Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - GdB von 50 - Unterscheidung zwischen subjektiven Beschwerden und objektivem Befund - Diabetes mellitus Typ 1 - Versorgungsmedizinische Grundsätze - gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung - außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellage - keine Berücksichtigung hypothetischer Stoffwechsellagen in der Zukunft - Beeinflussung durch Vernachlässigung des Therapieverhaltens Orientierungssatz 1. Im Schwerbehindertenrecht soll der GdB nicht das Ausmaß des subjektiven Leidens repräsentieren, sondern die dadurch bewirkte objektive Einschränkung der Gestaltungsspielräume. Dementsprechend ist zwischen der Beschwerdeebene (dem subjektiven Leiden) und der Befundebene (dem Ergebnis medizinischer Untersuchungen als Objektivierung der Funktionsbeeinträchtigung) zu unterscheiden. (Rn.32) 2. Bei der Bemessung eines Grads der Behinderung (GdB) für einen Diabetes mellitus nach Teil B Nr 15.1 VMG (Anlage zu § 2 VersMedV) kommt es nicht darauf an, dass möglicherweise später schwerwiegende Stoffwechsellagen eintreten oder durch eine Vernachlässigung des Therapieverhaltens hervorgerufen werden können. (Rn.31) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 und Neufeststellung eines GdB von 40. Randnummer 2 Zugunsten der 2004 geborenen Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7.1.2011 einen GdB von 50 sowie das Merkzeichen H (Hilfebedürftigkeit) wegen der Funktionsbeeinträchtigungen für den Diabetes mellitus Typ I fest. Randnummer 3 Im Zuge des Nachprüfungsverfahrens führte die Beklagte medizinische Ermittlungen durch und gab der Klägerin die Möglichkeit, sich zu äußern. Diese beantwortete u.a. die Frage, ob sie sich durch ihre Zuckerkrankheit in ihrer Lebensführung gravierend eingeschränkt fühle, mit Schreiben vom 30.4.2021 dahingehend, dass dies nicht der Fall sei, sie müsse damit leben, es gehöre zu ihrem Leben dazu. Sodann hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29.6.2021 zu der beabsichtigten Herabsetzung des GdB auf 40 sowie Entziehung des Merkzeichens H an. Mit Neufeststellungsbescheid vom 4.8.2021 stellte die Beklagte sodann unter Änderung des Bescheids vom 7.1.2011 einen Gesamt-GdB von 40 ab 11.8.2021 unter Berücksichtigung des Diabetes mellitus Typ I fest. Sie stellte ferner fest, dass mit Wirkung ab 11.8.2021 die Voraussetzungen für das Merkzeichen H nicht mehr vorlägen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung eines weiteren Befundberichts des katholischen Krankenhauses W. vom 3.9.2021 durch Widerspruchsbescheid vom 21.10.2021 als unbegründet zurück. Randnummer 4 Hiergegen hat die Klägerin am 17.6.2016 beim Sozialgericht Hamburg Klage erhoben, mit welcher sie nach wie vor die Feststellung eines GdB von 50 begehrt. Die Herabsetzung des GdB von 50 auf 40 sei nicht gerechtfertigt. Die Mutter der Klägerin sei hinsichtlich der Versorgung und Überwachung einer Diabeteserkrankung geschult. Ohne diese berufliche Vorbildung der Mutter wäre eine Hyperglykämie deutlich häufiger aufgetreten. Es werde nicht beachtet, dass nach wie vor erhebliche Schwankungen, auch nachts, auftreten. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, Randnummer 6 die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid der Beklagten vom 4.8.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2021 aufzuheben und den Grad der Behinderung wieder auf 50 hoch zu setzen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hat auf den Inhalt der Verwaltungsakte und die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Randnummer 10 Das Gericht hat nach Einholung der medizinischen Befundberichte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts den Facharzt für Allgemeinmedizin Herrn W. mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt. Dieser hat die Klägerin am 22.7.2022 untersucht und kam in seinem Gutachten vom 12.8.2022 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin entsprechend den Feststellungen der Beklagten unter Beachtung des Diabetes mellitus Typ I ein Gesamt-GdB von 40 zu berücksichtigen sei. Zwar spritze die Klägerin 4-5 Mal täglich Insulin, aber es lägen keine Hinweise dafür vor, dass bei der Klägerin zusätzlich eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung gegeben sei. Ein außergewöhnlich hoher Behandlungsaufwand sei ebenso wenig zu konstatieren wie außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen. Alle vorgelegten Blutzuckerspiegel-Dokumentationen sowie Arzt- und Krankenhausberichte deuteten darauf hin, dass es der Klägerin in den letzten Jahren gelungen sei, eine ausreichend gute Einstellung des Diabetes mellitus zu erreichen. Hinweise auf diabetesbedingte Folgeerkrankungen seien nicht vorhanden. Dieses Ergebnis hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.11.2022 bekräftigt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtens sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 11.11.2022 wird auf Seiten 36 – 59 und 66 – 70 der Prozessakte verwiesen. Randnummer 11 Das Gericht hat der Klägerin mit der Ladung vom 13.2.2023 zur mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Vorschrift des § 106a Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Vorlage etwaig vorhandener aktueller Befund- und/oder Krankenhausberichte eine Frist bis zum 4.4.2023 gesetzt. Es hat hierbei auf die Folgen des § 106a SGG bei Nichteinhaltung der Frist hingewiesen. Die Klägerin hat daraufhin neun Diabetes-Tagebücher aus den Jahren 2021 – 2023 vorgelegt. Randnummer 12 In der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2023 hat das Gericht den Sachverständigen Herrn W. zu seinem Gutachten vom 12.8.2022 gehört. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten sowie wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2023 wird auf die Prozessakte der Kammer und den Inhalt der bei der Beklagten über die Klägerin geführten Verwaltungsakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Randnummer 15 Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 4.8.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2021. Randnummer 16 Die als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) erhobene Klage ist zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, also dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2021, nicht begründet. Die Klägerin hat den Klagegegenstand insoweit begrenzt, als dass nur – wie bisher – ein GdB von 50, hingegen nicht mehr das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) begehrt wird. Randnummer 17 Der Bescheid vom 4.8.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass ab dem 11.8.2021 die Voraussetzungen für die Feststellung eines GdB von 50 nicht mehr vorliegen. Insoweit ist in den Verhältnissen, wie sie dem Bescheid vom 7.1.2011, mit welchem ein GdB von 50 festgestellt worden war, zugrunde lagen, eine wesentliche Änderung eingetreten. Randnummer 18 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Randnummer 19 Die Feststellung eines bestimmten GdB ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in diesem Sinne. Als eine solche wesentliche Änderung gelten im Rahmen der Feststellung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe (SGB IX) die Änderung des GdB um einen Zehnergrad oder das Hinzutreten oder der Wegfall der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Nachteilsausgleichen. Randnummer 20 Nach § 152 Abs. 1 S. 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den GdB in einem besonderen Verfahren fest. Als GdB werden dabei nach § 152 Abs. 1 S. 5 SGB IX die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Grundlage der Bewertung sind dabei die in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV - festgelegten "Versorgungsmedizinische Grundsätze" – VMG – (§ 153 Abs. 2 SGB IX, § 241 Abs. 5 SGB IX). Die VMG stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], vgl. z.B. Beschluss vom 13.3.2023 – B 9 SB 41/22 B – Rz. 7; Urteil vom 27.10.2022 – B 9 SB 4/21 R – Rz. 28; Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R – Rz. 10 m.w.N., juris). Sie sind für die Versorgungsämter und die Gerichte verbindlich, da sie wegen ihrer normähnlichen Wirkungen wie untergesetzliche Rechtsnormen anzuwenden sind (BSG, Urteil vom 11.8.2015 – B 9 SB 2/14 – Rz. 12). Randnummer 21 Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (z. B. BSG, Urteil vom 16.12.2021 – B 9 SB 6/19 R – Rz. 37). Dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen. Maßgeblich für die darauf aufbauende GdB-Feststellung ist aber nach § 2 Abs. 1, § 152 Abs. 1 und 3 SGB IX, wie sich nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken. Bei der rechtlichen Bewertung dieser Auswirkungen sind die Gerichte an die Vorschläge der von ihnen gehörten Sachverständigen nicht gebunden (BSG, Beschluss vom 4.5.2020 – B 9 SB 84/19 B – Rz. 6 m.w.N., juris). Randnummer 22 Der hier streitigen Bemessung des GdB ist die GdS-Tabelle der VMG (Teil B) zu Grunde zu legen. Nach den allgemeinen Hinweisen zu der Tabelle (Teil B. 1.
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