Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Zusatzentgelt bei Chemosaturations-Therapie im Jahr 2021 - fehlende Vereinbarung für dieses Jahr - Fortgeltung des für 2017 krankenhausindividuell vereinbarten Zusatzentgelts - Vereinbarungsermächtigung für die Vertragsparteien auf Bundesebene Orientierungssatz
(2)Für die in Anlage 4 bzw. 6 benannten, mit dem bundeseinheitlichen Zusatzentgelte-Katalog nicht vergüteten Leistungen vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG. Diese können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den nach § 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbarten Entgelten abgerechnet werden. Für die in Anlage 4 bzw. 6 gekennzeichneten Zusatzentgelte gilt § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG entsprechend. Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2021 noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 Euro abzurechnen. Wurden für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 für das Jahr 2021 keine Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 Euro abzurechnen.“ Randnummer 22 In der Anlage 4 zu der Fallpauschalenvereinbarung 2021 (Zusatzentgelte-Katalog) lautet das Zusatzentgelt Z 2021-117 Randnummer 23 „Chemosaturations-Therapie mittels perkutaner Leberperfusion“ Randnummer 24 und ist mit der Fußnote „4)“ versehen, die lautet: Randnummer 25 „Nach § 5 Abs. 2 Satz 3 FPV 2021 ist für diese Zusatzentgelte das bisher krankenhausindividuell vereinbarte Entgelt der Höhe nach bis zum Beginn des Wirksamwerdens der neuen Budgetvereinbarung weiter zu erheben. Dies gilt auch, sofern eine Anpassung der entsprechenden OPS-Kodes erfolgt sein sollte.“ Randnummer 26 Die entsprechenden Regelungen in den Fallpauschalenvereinbarungen für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 und den dazugehörigen Anlagen 4 sind – bis auf veränderte Jahresangaben – identisch.
- Randnummer 27 Es ist dabei schon fraglich, ob die Parteien der Fallpauschalenvereinbarung, die Vertragspartner auf Bundesebene, überhaupt Abrechnungsbestimmungen zu krankenhausindividuell vereinbarten Zusatzentgelten treffen können. Denn nach § 9 Abs. 1 Nummer 3 KHEntgG vereinbaren die Vertragspartner auf Bundesebene – lediglich – Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach § 9 Abs. 1 Nummern 1, 2 und 2a KHEntgG sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge. Bei den Entgelten nach § 9 Abs. 1 Nummer 1, 2 und 2a KHEntgG handelt es sich jedoch um bundeseinheitlich festgelegte Entgelte – mit Ausnahme des hier nicht in Rede stehenden Pflegebudgets nach § 6a KHEntgG. Randnummer 28 Auch die Vereinbarungsermächtigung nach § 17b Abs. 2 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) lässt sich nicht so weit fassen, dass die Vertragspartner auf Bundesebene Abrechnungsbestimmungen zu allen zu vergütenden Krankenhausleistungen treffen dürfen, sondern nur soweit den Vertragspartnern auf Bundesebene auch die Kompetenz der Vereinbarung des zugrundeliegenden Vergütungssystems zukommt und im Krankenhausentgeltgesetz keine Abrechnungsbestimmung vorgegeben ist. Die Vertragspartner auf Bundesebene können aber die krankenhausindividuellen Zu- und Abschläge nicht regeln und das Krankenhausentgeltgesetz enthält bereits Abrechnungsbestimmungen. Doch selbst wenn man annähme, dass grundsätzlich Abrechnungsbestimmungen zu den Zusatzentgelten, die in den bundeseinheitlichen Zusatzentgelte-Katalog aufgenommen sind, getroffen werden können, sind keine Abrechnungsbestimmungen zur Höhe der Zusatzentgelte von der Vereinbarungsermächtigung umfasst, da insoweit die Regelungskompetenz den Vertragspartnern nach § 11 KHEntgG zukäme. Randnummer 29 In diesem Fall wäre § 5 Abs. 2 der Fallpauschalenvereinbarungen durch die Kammer nicht anzuwenden, sodass es für die Abrechnung der krankenhausindividuellen Zusatzentgelte bei den Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes bliebe. Danach gilt: Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erheben, wenn bis zu dem Beginn eines neuen Vereinbarungszeitraumes, also einem Kalenderjahr (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG), keine Vereinbarung geschlossen wird. Lediglich, wenn das Entgelt in ein bundeseinheitlich bewertetes Entgelt überführt wird (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Nummer 1 KHEntgG) oder sich die Vertragsparteien auf Bundesebene in den Abrechnungsbestimmungen festlegen, dass ein anderes Entgelt abzurechnen ist, soll nicht das bisher geltende Entgelt abgerechnet werden. Randnummer 30 Da hier das Zusatzentgelt für die Durchführung einer „Chemosaturations-Therapie mittels perkutaner Leberperfusion“ nicht in ein bundeseinheitlich bewertetes Entgelt überführt wurde und – wenn keine Vereinbarungsermächtigung besteht – die Vertragsparteien auf Bundesebene keine anderes Entgelt festlegen können, weil sie zu den krankenhausindividuellen Entgelten keine Abrechnungsbestimmungen vereinbaren können, ist das Zusatzentgelt in Höhe des für das Jahr 2017 vereinbarten Zusatzentgeltes, das in den Jahren 2018, 2019 und 2020 im Lichte des § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG weiter erhoben werden konnte und damit weitergegolten hat, abrechenbar.
- Randnummer 31 Selbst wenn man eine hinreichende Vereinbarungsermächtigung für die Vertragsparteien auf Bundesebene annähme, um Abrechnungsbestimmungen auch hinsichtlich krankenhausindividuell vereinbarter Zusatzentgelte zu vereinbaren, könnte die Klägerin die Vergütung des Zusatzentgeltes in der für das Jahr 2017 vereinbarten Höhe verlangen. a. Randnummer 32 Zum einen führt schon die Auslegung des § 5 Abs. 2 der Fallpauschalenvereinbarungen zu diesem Ergebnis, da die vom Normgeber in § 5 Abs. 2 Satz 3 der Fallpauschalenvereinbarungen angeordnete entsprechende Geltung von § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG vollständig ins Leere liefe, wenn sich aus § 5 Abs. 2 Satz 4 oder 5 der Fallpauschalenvereinbarung stets eine Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 KHEntgG zu der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG ergäbe. Randnummer 33 Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht § 5 Abs. 2 Satz 4 der Fallpauschalenvereinbarungen, wonach für jedes Zusatzentgelt 600 Euro abzurechnen ist, wenn für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 aufgrund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2021 noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden können. Denn § 5 Abs. 2 Satz 4 der Fallpauschalenvereinbarungen regelt bloß den Fall, dass ein Zusatzentgelt im Jahr 2021 nicht abrechenbar ist, weil in dem Vorjahr kein konkret für dieses Zusatzentgelt bestimmter Betrag gegolten hat. Das ist der Fall, wenn ein solcher Betrag überhaupt noch nicht bestimmt wurde. Denn nur dann lässt sich ein Zusatzentgelt nicht abrechnen. Randnummer 34 Selbst § 5 Abs. 2 Satz 5 der Fallpauschalenvereinbarungen, wonach im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 Euro abzurechnen ist, wenn für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 für das jeweilige Jahr keine Zusatzentgelte vereinbart wurden, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Denn wenn der Gesetzgeber die Geltung von § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG angeordnet hat, wird er die entsprechende Anordnung nicht in der selben Regelung ausschließen können. Satz 5 wird daher klarstellend insoweit Bedeutung zukommen, dass die Vergütung von Krankenhausleistungen (stets) die Beachtung des Versorgungsauftrages erfordert. b. Randnummer 35 Auch aus der in den Zusatzentgelte-Katalog zu dem Zusatzentgelt Z 2021-117 aufgenommene Fußnote geht hervor, dass bei fehlender Vereinbarung des Zusatzentgelts eine Berechnung in Höhe des bisher vereinbarten Entgelts zutreffend ist. Denn diese speziellere Regelung verdrängt § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 der Fallpauschalenvereinbarungen (vgl. BSG, Urteil vom 27.10.2020 – B 1 KR 35/19 B) und führt zur Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG oder spricht für die vom Gericht vorgenommene Auslegung. IV. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.