Verfassungsmäßigkeit der fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes Orientierungssatz 1. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich gemäß § 152 SGB 3 nach einer fiktiven Bemessung, wenn innerhalb des
§ 132Nr.
7; Urteil vom
- Mai 2008, B 11a AL 23/07, BSGE 100, 295-312). Randnummer 32 Die Begrenzung des Bemessungsrahmens und das Zugrundelegen eines fiktiven Arbeitsentgelts begegnet auch weder verfassungs- noch europarechtlichen Bedenken. Randnummer 33 Das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht haben in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass die §§ 130 bis 132 SGB III a.F., die den §§ 150, 152 SGB III im Wortlaut entsprechen, einer verfassungskonformen Auslegung nicht bedürfen. Die Regelungen verstoßen weder gegen Art. 6 Abs. 1 GG, noch gegen Art. 6 Abs. 4 GG. Randnummer 34 Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, erfordert es Art. 6 Abs. 1 GG nicht, bei Eltern bzw. Müttern, die sich nach längeren freiwilligen Unterbrechungen ihres Berufslebens dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellen, den Lohnersatz durch das Arbeitslosengeld nicht nach dem aktuell voraussichtlich erzielbaren Lohn zu bemessen, sondern anhand des vor der Kindererziehung erzielten Arbeitsentgelts (BSG, Urteil vom
- August 2011 – B 11 AL 19/10 R,
§ 132Nr.
7). Denn aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt nicht, der Staat müsse jegliche die Familie betreffende Belastung ausgleichen oder die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange fördern (BSG, Urteil vom
- August 2011, a.a.O. unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom
- März 2010 - 1 BvL 11/07, juris). Randnummer 35 Auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 4 GG stoßen die Bemessungsregelungen des § 150 und § 152 SGB III nicht auf Bedenken. Eine Verfassungswidrigkeit lässt sich nicht ableiten, weil aus Art. 6 Abs. 4 GG für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden können (BSG, Urteil vom
- August 2011 – B 11 AL 19/10 R,
§ 132Nr. 7 unter Verweis die ständige Rechtsprechung des BVerf
G, siehe Beschluss vom
- März 2010 - 1 BvR 2909/08, juris; Beschluss vom
- Juni 2011 - 1 BvR 2712/09, juris). Der Gesetzgeber ist aufgrund von Art. 6 Abs. 4 GG auch nicht gehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (BSG, Urteil vom
- August 2011, a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom
- März 2011 - 1 BvL 13/07, juris). Aus diesem Grund verfängt auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die Ausführungen des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Urteil vom
- Januar 2022 (L 2 EG 4/20, juris) nicht, denn anders als in dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt wird die Klägerin im vorliegenden Fall nicht durch Schwangerschaft oder Mutterschaft benachteiligt, sondern durch die – beiden Elternteilen gleichermaßen offenstehende – freiwillige Entscheidung, Elternzeit zu nehmen. Randnummer 36 Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts. Die konkrete Ausgestaltung der fiktiven Bemessung durch § 152 Abs. 2 SGB III ist ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts nach Qualifikationsgruppen und die Höhe des pauschal festgesetzten fiktiven Arbeitsentgelts. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass bei Personen, deren Berufsbiografie Lücken aufweist und die in den letzten zwei Jahren nur für weniger als 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt haben, typisierend davon auszugehen sei, dass der aktuelle Marktwert der Arbeitsleistung in der Regel durch die durchschnittlichen Entgelte aller in einer Beschäftigung stehenden Arbeitnehmer nicht mehr zutreffend repräsentiert werde. Die auf diesen Grundlagen erfolgte pauschalierende Festsetzung der den einzelnen Qualifikationsstufen zugeordneten Bruchteile der Bezugsgröße scheine auch noch genügend statistisch abgesichert, da sich der durch den individuellen Versicherungsfall aktuell eintretende Lohnausfall ohnehin nicht exakt bestimmen, sondern nur schätzen lasse. Als willkürlich wäre lediglich eine Schätzungsmethode anzusehen, die mangels geeigneter Anknüpfungspunkte sozusagen "in der Luft hängt"; davon könne aber angesichts der Orientierung am durchschnittlichen Arbeitsentgelt aller Bezieher von Arbeitslosengeld keine Rede sein (BSG, Urteil vom
- Mai 2008 – B 11a/7a AL 64/06 R, BSGE 100, 295-312; siehe auch Urteil vom
- Mai 2008 – B 11 AL 23/07 R, juris; Urteil vom
- Juli 2009 – B 7 AL 23/08, juris). Randnummer 37 Keine andere Bewertung ergibt sich unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom
- April 2018 (1 BvL 11/14, juris), denn diese das Steuerrecht betreffende Entscheidung ist auf den hier zugrundeliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Anders als im vorliegenden Fall, in dem es um Leistungsansprüche gegen den Staat geht, betreffen die steuerrechtlichen Regelungen durch den Staat auferlegte Belastungen, also den Bereich der Eingriffsverwaltung. Für das Steuerrecht verlangt der Gleichheitssatz, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (BVerfG, Beschluss vom
- Juni 1995 – 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121-165). Sofern der Gesetzgeber – wie etwa bei der Grundsteuer – für einen Steuergegenstand einen einheitlichen Steuersatz bestimmt, kann eine gleichmäßige Belastung jedoch nicht auch über den Steuersatz, sondern ausschließlich über die Bemessungsgrundlage der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten sichergestellt werden. Aus diesem Grund ist es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, dass die Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abgebildet werden. Mit diesen steuerrechtlichen Regelungen sind die hier anzuwendenden Vorschriften der Leistungsverwaltung in keiner Weise vergleichbar. Bei der in § 152 SGB III vorgesehenen fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes handelt es sich um eine typisierende und pauschalierende Vorschrift, die in bewusster Abkehr von der bis zum
- Dezember 2004 geltenden Regelung des § 133 Abs. 4 SGB III a.F. nicht mehr auf ein individuell erzielbares Entgelt zurückgreift. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2008 – B 11a AL 23/07 R, BSGE 100, 295-312). Randnummer 38 Ein Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch insoweit wird auf das Urteil des Sozialgerichts verwiesen, das seinerseits auf die umfangreichen Ausführungen des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein zu der Vereinbarkeit der Regelungen des §§ 150 und 152 SGB III mit den im streitbefangenen Zeitraum geltenden unionsrechtlichen Vorschriften Bezug nimmt (Urteil vom
- November 2018, L 3 AL 10/17, juris). Es ist insbesondere keine unionsrechtskonforme Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU enthaltenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub in der überarbeiteten Fassung vom
- Juni 2009 geboten. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin folgt aus Paragraf 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung nicht, dass das (fiktive) Arbeitslosengeld auf der Grundlage des Arbeitsentgelts bemessen werden muss, das die Klägerin vor Inanspruchnahme der Elternzeit erzielt hat. Randnummer 39 Paragraf 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung bestimmt, dass die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen bleiben. Im Anschluss an den Elternurlaub finden diese Rechte mit den Änderungen Anwendung, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten ergeben. Die Vorschrift ist jedoch auf Leistungen der sozialen Sicherheit nicht anwendbar. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des EuGH zum Verhältnis der Regelungen des Paragrafen 2 Nr. 6 zu Paragraf 2 Nr. 7 und Nr. 8 der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub vom
- Juni 1996, die mit Paragraf 5 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub in der überarbeiteten Fassung vom
- Juni 2019 wortgleich sind. So stellt der EuGH in der Entscheidung Gòmez-Limòn fest, dass Randnummer 40 „Paragraf 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub […] jedoch nicht die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer des Elternurlaubs [regelt], die nach Paragraf 2 Nr. 7 von den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern festgelegt werden. Daher verweist dieser Paragraf für die Bestimmung des Status des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses einschließlich des Umfangs, in dem der Arbeitnehmer während der Dauer dieses Urlaubs weiter Ansprüche gegen den Arbeitgeber und betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit erwirbt, auf die nationalen Rechtsvorschriften und die Tarifverträge. Randnummer 41 Die Kontinuität des Erwerbs künftiger Rechte gemäß gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit während der Dauer des Elternurlaubs ist auch in der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub nicht ausdrücklich geregelt. Paragraf 2 Nr. 8 dieser Rahmenvereinbarung verweist jedoch für die Prüfung und Entscheidung aller sozialversicherungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Der Umfang, in dem ein Arbeitnehmer weiterhin sozialversicherungsrechtliche Ansprüche erwirbt, während er sich in einem Elternurlaub auf Teilzeitbasis befindet, muss daher von den Mitgliedstaaten bestimmt werden. Randnummer 42 Zwar beziehen sich sowohl Nr. 10 als auch Nr. 11 der Allgemeinen Erwägungen der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub sowie Paragraf 2 Nr. 8 der Vereinbarung auf die Aufrechterhaltung von Leistungen der sozialen Sicherheit während des Zeitraums, in dem der Arbeitnehmer einen Elternurlaub in Anspruch nimmt, ohne dabei den Mitgliedstaaten eine konkrete Verpflichtung insoweit aufzuerlegen; es bleibt aber jedenfalls dabei, dass der Erwerb von Rechten auf künftige Leistungen der sozialen Sicherheit durch den Arbeitnehmer in diesem Zeitraum in der Rahmenvereinbarung nicht erwähnt wird. Randnummer 43 Daraus folgt, dass Paragraf 2 Nrn. 6 und 8 der Rahmenvereinbarung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, den Arbeitnehmern während der Zeit, in der diese einen Elternurlaub in Teilzeit in Anspruch nehmen, zu garantieren, dass sie Rechte auf künftige Leistungen der sozialen Sicherheit in demselben Umfang erwerben werden, als ob sie weiter eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt hätten, (EuGH, Gòmez-Limòn, Urteil vom
- Juli 2009 – C-537/07, EU:C:2009:462, Rn. 40-43). Randnummer 44 Anders als in dem vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeführten Urteil des EuGH in der Rechtssache Praxair MRC (Urteil vom
- Mai 2019, C-486/18, EU:C:2019:379) in dem es um eine in den Anwendungsbereich von Paragraf 5 Nr. 2 (Paragraf 2 Nr. 6 a.F.) der Rahmenvereinbarung fallende Entlassungsentschädigung ging, ist der Gesetzgeber daher bei einer Leistung der sozialen Sicherheit, wie dem Arbeitslosengeld, nicht verpflichtet, diese auf der Grundlage des Entgelts zu berechnen, die der Arbeitnehmer vor dem Elternurlaub erzielt hat. Randnummer 45 Die von der Klägerin gewünschte Auslegung lässt sich auch nicht aus Paragraf 5 Nr. 5 (Paragraf 2 Nr. 8 a.F.) der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub ableiten, denn die Vorschrift legt den Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen außer derjenigen auf, die sozialversicherungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu prüfen und zu entscheiden. Insbesondere verpflichtet sie nicht, während der Dauer des Elternurlaubs die Kontinuität der Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit vorzusehen. Zudem kann ein Einzelner sich vor einem nationalen Gericht nicht gegenüber öffentlichen Einrichtungen eines Staates auf Paragraf 2 Nr. 8 berufen (EuGH, Gòmez-Limòn, Urteil vom
- Juli 2009 – C-537/07, EU:C:2009:462, Rn. 51). Randnummer 46 Auch einen Verstoß gegen das übrige sekundäre oder primäre Unionsrecht vermag der Senat nicht zu erkennen. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen die Richtlinie 79/7/EWG des Rats vom
- Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit und auch nicht gegen sonstige europäische Richtlinien zur Verwirklichung der Gleichbehandlung vor. Dies gilt auch dann, wenn unterstellt wird, dass die Regelungen zur fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes, die wegen ihrer Geltung für alle Versicherten jedenfalls keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beinhalten, in der Praxis vorwiegend bei Frauen zur Anwendung kommen. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Anschein einer Diskriminierung widerlegt, wenn die in Rede stehenden Regelungen durch Faktoren sachlich gerechtfertigt sind, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des betreffenden Mitgliedstaats dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind. Von einer solchen sachlichen Rechtfertigung bzw. der Geeignetheit und Erforderlichkeit der gewählten Mittel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin unter den gegebenen Umständen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach nur durch die sie begünstigende Einführung einer Versicherungspflicht für Erziehende erworben hat; dann kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, sie bei der Bemessung unter Heranziehung eines fiktiven Arbeitsentgelts genau so zu behandeln wie andere Versicherte ohne hinreichend zeitnah erzieltes Arbeitsentgelt (vgl. BSG, Urteil vom
- August 2011 – B 11 AL 19/10 R,
§ 132Nr.
7; Urteil vom 29. Mai 2008 – B 11a AL 23/07 R, BSGE 100, 295-312). Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 48 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.