Insolvenzanfechtung: Rückzahlung von Steuerzahlungen an das Finanzamt Orientierungssatz 1. Allein der Umstand, dass eine Pfändung erfolgreich verlaufen ist, steht dem Schluss auf eine Zahlungseinstellung des Insolvenzschuldners im Rahmen einer Gesamtschau nicht entgegen. Die Erfolglosigkeit einer eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahme stellt zwar ein besonders starkes Indiz für eine Zahlungseinstellung dar, aber ein derartiges Beweisanzeichen wird auch durch eine Zahlung unter Vollstreckungsdruck erzeugt. (Rn.50) 2. Der Umstand, dass ein Insolvenzschuldner im Falle einer niedrigen Insolvenzquote "im Ergebnis" die von ihm geschuldeten Steuerverbindlichkeiten nicht in voller Höhe begleicht, beruht dabei in der Sache allein darauf, dass er rein tatsächlich nicht über hinreichende Liquidität zur Begleichung seiner gesamten Verbindlichkeiten einschließlich seiner steuerlichen Verbindlichkeiten verfügt. Dabei führt die im Insolenzverfahren angestrebte gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger gerade zu einer gleichgelagerten Besteuerung aller in einer vergleichbaren tatsächlichen Situation befindlichen Schuldner. (Rn.60) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 226.747,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.323,55 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 65 % und die Beklagte 35 % zu tragen. 5. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Steuerzahlungen nach Insolvenzanfechtung in Anspruch. Randnummer 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des S. K. (im Folgenden Schuldner). Der Schuldner war Inhaber der Firma K. L., J. Deich, H.; Gegenstand des schuldnerischen Unternehmens waren die Vermittlung von Transportgeschäften, die Be- und Entladung von Containern, die Kommissionierung, das Umpacken, die Ettiketierung, Lager-, Sortier- und Stapeltätigkeiten sowie die Reinigung und Arbeitsvermittlung. Dabei war der Schuldner vorrangig als Subunternehmer für größere Transportunternehmen wie die T. S. GmbH tätig. Randnummer 3 Im Zeitraum vom 17.10.2014 bis 14.07.2016 erhielt das zuständige Finanzamt der Beklagten vom Konto des Schuldners Zahlungen auf Steuern (einschließlich Säumniszuschlägen) im Gesamtbetrag von 733.327,94 €, wobei Zahlungen in Höhe von insgesamt 87.522,39 € aufgrund von ausgebrachten Pfändungen im Wege der Drittschuldnerzahlung, die übrigen Zahlungen (Gesamtbetrag 645.805,55 €) im Wege der Überweisung des Schuldners geleistet wurden. Hinsichtlich der einzelnen Zahlungsdaten wird auf die Aufstellung in Anlage K14 verwiesen. Randnummer 4 Aufgrund eines von der Beklagten unter dem 17.10.2018 gestellten Antrags eröffnete das Amtsgericht H. ‒ Insolvenzgericht mit Beschluss vom 14.05.2019 (Az. ; Anlage K1) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Randnummer 5 Zu welchem Zeitpunkt, aus welchem Grund und in welchem Umfang das schuldnerische Unternehmen wirtschaftlich in die Krise geriet, steht zwischen den Parteien in Streit. Der Schuldner litt im fraglichen Zeitraum jedenfalls an einer Spielsucht, die er erst nach Ende 2016 in den Griff bekam. Zudem kam es jedenfalls im Zeitraum Juli 2013 bis Mai 2014 zu insgesamt 15 Lastschriftrückgaben gegenüber verschiedenen Gläubigern, erstmals betreffend die Sozialversicherungsbeiträge an die I. N. für Juli 2013; hinsichtlich der einzelnen Lastschriftrückgaben wird auf die Darstellung auf S. 3 bis 5 des Schriftsatzes vom 15.11.2021 (Bl. 164 bis 166 d.A.) sowie die dort jeweils in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Randnummer 6 Ebenfalls ab Mitte 2013 leistete der Schuldner Steuerzahlungen an die Beklagte verspätet. So entrichtete er die am 10.06.2013 fällige Lohnsteuer für Mai 2013 erst am 15.07.2013, auch die folgenden Lohn- und Umsatzsteuerzahlungen leistete der Kläger im Jahr 2013 wiederholt mit einer Verspätung von rund einem Monat. Ab Beginn des Jahres 2014 erhöhte sich die Dauer der Verspätung der an die Beklagte geleisteten Steuerzahlungen auf zwei bis vier Monate. So beglich der Schuldner die Sondervorauszahlung für die Umsatzsteuer 2014, fällig am 10.02.2014, erst am 11.04.2014, die Umsatzsteuer für Januar 2014 wurde nur mit rund drei Monaten Verspätung am 10.06.2014 beglichen, die im April 2014 fällige Lohnsteuer für März 2014 erst mit vier Monaten Verspätung. Die Umsatzsteuer für Juni 2014 beglich der Schuldner sodann nur in Teilzahlungen, die Restzahlung erfolgte insoweit am 17.10.2014. Auch die Umsatzsteuer für August 2014 zahlte der Schuldner in Teilzahlungen mit Zahlungen am 27.10.2014, 12.11.2014 und 21.11.2014. Ebenso wurden die Umsatzsteuern für Oktober und November 2014 in Teilzahlungen beglichen mit Zahlungen am 05.01.2015 und 15.01.2015 bzw. 06.02.2015 und 19.02.2015, wobei insoweit seitens der Beklagten jeweils im Rahmen von Mahnschreiben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angekündigt worden waren (Anlagen K9 und K10). Auch die folgenden Umsatzsteuerzahlungen für Januar, Februar, April, Mai und Juni 2015 leistete der Schuldner jeweils im Wege von Teilzahlungen. Die Umsatzsteuer für Juli 2015 erlangte die Beklagte schließlich erst durch eine am 18.11.2015 in das Geschäftskonto des Schuldners ausgebrachte Pfändung am 26.11.2015. Die Umsatzsteuern für September und Oktober 2015 zahlte der Schuldner sodann erneut im Wege von Teilzahlungen. Randnummer 7 Die Umsatzsteuer für Januar 2016 beglich der Schuldner sodann am 24.06.2016, nachdem die Beklagte erneut im Rahmen einer Mahnung eine Zwangsvollstreckung angekündigt hatte (Anlage K13). Am 07.04. und 14.04.2016 führte die Beklagte erneut Kontopfändungen wegen offener Steuerforderungen durch, wobei sie am 14.04. und 20.04.2014 Drittschuldnerzahlungen in Höhe von insgesamt 25.986,45 € erhielt. Randnummer 8 Hinsichtlich der Einzelheiten des Zahlungsverhaltens des Schuldners gegenüber der Beklagten wird auf die Darstellung auf S. 3 bis 10 der Klageschrift (Bl. 4 bis 11 d.A.) sowie die dort jeweils in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Randnummer 9 Ende 2016 stellte der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb ein. Randnummer 10 Nach Insolvenzeröffnung meldete die Beklagte Forderungen in der Gesamthöhe von 1.101.276,91 € an (Anlage K7), die in voller Höhe zur Tabelle festgestellt wurden. Die älteste offene Forderung wies dabei eine Fälligkeit zum 22.04.2016 (Sonder-Vz USt 2016) auf; ein Betrag in Höhe von insgesamt 126.945,39 € betraf zudem die Gewerbe- und Einkommenssteuer für das Jahr 2014, festgesetzt mit Bescheiden vom 16.11.2016 bzw. 21.12.2016 mit Fälligkeiten zum 21.12.2016 bzw. 27.01.2017. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 03.04.2020 (Anlage K16) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung von ab dem 17.10.2014 geleisteter Zahlungen im Gesamtbetrag von 748.446,56 € auf und setzte insoweit eine Zahlungsfrist bis zum 20.04.2020. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 02.06.2020 zurück. Der daraufhin beauftragte spätere Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte erneut mit Schreiben vom 09.06.2020 zur Zahlung auf, die Beklagten lehnte eine Rückzahlung weiterhin ab. Randnummer 12 Der Kläger begehrt die Rückzahlung von im Zeitraum vom 17.10.2014 bis 07.11.2016 geleisteter Zahlungen über insgesamt 653.256,78 €. Randnummer 13 Der Kläger trägt dazu vor, dass der Schuldner über die unstreitig an die Beklagte im Zeitraum vom 17.10.2014 bis 14.07.2016 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 645.805,55 € hinaus im Zeitraum vom 13.10.2016 bis 07.11.2016 im Wege der Überweisung weitere fünf Zahlungen im Gesamtbetrag von 7.451,23 € an die Beklagte geleistet habe. Randnummer 14 Sämtliche genannten Zahlungen seien nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 133 Abs. 1, 2 InsO anfechtbar. Randnummer 15 Der Schuldner sei spätestens seit dem 17.10.2014 zahlungsunfähig gewesen. Bereits im Laufe des Jahrs 2013 habe er massive wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt, die sich bis zur Insolvenzeröffnung im Jahr 2019 nicht verbessert hätten. So seien ausweislich der Forderungsanmeldungen der T. K. (Anlage K2) und der B. E. (Anlage K8) diesen gegenüber bereits seit dem Jahr 2013 (T. K.) bzw. dem Jahr 2014 (B. E.) Rückstände entstanden, die auch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Ausgleich hätten gebracht werden können. Zudem seien die Sozialversicherungsbeiträge an verschiedene Krankenkassen bereits ab Mai 2013 wiederholt erst verspätet ‒ überwiegend mit einer Verspätung rund zwei Wochen (so Beitrag für Juni 2013 an die A. R./ H., gezahlt am 09.07.2013), aber auch mit einer Verspätung von bis zu rund acht Wochen (so Beitrag für Oktober 2013 an die A. R./ H., gezahlt am 11.12.2013) ‒ gezahlt worden. Randnummer 16 Im Dezember 2015 habe beim Schuldner sowie seinen Kunden eine Durchsuchung des Zolls wegen des Verdachts der scheinselbständigen Beschäftigung von Auftragnehmern stattgefunden. Daraufhin hätten diese Kunden ihre Geschäftsbeziehung zum Schuldner beendet, insbesondere habe der Schuldner im Nachgang seinen Hauptkunden, die T. S. GmbH, verloren. Randnummer 17 Ab Januar 2016 habe der Schuldner wiederholt nur noch Teilzahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern, so insbesondere gegenüber der A. R./ H., geleistet. Am 01.02.2016 habe die A. R./ H. sodann die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Beiträge angekündigt. Die Ende Juni 2016 fälligen Löhne für seine Arbeitnehmer seien erst Mitte September 2016 zum Ausgleich gebracht worden. Randnummer 18 Geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der offensichtlich bestehenden Illiquidität habe der Schuldner während dieser Zeit nicht unternommen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags zum Zahlungsverhalten des Schuldners gegenüber anderen Gläubigern in den Jahren 2013 bis 2016 wird auf die S. 2 bis 7 des Schriftsatzes vom 15.11.2021 (Bl. 163 bis 168 d.A.) sowie die dort jeweils in Bezug genommenen Anlagen verwiesen. Randnummer 20 Die Beklagte habe aufgrund des ihr gegenüber gezeigten Zahlungsverhaltens auch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gehabt. Darüber hinaus könne sich die Beklagte als institutionelle Gläubigerin auf eine Unkenntnis nicht berufen, da sie im fiskalischen Allgemeininteresse die Entwicklung eines krisenbehafteten Unternehmens zu verfolgen habe. Randnummer 21 Darüber hinaus begehrt der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen ab dem 21.04.2020 sowie Freistellung von den vorgerichtlichen Gebühren seines Prozessbevollmächtigten aus einem Gegenstandswert von 653.256,78 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 653.256,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2020 zu zahlen und Randnummer 24 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.922,51 € freizustellen. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Die Beklagte bestreitet die Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Zahlungen. Randnummer 28 Dabei belaufe sich der Gesamtbetrag der von dem Schuldner an sie auf eigene Steuerverbindlichkeiten geleisteten Zahlungen auf lediglich 645.317,55 €. Die Zahlung vom 15.01.2015 über 15.865,50 € sei lediglich mit 15.377,50 € auf steuerliche Verbindlichkeiten des Schuldners gezahlt worden, der Differenzbetrag (488,- €) sei entsprechend dem Einzahlungsbeleg der Steuernummer eines anderen Steuerschuldners zugeordnet worden. Darüber hinaus seien die klägerseits geltend gemachten Zahlungen ab dem 13.10.2016 über insgesamt 7.451,23 € bei der Beklagten jedenfalls nicht eingegangen. Randnummer 29 Die Beklagte bestreitet zudem eine objektiv gläubigerbenachteiligende Wirkung sämtlicher streitgegenständlicher Zahlungen. Der Kläger wisse offenbar nicht, welches Vermögen der Schuldner tatsächlich jeweils hatte, daher könne er nicht belegen, dass die Zahlung der steuerlichen Verbindlichkeiten die tatsächliche Haftungsmasse des Schuldners, die allen Gläubigern zur Verfügung gestanden hätte, auch tatsächlich verkürzt hat. Randnummer 30 Zudem sei zu bestreiten, dass der Schuldner im streitgegenständlichen Zeitraum objektiv zahlungsunfähig gewesen sei. Randnummer 31 Soweit seitens Sozialversicherungsträgern nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre ab 2013 zur Tabelle angemeldet worden seien, sei zu berücksichtigen, dass es sich insoweit überwiegend um glatte Beträge und damit offenbar um Forderungen handelt, die nicht auf Beitragsnachweisungen des Schuldners, sondern auf nachträgliche Schätzungen zurückzuführen sind. Randnummer 32 Auch bestreitet die Beklagte, dass das klägerseits dargelegte Zahlungsverhalten des Schuldners auf fehlende Liquidität zurückzuführen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Schuldner von seinen Kunden Zahlungen auf Konten erhalten habe, die dem Kläger nicht bekannt seien. Es sei insoweit auffällig, dass in dem Eröffnungsgutachten keine Bankverbindung des Schuldners explizit benannt werde; vielmehr spreche das Gutachten nur allgemein von gesichteten Kontoauszügen und von einem Pfändungsschutzkonto. Zudem sei im Hinblick auf die Forderungsanmeldungen von Sozialversicherungsträgern davon auszugehen, dass der Schuldner in erheblichem Maße Arbeitskräfte schwarz beschäftigt und daher Zahlungsmittel in einer Höhe schwarz erwirtschaftet habe, die ihm tatsächlich die vollständige und fristgerechte Bedienung sämtlicher gegen ihn gerichteter Forderung ermöglicht hätte. Randnummer 33 Jedenfalls habe dem Schuldner bei Bewirkung der Zahlungen an die Beklagte ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gefehlt. Im Hinblick auf seine Spielsucht sei davon auszugehen, dass er nicht mehr in der Lage gewesen war, objektiv zu erkennen, welche Auswirkungen die Entnahme von Zahlungsmitteln aus dem betrieblichen und/oder privaten Vermögen auf die Befriedigungsaussichten seiner Gläubiger hatte. Entsprechendes gelte für Zahlungen, die er außerhalb des Spielbetriebs für unternehmerische Verpflichtungen getätigt hatte. Randnummer 34 Jedenfalls habe sie keine Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners gehabt. Dabei seien bereits die vom Bundesgerichtshof insoweit entwickelten Beweisanzeichen zur Ermittlung einer Zahlungsunfähigkeit bzw. ihrer Kenntnis hiervon ungeeignet. Da es insoweit auf die Kenntnis der beteiligten Verkehrskreise ankomme, sei das Zahlungsverhalten eines Schuldners im Vergleich zu allen anderen Steuerschuldnern zu betrachten; den ordentlichen Gerichten mangele es aber an den insoweit erforderlichen Erkenntnissen. Randnummer 35 Zudem habe aus ihrer Sicht allenfalls eine Zahlungsstockung vorgelegen. Der Schuldner habe in der Zeit vom 17.10.2014 bis zum 10.08.2016 insgesamt 97 Zahlungen, d.h. im Schnitt vier Zahlungen pro Monat, geleistet. Es habe insgesamt keine Phasen gegeben, in denen der Schuldner keinerlei Zahlungen vorgenommen hat, auch seien die durchgeführten Zwangsvollstreckungen ‒ unstreitig ‒ nie fruchtlos verlaufen. Randnummer 36 Schließlich ist die Beklagte der Rechtsauffassung, dass eine Verpflichtung zur Rückgewähr der vereinnahmten Zahlungen gegen den verfassungsrechtlich begründeten Grundsatz gleichmäßiger Besteuerung verstieße. Aufgrund der niedrigen zu erwartenden Insolvenzquote würde der Schuldner bei Bejahung einer Rückgewährpflicht im Ergebnis eine geringere Steuerlast tragen, als er nach dem Steuerrecht tragen müsste. Dem Gesetzgeber sei es insoweit aber verwehrt, im Rahmen des Erhebungsverfahrens und im Bereich der steuerlichen Veranlagung Sonderregelungen für die Insolvenz zu regeln. Der Rechtsstreit sei daher jedenfalls nach Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Randnummer 37 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 38 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.04.2022 (Bl. 248-257 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO lediglich in Bezug auf die von dem Insolvenzschuldner ab dem 06.01.2016 an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 226.747,76 €, nicht jedoch hinsichtlich der zuvor geleisteten Zahlungen zu. I. Randnummer 40 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ab dem 06.01.2016 an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 226.747,76 € aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO i.V.m. §§ 129, 133 Abs. 1, 2 InsO. 1. Randnummer 41 Der Kläger hat ausweislich der Anlage K14 an die Beklagte durch Überweisung und damit aufgrund eigener Rechtshandlungen im Zeitraum vom 06.01.2016 bis 14.07.2016 unstreitig Zahlungen in Höhe von jedenfalls 226.747,76 € geleistet. Diese Zahlungen verkürzten als solche sein Aktivvermögen und wirkten daher ohne weiteres gläubigerbenachteiligend i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO. 2. Randnummer 42 Nach Überzeugung des Gerichts hat der Schuldner diese Zahlungen auch mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 133 Abs. 1 S. 1 InsO vorgenommen. Randnummer 43 Ein entsprechender Benachteiligungsvorsatz ist unter Zugrundlegung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung sowohl weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass er im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann, als auch, dass er seine anderen Gläubiger auch künftig zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig wird befriedigen können (BGH, Urt. v. 06.05.2021, Az. IX ZR, 72/20, Rn. 31, 36, 46 (juris)). Dabei ist ausreichend, wenn der Schuldner die entsprechende Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat (BGH, Urt. v. 06.12.2012, Az. IX ZR 3/12, Rn. 15 (juris) m.w.N.). Randnummer 44 Hiervon ist nach Überzeugung des Gerichts für die Zahlungen ab dem 06.01.2016 auszugehen. Randnummer 45
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