Erstattung von Glücksspielverlusten wegen fehlender Kontrolle und Verhinderung der Spielteilnahme eines gesperrten Spielers Orientierungssatz 1. Bei § 8 Abs. 2, 3 GlüStV 2021 handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. (Rn.26) 2. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 GlüStV 2021 dürfen gesperrte Spieler nicht am öffentlichen Glücksspiel teilnehmen. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind gem. § 8 Abs. 3 S. 1 GlüStV 2021 verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder einer vergleichbaren Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei gem. § 23 GlüStV 2021 vorzunehmen. (Rn.28) 3. Es ist allein der Risikosphäre einer Wettvermittlungsstelle zuzuordnen, wenn diese über keine Genehmigung verfügt und deshalb nicht auf das Sperrsystem OASIS zugreifen kann. Aus diesem Grund entfällt auch nicht das Verschulden der Wettvermittlungsstelle. (Rn.31) (Rn.35) 4. Ein Mitverschulden ist nicht daraus abzuleiten, dass der Spieler sich nicht persönlich bei der Wettvermittlungsstelle bekannt gemacht hat und um eine Sperre bat. Eine solche Mitwirkungsobliegenheit besteht nicht. Vielmehr darf ein Spieler darauf vertrauen, dass die Wettvermittlungsstelle ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt und ihm, nachdem er sich selbst sperren ließ, die Teilnahme am Glücksspiel verwehrt. (Rn.36) Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.772,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Erstattung von Glücksspielverlusten. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt zwei Wettbüros, belegen in der W. Chaussee..., ... H. sowie in der D. ..., ... H.. In diesen Wettannahmestellen vermittelt die Beklagte ausschließlich das Angebot des Anbieters Trinity Bet Operations Ltd., welcher über die Marke „HAPPYBET“ Sportwetten vermittelt. Randnummer 3 Über eine behördliche Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros verfügte die Beklagte nicht. Randnummer 4 Der Kläger kämpft seit Jahren mit einem Drang zum übermäßigen Glücksspiel. Aus diesem Grund unterwarf er sich am 28.06.2013 einer sog. „Selbstsperre“, um sich vor sich selbst zu schützen. Die Selbstsperre wurde in Form eines Sperrvertrages mit der Spielbank Hamburg abgeschlossen. Randnummer 5 Solche Sperrverträge werden seit Inkrafttreten des aktuellen GlüStV im Jahr 2021 automatisch in das Spielsperrsystem OASIS eingepflegt. Dieses ist ein spielformübergreifendes, bundesweites Instrument zum Schutz von Spielerinnen und Spielern zur Bekämpfung der Glücksspielsucht. Indes können auf das Spielersperrsystem OASIS nur Spielstätten zugreifen, die über eine behördliche Erlaubnis verfügen. Die Beklagte verfügte somit über keinen Zugriff auf das Sperrsystem OASIS. Randnummer 6 In der Zeit vom 08.03.2022 bis zum 14.04.2022 besuchte der Kläger regelmäßig die Wettbüros der Beklagten. Der Kläger konnte dabei die Wettbüros der Beklagten betreten, ohne von dem anwesenden Personal hinsichtlich einer Selbstsperre kontrolliert und anschließend am Zugang gehindert zu werden. In den Geschäftsräumen der Beklagten konnte der Kläger daraufhin sowohl am Tresen als auch an den Wettautomaten anonym Wetten platzieren. Randnummer 7 Erst am 14.04.2022 wurde der Kläger in dem Wettbüro D. ... vom Personal der Beklagten zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und - nachdem der Kläger dies verweigerte - zum Verlassen des Wettbüros aufgefordert. Randnummer 8 In der Zeit vom 08.03.2022 bis zum 14.04.2022 erlitt der Kläger in den Wettbüros der Beklagten nach Abzug seiner Gewinne Spielverluste in Höhe von 5.772,50,- Euro. Randnummer 9 Der Kläger behauptet, er sei seit vielen Jahren spielsüchtig. Er habe im März 2022 auf Grund privater Schwierigkeiten (erneut) den Drang zum Glücksspiel entwickelt und die Wettbüros der Beklagten aufgesucht, nachdem ihm der Zutritt zu den Wettbüros anderer Anbieter auf Grund seiner Selbstsperre verwehrt worden sei. Auf Grund seiner Spielsucht sei es ihm während der Aufenthalte in den Wettbüros der Beklagten nicht möglich gewesen, diese zu verlassen, ohne das gesamte ihm verfügbare Geld zu verspielen. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 12.04.2022 und 16.04.2022 forderte Kläger, unter Fristsetzung bis zum 27.04.2022, die Beklagte zur Erstattung der erlittenen Spielverluste auf. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 22.04.2022 verweigerte die Beklagte die Rückzahlung. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom 13.09.2022 hat der Kläger Klage eingelegt. Randnummer 13 Der Kläger beantragt: Randnummer 14 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.772,50,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 28.04.2022 zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Beklagte behauptet zunächst, der Kläger habe ein Geschäftsmodell daraus entwickelt, bei Glücksspielanbietern unter arglistiger Täuschung über den eigenen Spielstatus Spieleinsätze zu tätigen und diese anschließend unter Drohung mit Anzeigen zurückzufordern. Randnummer 18 Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger die von ihm vorgelegten Wettscheine überhaupt selbst gespielt und nicht von Dritten erlangt oder aus Mülleimern gefischt habe. Randnummer 19 Zudem führe die Beklagte auch Zutrittskontrollen in ihren Wettbüros durch. So werde das Alter der Kunden bereits beim Betreten überprüft, wenn Zweifel an der Volljährigkeit bestehen. Randnummer 20 Indes sei es dem Personal erst möglich, die Kunden hinsichtlich einer möglichen Sperrung zu überprüfen, wenn die konkrete Person bereits in der Vergangenheit in den eigenen Wettbüros auffällig geworden sei. Randnummer 21 Die Beklagte ist der Meinung, der Kläger hätte die Wettbüros, hätte er wirklich ernstliche Anstrengungen unternommen zu verhindern, dass ihm die Spielsucht erneut packe, selbst informieren können. Stattdessen habe er bewusst die Möglichkeit aufrechterhalten, dort zu wetten. Randnummer 22 Zudem beruhe es auf ein Versehen der Behörde für Inneres und Sport, dass die Beklagte noch keine Erlaubnis zum Betrieb der Glücksspielbüros erhalten habe. Bei korrekter Durchführung des Genehmigungsverfahren wäre dem Standort W. Chaussee... mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit eine Erlaubnis erteilt worden. Da die Beklagte ohne eine solche Erlaubnis auch nicht auf das Spielersperrsystem OASIS zugreifen konnte, habe sich auch keine Möglichkeit gehabt, von der Selbstsperre des Klägers Kenntnis zu erlangen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 1. Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 24 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 5.772,50,- Euro aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, S. 5 GlüStV 2021 zu. Randnummer 25 Die Beklagte hat rechtswidrig und schuldhaft gegen § 8 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, S. 5 GlüStV 2021 verstoßen und kausal einen Schaden in tenorierter Höhe beim Kläger hervorgerufen. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.