Versagung von Leistungen der Grundsicherung wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers Orientierungssatz
- Dem Antragsteller sind Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 zu versagen, wenn er die vom Leistungsträger zum Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit i. S. von § 9 SGB 2 erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt. (Rn.6)
- Voraussetzung hierzu ist eine vorherige Rechtsfolgebelehrung des Leistungsträgers. Kommt er danach seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB 1 nicht nach, so hat dies die Versagung der beantragten Grundsicherungsleistungen zur Folge. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg,
- Dezember 2021, S 17 AS 1063/21, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem
- Oktober
- Randnummer 2 Mit Bescheid vom
- November 2020 – nach erfolgloser Mitwirkungsaufforderung – versagte der Beklagte dem Kläger Leistungen ab dem
- Oktober
- Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- März 2021 zurück. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er sei mit Schreiben vom
- Oktober 2020 aufgefordert worden, bis zum
- Oktober 2020 entsprechende Unterlagen, die genau aufgeführt waren, vorzulegen. Randnummer 3 Dagegen erhob der Kläger am
- April 2021 Klage. Er habe durchaus alle Unterlagen eingereicht. Randnummer 4 Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom
- Juli 2021 den Kläger aufgefordert zu belegen, wie er seit Oktober 2020 seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Er wurde aufgefordert, auch die entsprechenden Kontoauszüge einzureichen. Randnummer 5 Der Kläger reagierte mit einem Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Randnummer 6 Mit Gerichtsbescheid vom
- Dezember 2021 wies das Sozialgericht die Klage ab. Dem Kläger seien zu Recht Leistungen versagt worden, weil er die angeforderten Nachweise und Unterlagen nicht eingereicht habe. Randnummer 7 Dagegen hat der Kläger am
- Dezember 2021 Berufung eingelegt, die nicht weiter begründet wurde. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom
- Dezember 2021 sowie die Bescheide des Beklagten vom
- November 2020 und
- März 2021 aufzuheben. Randnummer 10 Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich der Antrag, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Mit Beschluss vom
- September 2022 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe I. Randnummer 13 Der Senat entscheidet nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richterinnen. II. Randnummer 14 Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte dem Kläger mit den angefochtenen Bescheiden Leistungen versagt gem. § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Denn der Kläger war seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff SGB I nicht nachgekommen und erschwerte hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich. Auf die Möglichkeit der Leistungsversagung war der Kläger hingewiesen worden. Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf die angefochtenen Bescheide, deren Begründung er folgt. III. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 16 Gründe gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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