosten in jedem Fall die obere Grenze darstellen müssten (so BVerwG, Urt. v. 22.1.1971, IV C 60.69, BVerwGE 37, 99, juris Rn. 8; Urt. v. 25.8.1971, IV C 93.69, BVerwGE 38, 275, juris Rn. 10). Es ist ferner zulässig, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand teilweise
den tatsächlich entstandenen Kosten und teilweise
Einheitssätzen zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 31.1.1968, IV C 221.65, BVerwGE 29, 90, 92, juris LS; s. auch BVerfG, Beschl. v. 5.7.1972, a.a.O., Rn. 107). Randnummer 114 Dem Ziel, dass der Erschließungsbeitrag auf die Aufwandserstattung für eine bestimmte Straße gerichtet sein muss, werden Einheitssätze nur gerecht, wenn sie alle wesentlichen Kostenfaktoren berücksichtigen. So sind nur solche Erschließungsanlagen als vergleichbar anzusehen, die in den für die Kosten wesentlichen Merkmalen vergleichbar sind (BVerfG, Beschl. v. 5.7.1972, a.a.O., juris Rn. 104). Um den Anforderungen des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB gerecht zu werden, ist es geboten, zur Ermittlung eines Einheitssatzes für eine Teilanlage auf die Kosten der Herstellung mehrerer derartiger Anlagen in der Gemeinde, zumindest aber auf die einer für das Gemeindegebiet repräsentativen Anlage abzuheben (BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41.84, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 35, juris Rn. 26). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob solche Kosten bereits jemals in der Gemeinde angefallen sind. Auch wenn eine Gemeinde erstmalig eine bestimmte Teilanlage herstellt, darf sie bei der Abrechnung auf Einheitssätze anhand der Kosten zurückgreifen, die für derartige Anlagen erfahrungsgemäß in jener Gegend zu zahlen sind (BVerwG, Urt. v. 29.7. 1977, IV C 86.75, BVerwGE 54, 225, juris Rn. 20). Randnummer 115 3. Die Einhaltung dieser Maßstäbe und damit die Berechtigung
Einheitssätzen abrechnen zu dürfen, ist von der dadurch begünstigten Beklagten
zuweisen. Sie trägt die Feststellungslast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm (BVerwG, Urt. v. 26.1.1979, IV C 52.76, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 67, juris Rn. 12). Das Berufungsgericht kann jedoch nicht feststellen, dass die im vorliegenden Fall maßgeblichen Einheitssätze des § 1 EsG, welche die Beklagte auf der Basis eines Gutachtens aus dem Jahre 1985 festgesetzt hat (a), den unter 2. dargestellten Anforderungen des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB genügen (b). Randnummer 116 a) Das erste Gesetz über die Höhe des Einheitssatzes
dem Hamburgischen Wegegesetz vom 5. November 1973 (HmbGVBl. S. 452) hatte entsprechend dem damaligen § 46 Abs. 2 HWG nur die der Straßenentwässerung dienenden öffentlichen Sielanlagen zum Gegenstand (welche in § 1 Abs. 1 Nr. 5 lit.
dem Hamburgischen Wegegesetz vom
dem Preisstand III. Quartal/1984 ermittelt worden. Um nicht zu sehr zu differenzieren und um die Zahl von Einheitssätzen überschaubar zu halten, sind – … – einzelne Kostenpositionen in einer Gruppe zu einem Einheitssatz zusammengefaßt worden …; die Einheitssätze sind an den Effektivkosten ausgerichtet. Der Preisindex hat sich seit 1984 nicht wesentlich verändert. Die generelle Bindung an einen Preisindex ist von der Rechtsprechung anerkannt (BVerwG, Beschluß vom
auf dem Entwurf für ein Erschließungsabgabengesetz beruhten (S. 12). Getrennt davon erfolgte anhand der – modellhaften – Fälle 6 bis 23 (S. 2 bis 4, unter 2.2) die Bildung von Vorschlägen für Einheitssätze für den Ausbau von Erschließungsanlagen (S. 19 bis 36, Tabellen 2 bis 10). Randnummer 121 In einem zweiten Schritt verglich die Untersuchung für bestimmte Straßen die dafür
Effektivkosten entrichteten Anliegerbeiträge mit denjenigen Beiträgen, die sich aufgrund der vorgeschlagenen Einheitssätze ergeben hätten (S. 46 f.). Von den sieben Vergleichspaaren bezogen sich zwei auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage. Die Berechnung der auf diese Weise pauschalierten Anliegerbeiträge wurde in einem Anhang wiedergegeben (ebenda S. 1 bis 11, unter I.). Randnummer 122 Die vorgeschlagenen Einheitssätze – welche sich nicht auf die Siele im Sinne von § 1 Nr. 5 lit. a) und b) EsG bezogen – wurden im Hinblick auf eine Pauschalierung der Erschließungsbeitragserhebung unter dem 21. September 1987 ihrer Art und Höhe
überarbeitet. Sie gingen mit nur geringfügigen Änderungen in das Gesetz über die Höhe der Einheitssätze
dem Hamburgischen Wegegesetz ein. In den folgenden Jahren erfolgte eine Erhöhung der Einheitssätze für die Siele parallel zur Anhebung der Sielbau- und -anschlussbeiträge, sowie 1993 zugleich eine Erhöhung der übrigen Einheitssätze entsprechend der Steigerung des Baukostenindexes. Mit dem Gesetz vom 19. Dezember 2000 wurden die Einheitssätze auf Euro-Beträge umgestellt und wiederum entsprechend der Baupreisstatistik für den kommunalen Straßenbau angehoben, mit Ausnahme der davon nicht erfassten, aber ohnehin preisstabilen Teilanlagen Beleuchtung, Entwässerung und Bäume (vgl. Bü-Drs. 16/4807, S. 2 f.). Im Jahre 2002 erfolgte eine letzte Anpassung der Einheitssätze für die Siele parallel zu derjenigen der Sielbau- und -anschlussbeiträge. Randnummer 123 b) Die von der Beklagten der Berechnung der Erschließungsbeitragsforderung in dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Einheitssätze stellen demgemäß (nur) eine indexgesteuerte Anpassung der ursprünglichen, gesetzlich festgesetzten und damit der in der Untersuchung von 1985 ermittelten und 1987 überarbeiteten Einheitssätze dar. Randnummer 124 Es kann dahinstehen, ob die bei der Untersuchung von 1985 angewandte Methodik, anhand von Modellen Werte zu ermitteln, die im Wege eines Vergleichs mit abgerechneten Straßen überprüft werden, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts den Anforderungen des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB genügt. Selbst zu Gunsten der Beklagten unterstellt, die Wahl dieser Methode halte sich im Rahmen des ihr zukommenden Ausgestaltungsermessens, ist jedoch nicht
vollziehbar, dass die Werte der Modellrechnungen den Durchschnitt der üblicherweise aufzuwendenden Kosten für vergleichbare Erschließungsanlagen berücksichtigen. Sind aus diesem Grunde die ursprünglich festgesetzten Einheits-sätze – mit Ausnahme derjenigen für die Siele – rechtswidrig, gilt dies ebenso für die späteren Wertanpassungen, weil denen keine Korrektur ihrer Berechnung vorausging. Randnummer 125 Maßgeblich für die Bildung der später in das Gesetz aufgenommenen Einheitssätze für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage sind die Daten in Tabelle 1 der Untersuchung von 1985 zu den Fällen 1 bis 5. Aus ihnen wurden die Vorschläge gewonnen, die in der 1987 überarbeiteten Fassung Eingang in das Gesetzgebungsverfahren gefunden haben. Diese Daten sind das Ergebnis von Einzelkostenberechnungen, welche der Untersuchung aufgrund ihres Umfangs nicht beigefügt worden sind. Diese Einzelkostenberechnungen können weder unmittelbar von der Beklagten vorgelegt werden noch sind sie bei dem
folgeunternehmen des damaligen Ingenieurbüros verfügbar. Dem Berufungsgericht ist es daher unmöglich
zuvollziehen, ob der Vorgang der Berechnung den Durchschnitt der üblicherweise aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen widerspiegelt, wie es § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfordert. Randnummer 126 Ferner ist nicht
vollziehbar, welche Daten in jene Berechnungen eingeflossen sind. Die Beklagte trägt zwar vor, dass die Bezirke Eimsbüttel und Wandsbek Daten zur Verfügung gestellt haben sollen, die sich aus der Abrechnung von Erschließungsanlagen ergeben hätten. Es ist aber weder
zuvollziehen, ob diese Daten tatsächlich übermittelt worden noch ob sie für das gesamte Stadtgebiet hinreichend repräsentativ sind; Zweifel an Letzterem ergeben sich schon daraus, dass lediglich zwei von sieben Bezirken ausgewählt worden sind. Zudem ergibt sich weder aus der Untersuchung selbst noch anhand einer Auskunft beider Bezirksämter, ob diese Daten aus der Abrechnung von im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB vergleichbaren Erschließungsanlagen stammten. Randnummer 127 Die im zweiten Schritt vorgenommene Überprüfung der Einheitssätze anhand von Kostenvergleichsrechnungen kann deren konkrete Berechnung auf der Grundlage der üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten nicht ersetzen. Abgesehen davon, dass auch diese Vergleichsrechnungen dem Gericht nicht zur Verfügung gestellt werden konnten, stellen sie lediglich eine Plausibilisierung der Einheitssätze dar. Ungeachtet der Frage, ob sich aus § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB eine bestimmte Methodik ableiten lässt, fordert diese Norm zumindest eine
vollziehbare Berechnung der Einheitssätze und nicht nur deren – womöglich zufällige – Bestimmung und Plausibilisierung. Darüber hinaus ist nicht gewährleistet, dass die beiden Straßen als Objekte der Vergleichsrechnungen repräsentativ für das Straßennetz der Beklagten und damit den Anwendungsbereich des Einheits-sätze-Gesetzes sind. Randnummer 128 4. Verstoßen die Einheitssätze des § 1 EsG daher gegen § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB, sind sie aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit unanwendbar, ohne dass es einer Vorlage des Einheitssätze-Gesetzes beim Bundesverfassungsgericht bedarf.
1 Satz 2 GG ist ein Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht der Auffassung ist, dass ein Landesgesetz mit einem Bundes-gesetz unvereinbar ist und es auf die Gültigkeit des Gesetzes bei der Entscheidung ankommt. Trotz der Unvereinbarkeit des Einheitssätze-Gesetzes mit § 130 Abs. 1 Satz 2 Bau-GB ist der Rechtsstreit nicht auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Eine Vorlage ist aufgrund des satzungsvertretenden Charakters des Gesetzes unzulässig (b), hingegen ist das Außerkrafttreten des Gesetzes unerheblich (a). Randnummer 129
Maßgabe einer bundesgesetzlichen Regelung ergehen, welche als Regelform die Rechtsform der Satzung vorsieht (satzungsvertretendes Gesetz) und hiervon nur mit Rücksicht auf landesverfassungsrechtliche Besonderheiten Ausnahmen zulässt (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 2 BvR 397/82 u.a., BVerfGE 70, 35, juris Rn. 68). Randnummer 133 Ebenso wie Bebauungspläne
GB von den Gemeinden als Satzung beschlossen werden, regeln diese durch eine Satzung
GB die Art der Ermittlung und der Verteilung des (Erschließungs-)Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes. Diese Form der Rechtssetzung ist dem Land Hamburg, welches
GB für die Anwendung des Baugesetzbuchs auch als Gemeinde gilt, verwehrt. Es trennt
1 HV nicht zwischen staatlichen und gemeindlichen Tätigkeiten und übt demgemäß auch seine Rechtssetzung
HV nur in Form von Gesetzen und Verordnungen aus. Von der dies respektierenden Ermächtigung des § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB, selbst zu bestimmen, welche Form der Rechtssetzung an die Stelle der im Baugesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt, hat Hamburg mit dem Bauleitplanfeststellungsgesetz für Bebauungspläne und andere im Baugesetzbuch vorgesehene Satzungen ausdrücklich Gebrauch gemacht. Bebauungspläne werden danach regelmäßig als Rechtsverordnungen (§ 3 Abs. 1) und unter besonderen Voraussetzungen als Gesetz (§ 3 Abs. 2) festgestellt. Derartige Bebauungsplangesetze unterfallen nicht dem Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, a.a.O., Rn. 68 f.). Randnummer 134 Eine ebensolche Regelung für die Festlegung der Einheitssätze
GB fehlt; die Rechtsverordnungen
GB. Eine ausdrückliche Bestimmung wird von § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB allerdings nicht gefordert; dies würde auch dem Sinn und Zweck der Ermächtigung zuwiderlaufen, den Stadtstaaten aus Gründen der föderativen Selbständigkeit einen möglichst großen Entscheidungsspielraum zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.1990, 4 NB 29.90, ZfBR 1991, 32, juris Rn. 8; Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Aufl. 2022, § 246 Rn. 4; Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Aug. 2022, § 246 Rn. 19). Die Vorschrift überlässt es vielmehr den Stadtstaaten, welche Form der Rechtssetzung an die Stelle einer Erschließungsbeitragssatzung
GB tritt (Grziwotz in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Aug. 2022, § 132 Rn. 1). Die Beklagte hat mit dem Erlass des Einheitssätze-Gesetzes konkludent von der Ermächtigung zur Satzungsersetzung Gebrauch gemacht hat. Handelt es sich daher um ein Gesetz, das auf der Satzungsermächtigung des § 132 Nr. 2 BauGB beruht und nur aufgrund von § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB als Landesgesetz ergehen konnte, ist dessen Vorlage ebenso wie die eines Bebauungsplangesetzes unzulässig. IV. Randnummer 135 Ist die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nicht
Einheitssätzen möglich, erfolgt sie anhand der tatsächlich entstandenen Kosten (Effektivkosten). Dies ergibt sich nunmehr ausdrücklich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 HWG n.F. (1.), war aber bereits zuvor geltendes Recht (2.). Randnummer 136 1. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 HWG n.F. wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen (§ 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB)
Einheitssätzen ermittelt, nur soweit diese vorhanden und rechtmäßig sind. Im Falle rechtswidriger Einheitssätze greift daher nicht der Vorbehalt des § 46 Abs. 1 HWG ein, so dass
den tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen ist. Die Neufassung gilt
Änderungsgesetzes für alle noch nicht abgeschlossenen Sachverhalte. Diese
trägliche Rechtsänderung zugunsten der zur Beitragserhebung verpflichteten Beklagten ist kraft Bundesrechts bereits im vorliegenden Berufungsverfahren zur Rechtmäßigkeitsprüfung des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids zu beachten. Randnummer 137 Die durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründete Pflicht zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt insgesamt rechtmäßig bzw. rechtswidrig ist, erstreckt sich bei Erschließungsbeitragsbescheiden, die die durch das materielle Recht begründete Abgabenpflicht lediglich deklaratorisch festsetzen, darauf, alle rechtlichen Begründungen und Tatsachen zu berücksichtigen, die die angefochtene Festsetzung zu rechtfertigen vermögen. Etwas Anderes gilt nur, wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde (BVerwG, Urt. v. 27.1.1982, 8 C 12.81, BVerwGE 64, 356, juris Rn. 12; Urt. v. 27.4. 1990, 8 C 87.88, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218, juris Rn. 14). Die §§ 127 ff. BauGB legen den Gemeinden die Pflicht auf, die durch die Herstellung von Erschließungsanlagen entstehenden Kosten durch Beiträge auf die Grundeigentümer umzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.2.1990, 8 C 75.88, BVerwGE 85,1 ff., juris Rn. 17; Urt. v. 19.5.2021, 9 C 3.20, ZfBR 2022, 13, juris Rn. 23; Grziwotz in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Aug. 2022; § 127 Rn. 7 m.w.N.). Diese Verpflichtung hätte zur Folge, dass ein aufgehobener Bescheid aufgrund der geänderten Rechtslage sogleich wieder an den in Anspruch genommenen Kläger gerichtet werden müsste, was die Ausübung seines Aufhebungsanspruches als unzulässige Rechtsausübung qualifiziert.
trägliche Rechtsänderungen zu Gunsten der zur Beitragserhebung verpflichteten Gemeinde sind daher zur Vermeidung dieses Aufwands bereits in einem Verfahren zur Prüfung des Erschließungsbeitragsbescheids zu berücksichtigen. Randnummer 138 Eine Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids vom
einen Erschließungsbeitrag zu entrichten (vgl. grundlegend: BVerwG, Urt. v. 22.8.1975, IV C 11.73, BVerwGE 49, 131, juris Rn. 26). Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entsteht somit kraft Gesetzes unabhängig von ihrer Geltendmachung durch den Beitragsbescheid. Durch die Erfüllung der letzten (materiellen) Beitragsvoraussetzung wird das Beitragsschuldverhältnis in Bezug auf das Grundstück und gegenüber dem
GB Beitragspflichtigen begründet (BVerwG, Urt. v. 27.9.1982, 8 C 145.81, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26, juris Rn. 15; Urt. v. 9.12.1983, 8 C 112.82, BVerwGE 68, 249, juris Rn. 26). Dies fixiert zugleich den Zeitpunkt für die Bestimmung der Höhe der Beitragsschuld. Der Grund und die Höhe der Erschließungsbeitragsansprüche bestimmen sich
der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, was nicht ausschließt, dass für einzelne bedeutsame Elemente die Sach- und Rechtslage in einem anderen Zeitpunkt maßgebend sein kann (BVerwG, Urt. v. 9.3.1990, 8 C 76.88, BVerwGE 85, 66, juris Rn. 27; Urt. v. 12.4. 2000, 11 C 11.99, Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 52, juris Rn. 25 m.w.N.). Randnummer 141 Die Ermittlung der Höhe der Beitragsschuld ergibt sich aus § 130 BauGB, wobei die Aufwandsermittlung
den tatsächlich entstandenen Kosten den gesetzlichen Regelfall darstellt. Sind diese Kosten mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbar, entsteht – sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – kraft Gesetzes die sachliche Beitragspflicht
Maßgabe der tatsächlichen Kosten. Dies hat zur Folge, dass der damit der Höhe
voll ausgebildete Erschließungsbeitrag nicht mehr veränderbar ist. Von diesem Zeitpunkt an ist kein Raum mehr für eine Entscheidung, ganz oder teilweise
Einheitssätzen abzurechnen. Der Gesetzgeber hat namentlich im Interesse der Verwaltungspraktikabilität den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand auch
Einheitssätzen zu ermitteln. Diese Abrechnungserleichterung greift jedoch nur ein und ist demzufolge für das Entstehen der Beitragspflicht nur dann von Belang, wenn die Gemeinde von ihr rechtzeitig und rechtswirksam Gebrauch macht. Fehlt eine satzungsmäßige (§ 132 Nr. 2 BauGB) Entscheidung für eine Aufwandsermittlung
Einheitssätzen oder sind festgesetzte Einheitssätze – aus welchen Gründen immer – unanwendbar, tritt keine Sperre ein, so dass kraft Gesetzes, d.h. unabhängig vom Willen der Gemeinde, die Beitragspflicht auf der Grundlage der Effektivkosten entsteht (so BVerwG, Urt. v. 15.11.1985, 8 C 41.84, Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 35, juris Rn. 24). Die Gemeinde ist daher mit Rücksicht auf die von § 127 Abs. 1 BauGB angeordnete Beitragserhe-bungspflicht gehalten, diese tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln und in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.1985, a.a.O., Rn. 27). Eine rückwirkende Inkraftsetzung zur Heilung von rechtswidrigen Einheitssätzen lässt sich damit nicht vereinbaren (siehe auch BVerwG, 7.4.1989, 8 C 83.87, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 43, Rn. 11). Randnummer 142 Ungeachtet der vom Verwaltungsgericht angeführten Zweifel an der Ergiebigkeit des Wortlauts von § 130 Abs. 1 BauGB und der Gründe für dessen Fassung, ergibt sich der Vorrang der Abrechnung
Effektivkosten aus dem Kostendeckungsprinzip. Ist die Gemeinde verpflichtet einen kostendeckenden Erschließungsbeitrag zu erheben, entspricht dem am ehesten eine Beitragshöhe, die den tatsächlich angefallenen Kosten möglichst nahekommt. Die Ermittlung des Erschließungsbeitrags
den Effektivkosten genießt daher
dem Kostendeckungsprinzip Vorrang, wohingegen die den Einheitssätzen immanente Pauschalierung sich notwendigerweise von einer genauen Kostendeckung entfernt. Zudem ist eine Abrechnung
Effektivkosten ohne weiteres anhand der vorliegenden Rechnungen für die Erschließungsarbeiten möglich. Eine Abrechnung
Einheitssätzen erfordert hingegen in einem ersten Schritt deren satzungsmäßige Bildung durch die Gemeinde. Dieser Vorgang ist fehleranfällig und kann sich deshalb bis zu seinem erfolgreichen Abschluss in die Länge ziehen. Bei bloßer Gleichrangigkeit beider Methoden droht in der Zwischenzeit ein Ausfall der Beitragserhebung und damit ein Verstoß gegen § 127 Abs. 1 BauGB. Geht man jedoch von einem Vorrang der Abrechnung
Effektivkosten aus, kann die Gemeinde auch ohne wirksame Einheitssätze ihrer Verpflichtung aus § 127 Abs. 1 BauGB
kommen. Randnummer 143 b) Diese Rechtsgrundsätze, und damit insbesondere der Vorrang einer Abrechnung
Effektivkosten, werden entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts durch § 46 Abs.1 und 2 HWG nicht in Frage gestellt. Deren Wortlaut (
dem das Bundesverfassungsgericht die bis dahin pauschalierte Berechnung der Erschließungsbeiträge für mit den §§ 127 bis 129 BBauG unvereinbar erklärt hatte (BVerfG, Beschl. v. 5.7.1972, 2 BvL 6/66 u.a., BVerfGE 33, 265, juris Rn. 99 bis 102). Die §§ 44 ff. HWG sollten das Bundesrecht ergänzen und eine Abrechnung
Effektivkosten ermöglichen (Bü-Drs. VII/2805, S. 6 f.). Diese Zielsetzung spiegelt sich in § 46 HWG wider, der an § 130 Abs. 1 BBauG an-knüpft (Bü-Drs. VII/2805, S. 9). Dessen Absatz 1 stellt den regelmäßigen Abrechnungsmodus und Absatz 2 eine sektoral begrenzte Ausnahme hiervon für öffentliche Siele dar (Bü-Drs. VII/2805, S. 10). Randnummer 145 Während § 46 Abs. 1 HWG bis heute unverändert ist, wurde mit dem 10. Änderungsgesetz vom 26. Juni 1989 – parallel zum Erlass des Einheitssätze-Gesetzes – (HmbGVBl. S. 117; s. oben III.4.a)) § 46 Abs. 2 Satz 1 HWG geändert. Durch die Streichung der öffentlichen Sielanlagen wurde die bislang begrenzte Ausnahme der Abrechnung
Einheitssätzen weitgehend zur tatsächlichen Regel. Der Gesetzesänderung lässt sich darüber hinaus keine Abkehr von Inhalt und Systematik des Wegegesetzes entnehmen. Insbesondere blieb seine das Bundesrecht ergänzende Funktion erhalten, was sich in dem ersten Ziel des Änderungsgesetzes zeigt, das Landesrecht an die Änderungen der §§ 127 ff. BauGB anzupassen (Bü-Drs. 13/3010, S. 4 f., Begründung A. Allgemeiner Teil). Randnummer 146 bb) Aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 HWG lässt sich nicht mehr gewinnen, als dass die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
den tatsächlich entstandenen Kosten unter dem Vorbehalt des Absatzes 2 steht. Die Reichweite des Vorbehalts in § 46 Abs. 2 Satz 1 HWG a.F. kann nicht allein anhand seines Wortlautes bestimmt werden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stellt § 46 Abs. 2 Satz 1 HWG a.F. keine abschließende Bestimmung dar, weil der Gesetzgeber im Wegegesetz nicht davon ausgegangen ist, dass der Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage ausschließlich
Einheitssätzen ermittelt wird. Randnummer 147 Der Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1 HWG a.F. ist unvollkommen, weil er nicht vollständig den Inhalt der Gesetzesänderung widerspiegelt. Während trotz der Einführung von Einheitssätzen weiterhin der Erwerb und die Freilegung von Wegeflächen
Effektivkosten abgerechnet werden soll (Bü-Drs. 13/3010, S. 6, zu B.4.), erfasst der Text von Absatz 2 Satz 1 ohne jede Ausnahme „die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen“, zu der auch die Bereitstellung der Wegeflächen gehört. Dieser Teilvorgang kann nur deswegen nicht
2 HWG abgerechnet werden, weil durch das Einheitssätze-Gesetz hierfür keine Einheitssätze gebildet worden sind. Hierin liegt eine weitere Ungenauigkeit des Wortlauts von Absatz 2, da diesem Gesetz
2 Satz 2 HWG nur die Bedeutung zukommen soll, die „Höhe der Einheitssätze“ zu bestimmen. Dies beinhaltet nicht, dass das Einheitssätze-Gesetz zugleich eine Aussage über Art und Umfang der auf diese Weise abrechenbaren Teilanlagen treffen soll. Randnummer 148 Der auf § 46 Abs. 2 HWG bezogene Vorbehalt des § 46 Abs. 1 HWG ist unter Berücksichtigung der Intention des den zweiten Absatz formenden 10. Änderungsgesetzes daher so zu verstehen, dass keine Abrechnung
Effektivkosten vorzunehmen ist, falls und soweit der beitragsfähige Erschließungsaufwand sich in einem Einheitssatz widerspiegelt. Es versteht sich von selbst, dass hiermit nur wirksame Einheitssätze gemeint sind; es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der damalige Gesetzgeber ohne Not seine eigenen Fehler und deren Folgen bei dem Erlass der Einheitssätze bedacht haben sollte. So wird die nunmehr vorgenommene klarstellende Ergänzung des § 46 Abs. 2 Satz 1 HWG durch das 24. Änderungsgesetz auch ausdrücklich damit begründet, dass das Verwaltungsgericht „ein Zurückfallen auf eine Abrechnung
den tatsächlich entstandenen Kosten, ..., für nicht rechtmäßig erachtet“ (Bü-Drs. 22/9274, S. 2, unter 1.3). V. Randnummer 149 Der Umfang des um den Eigenanteil der Beklagten gekürzten beitragsfähigen Erschließungsaufwands i.S.d. §§ 128, 129 BauGB, §§ 45, 46 HWG beläuft sich bei einer Ermittlung
Effektivkosten auf 170.948,56 Euro: Randnummer 150 Der Umfang des Erschließungsaufwands ergibt sich aus § 128 Abs. 1 BauGB; Anhaltspunkte für seine mangelnde Erforderlichkeit im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen nicht vor. Er umfasst keine Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlage (Satz 1 Nr. 1; siehe 1.), hingegen die Kosten für ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung (Satz 1 Nr. 2; siehe 2.) und wiederum nicht den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung (Satz 2; siehe 3.). Randnummer 151
HWG zu kürzen, da der Umfang der tatsächlich durch die Bauarbeiten in Anspruch genommenen Fläche die sich aus § 45 Abs. 1 Satz 2 HWG ergebende Höchstfläche von 1.790 m² nicht überschreitet. Die Beklagte berücksichtigt für die Begründung ihrer anderslautenden Ansicht die 15 m² Grünfläche der Teilfläche 4983-1, welche jedoch
dem Lageplan BWK nicht in Anspruch genommen worden ist. Danach ist diese jenseits der Straßenbegrenzungslinie liegende Grünfläche nicht überbaut worden. Randnummer 155 bb) Der Betrag ist aber um insgesamt 5.706,49 Euro zu kürzen (Zeile 3). Die letzten vier Rechnungen des Anlagenkonvoluts B 9 betreffen nicht mehr die Kosten der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand umfasst nicht mehr die Kosten der Instandhaltung einer Anlage oder ihrer Änderung
Abschluss des Bauprogramms. Randnummer 156
dem Vorbringen der Beklagten der Sicherung von Entwässerungsanlagen dienen sollten. Sie wurden ausweislich der eingereichten Fotos (Anlage B 20) südlich der gepflasterten Straße zwischen der Kehre und dem westlichen Ende der Ausbaustrecke verlegt. Weder
dem Erläuterungsbericht zu der Schlussverschickung noch
dem Lageplan BWK waren dort eine Entwässerungsanlage oder Findlinge vorgesehen. Für eine Änderung des Straßenbauprogramms bis zu der endgültigen Abnahme der Bauarbeiten am
dem Vorbringen der Beklagten – eine Rechnung liegt nicht mehr vor – für „
arbeiten an einer bestehenden Mulde“ erteilt worden sein. Derartige
arbeiten können noch als Teil der erstmaligen Herstellung angesehen werden, wenn sie bei Abnahme der Bauarbeiten vorbehalten worden sind. Die in der Abnahmeniederschrift vom 23. Dezember 2004 erwähnten Restarbeiten sind allerdings bis zum 11. Mai 2005 abgeschlossen worden, so dass die
arbeiten aus dem Jahre 2008 keine Arbeiten der erstmaligen Herstellung der Anlage mehr darstellen können. Randnummer 160 b) Die Planungskosten (Zeile 4) werden von der Beklagten auf der Basis der HOAI 2002 und unter Einschluss der Umsatzsteuer nunmehr auf 18.727,04 Euro geschätzt, wogegen nichts einzuwenden ist. Auch diese Kosten sind (anders Anlage B 24) nicht
1 Satz 2 HWG zu kürzen. Randnummer 161 c) Die ausschließlich auf eine Heranziehung der Einheitssätze gestützte Kostenschätzung der Beklagten für die Herstellung der Beleuchtung und der 1983 hergestellten Flächen (Zeile 5-8) kann nicht der Abrechnung zugrunde gelegt werden. Bei diesen Einheitssätzen handelt es sich nicht um gesicherte Erfahrungssätze (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1983, 8 C 112.82, BVerwGE 68, 249, juris Rn. 18), weil sich nicht feststellen lässt, dass diese Einheitssätze
GB ermittelt worden sind. Randnummer 162 Die Schätzung der Beklagten kann nicht durch eine gerichtliche Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO ersetzt werden, da eine entsprechende Befugnis ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 16.8.1985, a.a.O., Rn. 27; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2000, 1 Bf 29/97, juris Rn. 19). Lässt sich daher nicht feststellen, in welcher Höhe die Beklagte hierfür Auslagen getätigt hat, muss dieser Aufwand unberücksichtigt bleiben (BVerwG, Urt. v. 16.8.1985, 8 C 120-122/83, Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 19, juris Rn. 26). Randnummer 163 3. Zu dem Wert der von der Gemeinde bereitgestellten Flächen für die Erschließungsanlage – außerhalb des Flurstücke 4983 –, § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB, äußert sich die Beklagte nicht (Zeile 10). Ohnehin darf für die Flurstücke 4982 und 955 ke
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.