Widerruf und Rückforderung einer im Rahmen des „Hamburger Corona Soforthilfe“-Programms bewilligten und ausgezahlten Zuwendung Leitsatz 1. Die durch den Bewilligungsbescheid und die Förderrichtlinie gestaltete Rechtslage in Hamburg ist nicht ohne weiteres mit der Rechtslage in Nordrhein-Westphalen vergleichbar. In NRW wurden von der Beklagten nach Erlass der Bewilligungsbescheide keine Widerrufs-, sondern Schlussbescheide erlassen, die Bewilligungsbescheide waren in wesentlichen Bestimmungen abweichend formuliert, und – anders als in Hamburg – war die dortige Förderrichtlinie bei Erlass der Bewilligungsbescheide noch nicht erlassen, so dass auf deren Bestimmungen für die Auslegung der Bewilligungsbescheide bzw. die Beurteilung der Förderpraxis nicht zurückgegriffen werden konnte. (Rn.32) 2. Zwar trägt im Rahmen des Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) grundsätzlich die Beklagte die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast des Auflagenverstoßes und der Zweckverfehlung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann angezeigt, wenn die Unerweislichkeit der Umstände, die den Widerruf des begünstigenden Verwaltungsaktes begründen, darauf beruht, dass der Begünstigte es unterlässt, bei der Aufklärung in seinen Verantwortungsbereich fallender tatsächlicher Umstände mitzuwirken, obgleich dies für ihn möglich und zumutbar ist. (Rn.36) (Rn.37) 3. Bei den für die Feststellung des Liquiditätsengpasses maßgeblichen Tatsachen handelt es sich um aus dem Geschäftsbereich des Förderungsempfängers stammende innerbetriebliche Informationen und Unterlagen und damit um Umstände aus seiner Sphäre und seinem spezifischen Erkenntnisbereich. Bereits hieraus folgt eine Mitwirkungsobliegenheit des Begünstigten, deren Verletzung – auch im gerichtlichen Verfahren – zu seinen Lasten geht. (Rn.38) Tenor Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihm im Rahmen des „Hamburger Corona Soforthilfe“ Programmes bewilligten und ausgezahlten Zuwendung. Randnummer 2 Am 9. April 2020 stellte der Kläger einen Antrag bei der Beklagten auf eine Förderung gemäß der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Der Kläger gab die Anzahl der Mitarbeiter mit 3,04 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) an. Die Höhe des Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten gab er mit 25.000 Euro an. Zudem versicherte er, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit seit dem 11. März 2020 durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt sei. Dem Antrag fügte er eine Kopie seines Personalausweises sowie einen Bescheid vom 19. März 2020 über die Anordnung der Absonderung in häusliche Quarantäne an. Randnummer 3 Mit Bescheid vom gleichen Tag bewilligte die Beklagte dem Kläger eine einmalige freiwillige Finanzhilfe in Höhe von insgesamt maximal 14.000,- Euro, wobei sich die Zuwendung aus der Hamburger Corona-Soforthilfe (HCS) in Höhe von 5.000,- Euro und einer Soforthilfe des Bundes in Höhe von 9.000,- Euro zusammensetzte. Der Betrag wurde am 15. April 2020 an den Kläger ausgezahlt. Randnummer 4 Mit E-Mail vom 23. Juni 2020 und mit Schreiben vom 15. Juli 2020 forderte die Beklagte den Kläger auf, an der Überprüfung der Legitimationsdokumente mitzuwirken und sich über das Verfahren der ... GmbH oder über das Postident-Verfahren der Deutschen Post AG zu legitimieren. Zur Durchführung der Legitimationsprüfung setzte die Beklagte dem Kläger eine Frist bis zum 30. Juli 2020. Randnummer 5 Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2020 die Bewilligung und forderte die Zuwendung zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Überprüfung seiner Legitimationsdokumente nicht nachgekommen. Randnummer 6 Der Kläger legitimierte sich am 10. September 2020 im ... -Verfahren und legte mit E-Mail vom 16. September 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Legitimation nachgeholt worden sei. Randnummer 7 Mit Schreiben und E-Mail vom 24. November 2020 hörte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung bis zum 4. Dezember 2020 an. Sie wies darauf hin, dass für die Entscheidung über den Widerspruch weitere Angaben und Unterlagen benötigt würden, und forderte den Kläger auf, im Einzelnen näher beschriebene Nachweise über seine gewerbliche/ freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb, über die Anzahl seiner Mitarbeiter sowie über die Höhe des Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten ab Antragstellung einzureichen. Randnummer 8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Dezember 2020 beantragte der Kläger daraufhin Akteneinsicht und eine Fristverlängerung um drei Wochen. Randnummer 9 Mit Schreiben vom „9.12.2021“ teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf „Ihre E-Mail vom 04.12.2021“ mit, dass die Akteneinsicht durch Übersendung der elektronisch geführten Akte sowie die beantragte Fristverlängerung „bis zum 27.12.2021“ gewährt würden. Randnummer 10 Nachdem der Kläger weder eine Stellungnahme noch Unterlagen eingereicht hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2022, dem Kläger am 3. März 2022 zugestellt, zurück. Der Widerruf sei auf Grundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG , die Rückforderung auf Grundlage des § 49a Abs. 1 HmbVwVfG erfolgt. Der Zuwendungszweck sei die finanzielle Unterstützung des durch die Fördervoraussetzungen definierten Empfängerkreises in der definierten wirtschaftlichen Notlage. Durch den Kläger seien jedoch diese Fördervoraussetzungen nicht erfüllt worden. Unter Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht habe der Kläger keine Angaben zur Zahl der Mitarbeiter sowie zum Liquiditätsengpass gemacht. Da nicht alle Fördervoraussetzungen vorlägen, könne der Förderzweck nicht erfüllt werden. Daher überwiege wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der Richtlinie das öffentliche Interesse am Widerruf. Auf Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, da er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Zudem sei der Widerruf bei unzureichend geführtem Nachweis in II. 5. des Bewilligungsbescheids vorbehalten worden. Mangels bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigendem schutzwürdigem Vertrauen überwiege das Widerrufsinteresse. Randnummer 11 Am 4. April 2022, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass für die Klage nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Finanzgericht zuständig sei. Es werde Verweisung beantragt. Eine Rücknahme der Bewilligung nach § 48 HmbVwVfG sei nicht möglich. Der Bescheid vom 2. September 2020 sei zwar überschrieben mit „Widerrufs- und Rückforderungsbescheid“. Auf Seite 6 des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2022 führe die Beklagte jedoch aus, der Widerspruchsführer könne sich unter anderem nicht auf Vertrauen berufen, „wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Das ist hier der Fall, weil die Bewilligung aufgrund unvollständiger Angaben erfolgt ist“. Diese Formulierung stamme aus § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG . § 48 HmbVwVfG regele die Voraussetzungen für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. In einem solchen Fall sei die Rücknahme jedoch nach § 48 Abs. 4 HmbVwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen zulässig, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigten. Erstmals mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2022 habe die Beklagte geltend gemacht, er habe die Bewilligung vom 9. April 2020 „aufgrund unvollständiger Angaben“ erwirkt. Wenn das der Fall gewesen sei, dann sei der Beklagten diese Tatsache am 28. Februar 2022 bereits länger als ein Jahr bekannt gewesen. Die Frist des § 48 Abs. 4 HmbVwVfG für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids sei zu diesem Zeitpunkt folglich bereits abgelaufen. Eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 9. April 2020 sei daher in jedem Fall wegen Verfristung rechtswidrig, ohne dass es auf die Frage ankomme, ob die Angaben, die im Rahmen der Antragstellung gemacht worden seien, unvollständig gewesen seien. Auch ein Widerruf nach § 49 HmbVwVfG sei nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 HmbVwVfG nicht erfüllt seien. Ein Widerruf nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG komme nicht in Betracht, weil der Zuwendungsbescheid keine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG enthalte. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2022, Az. 17 K 4793/21 , unter Rn 110 ff. zu verweisen. Auch ein Widerrufsgrund i.S.d. § 49 Abs. 3 Nr. 1 HmbVwVfG liege nicht vor, weil die Zuwendung ihrem Zweck entsprechend verwendet worden sei. In dem Bewilligungsbescheid werde zum Zuwendungszweck nur ausgeführt, „dass der Zuschuss zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. eines Liquiditätsengpasses gewährt wird, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist“. Er, der Kläger, habe nach der Förderrichtlinie zum Kreis der Antragsberechtigten gehört. Er habe im Bewilligungszeitraum und davor ein kleines Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinie betrieben und gehöre damit zum Kreis der Unternehmer, an die sich das Förderprogramm gerichtet habe. Das sei der Beklagten im Antragsverfahren anhand der eingereichten Unterlagen nachgewiesen worden. Auch habe er zur Überprüfung der Legitimationsdokumente am 10. September 2020 an dem Verfahren der ... GmbH teilgenommen. Er habe der Beklagten außerdem bereits im Antragsverfahren, wie gefordert, seine Hamburger Steuernummer mitgeteilt, aus der sich ergebe, dass er in Hamburg vom zuständigen Finanzamt als selbständiger Unternehmer erfasst sei. Eine Mitarbeiterliste sei bereits im Antragsverfahren vorgelegt worden. Andernfalls wäre eine Bewilligung nicht erfolgt, weil die Mitarbeiterliste zu den bei Antragstellung einzureichenden Unterlagen gehört habe. Die in der Förderrichtlinie bestimmte weitere Voraussetzung, dass der Antragsteller zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht gemäß Art. 2 Nr.18 AGVO in Schwierigkeiten gewesen, werde von der Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht in Abrede gestellt. Die Corona-Soforthilfe sei von ihm auch ihrem Zweck entsprechend zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses verwendet worden, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf des Bewilligungsbescheides lägen deshalb nicht vor. Nach der Förderrichtlinie und den Angaben im Bewilligungsbescheid seien die „Zuschüsse […] zur Überwindung eines existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass gewährt, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist, weil: – mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März durch die Krise weggefallen sind und/oder – ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei Neugründungen im Vergleich zu den Vormonat) vorliegt und/oder – die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden.“ Diese Voraussetzungen habe er der Beklagten im Antragsverfahren dargelegt. Auf Grundlage dieser Angaben sei der Bewilligungsbescheid ergangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthielten weder der Bewilligungsbescheid noch die Förderrichtlinie zur „Hamburger Corona Soforthilfe“ eine Rechtsgrundlage für das von der Beklagten als „Rückmeldeverfahren“ bezeichnete allgemeine Auskunftsersuchen zur Mittelverwendung. Aus der Förderrichtlinie ergebe sich keine Verpflichtung, nach Ende des Förderzeitraums eine Abrechnung über erzielte Einnahmen und getätigte Ausgaben vorzulegen. Unter 1.4 des Anhangs der „Förderrichtlinie zur Gewährung eines Zuschusses im Rahmen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ (Stand: 21.4.2020), auf deren Grundlage die Bewilligung erfolgt sei, sei vielmehr im Gegenteil ausdrücklich festgehalten: „Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich. Die IFB Hamburg und ggf. dazu beauftragte Dritte können die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung prüfen.“ Auch unter 5.2 der Förderrichtlinie sei keine Verpflichtung geregelt, einen Verwendungsnachweis zu führen. Unter Punkt 4 der Förderrichtlinie sei ausdrücklich bestimmt, dass eine „nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht […] nicht zu einer Rückforderung“ führe. Auch daraus ergebe sich, dass am Ende des Förderzeitraums nicht eine Abrechnung über Ausgaben und tatsächlich erzielte Einnahmen vorzunehmen sei. Der Zweck der Zuwendung bestehe darin, Umsatzausfälle (teilweise) auszugleichen, die insbesondere durch den angeordneten sog. Lockdown bewirkt worden seien. Das indiziere auch der Umstand, dass antragsberechtigt nur solche Unternehmer gewesen seien, die sich vor der Anordnung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hätten. In den FAQ/ Hilfestellungen zum Ausfüllen des Förderantrags führe die Beklagte u.a. aus: „Die Höhe Ihres bestehenden oder voraussichtlichen Liquiditätsengpasses ermitteln Sie auf Basis einer von Ihnen erstellten Prognose über drei Monate ab Zeitpunkt der Antragstellung. Hierbei dürfen Sie unterstellen, dass die Corona-Krise und die Corona-bedingten Einschränkungen sich in diesem Zeitraum nicht verbessern und sich entsprechende Auswirkungen auf Ihre Auftragslage, Umsätze und damit Einnahmen ergeben. Der Liquiditätsengpass muss nicht bereits zum Antragszeitpunkt eingetreten sein. Es ist ausreichend, wenn Sie auf Basis Ihrer Prognose zur Einschätzung gelangen, dass es in drei Monaten eng wird bzw. werden könnte. Privates Vermögen und private Kreditlinien bleiben dabei vollständig außer Betracht.“ Unter „Zuwendungszweck“ heiße es in dem Bewilligungsbescheid: „Im Rahmen dieses Förderprogramms werden nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die Corona-Krise nach dem 11.03.2020 entstanden sind.“ Damit sei es nicht vereinbar, von allen Zuwendungsempfängern nach Ende des Förderzeitraums über ein in der Förderrichtlinie nicht geregeltes „Rückmeldeverfahren“ eine Abrechnung über getätigte Ausgaben und erzielte Einnahmen zu verlangen, nach der jeder Euro, der die ursprüngliche Prognose übersteige, unmittelbar zu einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung führen solle. Es wäre dann der bei Antragstellung gegebene Hinweis grob irreführend gewesen, dass die Antragsteller unterstellen dürften, „dass die Corona-Krise und die Corona-bedingten Einschränkungen sich in diesem Zeitraum nicht verbessern und sich entsprechende Auswirkungen auf Ihre Auftragslage, Umsätze und damit Einnahmen ergeben“. Möge sich im Übrigen die Höhe der Förderung nach dem betrieblichen Sach- und Finanzaufwand, insbesondere für gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen, bestimmen, könne die Förderrichtlinie entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dahin ausgelegt werden, dass das Recht, die Förderung (in voller Höhe) behalten zu dürfen, vom Nachweis abhänge, dass der Zuwendungsempfänger über die Prognose hinaus keinerlei Einnahmen erzielt habe: Eine Subvention, die dazu dienen solle, dem Unternehmer die Fortsetzung seiner hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit zu ermöglichen, könne nicht, ohne sich zu diesem Zweck in Widerspruch zu setzen, die Belassung der (vollen) Zuwendung davon abhängig machen, dass es dem Zuwendungsempfänger nicht gelinge, im Förderzeitraum noch irgendwelche Einnahmen zu erzielen. Der Auffassung der Beklagten, dass in einem „Rückmeldeverfahren“ eine nachträgliche Berechnung des „tatsächlichen Liquiditätsengpasses“ vorzunehmen sei, bei der jede über die Prognose hinaus erzielte Einnahme den Förderanspruch unmittelbar mindere, stehe daher auch der Zweck der Förderung entgegen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe in den Begründungen zu den Urteilen vom 16.8.2022 in den Sachen 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22 für das Land Nordrhein-Westfalen darauf hingewiesen, dass die Hilfeempfänger nach der Förderpraxis während des Antragsverfahrens sowie „auf Grund von Formulierungen in online bereitgestellten Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden eher davon ausgehen [durften], dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behaltendürfen der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten. […] Demgegenüber stellte das Land bei Erlass der Schlussbescheide auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses ab, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes, also einen Verlust, voraussetzte. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abwich. Mit Blick darauf konnte auch die Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 31. Mai 2020, die erstmals eine Definition des Begriffs des Liquiditätsengpasses enthielt, trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon waren die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert. Insbesondere konnten die Zuwendungsempfänger dem Inhalt der Bescheide nicht verlässlich entnehmen, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen sei.“ Möge die Verwaltungspraxis in den Antragsverfahren in NRW und in HH auch z.T. unterschiedlich gewesen sein, gelte das, was das Verwaltungsgericht Düsseldorf für NRW konstatiere, in ähnlicher Weise auch für Hamburg. Für das „Rückmeldeverfahren“ gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten rechtswidrig verlangten Nachweise nicht erbracht habe, könne daher keinen Widerruf des Bewilligungsbescheids rechtfertigen. Davon abgesehen, sei der „Widerrufs- und Rückforderungsbescheid“ vom 2. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2022 auch deswegen materiell rechtswidrig, weil der Widerruf eines Verwaltungsakts eine Ermessensentscheidung sei, von der Beklagten jedoch keinerlei Ermessenserwägungen angestellt worden seien. Im Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 2. September 2020 heiße es diesbezüglich nur formelhaft: „Nach pflichtgemäßem Gebrauch des eingeräumten Ermessens widerrufen wir den Bescheid gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) , auch mit Wirkung für die Vergangenheit, und fordern die gewährte Zuwendung gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG zurück.“ Umstände, die bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden wären, seien hingegen nicht angegeben. Im Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2022 begründe die Beklagte den Widerruf des Bewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG mit der Behauptung, der Kläger habe den Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt, „die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren“. Diese Formulierung stamme aus § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG , der die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte betreffe. Bei der vermeintlichen Ermessensausübung habe die Beklagte daher schon die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte verkannt. Wenn die Beklagte anschließend ausführe, „[m]angels bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigendem schutzwürdigendem Vertrauen“ überwiege das Widerrufsinteresse, bringe sie außerdem die Auffassung zum Ausdruck, dass bei der aus ihrer Sicht bestehenden Sachlage gar kein Ermessen ausgeübt werden dürfe. Die Beklagte habe also überhaupt kein Ermessen ausgeübt. Ermessenserwägungen könnte die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO nicht erstmals anstellen. Das Gericht dürfe nachgeschobene Erwägungen nicht verwerten. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 den Bescheid vom 2. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2022 aufzuheben. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung trägt sie vor, dass entgegen der Rechtsansicht des Klägers der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. Vorliegend liege der Zuwendungszweck in der finanziellen Unterstützung des durch die Fördervoraussetzungen definierten Empfängerkreises in der definierten wirtschaftlichen Notlage. Der Förderzweck könne mithin nicht erfüllt werden, wenn nicht alle Fördervoraussetzungen vorlägen. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Er habe weder eine dauerhafte gewerbliche/ freiberufliche Tätigkeit noch eine Tätigkeit im Haupterwerb nachgewiesen. Es sei nicht belegt, dass der Kläger Mitarbeiter im Umfang der angegebenen Zahl an VZÄ beschäftigt habe. Auch fehle es am Nachweis eines Liquiditätsengpasses. Der Kläger habe gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen, indem er die erforderlichen Nachweise nicht bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingereicht habe. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Sie habe im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung eine hinreichende Abwägung bei der Beurteilung der maßgeblichen Gründe zu Lasten der Klägerseite vorgenommen. Überdies bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerseite. Auf Vertrauen könne sich die Klägerpartei unter anderem deshalb nicht berufen, weil gemäß II.5 des Bewilligungsbescheides die Bewilligung u.a. bei Fehlen der Fördervoraussetzungen bzw. bei unzureichendem Nachweis widerrufen werden könne. Mangels Vorliegens der Fördervoraussetzungen sei der Zuwendungszweck im konkreten Fall nicht erfüllt. Soweit der Kläger geltend mache, dass die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 HmbVwVfG für die Rücknahme bereits verstrichen sei, gehe der Vortrag fehl. Bei § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG handele es sich um eine Entscheidungsfrist und keine Bearbeitungsfrist. Für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes habe die Behörde demnach ein Jahr Zeit ab dem Moment, ab welchem die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt habe und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren. Erst nach Aufklärung aller Tatsachen beginne die Entscheidungsfrist zu laufen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte den Kläger angehört und am 2. September 2020 den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erlassen. Sollte der Kläger zum Nachweis des von ihr behaupteten Vorliegens der Fördervoraussetzungen im Gerichtsverfahren Unterlagen und Nachweise nachreichen, seien diese als verspätet zurückzuweisen. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte der Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 18 I. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist für die vorliegende Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Bei dem in Streit stehenden Widerruf und der Rückforderung der Zuwendung – eine von der Beklagten gewährte staatliche Beihilfe aus Landes- und Bundesmitteln – handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht gegeben. Insbesondere sind die in § 33 Abs. 1 FGO aufgezählten Konstellationen, die zur Öffnung des Finanzrechtswegs führen würden, hier ersichtlich nicht einschlägig. Randnummer 19 II. Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Einzelrichterin anstelle der Kammer entscheidet, ist unbegründet. Randnummer 20 Der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 2. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 21 Die Beklagte hat zu Recht den Zuwendungsbescheid vom 9. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen (hierzu unter 1.) und die ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 14.000 Euro nebst Zinsen zurückgefordert (hierzu unter 2.). Randnummer 22 1. Die Beklagte konnte die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 9. April 2020 auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG stützen. Hiernach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 9. April 2020 um einen rechtmäßigen oder einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt [hierzu unter a)]. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG sind erfüllt [hierzu unter b)], und der Widerruf erfolgte innerhalb der Jahresfrist nach § § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG [hierzu unter c)]. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich [hierzu unter d)]. Randnummer 23
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