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LG Hamburg 27. Zivilkammer 327 O 130/22 Urteil Markenrechtliche Verwechslungsgefahr durch die Werbung für Dupe-Parfumprodukte Art 9 Abs 2 Buchst a EUV

Obsah (6)§§ 3§§ 112§§ 242§§ 670§§ 286§§ 51

Markenrechtliche Verwechslungsgefahr durch die Werbung für Dupe-Parfumprodukte Orientierungssatz Werbung für Parfumprodukte dergestalt, dass diese als die Imitationen eines Markenparfums dargestellt w

Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, für Parfumprodukte dergestalt zu werben, dass diese als Imitationen von Parfums der Marke C. dargestellt werden, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen darüber, wie häufig der Link „Jetzt Shoppen“ links über dem Bild des Produkts „C.“ im Beitrag vom 08.02.2021 angeklickt worden ist und welchen Umsatz die Beklagte mit diesen Klicks erzielt hat nach Art einer geordneten Rechnungslegung.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, es gegenüber der Klägerin zu 2) bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für

Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, für Parfumprodukte dergestalt zu werben, dass diese als Imitationen von Parfums der Marken H. B. oder L. dargestellt werden, insbesondere wenn dies geschieht wie folgt: 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 2) Auskunft zu erteilen darüber, wie häufig die Links „Jetzt Shoppen“ über

Bildern der Produkte „F. W.“ und „M.“ im Beitrag vom 08.02.2021 angeklickt worden sind und welchen Umsatz die Beklagte mit diesen Klicks erzielt hat nach Art einer geordneten Rechnungslegung.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 7.730,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 3.865,00 € seit dem 20.02.2021 sowie auf einen Betrag in Höhe von weiteren 3.865,00 € seit dem 22.07.2022 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte

Klägerinnen

gesamten Schaden zu erstatten hat, der

Klägerinnen durch Handlungen gemäß

Ziff. 1 und 3 seit dem 08.02.2021 entstanden ist und entstehen wird.

  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  2. Das Urteil ist für die Klägerinnen vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1) aus Ziff. 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 €, aus Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € und aus Ziff. 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags, für die Klägerin zu 2) aus Ziff. 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 € und aus Ziff. 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und für beide Klägerinnen aus Ziff. 7 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beschluss Der Streitwert wird auf 266.365,00 € (Unterlassung und Auskunft: 250.000,00 €; Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten: 12.500,00 €; Abmahnkosten als Hauptforderung: 3.865,00 €) festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerinnen machen marken- und lauterkeitsrechtliche Unterlassungs- und Annexansprüche gegen die Beklagte geltend. Randnummer 2 Die zum C.-Konzern gehörenden Klägerinnen sind für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließliche Lizenznehmerinnen im Hinblick auf die jeweils u. a. für Parfum in Nizza-Klasse 3 geschützten und in Kraft stehenden Marken B./H. B. (IR-Wort-/Bildmarke Nr. <leer> mit Schutz für Deutschland und die EU), C. (EU-Wortmarke Nr. <leer>) und L. (EU-Wortmarke Nr. <leer>) - die Klägerin zu 1) in Bezug auf die Marke C. und die Klägerin zu 2) in Bezug auf die Marken B./H. B. und L. - und im Umfang ihrer jeweiligen Lizenzberechtigung ferner von dem jeweiligen Markeninhaber dazu berechtigt, die lizenzierten Rechte im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Randnummer 3 Die Beklagte veröffentlichte am 08.02.2021 einen Beitrag zu sog. „Parfum-D.s“ unter der Domain „ o.- m..de“ (URL: https://www. o.- m..de/ <leer>). Mit dem Begriff „Parfum-D.“ oder „D.“ werden Nachahmungen bekannter Düfte bezeichnet. In dem bezeichneten Beitrag stellte die Beklagte 19 von dem Unternehmen „ L. R.“ stammende Imitationen bekannter Düfte als billige Alternative zu

nachgeahmten Originalen vor, namentlich u. a. „M. F. W.“ als „D.“ zu „H. B. /B. N.“, „C. W.“ als „D.“ zu „C. Eau de Parfum“ und „L. R. F. W.“ als „D.“ zu „L. p. F.“, präsentierte diese Imitationen jeweils mit Bild und benannte dort jeweils

imitierten Originalduft mit

Worten „[...] ist ein D. zu [...] von [...]“. Ferner befand sich unter jedem Bild der nachfolgende Text: Randnummer 4 „Nicht jede Frau ist bereit, für ein Parfum einen dreistelligen Betrag zu bezahlen. Doch gerade die Düfte namhafter Marken wie C., L. & Co. sind heiß begehrt. Wenn du nach einem günstigen D. zu einem Designer-Parfum suchst, haben wir nachfolgend eine Liste toller Duft-Zwillinge, die ihren teuren Vorbildern in nichts nachstehen [...]“. Randnummer 5 Ferner befindet sich links oben über

Bildern der „D.“ jeweils ein Link mit der Aufschrift „Jetzt shoppen“, der jeweils zu Angeboten der Bezeichneten „D.“ auf „....de“ führt. Randnummer 6 Eine von

Klägerinnen gegenüber der Beklagten wegen dieses Sachverhalts unter dem 12.02.2021 ausgesprochene anwaltliche Abmahnung mit Fristsetzung bis zum 19.02.2021 führte nicht zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Beklagte. Auf Antrag der Klägerinnen verbot die Kammer der Beklagten zum hiesigen Az. 327 O 84/21 mit einstweiliger Verfügung vom 17.03.2021 das aus dem Tenor zu

Ziff. 1 und 3 ersichtliche Verhalten unter Festsetzung eines Streitwerts des Verfügungsverfahrens in Höhe von 200.000,00 €. Jene einstweilige Verfügung wurde der Beklagten am 22.03.2021 zugestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 12.05.2021 ließen die Klägerinnen die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung in Bezug auf die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.03.2021 auffordern, die die Beklagte in der Folgezeit nicht abgab. Randnummer 7 Die Klägerinnen sind der Auffassung, bei

streitgegenständlichen Veröffentlichungen der Beklagten habe es sich um Markenverletzungen sowie um unlautere geschäftliche Handlungen i. S. v. § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG gehandelt, so dass die geltend gemachten Unterlassungs- und Annexansprüche aus Marken- und Lauterkeitsrecht folgten. Randnummer 8 Die Klägerinnen beantragen zuletzt, Randnummer 9 - wie erkannt -. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte behauptet, bei

streitgegenständlichen Veröffentlichungen habe es sich um rein redaktionelle Beiträge gehandelt, die „alleine der Informationen und der Meinungsbildung der Leserschaft“ gedient hätten. Ferner habe es sich bei

jeweiligen „Jetzt shoppen“-Links in

Veröffentlichungen nicht um sog. Affiliate-Links gehandelt. Randnummer 13 Die Kammer hat die Akte des vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahrens gleichen Rubrums zum hiesigen Az. 327 O 84/21 mit Verfügung vom 17.10.2022 beigezogen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2023 sowie

Inhalt der beigezogenen Akte verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 16 Die von

Klägerinnen geltend gemachten Unterlassungs- und Annexansprüche folgen aus Art. 9 Abs. 2 lit. a) und b) UMV und § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m.

§§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (Unterlassung), § 14 Abs. 6 Marken

G i. V. m.

§§ 112, 119 Nr. 2 Marken

G und § 9 UWG i. V. m.

§§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG (Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach), § 19 Marken

G i. V. m.

§§ 112, 119 Nr. 2 Marken

G und

§§ 242

, 259 (analog) BGB (Auskunft und Rechnungslegung) und

§§ 670, 677, 683 BGB i.

V. m.

§§ 286Abs.

1, 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB (Kosten der Abmahnung und des Abschlussschreibens nebst Zinsen). Randnummer 17 Die Klägerinnen sind als für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließliche Lizenznehmerinnen im Hinblick auf die Marken, auf die sich die streitgegenständlichen „D.“-Darstellungen der Beklagten bezogen, die von dem jeweiligen Markeninhaber dazu berechtigt sind, die lizenzierten Rechte im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, und Mitbewerberinnen von Parfumanbietern auf dem deutschen Markt, aktivlegitimiert zur Geltendmachung der hier in Rede stehenden marken- und lauterkeitsrechtlichen Ansprüche. Randnummer 18 Bei

streitgegenständlichen Veröffentlichungen der Beklagten handelte es sich aufgrund der Verknüpfung der jeweils mit Bild, positiver Besprechung und „Jetzt shoppen“-Link zu „A.“-Angeboten erfolgten D.e-Darstellungen ohne Weiteres um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 MarkenG sowie um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, da dieses Verhalten der Beklagten jedenfalls zugunsten Dritter, namentlich von „A.“ selbst oder von Drittanbietern auf „A.“, erfolgt ist. Ob es sich bei

„Jetzt shoppen“-Links um sog. Affiliate-Links handelt und die Beklagte daher bei jedem Kauf auf der jeweils verlinkten „A.“-Seite eine umsatzbasierte Provision von „A.“ oder dem hinter dem jeweiligen Angebot stehenden Händler erhielt, ist daher für die Qualifikation des streitgegenständlichen Verhaltens der Beklagten ohne Relevanz. Randnummer 19 Das streitgegenständliche Verhalten der Beklagten stellte im Hinblick auf die Bewerbung der C.- und L.-„D.“ jeweils eine sog. Doppelidentverletzung jener Klagemarken i. S. v. Art. 9 Abs. 2 lit.

  1. a)UMV dar und begründete im Hinblick auf die Bewerbung des B./H. B.-D. aufgrund der hochgradigen Zeichenähnlichkeit, der Warenidentität und der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft dieser Klagemarke Verwechslungsgefahr i. S. v. Art. 9 Abs. 2 lit.
  2. b)UMV. Es war ferner unlauter im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG: Diese Vorschrift setzt die sog. „Parfümklausel“ des Art. 4 lit.
  3. g)der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über irreführende und vergleichende Werbung um und ist daher richtlinienkonform unter Berücksichtigung der Zwecke dieser Richtlinie und der ihr zugrunde liegenden Interessenabwägung auszulegen (vgl. dazu u. a. EuGH GRUR 2009, 756 ff., Rn. 66 ff. – L’O./B. ). Das Verbot ist restriktiv auszulegen und ein Verstoß setzt eine klare und deutliche, über eine bloße Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehende Imitationsbehauptung voraus (vgl. BGH GRUR 2015, 1136 ff, Rn. 42). Eine solche aber ist hier jeweils bereits aufgrund der Formulierungen „[...] ist ein Dupe zu [...] von [...]“ ohne Weiteres gegeben. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 (analog) ZPO, da die Mehrforderung der Klägerinnen, hinsichtlich derer diese die Klage zurückgenommen haben, geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Randnummer 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO. Randnummer 22 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß

§§ 51Abs.

2, 43 GKG erfolgt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.