Zolltarif: Einreihung eines mit einem Überwachungssensor ausgerüsteten Fotovoltaikmoduls Leitsatz Zur Abgrenzung der Pos. 8501 KN und 8541 KN für ein mit einem Überwachungssensor ausgerüstetes Fotovoltaikmodul unter Anwendung der Anm. 3 zu Abschn. XVI KN über "kombinierte Maschinen". (Rn.43) (Rn.67) Orientierungssatz
(3)muss die Kombinierte Nomenklatur auf der Grundlage des Harmonisierten Systems beruhen, weil die Gemeinschaft Unterzeichner des Harmonisierten Systems ist. Deutsch ist keine Vertragssprache des HS-Übereinkommens. Die Erläuterungen sind ausschließlich in den Vertragssprachen Englisch und Französisch authentisch. Bei Abweichungen ist die deutsche Übersetzung unmaßgeblich ( FG Hamburg, Urteile vom 13. September 2018, 4 K 130/15 , juris; vom 22. Juni 2020, 4 K 144/17 , juris, Rn. 44 ; vom 9. Mai 2022, 4 K 98/16 , juris, Rn. 28 ; Bender in Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, Anlage 2, Rn. 90, 91 ff.; Bender, ZfZ 2016, 30, 31). Randnummer 51
- b)Neben dem Fotovoltaikmodul besteht die einzureihende Ware aus einem in der Anschlussbox des Fotovoltaikmoduls verschalteten Überwachungssensor und damit einem Apparat des Kap. 85 oder des Kap. 90 KN. Randnummer 52 Der Überwachungssensor ist - unstreitig und unzweifelhaft - ein Apparat des Kap. 85 oder des Kap. 90 KN, denn er besteht aus unterschiedlichen elektrischen Bauteilen, die auf einer Platine verschaltet sind und zusammen eine Funktion ausüben. Randnummer 53 Der Überwachungssensor greift - unstreitig und unzweifelhaft - nicht in die Funktion des Fotovoltaikmoduls ein, Licht in elektrische Energie bzw. in ungeregelten Gleichstrom umzuwandeln. Er stellt also keine Steuerungselektronik dar. Er misst und übermittelt lediglich die anliegende Spannung und seine eigene Temperatur, misst also auch nicht die Stromstärke oder die Leistung des Moduls. Schließlich enthält er auch keine dem Stromoutput dienende Leistungselektronik, beispielsweise zur Regelung des Gleichstroms oder zur Wandlung in Wechselstrom. Randnummer 54
- c)Das Fotovoltaikmodul und der Überwachungssensor arbeiten im Sinne der Anm. 3 zu Abschn. XVI (ggf. i.V.m. der Anm. 3 zu Kap. 90 KN) zusammen und bilden ein Ganzes. Randnummer 55 Einen einzigen Maschinenkörper, also "ein Ganzes" bilden Maschinen verschiedener Art u. a. dann, wenn sie auf einem gemeinsamen Gestell oder einer gemeinsamen Grundplatte montiert oder in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind. Maschinen bilden einen einzigen Maschinenkörper (ein Ganzes), wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd aneinander oder am gemeinsamen Element (Sockel, Gestell, Gehäuse usw.) befestigt zu werden (ErlHS zu Abschn. XVI, EZT-Online Rz. 59.1 ff.; vgl. auch FG HH, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15 , Rn. 28 ). Das Fotovoltaikmodul und der in der Anschlussbox verschaltete Überwachungssensor sind dauerhaft aneinander befestigt. Die Verklebung der Anschlussbox und der Bestand der Steckverbindung ist auf die gesamte Lebensdauer der Ware angelegt. Randnummer 56 Anders als der Beklagte meint, arbeiten die Apparate auch zusammen. Nach ErlHS zu Abschn. XVI (EZT-Online Rz. 59.1) müssen die Apparate gleichzeitig verschiedene, in der Regel sich ergänzende Tätigkeiten ausüben. Das Fotovoltaikmodul arbeitet, indem es Licht in ungeregelten Gleichstrom umwandelt und ein elektrisches Potenzial an der angeschlossenen Gleichstromleitung erzeugt. Der Überwachungssensor arbeitet ausschließlich bei Lichteinfall und insoweit gleichzeitig, als er alle 30 Sekunden Spannung und Temperatur des Moduls misst, codiert und an die Gleichstromleitung meldet, damit die Funktionsfähigkeit des Moduls abgeleitet werden kann. Der Überwachungssensor ergänzt die Funktion des Fotovoltaikmoduls um eine eigene Funktion der Diagnose betreffend Funktionsstörungen. Randnummer 57
- d)Welcher Position der Kap. 85 oder Kap. 90 KN der Überwachungssensor unterfällt, mag dahinstehen, weil die Haupttätigkeit der kombinierten Maschine die Umwandlung von Sonnenlicht in elektrische Energie ist, sodass sie jedenfalls der Pos. 8541 KN unterfällt. Randnummer 58 Das Fotovoltaikmodul würde auch ohne den Überwachungssensor seine Funktion erfüllen, ein Potenzial an der Gleichstromleitung zu erzeugen. Der Überwachungssensor würde ohne das Fotovoltaikmodul nicht funktionieren, da er nicht über die erforderliche Betriebsenergie verfügen würde und kein Messobjekt hätte. Randnummer 59 Das Gericht folgt der systematischen Erwägung des Beklagten nicht, eine Einreihung nach der Hauptfunktion i.S.d. Anm. 3 zu Abschn. XVI KN sei für die Pos. 8541 ausgeschlossen, weil Pos. 8541 KN gar nicht auf Funktionen, sondern ausschließlich auf die Warenbeschaffenheit abstelle. In den ErlHS zu Pos. 8541 werden die betroffenen Waren zum einen nach ihrer Konstruktion und stofflichen Zusammensetzung beschrieben. Zum anderen beschreiben die ErlHS aber sehr wohl die Funktionsweise und die Funktionen der entsprechenden Bauelemente. So etwa: "Die Funktionsweise der Bauelemente dieser Gruppe beruht auf den elektronischen Eigenschaften bestimmter Halbleitermaterialien oder - bei halbleiterbasierten Transducern - auf deren Halbleitereigenschaften einschließlich physikalischer (z. B. mechanischer, thermischer), elektrischer, optischer und chemischen Eigenschaften" (EZT-Online Rz. 03.2). Die Funktion von Fotoelementen wird beschrieben als "Fotoelemente, die das Licht direkt in elektrische Energie umwandeln, ohne dass es hierzu einer äußeren Stromquelle bedarf" (EZT-Online 57.0). Die Konstruktionsweise und Funktion von Solarzellen wird beschrieben: "Das sind Silicium-Fotoelemente, die das Sonnenlicht direkt in elektrische Energie umwandeln" (EZT-Online Rz. 59.0). Randnummer 60 Gestützt wird das Einreihungsergebnis durch ErlHS zu Abschn. XVI (EZT-Online Rz. 53.0). Danach sind Hilfsapparate, Hilfsgeräte und Hilfsvorrichtungen (u.a. andere Mess- oder Prüfinstrumente - wie vorliegend der Überwachungssensor -), die mit dem Apparat, zu dem sie üblicherweise gehören, gestellt werden, wie der Apparat einzureihen, wenn sie u.a. zum Messen oder Prüfen eines bestimmten Apparates (auch einer kombinierten Maschine) bestimmt sind. Dieser Fall ist vorliegend, wie bereits ausgeführt, für den Überwachungssensor gegeben, der zur Überwachung der Funktionsfähigkeit des Fotovoltaikmoduls Spannung und Temperatur misst, sodass die Ware auch nach dieser Erläuterung in Pos. 8541 KN einzureihen wäre. Randnummer 61 Wegen dieser Erläuterung wurde auch die Auffassung des Beklagten zu keinem anderen Einreihungsergebnis führen, dass eine dienende Hilfsfunktion des Überwachungssensors keine sich ergänzende Funktion einer kombinierten Maschine darstellen würde, weil die in ErlHS zu Abschn. XVI beispielhaft genannten Maschinen unmittelbar seriell nacheinander auf produzierte Waren einwirken würden. Das Gericht hält diese Auffassung zudem, wie bereits ausgeführt, für unrichtig. Randnummer 62 Das Ergebnis wird zudem durch die EuGH-Rechtsprechung gestützt, insbesondere für den Fall, dass man die Anwendung der Anm. 3 zu Abschn. XVI ablehnen würde. Randnummer 63 In seinem Urteil vom 2. Oktober 2008 befasste sich der EuGH mit der Tarifierung von Optokopplern, die lichtempfindliche Halbleiterbauelemente sind, welche in ein und demselben Kunststoffgehäuse eine Verstärkerschaltung aufwiesen, die für sich betrachtet kein optisches Bauelement ist. Der EuGH konstatierte, die Tarifierung von Optokopplern könne nicht unterschiedlich sein, je nachdem, ob eine integrierte Verstärkerschaltung vorhanden sei oder nicht. Unbestritten sei die Einfügung einer solchen Schaltung in Optokoppler eine sehr verbreitete Technik, die nur dazu diene, eine gute Signalübertragung zu gewährleisten. Das Vorhandensein dieser Schaltung ändere daher die Merkmale und Eigenschaften des Optokopplers als lichtempfindliches Halbleiterbauelement nicht wesentlich (C-411/07, Rn. 23). Randnummer 64 Wendet man diese Rechtsprechung auf das einzureihende Fotovoltaikmodul an, ist die einzureihende Ware ebenfalls in Position 8541 KN einzureihen. Die vorliegende Ware ist zunächst einmal ein Modul aus lichtempfindlichen Halbleiterbauelementen. Sie ist mit einer Schaltung verbunden, welche (lediglich) dazu dient, die Funktionsfähigkeit des Moduls zu überwachen, nicht aber die Eigenschaften des erzeugten Stroms zu verändern. Das Vorhandensein dieser Schaltung ändert die Merkmale und Eigenschaften des Fotovoltaikmoduls als Modul aus lichtempfindlichen Halbleiterbauelementen, das Licht in ungeregelten Gleichstrom umwandelt, nicht wesentlich. Die dem Optokoppler hinzugefügte Verstärkerschaltung modifizierte das elektrische Signal des Optokopplers sogar; gleichwohl konstatierte der EuGH, dass sich die Merkmale und Eigenschaften des Optokopplers als lichtempfindliches Halbleiterbauelement nicht wesentlich veränderten. Randnummer 65 Zu keinem anderen Ergebnis führt auch das vom Beklagten herangezogene BFH-Urteil vom 15. Januar 2019, VII R 16/17. Der BFH hat sein Urteil unter Rn. 23 darauf gestützt, dass der dort relevante Positionswortlaut sich nicht auf zu Modulen zusammengesetzte Waren beziehe - anders als der hier maßgebliche Positionswortlaut. Auch im Sinne dieser Rechtsprechung ändert sich der Charakter als Fotovoltaikmodul durch die Ausrüstung mit einem Überwachungssensor nicht. Randnummer 66 Schließlich führt auch das EuGH-Urteil vom 8. Dezember 2016 (C-600/15, Lemnis Lighting) zu keinem anderen Ergebnis. Anders als im vorliegenden Fall hat der EuGH in seinem Urteil entscheidend darauf abgestellt, dass die dort streitbefangenen LED-Lampen ohne die "zahlreichen anderen Komponenten, die für ihre Funktion erforderlich sind, wie einem Glaskolben, einem PCB und einer Fassung" nicht funktionieren würden, anders als das vorliegende Fotovoltaikmodul. Randnummer 67
- e)Die Einreihung nach Anm. 3 zu Abschn. XVI KN ist auch nicht wegen der Einschlägigkeit einer besonderen Tarifposition, insbesondere der Pos. 8501 KN, ausgeschlossen. Randnummer 68 Die Anwendung der Anmerkung 3 zu Abschn. XVI KN erübrigt sich, wenn die Maschinenkombination als solche in einer besonderen Position erfasst ist, was z. B. bei bestimmten Klimageräten der Pos. 8415 KN der Fall ist (ErlHS zu Abschn. XVI, EZT-Online Rz. 65.0). Dies ist für die vorliegende Kombination von Fotovoltaikmodul und Überwachungssensor nicht der Fall. Randnummer 69 Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Kombination nicht den Wortlaut der Pos. 8501 KN als Stromgenerator. Randnummer 70 Die Erläuterungen zum HS grenzen Apparate der Pos. 8541 und 8501 KN voneinander durch Definitionen ab. Zu Position 8501 gehören nach der ErlHS zu Pos. 8501 (EZT-Online Rz. 23.0) auch fotovoltaische Generatoren (Solargeneratoren), bestehend aus Tafeln aus Fotoelementen (Solarzellen), die mit anderen Vorrichtungen, z. B. Speicherbatterien und Überwachungselektronik (Spannungsregler, Wechselrichter usw.), verbunden sind sowie direkt zur Stromversorgung, z. B. eines Motors oder eines Elektrolysegeräts, verwendbare Solarzellentafeln oder -module, auch wenn sie zu diesem Zweck nur mit einfachen Vorrichtungen (z. B. Dioden zum Steuern der Stromrichtung) ausgestattet sind. Bei diesen Generatoren wird elektrische Energie mit Hilfe von Solarzellen erzeugt, die die Sonnenenergie direkt in elektrische Energie umwandeln (fotovoltaische Energieumsetzung). Randnummer 71 Bei der Auslegung der Positionswortlaute anhand dieser Erläuterungen ist wiederum zu beachten, dass die Erläuterungen zum HS nur in englischer und französischer Sprache authentisch sind (s.o. Textziffer 1. m.w.N.). Die deutsche Fassung ist vorliegend unmaßgeblich, weil die Übersetzung der maßgeblichen englischen und französischen Fassungen an einer wichtigen Stelle misslungen ist. Anders als der Beklagte meint, kommt es nicht darauf an, dass der Überwachungssensor eine Überwachungselektronik darstellen dürfte, die in der deutschen Übersetzung der Rz. 23.0 des EZT-Online erwähnt wird. Randnummer 72 Die englische Fassung spricht nämlich von "photovoltaic generators consisting of panels of photocells combined with other apparatus, e.g., storage batteries and electronic controls (voltage regulator, inverter, etc.)", also von "electronic controls" im Sinne einer Leistungselektronik, was die genannten Beispiele des Spannungsreglers und Wechselrichters zeigen. Die französische Fassung spricht von "générateurs photovoltaïques, qui consistent en panneaux de cellules photovoltaïques associés à d'autres dispositifs tels que accumulateurs de stockage, électronique de gestion (régulateur de tension, onduleur, etc.)", also von "électronique de gestion" im Sinne von Steuerelektronik. Beide Formulierungen betreffen also Komponenten, welche den Stromoutput so beeinflussen, dass er verwertbar wird. Von einer insoweit gerade unterschiedlichen "Überwachungselektronik" spricht also - fälschlicherweise - nur die unmaßgebliche deutsche Übersetzung, wobei sie als Beispiele für eine Überwachungselektronik die Spannungsregler und Wechselrichter benennt. Dies ist in sich unlogisch. Die Hauptfunktion dieser Apparate ist nämlich keinesfalls die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Solarmodule - wenn sie dies überhaupt leisten können -, sondern die Spannungsregelung und Stromrichtung, die eine Verwertung des Stromoutputs in Akkus, Verbrauchsgeräten oder die Einspeisung in das Wechselstromnetz ermöglichen. Randnummer 73 Die erste Alternative der ErlHS (Rz. 23.0) verlangt also, ebenso wie die zweite Alternative nach Vorrichtungen, die den Output des Fotovoltaikmoduls verwertbar machen, etwa im Sinne einer Stromleistung an Verbrauchsgeräte. Sie verlangt also nach einer insoweit über die Konfiguration des in der Avise zu UPos. 8541 43 KN behandelten Fotovoltaikmoduls hinausgehenden Ausstattung. Weiter verdeutlicht wird dies durch ErlHS zu Pos. 8501 (Rz. 26.0 und 33.0). Danach gehören nicht zu dieser Position Solarzellen, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln aber ohne Elemente, auch sehr einfache, die den Strom direkt, z. B. einem Motor, einem Elektrolyten zuführen (Pos. 8541). Entsprechend regelt ErlHS zu Pos. 8541 KN (EZT-Online Rz. 60.0): "Direkt zur Stromversorgung, z. B. eines Motors oder Elektrolysegeräts verwendbare Module oder Tafeln, sind von der Position 8541 KN ausgenommen, auch wenn sie zu diesem Zweck nur mit einfachen Vorrichtungen (z. B. Dioden zum Steuern der Stromrichtung) ausgestattet sind (Pos. 8501)." Randnummer 74 Für eine Einreihung als Generator sind mitnichten jegliche andere elektrische Bauteile ausreichend, sondern diese müssen als Elemente qualifizieren, welche Fotovoltaikmodule zur Stromversorgung von Verbrauchsgeräten - wenn auch nur durch einfache Vorrichtungen - ertüchtigen. Randnummer 75 Die Kombination von Fotovoltaikmodul und Überwachungssensor entspricht also gemäß den genannten Erläuterungen zum HS in den maßgeblichen Sprachfassungen nicht dem Wortlaut der Pos. 8501 KN. Sie ist unstreitig und unzweifelhaft nicht direkt zur Stromversorgung geeignet, da sie (gar) keine Steuerungs- bzw. Leistungselektronik enthält. Würde man das vorliegende Modul unter Lichteinfall direkt an bspw. ein Verbrauchsgerät anschließen, bestünde eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass das Verbrauchsgerät (je nach dessen Leistungsdaten) nicht funktionieren oder in kurzer Zeit beschädigt würde. Randnummer 76 Ob für die Einreihung als Generator der Pos. 8501 KN schon Vorrichtungen ausreichen würden, die eine verwertbare Stromleistung lediglich fördern, aber noch nicht ermöglichen, kann dahinstehen. Denn die einzige über die Konfiguration des Fotovoltaikmoduls der Avise zu UPos 8541 43 und die ErlKN zu UPos 8541 43 90 hinausgehende Ausrüstung ist der Überwachungssensor, der keine auf die Verwertbarkeit des Strom-Outputs gerichtete Funktion aufweist. Randnummer 77 Der Hinweis des Beklagten auf die Avise zu Pos. 8504 für IGBT-Module, wonach IGBT-Module als Stromrichter der Pos. 8504 und nicht als Halbleiterbauelement der Pos. 8541 einzureihen sind, geht fehl. Der Hintergrund für diese Avise dürfte nicht darin liegen, dass eine Einreihung in Pos. 8541 als kombinierte Maschine ausgeschlossen wäre, sondern kann auch daraus resultieren, dass zwar auch hier eine kombinierte Maschine aus verschiedenen Geräten vorliegen kann, deren Funktion aber mit der Pos. 8504 KN als "Stromrichter" genauer beschrieben wird als mit der Funktion "Transistor" der Pos. 8541 KN. Randnummer 78
- f)Anm. 4 zu Abschn. XVI KN ist nicht einschlägig. Randnummer 79 Hiernach gilt: Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst. Randnummer 80 Die Ware stellt keine funktionelle Einheit in diesem Sinne dar, weil die beiden Maschinen ein Ganzes bilden, also dauerhaft fest miteinander verbunden sind (vgl. dazu das Urteil des BFH vom 28. April 2010, VII B 92/09, das mehrere an verschiedenen Stellen eines Schiffs installierte und mit Kabeln untereinander verbundene Komponenten als solche funktionelle Einheit einordnet, die eine über die Einzelfunktionen der Komponenten hinausgehende Gesamtfunktionalität aufweist). Randnummer 81
- g)Die AV 3 KN ist zum einen nicht anwendbar, weil ausschließlich der Wortlaut der Position 8541 KN erfüllt ist, nicht dagegen der Wortlaut der Position 8501 KN. Darüber hinaus wäre anderenfalls Anm. 2 zu Kap. 85 vorrangig anwendbar. Randnummer 82
- h)Andere vZTAs betreffend andere Fabrikate von Fotovoltaikmodulen, ggf. mit Anbauteilen versehen, binden das erkennende Gericht nicht. III. Randnummer 83 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 135 Abs. 1 FGO, §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO sowie § 115 Abs. 2 FGO.