Festsetzung - Gegenstandswert - Beschlussverfahren - Versetzung nach § 99 BetrVG Leitsatz Der Gegenstandswert in Beschlussverfahren mit dem Streitgegenstand einer Versetzung als personeller Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 BetrVG beträgt im Regelfall eine Bruttomonatsvergütung des von der Versetzung betroffenen Beschäftigten. (Rn.21) (Rn.25) Orientierungssatz Die Empfehlungen der mandatslos errichteten sogenannten "Streitwertkommission" sind nicht bindend. Sie sind weder Rechtssätze noch Rechtsprechung und mangels eigener Argumentation für die Rechtsanwendung ungeeignet. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 28. Oktober 2022, 12 BV 9/22, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2022 – 12 BV 9/22 – wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung. Randnummer 2 Die Arbeitgeberin beabsichtigte, den bislang in der Abteilung Kundeneingang zu einem Bruttomonatsentgelt von 3.552,00 € beschäftigten Arbeitnehmer N. auf die Position eines Substituten Kundeneingang unter Leitung der Abteilungsleitung Checkout unter Beibehaltung des monatlichen Bruttoentgelts zu versetzen. Auf eine entsprechende Anhörung durch die Arbeitgeberin wurde eine Zustimmung zur Versetzung gemäß § 99 BetrVG durch den zu 2. beteiligten Betriebsrat nicht erteilt. Randnummer 3 Die Arbeitgeberin leitete daraufhin beim Arbeitsgericht Hamburg das vorliegende Verfahren ein und kündigte den Antrag an, die Zustimmung zur Versetzung des Herrn N. ersetzen zu lassen. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 15. September 2022 nahm die Arbeitgeberin den Antrag zurück und das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 20. September 2022 – 12 BV 9/22 – das Verfahren eingestellt. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats die Festsetzung eines Gegenstandswertes auf 7.104,00 € (entsprechend dem zweifachen Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers N.) und führte aus, der beantragte Streitwert orientiere sich an der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg sowie Ziffer 14.4 des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Angelegenheit habe eine erhebliche Bedeutung, da mit der Versetzung zugleich ein Streit zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin über eine geplante Umorganisation innerhalb des Großmarktes verbunden gewesen sei. Die Versetzung habe arbeitgeberseitig dazu gedient, eine Organisationsänderung in Form der Unterstellung des Bereiches Kundeneingang in den Bereich Check - Out zur Durchführung zu bringen, ohne dass der Betriebsrat in die diesbezüglich mögliche Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG eingebunden gewesen wäre. Randnummer 6 Die Arbeitgeberin führte aus, sie halte einen Streitwert von 5.000,00 € angemessen. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 – 9 BV 9/22 – hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 3.552,00 € festgesetzt und dabei in der Begründung ua. ausgeführt, für einen Zustimmungsersetzungsantrag zur Versetzung sei entsprechend der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (z.B. Beschluss vom 18. September 2013 – 4 Ta 13/13 –), ein Bruttomonatsgehalt des betroffenen Mitarbeiters anzusetzen. Eine grundsätzliche Bedeutung bei einer reinen Einzelmaßnahme sei nicht erkenntlich. Soweit der Bevollmächtigte des Betriebsrats auf den Streitwertkatalog verweise, sei ein Rückgriff auf diesen ungeeignet. Die Empfehlungen der mandatslos eingerichteten sog. „Streitwertkommission“ seien nicht bindend. Sie seien weder Rechtssätze noch Rechtsprechung und mangels eigener Argumentation für die Rechtsanwendung ungeeignet Randnummer 8 Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 21. November 2022 zugestellt worden. Randnummer 9 Mit der am 23. November 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes und trug zur Beschwerdebegründung vor, das Arbeitsgericht habe den Gegenstandswert zu Unrecht auf ein Monatsgehalt des Mitarbeiters N. festgesetzt. Unzutreffend zitiere die Entscheidung die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg. In dem benannten Verfahren – 4 Ta13/13 – habe es sich um die Wertfestsetzung im Rahmen einer Umgruppierung gehandelt, wobei das Landesarbeitsgericht Hamburg in diesem Fall entschieden habe, dass der Hilfswert in Ansatz zu bringen sei. Das Arbeitsgericht habe sich nicht mit der Argumentation aus dem Schriftsatz vom 17. Oktober 2022 auseinandergesetzt, worin die Bedeutung der Angelegenheit für die innerbetriebliche Organisation dargelegt worden sei. Insofern vermöge die Aussage des Beschlusses, eine grundsätzliche Bedeutung sei nicht zu erkennen, nicht zu überzeugen. Der Gegenstandswert sei auf zwei Bruttomonatsgehälter festzusetzen. Jedenfalls sei hilfsweise aufgrund des Charakters einer Versetzung als nichtvermögensrechtliche Angelegenheit der Hilfswert in Ansatz zu bringen. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 29. Dezember 2022 – 12 BV 9/22 – der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, die Wertfestsetzung für das vorliegende Verfahren richte sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Der Antrag der Beteiligten betreffe Ansprüche betriebsverfassungsrechtlicher, also kollektiver Art, und sei nicht vermögensrechtlicher Natur. In Ermangelung spezifischer Wertvorschriften sei der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen sei der Gegenstandswert mit 5.000,00 € nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen. Randnummer 11 Allerdings komme die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG grundsätzlich erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden könne, komme es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folge hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund der Bewertung stehen müsse. Daher habe die Rechtsprechung in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG um personelle Einzelmaßnahmen wegen der wirtschaftlichen Bedeutung überwiegend den Streitwertrahmen des § 42 Abs. 3, 4 GKG. Gleichzeitig werde zwischen der Einstellung und der Versetzung eines Arbeitnehmers aufgrund der Unterschiede der jeweiligen betrieblichen Bedeutung eine Differenzierung dieser beiden Maßnahmen vorgenommen. Eine Einstellung stelle im betrieblichen Gefüge eine erheblich bedeutsamere Maßnahme dar als eine Versetzung. Während bei Ersterer der gesamte Bestand eines Arbeitsverhältnisses in Rede stehe, gehe es bei einer Versetzung nur um die konkrete Ausgestaltung der Beschäftigung eines bereits zum Betrieb gehörenden Arbeitnehmers. Randnummer 12 Die Arbeitgeberin habe die Zustimmungsersetzung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme – hier der Versetzung von Herrn N. – beantragt. Es entspreche der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg, in diesen Fällen grundsätzlich ein Bruttomonatsgehalt des betroffenen Arbeitnehmers anzusetzen. Aus Sicht des Gerichtes liege hier auch kein Ausnahmefall vor, der eine höhere Bewertung aufgrund erheblicher Bedeutung rechtfertige. Soweit der Bevollmächtige des Betriebsrats auf eine erhebliche Bedeutung wegen einer Umorganisation und ggf. Rechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG anführe, könne das Gericht diese nicht nachvollziehen. Eine Versetzung eines Mitarbeiters stelle immer eine gewisse Umorganisation dar. Inwieweit jedoch eine Betriebsänderung durch die Versetzung eines Mitarbeiters erfolgt sein soll, die auch wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben könne, erschließe sich nicht. Dies könne der kurzen Darstellung des Bevollmächtigten Betriebsrats aus dem Schreiben zur Gegenstandswertfestsetzung nicht entnommen werden. Auch aus der Begründung des Betriebsrates zur Zustimmungsverweigerung könnten Bedenken und Ansichten des Betriebsrats bzgl. einer möglichen Betriebsänderung nicht entnommen werden. Vielmehr habe der Betriebsrat seine Verweigerungsgründe der Arbeitgeberin mitgeteilt, die er meine iSd. § 99 Abs. 2 BetrVG zu sehen. Soweit er außerdem noch die personelle Maßnahme von Frau C. anspreche, lasse auch diese Darstellung keine betriebliche Änderung iSd. § 111 BetrVG erahnen. Vielmehr mache der Betriebsrat nochmals eine andere Rechtsauffassung im Hinblick auf den Versetzungsbegriff gegenüber der Arbeitgeberin deutlich. Randnummer 13 Soweit die Bevollmächtigte des Betriebsrats auf den Streitwertkatalog verweise, sei ein Rückgriff auf diesen ungeeignet. Die Empfehlungen der mandatslos eingerichteten sog. „Streitwertkommission“ seien nicht bindend. Sie seien weder Rechtssätze noch Rechtsprechung und mangels eigener Argumentation für die Rechtsanwendung ungeeignet. Randnummer 14 Der Arbeitgeberin und dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist Gelegenheit gegeben worden, zur Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts bis zum 27. Januar 2023 Stellung zu nehmen. Randnummer 15 Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats führte daraufhin aus, zutreffend sei, dass es sich vorliegend um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handele. Soweit das Arbeitsgericht Hamburg jedoch der Auffassung sei, dass sich Gründe für eine höhere Bewertung nicht ersehen ließen, könne dem nicht gefolgt werden. Bereits aus der Antragsschrift ergebe sich, dass die Versetzung das Ziel gehabt habe, eine interne Umorganisation vorzunehmen. Die Arbeitgeberin habe hierzu vorgetragen, dass die vorhandene Stelle an die gesamte im Unternehmen vorhandene Organisationsstruktur angepasst werden sollte. Damit sei mit dieser Versetzung nicht nur eine für den Arbeitnehmer verbundene neue Eingliederung die betriebliche Organisation verbunden, sondern auch zugleich die Änderung einer bestehenden betrieblichen Organisation. Damit sei bereits nach dem Vortrag der Arbeitgeberin und insbesondere aus der Anlage 5 ersichtlich, dass eine vorgegebene Hierarchie und Führungsstruktur innerhalb der Metro-Aufbauorganisation im Markt der Beteiligten durch diese Versetzung habe realisiert werden sollen. Demgemäß sei bereits aus dem Streitstoff des Beschlussantrages erkennbar gewesen, dass der Versetzung über die reine Person des Herrn N. hinaus eine weitergehende Bedeutung zugekommen und es ergebe sich aus der Bedeutung der Angelegenheit, dass der zweifache Monatsbetrag des Einkommens des Herrn N., mindestens jedoch der Hilfswert in Ansatz zu bringen sei. Randnummer 16 Eine weitere Stellungnahme der Arbeitgeberin ist innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht erfolgt. II. Randnummer 17 1. Die Beschwerde ist zulässig. Randnummer 18
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