Haftung der Geschäftsführer einer GmbH für pflichtwidriges Handeln Orientierungssatz 1. Der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellung
§ 164Rn. 9; Beck
OK
/ Häublein , 27. Ed. 15.1.2020,
§ 164Rn.
10; Oetker , 6. Aufl. 2019,
§ 164Rn.
43, 44). Randnummer 60 Es bestehen hier alle Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung. Die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung einer Geschäftsführungsbefugnis für den Kommanditisten verleiht ihm – wie hier – eine organschaftliche Stellung, so dass er i.d.R. zB – anders als ein Kommanditist, der in einem Anstellungsverhältnis steht – nicht den Weisungen des Komplementärs unterliegt (MHdB GesR II, § 7 Geschäftsführung Rn. 77) und ihm die Geschäftsführungsbefugnis nur unter denselben Voraussetzungen entzogen werden kann, wie dies im Falle der persönlich haftenden Gesellschafter möglich ist (EBJS/ Weipert , 4. Aufl. 2020,
§ 164Rn.
20). Randnummer 61 2. Die Beklagten handelten bei der Auszahlung der Darlehenstranche vom 31.5.2012 pflichtwidrig. Randnummer 62
- a)Dabei kann offenbleiben, ob das von hier gewählte Anlagemodell unzulässig war, weil die Schuldnerin mit der Gewährung des Darlehens an die D. S. S. AG ein Geldkreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG betrieben haben könnte, ohne die hierfür nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderliche, von der BaFin zu erteilende Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften zu besitzen. Randnummer 63
- b)Denn die Pflichtwidrigkeit liegt bereits darin, dass die der Schuldnerin bestellten Grundschulden bei einer Auszahlungssumme von mehr als 38 Mio. EUR lediglich in Höhe von 2,7 Mio. € als werthaltig angesehen werden können. Angesichts dieses eklatanten Missverhältnisses liegt die Sorgfaltswidrigkeit des Handelns der beiden Beklagten - insbesondere auch bei der Auszahlung der Tranche Ende Mai 2012 - auf der Hand. Randnummer 64 Dass die der Schuldnerin bestellten Grundschulden lediglich in Höhe von 2,7 Mio. € als werthaltig angesehen werden können, ergibt sich aus dem Prüfbericht der P. AG. Randnummer 65 Nachdem der Kläger diese Umstände unter Berufung auf eine renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und deren plausibel begründeten Bericht vorgetragen hat, genügt es nicht, dass die Beklagten die Richtigkeit des Inhalts des Prüfberichts schlicht bestreiten. Vielmehr hätte es den beiden Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH oblegen, konkret und detailliert vorzutragen, warum jedenfalls die ungefähre Größenordnung der Besicherung des Darlehens nicht stimmen kann. Randnummer 66 Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass nach dem Bericht neue Informationen dazu führen könnten, dass sich die Einschätzung ändert, hätten die beiden Beklagten darlegen müssen, aus welchen neuen Informationen sich Änderungen an der Einschätzung ergeben. Randnummer 67 Im Übrigen hat nicht der Insolvenzverwalter darzulegen, dass der Geschäftsführer seinen Pflichten nachgekommen ist, sondern es ist Aufgabe des ehemaligen Geschäftsführers, zu belegen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (BGH, Urteil vom 18.06.2013, II ZR 86/11, Rn. 22). Randnummer 68 Darauf, dass spätestens aufgrund des Berichtes der Fa. E. vom 02.11.2011 (Anlage K 34) die Beklagten umfangreiche Prüfungen der bisherigen Investitionstätigkeit der D. S. S. AG und der Sicherheitenlage hätten vornehmen müssen, kommt es damit nicht mehr an. Randnummer 69
- c)Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass sie keine Pflicht gehabt hätten, für eine ausreichende Besicherung des Darlehens zu sorgen. Randnummer 70 Denn diese Auffassung steht im Widerspruch zu den Angaben im Prospekt und Darlehensvertrag. Die Auszahlungen des Darlehens entsprachen gerade nicht den vertraglichen Vereinbarungen und dem Inhalt des Fondsprospektes. Randnummer 71 Auf Seite 51 des Emissionsprospektes (Anlage K 8) heißt es (Hervorhebung durch das Gericht): Randnummer 72 „ Darlehensvertrag mit der D. S. S. AG Randnummer 73 Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, der D. S. S. AG in Höhe der von den Investoren geleisteten Kommanditeinlagen ein Darlehen zur Finanzierung insbesondere von Investitionen in Immobilien und grundbuchlich gesicherten Forderungen sowie sonstige Investitionen im weitestgehenden Zusammenhang mit Immobilien zu gewähren. Der Darlehensvertrag soll die folgenden wesentlichen vertraglichen Regelungen beinhalten: … Randnummer 74 An den mit den Darlehen finanzierten Vermögensgegenständen sollen übliche Sicherheiten bestellt werden. So sollen z.B. an von der Darlehensnehmerin mittel- oder langfristig gehaltenen Grundstücken bzw. Immobilien dingliche Sicherheiten bestellt werden oder die von der Darlehensnehmerin erworbene Forderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dabei ist vorgesehen, einen Sicherheitenpool mit anderen vorhandenen oder künftigen Darlehensgebern der D. S. S. AG zu bilden. Hierzu soll ein Treuhänder mit der Bestellung und Verwaltung der Sicherheiten für alle an dem Sicherheitenpool teilnehmenden Darlehensgeber beauftragt werden.“ Randnummer 75 Dadurch, dass die Schuldnerin ein Darlehen von mehr als 38 Mio. EUR (Anlagegeldern von Investoren) ausgezahlt hat und hierbei über werthaltige Sicherheiten von nur 2,7 Mio. EUR verfügt und damit von weniger als 20%, ist nicht die Voraussetzung der Bestellung von „üblichen Sicherheiten“ erfüllt worden. Randnummer 76 Die im Ergebnis nur zu unter 20% werthaltige Besicherung verstieß auch gegen die Regelungen des Darlehensvertrags mit der D. S. S. AG selbst. In der Vorbemerkung dieses Darlehensvertrag heißt es unter Ziffer V.6.: Randnummer 77 „ Das Darlehen soll durch die Bestellung von Sicherheiten an den Immobilieninvestitionen der Darlehensnehmerin besichert werden. Insbesondere sollen an den von der Darlehensnehmerin erworbenen Grundstücken und Immobilien Grundschulden bestellt werden und die von der Darlehensnehmerin erworbenen grundbuchlich gesicherten Forderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dabei soll ein Sicherungspool eingerichtet werden, dem künftige von der Ul initiierte Fondsgesellschaften, die der Darlehensnehmerin weitere Darlehen gewähren, gleichberechtigt beitreten sollen. Hierzu wird die Darlehensgeberin einen Treuhänder (nachfolgend: „Sicherheitenpoolführer“ genannt) beauftragen, an die Darlehensnehmerin die Sicherheiten originär bestellen und der die treuhänderische Verwaltung und gegebenenfalls Verwertung der Sicherheiten übernehmen soll.“ Randnummer 78 Aus den weiteren Regelungen in § 6 („Besicherung“) des Darlehensvertrages ergibt sich deutlich, dass es gerade nicht im Belieben der Darlehensnehmerin stand, der Schuldnerin zur Absicherung des Darlehens Grundschulden an den erworbenen Objekten zu bestellen. Vielmehr folgt aus den Regelungen unter Ziffer 6.3 („ hat zur Besicherung des Darlehens an allen von ihr - gegenwärtig und zukünftig - erworbenen Grundstücken und Immobilien sofort vollstreckbare Grundschulden zu bestellen “) dass die Schuldnerin gegenüber der D. S. S. AG einen Anspruch auf Besicherung des Darlehens durch Grundpfandrechte hatte. Randnummer 79 Demzufolge haben die Beklagten zu 1 und 3 die Pflicht verletzt, diesen Anspruch der Schuldnerin gegenüber der Darlehensnehmerin durchzusetzen und für eine umfassende Besicherung des aus den Anlegergeldern gewährten Darlehens zu sorgen. Randnummer 80 Die nicht ausreichende Besicherung stand im Übrigen auch im krassen Widerspruch zu den Werbeaussagen des Emissionshauses U. I., wie z.B. in der Zeitungsanzeige für den „Premiumfonds“ D. S. S. mit dem ausdrücklichen Hinweis auf „grundbuchlich besicherte Sachwerte“ und „eindeutige Sicherheitsmerkmale“ der Anlage (Anlage K 44). Randnummer 81 Die S.-Gruppe warb überdies am 21.03.2012 in einer Pressemitteilung wie folgt: Randnummer 82 „ Nicht nur S. S. und Dr. J. K. freuen sich über die gute Entwicklung. Durch ein ausgeklügeltes Konzept, das gemeinsam mit der H. Firma U. I. E. GmbH entwickelt wurde, können erstmals Kleinanleger und Großinvestoren am Erfolg der F. Immobilienfirma teilhaben. Einmalig ist hierbei die umfangreiche Absicherung des angelegten Geldes. Lt. S. S. betrug diese 140 % der Investitionssumme. Die Sicherheit erfolgt über erstrangige Grundbucheinträge. Ein optimales Ertrags-Risiko-Verhältnis und Transparenz stehen für die D. S. S. AG an erster Stelle. Dies geht einher mit einer deutlich höheren Rendite, als dies derzeit bei vergleichbarer Risikostruktur an den Finanzmärkten machbar wäre. Lt. S. S. betrug die Ausschüttung an die Investoren im vergangenen Jahr 12 % des eingesetzten Kapitals. " Randnummer 83 Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass der Emissionsprospekt darauf hinweise, dass die Schuldnerin auf die Investitionen der Darlehensnehmerin keinen Einfluss habe. Dies hat mit der Frage der Sicherheitenbestellung nichts zu tun. Gleiches gilt für den Hinweis der Beklagten, dass der Anleger darauf hingewiesen worden sei, dass es sich bei der gewählten Anlage um eine unternehmerische Beteiligung handelt, deren endgültiges wirtschaftliches Ergebnis heute noch nicht feststehen kann und dass der Anleger daher in der Lage sein muss, bei einer unerwarteten negativen wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung einen Totalverlust seiner Anlage in Kauf zu nehmen. Dieser Hinweis warnt den Anleger vor den üblichen Risiken unternehmerischen Handelns, nicht aber davor, dass entgegen der Versprechungen im Prospekt nur völlig unzureichende Sicherheiten bestellt werden. Randnummer 84
- e)Der Beklagte zu 1 kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Fragen der Bestellung von Sicherheiten nicht in seinen Verantwortungsbereich fiel, weil er als Geschäftsführer schon angesichts des finanziellen Umfangs die Pflicht hatte, sich aktiv davon zu überzeugen, dass die Zusage einer „üblichen Besicherung“ gegenüber den Anlegern auch eingehalten wird. Randnummer 85
- f)Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob und seit wann die beiden Beklagten konkrete Kenntnis von einer möglichen zweckwidrigen Verwendung der Gelder bei S. hatten. Randnummer 86 Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die im Zuge der Darlehensvalutierung an die D. S. S. AG als Darlehensnehmerin übertragenden Geldmittel dem Vermögen der Anleger zuzurechnen sind, weil es hier nur um das Vermögen der KG geht. Randnummer 87 3. Der Schuldnerin ist durch die weitgehend unbesicherte Auszahlung der Darlehensvaluta und insbesondere der Auszahlung in Höhe von EUR 510.000,- am 31.05.2012 auch ein Schaden in gleicher Höhe entstanden. Randnummer 88 Die zuvor bereits valutierten Darlehnsmittel in Höhe von 37.860.000,00 € waren zu diesem Zeitpunkt aufgrund der ungenügenden Besicherung des Darlehens weitgehend uneinbringlich. Mit der Valutierung der weiteren (und letzten) Darlehensrate in Höhe von 510.000,00 € am 31.05.2012 wurde der Schaden der Fondsgesellschaft dann noch um weitere 510.000,00 € vertieft. Randnummer 89 Eine (weitere) Sicherheit (Grundschuld) wurde der Schuldnerin im Zusammenhang mit der Auszahlung dieser Darlehenstranche nicht bestellt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Schuldnerin im Jahre 2012 überhaupt noch werthaltige Grundpfandrechte bestellt wurden. Randnummer 90 Dass die Ansprüche der D. S. S. GmbH & Co. KG gegen die D. S. S. AG aus dem Darlehensvertrag in Höhe von insgesamt 48.424.485,25 € zur Tabelle festgestellt sind, ergibt sich aus der Anlage K 31. Es versteht sich von selbst, dass bei Zugrundelegung des mutmaßlichen Verkehrswertes der belasteten Grundstücke auf höchstens ca. 2,7 Mio. € eine massive Uneinbringlichkeit eingetreten ist. Randnummer 91 Das Bestreiten der Beklagten, dass das von der Schuldnerin an die insolvente D. S. S. AG ausgereichte Darlehen heute im Wesentlichen uneinbringlich ist, erfolgt damit ersichtlich ins Blaue und ist damit unbeachtlich. Randnummer 92 4. Dass der Beklagte zu 1. bereits im Oktober 2011 aus der Geschäftsführung der geschäftsführenden Kommanditistin ausgeschieden ist, entlastet diesen nicht, weil er zum Zeitpunkt der hier fraglichen Zahlung vom 31.5.2012 amtierender Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war. Randnummer 93 5. Für eine Verjährung gibt es angesichts der 5-jährigen Frist des § 43 Abs. 4 GmbHG keine greifbaren Anhaltspunkte. Randnummer 94 III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 IV ZPO bzw. § 709 Satz 2 ZPO.