Zollrecht: Verbote und Beschränkungen Leitsatz Die Zolldienststellen sind nicht selbst Marktüberwachungsbehörden im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes und der VO (EG) Nr. 765/2008, denn als Bundesbe
. Die vom Beklagten angenommenen zollrechtlichen Voraussetzungen zur Rücknahme der Zollanmeldung der Waren seien nicht gegeben, denn der Beklagte habe die importierte Ware zu Unrecht als nichtkonformes Produkt eingestuft und deren Einfuhrfähigkeit verneint. Randnummer 10 Ob der Ware Beipackzettel, Produkthinweise usw. beigefügt seien, sei für den Status der Ware nicht bedeutsam. Solche würden nur die Vermarktungsfähigkeit der Ware betreffen, nicht aber die Einstufung als Kosmetikum. Soweit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 eine Gebrauchsanweisung verlange, werde deren Umfang nicht geregelt. Daher genüge der auf der Ware angebrachte Sicherheitshinweis, das Produkt von Kindern fernzuhalten, den Anforderungen der Verordnung. Ein aus der Alkoholbasis des Produktes herrührendes Risiko reiche nicht, um die Ware als nichtkonformes Produkt einzustufen. Randnummer 11 Die von der Marküberwachungsbehörde getroffene Entscheidung sei offensichtlich rechtswidrig, weshalb der Beklagte nicht an sie gebunden sei. Andere Importeure würden die Ware unproblematisch in die EU einführen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, die unter dem Aktenzeichen XXX importierte Ware mit der Handelsbezeichnung "XX" unter Aufhebung des Bescheids vom
- Juni 2020 über die Rücknahme der Annahme der Zollanmeldung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- Januar 2021 (RL xxx/2020) dem Kläger zu überlassen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Seinen Antrag begründet er im Wesentlichen wie folgt: Randnummer 15 Die zuständige Marktüberwachungsbehörde habe die Freigabe der Ware nach Einstufung als nicht konformes Erzeugnis im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verweigert. Daran sei er - der Beklagte - gebunden. Die Marktüberwachungsbehörde habe ihre Entscheidung erst nach labortechnischer Untersuchung durch das LAVES und der Stellungnahme des GAA als zuständiger Arzneimittelüberwachungsbehörde getroffen. Weder die insoweit einschlägigen noch die für Kosmetika anzuwendenden Vorschriften des § 55 LFBG i.V.m. der VO (EG) Nr. 1223/2009 ermächtigten ihn - den Beklagten - den Sachverhalt eigenständig zu beurteilen oder die Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde nach eigenem Ermessen zu ignorieren, was aus der ständigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung folge. Randnummer 16 Bei der Ware handele es sich nach den Analysen der Marktüberwachungsbehörden um ein geruchsloses Mittel auf der Basis nahezu reinen Ethanols ohne ersichtliche kosmetische Eigenschaften in Aufmachung eines medizinischen Endproduktes mit möglicherweise pharmakologischer Wirkung, ohne dass sich feststellen ließe, welches Pheromon genau verwendet worden sei. Randnummer 17 Die Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde beruhe nicht auf der Einordnung als Pheromone, sondern auf der fehlenden Einordnung der Produkteigenschaften unter die jeweilige spezialgesetzliche Produktdefinition. Die Ware sei bei einer Einordnung als Kosmetikum, als Arzneimittel wie auch als Allgemeines Verbraucherprodukt keinesfalls verkehrsfähig. Nach keiner der einschlägigen Vorschriften entspreche die Ware den Kennzeichnungspflichten, und es gebe keinen Produktverantwortlichen in der EU. Randnummer 18 Mit seiner Stellungnahme vom
- August 2022 hat das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt A (GAA A) nochmals entschieden, dass die Ware auch angesichts von Verstößen gegen chemikalienrechtliche Anforderungen in der vorliegenden Form nicht marktfähig sei. Die Beteiligten haben der Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Dem Gericht hat die Rechtsbehelfsakte (RL xxx/2020) vorgelegen. Auf das Protokoll des Erörterungstermins vom
- August 2022, in welchem die Ware unter Beteiligung auch der vorgenannten Marktüberwachungsbehörden in Augenschein genommen wurde, wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 19 Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 79a Abs. 3, 4, § 90 Abs. 2 FGO). II. Randnummer 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 21 Der Bescheid vom
- Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 FGO. Randnummer 22 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Annahme der Zollanmeldung und Überlassung der Ware zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Randnummer 23 Gemäß Art. 194 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex,
) werden die Waren von den Zollbehörden überlassen, sobald die Angaben in der Zollanmeldung überprüft wurden oder ohne Überprüfung angenommen wurden, sofern die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren erfüllt sind und sofern etwaige Beschränkungen angewandt wurden und für die Waren keine Verbote gelten. Gemäß Art. 172
werden Zollanmeldungen, welche die Anforderungen der Artikel 158 ff.
erfüllen, von den Zollbehörden unverzüglich angenommen. Bei Waren, die nach ihrem Eingang in das Zollgebiet der Union der zollamtlichen Überwachung unterliegen, umfasst dies auch Kontrollen betreffend entgegenstehende Verbote und Beschränkungen, Art. 134 Abs. 1 UA 1
. Liegen Verbote und Beschränkungen vor, ist die Annahme der Zollanmeldung gemäß Art. 27 f.
zurückzunehmen oder zu widerrufen. Die Annahme der Zollanmeldung setzt also voraus, dass für die Waren keine Verbote und Beschränkungen gelten (BFH, Urteil vom
- Mai 2022, VII R 4/19, juris, Rn. 13). Randnummer 24 Verbote und Beschränkungen können sich aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht ergeben. Als Rechtfertigungsgründe für Verbote und Beschränkungen werden in Art. 134 Abs. 1 UA 1 S. 2 ausdrücklich genannt der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, darunter die Produktsicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (VO (EG) Nr. 765/2008) und dem Produktsicherheitsgesetz (Schoenfeld in Krenzler/Herrmann/Niestedt,
Art. 134, Rn.
22, Stand April 2022). Randnummer 25 Vorliegend maßgeblich ist u.a. die Verordnung (EG) Nr. 765/2008), die in Deutschland unter anderem durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umgesetzt und konkretisiert wird. Gemäß Artikel 27 ff. VO (EG) Nr. 765/2008 arbeiten die Zollstellen als für die Kontrolle der Außengrenzen zuständige Behörden (vgl. § 2 Nr. 31 ProdSG i.d.F. des Gesetzes vom 8. November 2011) mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden zusammen, indem sie bei der Überführung in den freien Verkehr die nach den Produktsicherheitsvorschriften relevanten Merkmale kontrollieren. Die Kontrollen beschränken sich in der Regel auf die Prüfung der Zollanmeldung und eine Warenbeschau. Bei Vorliegen eines Verdachts auf einen Verstoß gegen Verbote und Beschränkungen unterrichtet der Zoll die Marktüberwachungsbehörde, welche über die erforderlichen Maßnahmen entscheidet. Randnummer 26 Nach Art. 27 Abs. 3 S. 1 VO (EG) Nr. 765/2008 setzen die Zollbehörden die Freigabe eines Produktes zum freien Verkehr auf dem Unionsmarkt u.a. aus, wenn festgestellt wird, dass das Produkt Merkmale aufweist, die Grund zu der Annahme geben, dass es bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine ernste Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder andere öffentliche Interessen nach Art. 1 darstellt (lit. a), oder dem Produkt die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderliche Kennzeichnung fehlt (lit. b). Die Freigabe des Produktes selbst erfolgt nach Art. 28 Abs. 2 VO (EG) Nr. 765/2008 durch die Marktüberwachungsbehörden, wenn diese feststellen, dass das Produkt keine ernste Gefahr für Gesundheit und Sicherheit oder keinen Verstoß gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union darstellt, sofern alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Freigabe erfüllt sind (Schoenfeld in Krenzler/Herrmann/Niestedt,
Art. 134, Rn. 32, Stand April 2022). Randnummer 27 Gemäß § 24, 26 Prod
SG kontrollieren die Marktüberwachungsbehörden die Konformität von Produkten und verbieten gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ProdSG die Bereitstellung nonkonformer Produkte auf dem Markt. Gemäß § 3 Abs. 2 ProdSG dürfen nicht i.S.d. Abs. 1 der Vorschrift durch spezielle Verordnungen geregelte Produkte nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung zu berücksichtigen. Randnummer 28 Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf Annahme der Zollanmeldung und Überlassung der Ware zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Randnummer 29 Die zuständige Marktüberwachungsbehörde hat die Freigabe der Ware versagt (unter 1.). Der Beklagte ist an die Entscheidung der zuständigen Überwachungsbehörde gebunden, es sei denn die Entscheidung ist offensichtlich rechtswidrig (unter 2.). Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde ist nicht ersichtlich (unter 3.). Randnummer 30
- Die zuständige Marktüberwachungsbehörde hat die Freigabe der Ware versagt. Randnummer 31 Vorliegend hat der Landkreis A, Amt für Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz als für Kosmetika zuständige Marktüberwachungsbehörde mit der Kontrollmitteilung vom
- Juni 2020 unter ausführlicher Angabe der Gründe entschieden, dass die streitbefangenen Waren als nichtkonforme Erzeugnisse im Sinne der VO (EG) Nr. 765/2009 nicht freigegeben werden dürfen. Ebenfalls hat das GAA A als für allgemeine Verbraucherprodukte zuständige Behörde die Freigabe wegen Verstößen gegen chemikalienrechtliche Anforderungen hinsichtlich der Gefahrenkennzeichnung der Ware verweigert. Es kann daher dahinstehen, ob die Ware - wieder Kläger meint - ein Kosmetikum oder - wie der Beklagte meint - ein allgemeines Verbraucherprodukt darstellt. Beteiligt wurden zudem unter anderem das für chemische Analyse und Begutachtung zuständige LAVES sowie das GAA B als zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde, die ebenfalls entschieden haben, dass es sich um eine nonkonforme, nicht marktfähige Ware handelt. Randnummer 32
- Der Beklagte ist an die Entscheidung der zuständigen Überwachungsbehörden gebunden, es sei denn die Entscheidung ist offensichtlich rechtswidrig. Randnummer 33 Ausgehend von der Aufgabenverteilung und unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Kompetenzordnung sowie des Umstands, dass die Zolldienststellen als Bundesbehörden bei der Marktüberwachung auch bei der Einfuhr von Verbraucherprodukten (§ 2 Nr. 15 ProdSG) lediglich im Rahmen der ihnen zugewiesenen Befugnisse mitwirken (Art. 27 VO (EG) Nr. 765/2008) sind die Zolldienststellen nicht selbst Marktüberwachungsbehörden im Sinne des ProdSG und der VO (EG) Nr. 765/
- An die Entscheidung der zuständigen Überwachungsbehörde sind die Zolldienststellen somit jedenfalls dann gebunden, wenn die Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. BFH, Urteil vom
- Mai 2022, VII R 4/19, juris, Rn. 22 ff., Rn. 33 ff.; FG Hamburg, Urteil vom
- April 2014, 4 K 78/13 , juris, Rn. 18 , vgl. Schoenfeld in Krenzler/Herrmann/Niestedt,
Art. 134, Rn.
32, Stand April 2022). Im Verfahren vor dem Finanzgericht ist folglich nur über die Rechtmäßigkeit des Handelns der Zollbehörden im Zusammenhang mit der Einfuhrüberwachung solcher Produkte zu entscheiden; die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Marktüberwachungsbehörden kann insoweit in dem Verfahren vor dem Finanzgericht nicht überprüft werden (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2022, VII R 4/19, juris, Rn. 28). Gegen die Entscheidung der Marktüberwachungsbehörden über die Verweigerung der Freigabe kommt ggf. allein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Betracht (vgl. Schoenfeld in Krenzler/Herrmann/Niestedt,
Art. 134, Rn.
32, Stand April 2022), zumal die Vertreterinnen aller in Betracht kommenden Marktüberwachungsbehörden in dem Erörterungstermin vom
- August 2022 zugegen waren und nochmals gehört wurden. Randnummer 34
- Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Marktüberwachungsbehörde ist nicht ersichtlich. Randnummer 35 Der Kläger beruft sich auf eine Einstufung als Kosmetikum. Dies unterstellt, widerspricht die Ware evident Art. 4 der den von der Marktüberwachungsbehörde hilfsweise herangezogenen Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2009 über kosmetische Mittel (VO (EG) Nr. 1223/2009), wonach für kosmetische Mittel eine verantwortliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets benannt hätte werden müssen, was nicht geschehen ist. Hiervon unabhängig sind neben weiteren auch die Art. 10 und 11 VO (EG) Nr. 1223/2009 über die vorherige Sicherheitsbewertung und die Produktinformationsdatei evident verletzt. Zudem führte das GAA A aus, dass, sofern das Produkt weder als Kosmetikum noch als Arzneimittel oder Medizinprodukt anzusehen sei, die Vorschriften des Produktsicherheitsrechtes und angesichts der hohen Alkoholkonzentration des Chemikalienrechtes zu prüfen seien. Auch hier lägen angesichts der nur englischen und darüber hinaus evident unzureichenden Kennzeichnungen Verstöße vor. Auf die in den Verfahrensakten vorliegende Kontrollmitteilung vom
- Juni 2020 und die Stellungnahme des GAA A vom
- August 2022 wird Bezug genommen. Die für Kosmetika, Arzneimittel und allgemeine Verbraucherprodukte zuständigen Marktüberwachungsbehörden haben sich zudem, wie sich aus dem in der Rechtsbehelfsakte vorliegenden Schriftverkehr und der E-Mail des GAA A vom
- August 2022 ergibt, untereinander abgestimmt. Nach dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Grunde zu legenden Prüfungsmaßstab liegt keinesfalls eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde vor. III. Randnummer 36 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 135 Abs. 1 FGO und § 115 Abs. 2 FGO.