Rückforderung von Corona-Soforthilfen; Berechnung des Liquiditätsengpasses, Berücksichtigung buchhalterischer Positionen, Geschäftsführergehalt Leitsatz
(2)Auch zur Feststellung der Beträge, die den auf Einnahmenseite verfügbaren liquiden Mitteln auf Ausgabenseite gegenüberzustellen sind, kann auf die vorgelegte BWA zurückgegriffen werden. Auf Aufwandseite sind der BWA die Beträge für den fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand zu entnehmen ( VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21 , juris Rn. 103 ). Aus dem Begriff der fortlaufenden Kosten kann bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont hier nicht geschlossen werden, dass – wie die Beklagte meint – allein Fixkosten zu berücksichtigen sind. Die Förderrichtlinie nimmt in der Definition des Liquiditätsengpasses auf den fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand Bezug. Die FAQ in der hier maßgeblichen Fassung vom 29. März 2020 sowie das Antragsformular in der hier maßgeblichen Fassung vom 30. März 2020 (dort unter Ziffer 5.2) verwenden den Begriff der Gesamtbetriebskosten bzw. der fortlaufenden betrieblichen Kosten. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beklagte in ihrer Verwaltungspraxis nicht nur Fixkosten als Kostenposition anerkennt, sondern etwa auch der Höhe nach monatlich variierende Kosten des Material- und Wareneinkaufs zur Erzielung von Einnahmen im Förderzeitraum und in bestimmten Fällen auch Ersatzinvestitionen (vgl. FAQ Rückmeldeverfahren Stand 21.1.2022). Der Begriff der fortlaufenden Kosten erfasst zwar regelmäßig Fixkosten und andere der Art und Höhe nach wiederkehrende Kostenpositionen, ist aber nicht darauf beschränkt. Maßgeblich ist, ob es sich um eine dem Betrieb des Gewerbes, der freiberuflichen Tätigkeit oder dem Unternehmen zuzurechnende, nicht ungewöhnlich erscheinende Position handelt, die grundsätzlich nicht der privaten Lebensführung des Gewerbetreibenden, Freiberuflers oder Unternehmers zuzuordnen ist und zum Fortlaufen des Betriebes erforderlich ist, wobei es auf eine verständige Würdigung der objektiv erkennbaren Umstände ankommt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21 , juris Rn. 98 ). Dass es sich bei einer Ausgabenposition um eine bisher dem Grunde und der Höhe nach nicht wiederkehrende Ausgabenposition in dem konkreten Geschäftsbetrieb handelt, führt für sich genommen – ohne dass die Beklagte dies substantiiert in Zweifel zieht – noch nicht dazu, dass eine Ausgabenposition als nicht dem Unternehmen zuzurechnen bzw. im Betrieb des Unternehmens ungewöhnliche, nicht förderfähige Position anzusehen wäre. Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont sollten die Zuwendungsempfänger grundsätzlich trotz pandemiebeschränkter Einschränkungen ggf. mit pandemiebedingten Anpassungsmaßnahmen ihren Geschäftsbetrieb jedenfalls im Hinblick auf die Deckung laufender, nicht stundungsfähiger Kosten ungestört fortführen können. Andererseits soll es der Zuwendungsempfänger aber nicht in der Hand haben, seine Liquidität durch im Förderzeitraum nicht erforderliche Aufwendungen „künstlich“ zu verknappen. Randnummer 87 Nach Maßgabe dessen sind entgegen der Auffassung der Beklagten neben den unstreitig zu berücksichtigenden Raumkosten, den Personalkosten (ohne die Gesellschaftergeschäftsführergehälter), den Wareneinsatzkosten, den Kfz-Kosten, den Kosten für Versicherungen/Beiträge und Warenabgabe sowie sonstigen Kosten auch die Geschäftsführergehälter der GmbH-Gesellschafterinnen in Höhe von insgesamt 22.740 Euro (7.580,- Euro monatlich) sowie die Werbe- und Reisekosten in Höhe von 3.082,25 Euro (854,11 Euro im März 2020, 276,39 Euro im April 2020 und 1.951,75 Euro im Juni 2020) zu berücksichtigen. Randnummer 88 (
- a)Die Geschäftsführergehälter der sozialversicherungspflichtig angestellten GmbH-Gesellschafterinnen sind vorliegend als Personalkosten zu berücksichtigen. Es handelt sich um für den Betrieb erforderliche, fortlaufende und wiederkehrende Kosten. Wie dargelegt, kommt es auch insoweit auf die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont an. Ausweislich der im Bewilligungsbescheid in Bezug genommenen Förderrichtlinie geht es um die Deckung von kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand. Die bei Antragstellung maßgebliche FAQ (Stand 29. März 2020) nennen für die Höhe der monatlichen Gesamtbetriebskosten die fortlaufenden betrieblichen Kosten inklusive Personalaufwände, die nicht über Kurzarbeitergeld gedeckt werden können. Der Begriff Personalaufwand wird dabei nicht näher definiert. Im Rechnungswesen werden unter den Personalkosten alle durch den Einsatz von Arbeitnehmern entstehenden Kosten verstanden, namentlich Löhne, Gehälter, gesetzliche und freiwillige soziale Aufwendungen sowie alle übrigen Personalnebenkosten (vgl. Personalkosten • Definition | Gabler Wirtschaftslexikon; https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/personalkosten-45374). Dies kann bei der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergänzend berücksichtigt werden. Das Gehalt von GmbH-Geschäftsführern, die wie hier sozialversicherungspflichtig angestellt sind, gehört unabhängig von der Frage, ob dies bei Mehrheitsgesellschaftern oder alleingeschäftsführenden Gesellschaftern anders zu bewerten wäre, zu den Personalkosten. Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter des Unternehmens sind, können zwar die vertraglichen Grundlagen der Anstellung der Geschäftsführer mitgestalten und haben darüber hinaus u.a. Gewinnbeteiligungsmöglichkeiten. Hier sind die beiden Geschäftsführerinnen aber nicht Allein-/Mehrheitsgesellschafter, sondern haben jeweils einen Gesellschafteranteil von 44,5 Prozent. Dies schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten zumindest ein. Hinzu kommt, dass die Geschäftsführerinnen bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig angestellt sind und – wie andere Angestellte - einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Gehaltszahlung gegenüber der Klägerin haben. Dies stellt gerade den Unterschied zu nichtsozialversicherungspflichtig angestellten geschäftsführenden Gesellschaftern dar, die ihre Entlohnung eigenständig entnehmen. Aus der Förderrichtlinie und den bei Antragstellung maßgeblichen FAQ lässt sich nicht entnehmen, dass nicht stundungsfähige Kosten wie arbeitsvertraglich geschuldete Gehälter nicht zu berücksichtigen sind. Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont war für die Klägerin daher gerade nicht ersichtlich, dass der Begriff Personalkosten nicht Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehälter erfasst. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anwendung hat das Gericht nicht. Aus den vorliegenden BWA ist ersichtlich, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerinnen monatlich gleichbleibende Gehälter erhielten und insbesondere das monatliche Gehalt sich auch vor dem Förderzeitraum etwa bereits im Dezember 2019 auf 7.580 Euro belief. Randnummer 89 Auf die von der Beklagten vorgetragene Verwaltungspraxis kommt es hier nicht entscheidend an. Wie dargelegt ist bei einem Widerruf wegen Zweckverfehlung eine Auslegung die sich allein an der Verwaltungspraxis orientiert unzulässig (BVerwG, Urt. v. 22.5.2022, 8 C 11.21, juris Rn. 13). Soweit die Beklagte auf die FAQ in den Fassungen ab 4. April 2020 verweist, ergibt sich daraus kein abweichendes Ergebnis. Zum einen lagen diese FAQ bei Antragstellung am 31. März 2020 nicht vor. Zum anderen betrifft die Frage in den FAQ Gesellschafter-Geschäftsführer von Personengesellschaften, die kein Gehalt, sondern eine Eigenentnahme erhalten. Daraus folgt nicht, dass Gehälter von sozialversicherungspflichtig angestellten GmbH-Geschäftsführer-Gesellschaftern nicht berücksichtigungsfähig sind, weil an der – wie oben angesprochenen – Vergleichbarkeit von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen mit Eigenentnahmen fehlt, deren Anlass und Höhe in der freien Entscheidung des nicht sozialversicherungspflichtig angestellten geschäftsführenden (Mehrheits- bzw. Einzel-) Gesellschafters steht. Randnummer 90 (
- b)Die Werbe- und Reisekosten in Höhe von 3.082,25 Euro im Förderzeitraum März bis Mai 2020 sind als fortlaufender betrieblicher Sachaufwand zu berücksichtigen. Wie dargelegt, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es sich dabei um Fixkosten handelt, sondern darauf, ob diese Kosten für das Fortlaufen des Betriebs im Förderzeitraum bei verständiger Würdigung der objektiv erkennbaren Umstände erforderlich waren. Die Position Werbe- und Reisekosten erfasst nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Erläuterungen der Klägerin insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor allem die Kosten für Werbeetiketten für den Verkauf von Waren und Kosten für ein Blumen-Abo, das die Klägerin während des Lockdowns ihren Kunden über ihren Online-Shop angeboten hatte, wobei sie die Blumen von ortsansässigen Blumenläden bezog. Es handelt sich dabei eigentlich um Kosten für den Wareneinkauf. Dass die Klägerin darüber hinaus auch Kosten für Blumen zur Dekoration des Ladengeschäfts für die Präsentation im Rahmen des Online-shops und – in geringem Umfang – auch Taxikosten und Kosten für Bewirtung von jungen Mitarbeitern, die während des Lockdowns im Online-Shop gearbeitet haben, führt nicht dazu, dass es sich um eine ungewöhnliche, nicht betrieblich veranlasste Position handeln würde, die nicht zur Erzielung von Einnahmen erforderlich gewesen wäre. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anwendung hat das Gericht nicht, insbesondere sind die Ausgaben für Werbe- und Reisekosten im Förderzeitraum im Vergleich zu anderen Monaten keine der Höhe nach auffälligen Ausreißer, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese zur künstlichen Liquiditätsminderung in Ansehung der erhaltenen Förderung vorgenommen wurden Randnummer 91 (
- c)Ungeachtet des Vorstehenden wäre die Klage auch begründet, wenn man die Geschäftsführergehälter der Gesellschafterinnen in Höhe von 22.740,- Euro und die Werbe-und Reisekosten in Höhe von 3.082,25 Euro im Förderzeitraum nicht berücksichtigt, jedoch die von der Klägerin jedenfalls im Klageverfahren dargelegten Darlehenstilgungen in Höhe von 23.830,38 Euro. Die den auf Einnahmenseite zu berücksichtigenden liquiden Mitteln in Höhe von 126.378,26 Euro stünden dann zu berücksichtigende in Höhe von 147.308,83 Euro gegenüber. Randnummer 92 Die Darlehenstilgungen sind bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen. Zwar werden sie in der Förderrichtlinie nicht explizit genannt. Die hier maßgeblichen FAQ vom 29. März 2020 weisen bei der Höhe des geschätzten Liquiditätsengpasses jedoch ausdrücklich darauf hin, dass neben den Gesamtbetriebskosten nicht stundungsfähige Tilgungen zu berücksichtigen sind. Die Darlehenstilgungen (monatliche Raten in Höhe von 684,- Euro, 800 Euro und 1.500 Euro sowie eine Rückzahlung in Höhe von 25.694,38 Euro und ein Zufluss in Höhe von 10.000,- Euro) sind aus dem als Anlage K 3 vorgelegten Kontoauszug ersichtlich und waren für das Fortlaufen des Betriebs im Förderzeitraum bei verständiger Würdigung der objektiv erkennbaren Umstände erforderlich. Der Berücksichtigungsfähigkeit der Darlehenstilgungen steht, wie gezeigt, nicht entgegen, dass es sich nicht um den monatlich gleichen Tilgungsbetrag handelt. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht aufgrund der anschaulichen Schilderung der Geschäftsführerin in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Klägerin die privat gewährten Darlehen für Einkauf/Bestellung von Waren im Großhandel benötigt und statt einer Kreditlinie bei einer Bank private Darlehen aufnimmt und diese monatlich zurückzahlt. Insoweit bestehen auch keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten. Denn die Neugewährung eines Darlehens in Höhe von 10.000,- Euro, die Rückzahlung eines anderen Darlehens in Höhe von 25.694,38 Euro und die wiederkehrenden Darlehenstilgungen in Höhe von 684 Euro und 800 Euro wurden ausweislich des Kontoauszugs vor Antragstellung (am 31. März 2020) getätigt bzw. begonnen. Unter Einberechnung des Darlehenszuflusses in Höhe von 10.000 Euro ergibt sich ein den Zuwendungsbetrag in Höhe von 20.000 Euro übersteigender Liquiditätsengpass. Randnummer 93
- dd)Eine Zweckverfehlung im Sinne von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb vor, weil die Klägerin nicht durch die Corona-Krise in existenzbedrohliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre bzw. dies nicht nachgewiesen hätte. Weder aus dem Bewilligungsbescheid noch aus der Förderrichtlinie ist hinreichend ersichtlich, inwieweit dies eine zum Vorliegen eines Liquiditätsengpasses zusätzliche oder eigenständige Voraussetzung sein soll. Zudem werden nicht einheitliche Formulierungen verwendet. Im Bewilligungsbescheid heißt es unter Zuwendungszweck, dass im Rahmen des Förderprogramms nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt werden, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden sind. Ausweislich der Förderrichtlinie muss der Antragsteller bei Antragstellung versichern, nach dem 11. März 2020 durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten zu sein, die seine Existenz bedrohen. Dazu muss der Antragsteller versichern, dass die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal und Finanzaufwand des Unternehmens zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nach Nr. 4 der Förderrichtlinie orientiert sich die Zuwendung am versicherten Liquiditätsengpass. Im maßgeblichen Antragsformular Stand 29. März 2020 musste die Klägerin unter Ziffer 7.1 versichern, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit seit dem 11. März 2020 durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt ist, da (7.1.1) mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März 2020 durch die Krise weggefallen sind oder (7.1.2) ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr oder (7.1.3) die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden. Randnummer 94 Unabhängig von den nicht klar übereinstimmenden Formulierungen erfüllt die Klägerin jedenfalls die Voraussetzung nach Ziffer 7.1.3, dass ihre Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügung massiv eingeschränkt wurden. Denn sie musste ihr Ladengeschäft auf Grund der Corona-Allgemeinverfügung bzw. Eindämmungsverordnung schließen. Bei der gebotenen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont stellt sich die Alternative unter 7.1.3 als selbstständige Alternative dar. Die Zuwendung sollte erkennbar nicht an Unternehmen fließen, die weder von den Schließungsverfügungen noch sonst durch die Corona-Krise betroffen waren (vgl. etwa zu Kuriergewerbe VG Berlin, Urt. v. 28.4.2023, 26 K 84/22, juris Rn. 37). Dass die Klägerin versucht hat, durch den Ausbau ihres Online-Shops den wie gezeigt entstandenen Liquiditätsengpass zu mindern, ändert nichts an der massiven Einschränkung der Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Schließung des Ladengeschäfts. Randnummer 95
- c)Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die erstmals im gerichtlichen Verfahren beigebrachten Unterlagen zum Beleg der für den Liquiditätsengpass relevanten Umstände bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids zu berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob die Zuwendung zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses im Förderzeitraum und damit ob sie zweckentsprechend eingesetzt wurde, kommt es darauf an, ob der tatsächliche Liquiditätsengpass im Förderzeitraum genauso hoch oder höher als die ausgezahlte Billigkeitsleistung war. Denn nur, wenn im Förderzeitraum ein Liquiditätsengpass in Höhe der Billigkeitsleistung bestand, konnte die Zuwendung auch zur Überbrückung dieses Liquiditätsengpasses eingesetzt werden. Im Rahmen dieser Beurteilung ist eine nach dem Förderzeitraum eingetretene Veränderung der Sachlage unbeachtlich. Daher kommt es hier auch nicht auf die von der Beklagten aufgeworfenen Frage an, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung ist. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen dienen dem Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung, verändern diese aber nicht. Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage, die im Förderzeitraum bestand, für den die Mittel ausgebracht worden sind. Angaben, Erläuterungen und Unterlagen, die Aufschluss geben oder zumindest relevante Anhaltspunkte liefern können, wie sich die Sachlage seinerzeit dargestellt hat, sind einzubeziehen, auch wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren eingeführt werden ( VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21 , juris Rn. 106 ff. m.V.a. BVerwG, Beschl. v. 27.6.1997, 1 B 132/97; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2012, 8 LA 198/11, jeweils juris; VG Hamburg, Urt. v. 28.9.2022, 17 K 4829/21 , juris Rn. 97 ). Randnummer 96 Zu einer solchen Aufklärung ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet. Dass – bezogen auf einen in der Vergangenheit liegenden maßgeblichen Zeitpunkt – erst später Erkenntnismittel zugänglich werden, ändert nichts an der Pflicht des Gerichts aus § 86 Abs. 1 VwGO zu deren Heranziehung (BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13). Damit erlaubt und gebietet das deutsche Verwaltungsprozessrecht, der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben (BVerwG, Beschl. v. 21.11.202, 3 B 1/22, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 25.2.2010, 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149, juris Rn. 22). Die Auffassung der Beklagten, es seien nur bereits im Verwaltungsverfahren existente und vorgelegte Erkenntnisse zu berücksichtigen, führte demgegenüber zu einer Präklusion der nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegten Erkenntnisse im gerichtlichen Verfahren. Die für eine solche Präklusion erforderliche gesetzliche Grundlage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 – Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 S. 3) ist nicht ersichtlich (BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13); VG Hamburg, Urt. v. 6.2.2023, 16 K 3278/21, n.v.). Randnummer 97
- bb)Etwas Anderes gilt vorliegend auch nicht aufgrund von Besonderheiten der hier vorliegenden Billigkeitsleistung oder im Zuwendungsrecht. Randnummer 98
(2)Soweit die Beklagte die Nichtberücksichtigung von im gerichtlichen Verfahren mit allgemeinen Erwägungen betreffend das Zuwendungsrecht, insbesondere gesteigerte Mitwirkungspflichten der Zuwendungsempfänger begründet, führt dies ebenfalls nicht zu einer Präklusion von im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen. Randnummer 101 Die in den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids angeführten Mitwirkungspflichten enthalten keine Präklusion in Bezug auf im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Soweit nach Ziffer 3.1, 3.2 des Bewilligungsbescheids eine Erstattungspflicht im Falle eines niedrigeren als des prognostizierten Liquiditätsengpasses und in Ziffer 3.5 eine Pflicht zur Auskunftserteilung auf Verlangen der Beklagten angeführt wird, konnte der Kläger daraus nicht eindeutig erkennen, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt gefordert wird und welche Unterlagen relevant und vorzulegen sind ( VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21 , juris, Rn. 113 ff.). Eine Pflicht, die von der Beklagten erst später angeforderten und konkretisierten Unterlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzulegen mit der Folge, dass im Fall eines Widerrufs später vorgelegte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt würden, ist daraus nicht ersichtlich. Randnummer 102 Eine Präklusion in Bezug auf nicht im Verwaltungsverfahren vorgelegte Unterlagen folgt auch nicht allgemein aus gesteigerten Mitwirkungspflichten im Zuwendungsrecht. Vielmehr wird im Zuwendungsrecht in vielen Fällen den Zuwendungsempfängern per Auflage ein Verwendungsnachweis mit Fristsetzung auferlegt, in diesen Fällen wird auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt (OVG Greifswald, Urt. v. 20.2.2002, 2 L 137/01, NordÖR 2002, 382; VGH München, Beschl. v. 25.1.2021, 6 ZB 20.2162, juris Rn. 17) und - soweit die auferlegte Verwendungsnachweisprüfung nicht ordnungs- und fristgemäß erfolgte - eine Nachholung des Verwendungsnachweises im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen (VGH München, Beschl. v. 25.1.2021, 6 ZB 20.2162, juris Rn. 15 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 5.2.1987, 5 S 2954/86, NVZ 1987, 520; differenzierend bei objektiv zweckgemäßer Verwendung Sächs. OVG, Urt. v. 9.6.2022, 6 A 365/19, juris Rn. 27 ff., 50 ff.; vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 57). Dies lässt sich auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen. Denn ein Verwendungsnachweis binnen einer bestimmten Frist war nach Ziffer 1.4 Anhang Förderrichtlinie ausdrücklich nicht erforderlich und wurde dem Kläger auch nicht im Wege einer Auflage auferlegt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21 , Rn. 110 ff.). Randnummer 103 Soweit die Beklagte Entscheidungen betreffend Leistungsklagen auf die Gewähr von Billigkeitsleistungen anführt (VG Bremen Urt. v. 20.1.2022, 5 K 40/21, Rn. 21 f.; VGH Bayern, Beschl. v. 18.5.2020, 6 ZB 20.438, juris Rn. 15; VG Würzburg, Urt. v. 3.8.2020, W 8 K 20.743, juris, Rn. 31; VG München, Beschl. v. 25.6.2020, M 31 K 20.2261, juris Rn. 19; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, BeckRS 2021, 39690, Rn. 23; VG Würzburg, Urt. v. 26.7.2021, W 8 K 20.2031, juris Rn. 21; VG Weimar, Urt. v. 17.9.2020, 8 K 609/20, juris Rn. 26; VG Weimar, Urt. v. 29.1.2021, 8 K 795/20, BeckRS 2021, 6171, Rn. 28 f.; VG Leipzig, Urt. v. 21.4.2022, 5 K 76/21, juris; VGH München, Urt. v. 9.12.1999, 12 B 97.1492; OVG Magdeburg, Urt. v. 9.12.2004, 1 L 147/04), sind diese auf die vorliegende Anfechtungsklage bereits wegen unterschiedlicher Prüfungsmaßstäbe nicht übertragbar. Randnummer 104 Auch die weiteren von der Beklagten angeführten Entscheidungen stützen ihre Auffassung nicht. Teilweise betreffen sie ausschließlich die Frage des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts, ohne die davon zu unterscheidende Frage (dazu BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13) der Berücksichtigung von Unterlagen zum Nachweis von Umständen zum relevanten Entscheidungszeitpunkt zu erörtern (VG Düsseldorf, Urt. v. 12.1.2021, 20 K 4706/20, BeckRS 2020, 39337 Rn. 24; VG Berlin, Urt. v. 20.1.2022, 5 K 40/21, juris Rn. 21) oder berücksichtigen ausdrücklich auch Unterlagen, die im Gerichtsverfahren vorgelegt wurden (VG Würzburg, Urt. v. 21.6.2021, W 8 K 20.1303, BeckRS 2021, 16951, Rn. 33, 35; SächsOVG, Urt. v. 16.2.2016, 1 A 677.13, juris Rn. 61, 77). Randnummer 105 2. Der Widerruf kann auch nicht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG gestützt und in einen solchem umgedeutet werden. Dazu gilt folgendes ( VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21 , juris Rn. 110 ff.): Randnummer 106 „Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Zwar begründet die Beklagte den Widerrufsbescheid mit dem Umstand, dass die Klägerin gegen ihre Mitwirkungspflicht aus der Förderrichtlinie und dem Bewilligungsbescheid verstoßen habe, jedoch begründet dieser Vortrag – seine Richtigkeit unterstellt – keinen Auflagenverstoß im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG , weil der Bewilligungsbescheid keine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG enthält. Die verschiedentlich in dem Bescheid unter den Überschriften „Allgemeine Bestimmungen“, „Verwendungsprüfung“, „Mitteilungspflichten“ und „Auflagen“ enthaltenen Direktiven haben nicht die Qualität von Auflagen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Sie sind nicht bestimmt genug, um bei einem Verstoß einen Widerrufsgrund zu begründen. Eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr.4 HmbVwVfG ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Verhaltenspflicht wird durch selbstständige hoheitliche Anordnung begründet, die alle Begriffsmerkmale des § 35 S. 1 HmbVwVfG erfüllt und daher ihrerseits als Verwaltungsakt qualifiziert wird. Die Bestimmungen im Bewilligungsbescheid, die als Auflage angesehen werden könnten, sind zu unbestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG um diesen Anforderungen zu genügen. Der Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit bedeutet einerseits, dass der Adressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist; zum anderen folgt daraus, dass der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.2008, 7 C 38.07, BVerwGE 131, 259 und Rn. 11, juris; Urt. v. 15.2.1990, 4 C 41.87, BVerwGE 84, 335 und Rn. 29, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 10.10.2018, 8 C 11694/17, Rn. 77, juris). Eine Auflage ist dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Maßgeblich ist mithin, wie der Adressat den Inhalt der Regelung bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zweckes, verstehen musste (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.4.2012, 4 A 1055/09, Rn. 39 f., juris m.w.N.). Randnummer 107
- a)Im Bewilligungsbescheid steht unter der Überschrift „Auflage“ zunächst: „II. 3. Auflagen 3.5. [..] Sie sind verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Umstände zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. […] Die Klägerin konnte aus der Bestimmung nicht eindeutig erkennen, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt von ihr gefordert wird und konnte dementsprechend auch ihr Verhalten nicht danach richten. Aus der Bestimmung geht zunächst nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sind. Der Zeitpunkt soll nämlich erst durch das „Verlangen“ der Beklagten näher konkretisiert werden. Wann und wie dieses Verlangen zum Ausdruck kommt, bleibt unklar. Ferner waren auch die Art und der Umfang der zu erteilenden Auskunft sowie der von der Klägerin vorzulegenden Unterlagen nicht aus dem Bewilligungsbescheid ersichtlich. So beschreiben die „für die Gewährung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Umstände“ nur ungenau die Anforderungen an etwaige Auskünfte und Unterlagen. Zwar wird unter Nr. 1.2 des Bewilligungsbescheids konkretisiert, dass maßgebend für die Gewährung der Zuwendung die Regelungen in der Förderrichtlinie, die in deren Anhang genannten Anforderungen sowie die nachfolgenden Bestimmungen sind. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Klägerin auf Grundlage ihrer Angaben im Antrag die Zuwendung bereits gewährt wurde. Welche Auskünfte über die bei der Antragstellung getätigten Angaben hinaus durch die Bestimmung in Nr.3.5 des Bewilligungsbescheides gefordert werden, wird weder im Bewilligungsbescheid noch in der Förderrichtlinie konkretisiert. In der Förderrichtlinie findet sich unter Nr. 5.2 nur eine in Teilen mit Nr. 3.5 gleichlautenden Bestimmung. Dem Bewilligungsbescheid, der Förderrichtlinie und deren Anhängen ist auch nicht zu entnehmen, durch welche Art von Unterlagen und in welchem Umfang die in der Förderrichtlinie bestimmten Fördervoraussetzungen nachzuweisen wären. Vielmehr ist Nr. 1.1 des Anhanges zur Förderrichtlinie zu entnehmen, dass sich die „einzureichenden Unterlagen“ aus dem Antragsformular ergeben und grundsätzlich nur vollständige Anträge beschieden werden. Durch den Bewilligungsbescheid durfte die Klägerin dann aber davon ausgehen, alle Angaben gemacht und alle erforderlichen Unterlagen eingereicht zu haben. Auch die Regelungen in Nr. 3.1 und 3.2 des Bewilligungsbescheides konkretisieren nicht, welche Auskünfte und Unterlagen zur Belassung der Zuwendung maßgeblich sind. Danach hat die Klägerin, sofern der im Antrag angegebene Liquiditätsengpass tatsächlich niedriger ausgefallen ist, die verbleibenden Mittel aus der Zuwendung zurückzuerstatten. Ist wie vorliegend der Liquiditätsengpass allerdings noch höher ausgefallen als die Zuwendung, ergibt sich aus der Bestimmung keine Pflicht zur Rückerstattung. Zwar könnte dies ein maßgeblicher Umstand zur Belassung der Zuwendung gewesen sein, den die Klägerin hätte nachweisen müssen, jedoch ergibt sich aus Nr. 1.4 des Anhanges zur Förderrichtlinie auch explizit, dass kein Verwendungsnachweis erforderlich ist, sondern dass die zweckentsprechende Verwendung nur stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung geprüft werden kann. Der Klägerin war es auch unter Berücksichtigung der Nr. 2.2 des Bewilligungsbescheides nicht möglich, zweifelsfrei und eindeutig zu erkennen, welche konkreten Unterlagen durch sie beizubringen und welche Auskünfte von ihr zu tätigen waren. Demnach ist die Beklagte berechtigt, stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung Nachweise für die Verwendung der Zuwendung, insbesondere die Belege (Einnahme- und Ausgabebeleg) über die Einzelzahlungen und die zugrundeliegenden Verträge nach ihrem Ermessen zu fordern. Die Belege müssten die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege insbesondere die Zahlungsempfänger sowie Grund und Tag der Zahlung. Die Klägerin habe die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß und prüfbar bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Auch hier gilt, dass nicht deutlich wird, welche konkreten Unterlagen erforderlich sind. Zwar werden Mindestbestandteile der Ausgabenbelege genannt, es wird aber schon nicht klar, welches die weiteren „im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen“ sind. Auch der Umstand, dass der Umfang der Belege für die zweckentsprechende Verwendung im Ermessen der Behörde liegt zeigt, dass die Klägerin nicht beurteilen konnte, welche Belege zur Erfüllung ihrer Pflicht aus Nr. 3.5 des Bewilligungsbescheids tatsächlich erforderlich waren. Schließlich enthält die Bestimmung in Nr. 3.5 auch keine Spezifizierung in welcher Art und Weise, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt werden soll. Die in Nr. 3.5 vorgesehene Verpflichtung bedurfte einer weiteren Konkretisierung sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht. Dies wird auch durch das Schreiben vom 16. Dezember 2020 deutlich, durch welches die Klägerin aufgefordert wurde, die in dem Schreiben ausführlich aufgelisteten Unterlagen und Nachweise binnen einer in dem Schreiben gesetzten Frist einzureichen. Die Konkretisierung dessen, was durch die Auflage geboten ist, muss aber in der Auflage selbst erfolgen und darf nicht wie hier einer nachgelagerten Aufforderung im Anhörungswege überlassen bleiben (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 31). Randnummer 108
- b)Ebenfalls unter der Überschrift „Auflage“ steht: 3.7. Sie sind verpflichtet, an der Überprüfung der mit dem Antrag vorgelegten Legitimationsdokumente mitzuwirken.“ Aus der Bestimmung konnte die Klägerin nicht erkennen, durch welche Handlung oder auch Duldung sie ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an der Überprüfung der Legitimationsdokumente nachkommen soll. Die Bestimmung enthält keinerlei Vorgaben zu dem Prüfungsprozess. Hinweise und eine Anleitung zur Prüfung der Legitimationsdokumente durch das Postident- und das Nect-Verfahren wurden der Klägerin vielmehr erst im Nachhinein im Rahmen einer Anhörung mitgeteilt.“ Randnummer 109 3. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG , wonach ein Widerruf dann möglich ist, wenn dieser im Verwaltungsakt vorbehalten worden ist, ist keine taugliche Rechtsgrundlage für einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG ermöglicht der Beklagten gemäß seinem ausdrücklichen Wortlaut nämlich nur den Widerruf der Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft. Gemäß Nr. 1 des Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 26. August 2020 ging es der Beklagten aber gerade um den Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ( VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21 , juris Rn. 122 ). Randnummer 110 4. Die Rückforderung der Zuwendung gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG ist rechtswidrig, da wie dargelegt kein rechtmäßiger Widerruf der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit vorliegt. III. Randnummer 111 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO. IV. Randnummer 112 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 27.2.2012, 2 A 11/08, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 24.5.2000, 7 C 8.99, juris Rn. 10). Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung. Randnummer 113 Hier war es der Klägerin aufgrund der Schwierigkeit der Sache und der erheblichen Bedeutung für das Unternehmen nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Beklagte hatte mit Anhörungsschreiben vom 25. Januar 2021 unter Fristsetzung bis zum 10. Februar 2021 eine Vielzahl von Unterlagen und weitere Erläuterungen zum Liquiditätsengpass sowie zur Mitarbeiterliste angefordert. Selbst wenn es sich dabei überwiegend um im Unternehmen übliche Unterlagen handelte, durfte die Klägerin jedenfalls aufgrund des Hinweises, dass die bisherigen Angaben nicht nachvollziehbar seien, der schwierigen rechtlichen Bewertung und des Hinweises, dass ohne weitere Unterlagen nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage eine ablehnende Entscheidung drohte, sowie aufgrund der Bedeutung der Förderung des Unternehmens die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten.