3, 280 Abs. 1 und 3, 281, 249 BGB, wenn sich das Grundstück bei Übergabe aufgrund eines Vandalismus- und Wasserschadens nicht im Zustand der Besichtigung befindet. (Rn.41)
Protokoll vom 11.05.2018 (Bl. 461 ff. d.A.). Zudem seien die Küche und weitere Holzeinbauten durch den Wasserschaden vollständig zerstört worden, sodass er hierfür den im Kaufvertrag unter § 2
Protokoll vom 11.05.2018 (Bl. 461 ff. d.A.) sowie das Protokoll vom 29.01.2019 (Bl. 548 ff. d.A. mit Zeugenvernehmung) Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst – insbesondere der vorstehend bezeichneten – Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 38 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Gericht örtlich zuständig. Für den in Hamburg wohnhaften Beklagten zu 1) ergibt sich dies aus § 12 ZPO, für die Beklagte zu 2), welche jedenfalls vormals in Hamburg wohnhaft war, mangels Rüge der Zuständigkeit zudem aus § 39 ZPO. II. Randnummer 39 Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. 1. Randnummer 40 Insgesamt ergibt sich in Bezug auf den Klagantrag zu 1) ein Zahlungsanspruch in Höhe von 96.473,89 € . In dieser Höhe waren die Beklagten auf den Klagantrag zu 1) zu verurteilen, im Übrigen war der Klagantrag zu 1) abzuweisen. 1.1 Randnummer 41 Dem Kläger, dem auch die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten
3, 280 Abs. 1 und 3, 281, 249 BGB als Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 85.173,89 € zu. Randnummer 42 Die Kaufsache war mangelhaft. Randnummer 43 Die Parteien vereinbarten in §§ 5
2 BGB entbehrlich, da der Beklagte zu 1), welcher in der Sache stets als Ansprechpartner der Beklagten als Verkäufer aufgetreten ist, die Leistung ernsthaft und endgültig verweigerte, zudem besondere Umstände vorlagen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigten und die Beklagten jedenfalls auf ihr Nachbesserungsrecht verzichteten. Aufgrund des erheblichen Vandalismus- und Wasserschadens und des geplanten Einzuges war eine besondere Eile geboten. Demgegenüber bzw. demgemäß erklärte der Beklagte zu 1) bereits mit E-Mail vom 06.02.2014, 18:11 Uhr (bei Anlage K 23), sich im Ausland zu befinden und daher keine Aufträge erteilen zu können, weshalb er den Kläger bat, dies zu übernehmen. Auch bestand kein überwiegendes Interesse der Beklagten, selbst nachzubessern, da auch sie die Handwerker zu identischen Kosten hätten beauftragen müssen. Und schließlich haben sich die Beklagten zu keiner Zeit, weder während der Sanierung, noch im Prozess auf ihr Nachbesserungsrecht bzw. eine fehlende Fristsetzung berufen. Randnummer 46 Dass die Beklagten die Pflichtverletzung, hier gar sowohl den Mangel der Kaufsache, als auch die Entbehrlichkeit der Fristsetzung (die nicht eigene Nachbesserung), zu vertreten haben, wird
1 Satz 2 BGB vermutet. Sie haben hierzu nichts Entlastendes vorgetragen und sich im Prozess auch nicht auf mangelndes Vertretenmüssen berufen. Randnummer 47 Dem Kläger – und seiner Ehefrau, welche ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten hat, – ist hieraus ein Schaden in Höhe von 260.890,67 € entstanden. Randnummer 48 Zur Überzeugung des Gerichts (§§ 286, 287 ZPO) hat der Kläger bewiesen, dass im Sinne von § 249 BGB folgende Maßnahmen zu den folgenden Kosten zur Sanierung des Wasserschadens erforderlich und die dafür abgerechneten Preise, deren Erstattung der Kläger als Schaden begehrt, angemessen waren: Randnummer 49 - die Maßnahmen zur Trocknung
Rechnung und LV der Fa. H. F. GmbH & Co KG vom 18.03.2014 (Anlage K 43) zu insgesamt 5.551,35 € brutto; Randnummer 50 - die Maßnahmen (insb. Sofortmaßnahmen und Abbrucharbeiten zur Schadensuntersuchung)
Rechnung der Fa. E. GmbH vom 03.06.2014 (Anlage K 29) zu insgesamt 19.650,53 € brutto; Randnummer 51 - die Maßnahmen der Fliesenarbeiten
Rechnung Nr. 134 der Fa. E. GmbH vom 23.05.2014 (bei Anlage K 32) und Aufmaß (Anlage K 44) zu insgesamt 7.216,62 € brutto; Randnummer 52 - die Maßnahmen der Bodenbelagsarbeiten im Obergeschoss
Rechnung Nr. 139 der Fa. E. GmbH vom 28.05.2014 (bei Anlage K 32) zu insgesamt 17.268,69 € brutto; Randnummer 53 - die Maßnahmen der Bodenbelagsarbeiten im Erdgeschoss
Rechnung Nr. 140 der Fa. E. GmbH vom 30.05.2014 (bei Anlage K 32) zu insgesamt 51.173,22 € brutto; Randnummer 54 - die Maßnahmen der Malerarbeiten
Rechnung Nr. 141 der Fa. E. GmbH vom 02.06.2014 (Anlage K 33) ohne die Positionen 1.08, 1.10, 1.12, 1.13, 1.17, 1.18, 1.19, 1.23, 1.25, 1.27, 1.31, 1.32, 1.42, 1.43 sowie 1.44 und Aufmaß (Anlage K 45) zu insgesamt 34.715,82 € brutto; Randnummer 55 - die Maßnahmen der Rückbauarbeiten
Rechnung der Fa. D. Holzbau vom 31.03.2014 (Anlage K 28) und Stundenzettel (Anlage K 46) zu insgesamt 13.662,15 € brutto und Randnummer 56 - die Maßnahmen
Rechnungen der Fa. D. Holzbau Nr. 660-14 vom 31.03.2014, Nr. 661-14 vom 31.03.2014 und Nr. 663-14 vom 08.04.2014 (alle bei Anlage K 37) sowie Stundenzettel (Anlage K 48) zu insgesamt 68.348,20 € brutto. Randnummer 57 Hinsichtlich dieser Positionen ergibt sich die Überzeugung des Gerichts aus folgenden Umständen: Randnummer 58 Insbesondere hat der Sachverständige H. die Erforderlichkeit der vorbenannten Maßnahmen in seinem Gutachten vom 27.07.2016 (Bl. 211 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 10.05.2017 (Bl. 357 ff. d.A.) und Anhörung
Protokoll vom 11.05.2018 (Bl. 461 ff. d.A.) nachvollziehbar und frei von Widersprüchen als anhand des Schadensbildes der von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) plausibel sowie die abgerechneten Preise als angemessen und üblich bestätigt. Das Gericht hat keinen Grund an dieser Beurteilung durch den – nicht nur dem Gericht – als äußerst gründlich bekannten und allseits anerkannten Sachverständigen H. zu zweifeln. Darüber hinaus hielten die ausführenden Fachunternehmen die Maßnahmen offenkundig für erforderlich. Damit im Zusammenhang stehend hat der Kläger ferner die einzelnen Maßnahmen auch stets mit dem Sachverständigen des Gebäudeversicherers abgestimmt, was im Übrigen von dem Zeugen E. bestätigt wurde (Bl. 551 d.A.), sodass schon unmittelbar eine Kontrolle durch einen – im Sinne des Rechtsverhältnisses der hier streitenden Parteien – unabhängigen Sachverständigen stattfand. Und schließlich hat der Kläger die Rechnungen bezahlt. Soweit die Beklagten eine „Luxussanierung“ rügen, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst bereits einige Positionen aus den Rechnungen, die er bezahlt hat, nicht geltend macht, weil es sich um möglicherweise nicht zwingend erforderliche Verbesserungen handelte. Aus alledem ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger vorliegend keine übersetze Forderung geltend macht, sondern lediglich die im Sinne von § 249 BGB erforderlichen Maßnahmen bzw. Kosten der Sanierung. Randnummer 59 Zu den Maßnahmen
Rechnung der Fa. E. GmbH vom 03.06.2014 (Anlage K 29) hat der Sachverständige H. ergänzend – das Gericht überzeugend – ausgeführt, auch den Rückbau zur Untersuchung des Schadensumfangs für erforderlich zu halten. Randnummer 60 Zu den Fliesenarbeiten
Rechnung Nr. 134 der Fa. E. GmbH vom 23.05.2014 (bei Anlage K 32) hat der Sachverständige H. ergänzend im Rahmen seiner Anhörung am 11.05.2018 – das Gericht überzeugend – ausgeführt, dass die Fliesen bei einem Austausch im Rahmen der Sanierung des Fußbodens nicht weiterverwendet werden können, sondern ersetzt werden müssen (Bl. 463 d.A.). Insoweit hat der Kläger – persönlich angehört – klargestellt, dass dort, wo keine Fliesen ausgetauscht wurden, auch kein Wasser hingelangt war und daher nur dort Fliesen getauscht wurden, wo eine Sanierung des Fußbodens erforderlich war (Bl. 463 d.A.). Auch hiervon ist das Gericht überzeugt. Diese Angaben sind plausibel. Hieraus ergibt sich weiter, dass im Badezimmer ohnehin alle Fliesen auszutauschen waren und der Einwand der Beklagten, die Badewanne sei im Rahmen der Sanierung im Raum versetzt worden, daher unerheblich ist. Randnummer 61 Zu den Maßnahmen der Bodenbelagsarbeiten im Obergeschoss
Rechnung Nr. 139 der Fa. E. GmbH vom 28.05.2014 (bei Anlage K 32) hat der Sachverständige H. ergänzend zu dem dahingehenden Einwand der Beklagten – das Gericht überzeugend – ausgeführt, dass der neu eingebaute Bodenbelag im Vergleich zu dem zuvor vorhandenen Bodenbelag aus technischer Sicht in etwa gleichwertig sei (Bl. 237 d.A.). Randnummer 62 Auch zu den Maßnahmen der Bodenbelagsarbeiten im Erdgeschoss
Rechnung Nr. 140 der Fa. E. GmbH vom 30.05.2014 (bei Anlage K 32) hat der Sachverständige H. ergänzend zu dem dahingehenden Einwand der Beklagten – das Gericht überzeugend – ausgeführt, dass der neu eingebaute Bodenbelag (Eichendielen) im Vergleich zu dem zuvor vorhandenen Bodenbelag (Fliesen) preislich in etwa gleichwertig sei (Bl. 240 d.A.). Randnummer 63 Zum Umfang der Stunden
Rechnung der Fa. D. Holzbau vom 31.03.2014 (Anlage K 28) und Stundenzettel (Anlage K 46) hat der Sachverständige H. ergänzend im Rahmen seiner Anhörung am 11.05.2018 – das Gericht überzeugend – ausgeführt, den Umfang der Stunden anhand des Schadensbildes der von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) und der Stundenaufstellung für plausibel zu halten (Bl. 465 d.A.). Randnummer 64 Zur Überzeugung des Gerichts (§§ 286, 287 ZPO) hat der Kläger – auch entsprechend der vorstehenden Gründe – weiter bewiesen, dass im Sinne von § 249 BGB folgende Maßnahmen zu den folgenden Kosten zur Sanierung des Wasserschadens erforderlich und die dafür abgerechneten Preise, deren Erstattung der Kläger als Schaden begehrt, angemessen waren: Randnummer 65 Die Maßnahmen der Elektroarbeiten
Rechnung Nr. 140747 der Fa. H. GmbH vom 02.06.2014 (bei Anlage K 30) waren zu – teilweise geschätzten – Kosten in Höhe von 9.093,97 € erforderlich. Randnummer 66 Der Sachverständige H. hat die Erforderlichkeit der vorbenannten Maßnahmen in seinem Gutachten vom 27.07.2016 (Bl. 211 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 10.05.2017 (Bl. 357 ff. d.A.) und Anhörung
Protokoll vom 11.05.2018 (Bl. 461 ff. d.A.) nachvollziehbar und frei von Widersprüchen als anhand des Schadensbildes der von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) grundsätzlich weitgehend plausibel sowie die abgerechneten Preise als angemessen und üblich bestätigt. Randnummer 67 Zweifel bestehen lediglich, ob der Austausch von Steckdosen und Lichtschaltern in vollem Umfang erforderlich war oder – wie die Beklagten einwenden – nur aus geschmacklichen Gründen erfolgte. Hierzu waren die zur Plausibilisierung dieser Maßnahmen von dem Kläger noch benannten Zeugen nicht mehr zu vernehmen, da der Kläger mit Schriftsatz vom 05.08.2020 (Bl. 675 d.A.) insoweit auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet und stattdessen eine Schadensschätzung begehrt hat. Daher schätzt das Gericht den Schaden insoweit unter Berücksichtigung eines Abschlags von 10 % auf die Rechnung Nr. 140747 der Fa. H. GmbH vom 02.06.2014 (bei Anlage K 30)
Der Rechnungsbetrag lag bei 10.104,41 €, davon sind 90 %: 9.093,97 €. Randnummer 68 Die Maßnahmen der Beleuchtungsarbeiten
der Positionen 1 – 6 der Rechnung Nr. 140748 der Fa. H. GmbH vom 02.06.2014 (bei Anlage K 30) waren zu – teilweise geschätzten – Kosten in Höhe von insgesamt 1.481,18 € erforderlich. Randnummer 69 Der Sachverständige H. hat die Erforderlichkeit der vorbenannten Maßnahmen in seinem Gutachten vom 27.07.2016 (Bl. 211 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 10.05.2017 (Bl. 357 ff. d.A.) und Anhörung
Protokoll vom 11.05.2018 (Bl. 461 ff. d.A.) nachvollziehbar und frei von Widersprüchen als anhand des Schadensbildes der von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) grundsätzlich weitgehend plausibel sowie die abgerechneten Preise als angemessen und üblich bestätigt. Die weiteren Positionen 7 – 13 der Rechnung Nr. 140748 der Fa. H. GmbH vom 02.06.2014 (bei Anlage K 30) macht der Kläger mit der Klage nicht geltend. Randnummer 70 Zweifel bestehen sodann lediglich noch, ob der Austausch der zuvor vorhandenen Halogenstrahler, welche im Rahmen der Sanierung durch LED-Leuchten ersetzt wurden, erforderlich war. Insoweit hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass eine Weiterverwendung seiner Einschätzung nach grundsätzlich möglich gewesen wäre, aber ebenfalls Kosten verursacht hätte. (Bl. 465 f. d.A.). Randnummer 71 Eine weitere Beweisaufnahme war hierzu nicht mehr erforderlich, insbesondere die von dem Kläger noch benannten Zeugen nicht mehr zu vernehmen, da der Kläger mit Schriftsatz vom 05.08.2020 (Bl. 675 d.A.) insoweit auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet und stattdessen eine Schadensschätzung begehrt hat. Daher schätzt das Gericht den Schaden insoweit unter Berücksichtigung eines Abschlags von 10 % auf die Positionen 1 – 6 der Rechnung Nr. 140748 der Fa. H. GmbH vom 02.06.2014 (bei Anlage K 30)
Die Brutto-Summe der Positionen 1 – 6 der der Rechnung beträgt 1.645,76 €, davon sind 90 %: 1.481,18 €. Randnummer 72 Die Maßnahmen der Sanitärarbeiten
Rechnung Nr. 140745 der Fa. H. GmbH vom 02.06.2014 (bei Anlage K 31) zu insgesamt 8.633,60 € brutto waren ebenfalls erforderlich. Der Sachverständige H. hat die Erforderlichkeit der vorbenannten Maßnahmen in seinem Gutachten vom 27.07.2016 (Bl. 211 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 10.05.2017 (Bl. 357 ff. d.A.) nachvollziehbar und frei von Widersprüchen als anhand des Schadensbildes der von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) plausibel sowie die abgerechneten Preise als angemessen und üblich bestätigt. Insbesondere hat er ergänzend – und das Gericht überzeugend – ausgeführt, dass es aus technischer Sicht nachvollziehbar sei, auch die Bestands-Steigstränge auszutauschen, weil Handwerksunternehmen sonst nicht bereit wären, die Gewährleistung zu übernehmen (Bl. 392 d.A.). Dann wiederum durfte der Kläger es auch im Sinne von § 249 BGB für erforderlich halten, diese Maßnahmen ebenfalls durchführen zu lassen. Randnummer 73 Die Erforderlichkeit der weiteren „Zusatzkosten für Sanitärausstattung“
Rechnung Nr. 140746 der Fa. H. GmbH vom 02.06.2014 (bei Anlage K 31) in Höhe von 3.646,95 € hat der Kläger hingegen nicht bewiesen. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen konnte der Sachverständige nicht nachvollziehen (Bl. 227 d.A.). Da es sich ausdrücklich um „Zusatzkosten“
gesonderter Rechnungsstellung handelt, ergibt sich die Erforderlichkeit auch nicht zur Überzeugung des Gerichts daraus, dass sie von einem Fachunternehmen ausgeführt und von dem Kläger bezahlt wurden. Die zur Plausibilisierung diese Maßnahmen von dem Kläger noch benannten Zeugen waren nicht mehr zu vernehmen, da der Kläger mit Schriftsatz vom 05.08.2020 (Bl. 675 d.A.) insoweit auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet und in Kauf genommen hat, diesbezüglich beweisfällig zu bleiben. Randnummer 74 Die Maßnahmen der Tischlerarbeiten
Rechnung Nr. 144 der Fa. E. GmbH vom 03.06.2014 (Anlage K 35) waren zu – teilweise geschätzten – Kosten in Höhe von 16.149,12 € erforderlich. Randnummer 75 Der Sachverständige H. hat die Erforderlichkeit der vorbenannten Maßnahmen in seinem Gutachten vom 27.07.2016 (Bl. 211 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 10.05.2017 (Bl. 357 ff. d.A.) und Anhörung
Protokoll vom 11.05.2018 (Bl. 461 ff. d.A.) nachvollziehbar und frei von Widersprüchen als anhand des Schadensbildes der von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) weitgehend plausibel sowie die abgerechneten Preise als angemessen und üblich bestätigt. Randnummer 76 Soweit die Beklagten einwenden, die Türen hätten nicht ausgetauscht, sondern teilweise instandgesetzt werden können, hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass dies häufig zu ähnlichen oder gar höheren Kosten führt (Bl. 398 d.A.). Allerdings hat der Sachverständige auch klargestellt, dass die Türarmaturen seiner Einschätzung nach hätten weiterverwendet werden können (Bl. 464 d.A.). Insoweit schätzt der Sachverständige die Minderkosten auf ca. 50,00 € pro Tür (Bl. 464 d.A.). Bei 13 einfachen Türen und einer Doppelflügeltür
Anlage K 35 wären dies 750,00 €. Randnummer 77 Eine weitere Beweisaufnahme zur Qualität der Türen oder der eventuellen Möglichkeit und den daraus resultierenden Kosten einer teilweisen Instandsetzung der Türen war nicht mehr erforderlich, insbesondere die von dem Kläger noch benannten Zeugen nicht mehr zu vernehmen, da der Kläger mit Schriftsatz vom 05.08.2020 (Bl. 675 d.A.) insoweit auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet und stattdessen eine Schadensschätzung begehrt hat. Daher schätzt das Gericht den Schaden insoweit unter Berücksichtigung eines Abschlags von 10 % auf die Rechnung Nr. 144 der Fa. E. GmbH vom 03.06.2014 (Anlage K 35)
Der Rechnungsbetrag lag bei 17.943,47 €, 10 % davon ergeben 1,794, 35 €, mithin auch mehr als 750,00 €, bzw. die verbleibenden 90 % ergeben 16.149,12 €. Randnummer 78 Und schließlich war es erforderlich, die Heizkörper zu einem Preis von insgesamt 7.946,21 € auszutauschen. Anhand der von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) und dem Bildbericht der Kriminalpolizei (Anlage K 48) sowie aufgrund der damit übereinstimmenden glaubhaften Aussagen des Zeugen E. (Bl. 549 ff. d.A.) sowie der Ehefrau des Klägers (Bl. 552 ff. d.A.) ist bewiesen, dass die Heizkörper beschädigt wurden. Insoweit hält der Sachverständige H. die Kosten
zweier Rechnungen der Fa. R. F. GmbH jeweils vom 10.07.2014 (Anlagen K 17 und K 40) zur Summe von 8.291,70 € für plausibel und die Preise für angemessen sowie üblich. Da im Badezimmer statt eines zuvor eingebauten Radiators nunmehr ein Handtuchwärmer zu einem Preis von 502,68 € zzgl. MwSt eingebaut wurde (Pos. 0014 der Rechnung Nr. 21432297 der Fa. R. F. GmbH, Anlage K 17), macht der Kläger aus diesen Rechnungen nur den Gesamtbetrag abzüglich 345,49 € brutto geltend (also im Ergebnis 7.946,21 €). Den Abzug errechnet der Kläger aus der Differenz der Pos. 0014 der Rechnung Nr. 21432297 der Fa. R. F. GmbH (Anlage K 17) zu der Pos. 0006 der gleichen Rechnung, als hätte er quasi nur den dortigen kleinen Radiator verbauen lassen. Dieser Vergleich ist plausibel und zur Schätzung des Schadens im Rahmen von § 287 ZPO geeignet. Daher schätzt das Gericht den Gesamtschaden für den Austausch der Heizungen auf 7.946,21 €. Randnummer 79 Insgesamt ergibt dies die Summe von 260.890,67 €. Randnummer 80 Ein Abzug Neu für Alt ist nicht vorzunehmen. Randnummer 81 Dies käme nur in Betracht, wenn eine messbare Vermögensmehrung, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt, festzustellen wäre (vgl. dazu Palandt, BGB,
, 157 BGB ist die Abtretung als erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt zu verstehen. Wesentlicher Unterschied der Abtretung an Erfüllungs statt und erfüllungshalber ist, dass bei letzterer die ursprüngliche Leistungspflicht des Schuldners nicht direkt erlischt, sondern der Gläubiger neben dem ursprünglichen Anspruch eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit erhält (Fetzer in: Münchener Kommentar zum BGB,
2, 441 Abs. 4 Satz 1 BGB zu. Randnummer 93 Wie unter Ziffer 1 erörtert, war die Kaufsache mangelhaft und eine Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich. Mithin konnte der Kläger, dem auch die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, den Kaufpreis
2, 441 Abs. 1 Satz 1 BGB mindern, worauf er sich mit Schriftsatz vom 30.04.2015 (Bl. 72 d.A.) berufen hat. Randnummer 94 Zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) steht fest, dass die Küche und die weiteren Holzeinbauten vollständig zerstört wurden. Randnummer 95 Die Zeugen E. und D. haben übereinstimmend und auch im Übrigen glaubhaft bestätigt, dass sowohl die Küche, welche voll Wasser gelaufen sei, als auch die weiteren Holzbauteile vom Wasser aufgequollen und nicht mehr zu reparieren gewesen seien (Bl. 550, 551 und 556 d.A.). Es ist kein Grund ersichtlich, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Insbesondere ist dies für das Gericht auch im Zusammenhang mit den von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) und dem Bildbericht der Kriminalpolizei (Anlage K 48) nachvollziehbar. Darauf ist zumindest das erhebliche Ausmaß des Wasserschadens erkennbar und anhand dessen hält auch der Sachverständige H. ein Aufquellen der Bauteile für plausibel (Bl. 466 d.A.). Überdies ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte selbst weder um die Schadenssanierung, noch um eine Beweissicherung bemüht hat und daher lediglich pauschal die vollständige Zerstörung der Küche und der weiteren Holzeinbauten bestreitet. Weder seinerzeit hat er konkrete Vorschläge unterbreitet, wie diese Bauteile zu reparieren wären, noch erläutert er dies im Rahmen der Prozessführung anhand einer nachvollziehbaren Beweissicherung. Daher sind an die Beweisführung im Rahmen der Überzeugungsbildung auch nur geringere Anforderungen zu stellen. Randnummer 96 Ausgehend davon war der Kaufpreis
3 BGB um 10.000,00 € zu mindern, insoweit schätzt das Gericht den Minderwert
4 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des – um 10.000,00 € – zu viel gezahlten Kaufpreises zu. 1.3 Randnummer 98 Dem Kläger, dem auch die Ansprüche seiner Ehefrau abgetreten wurden, steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch für längere Mietkosten gegenüber den Beklagten
3, 280 Abs. 1, 249 BGB – als Schadensersatz neben der Leistung – in Höhe von 1.300,00 € zu. Randnummer 99 Wie unter Ziffer 1 erörtert, war die Kaufsache mangelhaft. Dass die Beklagten den Mangel als Pflichtverletzung zu vertreten haben, wird
1 Satz 2 BGB vermutet. Sie haben hierzu nichts Entlastendes vorgetragen und sich im Prozess auch nicht auf mangelndes Vertretenmüssen berufen. Randnummer 100 Aufgrund des mangelhaften Zustands der Kaufsache, welcher sich aus den von dem Zeugen E. gefertigten Fotos (Anlage K 42) und dem Bildbericht der Kriminalpolizei (Anlage K 48) ergibt, konnten der Kläger und seine Ehefrau nachvollziehbarerweise erst nach der Sanierung des Wasserschadens in das streitgegenständliche Haus einziehen. Randnummer 101 Davon ausgehend ist das Gericht auch davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Kläger und seine Ehefrau in der Zwischenzeit länger zur Miete wohnen mussten und – als kausalen Schaden – Mehrkosten in Höhe von 1.300,00 € hatten. Dies hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin bestätigt (Bl. 553 f. d.A.). Das Gericht hält dies für glaubhaft. Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gesetzlichen Grundsatz aus § 546a BGB, dass Wohnraum nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird und selbst bei einer planwidrigen „Verlängerung“ der Mietzeit bzw. einem verspäteten Auszug aus einer Mietwohnung die Mietkosten weiterhin vom Mieter zu tragen sind. Zur Höhe hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin insoweit ausgesagt, dass sie einen Monat länger Miete zahlen mussten und die Kaltmiete 1.300,00 € betrug (Bl. 553 f. d.A.). Auch dies hält das Gericht für glaubhaft, zumal abermals im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte lediglich pauschal bestreitet ohne etwa aufgrund eigener Erkundigungen eine andere Information erhalten und demgemäß vorgetragen zu haben. Dieses Bestreiten ist zwar zulässig, ausgehend davon sind an die Beweisführung im Rahmen der Überzeugungsbildung jedoch nur geringere Anforderungen zu stellen. 2. Randnummer 102 Da der Kläger durch den Schadensfall nicht besser zu stellen ist als ohne ihn, hat er die ihm erfüllungshalber abgetretenen und eventuell noch zustehenden Ansprüche gegen den Gebäudeversicherer, die Streitverkündete, – wie beantragt – zumindest im Verhältnis zu seinen Ansprüchen hinsichtlich der grundsätzlich versicherten Schäden Zug um Zug zurück abzutreten. Da er insgesamt eine Zug-um-Zug-Verurteilung beantragt hat, war diese zu tenorieren, um nicht über seinen Antrag hinauszugehen. Randnummer 103 Insoweit war der Annahmeverzug der Beklagten jedoch nicht festzustellen, sondern der Klagantrag zu 2) abzuweisen. Die Beklagten sind bisher nicht in Annahmeverzug geraten, da der Kläger kein zur Begründung von Annahmeverzug geeignetes Angebot unterbreitet hat. Schließlich hat er auch mit dem aktuellen Klageantrag einen höheren Betrag begehrt, als er –
den vorstehenden Gründen – beanspruchen konnte (vgl. die stRspr hierzu, zuletzt BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, Rn. 85-86 nach juris m.w.N.). 3. Randnummer 104 Der Zinsanspruch ergibt im Hinblick auf die mit der Klage zunächst ohne Zug-um-Zug-Verurteilung geltend gemachte Forderung jedenfalls aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB, nach Geltendmachung der Zug-um-Zug-Verurteilung sowie hinsichtlich derjenigen Ansprüche, die nicht Zug um Zug gegen Rückabtretung zu erfüllen sind, zudem aus §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde zunächst dem Beklagten zu 1) mit einer Klageforderung in Höhe von 91.038,73 € am 21.01.2015 und sodann auch der Beklagten zu 2) – auf den Schriftsatz vom 30.04.2015 – am 13.05.2015 zugestellt. Die Klagerweiterung mit einer Klageforderung in Höhe von 102.173,90 €
Schriftsatz vom 24.08.2018, die
vorstehender Ziffer 1 in Höhe von 96.473,89 € begründet ist, wurde den Beklagten am 07.11.2018 zugestellt. Randnummer 105 Ein früherer Verzugsbeginn durch Mahnung
1 Satz 1 BGB lag nicht vor, da der Kläger außergerichtlich ebenfalls bereits einen höheren Betrag begehrt hat, als er –
den vorstehenden Gründen – beanspruchen konnte. Insoweit lag eine nicht verzugsbegründende Zuvielforderung (vgl. Palandt, BGB,
vorstehender Ziffer 1 – aus §§ 434, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281, 249 BGB. Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren betragen ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 96.473,89 € ebenfalls 1.973,90 € (netto). Randnummer 107 Der Zinsanspruch hieraus ergibt sich §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage mit dem Klagantrag zu 3) wurde zunächst dem Beklagten zu 1) am 21.01.2015 und sodann auch der Beklagten zu 2) – auf den Schriftsatz vom 30.04.2015 – am 13.05.2015 zugestellt. III. Randnummer 108 Die Kostenentscheidung beruht – auch unter Berücksichtigung der teilweisen Klagrücknahme – auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO und die Streitwertentscheidung auf §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.