GB ist rechtswidrig, wenn die Bestimmung der Zusammenset-zung der Wohnbevölkerung fehlerhaft erfolgt ist. (Rn.104) Tenor Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Süd vom
dem Gesetz zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum abzusehen, dass der in Ziffer I vorgesehene Wohnraum geschaffen worden ist. …“ Randnummer 5 Darüber hinaus stellte die Antragsgegnerin die Erteilung von Befreiungen für ein Bauvorhaben in Aussicht. Randnummer 6 Das Bezirksamt Hamburg-Nord der Antragsgegnerin ging ausweislich eines Vermerks des Fachamts Stadt- und Landschaftsplanung davon aus, dass der Wohnungsmarkt und der Wohnungsbestand in Barmbek-Nord und Barmbek-Süd einem erheblichen Wandel und Druck ausgesetzt seien. Neben der offenbar als zunehmend interessant eingeschätzten Lage Barmbeks in Hamburg gebe es mehrere teilweise hochpreisige Wohnungsbauprojekte. Die Steuerungserfordernisse für die Stadtplanung, die integrierte Stadtteilentwicklung und die Konzeptvergabe für erhebliche Neubaupotenzialflächen seien groß. Gleichwohl fehle die fachliche Grundlage, um mit Hilfe von Bauleitplänen, im Rahmen der verschiedenen Programme integrierter Stadtteilentwicklung oder bei der Entwicklung stadteigener Grundstücke sowie bei der Frage
Erhaltungsverordnungen planerisch und wohnungsfachpolitisch fundiert handeln zu können. Randnummer 7 Das daraufhin von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene „Wohnungsmarktgutachten Hamburg Barmbek und Dulsberg“ vom 28. Januar 2013 kam zu dem Ergebnis, dass lediglich in Barmbek-Nord im Umfeld des Neubaugebiets Quartier 21 ein Gebiet bestehe, das im Hinblick auf eine mögliche soziale Erhaltungsverordnung vertieft untersucht werden sollte. Da Mitarbeiter der Antragsgegnerin Zweifel an dem Gutachten hatten, sollte die Plausibilitätsprüfung im Hinblick auf einen möglichen Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung für verschiedene Bereiche in Barmbek
geholt bzw. wiederholt werden. Der daraufhin vom Bezirksamt Hamburg-Nord in Auftrag gegebene Bericht „Plausibilitätsprüfungen zu möglichen Sozialen Erhaltungsverordnungen für ausgewählte Bereiche in Barmbek-Nord und Barmbek-Süd“ kam in der Fassung vom
dem das Bezirksamt Hamburg-Nord der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen mitgeteilt hatte, dass es eine städtebauliche Erhaltungsverordnung für Barmbek-Nord erarbeiten werde, aber derzeit keine soziale Erhaltungsverordnung anstrebe, äußerten Mitarbeiter der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen gegenüber dem Bezirksamtsleiter die Sorge, man gehe bei der Einschätzung nicht genügend sensibel vor. Bei weiteren Gesprächen Ende 2017 und im Frühjahr 2018 hielt das Bezirksamt Hamburg-Nord an seiner Auffassung fest, dass bei gleicher Datenlage kaum Anhaltspunkte vorlägen, die weitere Untersuchungen rechtfertigen könnten. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen beurteilte dies
wie vor anders. Es wurde eine weitere, vom Bezirksamt zu beauftragende Plausibilitätsprüfung vereinbart. Randnummer 10 Im März 2019 legte die … GmbH den Entwurf der „Plausibilitätsprüfung als Vorprüfung einer Sozialen Erhaltungsverordnung für die Stadtteile Barmbek-Nord, Barmbek Süd sowie der Jarrestadt im Stadtteil Winterhude“ vor (Bl. 299 ff. Beiakte A). Zur Methodik heißt es darin, der Untersuchung läge das städtebauliche Monitoring der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (sog. Lesehilfe) zugrunde, mit dem das Untersuchungsverfahren für die Vorbereitung und den Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung habe verschlankt und beschleunigt werden sollen (s. auch die Ausschreibung der Untersuchung, Bl. 11 Beiakte B und Bl. 483 ff Beiakte B: Soziale Erhaltungsverordnungen in Hamburg – Leitfaden für die Praxis m. Leitfaden, insbes. Erläuterungen zum Städtebaulichen Monitoring, Bl. 495 f.). Die Daten des städtebaulichen Monitorings stellten die Ausgangsbasis der Plausibilitätsprüfung dar. Sie seien von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen in einer sog. „Lesehilfe“ beschrieben und interpretiert worden. Diese Erläuterungen seien in die Untersuchung aufgenommen worden. Dabei folgten die Gutachter im Wesentlichen den Schlussfolgerungen der Behörde und seien nur im Einzelfall abgewichen. Diese Ergebnisse seien ergänzt worden durch Expertenmeinungen bzw. lokale Expertise von Personen aus Politik, Verwaltung und lokalen Institutionen sowie eine Inaugenscheinnahme des Gebiets. Die Gutachterin stellte in dem Entwurf fest, dass ausreichende Indizien dafür vorlägen, dass in Teilbereichen des Untersuchungsgebiets die Anwendungsvoraussetzungen für eine soziale Erhaltungsverordnung gegeben seien (Bl. 338 Beiakte A) und empfahl die Einleitung des weiteren Verfahrens für eine soziale Erhaltungsverordnung für Barmbek-Süd und die Jarrestadt in Winterhude. Es werde hierfür eine weitergehende repräsentative Untersuchung empfohlen. Randnummer 11
dem die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Kritik an dem Entwurf und der Schlussfolgerung geäußert hatte, kam der Endbericht der … GmbH aus April 2019 schließlich zu dem Ergebnis, dass ausreichende Indizien dafür vorlägen, dass im Untersuchungsgebiet die Anwendungsvoraussetzungen für eine soziale Erhaltungsverordnung vorlägen und empfahl die Einleitung des weiteren Verfahrens nicht nur für Barmbek-Süd und die Jarrestadt, sondern auch für Barmbek-Nord. Randnummer 12 Der Hauptausschuss der Bezirksversammlung Hamburg-Nord fasste den Beschluss, der gutachterlichen Empfehlung zu folgen. Daraufhin beschloss der Senat der Antragsgegnerin am
3 dieses Vertrags waren von der Gutachterin erstellte Unterlagen mit personenbezogenen Daten nur in aggregierter Form an die Auftraggeberin zu übermitteln und
Gebrauch fachgerecht zu vernichten.
des Vertrages waren zur Vertragserfüllung angefertigte oder erworbene, für das Ergebnis bedeutsame Unterlagen an die Auftraggeberin herauszugeben. § 15 des Vertrages verpflichtete die Gutachterin zur fachgerechten Vernichtung der Fragebögen und vollständigen Löschung der EDV-Datensätze und zur Bescheinigung dieser Vernichtung. Randnummer 14 Am 11. August 2020 legte die … GmbH die von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen beauftragte Repräsentativuntersuchung vor, die die Behörde an das Bezirksamt Hamburg-Nord mit der Empfehlung weiterleitete, auf der Grundlage dieses Gutachtens den Erlass Sozialer Erhaltungsverordnungen für die Gebiete Barmbek-Nord, Barmbek-Süd und Jarrestadt und einen entsprechenden Beschluss der Bezirksversammlung vorzubereiten. Randnummer 15 Ausweislich des Gutachtens war es Ziel dieser Repräsentativuntersuchung, auf Basis einer postalischen Haushaltsbefragung, von Experteninterviews und gutachterlichen Einschätzungen eine Bewertung des Verdrängungspotentials, des Aufwertungspotentials, des Verdrängungsdrucks und der städtebaulichen Folgen in dem Untersuchungsgebiet mit 87.274 Bewohnern vorzunehmen und die Anwendungsvoraussetzungen für den Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung zu prüfen. Der … GmbH lagen zudem von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte statistische Daten zu Zahl und Art der Wohnungen sowie zu Zahl und Alters- und Sozialstruktur der Einwohner und Haushalte vor. Die postalische Haushaltsbefragung wurde mit einer Erhebungsstichprobe von 12.500 Personen (Haushalten) durchgeführt. Insgesamt 2.830 Personen, das sind 23% der angeschriebenen Bewohner des Gebiets, beteiligten sich an der Befragung. Die Experteninterviews wurden mit als relevant eingeschätzten lokalen Akteuren geführt, wie Vertretern und Vertreterinnen des Bezirksamtes, von Wohnungsbaugesellschaften und Bürgervereinen. Schließlich wurde das Untersuchungsgebiet begangen, um einen unmittelbaren Eindruck zu erlangen und Sachverhalte aufzuklären, die durch statistische Daten nicht erfasst wurden. Dabei ging es insbesondere um Quartiere, deren Aufnahme in das Untersuchungsgebiet einer zusätzlichen Prüfung bedurfte, weil sie sich entweder von der Datenlage deutlich vom übrigen Untersuchungsgebiet abgehoben hatten oder weil sie im Rahmen der Expertengespräche als auffällig beschrieben worden waren. In dem Gutachten wurde festgestellt, dass die Ergebnisse der vertiefenden Untersuchung das kombinierte Vorhandensein von Verdrängungspotential, Aufwertungspotential und Verdrängungsdruck in weiten Teilen des Untersuchungsgebiets bestätigten. Nur wenige Quartiere/Flächen seien aufgrund fehlender wohnungsbaulicher Aufwertungspotentiale aus dem vorgeschlagenen Gebiet für die soziale Erhaltungsverordnung auszunehmen. Für den Stadtteil Barmbek-Süd seien dies die Gebiete Alster City und Hamburger Meile, die überwiegend gewerblich und nicht als Wohnstandort genutzt würden, sowie das Statische Gebiet 51011, in dem auf dem ehemaligen Gelände des Allgemeinen Krankenhauses Eilbek ca. 400 Neubauwohnungen entstanden seien. Es werde zudem empfohlen, das Untersuchungsgebiet in drei Gebiete mit Sozialer Erhaltungsverordnung - Barmbek-Nord, Barmbek-Süd und Jarrestadt - aufzuteilen, um den unterschiedlichen Baustrukturen und bereits vorhandenen Aufwertungsdynamiken gerecht zu werden. Randnummer 16
dem am
trag 21-1746“ - den Punkt 9.4 Randnummer 19 „Soziale Erhaltungsverordnung ‚Barmbek-Süd‘ Randnummer 20 Zustimmung zum Verordnungsentwurf Randnummer 21 hier: Beschlussempfehlung des Stadtentwicklungsausschusses“. Randnummer 22 Mit Schreiben vom
GB“, die Erhaltungsverordnung Barmbek-„Nord“ festzustellen. Ausweislich des Schreibens waren in der Anlage beigefügt worden: Randnummer 24 · „Die Genehmigung der BSW gem. § 6 Absatz 3 des hamburgischen Bauleitplanfeststellungsgesetzes , Randnummer 25 · Rechtsförmliche Prüfung durch die Justiz Behörde (E-Mail vom 16.11.2020), Randnummer 26 · das festzustellende Exemplar der Erhaltungsverordnung (Verordnung mit Anlagekarte und Begründung) Randnummer 27 · sowie ein Auszug aus der Niederschrift der Sitzung der Bezirksversammlung vom 12.11.2020“ Randnummer 28 Die mit ihrer Begründung und dem Übersichtsplan mittels eines weiß-roten Bands mit Plombe zusammengefügte „Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Süd (Soziale Erhaltungsverordnung ‚Barmbek-Süd‘)“ (Sonderakte blau Staatsarchiv; s. auch Bl. 691 ff. Beiakte A) ist auf der ersten Seite oben - ebenso wie der Übersichtsplan (Bl. 711 Beiakte A) und die Verordnungsbegründung - mit einem Stempel „Festgestellt am … Bezirksamtsleiter“, dem handschriftlich hinzugefügten Datum „23.11.20“ und mit dem handschriftlich beigefügten Namenszug des Bezirksamtsleiters versehen. Die erste Seite des Verordnungstextes weist darüber hinaus einen runden Stempel des Bezirksamts Hamburg-Nord auf. Diese mittels eines geplombten Bandes zusammengefügten Unterlagen gingen ausweislich einer entsprechenden Empfangsbestätigung am
frage
Wohnraum nicht wahrscheinlich sei. Außerdem bestünden keine wirtschaftlichen Anreize für eine Zusammenlegung, weil kleinere Wohnungen besser vermietbar seien als größere. Die Feststellungen in der Verordnungsbegründung, dass über 90% der Wohnungen im Untersuchungsgebiet eine zeitgemäße Ausstattung mit Bad und Sammelheizung und 81% der Wohnungen Balkone aufwiesen, ließen den Schluss zu, dass gerade kein Aufwertungspotenzial bestehe. Das darüber hinaus in der Verordnungsbegründung behauptete Aufwertungspotential durch höherwertige Bodenbeläge, Einbauküchen und Badausstattung sei nicht überzeugend und habe keine sachliche Grundlage. Die in diesem Zusammenhang erwähnte Möglichkeit eines Fahrstuhleinbaus berücksichtige nicht, dass ein Großteil der Gebäude im Verordnungsgebiet hierfür baulich nicht geeignet sein dürfte. Nicht
vollziehbar sei, dass ausweislich der Verordnungsbegründung der Umstand, dass 89% der Gebäude einen guten bis sehr guten Erhaltungszustand aufwiesen, für ein Aufwertungspotential sprechen sollte. Es fehlten Kriterien für die Annahme eines Aufwertungspotentials. Randnummer 34 Darüber hinaus sei die Verordnung formell fehlerhaft. Der Protokollauszug über die Sitzung der Bezirksversammlung Hamburg-Nord sei unzureichend und verstoße gegen § 15 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung. Die siebentägige Ladungsfrist gem. § 12 Abs. 1 BezVG i.V. m, § 6 Satz 5 der Geschäftsordnung sei nicht eingehalten worden. Die Einladung zur Versammlung habe zudem erst am
vollziehbarkeit der gutachterlichen Ausführungen des Geschäftsführers beanstandet. Die später durchgeführte Repräsentativuntersuchung der … GmbH begegne schon deshalb Zweifeln, weil das Ergebnis von vorneherein festgestanden habe. Die Untersuchung habe lediglich dazu gedient, Datengrundlagen des städtebaulichen Monitorings zu plausibilisieren, wie dem Schreiben der Antragsgegnerin vom
vollziehbar. Im Übrigen sei eine postalische Befragung methodisch fragwürdig. Zudem sei es bezeichnend, dass es einer „Lesehilfe“ für das städtebauliche Monitoring bedürfe, die Daten also auch für ein spezialisiertes Institut nicht eigenständig erschließbar seien. Diese „Lesehilfe“ liefere zugleich eine Interpretation, womit das Vorgehen letztlich selbstreferenziell sei. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin in sachfremder Weise die der Repräsentativuntersuchung der … GmbH zugrundeliegenden Datensätze nicht anhand des Normzwecks des § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB gewählt, sondern anhand von gesondert definierten Gebieten erhoben. Auch dies trage dazu bei, dass die aus den Daten gewonnen Erkenntnisse unergiebig seien. Zudem sei fraglich, ob die … GmbH über sämtliche für die Erstellung der Repräsentativuntersuchung notwendigen Daten verfügt habe.
den Sachakten unterschieden sich die im Rahmen der Plausibilitätsprüfung als städtebauliches Monitoring übersendeten Dokumente von denen, die die Antragsgegnerin der … GmbH zur Verfügung gestellt habe. Ein als „Städtebauliches Monitoring“ benanntes Dokument sei in den Sachakten nicht auffindbar. Unklar sei, worauf einige Ausführungen gründeten, wenn einige Daten nicht vorlägen, und ob sich die Gutachterin insoweit nicht auf eine Datengrundlage, sondern auf die „Lesehilfe“ der Antragsgegnerin stütze, was jegliche Objektivität vermissen lassen würde. Randnummer 37 Des Weiteren sei das verwandte Datenspektrum zur Ermittlung des städtebaulichen Profils im Hinblick auf die Qualität der Wohnungen nicht aussagekräftig, weil Ermittlungen zur WEG-Qualität der im Erhaltungsgebiet befindlichen Gebäude fehlten. Randnummer 38 Zudem fehle in den Verwaltungsvorgängen eine hinreichende Darstellung und Analyse der Wohnbevölkerung, deren Erhalt gesichert werden solle. Die Interpretation der Daten enthalte darüber hinaus Widersprüche. So werde eine hohe Gebietsbindung angenommen, obwohl die Umzugsbereitschaft bei 40% liege. Letztere werde mit den Single- und Familienhaushalten begründet. Andererseits aber heiße es, die starke Zunahme der 0- bis 5-Jährigen lasse darauf schließen, dass junge Familien das Untersuchungsgebiet mit den zahlreichen neu geschaffenen Wohnungen für sich entdeckt hätten. Randnummer 39 Eine soziale Erhaltungsverordnung dürfe nur erlassen werden, wenn jedenfalls eine abstrakte Gefahr einer Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung vorliege. Dies sei durch eine Prognose zu ermitteln. Diese sei vorliegend fehlerhaft. Die Ausführungen zur Gefahr der Aufwertung durch Zusammenlegungen der überwiegend vorhandenen, kleineren Wohnungen überzeugten nicht. Die Feststellung, dass über 90% der Wohnungen im Untersuchungsgebiet eine zeitgemäße Ausstattung mit Bad und Sammelheizung aufwiesen und bei 81% ein Balkon vorhanden sei, lasse gerade den Schluss zu, dass kein Aufwertungspotential vorliege. Die in der Verordnungsbegründung enthaltene Behauptung, ein Aufwertungspotential ergebe sich aus gebietsuntypischen Ausstattungsmerkmalen wie höherwertigen Bodenbelägen, Einbauküchen und weiterreichenden Badausstattungen, sei pauschal angesichts des Umstandes, dass die Befragung zu diesen - unbestimmten - Ausstattungsmerkmalen nicht repräsentativ sei und ein konkreter prozentualer Anteil an Wohnungen mit einer solchen „höherwertigen“ Ausstattung nicht bekannt sei. Soweit ein Aufwertungspotential aus der Möglichkeit des Einbaus von Fahrstühlen hergeleitet werde, bleibe unberücksichtigt, dass die Mehrzahl der Gebäude im Verordnungsgebiet hierfür nicht geeignet sei. Soweit der Umstand, dass knapp 89% der Gebäude einen guten bis sehr guten Erhaltungszustand aufwiesen, als Argument für ein Aufwertungspotential angeführt werde, sei dies nicht
vollziehbar und offenbar vom Ergebnis her gedacht. Letztlich fehlten Differenzierungen und Kriterien für einen etwaigen Umfang an Aufwertungspotential, denn
der Logik der Antragsgegnerin bestünde auch in einem aus Luxusvillen bestehenden Gebiet Aufwertungspotential. Das aber widerspreche gerade dem Zweck des § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Randnummer 40
alledem seien die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Sozialen Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“ zweifelhaft. Jedenfalls greife diese unangemessen in ihre Rechte aus Art. 12 Abs.1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Sie sei in ihrer Verfügungsmacht über die Bebauung ihres Grundstücks erheblich eingeschränkt und erleide einen Wertverlust. Randnummer 41 Es lägen zudem formelle Fehler vor. Die Sitzung, in der die Bezirksversammlung die Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“ als Rechtsverordnung beschlossen habe, sei unter Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BezVG nicht öffentlich gewesen, da ohne rechtfertigenden Grund ausschließlich Vertreter der Presse als Zuhörer zugelassen worden seien. Die von der Antragsgegnerin behauptete Übertragung auf YouTube habe die Öffentlichkeit nicht herstellen können. Zudem werde die Übertragung mit Nichtwissen bestritten. Eine Aufzeichnung der Sitzung sei nicht auffindbar. Es liege auch kein Beschluss der Bezirksversammlung über den Ausschluss der Öffentlichkeit vor. Die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regeln der Hamburger SARS-CoV-2-Verordnung hätten eine öffentliche Sitzung zugelassen. Der unrechtmäßige Ausschluss von der Teilnahme an einer Sitzung eines kommunalen Beschlussorgans führe zur Unwirksamkeit der in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse. Darüber hinaus sei eine Teilnahme an der Sitzung schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Tagesordnung, die den Tagesordnungspunkt zur Sozialen Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“ enthalte, erst am 12. November 2020 und damit am Tag der Sitzung selbst erstellt und damit zur Kenntnis der Öffentlichkeit gelangt sei. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr vortrage, sie habe am 10. November 2020 einen
trag zur Tagesordnung an alle Bezirksabgeordneten versandt, sei dies aktenwidrig und werde mit Nichtwissen bestritten. Die fehlende Einhaltung der Ladungsfrist gem. § 12 Abs. 1 BezVG i.V.m. § 6 Abs. 5 GO und die
den Regeln der GO unzulässige
trägliche Aufnahme des Tagesordnungspunkts zur sozialen Erhaltungsverordnung in die Tagesordnung hätten zur Folge, dass diese nicht hätte behandelt und beschlossen werden dürfen. Denn die Beschlussfähigkeit der Bezirksversammlung setze voraus, dass alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden seien, was hier aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Randnummer 42 Die Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“ sei des Weiteren auch deshalb formell rechtswidrig und unwirksam, weil die Antragsgegnerin sie nicht ordnungsgemäß ausgefertigt habe. Eine Ausfertigung müsse gewährleisten, dass der veröffentlichte oder zu veröffentlichende Normtext mit dem Willen des Normgebers identisch sei, was voraussetze, dass der Normgeber eine Originalurkunde herstelle. Dies sei hier nicht der Fall. Das im Staatsarchiv vorgefundene Exemplar der Verordnung sei mangels einer Unterschrift keine Urkunde. Es befinde sich lediglich oben in der Kopfzeile der ersten Seite des Textteils und der angehängten Karte jeweils der handschriftliche Schriftzug des Bezirksamtsleiters. Eine solche Oberschrift könne eine fehlende Unterschrift nicht ersetzen, weil dadurch nicht die Verantwortung für einen bestimmten Text übernommen und auch die Funktion der Unterschrift, einen Urkundentext räumlich abzuschließen, nicht erfüllt werde. Es sei auch keine einheitliche Urkunde hergestellt worden. Voraussetzung dafür wäre eine Verbindung der einzelnen Blätter durch eine Art „gedankliche Schnur“ und eine „körperliche Schnur“. An beidem fehle es. So sei keine „gedankliche Schnur“ erkennbar, weil der Beamte … nur auf drei der 21 Blätter eine Oberschrift und nur auf dem ersten Blatt des Verordnungstextes ein kleines Dienstsiegel angebracht habe. Die einzelnen Blätter nähmen auch nicht aufeinander Bezug. Eine „körperliche Schnur“ fehle ebenfalls, weil die Schnurbindung des Verordnungsexemplars nicht mit einem Klebesiegel versehen sei. Der Beamte … könne die Oberschriften vor oder
der Schnurbindung geleistet haben. Zudem sei unklar, wer diese Bindung angebracht habe und zu welchem Zeitpunkt. Dies könne auch erst im Staatsarchiv erfolgt sein. Randnummer 43 Zwar könne ausnahmsweise eine Ausfertigung auch ohne Herstellung einer Originalurkunde rechtmäßig sein, wenn eine Gesamtschau des Normsetzungsverfahrens ergebe, dass der verfassungsrechtlich gebotene Ausfertigungsmindeststandard gewährleistet sei. Aber auch das sei nicht der Fall, da das Normsetzungsverfahren Fehler aufweise. So habe der Bezirksversammlung eine andere Fassung der Sozialen Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“ vorgelegen als dem Stadtentwicklungsausschuss. Ferner sei zweifelhaft, ob es sich bei dem im Staatsarchiv hinterlegten Exemplar mit dem Feststellungsvermerk des Bezirksamtsleiters überhaupt um eine Ausfertigung handeln solle.
1 Satz 1 und § 6 Abs. 2 Bauleitplanfeststellungsgesetz würden nur Bebauungspläne „festgestellt“, während Rechtverordnungen
dem Baugesetzbuch „erlassen“ würden. Daher bestünden Zweifel am Ausfertigungswillen der Antragsgegnerin. Zudem befinde sich das kleine Dienstsiegel nur auf der ersten Seite des Verordnungstextes und es sei darüber hinaus unklar, worauf sich das Datum „23.11.20“ beziehe. Wenn es sich auf einen von einer Ausfertigung verschiedenen Feststellungsvorgang beziehe, fehle es bereits an einer Datumsangabe. Wenn man annehmen wolle, der Feststellungsvermerk des Bezirksamtsleiters sei ein Ausfertigungsvermerk, wäre dieser inhaltlich unrichtig. Denn eine ordnungsgemäße Ausfertigung setze voraus, dass diese
Abschluss aller für die Verkündung der Norm erforderlichen Verfahrensschritte und erst unmittelbar vor ihrer Verkündung stattfinde. Das sei nicht der Fall, weil für den Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 Bauleitplanfeststellungsgesetz die Genehmigung der zuständigen Behörde, hier der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, erforderlich sei.
Aktenlage stamme diese vom
der Feststellung, beim Bezirksamt Hamburg-Nord eingegangen. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Genehmigung habe vorgelegen, sei aktenwidrig und werde mit Nichtwissen bestritten. Darüber hinaus bestreite sie ebenfalls mit Nichtwissen, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung tatsächlich vorgenommen habe.
Aktenlage sei dem Schreiben des Beamten … vom
dem Textteil eine Begründung enthalten sei, sei die veröffentlichte Fassung ohne die Begründung bekanntgemacht worden. Zudem weiche der Maßstab der im Staatsarchiv vorgefundenen Karte von dem der im Gesetz- und Verordnungsblatt abgedruckten Karte ab. Auch fehle in der veröffentlichten Fassung der Zusatz „Erstellt am (…)“, den die Fassung im Staatsarchiv aufweise. Randnummer 45 Im Übrigen bestreite sie mit Nichtwissen, dass die im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemachte, verkleinerte und keinen Maßstab enthaltene Karte der Bezirksversammlung Hamburg-Nord zum Zeitpunkt der Beschlussfassung überhaupt vorgelegen habe. Randnummer 46 Außerdem fehle die
GB erforderliche ortsübliche Bekanntmachung. Diese setze
G die Verkündung der von hamburgischen Behörden erlassenen Rechtverordnungen voraus. § 3 RVVerkG erlaube ausnahmsweise eine Ersatzverkündung von Plänen, Karten oder Zeichnungen, indem das maßgebliche Exemplar zur Einsicht beim Staatsarchiv niedergelegt werde und hierauf in der Rechtsverordnung hingewiesen werde. Beides sei hier nicht der Fall. Randnummer 47 Schließlich rügt die Antragstellerin mehrfach die Unvollständigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Sachakten. So seien nicht die im Rahmen der Durchführung der Repräsentativuntersuchung von Bewohnern ausgefüllten Fragebögen vorgelegt worden. Auch fehlten jegliche Belege, wie beispielsweise Gesprächsnotizen, über die von der beauftragten … GmbH geführten Experteninterviews. Die Antragsgegnerin verweise zwar auf die vertragliche Pflicht zur Datenvernichtung, habe aber nicht überzeugend dargelegt, dass diese Vernichtung tatsächlich erfolgt sei. Zuletzt bestünden Zweifel an der Vollständigkeit der Akten auch deshalb, weil die im Staatsarchiv befindlichen Unterlagen zu der Verordnung ein Schreiben enthielten, dass die Blattzahl 3037 trage, die vorgelegten Sachakten bislang aber Vorgänge mit den Blattzahlen 1 bis 764 und 1 bis 1036 enthielten. Dies rechtfertige die Annahme, dass die Antragsgegnerin weitere Beiakten führe, die sie nicht vorgelegt habe. Randnummer 48 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 49 die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Süd vom
trag zur aktuellen Tagesordnung sei ordnungsgemäß am
weislich gegeben sei, da 86% der Wohnungen Zwei- und Drei-Zimmerwohnungen seien und damit ein Zusammenlegungspotential aufwiesen. Auch ein Aufwertungspotential durch eine höherwertige Ausstattung sei gegeben. Dies könne auch bereits pauschal anhand des Gebäudealters angenommen werden. Randnummer 56 Soweit die Antragstellerin auf den mit ihr geschlossenen notariellen Vertrag vom 24. Juni 2008 verweise, sei dadurch die Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“ nicht ausgeschlossen. Der Vertrag entfalte insoweit keine Bindungswirkung. Daher habe dieser Vertrag auch nicht in der Begründung der Verordnung erwähnt werden müssen, und es liege kein Abwägungsdefizit vor. Die in dem Vertrag enthaltenen Regelungen bezüglich des Objekts … seien immer im Hinblick auf die aktuell geltenden baurechtlichen Bestimmungen zu sehen und stünden unter dem Vorbehalt der derzeit geltenden Vorgaben. Randnummer 57 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Sachakten der Antragsgegnerin (Beiakten A bis C) sowie auf das aus dem Staatsarchiv beigezogene Exemplar der Sozialen Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“ verwiesen. Die beigezogenen Dokumente sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe I. Randnummer 58 Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB und § 4 Satz 1 des Gesetzes über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung (Bauleitplanfeststellungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung v. 30.11.1999, HmbGVBl. S. 271, zuletzt geändert am 9.2.2022, HmbGVBl. S. 104, im Folgenden: BauleitplanfestG) statthafte wie auch im Übrigen
GO zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Randnummer 59 Der Normenkontrollantrag ist
GO begründet, weil die angegriffene Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“ ungültig ist. Sie ist ungültig, weil sie gegen zwingendes höherrangiges formelles (hierzu 1.) und materielles (hierzu 2.) Recht verstößt. Die Feststellung eines einzigen Verstoßes genügt bereits, um die Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“ für ungültig zu erklären. Randnummer 60 Das Normenkontrollgericht ist nicht verpflichtet, zu prüfen und zu entscheiden, ob alle weiteren von der Antragstellerin gerügten formellen und materiellen Fehler vorliegen, denn das Normenkontrollverfahren
GO dient nicht einer umfassenden Prüfung der Rechtslage unter jedem denkbaren Gesichtspunkt (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 12.5.2016, 2 E 1/12.N, n.v. unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 17.9.2013, 4 BN 40.13, BRS 81 Nr. 76, juris Rn. 12). Randnummer 61 1. Die Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“ ist formell rechtswidrig, weil der Bezirksamtsleiter für ihren Erlass nicht zuständig gewesen ist. Die Zuständigkeit für den Erlass lag rechtmäßiger Weise gemäß § 4 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauleitplanfestG bei der Bürgerschaft. Randnummer 62 In Hamburg ist
G grundsätzlich der Senat für die Aufstellung der Erhaltungsverordnungen
GB zuständig. Dieser hat jedoch gem. § 1 Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Bauleitplanung und der Landschaftsplanung (v. 8.8.2006, HmbGVBl. S. 481) von dem ihm in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BauleitplanfestG eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, die Befugnis zur Aufstellung der Erhaltungsverordnungen auf die Bezirksämter weiter zu übertragen. Die Bezirksämter, die durch die Bezirksamtsleitung vertreten werden, sind somit regelmäßig für den Erlass solcher Verordnungen zuständig (dazu OVG Hamburg, Urt. v. 11.4.2019, 2 E 10/16.N , NordÖR 2020, 125 , juris Rn. 75 ; Urt. v. 12.5.2016, 2 E 1/12.N, n.v.; Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 20/15 , NordÖR 2015, 454 , juris Rn. 16 ). Randnummer 63 Gemäß § 6 Abs. 2 BauleitplanfestG bedürfen die Beschlüsse zum Erlass einer Erhaltungsverordnung allerdings der Zustimmung der Bezirksversammlung. Liegt diese Zustimmung nicht vor, scheidet die Feststellung der Erhaltungsverordnung durch das Bezirksamt aus. Die Erhaltungsverordnung kann gem. § 4 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauleitplanfestG nur durch die Bürgerschaft durch Gesetz festgestellt werden. Randnummer 64 Solch ein Fall liegt hier vor. Die Bürgerschaft ist für den Erlass der Sozialen Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“ zuständig. Zwar hat die Bezirksversammlung Hamburg-Nord der Sozialen Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“ in ihrer Sitzung am
VG geltenden Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit dar. Randnummer 67 aa) Für den Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen der Bezirksversammlungen gelten dieselben Grundsätze wie für das kommunalrechtliche Erfordernis der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen. Randnummer 68 aaa) Für das Demokratiegebot des Grundgesetzes, das gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die Länder gilt (s. Art. 3 Abs. 1 HV), ist die Öffentlichkeit des Staatshandelns als Voraussetzung für Verständnis und Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger konstitutiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.1.2001, 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99, BVerfGE 103, 44, juris Rn. 66, 71 f.; BVerwG, Urt. v. 27.9.2021, 8 C 31.20, BVerwGE 173, 282, juris Rn. 17). Öffentliche Debatte und Diskussion als wesentliche Elemente des Parlamentarismus eröffnen nicht nur Möglichkeiten des Ausgleichs widerstreitender Interessen, die sich bei einem weniger transparenten Verfahren nicht so ergäben, sondern auch die demokratische Kontrolle durch die Bürgerinnen und Bürger. Damit dienen sie der Verantwortlichkeit der Volksvertretung gegenüber den Wählerinnen und Wählern, die ein zentraler Mechanismus des effektiven Einflusses des Volkes auf die Ausübung von Staatsgewalt ist (siehe BVerfG, Urt. v. 7.11.2017, 2 BvE 2/11, BVerfGE 147, 50, juris Rn. 201). Auf der Ebene des Kommunalrechts stellt die Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen einen tragenden Grundsatz der demokratischen Willensbildung in den Kommunen dar (BVerwG, Urt. v. 27.9.2021, a.a.O., juris Rn. 17; s. auch Beschl. v. 15.3.1995, 4 B 33.95, NVwZ 1995, 897, juris Rn. 6). Sie verfolgt den Zweck, der Allgemeinheit in Bezug auf die Arbeit des kommunalen Vertretungsorgans Publizität, Information, Kontrolle und Integration zu vermitteln (BVerwG, Urt. v. 27.9.2021, a.a.O., juris Rn. 17 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.5.2003, 1 MR 10/03, NVwZ-RR 2003, 774). Den wahlberechtigten Gemeindemitgliedern und der darüber hinaus interessierten Öffentlichkeit soll Gelegenheit geben werden, von den Beratungen der Vertretungskörperschaft und dem Verhalten ihrer Mitglieder einen unmittelbaren Eindruck zu gewinnen und dadurch politische Zusammenhänge und Entscheidungsalternativen zu erkennen und sich auf dieser Grundlage eine eigene Meinung über miteinander konkurrierende Kräfte zu bilden. Daneben fördert die Öffentlichkeit das Interesse an der Arbeit der Vertretungskörperschaft. Die damit angestrebte Integrationswirkung dient nicht nur der Bürgernähe, sondern auch der demokratischen Kontrolle des Gremiums (OVG Münster, Urt. v. 7.10.2020, 15 A 2750/18, Städte- und Gemeinderat 2021 Nr. 5, 38, juris Rn. 57 f. m.w.N.; Urt. v. 18.8.2015, 15 A 97/13, NVwZ 2016, 1025, juris Rn. 81: „Kontrollinstrument staatlicher Machtausübung“; VGH Mannheim, Urt. v. 23.7.2020, 5 S 824/18, BauR 2020, 1884, juris Rn. 66). Die mit der Sitzungsöffentlichkeit der Vertretungskörperschaft erfolgende allgemeine Kontrolle durch die Öffentlichkeit beugt der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung vor und vermeidet den Anschein, dass „hinter verschlossenen Türen“ z.B. unsachliche Motive für die getroffenen Entscheidungen maßgebend gewesen sein könnten (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.5.2003, a.a.O.). Randnummer 69 Angesichts dieses Sinn und Zwecks der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen erfordert Randnummer 70 diese im Tatsächlichen die chancengleiche Zugangsmöglichkeit für jedermann. Grundsätzlich muss jedermann jederzeit im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten freier Zutritt zu der gesamten Dauer der Sitzung als Zuhörer eröffnet sein (BVerwG, Urt. v. 27.9.2021, a.a.O., juris Rn. 17; vorgehend: OVG Münster, Urt. v. 7.10.2020, a.a.O., juris Rn. 61; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.5.2003, a.a.O.). Randnummer 71 bbb) Auch wenn die Bezirksversammlungen der Hamburger Bezirke keine den Gemeinderäten vergleichbare Stellung in der gem. Art. 4 Abs. 1 HV als Einheitsgemeinde konstituierten Freien und Hansestadt Hamburg haben, gelten die dargestellten Grundsätze gleichwohl auch für sie und den in § 14 BezVG für die Bezirksversammlungen verankerten Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit. Dies folgt aus der Funktion und Stellung der Bezirksversammlungen, die die Hamburger Verfassung ihnen einräumt, sowie dem Sinn und Zweck des § 14 BezVG . Randnummer 72 Die
2 HV geschaffenen Bezirke stellen ihrer staatsorganisatorischen Einordnung
keine, den Gemeinden vergleichbaren, rechtsfähigen Gebietskörperschaften, sondern dekonzentrierte Verwaltungseinheiten der unmittelbaren Staatsverwaltung Hamburgs dar (siehe HVerfG, Urt. v. 7.9.2009, HVerfG 03/08, LVerfGE 20, 173, juris Rn. 82; Urt. v. 21.12.2021, HVerfG 6/20, NVwZ-RR 2022, 281 , juris Rn. 53 ). Dementsprechend sind die Bezirksversammlungen, die
2 Satz 2 HV die Aufgabe haben, an der Erledigung der den Bezirksämtern zugewiesenen Aufgaben mitzuwirken, in der Struktur der Hamburger Verwaltung als Verwaltungsausschüsse einzuordnen. Sie sind keine Volksvertretungen i.S.v. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, haben also keine den Gemeinderäten entsprechende Stellung als Kommunalparlament (siehe BVerfG, Beschl. v. 14.1.2008, 2 BvR 1975/07, DVBl. 2008, 236, juris Rn. 23; vgl. auch Urt. v. 31.10.1990, 2 BvF 3/89, BVerfGE 83, 60, juris Rn. 46; HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, 2/11, DVBl. 2013, 304, juris Rn. 67 m.w.N., 96; s. David/Stüber, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Kommentar, 2020, Art. 4 Rn. 17, 23 f.). Randnummer 73 Gleichwohl hat der Hamburger Verfassungsgeber die Bezirksversammlungen in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 HV mit Verfassungsrang ausgestattet (s. David/Stüber, a.a.O., Art. 4 Rn. 3 m.w.N. „verfassungsrechtliche Absicherung“). Sie verfügen - wenn auch unter dem Vorbehalt der Einzelweisung durch Fachbehörden und der Evokation durch den Senat (vgl. § 42 BezVG ) - über eigene (Mit)Entscheidungskompetenzen, bei deren Wahrnehmung sie Staatsgewalt ausüben (BVerfG, Urt. v. 31.10.1990, a.a.O., juris Rn, 47 ff.; HVerfG, Urt. v. 21.12.2021, a.a.O., juris Rn. 53). Die für die Ausübung unmittelbarer Staatsgewalt erforderliche demokratische Legitimation wird den Bezirksversammlungen unmittelbar durch die in Art. 4 Abs. 3 HV geregelte Volkswahl vermittelt. Dementsprechend können die Bürgerinnen und Bürger Einfluss auf die Verwaltung nehmen; mittels der Bezirksversammlungen wirken die jeweiligen „Bezirksvölker“ an der Verwaltung mit (BVerfG, Urt. v. 14.1.2008, a.a.O., juris Rn. 28 f.; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 31.10.1990, a.a.O., juris Rn. 37 ff.; HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, a.a.O., juris Rn. 67, 119). Dem liegt das - auch in einem Stadtstaat bestehende - Anliegen zugrunde, Bürgerinnen und Bürger an der Ausübung der Staatsgewalt durch besondere Vertretungen teilnehmen zu lassen (vgl. BVerfG Urt. v. 31.10.1990, a.a.O., juris Rn. 44). Randnummer 74 All dies zeigt, dass den Bezirksversammlungen, auch wenn sie in der Verwaltungsstruktur lediglich als Verwaltungsausschüsse einzuordnen sind, gleichwohl eine starke, demokratiefördernde Stellung zukommt. Mittels der Bezirksversammlungen ist das Volk zur Mitwirkung auch an der Bezirksverwaltung berufen (David/Stüber, a.a.O., Art. 4 Rn. 23 m.w.N., vgl. auch Rn. 42: „Charakter des Parlamentarischen der Bezirksversammlungen“). Sie haben nicht nur Verfassungsrang, sondern werden unmittelbar durch (politische) Wahlen vom Volk bestimmt, obwohl ihre demokratische Legitimation durch eine solche Wahl nicht notwendig gewesen wäre. Denn die für die Ausübung von Staatsgewalt erforderliche demokratische Legitimation muss zwar auf die Gesamtheit der Staatsbürger, also das Volk, zurückgehen, eine unmittelbare Volkswahl ist aber regelmäßig nicht erforderlich (BVerfG, Urt. v. 31.10.1990, a.a.O., juris Rn. 38). Die Stärkung der Stellung der Bezirksversammlungen lag auch in der Absicht des Verfassungsgebers als er die - bereits durch die Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgericht (HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, a.a.O., juris Rn. 66 f.) festgestellte - Geltung der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl auch für die Wahl der Bezirksversammlungen durch die im Jahr 2013 erfolgte Einfügung des Art. 4 Abs. 3 HV in der Verfassung ausdrücklich festschrieb (s. David/Stüber, a.a.O., Art. 4 Rn. 1 m.w.N.). Randnummer 75 Die Funktion der Bezirksversammlungen, demokratische Elemente in der Hamburger Bezirksverwaltung zu implementieren, ihr Verfassungsrang und ihre hohe demokratische Legitimation durch Wahlen machen deutlich, dass ihnen im Aufbau der Hamburger Verwaltung eine (politische) Bedeutung (vgl. auch HVerfG, Urt. v. 15.1.2013, a.a.O., juris Rn. 67, das die Wahlen zur Bezirksversammlung als „allgemein politische Wahlen“ bezeichnet) für das Gemeinwesen der Freien und Hansestadt Hamburg zukommt, die über ihren Status als (bloßer) Verwaltungsausschuss deutlich hinausgeht (vgl. HVerfG, Urt. v. 21.12.2021, HVerfG 6/20, NVwZ-RR 2022, 281 , juris Rn. 53 : „mehr als bloße Verwaltungseinheiten“; vgl. auch David/Stüber, a.a.O., Art. 4 Rn. 3, unter Hinweis auf die Plenarprotokolle sowie Rn. 24). Alldem entspricht, dass die Sitzungen der Bezirksversammlungen
VG öffentlich durchzuführen sind. Die Sitzungsöffentlichkeit der Bezirksversammlungen hat dabei den gleichen Zweck, wie die Öffentlichkeit von Sitzungen kommunaler Gemeinderäte (s. dazu oben), nämlich Publizität, Information, Kontrolle und Integration zu vermitteln. Den Bürgern, die über die Zusammensetzung der Bezirksversammlung durch Wahlen entschieden haben, soll Einblick in die Tätigkeit der Versammlung und ihrer einzelnen Mitglieder ermöglicht werden. Dies dient - wie bereits oben ausgeführt - dazu, dem Bürger eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik und Willensbildung zu schaffen, die Versammlung der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung vorzubeugen. Dementsprechend sind die Grundsätze der Sitzungsöffentlichkeit von Gemeinderäten (s. oben unter aaa)) auf die Sitzungsöffentlichkeit der Bezirksversammlungen anwendbar. Randnummer 76
VG kann in den in Abs. 3 Satz 1 genannten Fällen unter bestimmten Voraussetzungen auch zugelassen werden, dass Angelegenheiten im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren behandelt werden. Randnummer 85 Davon abgesehen, dass § 13 Abs. 3 und 4 BezVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 12. Mai 2020 ihrem ausdrücklichen Wortlaut
nur für Ausschüsse und nicht auch für die Bezirksversammlung selbst gelten, regeln sie nur die Durchführung von Sitzungen per Telefon- und Videokonferenz sowie schriftliche oder elektronische Beschlussverfahren. Die Möglichkeit der Durchführung einer entgegen § 14 Abs. 1 BezVG nicht öffentlichen Sitzung der Bezirksversammlung in Präsenz sehen diese Vorschriften nicht vor. Randnummer 86 Insoweit ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 22/124,
SARS-CoV2-EindämmungsVO auch das Abstandsgebot des § 3 Abs. 2 Satz 1 HmbSARS-CoV2-EindämmungsVO keine Anwendung. Gemäß § 2 Abs. 1 HmbSARS-CoV2-EindämmungsVO sind öffentliche Orte alle Orte, die für die Allgemeinheit geöffnet oder zugänglich sind. Da im Falle einer öffentlichen Sitzung einer Bezirksversammlung der Sitzungsraum für die Bürgerinnen und Bürger zugänglich ist, handelt es sich bei diesem um einen öffentlichen Ort. Demnach galten für Sitzungen der Bezirksversammlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 und Satz 2 HmbSARS-CoV2-EindämmungsVO weder Kontaktbeschränkungen noch das Abstandsgebot des § 3 Abs. 2 Satz 1 HmbSARS-CoV2-EindämmungsVO. Dabei folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HmbSARS-CoV2-EindämmungsVO, der den gemeinsamen Aufenthalt von Personen an öffentlichen Orten bei Behörden gestattet, dass die Teilnahme der Öffentlichkeit an der Bezirksversammlung nicht ausgeschlossen war. Da gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 HmbSARS-CoV2-EindämmungsVO auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 6 HmbSARS-CoV2-EindämmungsVO die Vorschrift des § 9 HmbSARS-CoV2-EindämmungsVO keine Anwendung findet, ergeben sich auch aus dieser Norm, die die Vorgaben für Veranstaltungen regelt, keine Einschränkungen für öffentliche Sitzungen der Bezirksversammlung. Randnummer 90 Soweit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 HmbSARS-CoV2-EindämmungsVO den Zusatz enthält „soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind oder diese nicht für den Zutritt durch Nichtbedienstete gesperrt sind“, ergibt sich nichts Anderes. Die auf Anfrage der Berichterstatterin von der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen lassen keine relevanten Zugangsbeschränkungen erkennen. Insbesondere die zum damaligen Zeitpunkt geltende sog. Hausverfügung enthält keine Einschränkungen in Form von Zugangsverboten für die Sporthalle, in der die Bezirksversammlung getagt hat. Die vom Bezirksamtsleiter getroffenen Anordnungen betrafen Hygienemaßnahmen und Zutrittskontrollen sowie für den Großen Sitzungssaal Zutrittsbeschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Anwesenden. Ausweislich der Mitteilungsvorlage des vorsitzenden Mitglieds der Bezirksversammlung für den Hauptausschuss vom
dem Baugesetzbuch ausgeschlossen. Diese Vorschrift findet schon deshalb keine Anwendung, weil sie sich ihrem eindeutigen Wortlaut
nur auf die „Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuches“ und damit nicht auf einen Verstoß gegen landesrechtliche Vorschriften bezieht. Die Rechtsfolgen eines solchen Verstoßes richten sich
dem jeweiligen Landesrecht (siehe BVerwG, Beschl. v. 27.7.1989, 4 NB 19.89, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 3, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 E 4/04.N, NordÖR 2009, 262, juris Rn. 53 m.w.N.; Kukk in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl., 2019, § 214 Rn. 6; vgl. zum BBauG BVerwG, Beschl. v. 15.4.1988, 4 N 4.87, BVerwGE 79, 200, juris Rn. 29). Randnummer 95 bb) Eine Vorschrift des Hamburgischen Landesrechts, die die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 BezVG in direkter Anwendung regelt, existiert nicht. Randnummer 96 Für Gesetze und Verordnungen gilt grundsätzlich, dass ein Mangel im Gesetzgebungs- bzw. Rechtssetzungsverfahren im Hinblick auf die Rechtssicherheit nur dann zur Nichtigkeit der Norm führt, wenn der Mangel evident ist (siehe BVerfG, Urt. v. 26.7.1972, 2 BvF 1/71, BVerfGE 34, 9, juris Rn. 58; Beschl. v. 11.10.1994, 1 BvR 337/92, BVerfGE 91, 148, juris Rn. 132 (zu Rechtsverordnungen); Beschl. v. 15.1.2008, 2 BvL 12/01, BVerfGE 120, 56, juris Rn. 71; Beschl. v. 8.12.2009, 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104, juris Rn. 77). Randnummer 97 Die Verwaltung ist gem. Art. 56 Satz 1 HV i.V.m. Artt. 28 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Aus dieser Rechtsbindung folgt jedoch nicht, dass alle Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben zur Unwirksamkeit des behördlichen Handelns führen. Denn diese Folge steht in einem Spannungsverhältnis zu dem ebenfalls im Rechtstaatsprinzip verwurzelten Grundsatz der Rechtssicherheit. Dementsprechend enthält das einfache Recht - beispielsweise in §§ 44 , 45 HmbVwVfG - Regeln, die bestimmte, nicht gravierende Verfahrensfehler als im Ergebnis unbeachtlich einstufen. So hat der erkennende Senat im Falle eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 3 BezVG 1997 unter Hinweis auf § 44 Abs. 3 Nr. 3 und 4 HmbVwVfG entschieden, dass ein Verfahrensfehler innerhalb der Verwaltung, der keine Außenwirkung hat, nicht zur Unwirksamkeit des Verwaltungshandelns führt (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, a.a.O., juris Rn. 54 für den Fall der Zustimmung zu einem Bebauungsplan durch den Hauptausschuss der Bezirksversammlung anstelle des Plenums der Bezirksversammlung). Randnummer 98 An diese allgemeinen Rechtsgrundsätze anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Verletzung des kommunalen Öffentlichkeitsgrundsatzes nur bei schweren Verstößen zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse führt (BVerwG, Urt. v. 27.9.2021, a.a.O., juris Rn. 22; vorgehend OVG Münster, Urt. v. 7.10.2020, 15 A 2750/18, juris Rn. 88 ff.). Zwar stellt der unrechtmäßige vollständige Ausschluss der Öffentlichkeit einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der stets die Unwirksamkeit der in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse zur Folge hat. Das Demokratiegebot i.S.v. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG fordert aber nicht, bei jedem Verstoß gegen die Sitzungsöffentlichkeit stets alle Ratsbeschlüsse als nichtig anzusehen. Der ebenfalls
1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zu beachtende Grundsatz der Rechtssicherheit erlaubt es vielmehr, die Nichtigkeitsfolge nur bei schweren Verstößen gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz vorzusehen, da solche schweren Verstöße regelmäßig ohne weiteres zu erkennen sind (BVerwG, Urt. v. 27.9.2021, a.a.O., juris Rn. 23). Für die Frage, wann ein solch schwerer Verstoß vorliegt, kommt es im Hinblick auf das Demokratieprinzip darauf an, ob trotz des Fehlers die Information der Allgemeinheit, die Transparenz der Sitzung und die demokratische Kontrollfunktion der Öffentlichkeit noch gewährleistet sind. Dies ist nur der Fall, wenn eine hinreichende Anzahl allgemein zugänglicher Plätze verbleibt und die Zusammensetzung der Zuhörerschaft zufallsabhängig ist (BVerwG, Urt. v. 27.9.2021, a.a.O., juris Rn. 24). Randnummer 99 Diese für den kommunalrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatz entwickelte Rechtsfolgenan-ordnung ist mit Rücksicht auf die oben unter a) aa) begründete Bedeutung der Bezirksversammlungen und der für sie
VG geltenden Sitzungsöffentlichkeit für das Demokratieprinzip (Art. 3 HV, Art. 28 Abs. 1 Satz 1GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) auch auf einen Verstoß gegen das in § 14 BezVG verankerte Öffentlichkeitsgebot für Bezirksversammlungen anzuwenden. Die Sitzungsöffentlichkeit der demokratisch
3 HV gewählten Bezirksversammlungen hat den gleichen Zweck wie die Öffentlichkeit der Sitzungen von Gemeinderäten, nämlich Publizität, Information, Kontrolle und Integration zu vermitteln. Demzufolge erfordert das Demokratiegebot auch im Falle der Bezirksversammlungen, dass bei einem schweren Verstoß gegen die Sitzungsöffentlichkeit ein Beschluss nichtig ist. Randnummer 100 cc) Auf dieser Rechtsgrundlage ist ein schwerer Verstoß gegen den Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit festzustellen, der zur Nichtigkeit des von der Bezirksversammlung Hamburg-Nord am 12. November 2020 gefassten Beschlusses über die Zustimmung zu dem Entwurf für die Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“ führt. Randnummer 101 Da ausschließlich Pressevertreter zu dieser Sitzung zugelassen waren, standen überhaupt keine allgemein zugänglichen Plätze bei der Sitzung für jedermann zur Verfügung. Damit waren die Information der Allgemeinheit, die Transparenz der Sitzung und die demokratische Kontrollfunktion der Öffentlichkeit nicht gewährleistet.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber stets ein schwerer Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz anzunehmen, wenn die allgemeine Öffentlichkeit vollständig ausgeschlossen wird. Randnummer 102 Der Bewertung als schwerer Verstoß steht nicht der Umstand entgegen, dass die Sitzung live über YouTube im Internet übertragen worden ist. Wie bereits oben unter
GB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Erhaltungsziele des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, die für den Erlass einer Satzung Voraussetzung sind, korrespondieren mit den Versagungsgründen für die Genehmigung
Absatz 3 bis 5; diese Absätze konkretisieren die allgemeinen Erhaltungsziele in Absatz 1 Satz 1. In den Fällen der sog. „Milieuschutzsatzung“
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Erhaltungsziel die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung. Dieses Erhaltungsziel wird durch den entsprechenden Versagungsgrund in § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB konkretisiert. Von daher bezweckt die Regelung die Erhaltung solcher baulichen Anlagen, die aus besonderen städtebaulichen Gründen zur Wahrung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erforderlich sind. Damit kann für die in einem intakten Gebiet wohnenden Menschen der Bestand der Umgebung gesichert und so die Bevölkerungsstruktur in einem bestimmten Stadtteil vor unerwünschten Veränderungen geschützt werden. Randnummer 106 Für den Erlass einer sog. Milieuschutzsatzung ergeben sich damit folgende materielle Vor-aussetzungen: Die Gemeinde hat konkret zu bestimmen, wie sich die Wohnbevölkerung im Erhaltungsgebiet zusammensetzt, die sie vor unerwünschten Veränderungen schützen will. Die Abgrenzung des Erhaltungsgebietes ist so vorzunehmen, dass das Schutzziel in wesentlichen Teilen des Gebietes erreicht werden kann. Außerdem muss die abstrakte Gefahr bestehen, dass ohne den Erlass der Verordnung im Erhaltungsgebiet infolge baulicher Maßnahmen i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine unerwünschte Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erwarten ist. Schließlich muss die unerwünschte Veränderung in der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung negative städtebauliche Folgen befürchten lassen (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 9.7.2017, 2 E 3/13.N, BauR 2015, 88 , juris Rn. 22 f. m.w.N.). Randnummer 107
weisbar sein werde, und einige Bereiche ohne Wohnnutzung würden nicht zum künftigen Geltungsbereich der Sozialen Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“ gehören. Dies rechtfertigt nicht den Schluss, dass die aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgenommenen Teilgebiete des Stadtteils Barmbek auf die Zusammensetzung der Bevölkerung keinen Einfluss haben. Dies liegt auch nicht nahe. Zum einen dürfte gerade das Neubaugebiet im Statistischen Gebiet 51011, in dem sich ausweislich des Gutachtens (S. 65, Bl. 553 Beiakte A) ca. 400 Neubauwohnungen befinden, die überdurchschnittlich groß sind, und deren Bewohner über ein überdurchschnittliches gewichtetes Haushaltseinkommen verfügen (S. 68, Bl. 556 Beiakte A), Einfluss auf die Zusammensetzung der Bevölkerung haben. Zum anderen ist die Annahme in der Verordnungsbegründung, die Teilbereiche Alster City und Hamburger Meile wiesen keine Wohnnutzung auf, nicht plausibel. So heißt es in dem Gutachten der … GmbH lediglich, das Gebiet Alster City werde überwiegend als Bürostandort gewerblich und nicht als Wohnstandort genutzt (S. 72, Bl. 560 Beiakte A). Zum Teilgebiet Hamburger Straße wird festgestellt, es sei überwiegend gewerblich - als Einzelhandels- und Bürostandort - geprägt. Dass in beiden Gebieten überhaupt keine Wohnnutzung stattfindet, wird in dem Gutachten nicht behauptet. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass das von der Antragsgegnerin als Hamburger Meile bezeichnete Gebiet die sog. Mundsburg Towers mitumfasst, die - jedenfalls teilweise - auch zu Wohnzwecken genutzt werden (s. Internetauftritt). Randnummer 111 Schließlich rechtfertigen die in dem Gutachten dargestellten statistischen Werte nicht die Annahme, dass die aus dem Geltungsbereich der Verordnung herausgenommenen Teilgebiete des Stadtteils Barmbek derart strukturiert sind, dass ihre Herausnahme keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung hat. Die von der … GmbH erhobenen Zahlen werden in dem vorgelegten Gutachten mit Ausnahme der Abbildungen 4 zum Baualter ab 2000 und Abbildung 5 zum gewichteten Haushaltsnettoeinkommen (S. 67, Bl. 555 f. Beiakte A) nicht gesondert für die einzelnen (Statistischen) Gebiete dargestellt, so dass ein entsprechender Rückschluss nicht möglich ist. Randnummer 112 bb) Außerdem kann das Normenkontrollgericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Ergebnisse der durchgeführten Haushaltsbefragung, die der Ermittlung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung diente, repräsentativ sind. Randnummer 113 aaa) In dem Gutachten der … GmbH wird nicht erläutert, wie genau sie die Stichprobe gezogen hat. Insoweit hätte insbesondere festgestellt werden müssen, dass die Stichprobe die verschiedenen (Statistischen) Gebiete des Stadtteils hinreichend berücksichtigt. So hat der Senat in seinem Urteil vom
vollziehbar. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom
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