1 DBA Schweiz der Schweiz zusteht (sog. Schifffahrtsprinzip; gegen Fach-Info der Finanzbehörde Hamburg vom
dem DBA Schweiz nicht abkommensberechtigt, weil sie keine Person i.S. des Art. 3 Abs. 1 DBA Schweiz und darüber hinaus auch nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. (Rn.48) (Rn.49) Jedoch kann sie sich zugunsten ihrer Gesellschafter auch im Bereich der Gewerbesteuer auf deren Abkommensrechte berufen. (Rn.51) Orientierungssatz
einem DBA das Besteuerungsrecht zusteht, hiervon Gebrauch macht oder nicht, ist für die Auslegung des DBA ohne Belang. (Rn.80)
gehend BFH,
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass ihre Einkünfte aus der Agenturtätigkeit für die B SA als Nebeneinkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr gemäß Art. 8 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
prüfung erlassenem Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom XX. April 2018 erklärungsgemäß laufende Einkünfte in Höhe von 0 € und einen Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen der Komplementärin in Höhe von ... € fest. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2016 wurde mit Bescheid vom selben Tag auf 0 € festgesetzt. Randnummer 8 Aufgrund einer Prüfungsanordnung des Beklagten vom XX. Mai 2018 führte dieser bei der Klägerin eine Prüfung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des Gewerbesteuermessbetrags für 2016 durch. Die Betriebsprüferin vertrat im Bericht über die Außenprüfung vom XX. Juli 2018 die Auffassung, dass die als steuerfrei erklärten Einkünfte aus der Agenturtätigkeit der Klägerin steuerpflichtig seien. Die zu einem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers gehörende Beteiligung an einer -
deutschem Zivilrecht rechtsfähigen - Personengesellschaft stelle abkommensrechtlich ein gesondert zu beurteilendes Unternehmen dar. Die Klägerin sei als Agentur tätig und betreibe selbst keine Schiffe im internationalen Verkehr. Daher sei nicht Art. 8 Abs. 1, sondern Art. 7 Abs. 1 DBA-CH einschlägig und Hamburg als derjenige Ort, an dem tatsächlich das Tagesgeschäft der Klägerin erledigt werde, der abkommensrechtlich maßgebliche Ort der Geschäftsleitung. Randnummer 9 Auf dieser Basis stellte der Beklagte mit geändertem Feststellungsbescheid vom XX. August 2018 laufende,
Quote zu verteilende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... € fest. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2016 wurde -
einer Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um den Gewerbeertrag der ausländischen Betriebsstätten - mit Bescheid vom selben Tag auf ... € festgesetzt. Randnummer 10 Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom XX. August 2018 Einspruch ein und trug zur Begründung vor, dass ihre Einkünfte
1 DBA-CH in Deutschland vollständig steuerfrei seien. Maßgeblich für ihre steuerliche Behandlung sei der unstreitige Umstand, dass ihre in der Schweiz ansässige einzige Kommanditistin i.S.v. Art. 8 Abs. 1 DBA-CH Seeschiffe im internationalen Verkehr betreibe und daher entsprechend dieser Regelung in Deutschland steuerbefreit sei. Sie, die Klägerin, sei als Personengesellschaft keine ansässige Person im Sinne des DBA-CH und daher nicht abkommensberechtigt. Vielmehr vermittle sie gemäß dem hier anzuwendenden personengesellschaftlichen Transparenzprinzip ihrer Kommanditistin inländische Betriebsstätten. Es könne aber steuerlich keinen Unterschied machen, ob die Kommanditistin direkt inländische Betriebsstätten betreibe oder ob ihr solche durch ihre Stellung als Gesellschafterin einer Personengesellschaft vermittelt würden; insbesondere sei auch im letzteren Fall vom Prinzip der Unternehmenseinheit auszugehen. Randnummer 11 Mit Einspruchsentscheidung vom XX. Juni 2020 verband der Beklagte die Einsprüche zur gemeinsamen Entscheidung und half dem Einspruch gegen den Feststellungsbescheid zum Teil ab, indem er die laufenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die auf die ausländischen Betriebsstätten der Klägerin entfallenden Einkünften in Höhe von ... € niedriger auf ... € feststellte. Im Übrigen wies er die Einsprüche unter Bezugnahme auf die Fachinformation der Finanzbehörde Hamburg vom 30. Mai 2018 über die Auslagerung von Funktionen einer ausländischen Schifffahrtsgesellschaft auf eine deutsche Personengesellschaft (Deutsches Steuerrecht -DStR- 2018, 1973, im Folgenden: Fachinformation) als unbegründet zurück. Abkommensrechtlich gebe es keinen Grundsatz der Unternehmenseinheit. Vielmehr komme vorliegend der ertragsteuerliche Unternehmensbegriff für Zwecke der Gewinnermittlung zur Anwendung. Insoweit sei grundsätzlich die Mitunternehmerschaft eigenständiges Subjekt der Gewinnermittlung. Daher stelle im Streitfall die der Kommanditistin vermittelte Mitunternehmerschaft eine von ihrer eigenunternehmerischen Tätigkeit, dem Betrieb von Seeschiffen, gesondert zu behandelnde unternehmerische Betätigung dar, die weder einen Betrieb von Seeschiffen gemäß Art. 8 Abs. 1 DBA-CH noch
4 Buchst. b DBA-CH eine Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schifffahrtsbetrieb darstelle. Mangels Befreiungstatbestands gemäß Art. 8 DBA-CH bestehe daher ein inländisches Besteuerungsrecht
1 DBA-CH. Randnummer 12 Die Klägerin hat am XX. Juni 2020 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass im Ausgangspunkt zwar die in der Schweiz ansässige und dort unbeschränkt steuerpflichtige B SA als ihre alleinige Kommanditistin in Deutschland mit den ihr aus dieser Beteiligung zuzurechnenden inländischen Einkünften gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) beschränkt steuerpflichtig sei. Im vorliegenden Fall stünden diese Einkünfte jedoch in einem Veranlassungszusammenhang mit dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr durch die B SA. Gemäß Art. 8 Abs. 1 DBA-CH bestehe daher für diese Einkünfte ein ausschließliches Besteuerungsrecht der Schweiz. Randnummer 13 Art. 8 Abs. 1 DBA-CH normiere für abkommensberechtigte Unternehmen das Schifffahrtsprinzip, wonach die Einkünfte international tätiger Schifffahrtsunternehmen nur im Geschäftsleitungsstaat des Unternehmens besteuert werden dürften. Diese Regelung sei lex specialis zu Art. 7 DBA-CH, der das ansonsten regelmäßig geltende Betriebsstättenprinzip regele. Da Personengesellschaften
dem DBA-CH selbst keine Personen und damit auch keine eigenständigen Unternehmen seien, weil sie weder in der Schweiz noch in Deutschland wie juristische Personen besteuert würden, werde das Unternehmen durch die Gesellschafter der Personengesellschaft betrieben.
7 DBA-CH sei die Betriebsstätte der Personengesellschaft als Betriebsstätte jedes Mitunternehmers anzusehen, weshalb es sich verbiete, eine Personengesellschaft steuerlich als eigenes Unternehmen anzusehen. Randnummer 14 Eine Gesamtschau der einschlägigen abkommensrechtlichen Regelungen - Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Buchst. d, e und f i.V.m. Art. 4 Abs. 1 DBA-CH - führe damit zu dem Ergebnis, dass für das Tatbestandsmerkmal des Unternehmens ausschließlich auf die B SA abzustellen sei. Deren Beteiligung an ihr, der Klägerin, begründe lediglich eine inländische (vermittelte) Betriebsstätte und kein separat von dem Unternehmen der B SA zu betrachtendes Unternehmen. Vielmehr kämen dieselben Zuordnungsgrundsätze zum Tragen, die für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum ausländischen Stammhaus oder zur inländischen (nicht durch die Beteiligung an einer Personengesellschaft vermittelten) Betriebsstätte gälten. Randnummer 15 Der alleinigen Abkommensberechtigung der Kommanditistin dergestalt, dass ihre sämtlichen Einkünfte aus dem Schifffahrtsbetrieb nur durch die Schweiz besteuert werden dürften, stehe auch nicht entgegen, dass möglicherweise ihre, der Klägerin, tatsächliche Geschäftsleitung durch Prokuristen von Deutschland aus erfolge, denn maßgeblich sei der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens i.S.d. Art. 8 Abs. 1 DBA-CH, also des Gesamtunternehmens der Kommanditistin, der sich jedenfalls in der Schweiz befinde. Randnummer 16 Die Richtigkeit dieser Auffassung belege auch ein Schreiben des österreichischen Bundesministeriums der Finanzen vom 13. März 2000 (Gz.: L 45/3-IV/4/00) über die Anwendung des Schiff- bzw. Luftfahrtsprinzips gemäß den DBA zwischen Österreich und der Schweiz bzw. Belgien auf den Fall eines schweizerischen und eines belgischen Luftfahrtunternehmens, die Agenturtätigkeiten auf eine von ihnen errichtete britische Personengesellschaft ausgelagert hätten, welche in Österreich Betriebsstätten unterhalte: Da, so das Schreiben, sowohl Großbritannien als auch Österreich bei der Besteuerung von Personengesellschaften das Transparenzprinzip anwendeten, stellten die britischen Büros der britischen Personengesellschaft Betriebsstätten der beiden Gesellschafter-Luftfahrtunternehmen dar mit der Folge, dass die in den österreichischen Betriebsstätten erzielten Gewinne steuerlich weiterhin unmittelbar den Luftfahrtunternehmen zuzurechnen seien; eine Steuerpflicht in Österreich werde insoweit nicht begründet. Randnummer 17 Schließlich erfüllten ihre, der Klägerin, Einkünfte auch in vollem Umfang die sachlichen Voraussetzungen einer inländischen Steuerfreistellung gemäß Art. 8 Abs. 1 DBA-CH, denn sie erziele ihre Gewinne aus den unmittelbaren Beförderungsleistungen bzw. den damit mittelbar zusammenhängenden Nebentätigkeiten und Hilfsgeschäften, die unter Veranlassungsgesichtspunkten dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr zuzurechnen seien. Die von ihr unstreitig ausgeübte Agenturtätigkeit unterfalle
4 Buchst. b DBA-CH dem Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 DBA-CH. Das Befrachtungsgeschäft sei nicht nur eine Neben- oder Hilfstätigkeit, sondern sogar die Haupttätigkeit eines Schifffahrtsunternehmens. Randnummer 18 Der vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom XX. Juni 2020 unter Bezugnahme auf die Fachinformation vertretenen Rechtsauffassung sei im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht zu folgen: Randnummer 19 Zunächst unterlaufe diese Rechtsauffassung den Sinn und Zweck des in Art. 8 Abs. 1 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-Musterabkommen -OECD-MA-) normierten Schifffahrtsprinzips, der in der Vereinfachung der Besteuerung und der Vermeidung der Aufsplitterung des Gewinns auf zahlreiche ausländische Betriebsstätten liege. Das ausschließliche Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Schifffahrtsunternehmens für alle Betriebsstätten des Unternehmens wirke lediglich nicht im Verhältnis zu Tochter-Kapitalgesellschaften, die immer eigene Steuersubjekte darstellten, und im Falle gemischt tätiger Unternehmen für solche Einkünfte, die nicht aus Veranlassungsgesichtspunkten dem internationalen Schifffahrtsbetrieb zugerechnet werden könnten. Randnummer 20 Des Weiteren verstoße diese Rechtsauffassung gegen das ansonsten bei der Besteuerung von Personengesellschaften international weit verbreitete Transparenzprinzip, wonach Einkünfte der Gesellschaft durch diese anteilig an die Gesellschafter "hindurchflössen". Unternehmenszuordnungssubjekt sei daher nicht die Gesellschaft, sondern der Gesellschafter bzw. Mitunternehmer, der
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das maßgebende Besteuerungssubjekt i.S. des Abkommensrechts sei. Für Abkommenszwecke und für die Qualifizierung von Einkünften mache es aber keinen Unterschied, ob die inländische Betriebsstätte der im Ausland ansässigen Person in deren Eigenvermögen gehalten werde oder zum Gesamthandsvermögen einer in- oder ausländischen Personengesellschaft gehöre. Im Anwendungsbereich von Art. 8 OECD-MA komme der Tätigkeit eines Gesellschafters dieselbe Reflexwirkung auf die Qualifikation der (anteiligen) Einkünfte der Personengesellschaft zu, wie sie für Schifffahrtsunternehmen im Verhältnis Stammhaus und Betriebsstätte gelte. Randnummer 21 Auch folge aus Art. 8 Abs. 2 OECD-MA bzw. Art. 8 Abs. 4 Buchst. c DBA-CH, wonach das Schifffahrtsprinzip auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle gelte, mittelbar, dass abkommensrechtlich der einzelne Pool, die einzelne Betriebsgemeinschaft oder die einzelne internationale Betriebsstelle nicht als selbständiges Unternehmen behandelt, sondern dass ihre Tätigkeit den an ihnen beteiligten Unternehmen zugerechnet werde, und zwar unabhängig davon, ob der Pool etc. über Gesamthandsvermögen verfüge oder nicht. Da Pools im Bereich der Seeschifffahrt regelmäßig die Rechtsform einer Personengesellschaft aufwiesen, sei dies als eine abkommensimmanente Regelung über die Erfassung von Einkünften aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft anzusehen. Randnummer 22 Ferner leuchte nicht ein, warum das steuerliche Regelbeispiel einer Betriebsstätte des Stammhauses gemäß § 12 Satz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), eine mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Zweigstelle, steuerlich anders zu behandeln sein sollte als eine dem Stammhaus vermittelte Betriebsstätte: Angesichts der Teilrechtsfähigkeit einer Personengesellschaft liege deren steuerliche Gleichstellung mit einer in gewissem Umfang selbständigen Zweigstelle näher als die Gleichstellung mit einer vollrechtsfähigen Kapitalgesellschaft. Randnummer 23 Bei konsequenter Anwendung der der Fachinformation zugrundeliegenden Auffassung verlöre die Bundesrepublik Deutschland Besteuerungsrechte in Outbound-Fällen, denn dann müssten bei Vorliegen eines DBA die von der Gesamthand einer ausländischen Personengesellschaft erzielten Einkünfte nicht als Unternehmensgewinne des inländischen Steuerpflichtigen, sondern als Gewinne des Unternehmens der ausländischen Personengesellschaft behandelt werden, welche gemäß Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 23A Abs. 1 OECD-MA von der inländischen Besteuerung freigestellt wären. Überdies läge darin eine Abkehr von der auch im Ausland vorherrschenden Auffassung zur steuerlich transparenten Behandlung von Personengesellschaften. ... Randnummer 24 Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die Einkünfte aus ihrer, der Klägerin, Agenturtätigkeit von der B SA in der Schweiz durchaus zu versteuern. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, die geänderten Bescheide für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und über den Gewerbesteuermessbetrag, jeweils vom XX. August 2018 und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. Juni 2020, aufzuheben. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Zur Begründung nimmt der Beklagte auf die Einspruchsentscheidung Bezug, in der er argumentiert, dass eine abkommensberechtigte Person grundsätzlich mehrere Unternehmen betreiben könne, die jeweils für sich unter die Abkommensvorschriften zu subsumieren seien. Ob verschiedene Unternehmen für sich oder einheitlich unter Vorschriften des DBA zu subsumieren seien, sei vorrangig
den Abkommensvorschriften und hilfsweise unter Rückgriff auf das nationale Recht des Anwenderstaates zu klären. Randnummer 28 Im Falle des DBA-CH seien insoweit aber keine ausdrücklichen Regelungen zur Abgrenzung von unternehmerischen Tätigkeiten des Abkommensberechtigten vorhanden. Auch folge insoweit nichts aus der sogenannten Poolklausel des Art. 8 Abs. 4 Buchst. c DBA-CH, denn diese könne nicht auf jede Form mitunternehmerischer Tätigkeit im Bereich der internationalen Seeschifffahrt und insbesondere nicht auf den Fall angewandt werden, dass sich Unternehmen zu einer KG zusammenschlössen, um Serviceleistungen zu organisieren. Hier spreche schon die gewählte Rechtsform dafür, dass die KG als eigener Rechtsträger Leistungen am Markt erbringen solle. Randnummer 29 Zwar wäre Art. 8 DBA-CH einschlägig, wenn die B SA die Agenturtätigkeit durch eine inländische Betriebsstätte ausübte, denn dann handelte es sich um eine Hilfstätigkeit im Rahmen ihres Schifffahrtsunternehmens. Jedoch sei nicht ersichtlich, dass das DBA-CH eine Gleichbehandlung von Personengesellschaften und Betriebsstätten erfordere. Vielmehr werde die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin nur infolge des Fehlens ihrer Steuerpflicht der B SA zugerechnet. Hingegen sei in tatsächlicher Hinsicht durchaus die Klägerin Betreiberin des Unternehmens und Betriebsstätteninhaberin. Randnummer 30 Für eine abkommensrechtlich gesonderte Beurteilung einer Agenturtätigkeit als eigenständige Unternehmenstätigkeit spreche auch folgende Betrachtung: Aus Art. 8 Abs. 5 DBA-CH, der die Besteuerung der Teilhaber eines als Personengesellschaft ausgestalteten Schifffahrtsunternehmens regele, folge, dass eine abkommensberechtigte Person mehrere Unternehmen betreiben könne, nämlich in Form eines eigenen Schifffahrtsunternehmens i.S.v. Art. 8 Abs. 1 DBA-CH und in Form der Beteiligung an dem Schifffahrtsunternehmen einer Personengesellschaft
5 DBA-CH. Soweit die Personengesellschaft allerdings andere gewerbliche Tätigkeiten ausübe, greife Art. 7 DBA-CH. Randnummer 31 Auch stünden der Sinn und Zweck des durch Art. 8 DBA-CH normierten Schifffahrtsprinzips einer gesonderten Beurteilung nicht entgegen. Dem Schifffahrtsprinzip liege ein Vereinfachungsgedanke zugrunde, um Schwierigkeiten bei der Aufteilung eines Gewinns aus Beförderungsleistungen auf mehrere Staaten zu vermeiden. Die quantitative Aufteilung eines solchen Gewinns auf eine Vielzahl von Betriebsstätten wie etwa Anlegestellen, Umschlaganlagen und Lagerhallen wäre schwierig und würde zu einer Zersplitterung der Besteuerung führen, die vermieden werden solle. Im Streitfall sei jedoch der Gewinnanteil aus der Agenturtätigkeit der Klägerin ohne Schwierigkeiten abgrenzbar; er bestimme sich
den im Rahmen der Agenturtätigkeit entstandenen Kosten. Randnummer 32 Beurteile man die mitunternehmerischen Einkünfte der Klägerin gesondert, so fielen diese nicht unter Art. 8 Abs. 1 DBA-CH. Die Regelung über Agenturtätigkeiten in Art. 8 Abs. 4 Buchst. b DBA-CH greife nur, wenn die Agenturtätigkeit im Rahmen eines Schifffahrtsunternehmens ausgeübt werde. Im Rahmen der mitunternehmerischen Tätigkeit werde jedoch kein Schifffahrtsunternehmen betrieben. Randnummer 33 Der Gedanke der Entscheidungsharmonie, den der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung betont habe, stehe einer inländischen Besteuerung der Ergebnisse aus der Agenturtätigkeit ebenfalls nicht entgegen. Entscheidungsharmonie bedeute, dass die Vorschriften eines DBA von den Vertragsanwendern beider Staaten auf dieselbe Weise interpretiert würden; die Abkommensauslegung habe im Lichte des Ziels eines DBA zu erfolgen, welches in der gleichmäßigen Verteilung des Steuersubstrats zwischen den Vertragsstaaten und der Vermeidung sowohl der Doppelbesteuerung als auch der doppelten Nichtbesteuerung bestehe. Im Hinblick auf den Streitfall sei aber zum einen jedenfalls keine international gängige Praxis dahingehend erkennbar, dass auf auf transparente Personengesellschaften ausgelagerte Agenturtätigkeiten stets das Schifffahrtsprinzip angewandt würde. Die von der österreichischen Finanzverwaltung insoweit vertretene Auffassung über die Anwendung des DBA Österreich-Schweiz habe keine Auswirkung auf die Auslegung von Art. 8 DBA-CH. Zum anderen sei nicht ersichtlich, dass die Schweiz im Streitfall die Agenturtätigkeit der Klägerin unter Art. 8 DBA-CH subsumiere und eine Doppelbesteuerung drohe. Ein Besteuerungsrecht der Schweiz sei vielmehr bereits
dem dortigen innerstaatlichen Recht ausgeschlossen: Es greife eine unilaterale Maßnahme der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß Art. 52 des Schweizerischen Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern (DBG), wonach die unbeschränkte Steuerpflicht der B SA in der Schweiz, die grundsätzlich durchaus auch mitunternehmerische Einkünfte erfasse, sich nicht auf die hier vorliegenden deutschen Betriebsstätteneinkünfte erstrecke. Randnummer 34 Schließlich führe ein Rückgriff auf das nationale Recht zu keinem anderen Ergebnis. Innerstaatliche Fiktionen wie z.B. die sogenannte Abfärbewirkung schlügen nicht auf die Abkommensebene durch. Im Grundsatz fasse das deutsche Ertragsteuerrecht gewerbliche und sonstige selbständige Tätigkeiten des Steuerpflichtigen nicht zu einer Einheit zusammen. Der Steuerpflichtige könne mehrere eigenständige Unternehmen betreiben; § 15 EStG sehe keinen Grundsatz der Unternehmenseinheit vor. Demnach seien auch der Betrieb eines eigenen Unternehmens gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und die mitunternehmerische Beteiligung an einer Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als zwei eigenständige Unternehmen zu betrachten; gewerbesteuerlich lägen zwei Gewerbebetriebe vor. ... ... Entscheidungsgründe Randnummer 35 Die Klage ist zulässig und begründet. I. Randnummer 36 Die angefochtenen Änderungsbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Gesellschafter der Klägerin in ihren Rechten. Sie sind daher aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Randnummer 37 1. Der Beklagte hat in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2016 zu Unrecht Einkünfte der Klägerin in Höhe von ... € als laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt. Randnummer 38
1 Nr. 2 Buchst. a AO werden einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte gesondert festgestellt, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind, wie es bei gewerblichen Einkünften einer Mitunternehmerschaft der Fall ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Nicht in die Einkünftefeststellung einzubeziehen sind jedoch Einkünfte, die kraft ausdrücklicher Anordnung im Inland steuerfrei sind (BFH, Urteile vom
dem DBA-CH ein ausschließliches Besteuerungsrecht der Schweiz (b.). Randnummer 40 a) Die Gesellschafter der Klägerin haben im Streitjahr inländische Einkünfte erzielt, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Randnummer 41 aa)
G) sind Körperschaften, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Sowohl die B SA als Kommanditistin als auch die C SA als Komplementärin der Klägerin sind Körperschaften, nämlich Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer schweizerischen SA, und haben sowohl ihren Sitz (§ 11 AO) als auch ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) nicht im Inland, sondern in der Schweiz. Randnummer 42 bb)
Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Eine von einer Personengesellschaft unterhaltene Betriebsstätte wird den an ihr beteiligten Mitunternehmern als eigene zugerechnet (BFH, Urteile vom 13. April 2022, I R 1/19, BStBl II 2023, 16; vom 29. November 2017, I R 58/15, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 260, 209). Randnummer 43
der Teilabhilfe im Rahmen der Einspruchsentscheidung auch nur noch die den inländischen Betriebsstätten zuzuordnenden Einkünfte. Dass die von der B SA an die Klägerin gezahlte Vergütung in der streitgegenständlichen Höhe
dem Veranlassungsprinzip den inländischen Betriebsstätten zuzuordnen und der Höhe
fremdüblich und angemessen ist, ist ebenfalls unstreitig; anderweitige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht
Aktenlage. Randnummer 44 b) Jedoch unterliegen die laufenden Einkünfte der Klägerin aus dem Agenturgeschäft
Randnummer 45
DBA-CH gilt das Abkommen für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. d DBA-CH ist eine "Person" eine natürliche Person oder eine Gesellschaft; Gesellschaften umfassen gem. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e DBA-CH juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden. Anders als
1 Buchst. a OECD-MA werden andere Personenvereinigungen nicht erfasst. Dies hat zur Folge, dass Personengesellschaften keine Personen i.S. des DBA-CH sind, weil sie weder in der Schweiz noch in der Bundesrepublik wie juristische Personen besteuert werden (vgl. BFH, Urteil vom
1 DBA-CH bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die
dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt, d.h. mit ihrem Welteinkommen, steuerpflichtig ist. Randnummer 48
erstreckt sich die Besteuerung
dem innerstaatlichen Recht des Anwenderstaates (Art. 3 Abs. 2 DBA-CH). Sowohl
deutschem Handelsrecht als auch
des Obligationenrechts (OR) der Schweiz ist eine Tätigkeit auf fremde Rechnung erforderlich. Die Agenturtätigkeit ist demnach eine Absatzfunktion für Rechnung eines anderen Unternehmens der Schiff- oder Luftfahrt im eigenen oder fremden Namen oder als Vermittlungstätigkeit. Sie muss in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schiff- oder Luftfahrtbetrieb einschließlich des Zubringerdienstes (Art. 8 Abs. 4 Buchst. b DBA-CH) oder mit den Vorbereitungs-, Hilfs- und Nebentätigkeiten hierzu stehen (Hardt in Wassermeyer, DBA, Art. 8 DBA-CH Rn. 89 ff., Stand Januar 2013) und umfasst die Vermittlung und den Abschluss von Beförderungs- und Frachtverträgen, die sog. Anschlusskabotage und die Gestellung des Personals. Soweit die Agenturen noch andere Tätigkeiten erbringen, gilt insoweit Art. 7 DBA-CH bzw. OECD-MA; die Gewinne sind dann aufzuteilen (Rauert in Flick/Wassermeyer/Kempermann, Art. 8 DBA-CH Rn. 101 ff., Stand September 2021). Randnummer 58
wenn nicht sogar als Haupt-, so doch jedenfalls als Hilfstätigkeiten des internationalen Schifffahrtsbetriebs bzw. als Agenturgeschäft i.S. des Art. 8 Abs. 4 Buchst. b DBA-CH zu qualifizieren. Würden sie in eigenen Betriebstätten der B SA erbracht, wären sie - unstreitig - wirtschaftlich durch den internationalen Schifffahrtsbetrieb der B SA i.S.v. Art. 8 Abs. 1 DBA-CH veranlasst und diesem zuzurechnen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Streitjahr 2016 daneben anderweitige Tätigkeiten ausgeübt hätte; dies hat auch keiner der Beteiligten behauptet. Randnummer 59 ee) Das Unternehmen, das das Schiff betreibt, muss auch die Hilfsleistung, also etwa die Agenturtätigkeit, ausüben (Rolf in Gosch/Krippen/Grotherr, DBA, Art. 8 OECD-MA Rn. 114 f., Stand März 2021; Rieß/Kreutziger in Wassermeyer, DBA, Art. 8 OECD-MA 2017 Rn. 22, Stand Oktober 2021). Die Regelungen in Art. 8 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. b DBA-CH finden keine Anwendung (sondern Art. 7 DBA-CH), wenn die Agenturleistungen durch ein rechtlich selbständiges Unternehmen erbracht werden, das selbst keinen Betrieb i.S. des Abs. 1 oder 2 unterhält, etwa durch eine Tochter-Kapitalgesellschaft oder einen unabhängigen Makler (Hardt in Wassermeyer, DBA, Art. 8 DBA-CH Rn. 89, Stand Januar 2013; Rauert in Schönfeldt/Ditz, DBA, 2. Aufl. 2019, Art. 8
ihrem vorangegangenen Formwechsel, keine Kapitalgesellschaft mehr. Randnummer 60 ff) Dass die Klägerin in der Rechtsform einer Personengesellschaft tätig wurde, hindert die Subsumtion ihrer Einkünfte unter Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Buchst. b DBA-CH nicht. Die der B SA durch die Klägerin vermittelten, inländischen Betriebsstätten sind Teil des Schifffahrtsunternehmens der B SA. Randnummer 61
der von der Finanzverwaltung und Teilen der Literatur vertretenen Auffassung soll Art. 8 DBA-CH bzw. OECD-MA dann nicht anzuwenden sein, wenn die Agenturtätigkeit durch eine zivilrechtlich selbständige Tochter-Personengesellschaft des Schifffahrtsunternehmens erbracht wird. Zur Begründung wird angeführt, dass es abkommensrechtlich keinen Grundsatz der Unternehmenseinheit gebe und die Fiktionen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG und des § 8 Abs. 2 KStG für abkommensrechtliche Zwecke nicht gälten. Abzustellen sei auch im Abkommensrecht auf den ertragsteuerlichen Unternehmensbegriff für Zwecke der Gewinnermittlung und damit auf die Mitunternehmerschaft als Subjekt der Gewinnermittlung. Die Personengesellschaft übe ein eigenständiges und nur ihr zuzurechnendes Unternehmen aus und die Tätigkeiten ihrer Gesellschafter seien getrennt zu betrachten (so die Fachinformation; zustimmend Rieß/Kreutziger in Wassermeyer, DBA, Art. 8 OECD-MA 2017 Rn. 38, Stand Oktober 2021). Randnummer 63 (b) Die gegenteilige Auffassung, der die Klägerin folgt, verweist darauf, dass Personengesellschaften als transparent zu behandeln seien und ihre Betriebsstätte ihren Mitunternehmern als jeweils eigene Betriebsstätte zuzurechnen sei. Im Anwendungsbereich des Art. 8 DBA-CH komme der Tätigkeit eines Gesellschafters daher jene Reflexwirkung auf die Qualifikation der (anteiligen) Einkünfte der Personengesellschaft zu, wie sie für Schifffahrts- und Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zwischen Stammhaus und Betriebsstätte gelte. Erbringe die Agentur Leistungen an den Gesellschafter für dessen Betrieb i.S. des Art. 8 Abs. 1 DBA-CH, gelte das Schifffahrtsprinzip (Rauert/Dapprich, Internationale Steuer-Rundschau -ISR- 2022, 370; Rauert in Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl. 2019, Artikel 8
den Regelungen des DBA und hilfsweise
den Wertungen des Rechts des Anwenderstaates (Wassermeyer in Wassermeyer, DBA, Art. 7 OECD-MA Rn. 46, Stand Oktober 2013). Randnummer 66 (b)
dem vorrangig anzuwendenden Abkommensrecht gilt in Bezug auf Personengesellschaften das Transparenzprinzip. Wird ein Unternehmen von einer Personengesellschaft betrieben, so wird es abkommensrechtlich anteilig als ein solches der Gesellschafter der Personengesellschaft behandelt, wenn die Personengesellschaft transparent besteuert wird. Jeder Gesellschafter der Personengesellschaft betreibt dann abkommensrechtlich anteilig das Unternehmen der Personengesellschaft, wobei jeweils so viele Unternehmen bestehen, wie Mitunternehmer vorhanden sind (Wassermeyer in Wassermeyer, DBA, Art. 7 OECD-MA Rn. 63
dem Veranlassungsprinzip zuzuordnen sind, wegen der ertragsteuerrechtlich gebotenen Transparenzbetrachtung dieselben Zuordnungssätze zum Tragen kommen, die für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum ausländischen Stammhaus oder zur inländischen (nicht durch die Beteiligung an einer Personengesellschaft vermittelten) Betriebsstätte eines ausländischen Einzelunternehmers, einer ausländischen Personengesellschaft oder einer ausländischen Kapitalgesellschaft zu beachten sind (BFH, Urteil vom
einer weiteren Entscheidung des BFH ist
Veranlassungsgesichtspunkten zu beurteilen, ob Einkünfte einer mitunternehmerischen Innengesellschaft, bestehend aus einer inländischen OHG und einem in der Schweiz ansässigen Gesellschafter mit einem eigenen, dort unterhaltenen Gewerbebetrieb, der inländischen, dem Gesellschafter durch die OHG vermittelten oder seiner schweizerischen Betriebsstätte und damit seinem eigenen Unternehmen zuzuordnen sind (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2002, I R 92/01, BFHE 201, 447). Randnummer 70 Danach unterhält der Gesellschafter einer Personengesellschaft durch die ihm von der Gesellschaft vermittelte Betriebsstätte
der Rechtsprechung des BFH keineswegs, wie von der unter
dem Schifffahrtsprinzip wird das ausschließliche Besteuerungsrecht in Abweichung vom Betriebsstättenprinzip insgesamt nur dem Staat der Geschäftsleitung (Art. 8 Abs. 1 DBA-CH und Art. 8 Abs. 1 OECD-MA in der bis zum
1 DBA-CH aber auch der schweizerischen Besteuerung entzogen. Randnummer 76 Der auf die Vermeidung dieser Nichtbesteuerung beschränkten Sonderregel für Personengesellschaften, die selbst einen Schifffahrtsbetrieb unterhalten, kann keine darüberhinausgehende Bedeutung in der Weise entnommen werden, dass das Unternehmen einer Personengesellschaft stets als eigenständig zu beurteilen wäre. Randnummer 77 (f) Das in Art. 8 Abs. 4 Buchst. c DBA-CH normierte sog. "Pool-Prinzip" spricht ebenfalls gegen die in der Fachinformation vertretene Auffassung (s. oben
dieser (klarstellenden) Regelung, die inhaltlich Art. 8 Abs. 2 OECD-MA entspricht, gilt das Schifffahrtsprinzip auch für Beteiligungen von Unternehmen der Schifffahrt an einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen Betriebskörperschaft. Diese nicht abschließende Aufzählung umfasst verschiedene Formen der internationalen Zusammenarbeit von Schifffahrtsunternehmen, die sich auf technischem wie auf wirtschaftlichem Gebiet vollziehen kann (Rauert in Schönfeldt/Ditz, DBA, 2. Aufl. 2019, Art. 8 OECD-MA
deutschem Recht eigenständige Subjekte der Gewinnermittlung sind. Der unter
einem DBA das Besteuerungsrecht zusteht, hiervon Gebrauch macht oder nicht, ist für die Auslegung des DBA ohne Belang (Lehner in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl. 2021, Grundlagen des Abkommensrechts Rn. 8, 69 ff.; Lang, IStR 2002, 609). Randnummer 81
1 DBA-CH dem ausschließlichen Besteuerungsrecht der Schweiz. Randnummer 82
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.