Unionsmarkenverletzung: Unterlassungsanspruch wegen markenmäßiger Benutzung und bösgläubiger Markenanmeldung Orientierungssatz 1. Es ist auch dann von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen, wenn die Marke (hier: "Pandem" für Fahrzeugteile) als Verweis auf den Warenhersteller verwendet wird. (Rn.22) 2. Eine bösgläubige Markenanmeldung, die zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Marke führt, liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig - insbesondere im Sinne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit - erfolgt ist. Es spricht gegen eine bösgläubige Markenanmeldung, wenn der Anmelder das von ihm als Marke geschützte Zeichen selbst in beachtlichem Umfang benutzt. (Rn.25) Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, 1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, ohne ausdrückliche Erlaubnis der Kläger B. K. und/oder sonstige Zubehörteile für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung „P.“ zu bewerben, zu vertreiben und/oder bewerben und/oder vertreiben zu lassen oder in sonstiger Form in den Verkehr zu bringen, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben: 2. den Klägern Auskunft in Form einer geordneten Rechnungslegung zu erteilen, in welchem Umfang er die unter Ziffer 1 genannten Handlungen begangen hat unter Benennung sämtlicher gewerblicher Abnehmer mit vollständiger Anschrift, an die die markenverletzenden Produkte unter der Bezeichnung „P.“ ausgeliefert worden sind, sowie über den Umfang der betriebenen Werbung für KFZ-Teile und/oder Zubehör unter Verwendung der Bezeichnung „P.“ und unter gleichzeitiger Benennung der Werbemedien, wo und in welchem Umfang die Werbung veröffentlicht worden ist. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen in der Vergangenheit entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.303,94 €, Zug um Zug gegen die Stellung einer Rechnung der Kläger gegenüber dem Beklagten über die zu zahlenden Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist für die Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich Ziffer I.1 in Höhe von 80.000,- €, hinsichtlich Ziffer I.2 in Höhe von 10.000,- € und hinsichtlich der Ziffern I.4 und II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss: Der Streitwert wird auf 101.303,94 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger zu 1) ist Inhaber der Unionswortmarke <leer> „P.“ mit einer Priorität vom 16.10.2017 (im Folgenden „Klagemarke“). Die Klagemarke steht in Kraft und beansprucht Schutz u.a. in Klasse 12 für Fahrzeugteile sowie Teile und Zubehör für Landfahrzeuge. Die Klägerin zu 2) ist im Bereich des Tunings von Kraftfahrzeugen tätig und nutzt die Klagemarke seit ihrer Eintragung für die oben genannten Waren. Randnummer 2 Der Beklagte, handelnd unter der Bezeichnung „ F. A.“, vertreibt über E. und A. sowie einen eigenen Webshop als gewerblicher Händler B. und Tuning-Anbauteile für Kraftfahrzeuge unter den Bezeichnungen „P.“ und „P. Style“ (siehe Antrag und Anlage K 2). Eine Gestattung zur Nutzung der Bezeichnung durch den Kläger zu 1) liegt nicht vor. Randnummer 3 Die Klägerin zu 2), deren Geschäftsführer der Kläger zu 1) ist, behauptet, der Kläger zu 1) habe ihr eine exklusive Lizenz zur Nutzung des Kennzeichens „P.“ für sämtliche in der Markeneintragung enthaltenen Warenklassen eingeräumt, welche die Klägerin zu 2) auch dazu berechtige, im eigenen Namen gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Die entsprechende Lizenzvereinbarung hat er mit Schriftsatz vom 09.03.2023 vorgelegt. Mit den unter der Klagemarke vertriebenen Waren habe sie in den letzten Jahren sechsstellige Umsätze erzielt. Gestützt darauf ist die Klägerseite der Ansicht, dass der Beklagte die Rechte des Klägers zu 1) an der Klagemarke durch die Nutzung der Bezeichnungen „P.“ und „P. Style“ verletze, so dass ihr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und die Annexansprüche zustünden. Randnummer 4 Die Kläger beantragen Randnummer 5 wie erkannt, abgesehen von folgenden Abweichungen: Randnummer 6 Ziffer I.1 des Tenors: „um/oder“ (Ziffer I des Antrags) statt „und/oder“ (Ziffer I.1 des Tenors) und „Für jeden Fall der zur Wiederhandlung (Ziffer II des Antrags) statt „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ (Ziffer I.1 des Tenors), Randnummer 7 Ziffer I.2 des Tenors: „an die die markenverletzte Produkte“ (Ziffer III des Antrags) statt „an die die markenverletzenden Produkte (Ziffer I.2 des Tenors), Randnummer 8 Ziffer I.3 des Tenors: „den Kläger zu 1)“ und „durch die in Ziffer 1 des Klageantrags mehr bezeichneten Handlungen“ (beide Ziffer IV des Antrags) statt „dem Kläger zu 1)“ und „durch die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen“ (beide Ziffer I.3 des Tenors). Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte rügt die Unbestimmtheit des Klageantrags hinsichtlich der in der Wiedergabe der Anträge von der Tenorierung abweichenden Passagen. Randnummer 12 Der Beklagte hat die Lizenz des Klägers zu 1) an die Klägerin zu 2) ebenso wie die Umsätze mit Waren unter der Klagemarke im Schriftsatz vom 09.11.2022 mit Nichtwissen bestritten, auf die nachfolgende Vorlage des entsprechenden Lizenzvertrages jedoch nicht reagiert. Randnummer 13 Der Beklagte ist der Ansicht, der Eintragung der Klagemarke hätten absolute Schutzhindernisse entgegengestanden, so dass die Klagemarke löschungsreif sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Bodykits, welche die Klägerin zu 1) und der Beklagte vertreiben, von der japanischen Firma T. K. stammten und dass die Bezeichnung „P.“ von dem Erfinder der Bodykits, dem Japaner K. M., stamme, der diese auch in Japan und den USA durch entsprechende Marken geschützt habe. Der Vertrieb durch T. K. erfolge von Japan aus in alle Welt unter der Bezeichnung „P.“ (Rechnungen als Anlagenkonvolut B 6 vorgelegt). Vor diesem Hintergrund sei klar, dass der Kläger zu 1) deutschen Markenschutz erworben habe, um weitere Anbieter der entsprechenden Bodykits in Deutschland zu behindern, zumal er keine exklusive Vertriebslizenz für Deutschland habe und die Firma T. K. ihm auch nicht gestattet habe, die Bezeichnung „P.“ in Deutschland als Marke zu schützen. Damit sei die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt, so dass ein Vorgehen aus der Marke rechtsmissbräuchlich sei, und der Markeneintragung stehe § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „P.“ mit einer bestimmten Art und Beschaffenheit von Bodykits und Anbauteilen für Kraftfahrzeuge verbinde, zumal der Hersteller T. K. die Bodykits selbst unter der Bezeichnung „P. verkaufe (zu dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs wird vorsorglich ein Sachverständigengutachten angeboten) und wohl auch möchte, dass die Bodykits unter dieser Bezeichnung den Endkunden angeboten und verkauft würden. Randnummer 14 Der Beklagte ist weiter der Ansicht, er habe die Bezeichnung „P.“ der Klagemarke nicht markenmäßig benutzt. Er sei nämlich berechtigt, zum Angebot und Verkauf der Bodykits die von dem Hersteller verwendete Marke zu benutzen. Dadurch sei auch keine Herkunftstäuschung oder anderweitige Irreführung des Verkehrs zu befürchten. Eine markenmäßige Benutzung scheide auch deswegen aus, weil sich die Bezeichnung „P.“ auf den im vorangegangenen Verfügungsverfahren vorgelegten Screenshots der angeblichen Markenverletzungen nur auf den Fahrzeugen befinde, was nicht verwunderlich sei, da die verwendeten Produktbilder vom Hersteller T. K. stammten und den Händlern weltweit zur Verfügung gestellt würden. Dass die Bezeichnung „P.“ teilweise auch in den Hinweisen zum Modell und Hersteller genannt werde, ändere an der rechtlichen Beurteilung nichts. Randnummer 15 Schließlich macht der Beklagte hinsichtlich der Erstattung der Abmahnkosten ein Zurückbehaltungsrecht gestützt darauf geltend, dass er bisher von den Klägern keine ordnungsgemäße Rechnung darüber erhalten habe. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2023 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Entscheidungsgründe I. Randnummer 17 Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. Ihr ist daher im tenorierten Umfang stattzugeben. Randnummer 18 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die gestellten Klageanträge hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei den von dem Beklagten gerügten Unbestimmtheiten handelt es sich um offensichtliche Schreibversehen, die keinen Zweifel über die gestellten Anträge aufkommen und sich im Wege der Auslegung korrigieren lassen, wie es im Tenor des vorliegenden Urteils geschehen ist. Randnummer 19 2. Die Klage ist weit überwiegend begründet. Randnummer 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.