← Deutschland

LG Hamburg 25. Große Strafkammer 625 KLs 8/21 Urteil Strafverurteilung wegen unerlaubten Überlassens von Kriegswaffen u.a: Konkurrenzverhältnis § 22a

Strafverurteilung wegen unerlaubten Überlassens von Kriegswaffen u.a: Konkurrenzverhältnis Orientierungssatz

  1. Das unerlaubte Überlassen einer Kriegswaffe gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KrWaffKontrG stehen zueinander in Tateinheit. (Rn.378)
  2. Durch den gleichzeitigen Verkauf von 3 halbautomatischen Pistolen hat sich der Angeklagte tateinheitlich hierzu des unerlaubten Handeltreibens mit Schusswaffen in drei tateinheitlichen Fällen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz an halbautomatischen Kurzwaffen in drei tateinheitlichen Fällen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG strafbar gemacht. (Rn.379)
  3. Da der Angeklagte bis zum Abschluss des Handeltreibens Besitz an diesen Waffen hatte, stehen der Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG und das Handeltreiben mit Schusswaffen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG vorliegend ebenfalls in Tateinheit zueinander. (Rn.380) . Tenor
  4. Der Angeklagte G. W. wird wegen unerlaubter Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit - unerlaubtem Handeltreiben mit und unerlaubtem Besitz von vollautomatischen Schusswaffen und Vorderschaftrepetierflinten im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.1 und 1.2.1.2 des Waffengesetzes sowie diesen gleichgestellten wesentlichen Waffenteilen, - unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen und diesen gleichgestellten wesentlichen Waffenteilen, - unerlaubtem Handeltreiben mit Schusswaffen und diesen gleichgestellten wesentlichen Waffenteilen und Munition, - unerlaubtem Handeltreiben mit zielmarkierenden Vorrichtungen, - unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und diesen gleichgestellten wesentlichen Waffenteilen, zielmarkierender Vorrichtungen, eines Schießkugelschreibers und Munition und - unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt.
  5. Die Einziehung folgender Waffen, wesentlicher Waffenteile, Zielvorrichtungen, Munition, waffenähnlicher Gegenstände und Zubehörteile für Waffen sowie Sprengstoff wird angeordnet: - eine Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer SHE... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer BZ... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer F... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer V... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer S... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer V... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Schalldämpfer und Laserpointer mit der Waffennummer L... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Skorpion mit Schalldämpfer und Laserpointer mit der Waffennummer F... (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Thompson 1928 mit der Waffennummer S... (Gehäuse) und S-... (Griffstück) (Barcode... ) - eine Maschinenpistole Thompson 1928 mit Schalldämpfer im Waffenkoffer mit der Waffennummer S-... (Gehäuse) und S-... (Griffstück) (Barcode... ) - vier Schalldämpfer, rund, für vollautomatische Schusswaffen (MP Skorpion und MP Uzi) (Barcode... ) - eine Vorderschaftrepetierflinte Remington mit Pistolengriff (Barcode... ) - drei Schalldämpfer, eckig, für halbautomatische Kurzwaffen mit Picatinnyschiene (Barcode... ) - eine Schusswaffe Karabiner Kal. 8x57 IS (modern) (Barcode... ) - eine Patrone 8 x 57 IS mit Magazin von Büchse T -01 (Barcode... ) - ein Flintenlaufgeschoss Rottweil/Brenneke, passend für Vorderschaftrepetierflinte Remington (Barcode... ) - 3 Patronen 45 Auto, passend für Maschinenpistole Thompson 1928 (Barcode... ) - 6 Patronen 9 mm Luger, passend für Maschinenpistole Ceska Samopal (Barcode... ) - 11 Patronen 45 Colt und Schrotkaliber, passend für Vorderschaftsrepetierflinte Remington (Barcode... ) - ein zusammengesetzter Schießkugelschreiber (Barcode... ) - 294 Läufe sowie diverse passgenaue Gehäuse, Schlagstücke, Federn, Kappen, Führungen und Spannhebel als Teile von Schießkugelschreibern (Barcode... ) - ein Schusswaffenlauf für eine Maschinenpistole, passend für MP Ceska Samopal (Barcode... ) - eine Schusswaffe/Maschinenpistole PPSch-41 ohne Lauf und ohne Verschluss, Waffennummer BM 1108 (Barcode... ) - ein Gewehrlauf, nachträglich bearbeitet, für Repetiergewehr Kal. 22 long rifle (Barcode... ) - ein Laserpointer (Barcode... ) - 47 Pistolenpatronen Tokarev, 7,62 mm (Barcode... ) - ein Trommelmagazin MP Thompson mit 73 Patronen (Barcode... ) - 14 Magazine, davon 8 für Pistole Sig Sauer, 2 für Pistole Walther P38 und 4 für MP Skorpion (Barcode... ) - 14 Handfeuerwaffenmagazine für Kurzwaffe, MP, Sturmgewehr (Barcode... ) - eine Armbrust mit Nachtsichtgerät des Herstellers Buffalo River, Modell Crossbow (Barcode... ) - eine Schusswaffe Karabiner, Typ ähnlich einer K98, in der Farbe Braun, ohne Verschluss (Barcode... ) - Perkussionsrevolver des Importeurs Orion, Model New Navy, Kaliber, 44 Black Powder (Barcode... ) - 1 Patrone Kal 9mm (Barcode... ) - Waffenkoffer SIG Sauer (Barcode... ) - 3 x Munition Vollmantelgeschoss (9mm =BC... ) (Rem. = BC... ) (8x57 JS = BC... ) - 10 x Teilmantelgeschoss (Barcode...,...,...,... ) - 1x Patrone 22 Kal (Barcode... ) - eine Soft-Air-Pistole (Fabrikat Kuan-Ju, Modell 92, Barcode... ) - ein Waffenlauf Kal. 4,5 mm ohne Innenprofil (Barcode... ) - ein Magazin Modell 110 Kal. 8mm Knall (Barcode... ) - ein Griffstück und ein Verschluss für eine Pistole der Marke SIG Sauer in der Farbe Silber aus Container (Barcode... ) - ein Magazin Ceska Skorpion aus Container (Barcode... ) - 7 Verschlüsse für halbautomatische Schusswaffen (Barcode... ) - ein Waffenlauf der Marke SIG Sauer, Modell X-Six, Lauflänge 155 mm, Kal. 9 mm mit Griffschalen, Schlagbolzen, Abzug, Abzugsstange, Schlaghahn, Sicherungshebel, Steuerstück, Schrauben, Stifte und Federn (Barcode... ) - drei Waffenläufe für halbautomatische Kurzwaffen und ein Verschluss eines Repetiergewehres (Kal. 22 long rifle) – als vier Waffenläufe sichergestellt - mit Abzügen, Schlaghähnen, Abzugsstangen, Visiereinrichtungen, Auswerfer, Montagehebel, Verschlussfanghebel und Stifte (Barcode... ) - vier Laufrohlinge mit Innenprofil und fertiggestelltem Gewinde für Revolver (Barcode... ) - ein Magazin 22 long rifle für über 10 Patronen (Barcode... ) - ein Magazin des Herstellers „HK“ (Barcode... ) - ein Magazin des Herstellers „Reck Tuning“ (Barcode... ) - eine Visiereinrichtung / Laserpointer mit Waffenschiene (Barcode... ) - eine LED-Leuchte / Zielscheinwerfer mit Waffenschiene (Barcode... ) - ein Luftgewehr Ruger Blackhawk (Barcode... ) - 5 Dosen Diabolos (Barcode... ) - 15 Patronen 9mm Luger (mit Waffenkoffer) – (Barcode... ) - 50 Floberpatronen (9mm) (Barcode... ) - 50 Flober-Schrotpatronen (9mm) (Barcode... ) - 14 Patronen 8mm x 58R für Gewehr (Barcode... ) - 18 Patronen 7,5 mm x 55 swiss für Gewehr (Barcode... ) - 27 Patronen für Handfeuerwaffe (Barcode... ) - 1 Patrone Kaliber 22 (Barcode... ) - 1 Magazin für MP 38 (Barcode... ) - 1 Revolver mit PTB im Viereck (Barcode... ) - Systemgehäuse – asserviert als Verschluss - für SIG Sauer (Barcode... ) - Handlauf für Maschinenpistole (Barcode... ) - Gehäuse mit Abzugseinrichtung (Barcode... ) - ein Magazin leer, Kal. 22 (Barcode... ) - eine Flasche Schwarzpulver (Barcode... ).
  6. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 € wird angeordnet.
  7. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: § 22a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6a, Abs. 2 KrWaffKontrG; § 51 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 Nr. 2 b und c, § 52 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 a und b WaffG; § 40 Abs. 1 Nr. 1 SprengG, §§ 52, 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73d, 74 StGB. Gründe I. Randnummer 1 Zur Person des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 2 Der heute 54 Jahre alte ledige Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er wurde 1967 in der ehemaligen DDR in S. geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinem zwei Jahre jüngeren Bruder bei seinen Eltern auf. Nach dem Besuch der Grund- und weiterführenden Schule, die er 1984 nach der
  8. Klasse mit dem Realschulabschluss abschloss, absolvierte der Angeklagte in G. im dortigen Kernkraftwerk eine dreijährige Ausbildung zum Facharbeiter für Betriebsmess-, Steuerungs- und Regelungstechnik. Um sich nicht länger der hohen Strahlung im Kernkraftwerk auszusetzen, wechselte er nach Abschluss der Lehre im Jahr 1987 zum Bahnstromwerk in S.. Bis zur Freigabe seiner Kaderakten arbeitete der Angeklagte zuvor für drei Monate in einer Zuckerfabrik. Randnummer 3 Am
  9. September 1989 wurde sein einziger Sohn M. G. geboren. Mit dessen Mutter B. G. führte der Angeklagte einige Jahre eine Beziehung und lebte mit ihr erst in seinem Haus in S. und später in A. zusammen. Das Haus in S., P. Weg..., nutzt der Angeklagte seitdem nur noch als Feriendomizil. Randnummer 4 Von 1990 bis 1993 arbeitete der Angeklagte bei der AG H. als Monteur. Ab ca. Ende 1993 war er als Angestellter bei der Firma C. S. tätig, deren Geschäftszweck die Montage und Reparatur von CNC-Fräsmaschinen war. 1996 machte sich der Angeklagte mit der Firma C. M. im Bereich Montage und Reparatur von CNC-Fräsmaschinen selbständig. Zum
  10. Mai 2003 meldete er in H. ein Gewerbe zur "Programmierung von CNC-Fräs-und Drehmaschinen, Beratung von Problemen mit Werkzeugmaschinen, Handel mit Ersatzteilen und gebrauchten Maschinen, Service im elektronischen und mechanischen Bereich" an. Randnummer 5 Seit 2004 war der Angeklagte zudem Mitglied im Schützenverein K. von... e.V. Über diesen beantragte er im Februar 2006 eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz in Form einer Waffenbesitzkarte und einer Munitionserwerbsberechtigung, welche er auch erhielt. Randnummer 6 Im Jahr 2008 beendete der Angeklagte seine Selbständigkeit, nach eigenen Angaben aufgrund der negativen medialen Berichterstattung über seine Person im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft H. zum Az.... wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontroll- und Waffengesetz. In dem genannten Verfahren kam es am
  11. Juli 2008 zu einer Durchsuchung der damaligen Wohnung des Angeklagten im G. Weg...,... H.. Im Nachgang zur Wohnungsdurchsuchung untersagte die Landespolizeiverwaltung H. dem Angeklagten mit Bescheid vom
  12. Juli 2008 die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung – einschließlich solcher Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht nach dem Waffengesetz unterliegt –, widerrief seine Waffenbesitzberechtigungen und Munitionserwerbsberechtigungen und stellte seine beiden Waffenbesitzkarten (Nr.... und... ) sicher. Am
  13. März 2010 verurteilte ihn das Amtsgericht H. in dieser Sache zum Az.... zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten auf Bewährung (im Einzelnen hierzu sogleich). Randnummer 7 Im Jahr 2011 meldete der Angeklagte Privatinsolvenz an und am
  14. Juni 2011 sein Gewerbe ab. Während der Dauer des bis 2019 andauernden Insolvenzverfahrens arbeitete der Angeklagte von 2011 bis 2013 als Angestellter bei der Firma S. in T., von 2013 bis 2014 bei der Firma E. Maschinenbau und von 2014 bis Ende 2017 bei der Firma L. H.. Randnummer 8 2016 lernte der Angeklagte seine spätere Lebensgefährtin J. N. kennen und zog zu ihr in deren Wohnung in die K.str. ... in H.. Zum
  15. Dezember 2017 meldete Frau N. auf ihren Namen als Inhaberin ein Gewerbe mit der Bezeichnung „Handel mit gebrauchten Maschinen und Ersatzteilen sowie Softwareberatung im Bereich CNC-Maschinen“ an, in dem der Angeklagte bis zu seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren am
  16. März 2021 als alleiniger Angestellter tätig war und in alleiniger Verantwortung Aufträge im Bereich Montage, Betrieb und Reparatur von CNC-Fräsmaschinen akquirierte, kalkulierte und abarbeitete. Die Beziehung zu Frau N. endete ca. zwei Wochen vor seiner Festnahme. Bereits am
  17. März 2021 meldete Frau N. das auf ihren Namen laufende Gewerbe ab. Randnummer 9 Der Angeklagte nimmt weder Drogen, noch besteht ein erhöhter Alkoholkonsum. Randnummer 10 Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten: Randnummer 11 Am
  18. Juli 2008 widerrief die Landespolizeiverwaltung H. zum Az.... die Erteilung der Waffenbesitzkarte und des Munitionserwerbsscheins und untersagte dem Angeklagten die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition. Der Bescheid wurde unanfechtbar. Randnummer 12 Am
  19. Oktober 2008, rechtskräftig seit dem
  20. November 2008, verurteilte das Amtsgericht H. B. den Angeklagten zum Az.... wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 €. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Angeklagte am
  21. Dezember 2007 gegen 12:00 Uhr mit einem PKW die Bundesautobahn... auf Höhe der Abfahrt C., obwohl ihm, wie er wusste, die Fahrerlaubnis am
  22. April 2007 von der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt H. bereits zum zweiten Mal – nachdem sie ihm bereits 2001 unanfechtbar entzogen und 2002 neu erteilt worden war – entzogen worden und diese Entscheidung seit dem
  23. November 2007 unanfechtbar war. Randnummer 13 Am
  24. März 2010, rechtskräftig am selben Tag, verurteilte ihn das Amtsgericht H. zum Az. ... wegen des Besitzes und Führens von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG, des Besitzes und Führens von entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 WaffG genannten Gegenständen, des Erwerbs, Besitzes und Führens einer Schusswaffe ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG, des Erwerbs und Besitzes von Munition ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG, des Erwerbs und Besitzes von Patronenmunition entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 WaffG und des Bearbeitens von Schusswaffen ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, deren Vollstreckung für die Dauer von 2 Jahren – bis zum 10.03.2012 – zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. Der Verurteilung lag ausweislich der Urteilsfeststellungen folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 14 Kurz vor dem
  25. Juli 2008 entschlossen sich der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten F. und H. dazu, Schusswaffen selbst zu bearbeiten und danach zu verkaufen, wofür die beiden Mitangeklagten Griffstücke und Verschlüsse für 4 halbautomatische Kurzwaffen (Modell Walter PPK) erwarben, die von dem Angeklagten mithilfe seiner Dreh- und Fräsmaschinen in scharfe Schusswaffen des Ursprungskalibers 7,65 mm zurückgebaut werden sollten und die zu diesem Zweck am
  26. Juli 2007 dem Sohn des Angeklagten von den Mitangeklagten übergeben wurden. Für die fertig zu stellenden Waffen hatte der Angeklagte bis zum
  27. Juli 2008 bereits Abnehmer gefunden. Noch am
  28. Juli 2008 fertigte der Angeklagte eine Selbstladepistole mit 2 Magazinen der Firma Walther PPK an. Die Herstellung weiterer Waffen und deren gewinnbringender Verkauf scheiterten nur daran, dass die übrigen Waffenteile bei der Durchsuchung der Wohnanschrift des Angeklagten im G. Weg...,... H. am
  29. Juli 2008 sichergestellt wurden. Randnummer 15 Der Angeklagte lagerte des Weiteren ohne waffenrechtliche Erlaubnis bis zum
  30. Juli 2008 neben den genannten Waffenteilen weitere Waffenteile, Munition sowie nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände in seiner Wohnung im G. Weg... in H., u.a. eine Repetierbüchse, ein Gewehr mit Zielfernrohr, eine Selbstladepistole, einen Schalldämpfer (Eigenbau), diverse Patronen, Schießkugelschreiber (Eigenbau), drei Maschinenpistolen, eine Pistole der Firma Glock mit Magazinen, ein bearbeitetes Repetiergewehr ohne Verschluss, ein Griffstück Tokarew, einen Verschluss Tokarew und Schwarzpulver in einer Zigarrenhülse. Randnummer 16 Zudem produzierten der Angeklagte und der Mitangeklagte W1, ein Journalist, im November 2006 in einem Industriegebiet in der Nähe von H. und in einer Tiefgarage in H. zwei Filmbeiträge, in denen der Angeklagte von ihm mitgebrachte illegale Waffen präsentierte, u.a. ein Gewehr mit Zielfernrohr, eine Selbstladepistole, 16 Schießkugelschreiber, eine veränderte Schreckschusspistole Derringer, eine Maschinenpistole und eine aus verschiedenen Einzelteilen zusammengebaute Waffe des Kalibers 22, die wie eine Maschinenpistole aussah. Randnummer 17 Am
  31. März 2007 fuhr der Angeklagte mit den oben genannten Waffen zur Wohnanschrift des Mitangeklagten W1 in der F.str. ... in H., um im Garten des vom Angeklagten W1 mitbewohnten Hauses seiner Mutter einen weiteren Filmbeitrag über die illegalen Waffen des Angeklagten zu drehen. Randnummer 18 Durch Urteil des Amtsgerichts H. B. vom
  32. April 2010 zum Aktenzeichen... rechtskräftig seit dem
  33. September 2010, wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt und erhielt eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum
  34. Januar
  35. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der zuvor bereits mehrfach straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte am
  36. August 2009 um 12:30 Uhr die H.str. in H., stieß dort mit seinem Fahrzeug gegen den am rechten Fahrbahnrand geparkten PKW Daewo des Geschädigten N1 und schob diesen gegen einen Lichtmast, infolgedessen die hintere linke sowie die vordere rechte Seite des PKW Daewo eingedrückt wurde und ein Schaden in Höhe von 1.250 € entstand. Der Angeklagte, der die Kollision bemerkt hatte, setzte seine Fahrt fort und stellte seinen PKW in der R.chaussee in H. ab, wo ihn die von einer Zeugin verständigte Polizei sicherstellte. Erst am nächsten Morgen meldete sich der Angeklagte auf der Polizeiwache. Randnummer 19 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom
  37. Mai 2011 zum Az.... ), rechtskräftig seit dem
  38. Juni 2011, wurde gegen den Angeklagten wegen Kennzeichenmissbrauchs eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 25 € festgesetzt. Nach dem Inhalt des Strafbefehls versah der Angeklagte am
  39. Januar 2011 in H. einen PKW Hyundai, den er kurz zuvor gekauft hatte, mit dem für seinen anderen PKW ausgegeben Kennzeichen. Randnummer 20 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom
  40. Dezember 2011, Az.... rechtskräftig seit dem
  41. Dezember 2011, wurde gegen den Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides statt eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 € festgesetzt. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am
  42. Februar 2011 gegenüber einem Obergerichtsvollzieher in einem an Eides statt versicherten Vermögensverzeichnis wahrheitswidrig behauptete, Inhaber einer Forderung gegenüber einer anderen Firma zu sein, weshalb seine Gläubigerin in die angeblich offene Forderung Vollstreckungsmaßnahmen ergriff, obwohl die Forderung, wie der Angeklagte wusste, tatsächlich nicht bestand. Randnummer 21 Durch Gesamtstrafenbeschluss vom
  43. Juli 2012, Az.... bildete das Amtsgericht H. aus den beiden Strafen der Strafbefehle vom
  44. Dezember 2011 und
  45. Mai 2011 eine nachträgliche Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 25 €. Randnummer 22 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts F. a. M. vom
  46. April 2013 zum Az...., rechtskräftig seit dem
  47. Mai 2013, wurde gegen den Angeklagte wegen Missbrauchs von Ausweispapieren eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 € festgesetzt. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am
  48. Dezember 2012 gegen 10:45 Uhr vom F. Flughafen nach D. ausreisen wollte und an der Passkontrolle einen deutschen Reisepass, ausgestellt auf Herrn M. N., geboren am
  49. Januar 1971, vorlegte, um über seine Identität zu täuschen. Randnummer 23 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts H. –S.. G. vom
  50. Januar 2014, Az.... rechtskräftig seit dem
  51. Februar 2014, wurde gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 € festgesetzt. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am
  52. März 2012 mit einem PKW die E.str. in H. befuhr, ohne, wie er wusste, im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Randnummer 24 Das Amtsgericht F. a. M. bildete aus den Geldstrafen vom
  53. Januar 2014 und
  54. April 2013 durch Beschluss vom
  55. Mai 2014 (Az.Az.... ), rechtskräftig seit dem
  56. Juni 2014, eine nachträgliche Gesamtstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30 €. Randnummer 25 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom
  57. Oktober 2014, Az. ..., rechtskräftig seit dem
  58. November 2014, wurde gegen den Angeklagte erneut wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe, diesmal in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 20 €, festgesetzt. Dem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte am
  59. Juli 2014 mit einem PKW die Bundesstraße ... in Richtung S1 in T1 befuhr, ohne, wie er wusste, im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Randnummer 26 In der vorliegenden Sache befand sich der Angeklagte aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom
  60. März 2021 (Az. 168 Gs 212/21), neu gefasst am
  61. Juni 2021, seit dem
  62. März 2021 in Polizei- und Untersuchungshaft, wobei aufgrund der Covid-19-Pandemie besonders strenge Besuchsregeln sowie Kontaktregeln für die Inhaftierten untereinander galten. Randnummer 27 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, die bestätigt und ergänzt werden durch die glaubhaften Angaben der Zeugin N., die Auskunft aus dem Gewerberegister der F. und H. H. vom
  63. November 2021, den Bescheid der Landespolizeiverwaltung H., LPV..., vom
  64. Juli 2008 zum Az...., das Urteil des Amtsgerichts H.- B. vom
  65. Oktober 2008 zum Az.... das Urteil des Amtsgerichts H. vom
  66. März 2010 zum Az.... (... ), das Urteil des Amtsgerichts H.- B. vom
  67. April 2010 zum Az.... den Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom
  68. August 2011, Az.... den Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom
  69. Dezember 2011, Az.... den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts H. vom
  70. Juli 2012, Az.... den Strafbefehl des Amtsgerichts F. a. M. vom
  71. April 2013 zum Az...., den Strafbefehl des Amtsgerichts H. –S.. G. vom
  72. Januar 2014, Az.... den Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom
  73. Oktober 2014, Az...., die den Angeklagten betreffende Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom
  74. Juli 2021 und die ihn betreffenden Vollstreckungsmitteilungen. II. Randnummer 28 Der Verurteilung liegt – nachdem das Verfahren gegen den gesondert Verfolgten G1 nach § 153a StPO eingestellt und die Verfolgung des Angeklagten auf die der Verurteilung zugrunde liegenden Vorwürfe nach § 154a StPO beschränkt wurde, womit die Vorwürfe zu Fall 2 und 3 der Anklageschrift vom
  75. August 2021 (Az. 5003 Js 4/21) sowie Vorwürfe betreffend bestimmte Waffen- und Waffenteile ausgeschieden sind – folgender, von der Kammer festgestellter Sachverhalt zugrunde: Randnummer 29 Mitte 2019 vereinbarte der Angeklagte mit dem gesondert Verfolgten R., dass er – der Angeklagte – Waffen, Waffenteile und Munition, die ihm der gesondert Verfolgte R. liefern sollte, gewinnbringend an Dritte weiterverkauft und die beiden sich den Gewinn hälftig teilen. In der Folge erhielt der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten R. diverse Waffen, Waffenteile und Munition, aus denen er sich ein Waffenarsenal aufbaute und die er in einem Tresor in einem Bunker in der M. ... in H. lagerte und zum Verkauf bereithielt, ohne – wie er wusste – im Besitz der erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein. Aus diesem Waffenarsenal verkauft der Angeklagte ab Mitte 2019 diverse Waffen und Waffenteile an verschiedene Abnehmer, um sich aus dem fortgesetzten Verkauf eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Am
  76. März 2021 wurde das Waffenarsenal bei einer Durchsuchung durch Polizeibeamte aufgefunden und sämtliche Waffen sichergestellt. An einigen der Waffen, die der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten R. erhalten und seinem Waffenarsenal hinzugefügt hatte, hatte der Angeklagte nicht ausschließbar während des gesamten Tatzeitraums durchgehenden Besitz. Randnummer 30 Im Einzelnen: Randnummer 31 Der nunmehr gesondert Verfolgte G1, ein langjähriger Freund des Angeklagten, mietete im Jahr 2012 als Geschäftsführer der Firma G./ A. GmbH von der S. AG ein Grundstück in der M. ... in H.- L. an, auf welchem sich ein Bunker befindet. Im Jahr 2018 wurde der Angeklagte Mitnutzer des Bunkergrundstücks. Er renovierte das Bunkergebäude und beabsichtigte dessen Trockenlegung, um den Bunker als Lagerraum zu nutzen. Im Verlauf des Jahres 2020 stellten der gesondert Verfolgte G1 und der Angeklagte zwei Seecontainer auf dem Grundstück auf, die ebenfalls als Lagerfläche dienen sollten. Jedenfalls einer dieser Container wurde allein von dem Angeklagten genutzt. Randnummer 32 Ende 2018 oder Anfang 2019 lernte der Angeklagte den gesondert Verfolgten H. R., einen gelernten Büchsenmacher aus W. bei K1 kennen, welcher – wie der Angeklagte – im metallverarbeitenden bzw. Fräsgewerbe tätig war. Der gesondert Verfolgte R. hatte in B. eine 30 Tonnen schwere CNC-Fräsmaschine für seine Firma gekauft und den Angeklagten mit der Demontage, dem Transport und dem Wiederaufbau der Fräsmaschine seiner Firma beauftragt. Aufgrund seiner Spezialkenntnisse im Bereich CNC-Fräsmaschinen wurde der Angeklagte in Folge regelmäßig von dem gesondert Verfolgten R. oder seinen Mitarbeitern, den Zeugen K. und B., mit Reparaturaufträgen für die CNC-Fräsmaschinen in der Firma des gesondert Verfolgten R. beauftragt. Randnummer 33 Parallel zu diesem Geschäftskontakt entdeckten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. ihr gemeinsames Interesse an Waffen. Der gesondert Verfolgte R. stellte hochwahrscheinlich bereits seit geraumer Zeit Waffenteile und voll funktionsfähige Schusswaffen her, die er – zusammen mit scharfer Munition – zum Verkauf bereithielt, obwohl ihm bereits 1994 wegen fehlender Zuverlässigkeit die Erlaubnis zur Herstellung von Waffen und zum Handeltreiben mit Waffen entzogen worden war. Randnummer 34 Spätestens im Frühjahr 2019 vereinbarten der gesondert Verfolgte R. und der Angeklagte, dass dieser die von dem gesondert Verfolgten R. hergestellten oder anderweitig herbeigeschaffte Waffen, Waffenteile und Munition gewinnbringend unter hälftiger Gewinnbeteiligung an Dritte verkauft. Hierzu erklärte sich der Angeklagte bereit, um sich aus dem fortgesetzten Verkauf von Waffen und Waffenteilen eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, obwohl er wusste, dass auch er nicht über die hierfür erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfügte. Denn mit Bescheid vom
  77. Juli 2008 hatte ihm die Landespolizeiverwaltung H. die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen aller Art, Schusswaffen, Schießapparate, Munition und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung – einschließlich solcher Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnispflicht nach dem Waffengesetz unterliegt – untersagt, seine Waffenbesitzberechtigungen und Munitionserwerbsberechtigungen widerrufen und seine beiden Waffenbesitzkarten (Nr.... und... ) sichergestellt. Randnummer 35 In der Folgezeit, jedenfalls spätestens seit dem
  78. Juni 2019, besprachen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. entweder telefonisch, über WhatsApp-Chatnachrichten oder bei persönlichen Treffen zu welchem Zeitpunkt der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten welche Waffen, Waffenteile und Munition zum gewinnbringenden Weiterverkauf übergeben oder zukommen lassen soll, tauschten sich über mögliche Kaufinteressenten, mit denen der Angeklagte Kontakt aufgenommen hatte und die er mit Namen wie „der Gute“, „der Reiche“, „der Schwätzer“ versah, sowie erfolgreiche Verkäufe aus und vereinbarten regelmäßig sowohl Treffpunkte für Waffen- oder Geldübergaben als auch die Übersendung von Waffen, Waffenteilen oder Geld per Post. Die unterschiedlichen Waffen, Waffenteile und Munition bezeichneten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. in den Chatnachrichten oder bei gemeinsamen Telefonaten nicht mit klaren Bezeichnungen, sondern verklausulierten ihre Unterhaltungen, indem sie für die Waffen, Waffenteile oder Munition Synonyme wie „3B“, „Pumpen“ oder „Pumpi“ für Pumpguns, „Mücken“, „stechende Mücken“ oder „Stechmücken“ für halbautomatische Selbstladepistolen des Typs „Mosquito“ der Firma SIG Sauer, „Tiere“ für Repetiergewehre, sowie „Küsten“, „Uhren“ für Waffen der Firma Glock und „belgische (Waffel) Eisen“ nutzen. Für Munition verwendeten sie das Wort „Futter“ in verschiedenen Variationen wie „Judenfutter“, „Katzenfutter“, „Edingfutter“, „Pumpenfutter“, „Stiftfutter“, für Magazine „Futtermittelhalter“ und für Schalldämpfer „Leisetreter“. Randnummer 36 Die Initiative für die Lieferung von Waffen, Waffenteilen und Munition ging dabei nicht allein von dem gesondert Verfolgten R. aus. Entweder informierte der gesondert Verfolgte R. den Angeklagten über WhatsApp-Chatnachrichten oder telefonisch, dass er Waffen zur Verfügung hat oder fertigstellen konnte oder der Angeklagte teilte mit, Kaufinteressenten für gewisse Waffen oder Waffenteile zu haben und gab Bestellungen bei dem gesondert Verfolgten R. auf, woraufhin dieser dem Angeklagten die Waffen, Waffenteile oder Munition besorgte und zum Weiterverkauf andiente. Zudem teilte der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten über WhatsApp-Chatnachrichten und telefonisch regelmäßig mit, wieviel Geld der Angeklagte an ihn – den gesondert Verfolgten R. – für die Waffen bzw. als seinen Anteil an einem Waffenverkauf zu zahlen hatte, auf welche Weise die Bezahlung erfolgen sollte – per Expressüberweisung über die P.bank oder über W. U. oder bar – und wieviel Geld der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. insgesamt noch schuldete. Den Eingang von Geld bestätigte der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten regelmäßig mit den Worten: „der Adler ist gelandet“. Randnummer 37 Die Übergabe der Waffen, Waffenteile und Munition von dem gesondert Verfolgten R. an den Angeklagten erfolgte auf verschiedene Weisen: Entweder lieferte der gesondert Verfolgte R. die Waffen persönlich in die Wohnung des Angeklagten in die K.str. ... oder zu dem von dem Angeklagten mitgenutzten Bunkergrundstück in die M. ... in H. oder der Angeklagte holte die Waffen bei dem gesondert Verfolgten R. in W. ab. Gelegentlich trafen sie sich auch auf einer Raststätte oder der gesondert Verfolgte R. versandte die Waffen, Waffenteile und Munition per Post. Bei einem der Treffen, dessen genauen Zeitpunkt die Kammer nicht sicher feststellen konnte, erhielt der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten R. zudem eine Preisliste für die Waffen, die er in einem verschlossenen Sekretär in seiner Wohnung in der K.str. ... in H. verwahrte. Randnummer 38 Zu welchem Zeitpunkt genau welche Waffen oder Waffenteile von dem gesondert Verfolgten R. an den Angeklagten übergeben wurden, hat die Kammer im Einzelnen – mit einer Ausnahme – nicht feststellen können. Jedenfalls im Frühjahr 2020 lieferte eine „B.“, hochwahrscheinlich die Lebensgefährtin des gesondert Verfolgten R., dem Angeklagten ca. 30 Maschinenpistolen des Modells Skorpions, 10 bis 15 Maschinenpistolen des Modells „Uzi“ und 5 Pistolen des Herstellers Sig Sauer, sowie Munition zum Bunkergelände M. ... in H.. Randnummer 39 Aus den von dem von dem gesondert Verfolgten R. und seiner Lebensgefährtin seit Juni 2019 gelieferten, voll funktionsfähigen Schusswaffen, Waffenteilen und Munition, die der Angeklagte sämtlich zum gewinnbringenden Verkauf bereithielt, baute sich der Angeklagte in der Folgezeit ein umfangreiches Waffenarsenal auf, welches er in einem ihm allein zugänglichen Tresor in der Ecke eines Raumes in dem Bunker auf dem Pachtgrundstück M. ... in H. verwahrte. Der Angeklagte hatte schon zu Beginn des Aufbaus seines Arsenals die Absicht, sich aus dem fortgesetzten Verkauf von Waffen eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Gewicht zu sichern, obwohl er – wie er wusste – hierfür nicht die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis besaß. Randnummer 40 In Umsetzung dieses Tatplanes verkaufte der Angeklagte im Zeitraum von Juni 2019 bis zum
  79. März 2021 aus diesem Waffenarsenal verschiedene Waffen, Waffenteile und Munition bei passender Gelegenheit gewinnbringend an Abnehmer. Die Kammer konnte Feststellungen zu folgenden konkreten Verkäufen des Angeklagten von Waffen, Waffenteilen und Munition aus dem schließlich am
  80. März 2021 im Bunker in der M. ... entdeckten Waffenarsenal treffen:
  81. Randnummer 41 Am
  82. Mai 2020 verkaufte und übergab der Angeklagte drei Kurzwaffen des Herstellers SIG Sauer und eine Maschinenpistole Modell Skorpion mitsamt Munition, die er vorher zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt von dem gesondert Verfolgten R. erhalten und seinem Waffenarsenal hinzugefügt hatte, für mindestens 8.800 € und für den Angeklagten mit Gewinn an den Encrochatnutzer „d.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte M. S.) - ursprünglicher Fall 1 der Anklageschrift vom
  83. August
  84. Randnummer 42 Hierfür suchte der Encrochatnutzer „d.“ – hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S. – den Angeklagten am
  85. Mai 2020 gegen 14:00 Uhr im Bunker in der M. ... in H. auf und besah sich die vorhandenen Waffen, unter anderem Maschinenpistolen des Modells „Skorpion“ und „Uzi“ sowie ein Repetiergewehr und Kurzwaffen des Herstellers SIG Sauer, die der Angeklagte zuvor aus dem Waffenarsenal aus dem Tresor im Bunker entnommen und verkaufsfertig in Kartons oder auf Decken aufgereiht aufgestellt hatte. „D.“ fertigte mit seinem Handy von den Waffen Fotos, die er über Encrochat an den Encrochatnutzer „y.“ (hochwahrscheinlich der gesondert Verfolgte S1) und potentielle Abnehmer wie den Encrochatnutzer „x.“ versandte. Randnummer 43 Nachdem der Encrochatnutzer „x.“ Interesse an „3 SIG Sauer und 1 Skorpion“ gezeigt hatte, überprüfte „d.“ die Waffen zunächst positiv auf ihre Funktionsfähigkeit, indem er in einem Raum im Bunker mit diesen schoss. Im Anschluss verkaufte und übergab der Angeklagten ihm mindesten drei Kurzwaffen des Herstellers SIG Sauer und eine Maschinenpistole Modell Skorpion sowie mindestens eine Packung Munition zu 50 Stück für sich mit Gewinn für mindestens 8.800 €, wobei der Kaufpreis in bar entrichtet wurde. Im Anschluss daran übergab der Encrochatnutzer „d.“ die angekauften Waffen an den Encrochatnutzer „x.“. Randnummer 44 Am selben Tag zahlte der Angeklagte 8.810 € in bar auf sein Konto bei der P.bank H. mit der IBAN... ein und überwies dem gesondert Verfolgten R. am
  86. Juni 2020 mit dem Überweisungsbetreff „auto G.“ drei Beträge in Höhe von 3000 €, 3000 € und 2.800 € auf dessen Bankkonto bei der D. P.- und F.bank AG mit der IBAN..., um diesen absprachegemäß am Gewinn zu beteiligen und einen Teil seiner bereits bestehenden Schulden zu begleichen. Randnummer 45 Dieser Verkaufsvorgang war Teil der fortgesetzten Begehung von Waffenverkäufen, aus denen sich der Angeklagte eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einigem Gewicht verschaffte.
  87. Randnummer 46 An drei nicht näher bestimmbaren Tagen im Sommer 2020 verkaufte und übergab der Angeklagte dem gesondert Verfolgten M. S1 S2 an dessen Wohnanschrift in der U. Landstraße...,... Q., insgesamt vier Waffen nebst Magazinen und Munition sowie einen Schalldämpfer, die er vorher zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt von dem gesondert Verfolgten R. erhalten und seinem Waffenarsenal hinzugefügt hatte und aus deren Verkauf er einen Erlös von mindestens 3000 € erzielte (ursprüngliche Fälle 4 bis 6 der Anklageschrift vom
  88. August 2021). Randnummer 47 Im Einzelnen: a. Randnummer 48 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühsommer 2020 suchte der Angeklagte den gesondert Verfolgten S2 an seiner Wohnanschrift in Q. auf und bot diesem jedenfalls zwei halbautomatische Handfeuerwaffen des Herstellers SIG Sauer Modell „Mosquito“, die er zuvor von dem gesondert Verfolgten R. erhalten und seinem Waffenarsenal in dem Tresor im Bunkergebäude in der M. ... in H. entnommen hatte, zum Kauf an. Randnummer 49 Nachdem der gesondert Verfolgte S2 die Waffen in einem schallisoliertem Raum in seinem Wohnhaus unter dem Dach erfolgreich auf deren Funktionsfähigkeit überprüft hatte, verkaufte der Angeklagte ihm zwei halbautomatische Handfeuerwaffen des Herstellers SIG Sauer, Model „Mosquito“, Kal. 7,65mm Browning mit grünem Griff, zuzüglich zwei vollgeladenen Magazinen zum Preis von jeweils mindestens 1.000 €, die der gesondert Verfolgte S2 dem Angeklagten in bar übergab. Im Anschluss beauftrage der gesondert Verfolgte S2 den gesondert Verfolgten H. M. damit, die Patronen, die bei der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Waffen in der Schallisolierung stecken geblieben waren, zu entfernen. b. Randnummer 50 Zu einem ebenfalls nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt einige Wochen später erschien der Angeklagte erneut an der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten S
  89. Neben einer weiteren halbautomatischen Handfeuerwaffe des Herstellers SIG Sauer, Modell „Mosquito“, bot der Angeklagte dem gesondert Verfolgten S2 einen Schalldämpfer zum Kauf an, den der gesondert Verfolgte R. selbst gebaut hatte, wobei er die Waffe und den Schalldämpfer ebenfalls zuvor von dem gesondert Verfolgten R. erhalten und seinem Waffenarsenal in dem Tresor im Bunkergebäude in der M. ... entnommen hatte. Randnummer 51 Nachdem der gesondert Verfolgte S2 die Waffe in seinem Garten erfolgreich auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft hatte, indem er damit eine Glasflasche zerschoss, verkaufte der Angeklagte ihm die halbautomatische Handfeuerwaffe des Herstellers SIG Sauer, Modell „Mosquito“ Kal. 7,65mm Browning, mit grünem Griff, zuzüglich des passenden Schalldämpfers und eines vollen Magazins zum Preis von mindestens 1.000 €, wobei der gesondert Verfolgte S2 dem Angeklagten den Kaufpreis erneut in bar übergab. c. Randnummer 52 Schließlich trafen sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte S2 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt ein bis zwei weitere Monate später ein drittes Mal an dessen Wohnanschrift in Q.. Bei diesem Treffen präsentierte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten S2 neben einer halbautomatischen Kurzwaffe des Herstellers Walther, Modell PP, mindestens noch ein Maschinengewehr Uzi und ein Maschinengewehr Modell Skorpion, welche der Angeklagte wiederum zuvor von dem gesondert Verfolgten R. erhalten und seinem Waffenarsenal in dem Tresor im Bunkergebäude in der M. ... entnommen hatte. Randnummer 53 Der gesondert Verfolgte S2 entschied sich für eine halbautomatische Kurzwaffe des Herstellers Walther, Modell PP, Kaliber 7,65mm Browning mit den Waffennummern... und... sowie zwei dazugehörigen Magazine mit jeweils 10 Patronen des Kalibers 7,65mm Browning, Bodenprägung Geco 7,65, und weiteren 5 Patronen des Kalibers 7,65mm Browning, Bodenprägung PPU32 AUTO, mithin insgesamt 15 Patronen, die ihm der Angeklagte zu einem Preis von mindestens 600 € verkaufte und welche im Anschluss daran zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in der Nähe der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten S2 in einem Waldstück vergraben wurde, wo sie am
  90. Mai 2021 aufgrund eines Hinweises des gesondert Verfolgten M. von Polizeibeamten gefunden und sichergestellt wurde. Randnummer 54 Auch dieser Verkaufsvorgang war Teil der fortgesetzten Begehung von Waffenverkäufen, aus denen sich der Angeklagte eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffte. Randnummer 55 Im Juni 2020 wurde aufgrund von Angaben der Vermieterin des gesondert Verfolgten R. – einer Frau F1 – gegen diesen ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz eingeleitet und unter Zuhilfenahme operativer Maßnahme (Telekommunikationsüberwachung) ab Juli 2020 gegen diesen ermittelt. Nachdem die Polizei in H1 im Rahmen der Telefonüberwachung in dem Ermittlungsverfahren gegen den gesondert Verfolgten R. Erkenntnisse dazu erlangt hatte, dass der gesondert Verfolgte R. und der Angeklagte konspirativ über Waffengeschäfte sprechen, wurde im Juli 2020 auch gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz eingeleitet. Randnummer 56 Bis Ende August 2020 hatte der Angeklagte bei dem gesondert Verfolgten R. aufgrund von diversen Waffenankäufen, die sich im Einzelnen nicht sicher feststellen ließen, mittlerweile Schulden zwischen 15.000 € und 19.700 € angehäuft. Nachdem der Angeklagte auch nach mehrfacher Aufforderung des gesondert Verfolgten R. keine (Teil-)Leistungen auf die Schulden zahlte, erwog der gesondert Verfolgte R. am
  91. August 2020 zunächst, die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten zu beenden und sämtliche Waffen am
  92. September 2020 in der M. ... in H. abzuholen. Hierzu kam es in der Folge aber nicht. Randnummer 57 Auf richterliche Anordnung wurden am
  93. August 2020 die Wohnanschrift des gesondert Verfolgten R. in L. sowie dessen Lagerhalle in W1 durchsucht und diverse Waffen sichergestellt. Trotz der polizeilichen Maßnahmen und trotz der bestehenden Schulden des Angeklagten bei dem gesondert Verfolgten R. hielten diese ihre Geschäftsbeziehung weiter aufrecht. Der gesondert Verfolgte R. änderte lediglich seine Mobilnummer, weshalb der Angeklagte den gesondert Verfolgten R. ab dem
  94. September 2020 nicht mehr unter „H. R.“, sondern unter „H.2“ in seinem Mobiltelefon speicherte. Zudem wurden der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. vorsichtiger und besprachen ihre Geschäfte – die sie weiterführten – nicht mehr so ausführlich per Chat. Randnummer 58 Nachdem die Geschäfte des Angeklagten zunächst schleppend liefen und er eine Zeit lang keine Ankäufer für die Waffen aus seinem Waffenarsenal finden konnte, hatte sich am
  95. Oktober 2020 „was ergeben“, so dass der Angeklagte den gesondert Verfolgten R. hinsichtlich des Abzahlens seiner Schulden weiter hinhalten konnte. Als es Anfang Dezember zu weiteren polizeilichen Maßnahmen im Umfeld des gesondert Verfolgten R. und des Angeklagten kam, im Rahmen dessen ein „Kumpel“ des Angeklagten wahrscheinlich inhaftiert wurde, vereinbarten beide, zunächst eine „Pause“ einzulegen. Doch schon im Januar 2021 nahmen die beiden – wenn auch in geringerem Maße als zuvor – die Geschäfte wieder auf, die jedoch in ihren Einzelheiten nicht konkret festgestellt werden konnten, denn der Angeklagte hatte nach wie vor die Absicht, die sich in dem Tresor im Bunkergebäude verwahrten Waffen und Waffenteile bei Gelegenheit gewinnbringend an Dritte zu veräußern, um sich durch den weiteren fortgesetzten Verkauf seine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erhalten, auch wenn er – wie er wusste – weiterhin nicht die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis hierfür besaß. Randnummer 59 Nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft H. im Februar 2021 wurden schließlich auf richterliche Anordnung am
  96. März 2021 Durchsuchungsbeschlüsse gegen den Angeklagten vollstreckt und in dessen Wohnung in der K.str. ... in H. und auf dem Bunkergelände in der M. ... in H. diverse Waffen, Waffenteile und andere gefährliche Gegenstände sichergestellt (Fall 8 der Anklageschrift vom
  97. August 2021). Randnummer 60 Im Einzelnen:
  98. Randnummer 61 a. Im Tresor im Bunker in der M. ... stellten die Polizeibeamten folgende zum gewinnbringenden Verkauf bestimmte und funktionsfähige Waffen, Munition, Schalldämpfer und Laserpointer sicher, die der Angeklagte bis zu diesem Tag von dem gesondert Verfolgten R. erhalten hatte: Randnummer 62 - eine Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer SHE... (Barcode... ) Randnummer 63 - eine Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer BZ... (Barcode... ) Randnummer 64 - eine Maschinenpistole Ceska Samopal, vz. 48, mit der Waffennummer F... (Barcode... ) Randnummer 65 - eine Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer V... (Barcode... ) Randnummer 66 - eine Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer S... (Barcode... ) Randnummer 67 - eine Maschinenpistole Skorpion mit Laserpointer mit der Waffennummer V... (Barcode... ) Randnummer 68 - eine Maschinenpistole Skorpion mit Schalldämpfer und Laserpointer mit der Waffennummer L... (Barcode... ) Randnummer 69 - eine Maschinenpistole Skorpion mit Schalldämpfer und Laserpointer mit der Waffennummer F... (Barcode... ) Randnummer 70 - eine Maschinenpistole Thompson 1928 mit der Waffennummer S... (Gehäuse) und S-... (Griffstück) (Barcode... ) Randnummer 71 - eine Maschinenpistole Thompson 1928 mit Schalldämpfer im Waffenkoffer mit der Waffennummer S-... (Gehäuse) und S-... (Griffstück) (Barcode... ) Randnummer 72 - vier Schalldämpfer, rund, für vollautomatische Schusswaffen (MP Skorpion und MP Uzi) (Barcode... ) Randnummer 73 - eine Vorderschaftrepetierflinte Remington mit Pistolengriff (Barcode... ) Randnummer 74 - drei Schalldämpfer, eckig, für halbautomatische Kurzwaffen mit Picatinnyschiene (Barcode... ) Randnummer 75 - eine Schusswaffe Karabiner Kal. 8x57 IS (modern) (Barcode... ) Randnummer 76 - eine Patrone 8 x 57 IS mit Magazin von Büchse T -01 (Barcode... ) Randnummer 77 - ein Flintenlaufgeschoss Rottweil/Brenneke, passend für Vorderschaftrepetierflinte Remington (Barcode... ) Randnummer 78 - 3 Patronen 45 Auto, passend für Maschinenpistole Thompson 1928 (Barcode... ) Randnummer 79 - 6 Patronen 9 mm Luger, passend für Maschinenpistole Ceska Samopal (Barcode... ) Randnummer 80 - 11 Patronen 45 Colt und Schrotkaliber, passend für Vorderschaftsrepetierflinte Remington (Barcode... ) Randnummer 81 Durch den weiteren fortgesetzten Verkauf dieser Waffen wollte der Angeklagte sich seine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer sichern, obwohl er – wie er wusste – nicht im Besitz der hierfür erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis war. Randnummer 82 An einzelnen Waffen, die der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten R. erhalten hatte, hatte der Angeklagte während der gesamten Waffenan- und -verkäufe nicht ausschließbar durchgängigen uneingeschränkten Besitz bzw. übte an diesen die tatsächliche Gewalt aus. Randnummer 83 b. In dem offen zugänglichen Raum des Bunkers verwahrte der Angeklagte außerdem – ebenfalls in Kenntnis dessen, dass er nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen Erlaubnis war – einen voll funktionsfähigen zusammengesetzten Schießkugelschreiber (Barcode... ) und in dem von ihm alleine genutzten Container vor dem Bunker ein funktionsfähiges Griffstück und einen funktionsfähigen Verschluss für eine Pistole der Marke SIG Sauer in der Farbe Silber (Barcode... ).
  99. Randnummer 84 In der Wohnung des Angeklagten in der K.str. ...,... H., stellten die Polizeibeamten die nachfolgenden funktionsfähigen Waffen, wesentliche Waffenteile und verbotenen Gegenstände sicher, die der Angeklagte hier verwahrte und über die er den uneingeschränkten Besitz ausübte, obwohl er wusste, nicht über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen: Randnummer 85 - sieben Verschlüsse für halbautomatische Schusswaffen (Barcode... ) Randnummer 86 - ein Waffenlauf der Marke SIG Sauer, Modell X-Six, Lauflänge 155 mm, Kal. 9 mm mit Griffschalen, Schrauben, Federn etc. für eine halbautomatische Schusswaffe (Barcode... ) Randnummer 87 - drei Waffenläufe für halbautomatische Kurzwaffen und einen Verschluss eines Repetiergewehres (Kal. 22 long rifle) – als vier Waffenläufe sichergestellt - mit Abzügen, Schlaghähnen, Abzugsstangen, Visiereinrichtungen, Auswerfer, Montagehebel, Verschlussfanghebel und Stifte (Barcode... ) Randnummer 88 - vier Laufrohlinge mit fertiggestelltem Gewinde für Revolver (Barcode... ) Randnummer 89 - eine Flasche Schwarzpulver, ohne im Besitz der erforderlichen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zu sein (Barcode... ).
  100. Randnummer 90 Es erfolgten weitere Sicherstellungen, die aufgrund einer insoweit erfolgten Beschränkung nach § 154a StPO jedoch nicht Grundlage der Verurteilung sind: Randnummer 91 Im Zuge der am
  101. März 2021 im Bunker in der M. ... in H. und in der Wohnung des Angeklagten in der K.str. ... in H. und am
  102. April 2021 in seinem als Ferienhaus genutzten ehemaligen Wohnhaus im P. Weg... in S. durchgeführten Durchsuchungen wurden zusätzlich zu den oben aufgeführten Waffen und wesentlichen Waffenteilen weitere dem Waffengesetz unterfallende Gegenstände sichergestellt: Randnummer 92 a. Im Tresor des Bunkers in der M. ... in H. wurden folgende weitere Waffen und wesentliche Teile von Waffen gefunden und sichergestellt: Randnummer 93 - ein Schusswaffenlauf für eine Maschinenpistole, passend für MP Ceska Samopal (Barcode... ), Randnummer 94 - eine Schusswaffe / Maschinenpistole PPSch-41 ohne Lauf und ohne Verschluss, Waffennummer BM... (Barcode... ), Randnummer 95 - ein Gewehrlauf für Repetiergewehr Kal. 22 „long rifle“ (Barcode... ), Randnummer 96 - ein Laserpointer (Barcode... ), welcher mit einer Picanntiny Montageschiene für Schusswaffen versehen war, Randnummer 97 - 47 Pistolenpatronen Tokarev, 7,62 mm (Barcode... ), passend für eine der im Tresor gefundenen Maschinenpistole Ceska Typ Samopal, Randnummer 98 - ein Trommelmagazin MP Thompson mit 73 Patronen (Barcode... ), Randnummer 99 - 14 Magazine (Barcode... ), Randnummer 100 - 14 Handfeuerwaffenmagazine (Barcode... ). Randnummer 101 b. Außerhalb des Tresors im Bunker in der M. ... in H. wurden noch folgende weiteren Gegenstände sichergestellt: Randnummer 102 - 294 Läufe sowie diverse passgenaue Gehäuse, Schlagstücke, Federn, Kappen, Führungen und Spannhebel als Teile von Schießkugelschreibern (Barcode... ), Randnummer 103 - eine Armbrust mit Nachtsichtgerät des Herstellers Buffalo River, Modell Crossbow (Barcode... ), Randnummer 104 - eine Schusswaffe Karabiner, Typ ähnlich einer K98, in der Farbe Braun, ohne Verschluss (Barcode... ), Randnummer 105 - ein Perkussionsrevolver des Importeurs Orion, Model New Navy, Kaliber, 44 Black Powder (Barcode... ), Randnummer 106 - eine Soft-Air-Pistole, Fabrikat Kuan-Ju, Modell Beretta 92 (Barcode... ), Randnummer 107 - eine Patrone Kaliber 9mm (Barcode... ), Randnummer 108 - ein Waffenkoffer SIG Sauer (... ), Randnummer 109 - 3 Stück Munition Vollmantelgeschoss, einmal für Kal. 9mm (Barcode... ), einmal des Herstellers Remington für Kaliber 223 (Barcode... ) und einmal für das Kaliber 8x57 JS (Barcode... ), Randnummer 110 - 10 Stück Teilmantelgeschoss (Barcodes...,...,...,... ), Randnummer 111 - eine Patrone 22 Kaliber (Barcode... ), Randnummer 112 - ein Waffenlauf Kal. 4,5 mm (Barcode... ), Randnummer 113 - ein Magazin Modell 110 Kal. 8mm Knall (Barcode... ), Randnummer 114 - ein Magazin Ceska Skorpion (Barcode... ). Randnummer 115 c. Im PKW BMW des Angeklagten mit dem amtlichen Kennzeichen... wurde zusätzlich ein Magazin leer, Kal. 22 (Barcode... ) sichergestellt. Randnummer 116 d. In der Wohnung des Angeklagten in der K.str. ... in H. wurden zusätzlich folgende weiteren wesentliche Waffenteile, Waffen und Munition gefunden und sichergestellt: Randnummer 117 - 15 Patronen 9mm Luger – (Barcode... ) Randnummer 118 - eine Visiereinrichtung / Laserpointer mit Waffenschiene (Barcode... ), Randnummer 119 - 50 Floberpatronen (9mm) (Barcode... ), Randnummer 120 - 50 Flober-Schrotpatronen (9mm) (Barcode... ), Randnummer 121 - eine LED-Leuchte (Taschenlampe) / Zielscheinwerfer mit Waffenschiene (Barcode... ), Randnummer 122 - ein Magazin des Herstellers „HK“ (Barcode... ) Randnummer 123 - 27 Patronen für Handfeuerwaffe (Barcode... ) Randnummer 124 - 14 Patronen 8mm x 58R für Gewehr (Barcode... ), Randnummer 125 - 18 Patronen 7,5 mm x 55 swiss für Gewehr (Barcode... ), Randnummer 126 - 1 Gehäuse mit Abzugseinrichtung (Barcode... ), Randnummer 127 - ein Magazin 22 long rifle für über 10 Patronen (Barcode... ), Randnummer 128 - ein Magazin des Herstellers „Reck Tuning“ (Barcode... ) 1 Patrone Kaliber 22 (Barcode... ), Randnummer 129 - 1 Magazin für MP 38 (Barcode... ), Randnummer 130 - 1 Revolver mit PTB im Viereck (Barcode... ), Randnummer 131 - Systemgehäuse für SIG Sauer (Barcode... ), Randnummer 132 - 1 Handlauf / Griffe für Maschinenpistole (Barcode... ). Randnummer 133 e. Darüber hinaus wurde auf richterliche Anordnung am
  103. April 2021 ein weiterer Durchsuchungsbeschluss gegen den Angeklagten vollstreckt und in seinem als Ferienhaus genutzten ehemaligen Wohnhaus im P. Weg... in S. folgende weitere Schusswaffen und Munition sichergestellt: Randnummer 134 - ein Luftgewehr Ruger Blackhawk (Barcode... ), Randnummer 135 - 5 Dosen Diabolos (Barcode... ). Randnummer 136 Von einer Verfolgung des Angeklagten wegen des Besitzes an den unter Ziffer
  104. genannten Waffen, Waffenteilen, Zubehör für Waffen und Munition wurde gemäß § 154a StPO abgesehen. III. Randnummer 137 Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt wurde, sowie dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen S3, A., W2, B1, A1, G2, I., H1, L., F2, P. und B2, den glaubhaften Angaben der Zeugen M., K. und B., den Angaben der Zeugen R. und S2, soweit ihnen gefolgt werden konnte, dem Inhalt der eingeführten Telefonate zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R., den in Augenschein genommenen Lichtbildern, dem Inhalt der Chatnachrichten aus den Messenger-Diensten WhatsApp und Encrochat sowie den Gutachten der Sachverständigen L1, V. und B
  105. Randnummer 138 Soweit der Angeklagte keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen konnte, beruhen die Feststellungen ergänzend ebenfalls auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
  106. Randnummer 139 Der Angeklagte hat zunächst über seinen Verteidiger eine schriftlich vorbereitete Erklärung verlesen lassen und im Laufe der Hauptverhandlung selbst oder über seinen Verteidiger noch ergänzende Angaben zur Sache gemacht. Im Kern hat der Angeklagte den Vorwurf des (einfachen) Besitzes der verfahrensgegenständlichen, am
  107. März 2021 in dem ihm allein zugänglichen Tresor im Bunker in der M. ... aufgefundenen Waffen, wesentlichen Waffenteile, Schalldämpfern und Munition sowie an dem zusammengesetzten Schießkugelschreiber aus dem Bunkerraum und an den in dem Container aufgefundenen Waffenteilen, ebenso wie den Besitz an den in seiner Wohnung in der K.str. ... in H. am
  108. März 2021 aufgefundenen Waffen, wesentlichen Waffenteilen und dem Sprengpulver eingeräumt und hierzu ergänzt, sämtliche im Tresor gelagerten Waffen, Waffenteile, Schalldämpfer und Munition von dem gesondert Verfolgten H. R. erhalten zu haben, welcher von ihm verlangt habe, diese für ihn zu verkaufen. Den Vorwurf des gewerbsmäßigen Besitzes, der gewerbsmäßigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, des Handeltreibens mit Waffen und des gewerbsmäßigen Überlassens von Kriegswaffen hat der Angeklagte bestritten. Er habe nie die Absicht gehabt, Waffenverkäufe durchzuführen und habe dies auch nie getan. Randnummer 140 Den gesondert Verfolgten R. habe er im Jahr 2018 anlässlich des Abbaus einer CNC-Maschine in B. kennengelernt und in der Folgezeit mit ihm gemeinsam Waffenmessen besucht. Der gesondert Verfolgte R. habe selbst Waffen- und Waffenteile hergestellt oder vorrätig gehalten und ihn zunehmend gedrängt, Waffen von ihm zu verkaufen. Er, der Angeklagte, sei am Telefon und in den Chatnachrichten jedoch lediglich zum Schein auf den Vorschlag eingegangen, um den gesondert Verfolgten R. nicht zu verärgern. Tatsächlich habe er für den gesondert Verfolgten R. nie Waffen verkauft und mit ihm aktiv auch nicht über Waffen gesprochen, auch nicht verklausuliert unter der Bezeichnung „Mücken“, „Tiere“ oder „Leisetreter“. Wenn, dann habe möglicherweise R. von „Mücken“ gesprochen, er habe jedoch nicht gewusst, was damit gemeint sei. Waffen mit der Bezeichnung „Mosquito“ der Firma SIG Sauer kenne er zwar, er habe den Begriff „Mücken“ aber nicht in Zusammenhang mit Waffen gebraucht. Wenn er dem gesondert Verfolgten R. Geld überwiesen habe, dann sei das für Maschinen, Maschinenersatzteile oder Autos gewesen, die er von R. gekauft habe, nicht für Waffen. Randnummer 141 Er – der Angeklagte – habe den überwiegenden Teil der im Tresor gelagerten Waffen erst im Jahr 2020 von dem gesondert Verfolgten R. erhalten. So habe etwa im Juni 2020 eine Frau, vermutlich die Lebensgefährtin des gesondert Verfolgten R., zusammen mit deren Teenager-Tochter ca. 30 Skorpions, 10 bis 15 „Uzis“ und fünf Pistolen Sig Sauer sowie diverse Munition mit dem Auto bei ihm in der M. ... angeliefert. Zwar habe der gesondert Verfolgte R. die Waffen ursprünglich selbst vorbeibringen wollen, kurzfristig jedoch geschrieben, dass jemand anderes morgens um 5 Uhr kommen werde. Die gelieferten Waffen, Waffenteile und die Munition habe er – wie die bereits zuvor von dem gesondert Verfolgten R. erhaltenen Waffen, Waffenteile und Munition – in seinem Tresor gelagert. Er habe jedoch nie vorgehabt, diese zu verkaufen, vielmehr habe er diese nur verwahren wollen, bis der gesondert Verfolgte R. die Gegenstände wieder abholt. In dem Karton, in dem sich die gelieferten Waffen befunden hätten, sei auch die bei ihm im Sekretär in der K.str. ... aufgefundene Preisliste gewesen. Diese habe der gesondert Verfolgte R. geschrieben. Ende März 2021, am Samstag nach der Durchsuchung bei ihm, habe der gesondert Verfolgte R. die Waffen und die Munition im Bunker abholen sollen, das sei so abgemacht gewesen. Hierzu sei es aufgrund seiner Verhaftung jedoch nicht mehr gekommen. Randnummer 142 Den Waffenrohling und den Verschluss der Firma SIG Sauer, die in dem von ihm alleine genutzten Container vor dem Bunker in der M. ... gefunden wurden, habe er viele Jahre zuvor eingeklemmt in einer Maschine von SIG Sauer gefunden, die er abgebaut und woanders wieder aufgebaut habe. Er habe diese Waffenteile als Erinnerung mitgenommen und aufbewahrt. Randnummer 143 Den gesondert Verfolgten S2 kenne er, weil er einen Auftrag über die Durchführung von Elektroarbeiten bei diesem zu Hause von dem Malermeister S. M1, der für den gesondert Verfolgten S2 tätig gewesen sei, angetragen bekommen habe. Deshalb sei er im Frühjahr oder Frühsommer 2020 zum Haus des gesondert Verfolgten S2 gefahren. Den Auftrag habe er jedoch bereits bei seinem ersten Besuch abgelehnt, weil ihn die Arbeit nicht interessiert habe. Er habe dort noch einen Kaffee getrunken und sei, weil ihn sonst keiner beachtet habe, mit einem schlanken Mann mit Brille, der im Garten eine Drohne habe fliegen lassen und bei dem es sich um den gesondert Verfolgten und Zeugen M. gehandelt habe, ins Gespräch gekommen. Da er selbst an Drohnen interessiert sei und eine defekte Drohne besessen habe, sei er nach diesem Besuch an verschiedenen Tagen im Abstand von mehreren Wochen zu dem Zeugen M., der im Haus des gesondert Verfolgten S2 gewohnt habe, gefahren, um von diesem seine defekte Drohne dahin begutachten zu lassen, ob diese reparabel sei. Waffen habe er dort nie verkauft. Er habe im Haus des gesondert Verfolgten S2 lediglich den Zeugen M. aufgesucht. Randnummer 144 Den gesondert Verfolgten S. kenne er ebenfalls nicht. Diesem habe er auch nie Waffen verkauft. Soweit in den Encrochats des Nutzers „d.“ Fotos von Waffen zu sehen seien, handele es sich zwar um Lichtbilder von den Waffen, die sich bei ihm im Tresor befunden haben. Jedoch wisse er nicht, wie diese in die Chats gekommen seien. Er könne es sich lediglich so erklären, dass Leute, die sich bei Grillveranstaltungen oder anderer Gelegenheit Waffen angesehen und von diesen Fotos gemacht hätten, diese Fotos weitergeschickt haben. Verkaufsgespräche habe er jedoch weder mit gesondert Verfolgten S. noch mit sonst wem geführt. Die Überweisung an den gesondert Verfolgten R. vom
  109. Juni 2021 betreffe den Verkauf eines Transporters. Er habe für den gesondert Verfolgten R. eine Maschine verkaufen sollen und diese auf einer Verkaufsplattform, deren Namen er nicht mehr erinnere, eingestellt. Daraufhin hätten ihn ausländische Interessenten angeschrieben und angefragt, ob zu der Maschine auch Transporter zu verkaufen seien. Nach Rücksprache mit dem gesondert Verfolgten R., der sich als Eigentümer eines Transporters geriert habe, habe er den Interessenten dann noch einen weißen Transporter verkauft, wobei er diesen Transporter nie gesehen habe. Das Geld, was er an R. überwiesen habe, habe er selbst von den Käufern erhalten und lediglich weitergeleitet. An der Abwicklung des Verkaufs sei er nicht beteiligt gewesen.
  110. Randnummer 145 Die Kammer erachtet die Einlassung des Angeklagten nur in dem Umfang als glaubhaft, in dem sie den getroffenen Feststellungen entspricht. Im Übrigen und insbesondere soweit die Einlassung des Angeklagten von den Feststellungen der Kammer abweicht, wird die Einlassung des Angeklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Inhalt der eingeführten Chatnachrichten widerlegt. Randnummer 146 a. Zur Anmietung und Nutzung des Bunkergrundstücks in der M. ... in H. Randnummer 147 Die Feststellungen der Kammer zur Anmietung des Bunkergrundstücks in der M. ... in H. durch den gesondert Verfolgten G1 und der gemeinsamen Nutzung des Grundstücks durch den Angeklagten und den gesondert Verfolgten G1 ab 2018 beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten, die bestätigt und ergänzt wird durch die Angaben des gesondert Verfolgten G1 und den Gewerberaum-Mietvertrag zwischen der S. –S. AG und der G. G1 W. T. GmbH über das Grundstück M. ...,... H. vom
  111. November
  112. Randnummer 148 b. Zur Identifizierung der Teilnehmer aus den eingeführten Chats und Telefonaten betreffend den überwachten Anschluss mit der Nummer... Randnummer 149 Die Feststellung der Kammer, dass es sich bei den Teilnehmern der eingeführten Chats und den Telefonaten zwischen den Nummern +... und +... um den Angeklagten und den gesondert Verfolgten R. handelt, ergibt sich – neben der dies bestätigenden Einlassung des Angeklagten – auch aus den Erkenntnissen aus der Auswertung des iPhone des Angeklagten und dem Inhalt der Chats selbst. Randnummer 150 So haben die Polizeibeamten und Zeugen L. und F2 übereinstimmend angegeben, dass die Chats sich auf dem iPhone 12 des Angeklagten befunden hätten, welches am
  113. März 2021 bei diesem sichergestellt worden sei. Auf diesem Handy sei WhatsApp installiert gewesen und der Angeklagte damit als der eine Chatteilnehmer einzuordnen. Diese Annahme wird gestützt durch den aus dem Inhalt der Chats ersichtlichen WhatsApp-Nutzernamen „... @s.whatsapp.net G. (owner)“ und durch den Umstand, dass der Kontakt „H. R.“ seinen Chatpartner mit „G.“ anspricht (so beispielsweise in den Nachrichten vom
  114. Juni 2019 um 7:31:59 Uhr und
  115. Juli 2019 um 8:10:51 Uhr,
  116. Juli 2019 16:22:41 Uhr). Randnummer 151 Die Identifikation des gesondert Verfolgten R. als Kontakt „H. R.“ folgt ebenfalls aus dem Inhalt der Chats selbst. So schrieb der Kontakt „H. R.“, welcher ausweislich des Inhalts der Chatnachrichten bei dem Angeklagten unter der Nummer „... “ gespeichert war, am
  117. Juni 2019 um 4:39:15 Uhr auf die Nachricht des Angeklagten „bitte nochmal deine Adresse“ als Antwort: „H. R., L. ...,... W.“ und wiederholte seinen Namen am
  118. November 2019 um 8:15:16 Uhr: „H. R., L. ..., D-... W., geboren... 1957 K2“. Am
  119. November 2019 um 14:30:00 Uhr ergänzte der gesondert Verfolgte R. seine Angaben mit der Nachricht: „... Personal Ausweis“ und teilte mit Nachricht vom
  120. Dezember 2019 um 14:18:30 Uhr seine Bankverbindung mit: „... “ mit. Diese Kontonummer ist ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen S3 und B1 sowie der eingeführten Kontoverdichtung zu diesem Konto dem gesondert Verfolgten H. R. bei der P.bank, D. P.- und F.bank zuzuordnen. Schließlich wurde der Anschluss, unter dem „H. R.“ eingespeichert war (... ) ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin und Zeugin B1 und der eingeführten Anschlussinhaberauskunft ebenfalls dem gesondert Verfolgten R. zugeordnet. Randnummer 152 Dass es sich bei dem Kontakt „H.2“, mit dem der Angeklagte nahtlos ab dem
  121. September 2020 Nachrichten austauschte, ebenfalls um den gesondert Verfolgten R. handelt, ergibt sich – neben der dies bestätigenden Einlassung des Angeklagten – auch aus der Eingangsmitteilung des „H.2“ vom
  122. September 2020 „Police war bei mir…“, was sich mit der glaubhaften Aussage der Polizeibeamtin und Zeugin B1 über eine am
  123. August 2020 bei dem gesondert Verfolgten R. durchgeführten Durchsuchung deckt. Darüber hinaus haben die Polizeibeamten und Zeugen A. und S3 übereinstimmend glaubhaft angegeben, anlässlich der Durchsuchungsmaßnahme auf dem Bunkergelände am
  124. März 2021 mit Zustimmung des Angeklagten über dessen Mobiltelefon den Kontakt „H.2“ angerufen zu haben, woraufhin sich der gesondert Verfolgte R. gemeldet habe. Randnummer 153 Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass es sich bei den Teilnehmern der eingeführten Telefonate zwischen dem überwachten Anschluss mit der Nummer... ... und der „Partnernummer“... ebenfalls um den Angeklagten und den gesondert Verfolgten R. handelt. Randnummer 154 c. Zur Entstehung der Geschäftsbeziehung des Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten H. R. Randnummer 155 Die Einlassung des Angeklagten, er habe den gesondert Verfolgten R. 2018 im Rahmen eines Auftrags kennengelernt und es habe zu Beginn einen auf CNC-Fräsmaschinen beschränken Geschäftskontakt mit dem gesondert Verfolgten R. gegeben, wird bestätigt durch die insoweit übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Zeugen R., K. und B., wonach über den Aufbau einer CNC-Fräsmaschine für die Firma des gesondert Verfolgten R. vor einigen Jahren ein geschäftlicher Kontakt zu dem Angeklagten zustande gekommen sei und dieser die Firma des gesondert Verfolgten R. mehrmals aufgesucht habe. Dies korreliert mit den glaubhaften Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten und Zeugin N., die ausweislich der verlesenen Auskunft aus dem Gewerberegister als Geschäftsführerin in dem – nach Aussage der Zeugin und des Angeklagten – allein von dem Angeklagten betriebenen Gewerbe Beratung, Reparatur und Montage von CNC-Fräsmaschinen tätig war und dort lediglich die Rechnungen schrieb und die sich an einen geschäftlichen Kontakt zu dem gesondert Verfolgten R. erinnerte. Randnummer 156 Die Einlassung, dass der Angeklagte außerhalb des geschäftlichen Kontakts mit dem gesondert Verfolgten R. Waffenmessen, u.a. in K3, besucht hat, weil sie beide Waffenliebhaber seien und sich auch insoweit verstanden hätten, stimmt mit der insoweit glaubhaften Aussage des gesondert Verfolgten und Zeugen R. überein. Randnummer 157 d. Zu den weiteren Erkenntnissen zu dem gesondert Verfolgten R. Randnummer 158 Die weiteren Feststellungen zu dem gesondert Verfolgten R. beruhen insbesondere auf den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin und Zeugin B1, die in dem Verfahren gegen den gesondert Verfolgten R. wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und Waffengesetz Ermittlungsführerin ist. Danach habe der gesondert Verfolgte R. schon vor Mitte 2019 selbst Waffenteile und voll funktionsfähige Schusswaffen hergestellt, die er – zusammen mit scharfer Munition – zum Verkauf bereitgehalten habe. Nach den Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren sei diesem jedoch bereits 1994 wegen fehlender Zuverlässigkeit die Erlaubnis zur Herstellung von Waffen und zum Handeltreiben mit Waffen entzogen worden. Randnummer 159 Dass der gesondert Verfolgte R. selbst Waffen herstellt, wird gestützt durch den Inhalt der Chats zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. vom
  125. und
  126. November
  127. An diesem Tag schrieb der gesondert Verfolgte R. um 19:28:23 Uhr an den Angeklagten: „Baue noch meinen Schatz, noch ca. 3 Stunden Arbeit“ und um 19:30:36 Uhr: „dann Foto“. Am
  128. November 2019 sendete der gesondert Verfolgte R. nach der Nachricht um 15:45:38 Uhr: „schicke dir eben die Bilder“ um 15:54:12 Uhr dann vier durch Inaugenscheinnahme eingeführte Fotos einer Langwaffe, die liegend vor einem mit Gardinen behangenen Fenster und aufgeständert auf einem Zweibein auf einem Fliesenboden präsentiert wird. Dieses Lichtbild ist nach Überzeugung der Kammer in den Wohnräumen des gesondert Verfolgten R. erzeugt worden. Denn identische Fliesen befinden sich ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Durchsuchung der Wohnanschrift des gesondert Verfolgten R. am
  129. August 2020 in dem Flur vor dem Büro des gesondert Verfolgten R., in dem Raum rechts neben seinem Büro und in seinem Gartenhaus. Identische Gardinen befinden sich im Gartenhaus des gesondert Verfolgten R. über dessen Werkbank. Randnummer 160 In dem eingeführten Telefonat vom
  130. Juli 2020 um 12:02:14 Uhr (überwachter Anschluss... ) erklärte der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten nach dessen Hinweis, dass der „Leisetrete von dem Tier ... hängengeblieben“ ist, zudem: „Ja, dann schick ich dir nen Neuen mal. […] ich mach dir einen fertig. […] Denn da hab ich noch welche. Ich hab heute morgen drei gemacht.“). Der gesondert Verfolgte R. hat – insoweit glaubhaft – bekundet, bei „Leisetretern“ handele es sich um Schalldämpfer, diese stelle er nach wie vor, allerdings nur für Jagdwaffen, her. Randnummer 161 Die Feststellungen betreffend die Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf den gesondert Verfolgten R., wie die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen diesen aufgrund der Anzeige von der Vermieterin F1, die Erkenntnisse aus der durchgeführten Telefonüberwachung und den sich daraus ergebenden Hinweisen auf den Angeklagten und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auch gegen diesen, sowie das Ergebnis der Durchsuchungen bei dem gesondert Verfolgten R. beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin und Zeugin B1, die den Sachverhalt insoweit wie festgestellt glaubhaft geschildert hat. Randnummer 162 e. Zur Beteiligung des Angeklagten an Waffengeschäften Randnummer 163 Der Angeklagte hat lediglich eingeräumt, dass der gesondert Verfolgte R. ihm die sich im Tresor befindlichen Waffen, Waffenteile und Munition angeliefert habe und bestritten, mit dem gesondert Verfolgten R. über Waffen gesprochen geschweige denn mit Waffen gehandelt oder diese zum Verkauf bereitgehalten zu haben. Zwar habe der gesondert Verfolgte R. ihn gedrängt, für ihn Waffen zu verkaufen, zu einem tatsächlichen Verkauf von Waffen sei es aber nie gekommen. Randnummer 164 Die Kammer schenkt der Einlassung des Angeklagten nach umfassender Würdigung in diesem Punkt keinen Glauben. Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich insoweit um eine Schutzbehauptung. Der Angeklagte war ersichtlich bemüht, den gesondert Verfolgten R. als Waffenhändler darzustellen, der ihn gedrängt habe, Waffen zu verkaufen, worauf er sich aber nicht eingelassen habe. Zudem ist die Einlassung, der Angeklagte habe mit dem gesondert Verfolgten R. nie über Waffen gesprochen, bereits widerlegt durch den Inhalt der oben aufgeführten eingeführten Chats und der Lichtbilder vom
  131. November
  132. Nachdem der gesondert Verfolgte R. sich um 14:41:30 Uhr vergewissern wollte: „Meld dich mal wat is los??? Keine Info?? Ist alles ok?? Sonst schicke ich kein Bild“ und der Angeklagte ihn um 15:43:56 Uhr beruhigte, er müsse nur immer aus der Firma gehen zum Telefonieren, übersandte der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten Bilder, auf denen augenscheinlich eine Langwaffe abgebildet ist. Gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, er habe die von dem gesondert Verfolgten R. angelieferten Waffen nicht verkauft sondern nur gelagert, sprechen zudem schon seine eigenen Angaben zu der Anzahl der Waffen, die der gesondert Verfolgte R. einmal durch seine Lebensgefährtin angeliefert haben soll, nämlich 30 Skorpions, 10-15 Uzis sowie 3-5 Pistolen der Firma SIG Sauer, die er sämtlich in dem Tresor gelagert habe. Bei der Durchsuchung am
  133. März 2021 konnten ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen S3, G2 und A1 sowie den damit korrespondierenden Sicherstellungsverzeichnissen jedoch keine Uzis oder Pistolen der Marke Sig Sauer und lediglich 5 Maschinenpistolen des Modells „Skorpion“ sichergestellt werden und zudem ein leerer Koffer für eine Sig Sauer des Modells „Mosquito“. Offensichtlich müssen vor der Durchsuchung Waffen aus dem Tresor entfernt worden sein. Randnummer 165 Unabhängig davon ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtschau aller Beweismittel – die gleichzeitig die Einlassung des Angeklagten insoweit widerlegt – dass der Angeklagte Mitte 2019 mit dem gesondert Verfolgten R. übereingekommen ist, von diesem gelieferte Waffen, Waffenteile und Munition gegen eine hälftige Gewinnbeteiligung zu veräußern, um sich aus dem fortgesetzten Verkauf eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu schaffen. Hierfür hat der gesondert Verfolgte R. bereits seit Juni 2019 eine Vielzahl von Waffen an den Angeklagten geliefert, aus denen dieser ein im Tresor im Bunker gelagertes Waffenarsenal aufbaute und hieraus immer wieder Abverkäufe an zum Teil unbekannte Abnehmer durchführte. Randnummer 166 aa. Beginn der geschäftlichen Zusammenarbeit ab Juni 2019 Randnummer 167 Die Feststellungen der Kammer, dass die geschäftliche Zusammenarbeit des Angeklagten und des gesondert Verfolgten R. spätestens Mitte 2019 begann, beruht insbesondere auf dem Inhalt der eingeführten, zwischen den beiden geführten WhatsApp-Chatkommunikation. Randnummer 168 Ausweislich der übereinstimmenden Angaben der Polizeibeamten und Zeugen L. und F2 haben sich auf dem ausgewerteten Handy des Angeklagten Chatnachrichten mit den gesondert Verfolgten R. ab Juni 2019 befunden. Dies korrespondiert mit dem Inhalt und den Zeitangaben der eingeführten Chatnachrichten. Bereits zu Beginn der Chatkommunikation zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. am
  134. Juni 2019 um 16:27:42 Uhr hieß es von dem gesondert Verfolgten R.: „Sachen sind alle geholt und liegen bereit, bis morgen lg H.“. Am
  135. Juni 2019 schrieb der Angeklagte um 16:44:01 Uhr dann: “Bin in 15 min bei dir“ und um 23:45:18 Uhr: „Bitte nochmal deine Adresse“. Randnummer 169 Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte bereits im Juni 2019 „Sachen“, die der gesondert Verfolgte R. herangeschafft hatte, zur eigenen Verwendung abholte. Randnummer 170 bb. Zum Inhalt der Zusammenarbeit bzw. Geschäftsbeziehung des Angeklagten und des gesondert Verfolgten R.: Waffenhandel und hälftige Gewinnverteilung Randnummer 171 Die Überzeugung, dass der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. Mitte Juni 2019 vereinbart haben, dass der Angeklagte Waffen, die er von dem gesondert Verfolgten R. erhalten sollte, gewinnbringend gegen eine Gewinnbeteiligung verkauft, stützt die Kammer ebenfalls insbesondere auf den Inhalt der zwischen den beiden geführten Chatkommunikation und Telefonate: Randnummer 172

(1)Überwiegend konspirative Gespräche Randnummer 173 Zwar führten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. im Rahmen der Chats und der Telefonate auch Gespräche über alltägliche und persönliche Dinge. So unterhielten sie sich beispielsweise im Telefonat vom
  1. Juli 2020 um 8:08:51 Uhr (überwachter Anschluss... ),
  2. Juli 2020 um 8:23:02 Uhr und
  3. Juli2020 um 12:02:14 Uhr teilweise über den Geburtstag des Angeklagten oder am
  4. Juli 2020 um 10:44:11 Uhr über eine Verletzung des gesondert Verfolgten R. am Finger und in den Chats immer mal wieder über die Tiere des gesondert Verfolgten R., wobei der Angeklagte am
  5. Dezember 2019 um 13:07:30 Uhr schrieb: „So eine hübsche Katze“ oder am
  6. April 2020 um 17:05:17 Uhr: „Wow! Was für ein schönes Tier“. Randnummer 174 Jedoch führten die beiden im Zeitraum von Juni 2019 bis März 2021 über WhatsApp oder Telefon überwiegend konspirative Gespräche in welchen sie fortwährend Synonyme nutzen wie „Küste“, „Pumpen“, „3B“, „Tiere“, „Mücken“, „Uhren“ „belgische Eisen“, „Futter“, „Futtermittelhalter“ und „Leisetreter“: Randnummer 175 So hieß es beispielsweise in der Nachricht des gesondert Verfolgten R. an den Angeklagten am
  7. Juli 2019 um 10:10:57 Uhr: „Da ich nichts mehr von dir gehört habe, würde ich das Futter anderweitig verwenden“, woraufhin der Angeklagte um 10:49:12 Uhr antwortete: „Moin ich hab auch noch nichts gehört! Lass ma noch liegen bitte“. Am
  8. September 2019 um 17:25:04 Uhr schrieb der Angeklagte an den gesondert Verfolgten R.: „Ich brauche unbedingt 3 Küsten oder Uhren oder ähnliches“ und am
  9. Oktober 2019 um 19:31:13 Uhr: „3 Tiere 5 Küsten“. Am
  10. November 2019 um 16:03:24 Uhr schrieb der gesondert Verfolgte R. wiederum: „Kann sein, dass du 3 Uhren bekommst“, woraufhin der Angeklagte um 16:03:49 Uhr antwortete: „Ich liebe 3 Uhren“. Am
  11. Januar 2020 kontaktierte der gesondert Verfolgte R. den Angeklagten um 8:47:02 Uhr mit den Worten: „Hätte noch drei Kleine“, am
  12. März 2020 fragte er den Angeklagten um 8:08:42 Uhr: „Für die 3B zusätzliche Futtermittel Halter?“ Am
  13. April 2020 fragte der gesondert Verfolgte R. den Angeklagten um 16:04:04 Uhr: “Hattest du noch Interesse an der belgischen Ableitung?“, woraufhin der Angeklagte um 16:47:02 Uhr antwortete: “100% mit dem belgischen!!!- Eine Uhr und eine Küste mit. Auch!“ und der gesondert Verfolgte R. um 16:48:38 Uhr angab: „Küste null max 1 Stück Uhren weißt du. Belgische Waffel Eisen wird reserviert“. Am
  14. April 2020 schrieb der gesondert Verfolgte R. um 11:09:11 Uhr: „Stechmücke?“, woraufhin der Angeklagte um 20:16:35 Uhr antwortete: „Ja eine zum zeigen“, und der gesondert Verfolgte R. dann am
  15. April um 15:49:04 Uhr schrieb: „B 57 geht klar. Anzahlung sollte sein. Kannst du die anderen Sachen bei Abholung schon bezahlen? Lg und weiter dicke Eier“, was der Angeklagte um 16:59:28 Uhr mit den Worten: „ja ich bezahle bei Abholung“ bestätigte. Am
  16. Juli 2020 fragte der gesondert Verfolgte R. um 18:17:30 Uhr dann: „Kann ich ich Mücken weggeben“, woraufhin der Angeklagte um 18:19:02 Uhr antwortete: “lass ma noch bis morgen“. Am
  17. Juli 2020 um 20:24:28 Uhr erklärte der gesondert Verfolgte R. dann: „nur noch drei bitte Info sonst gebe ich die restlichen auch weg. Lg H.“ Randnummer 176
(2)Kenntnis des Angeklagten von der Bedeutung der Synonyme Randnummer 177 Aus den in Augenschein genommenen Telefonaten und den eingeführten Chatnachrichten zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. ergibt sich zur Überzeugung der Kammer eindeutig, dass der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – zum einen genau wusste, wovon der gesondert Verfolgte R. sprach, wenn er die oben benannten Synonyme nutzte und zum anderen, dass der Angeklagte dieselben Synonyme auch selbst ganz selbstverständlich nutzte: Randnummer 178 So teilte der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten in dem Telefonat vom
  1. Juli 2020 um 11:16:12 Uhr (überwachter Anschluss... ) mit: „von den Tierchen da, da hab ich noch vier. […] Leider keine fünf mehr. Es sind nur noch vier“. Ohne weitere Nachfrage antwortete der Angeklagte darauf: „Okay, also vier, ist auch okay. Aber zumindest habe ich ne Zahl, die ich sicher vertreten kann. Nicht, dass ich sag fünf und dann kann ich nur vier.“ Dem Angeklagten war danach offensichtlich klar, was mit „Mücken“ gemeint ist. Randnummer 179 Auch in den eingeführten Chats fragte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt nach, wenn der gesondert Verfolgte R. Synonyme nutzte. So schrieb Letzterer am
  2. Februar 2020 um 18:20:22 Uhr: „OK Küste auch weg, die anderen mit der Zahlung Ende Januar“, woraufhin der Angeklagte um 18:23:36 Uhr antwortete „Küste ist noch da! Morgen Abend weiß ich mehr“. Auf die Frage des gesondert Verfolgten R. am
  3. April 2020 um 16:04:04 Uhr: „Hattest du noch Interesse an der belgischen Ableitung?“ antwortete der Angeklagte um 16:47:02 Uhr ebenso unumwunden: „100% mit dem belgischen!!! Eine Uhr und eine Küste mit…auch!“. Am
  4. April 2020 hieß es dann von dem gesondert Verfolgten R. um 11:09:11 Uhr: „Stechmücke“ und der Angeklagte antwortete um 20:16:35 Uhr: „Ja, eine zum zeigen.“ Auch auf die Frage des gesondert Verfolgten R. vom
  5. Juli 2020 um 18:17:30 Uhr: „Kann ich ich Mücken weggeben“, erklärte der Angeklagte um 18:19:02 Uhr direkt:“ Lass ma noch bis morgen“. Randnummer 180
(3)Die Synonyme bezeichnen Waffen, Waffenteile und Munition Randnummer 181 Nach Überzeugung der Kammer ergibt sich aus der Gesamtschau des Inhalts der zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. geführten Kommunikation und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, dass die in den Chatnachrichten verwendeten Synonymen wie „Küste“, „Pumpen“, „3B“, „Tiere“, „Mücken“, „Stechmücken“ „Uhren“ und „belgische“ unterschiedliche Waffen bezeichnen, „Futter“ die dazugehörige Munition meint, „Futtermittelhalter“ Magazine sind und „Leisetreter“ Schalldämpfer: Randnummer 182 In den Chats wird im Zusammenhang mit oben genannten Begriffen von „Eisen“ gesprochen, was in der waffenrechtlichen Szene nach Kenntnis der Kammer allgemein ein Begriff für Waffen ist. So antwortete der Angeklagte am
  1. Mai 2020 auf die Nachricht des gesondert Verfolgten R. von 16:30:44 Uhr „erzähl mir nicht es liegt an einer Mücke, dass du dir keine Rücklagen bilden kannst“, um 16:32:39 Uhr: „Ich erzähle dir nichts! Es liegt doch alles in Eisen bei mir!!!“ Randnummer 183 Nach Überzeugung der Kammer, ist mit dem Begriff „Mücke“ oder „Stechmücke“ eine Waffe und zwar eine halbautomatische Selbstladepistole des Herstellers SIG Sauer mit der Handelsbezeichnung „Mosquito“ gemeint. Diese Überzeugung beruht auf den glaubhaften Angaben der Zeugin B1 zu ihren Erkenntnissen aus dem gegen den gesondert Verfolgten R. geführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der dort durchgeführten Telekommunikationsüberwachung. Danach habe der gesondert Verfolgte R. – so die Zeugin – in der Zeit vom
  2. Juli 2020 bis zum
  3. Juli 2020 dem gesondert Verfolgten U. telefonisch wiederholt eine „Mücke" zum Kauf angeboten. Anfang August 2020 habe der gesondert Verfolgte U. dann telefonisch eine Reklamation bei dem gesondert Verfolgten R. angemeldet, nachdem er mit der „Mosquito gespielt“ habe. Im Gegenzug habe sich der gesondert Verfolgte R. nach dem verwendeten Schalldämpfer erkundigt, woraus sich – so die Zeugin B1 weiter – ein Zusammenhang zu einer Schusswaffe ergeben habe. Am
  4. Dezember 2020 habe die Polizei dann anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung bei dem gesondert Verfolgten U. diverse Schusswaffen, unter anderem auch eine Waffe des Herstellers SIG Sauer, Modell Mosquito, mit grünem Griff sowie ein Repetiergewehr gefunden. Randnummer 184 Nach Überzeugung der Kammer spricht der Fund der Waffe des Herstellers SIG Sauer, Modell Mosquito bei dem gesondert Verfolgten U. in Zusammenschau mit der vorher mit dem gesondert Verfolgten R. geführten Kommunikation – neben der Ähnlichkeit zu der Bezeichnung „Mücke“– dafür, dass mit der Bezeichnung „Mücken“ Waffen des Modells „Mosquito“ des Herstellers SIG Sauer gemeint sind. Die Überzeugung der Kammer wird gestützt durch den Inhalt des Chatverlaufs zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. vom
  5. Mai 2020 in welchem der Angeklagte ebenfalls eine nicht funktionsfähige „Mücke“ gegenüber dem gesondert Verfolgten R. reklamiert und die Verbindung der „Mücke“ zum „Eisen“ herstellt. So schrieb der Angeklagte an den gesondert Verfolgten R. um 12:30:29 Uhr: „Moin, hab dir 1000 überwiesen. LG G.“ und um 15:01:15 Uhr: „Mehr ging nich! tut mir leid.“ Der gesondert Verfolgte R. schrieb auf diese Nachricht um 16:30:44 Uhr zurück: „Du hast deinen Gewinn verballert, erzähl mir nicht es liegt an einer Mücke, dass du dir keine Rücklage bilden kannst“, woraufhin der Angeklagte am selben Tag um 16:32:39 Uhr antwortete: „Ich erzähle dir nichts! Es liegt doch alles in Eisen bei mir!! Und das schlimme ist, das was nicht funktioniert!“. Randnummer 185 Die Bezeichnung „Tier“ ist nach Überzeugung der Kammer das Synonym für „Repetiergewehr“, jedenfalls aber auch für eine Waffe. Dafür spricht neben dem Umstand, dass „Tier“ in „Repetiergewehr“ enthalten ist, ebenfalls der Inhalt der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R.. Die „Tiere“ werden in den in Augenschein genommenen Telefonaten zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. mit Stückzahlen und „Leisetretern“ benannt. So teilte der gesondert Verfolgte R. in dem Telefonat vom
  6. Juli 2020 um 11:16:12 Uhr (überwachter Anschluss... ) dem Angeklagten mit: „Von den Tierchen da, da hab' ich noch vier“, worauf der Angeklagte erwiderte: „Okay, also vier (…) ist auch okay. Aber zumindest mal hab ich 'ne Zahl, die ich sicher vertreten kann. Nicht, dass ich sag fünf und dann kann ich nur vier“. In einem weiteren Telefonat vom
  7. Juli 2020 um 12:02:14 Uhr (überwachter Anschluss... ) teilte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. dann mit: „den Leisetreter von dem Tier ... Äh, das ist hängengeblieben vorne drin. Aber ich habe ihm auch gesagt, ist seine Schuld. Weil der das alles nicht richtig bis ans Ende geschraubt hat“ und dann: „der Leisetreter hat sich in Wohlgefallen aufgelöst“, woraufhin der gesondert Verfolgte R. sich erkundigte: „Ja, hast du dem denn ein neues Teil für das Tier gegeben aus dem anderen Karton?“ und weiter: „Ja, dann schick ich dir nen Neuen mal. […] ich mach dir einen fertig. […] Denn da hab ich noch welche. Ich hab heute morgen drei gemacht.“). Randnummer 186 Nach den jedenfalls insoweit glaubhaften Angaben des gesondert Verfolgten R. auf Nachfrage zu den einzelnen Synonymen habe er das Wort „Leisetreter“ regelmäßig als Bezeichnung für Schalldämpfer verwendet, welche er nach wie vor auf legale Weise für Jagdwaffen herstelle. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Inhalt des oben aufgeführten Telefonats vom
  8. Juli 2020, aus dem sich ergibt, dass der gesondert Verfolgte R. morgens drei Leisetreter hergestellt habe, und fügt sich in das Bild ein, dass „Leisetreter“, also Schalldämpfer, an die Waffe, das „Tier“, geschraubt werden. Soweit der gesondert Verfolgte R. darüber hinaus angegeben hat, die von ihm im Chat verwendeten Begriff „Küste“, „Pumpen“, „3B“, „Tiere“, „Mücken“, „Uhren“ usw. seien nicht auf Waffen bezogen, der Begriff „Küste“ bezeichne in seinen Nachrichten stattdessen die Nordsee- oder Ostseeküste, denn der Angeklagte wohne ja „an der Küste“, folgt die Kammer dem gesondert Verfolgten R. nicht. Die Aussage ist insoweit bereits in sich unplausibel. Denn der gesondert Verfolgte R. schrieb dem Angeklagten am
  9. Dezember 2019 um 15:58:51 Uhr: „Hab noch einen alten leisetreter Küste“, woraus sich ergibt, dass es sich bei der „Küste“ – wie auch bei dem „Tier“ – um eine Waffe handelt, für die es Schalldämpfer, nämlich „Leisetreter“ gibt. Dass es sich bei „Küsten“ zudem um durch den Angeklagten zu verkaufende Gegenstände handelt, folgt aus den Nachrichten des gesondert Verfolgten R. vom
  10. Februar 2020 um 18:20:22 Uhr an den Angeklagten, in der es heißt „OK Küste auch weg, die anderen mit der Zahlung Ende Januar?“ Auf die Antwort von dem Angeklagten am selben Tag um 18:23:36 Uhr: „Küste ist noch da! Morgen Abend weiß ich mehr“ schrieb der gesondert Verfolgte R. um 18:35:08 Uhr: „OK schau wat du hinbekommst wollte der die Küste nicht Sonnabedn (Samstag) abholen?“. Am
  11. Mai 2020 schrieb der gesondert Verfolgte R. dann um 11:33:34 Uhr: „was ist jetzt? Bau den Motor ein nimmst die kleine mit und legst 2.500 und gut. Wenn du dich nicht meldest bringe ich Küste zurück.“ Randnummer 187 Unabhängig davon sind die Angaben des gesondert Verfolgten R. zu den übrigen Synonymen durch die Gesamtschau des Inhalts der eingeführten Chats widerlegt, aus denen sich vielmehr ergibt, dass die von ihm und dem Angeklagten genutzten Synonyme sämtlich im Zusammenhang mit Waffen stehen. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass der gesondert Verfolgte R. insoweit bewusst die Unwahrheit gesagt hat, bzw. es sich um eine Schutzbehauptung handelt. Denn ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin und Zeugin B1 läuft ein Ermittlungsverfahren gegen den gesondert Verfolgten R.. Mit wahrheitsgemäßen Angaben hätte sich der Verdacht gegen ihn erhärtet. Allein betreffend die „Leisetreter“ hielt der gesondert Verfolgte R. seine Angaben für unbedenklich, da er – so seine Angaben – der Auffassung ist, dass die Herstellung von Schalldämpfern nicht strafbewehrt sei. Für alles andere habe er ja „seine Waffenhändler“. Dass sich der gesondert Verfolgte R. insoweit nach Auffassung der Kammer einer Schutzbehauptung bedient hat, berührt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Übrigen, insbesondere zu der Bedeutung „Leisetreter“ nicht, denn diese finden eine Stütze im weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. Randnummer 188 Dass auch mit den Begriffen „3B“, „Uhr“ „Pumpen“ und „Futter“ Waffen und Munition gemeint sind, folgt zur Überzeugung der Kammer neben der Ähnlichkeit der Bezeichnung „Uhr“ mit dem englischen Wort „Clock“, was auf Waffen der Firma Glock hinweist, der Ähnlichkeit der Bezeichnung „Pumpe“ mit „Pumpgun“ und der Verbindung von Futter für Tiere mit Munition für Waffen daraus, dass die Begriffe „3B“ und „Clock“ auf der Preisliste stehen, die ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen A. und S3 in der Wohnung des Angeklagten im Sekretär gefunden wurde und in welcher augenscheinlich neben „3B“ und „Clock“ offensichtlich Namen anderer Waffen wie „Walther PP“ und „SIG Sauer“, „UZI“ und „Beretta“ aufgelistet sind. Ebenfalls aufgelistet sind „Mosquito“. Schließlich wurde im Tresor des Angeklagten am
  12. März 2021 ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen G2 und S3 sowie den damit korrespondierenden Sicherstellungsverzeichnissen von der Durchsuchung am
  13. März 2021 auch eine Vorderschaftrepetierflinte mit Pistolengriff (Barcode... ) gefunden, bei der es sich nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen L1, denen sich die Kammer nach eigener Würdigung anschließt, um eine sogenannte „Pumpgun“ handelt, was im Zusammenhang mit dem Kontext der Nachricht des gesondert Verfolgten R. vom
  14. März 2020 um 11:12:58 Uhr: „Alle drei fest reserviert plus 1 pumpi“ und vom
  15. August 2020 um 23:07:03 Uhr: „Pumpen, juden, eding und Katzen Futter wieder auf Lager Lg H.“ dafür spricht, dass es sich auch bei diesem Synonym um eine Waffe handelte. Aus dieser Nachricht folgt zugleich, dass der Begriff „Futter“ für Munition verwendet wurde. Randnummer 189
(4)Bestellung und Lieferung von Waffen sowie deren gewinnbringende Abverkäufe durch den Angeklagten mit hälftiger Gewinnbeteiligung Randnummer 190 Aus der Gesamtschau der eingeführten Chatnachrichten, den in Augenschein genommenen Telefonaten und den Erkenntnissen aus der Kontoauswertung betreffend den Angeklagten und den gesondert Verfolgten R. ergibt sich zur Überzeugung der Kammer eindeutig, dass der Angeklagte ab Juli 2019 Waffen, Waffenteile und Munition von dem gesondert Verfolgten R. geliefert bekam, und einen Großteil gewinnbringend gegen eine hälftige Gewinnbeteiligung verkaufte, wobei Feststellungen zu konkreten Verkäufen lediglich in vier Fällen getroffen werden konnten (dazu unter f.). Randnummer 191 (
  1. a)Einzelne nicht konkret feststellbare An- und Verkaufsvorgänge mit Gewinnbeteiligung des gesondert Verfolgten R. Randnummer 192 (
  2. aa)Zunächst erhielt der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten R. Gegenstände übergeben, ohne dass in unmittelbarem Zusammenhang über die Art der Gegenstände gesprochen wurde: Randnummer 193 Die erste – für die Kammer feststellbare – Übergabe von Gegenständen an den Angeklagten durch den gesondert Verfolgten R. fand im Juni 2019 statt. Nachdem der gesondert Verfolgte R. in der Nachricht vom 11. Juni 2019 um 16:27:42 Uhr ankündigte: „Sachen sind abgeholt und liegen bereit“ holte der Angeklagte diese offenkundig bei dem gesondert Verfolgten R. in W. ab, weil er am 17. Juni 2019 um 16:44:01 Uhr mitteilte, dass er „in 15 min bei [ihm] sei“ und um 23:45:18 Uhr „nochmal [s]eine Adresse“ brauche, woraufhin der gesondert Verfolgte R. um 4:39:14 Uhr die Anschrift L. ...,... W. angab, bei der es sich ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin und Zeugin B1 um die Wohnanschrift des gesondert Verfolgten R. handelte. Randnummer 194 Ein weiteres Treffen mit der Übergabe von Gegenständen erfolgte zur Überzeugung der Kammer am 6. oder 7. September 2019 in der Wohnung des Angeklagten in der K.str. ... in H.. So schrieb der gesondert Verfolgte R. an den Angeklagten am 5. September 2019 um 19:56:06 Uhr: „Wo ist die Adresse“, woraufhin der Angeklagten um 20:01:36 Uhr antwortete: „... H., K.str. ... “. Am 6. September 2019 um 5:36:54 Uhr kündigte der gesondert Verfolgte R. seine Ankunft mit der Uhrzeit: „7:30“ an. Dass es tatsächliche zu einem Treffen gekommen ist, bei welchem der Angeklagte von dem gesondert Verfolgten R. Waffen zum Verkauf erhalten hat, folgt aus der Nachricht des gesondert Verfolgten R. vom 17. September 2019 um 13:04:08 Uhr an den Angeklagten: „10 Tage sind um was ist“, worauf der Angeklagte um 13:16:54 Uhr antwortete: „hat ja gestern auch funktioniert“, was zu der Forderung des R. am 18. September 2019 um 5:36:28 Uhr führte: „dann offen 4680, deine Freunde 1.800, 2850 heute schicken“. Dass der Angeklagte schon in diesen beiden Fällen Waffen von dem gesondert Verfolgten R. erhalten hatte, die der Angeklagte an Dritte weiterverkaufen sollte bzw. weiterverkauft hat, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Gesamtschau der weiteren, sich aus den Chats ergebenden Übergaben und Verkäufe, welche einen deutlichen Bezug zu Waffen aufweisen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte andere von dem gesondert Verfolgten R. gelieferten Gegenstände verkauft hat, als Waffen, haben sich demgegenüber aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ergeben. Randnummer 195 (
  3. bb)Am 25. September 2019 orderte der Angeklagte bei dem gesondert Verfolgten R. um 17:25:04 Uhr: “3 Küsten oder Uhren“, ohne dass die Kammer feststellen konnte, ob der Angeklagte diese tatsächlich erhalten und dann weiterverkauft hat. Jedoch ergibt sich aus der Angabe des Angeklagten, dass er offenkundig einen Interessenten für 3 Waffen hat, die in die Richtung „Küsten“ oder „Uhren“ gehen sollten. Randnummer 196 (
  4. cc)Am 5. Oktober 2019 um 19:31:13 Uhr schrieb der Angeklagte an den gesondert Verfolgten: „3 Tiere und 5 Küsten“, woraus sich für die Kammer ergibt, dass er insgesamt 8 Waffen zum Weiterverkauf benötigte, woraufhin der gesondert Verfolgte R. dann um 19:45:19 Uhr antwortete: „Küsten hab ich nit“ und der Angeklagte um 23:06:16 konterte: „Du machst das schon“, woraus sich zur Überzeugung der Kammer weiter ergibt, dass der Angeklagte bei dem gesondert Verfolgten R. Bestellungen aufgegeben hat, wenn er Interessenten für bestimmte Waffen aufgetan hat und dieser die Waffen dann besorgte. Ob es zu der Lieferung und dem Weiterverkauf der Waffen kam, hat die Kammer jedoch nicht konkret feststellen können. Randnummer 197 (
  5. dd)Aus dem Nachrichtenverlauf vom 7. November 2019 ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte nicht näher bestimmbare Waffen mit der Bezeichnung „Faber“ am nächsten Tag an unbekannte Abnehmer für 2.000 € verkauft und Interessenten für Waffen mit der Bezeichnung „3B“ hatte: Randnummer 198 So schrieb er der Angeklagte am 7. November 2019 um 18:33:37 Uhr an den gesondert Verfolgten R.: „morgen bekomme ich zwei für die faber. Und alles was dann noch so geht muss ich dann so machen wie zuletzt besprochen. Brauche dann noch mal die Daten für Union“. Der gesondert Verfolgte R. antwortete hierauf um 18:38:42 Uhr: „muss ja dann alles über Union gehen … gehen die 3B denn noch weg? Das wäre gut stehe in heißen Verhandlungen zur Neuauflage“, worauf der Angeklagte um 18:39:37 Uhr antwortete: „Im Grunde ja!“ Randnummer 199 Der Bezug zu Waffenverkäufen ergibt sich hierbei aus dem Begriff „3B“, der auf der Preisliste steht, die ausweislich der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten und Zeugen A. und S3 in der Wohnung des Angeklagten im Sekretär gefunden wurde und in welcher neben „3B“ offensichtlich Namen anderer Waffen wie „Walther PP“ und „SIG Sauer“, „UZI“ und „Beretta“ aufgelistet sind. Randnummer 200 Im Anschluss an die Ankündigung, dass der Angeklagte neben dem Verkauf der „Faber“ auch Interessenten für die „3B“ habe, schickte der gesondert Verfolgte R. am 8. November 2019 um 8:15:16 Uhr auf die Frage des Angeklagten nach den Daten der „Union“ per WhatsApp seine Adresse und sein Geburtsdatum und verlangte am 9. November 2019 um 17:26:16 Uhr die Zahlung von „so viel wie möglich minimal 2.700“. Der Angeklagte antwortete daraufhin am 9. November 2019 um 17:38:54 Uhr „Hab 3“ und schrieb am 11. November 2019 um 11:39:50 Uhr „In 45 min bin ich bei der Post“ und kurz darauf um 18:08:38 Uhr „Hat ja geklappt“. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte neben der „Faber“ tatsächlich weitere Verkäufe tätigen und damit mehr Geld als dessen eigentlichen Anteil an den gesondert Verfolgten R., überweisen konnte. Randnummer 201 Dass es am 11. November 2019 tatsächlich zu einer Überweisung von 3000 € des Angeklagten an den gesondert Verfolgten R. über die Firma W. U. gekommen ist, wird bestätigt durch die glaubhafte Aussage des Polizeibeamten und Zeugen S3, dem leitenden Ermittlungsbeamten in diesem Verfahren, ausweislich der er nach Abschluss der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten eine Transaktionsanfrage bei der Firma W. U. für den 11. November 2019 in Auftrag gegeben hat, woraufhin die Firma W. U. eine am 11. November 2019 ausgeführte Transaktion in Höhe von 3000 € von dem Angeklagten an den gesondert Verfolgten R., die über die P.bank in der K. A. K. Chaussee... in... H. erfolgte, bestätigt hat. Randnummer 202 (
  6. ee)Kurze Zeit später fragte der gesondert Verfolgten R. den Angeklagten am 17. November 2019 um 17:31:37 Uhr: „was schickst du denn morgen“, woraufhin der Angeklagte um 17:34:14 Uhr die Gegenfrage stellte: „Wieviel muss ich“. Der gesondert Verfolgte R. schrieb dann um 17:34:37 Uhr zunächst: „100 000“ und um 17:35:36 Uhr dann: „Wieviel haste denn zusammen, sagtest ja am Samstag geht der Rest weg“, worauf der Angeklagte um 17:36:16 schrieb: „Gucken wir morgen Abend“. Als der gesondert Verfolgte R. daraufhin um 17:36:45 Uhr meinte: „Hat es nicht geklappt“, erklärte der Angeklagte um 17:37:15 Uhr: „Im Grunde schon“, was für die Überzeugung der Kammer spricht, dass auch in diesem Zeitraum ein erfolgreicher Verkauf von Waffen stattgefunden hat, hinsichtlich dessen der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. seinen Gewinnanteil schicken sollte, dessen nähere Einzelheiten sich jedoch nicht aufklären ließen. Randnummer 203 (
  7. ff)Am 23. November fragte der gesondert Verfolgte R. den Angeklagten um 14:05:34 Uhr erneut: „… Wieviel kannst mitbringen? Gruß H.“, woraufhin der Angeklagte um 14:08:45 Uhr antwortete „Ich bin drei mit“, und der gesondert Verfolgte R. um 14:12:58 Uhr erwiderte: „Geht 4“ und der Angeklagte um 18:01:34 Uhr bestätigte: „OK Ich bring 4 mit“. Daraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte weitere Verkäufe nach dem 17. November 2019 getätigt hat und nun dem gesondert Verfolgten R. seinen Gewinnanteil zukommen lassen musste. Aus dem anschließenden Dialog zwischen den beiden folgt, dass es am 24. November 2019 tatsächlich zu einem Treffen der beiden kam, bei dem der Angeklagte auch mindestens eine weitere Waffe von dem gesondert Verfolgten R. erhielt. So schrieb der Angeklagte an diesem Tag um 12:59:47 Uhr: „ich freu mich über die kleine“, worauf der gesondert Verfolgte R. um 13:08:18 Uhr antwortete: „Die ist in der Seitentasche, Reklamation funktioniert“. Randnummer 204 (
  8. gg)Am 24. Dezember 2019 fragte der gesondert Verfolgte R. den Angeklagten um 11:33:14 Uhr wieder: „Wieviel?“, worauf der Angeklagte um 13:01:41 Uhr meinte: „Muss ich echt noch in die Filiale?“ und der gesondert Verfolgte R. um 13:03:35 Uhr erwiderte „abgesprochen war heute. Wieviel schickst du?“. Der Angeklagte kündigte daraufhin um 13:03:53 Uhr als Überweisungsbetrag 2.000 € an („Na wenn dann 2“). Daraufhin erkundigte sich der gesondert Verfolgte R. nach Überzeugung der Kammer um 13:04:34 Uhr nach Abnehmern: „hast du gestern keinen mehr treffen können“, was der Angeklagte um 13:05:15 Uhr mit den Worten: „Nein dann hätte ich dich ja wohl informiert!!!“ verneinte. Der gesondert Verfolgte R. erklärte sich daraufhin um 13:05:40 Uhr mit 2.000 € einverstanden („OK dann halt die 2 lg“) und übersendet seine IBAN („... “). Ausweislich der Kontoverdichtung betreffend das Konto des Angeklagten mit der IBAN... bei der P.bank und das Konto des gesondert Verfolgten R. mit der IBAN... bei der P.bank, D. P.- und F.bank, kam es dieser Absprache entsprechend am 24. Dezember 2019 zunächst zu einer Einzahlung von 2.000 € auf das Konto des Angeklagten, und einer anschließenden Überweisung des Angeklagten in Höhe von 2.000 € mit dem Betreff „Rückzahlung“ auf das Konto des gesondert Verfolgten R., auf welchem der Betrag allerdings erst am 27. Dezember 2019 gutgeschrieben wurde. Randnummer 205 Aus der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. wird neben dem Umstand, dass der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer weitere Verkäufe getätigt hat, erneut deutlich, dass der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. eine Gewinnteilung vereinbart haben und der Angeklagte den gesondert Verfolgten R. über entsprechende Verkäufe unterrichten sollte, damit sie abrechnen konnten. Randnummer 206 (
  9. hh)Am 23. Januar 2020 führte der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer einen weiteren Waffenverkauf erfolgreich durch. So schrieb er dem gesondert Verfolgten R. am 23. Januar 2020 um 19:28:30 Uhr: „Ich schick dir morgen 5“, woraufhin der gesondert Verfolgte R. um 19:52:47 Uhr fragte: „Dat hört sich gut an, wie kam es?“ und der Angeklagte um 19:53:13 Uhr antwortete: „Unverhofft kommt oft“. Der gesondert Verfolgte R. bat um 8:47:29 Uhr im Anschluss um Expressüberweisung („Bitte aber wie gehabt mit Express“) und bestätigte am 25. Januar 2020 um 16:39:30 Uhr den Geldeingang mit den Worten „Der Adler ist gelandet“. Dass mit dieser Redewendung Zahlungseingängen bestätigt werden, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zwar schon aus dem Gesamtkontext der Nachrichten, wird aber auch gestützt durch die diesbezüglich glaubhaften Aussage des gesondert Verfolgten R., der die Worte als eine für ihn gebräuchliche Redewendung für Zahlungseingänge bezeichnete. Randnummer 207 (
  10. ii)Auch am 10. Februar 2020 um 8:11:14 Uhr teilte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. mit: „Ich bring 2 auf die Post. Mehr ist im Moment nich.“ Aufgrund der Gesamtschau der Inhalte der vorangegangenen Chats und dem Bild der Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. geht die Kammer auch hinsichtlich dieser Zahlungsankündigung davon aus, dass zuvor ein erfolgreicher Waffenverkauf stattgefunden hat, dessen Gewinnanteil der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. zukommen lassen musste. Bis zum 25. Februar 2020 hatte der Angeklagte ausweislich der Nachricht des gesondert Verfolgten R. vom selben Tag um 9:20:15 Uhr: „Delta liegt bei 17.350“ Schulden in dieser Höhe. Bis zum 4. März 2020 muss es dann zu weiteren Zahlungen durch den Angeklagten an den gesondert Verfolgten R. und damit auch zu weiteren – jedoch nicht konkret feststellbaren Verkäufen durch den Angeklagten – gekommen sein, denn um 11:58:06 Uhr bestätigte der gesondert Verfolgte R. den Eingang einer weiteren Zahlung mit „Der Adler ist gelandet“ und informierte den Angeklagten über die Höhe der nunmehr bestehenden Schulden mit: „Rest 9.7“. Randnummer 208 (
  11. jj)Mit Nachricht vom 12. März 2020 um 11:12:58 Uhr erklärte der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten: „Alle drei fest reserviert plus 1 pumpi“ und bestätigte am 13. März 2020 um 12:32:25 Uhr wiederum den Eingang einer Zahlung mit den Worten: „Der Adler ist gelandet“, genauso wie am 24. März 2020 um 12:31:08 Uhr, am 25. April 2020 um 11:46:52 Uhr und am 30. Mai 2020 um 18:55:43 Uhr, woraus die Kammer schließt, dass in diesem Zusammenhang weitere Verkäufe von Waffen stattgefunden haben müssen, die jedoch in ihren Einzelheiten nicht festgestellt werden konnten. Randnummer 209 (
  12. kk)Am 11. April 2020 bot der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten um 11:09:11 Uhr mit dem einzigen Wort: „Stechmücke“ die Überlassung einer Waffe an, was der Angeklagte um 20:16:35 Uhr mit den Worten: „Ja, eine zum zeigen“ annahm, der gesondert Verfolgte R. am 12. April um 15:49:04 Uhr aber klarstellte: „Anzahlung sollte sein“ und fragte, „kannst du die anderen Sachen bei Abholung schon bezahlen?“ Ob und welche „Sachen“ bzw. Waffen der Angeklagte erhielt und ob und wann er diese weiterverkaufte, konnte die Kammer nicht feststellen. Randnummer 210 (
  13. ll)Am 30. April 2020 erwarb der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer von dem gesondert Verfolgten R. erneut nicht konkret feststellbare Waffen, die er in der Folgezeit jedenfalls zum Teil verkaufte und einen Gewinnanteil an den gesondert Verfolgten R. überwies. Randnummer 211 So fragte der gesondert Verfolgte R. den Angeklagten am 28. April 2020 um 7:00:11 Uhr: „Kommst du Donnerstag“. Zwar kam hierauf keine bestätigende Antwort des Angeklagten per Chat, jedoch schrieb er am 30. April 2020 zunächst um 6:35:54 Uhr: „Das is doch nich war! Ich steh an der selben Stelle im Unfallstau“ und dann um 21:50:03 „bin gut zurück“. Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte sich am 30. April 2020 mit dem gesondert Verfolgten R. getroffen hat. Am 1. Mai 2020 schrieb der gesondert Verfolgte R. dann zunächst an den Angeklagten um 9:23:11 Uhr: „Klappt alles? Wat sagen die Puder Boys“, woraufhin der Angeklagte um 10:26:23 Uhr antwortete: „bin doch grade erst aufgewacht“. Am 2. Mai 2020 schrieb der gesondert Verfolgte R. dann an den Angeklagten um 11:15:15 Uhr „Konntest du schon schicken? Abruf Auftrag?“, woraufhin der Angeklagte um 11:17:21 Uhr antwortete: „Ich warte auf Rücksprache. Hat sich noch nichts ergeben“. Am 5. Mai 2020 schrieb der gesondert Verfolgte R. dann um 6:58:31 Uhr: „3 sind wichtig“, um 7:28:52 Uhr: „alles wären 4,45, schau was geht“ und am 7. Mai 2020 um 9:51:59 Uhr: „... 1.200 Lg H.“. Der Angeklagte erwiderte daraufhin am 7. Mai 2020 um 12:30:29 Uhr: „Moin, habe dir 1000 überwiesen“ und um 15:01:15 Uhr: „Mehr ging nich! tut mir leid“ und um 16:18:37 Uhr: „hab dir ja gesagt woran es liegt“. Der gesondert Verfolgte R. antwortete darauf um 16:30:44 Uhr: „Du hast Deinen gewinn verballert, erzähl mir nicht es liegt an einer Mücke, dass du dir keine Rücklage bilden kannst“, woraufhin der Angeklagte um 16:32:39 Uhr konterte: „Ich erzähle dir nichts!!! Es liegt doch alles in Eisen bei mir!!! Und das schlimme ist, das was nicht funktioniert!!!!“. Randnummer 212 Die Kammer ist aufgrund der Bezugnahme auf „Mücken“, dem Hinweis des Angeklagten darauf, dass „alles in Eisen“ bei ihm liege, und des Vorwurfs des gesondert Verfolgten R., die geringe Höhe der Überweisung von 1000,- € statt der als Minimum geforderten 3.000,- € beruhe nur darauf, dass der Angeklagte seinen Gewinn „verballert“ habe, davon überzeugt, dass die Überweisung im Zusammenhang mit der Veräußerung von Waffen durch den Angeklagten stand, die ihm am 30. April 2020 von dem gesondert Verfolgten R. übergeben worden waren und für die er diesem seinen Gewinnanteil überweisen sollte. Randnummer 213 (
  14. mm)Zwei weitere Waffenverkäufe, die in ihren Einzelheiten jedoch ebenfalls nicht festgestellt werden konnten, erfolgten nach Überzeugung der Kammer zum einen zwischen dem 22. Juni 2020 und dem 26 Juni 2020 und zum anderen am 27. Juni 2020. Randnummer 214 So schrieb der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten zunächst am 14. Juni 2020 um 17:12:47 Uhr: „dann mal viel Glück mit den irrrrren“, worauf der Angeklagte um 17:14:18 Uhr antwortete: „Er hat den Termin nicht eingehalten, jetzt fahr ich zum anderen“. Am 17. Juni 2020 erkundigte sich der gesondert Verfolgte R. zwischen 13:30:04 Uhr und 15:23:57 Uhr sowie um 18:06:10 Uhr, ob der Angeklagte bereits Geld überwiesen habe und ob jetzt „die kleinere“ weg sei („Ist der Adler gestartet?“, „Hier ist nichts angekommen trotz Absprache“ und „Ist die kleinere jetzt weg“). Am 18. Juni 2020 schrieb der gesondert Verfolgte R. um 18:59:35 Uhr: „du wolltest die 2.5 gestern schicken“. Am 19. Juni 2020 fragte der gesondert Verfolgte R. dann um 15:58:49 Uhr: „Wo ist der Adler“, woraufhin der Angeklagte am 20. Juni 2020 um 19:22:09 Uhr antwortete: „Der arsch hat sich gemeldet. Ja es gab da ein Problem“ und auf Frage des gesondert Verfolgten R. um 19:23:13 Uhr: „dein guter? Oder der Schwätzer?“ antwortete: „Der Schwätzer“. Am 22. Juni 2020 schrieb der Angeklagte dann um 9:21:35 Uhr: „Ich treffe morgen oder übermorgen erst relevante Leute“, worauf der gesondert Verfolgte R. um 9:43:09 Uhr antwortete: „ruf mal an wenn de kannst! klappt der gute??“. Randnummer 215 Vier Tage später, am 26. Juni 2020, kommt es dann ausweislich der Kontoverdichtung zu dem Konto des Angeklagten bei der P.bank mit der IBAN... zu einer Überweisung des Angeklagten in Höhe von 2000 € mit dem Verwendungszweck „auto G.“ an den gesondert Verfolgten R.. Randnummer 216 Insbesondere die Bezugnahme auf „die kleinere“, die Bezeichnung der unterschiedlichen Käufer mit Codenamen wie „der Gute“, „der Schwätzer“, „der Irre“ und das der Überweisung vorausgegangene „Treffen mit relevanten Leuten“ des Angeklagten lässt aus Sicht der Kammer keine Zweifel daran entstehen, dass die Überweisung vom 26. Juni 2020 im Anschluss an einen vorangegangenen Verkauf von Waffen durch den Angeklagten erfolgte und damit dem gesondert Verfolgten R. sein von ihm geforderter Anteil in Höhe von 2.500 € jedenfalls teilweise überwiesen wurde und keinen Bezug zu einem Auto hatte. Dies wird gestützt durch die übereinstimmenden Angaben der Zeugen K. und B., wonach der Angeklagten mit dem gesondert Verfolgte R. zwar geschäftlich zu tun gehabt habe, es aber nie zu einem Verkauf von Autos gekommen sei es. Auch aus dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Inhalt der zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. geführten Kommunikation hat sich kein einziger Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die mit dem Betreff „auto G.“ bezeichneten Überweisungen im Zusammenhang mit Autos standen. Dies korreliert mit den Angaben der Polizeibeamten und Zeugen S3 und L., ausweislich derer sich auch aus der weiteren Auswertung der technischen Geräte des Angeklagten insoweit keine Anhaltspunkte ergeben hätten und den weiter eingeführten Zevis-Halterabfragen vom 11. November 2021, ausweislich derer der Angeklagte oder dessen ehemalige Lebensgefährtin, die Zeugin N., zu keinem Zeitpunkt Halter von einem Fahrzeug waren, welches vorher dem gesondert Verfolgten R. zugeordnet war. Randnummer 217 Ein weiterer Waffenverkauf erfolgte nach Überzeugung der Kammer dann am 27. Juni 2020. So erkundigte sich der gesondert Verfolgte R. mit Nachricht vom 28. Juni 2020 um 18:07:02 Uhr: „Biste weiter gekommen?“, worauf der Angeklagte um 18:08:57 Uhr erwiderte: „Ja ein bisschen. War gestern den ganzen Tag deswegen unterwegs. Ist aber nix fürs Telefon!!!!!!!!!!!!!! Ich mach es die Woche klar und dann treffen. Verlass dich wie immer auf mich“. Randnummer 218 Am 29. Juni 2020 zahlte der Angeklagte dann ausweislich der Kontoverdichtung betreffend sein Konto mit der IBAN... bei der P.bank zunächst 1.420 € in bar auf sein Konto ein und überwies am selben Tag an den gesondert Verfolgten R. die noch ausstehenden 500 € zu der Geldforderung vom 18. Juni 2020 auf dessen Konto bei der P.bank, D. P.- und F.bank, mit der IBAN... . Der konspirative Inhalt der Nachricht („Ist aber nix fürs Telefon“), der Bezug des Restbetrages von 500 € zu der Geldforderung vom 18. Juni 2020 und die am 29. Juni 2020 erfolgte Bareinzahlung des Angeklagten auf sein Konto bei der P.bank stützt im Gesamtzusammenhang die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte am 27. Juni 2020 bei seinen Absatzbemühungen Erfolg hatte und dem gesondert Verfolgten R. am 29. Juni 2020 seinen Gewinnanteil aus diesem Geschäft und den restlichen Anteil der am 18. Juni 2020 geforderten 2.500 € überweisen konnte. Randnummer 219 (
  15. nn)Schließlich war nach Überzeugung der Kammer Grundlage auch für die sich aus der Kontoverdichtung betreffend das Konto des Angeklagten bei der P.bank mit der IBAN DE... ergebenden beiden Überweisungen vom 13. Juli 2020 in Höhe von jeweils 2000 € auf das Konto des gesondert Verfolgten R. bei der P.bank, D. P.- und F.bank mit der IBAN..., die ebenfalls mit dem Verwendungszweck „auto G.“ erfolgten, und für die in der Nachricht vom 16. Juli 2020 um 3:43:52 Uhr angekündigte Versendung von 4.700 € von dem Angeklagten an den gesondert Verfolgten R. ebenfalls ein jeweils vorangegangener Waffenverkauf durch den Angeklagten: Randnummer 220 Aus dem Inhalt der Chatnachrichten in Verbindung mit den in Augenschein genommenen Telefonaten zwischen den beiden vom 6. Juli 2020 um 9:50 Uhr, vom 11. Juli 2020 um 10:44 Uhr und vom 13. Juli 2020 um 12:02 Uhr (jeweils überwachter Anschluss... ... ), folgt nach Überzeugung der Kammer, dass sowohl die Überweisung der insgesamt 4.000 € als auch die Zahlung weiterer 4.700 € von dem Angeklagten an den gesondert Verfolgten R. für durch den Angeklagten verkaufte und von dem gesondert Verfolgten R. gelieferte Waffen erfolgte, wobei der gesondert Verfolgte R. mutmaßlich, jedoch für die Kammer nicht sicher feststellbar, zwei als „Mücken“ bezeichnete Waffen des Modells „Mosquito“ der Firma SIG Sauer und ein weiteres, als „Muster“ bezeichnetes, unbekanntes Waffenteil am 10. Juli 2020 in einem Paket an den Angeklagten übersandte, welches diesen am 15. Juli 2020 erreichte. Randnummer 221 So fragte der gesondert Verfolgte R. den Angeklagten in der Chatnachricht vom 4. Juli 2020 um 18:17:30 Uhr: „Kann ich die Mücken weg geben?“, worauf der Angeklagte um 18:19:02 Uhr antwortete: „Lass ma noch bis morgen“. Am 5. Juli 2020 um 20:24:28 Uhr teilte der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten dann um 20:24:28 Uhr mit, dass nur noch drei vorhanden seien („Nur noch drei, bitte Info, sonst gebe ich die restlichen auch weg“). In dem Telefonat vom 6. Juli 2020 um 9:50 Uhr (überwachter Anschluss... ... ) informierte der gesondert Verfolgte R. den Angeklagten dann, dass nur noch zwei „Mücken“ übrig seien („Ne, wegen den Mücken, weißte? … das sind jetzt nur noch zwei“) und fragte zugleich, ob noch mehr benötigt würden („Ähm, von den Mücken dann brauchen wir dann nichts mehr?“). Der Angeklagte sicherte daraufhin zu, in den nächsten Tagen bei seinen Abnehmern nachzufragen, wie viele diese noch brauchen („Wenn du noch zwei hast, weiß ich Bescheid. … Heute schaff ich das nicht. … Morgen vielleicht, dass ich denen sagen kann, dass ich da bin. Dann kann der sich mit mir treffen. Dann kann ich dir sagen, was er will.“). Am 10. Juli 2020 schrieb der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. dann per Chatnachricht um 6:23:36 Uhr: „kannst du schon Bestellung aufnehmen?“ woraufhin der gesondert Verfolgte R. antwortet „Rufe sofort an“. Randnummer 222 In der Folge kam es nach Überzeugung der Kammer zu der Bestellung der beiden noch übrigen „Mücken“, denn der gesondert Verfolgte R. schrieb noch am 10. Juli 2020 um 8:38:11 Uhr per Chatnachricht an den Angeklagten: „morgen Post an dich“ und verlangte am selben Tag die Zahlung von „4,0“ („bitte 4,0 einzahlen“) und schrieb um 12:36:15 Uhr: „Mache es aber bitte heute noch lg“. Der Bezug des Chatinhalts zu Waffen, die von dem gesondert Verfolgten R. hergestellt werden und die der Angeklagte verkaufen wollte, sowie die Vereinbarung einer Erlösbeteiligung zwischen beiden ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus folgenden Chatinhalten: Am 10. Juli 2020 schrieb der gesondert Verfolgte R. um 13:14:52 Uhr an den Angeklagten: „Dein sample ist fertig“, um 18:17:11 Uhr: „Morgen bekommst du die Sachen. Futter müssen wir aufteilen“ und um 18:17:32 Uhr: „Jeweils 1.5“. Randnummer 223 Der Angeklagte zahlte anschließend ausweislich der Kontoverdichtung zu seinem Konto bei der P.bank mit der IBAN..., am 10. Juli 2020 zunächst 2.500 € in bar und am 12. Juli 2020 weitere 1.250 € in bar auf sein Konto ein und überwies dem gesondert Verfolgten R. am 13. Juli 2020 zweimal 2.000 € mit dem Betreff „auto G.“. Dem voraus ging die Chatnachricht des Angeklagten vom 10. Juli 2020 um 18:11:25 Uhr: „Ich mache gerade Feierabend beim Kunden, dann das geld einzahlen und wenn es gutgeschrieben ist, überweise ich“. Randnummer 224 Aus der Gesamtschau der im Zusammenhang mit der Überweisung des Geldes stattgefundenen Kommunikation des Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten R. ergibt sich zur Überzeugung der Kammer gleichzeitig, dass der an den gesondert Verfolgten R. überwiesene Geldbetrag nicht im Zusammenhang mit einem Auto, sondern offenkundig mit dem Bezug oder dem Verkauf von Waffen stand. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte R. haben zu keinem Zeitpunkt über den Kauf von Autos gesprochen. Die Zeugen B. und K., welche in dem Betrieb des gesondert Verfolgten R. beschäftigt sind, haben zudem übereinstimmend bekundet, es habe zu keinem Zeitpunkt einen Autoverkauf zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. gegeben. Letzterer habe gar kein Auto gehabt, welches zum Verkauf gestanden habe.Auch aus dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere dem Inhalt der zwischen dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten R. geführten Kommunikation hat sich – wie oben ausgeführt – kein einziger Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die mit dem Betreff „auto G.“ bezeichneten Überweisungen im Zusammenhang mit Autos standen. Vielmehr ergibt sich aus den folgenden Chatinhalten, dass die Zahlung im Zusammenhang mit Waffen und gerade nicht mit Autos stand: Randnummer 225 Am 11. Juli 2020 teilte der gesondert Verfolgte R. dem Angeklagten in einem um 10:44 Uhr geführten Telefonat (überwachter Anschluss... ) mit: „Ich war gerade auf der Post. Hab drei (…) Teile weggeschickt. (…) Dann hast du ein Muster und dann kannste den Leuten mal anhand der Steuerung zeigen wie das läuft mit der neuen Steuerung“, was der Angeklagte als „gute Maßnahme“ bezeichnete. Daraus folgt zur Überzeugung der Kammer, dass der gesondert Verfolgte R. die „Bestellung“ des Angeklagten verschickt hatte und der Inhalt des Pakets zwei bestellte Waffen – hochwahrscheinlich die beiden „Mosquitos“ (Mücken) – und ein zusätzliches Muster einer Waffe oder eines Waffenteils enthielt. Die Überzeugung der Kammer, dass es sich bei dem Inhalt des Paketes um Waffen handelte und nicht um legale Teile für Maschinen wird gestützt durch den Inhalt des Telefonats vom 13. Juli 2020 um 12:02:14 Uhr (überwachter Anschluss... ), wonach sich der gesondert Verfolgte R. sorgte, ob noch Fingerabdrücke von ihm auf den Sachen im Paket sein könnten, was sich aus seiner Äußerung ergibt: „Hör mal. Die Sachen... Die müsstest du alle abreiben. Das war ja... Ich hab das so schnell gemacht... das wäre mir sehr angenehm“, woraufhin ihn der Angeklagte mit den Worten beruhigte: „Ja, das mach ich sowieso immer alles. Mein Sortiment liegt immer so bereit, dass alles gleich sowieso. Ich hab da drei Säcke mit so Überzieher für die Finger. Alles gut“. Randnummer 226 Ausweislich seiner Chatnachrichten vom 15. Juli 2020 um 11:31:50 Uhr: „Ja ist angekommen“ und 16. Juli 2020 um 00:31:59 Uhr: „wieviel muss ich für die drei Sachen schicken?“ hat der Angeklagte die Waffen auch erhalten. Randnummer 227 Dass der Inhalt des Paketes von dem Angeklagten an Dritte weiterverkauft werden sollte und der gesondert Verfolgte R. und der Angeklagte sich den Erlös teilen wollten, ergibt sich aus dem weiteren Inhalt des Telefonats vom 13. Juli 2020 um 12:02:14 Uhr (überwachter Anschluss:... ), worin der Angeklagte dem gesondert Verfolgten R. mitteilte, noch auf das Paket zu warten und die Überweisung der 4.000 € mit folgenden Worten bestätigte: „Ich warte jetzt da drauf... Auf das Paket und dann geht es richtig los. …. Und dann wollen wir gucken, was wir machen … Ja, ich hab dir v

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.