weis einer seelischen Behinderung und der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt i.S.d. § 32 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kann auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten erfolgen. (Rn.34) (Rn.45) Orientierungssatz Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 9/23). Verfahrensgang
gehend BFH,
dem zunächst Besserung eingetreten und sie zur Schule gegangen sei, sei erneut Krebs diagnostiziert worden. Sie, die Klägerin, habe leider vergessen, die Familienkasse zu informieren. Im Laufe des Verfahrens übersandte sie auf dem Formular "Ärztliche Bescheinigung zum möglichen Umfang der Erwerbstätigkeit" die Stellungnahme der Hausärztin W vom X. August 2018, in der diese ankreuzte, eine Stellungnahme sei nicht möglich. Sie übersandte zudem die "Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Behinderung" vom X. Mai 2018 W, wonach keine Behinderung vorliege. Zudem legte sie eine Schulbescheinigung der H über den Schulbesuch vom
der Diagnose eines Brustdrüsentumors verstärkt habe. Wegen der Depression sei D in fachärztlicher Behandlung. Randnummer 6 Mit Einspruchsentscheidung vom X. September 2019 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Behinderung sei nur für den Zeitraum ab September 2018
gewiesen. Zudem sei jedenfalls für die Zeit Oktober 2016 bis Februar 2018 sowie ab April 2018 eine Ursächlichkeit einer (möglichen) Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht festzustellen. Randnummer 7 Hiergegen hat die Klägerin am X. Oktober 2019 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass D wegen einer Depression unfähig gewesen sei, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Randnummer 8 Das Gericht hat W schriftlich als Zeugin befragt. Für das Ergebnis wird auf das Schreiben der Zeugin vom X. Oktober 2021 Bezug genommen (...).
dem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass D sich wegen der Depressionen nicht in fachärztliche Behandlung begeben habe, hat das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens einer Behinderung und der möglichen Ursächlichkeit einer solchen für die Fähigkeit zum Selbstunterhalt eingeholt. Auf das Gutachten des Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten A vom X. Juli 2022 wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung ist das Verfahren hinsichtlich des Kindergeldanspruches der Monate April 2018 bis September 2019 abgetrennt und hinsichtlich des Zeitraums September 2018 bis September 2019
Klagrücknahme eingestellt worden. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, den Kindergeldaufhebungs- und -rückforderungsbescheid vom X. April 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom X. September 2019 aufzuheben. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie hält an der Auffassung fest, dass eine Behinderung für Zeiten vor September 2018 nicht festgestellt und im Übrigen jedenfalls eine Ursächlichkeit der (möglichen) Behinderung zum Selbstunterhalt nicht gegeben sei. Das Gutachten sei ungeeignet, da der Gutachter lediglich Psychologe, nicht aber Arzt sei. Dies sei jedoch
der Dienstanweisung Kindergeld und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich (BFH, Urteile vom
dem das Verfahren für die Monate April 2018 bis September 2019 abgetrennt worden ist, der Kindergeldanspruch und die Rückforderung des Kindergeldes für die Monate Oktober 2016 bis Februar
G) als Kind zu berücksichtigen, welches wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Eine Behinderung, welche für die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, ursächlich ist, liegt vor. Randnummer 17 a)
G, 63 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2 EStG, 32 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für volljährige leibliche Kinder - wie die Tochter der Klägerin - ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Randnummer 18 aa)
Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt. Relevante Teilhabebereiche ergeben sich aus der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit. Danach werden die Bereiche Lernen und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, bedeutende Lebensbereiche (wozu insbesondere Erziehung und Bildung, Arbeit und Beschäftigung zu zählen sind) sowie gemeinschafts-, sozial- und staatsbürgerliches Leben unterschieden. Die Prüfung einer Teilhabebeeinträchtigung hat aufgrund einer umfassenden Kenntnis des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes zu erfolgen, wobei ggf. neben medizinischem Sachverstand auch der anderer Wissensgebiete (insbesondere sozialpädagogischer und psychologischer Art) heranzuziehen ist. Eine Behinderung setzt zudem eine mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Für die Dauer ist nicht die seit Beginn der Erkrankung oder deren ärztlicher Feststellung tatsächlich abgelaufene Zeit entscheidend, sondern die ihrer Art
prognostisch zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung (hierzu und allg. zu den Voraussetzungen insbesondere seelischer Behinderung: BFH, Urteile vom
weis der Behinderung kann dabei nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids gemäß § 69 SGB IX sowie eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form erbracht werden (BFH, Urteil vom
Auffassung des BFH bei der Frage, ob eine Behinderung vorliegt, um eine Rechtsfrage, die nicht einem Sachverständigen übertragen werden darf, sondern die nur das Ergebnis der durch das Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung sein kann (BFH, Urteil vom
dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichtes das Vorliegen einer Behinderung von D im Zeitraum Oktober 2016 bis einschließlich Oktober 2017 fest. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen A. Randnummer 24 (a) Der gesundheitliche Zustand von D wich von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab. Randnummer 25
dem Gutachten litt D im Zeitraum Juli 2016 bis einschließlich Oktober 2017 unter einer psychischen Störung (Neurose, mittelgradige depressive Episode). Diese hatte sich aus einer psychischen Anpassungsstörung heraus entwickelt, die unbehandelt geblieben war. Ursächlich war die Übermittlung eines (vermeintlichen) Krebsbefundes an D im Juli 2016. Hierauf reagierte D depressiv bzw. ängstlich. Die Übermittlung der Tumordiagnose hat bei D - angesichts der bereits vorangegangenen Schilddrüsen-Krebserkrankung mit der Entfernung der Schilddrüse - zu der Erwartung geführt, die Brust müsse entfernt werden. D verarbeitete diese Information irrational und phobisch. Dies führte zu schlechter, depressiver Stimmung, Lustlosigkeit, dem Vernachlässigen bisher ausgeübter angenehmer Dinge, Schlafstörungen, anhaltendem Grübeln über die Situation der Diagnoseübermittlung und den angenommenen (katastrophisierten) Folgen einer vermeintlich unausweichlichen Brustamputation, Selbstwertstörungen und vermindertem Appetit. Dass D keine ärztliche Hilfe in Anspruch nahm, ist im konkreten Fall gerade Teil bzw. Folge der Erkrankung und kein Zeichen fehlenden Leidensdrucks. Randnummer 26 Die Erkrankung besserte sich
Entfernung des Tumors im April 2017 nicht schlagartig, sondern blieb zunächst bis Oktober 2017 erhalten, was sich durch fortbestehende Krankheitsangst und einem daraus folgenden "Checking Behaviour" (hier dem täglichen Abtasten der Brust) zeigte. Randnummer 27 (b) D war seelisch behindert, denn sie war infolge der seelischer Störung und deren Breite, Tiefe und Dauer in ihrer Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft unter Berücksichtigung des sozialen Umfelds beeinträchtigt. Randnummer 28
dem Gutachten waren folgende Fähigkeiten von D beeinträchtigt: - erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, - mäßig ausgeprägte Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, - erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, - mäßig ausgeprägte Beeinträchtigung der Kompetenz- und Wissensanwendung, - herabgesetzte Entscheidungsfähigkeit, - erhebliche Einschränkung der Fähigkeit zu Proaktivität und Spontanaktivitäten, - erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, - leichte Ausprägung der Selbstbehauptungsfähigkeit, - erheblich ausgeprägte Beeinträchtigung der Fähigkeit zu Konversation und Kontaktfähigkeit, - mäßig ausgeprägte Beeinträchtigung der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sowie - leichtgradige Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstfürsorge. Randnummer 29 Eine Beeinträchtigung der Mobilität und Verkehrsfähigkeit lag nicht vor; die Gruppenfähigkeit konnte vom Gutachter nicht beurteilt werden. Randnummer 30 Diese Einschränkungen beeinträchtigten die Fähigkeit der D zur Eingliederung in die Gesellschaft unter Berücksichtigung des sozialen Umfelds, was sich an den konkreten Auswirkungen der Einschränkungen zeigt: D verbrachte den Tag ohne Plan bspw. vor dem Fernseher, war lethargisch. Sie konnte Routinen nur aufrechterhalten und Termine nur wahrnehmen, wenn Familienangehörige sie hierzu motivierten. Dies führt zu einer Teilhabebeeinträchtigung im Bereich der allgemeinen Aufgaben und Anforderungen sowie der Selbstversorgung. Das stetige Grübeln erschwerte ihr insbesondere die Planung und Strukturierung von Aufgaben. Daher ist eine fehlende Teilhabe im Bereich Bildung und Beschäftigung anzunehmen. D zog sich zurück und war auf Unterstützung und Lenkung durch andere in sozialen Kontakten angewiesen. Dies zeigt eine erhebliche Teilhabebeeinträchtigung im Bereich interpersonelle Interaktion und Beziehungen. Randnummer 31 (c) Die prognostisch zu erwartende Dauer der Funktionsbeeinträchtigung der seelischen Erkrankung betrug mehr als sechs Monate. Randnummer 32
dem Gutachten ist eine Anpassungsstörung eine depressive oder ängstliche Reaktion auf ein einschneidendes Lebensereignis. Es ist prognostisch etwa sechs Monate
dem Wegfall des einschneidenden Erlebnisses mit dem Wegfall der Symptome der Anpassungsstörung zu rechnen. Angesichts der Entdeckung des Tumors um Juli 2016 und der Entfernung im April 2017 (inkl. der sicheren "Entwarnung"
der Biopsie) war demnach prognostisch die zu erwartende Dauer der Funktionsbeeinträchtigung minimal neun und maximal 15 Monate. Randnummer 33 (d) Das Gericht folgt den
vollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat seine Erkenntnisse über die (in der Vergangenheit liegende) Erkrankung der D derart gewonnen, dass er auf die Symptombeschreibung der D die Methode der sog. Beschwerdevalidierung angewandt hat. Ausgangspunkt ist es dabei, anzunehmen, dass der Patient die Unwahrheit sagt. Alle konkreten Gegenanzeigen werden dann als wahr angenommen. Mit dieser Methode ist der Sachverständige auch aus seiner langjährigen Tätigkeit als Sachverständiger für das Sozialgericht L, dort insbesondere im Bereich des Erwerbsminderungsrentenrechts, sowie für das Landgericht H, dort für Mietekammern bei der Frage der Prüfung von möglichen Gesundheitsgefahren bei Zwangsräumungen von Wohnungen, sehr vertraut. Auch in diesen Fällen ist häufig eine Feststellung von in der Vergangenheit liegenden Beschwerden notwendig, in vielen Fällen auch ohne fachärztliche Vorberichte. Randnummer 34 (e) Dass es sich bei dem Sachverständigen um einen Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten und nicht um einen Arzt handelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Randnummer 35
§ 404 der Zivilprozessordnung -ZPO- steht die Auswahl des Sachverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Hier war in tatsächlicher Hinsicht fraglich, ob eine mögliche psychische Erkrankung zu einer Behinderung geführt hat. Der Sachverständige weist die hierfür erforderlichen Kenntnisse auf. Randnummer 36 Der Sachverständige ist Diplom-Psychologe und Psychologischer Psychotherapeut. Die Berufsbezeichnung Psychologischer Psychotherapeut war in § 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung (Psychotherapeutengesetz -PsychThG a.F.- vom 16. Juni 1998, BGBl I 1998, 1311) vorgesehen.
ThG (Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019, BGBl I 2019, 1604) führen Psychologische Psychotherapeuten ihre Berufsbezeichnung fort, dürfen die Psychotherapie
ThG ausüben und haben dieselben Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Approbation
ThG. Ausübung der Psychotherapie im Sinne des PsychThG ist
ThG jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Durch das PsychThG a.F. wurden durch neu geschaffene Berufsbilder zwei Heilberufe in das Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland eingeführt, der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten und der Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Durch das Gesetz wurden die zwei neuen Heilberufe demjenigen der Ärzte in berufs- und sozialrechtlicher Hinsicht gleichgestellt (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 28. Juli 1999, 1 BvR 1056/99, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1999, 2730).
ThG a.F. dauerte die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten in Vollzeitform mindestens drei Jahre, in Teilzeitform mindestens fünf Jahre. Sie bestand aus praktischer Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wurde, und schloss mit dem Bestehen einer praktischen Prüfung ab. Voraussetzung für das Absolvieren der Ausbildung war beispielsweise - wie auch im Falle des hiesigen Sachverständigen -
ThG a.F. eine im Inland an einer Universität bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach der Klinischen Psychologie einschloss. In der Abschlussprüfung wurden insbesondere folgende Kenntnisse verlangt (vgl. § 16 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten -PsychTh-APrV a.F.-, vom
PsychKG) übt er keine Fachaufsicht über die Stationsärzte aus, da diese Tätigkeiten Ärzten vorbehalten sind. Aufgabe eines Leitenden Psychologen ist es, im Rahmen der Visiten die Behandlung zu überwachen und einen psychopathologischen Befund zu erheben. Dies geschieht durch Selbstauskunft des Patienten und durch Verhaltensbeobachtung. Die Diagnosen werden im Laufe des stationären Aufenthalts des Patienten stetig überprüft. Ein Leitender Psychologe ist nicht mehr direkt als Therapeut der Patienten tätig, diese Tätigkeit wird durch die Stationsärzte und -psycholgen ausgeübt. Auf der Station für Persönlichkeits- und Traumafolgestörungen werden Patienten behandelt, die Depressionen, Psychosen oder auch Abhängigkeiten zeigen, die jeweils durch eine Persönlichkeitsstörung bedingt sind. Um auszuschließen, dass bei den Patienten der Station eine Veränderung des Gehirns (Tumor/Demenz) Ursache der Depression/Psychose ist, werden sie (von den Stationsärzten) körperlich untersucht, ggf. auch durch Anforderung eines radiologischen Konsils. Randnummer 45 Angesichts der vorhandenen theoretischen und praktischen Kenntnisse des Sachverständigen als Psychologischer Psychotherapeut ist der
weis des Vorliegens einer Behinderung bei D aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht nur durch die in der Rechtsprechung bisher benannten Möglichkeiten, sondern auch durch ein Gutachten eines Psychologischen Psychotherapeuten möglich, denn die Ausbildung umfasst
der PsychTh-APrV a.F. gerade auch die Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Da D auch keine Medikamente wegen ihrer Depression verordnet worden waren, ist es unerheblich, ob bei dem Sachverständigen insoweit Sachkunde vorliegt. Randnummer 46 Schließlich zeigt auch ein Vergleich mit der Regelung des § 35a Abs. 1 und 1a SGB VIII, dass ein Psychologischer Psychotherapeut fachlich geeignet ist, eine seelische Behinderung festzustellen. Randnummer 47
1 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche zu erwarten ist (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Dabei hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrung auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Randnummer 48 Da auch die Eingliederungshilfe
1 SGB VIII eine (drohende) seelische Behinderung voraussetzt und schon der Gesetzgeber eine Stellungnahme eines psychologischen Psychotherapeuten für geeignet hält, erscheint es folgerichtig, dass auch bei der hiesigen Fragestellung ein solcher als Sachverständiger herangezogen werden kann. Randnummer 49 bb)
G führt eine Behinderung nur dann zu einer Berücksichtigung beim Kindergeld, wenn das Kind
den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn die Behinderung
den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann (vgl. BFH, Urteil vom 22. Oktober 2009, III R 50/07, BStBl II 2011, 38 m.w.N.). Dabei ist eine konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes
den Gesamtumständen des Einzelfalles vorzunehmen. Eine abstrakte Betrachtung genügt nicht (BFH, Urteile vom
den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BFH, Urteil vom 26. August 2003, VIII R 58/99, BFH/NV 2004, 326). Randnummer 50
den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt der D war. Randnummer 51 Dies ergibt sich aus den konkreten Auswirkungen der Behinderung, wie sie im Gutachten beschrieben sind. Insbesondere die herabgesetzte Entscheidungsfähigkeit, die erheblich herabgesetzte Fähigkeit zu Konversation und Kontaktfähigkeit, die erhebliche Beeinträchtigung der Anpassung an Regeln und Routinen, die erhebliche Einschränkung von Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie Proaktivität angesichts der Lethargie sowie die mäßig ausgeprägte Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben haben die Fähigkeit, am Arbeitsmarkt teilzunehmen, ganz erheblich eingeschränkt. Das ergibt sich bereits daraus, dass angesichts der konkreten Einschränkungen bereits die Beschäftigung mit der Frage, ob und welche Beschäftigung bzw. Ausbildung sie absolvieren könne, nicht möglich war, da D ständig über die befürchtete Amputation der Brust grübelte. Erst Recht wäre eine Übernahme von Arbeitstätigkeiten von mehr als 15 Stunden/Woche nicht zu erwarten, denn dies erfordert ein Mindestmaß an Einhaltung von Tagesstruktur, das regelmäßige Aufsuchen einer Beschäftigungsstelle, den regelmäßigen Austausch mit Vorgesetzten und/oder Kollegen bzw. Kunden, woran es
den Ausführungen des Sachverständigen aber fehlte. Denn D verbrachte den Tag ohne Plan bspw. vor dem Fernseher und war lethargisch. Sie konnte Routinen nur aufrechterhalten und Termine nur wahrnehmen, wenn Familienangehörige sie hierzu motivierten. Auch im Hinblick auf soziale Kontakte bedurfte sie der Unterstützung und Lenkung durch den Familienkreis. Randnummer 52
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.