Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, für Parfumprodukte dergestalt zu werben, dass diese als Imitationen von Parfums der Marke C. dargestellt werden, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, für Parfumprodukte dergestalt zu werben, dass diese als Imitationen von Parfums der Marken H. B. oder L. dargestellt werden, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt: 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen darüber, wie häufig die Links „Jetzt Shoppen“ über
Bildern der Produkte „F. W.“ und „M.“ im Beitrag vom 08.02.2021 angeklickt worden sind und welchen Umsatz die Beklagte mit diesen Klicks erzielt hat nach Art einer geordneten Rechnungslegung.
Klägerinnen
gesamten Schaden zu erstatten hat, der
Klägerinnen durch Handlungen gemäß
Ziff. 1 und 3 seit dem 08.02.2021 entstanden ist und entstehen wird.
nachgeahmten Originalen vor, namentlich u. a. „M. F. W.“ als „D.“ zu „H. B. /B. N.“, „C. W.“ als „D.“ zu „C. Eau de Parfum“ und „L. R. F. W.“ als „D.“ zu „L. p. F.“, präsentierte diese Imitationen jeweils mit Bild und benannte dort jeweils
imitierten Originalduft mit
Worten „[...] ist ein D. zu [...] von [...]“. Ferner befand sich unter jedem Bild der nachfolgende Text: Randnummer 4 „Nicht jede Frau ist bereit, für ein Parfum einen dreistelligen Betrag zu bezahlen. Doch gerade die Düfte namhafter Marken wie C., L. & Co. sind heiß begehrt. Wenn du nach einem günstigen D. zu einem Designer-Parfum suchst, haben wir nachfolgend eine Liste toller Duft-Zwillinge, die ihren teuren Vorbildern in nichts nachstehen [...]“. Randnummer 5 Ferner befindet sich links oben über
Bildern der „D.“ jeweils ein Link mit der Aufschrift „Jetzt shoppen“, der jeweils zu Angeboten der Bezeichneten „D.“ auf „....de“ führt. Randnummer 6 Eine von
Klägerinnen gegenüber der Beklagten wegen dieses Sachverhalts unter dem 12.02.2021 ausgesprochene anwaltliche Abmahnung mit Fristsetzung bis zum 19.02.2021 führte nicht zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Beklagte. Auf Antrag der Klägerinnen verbot die Kammer der Beklagten zum hiesigen Az. 327 O 84/21 mit einstweiliger Verfügung vom 17.03.2021 das aus dem Tenor zu
Ziff. 1 und 3 ersichtliche Verhalten unter Festsetzung eines Streitwerts des Verfügungsverfahrens in Höhe von 200.000,00 €. Jene einstweilige Verfügung wurde der Beklagten am 22.03.2021 zugestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 12.05.2021 ließen die Klägerinnen die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung in Bezug auf die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.03.2021 auffordern, die die Beklagte in der Folgezeit nicht abgab. Randnummer 7 Die Klägerinnen sind der Auffassung, bei
streitgegenständlichen Veröffentlichungen der Beklagten habe es sich um Markenverletzungen sowie um unlautere geschäftliche Handlungen i. S. v. § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG gehandelt, so dass die geltend gemachten Unterlassungs- und Annexansprüche aus Marken- und Lauterkeitsrecht folgten. Randnummer 8 Die Klägerinnen beantragen zuletzt, Randnummer 9 - wie erkannt -. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte behauptet, bei
streitgegenständlichen Veröffentlichungen habe es sich um rein redaktionelle Beiträge gehandelt, die „alleine der Informationen und der Meinungsbildung der Leserschaft“ gedient hätten. Ferner habe es sich bei
jeweiligen „Jetzt shoppen“-Links in
Veröffentlichungen nicht um sog. Affiliate-Links gehandelt. Randnummer 13 Die Kammer hat die Akte des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens gleichen Rubrums zum hiesigen Az. 327 O 84/21 mit Verfügung vom 17.10.2022 beigezogen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2023 sowie
Inhalt der beigezogenen Akte verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 16 Die von
Klägerinnen geltend gemachten Unterlassungs- und Annexansprüche folgen aus Art. 9 Abs. 2 lit. a) und b) UMV und § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m.
G i. V. m.
G und § 9 UWG i. V. m.
G i. V. m.
G und
, 259 (analog) BGB (Auskunft und Rechnungslegung) und
V. m.
1, 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB (Kosten der Abmahnung und des Abschlussschreibens nebst Zinsen). Randnummer 17 Die Klägerinnen sind als für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließliche Lizenznehmerinnen im Hinblick auf die Marken, auf die sich die streitgegenständlichen „D.“-Darstellungen der Beklagten bezogen, die von dem jeweiligen Markeninhaber dazu berechtigt sind, die lizenzierten Rechte im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, und Mitbewerberinnen von Parfumanbietern auf dem deutschen Markt, aktivlegitimiert zur Geltendmachung der hier in Rede stehenden marken- und lauterkeitsrechtlichen Ansprüche. Randnummer 18 Bei
streitgegenständlichen Veröffentlichungen der Beklagten handelte es sich aufgrund der Verknüpfung der jeweils mit Bild, positiver Besprechung und „Jetzt shoppen“-Link zu „A.“-Angeboten erfolgten D.e-Darstellungen ohne Weiteres um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 MarkenG sowie um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, da dieses Verhalten der Beklagten jedenfalls zugunsten Dritter, namentlich von „A.“ selbst oder von Drittanbietern auf „A.“, erfolgt ist. Ob es sich bei
„Jetzt shoppen“-Links um sog. Affiliate-Links handelt und die Beklagte daher bei jedem Kauf auf der jeweils verlinkten „A.“-Seite eine umsatzbasierte Provision von „A.“ oder dem hinter dem jeweiligen Angebot stehenden Händler erhielt, ist daher für die Qualifikation des streitgegenständlichen Verhaltens der Beklagten ohne Relevanz. Randnummer 19 Das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten stellte im Hinblick auf die Bewerbung der C.- und L.-„D.“ jeweils eine sog. Doppelidentverletzung jener Klagemarken i. S. v. Art. 9 Abs. 2 lit.
2, 43 GKG erfolgt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.