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LG Hamburg 27. Zivilkammer 327 O 604/10 Urteil Markenverletzung durch das Umpacken von parallel importierten Arzneimitteln § 14 Abs 2 Nr 1 MarkenG, §

Markenverletzung durch das Umpacken von parallel importierten Arzneimitteln Orientierungssatz 1. Der Markeninhaber kann das Umpacken eines mit der Marke versehenen Arzneimittels verbieten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung des parallel importierten Arzneimittels zu ermöglichen und die berechtigten Interessen des Markeninhabers bleiben dabei gewahrt (Anschluss EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93; EuGH, Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04 und BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - I ZR 208/05). (Rn.336) 2. Ein Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels widersetzen, wenn der Importeur es umpackt und die Marke wieder angebracht hat, es sei denn, es liegen die vom EuGH entwickelten Erschöpfungsvoraussetzungen vor (Anschluss EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93 und EuGH, Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04). Dann ist der Parallelimporteur zum Umkonfektionieren fremder Markenware auch ohne Zustimmung des Markeninhabers befugt. (Rn.336) 3. Im vorliegenden Fall ist das Umpacken in eine neue äußere Umverpackung erforderlich und zulässig, um die parallelimportierten Arzneimittel auf einem Teilmarkt im Inland vertreiben zu können. Es ist markenrechtliche Erschöpfung eingetreten. (Rn.353) Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a. gegenüber der Klägerin zu 1. nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, das Arzneimittel V. (Wirkstoff: Nevirapin) in der Wirkstoffstärke „200mg“ und der Packungsgröße 60 Tabletten aus Großbritannien und/oder Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (120 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; b. gegenüber der Klägerin zu 2. nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen,

  1. a)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten aus Portugal und/oder der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  2. b)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  3. c)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten aus Portugal und/oder der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  4. d)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  5. e)das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrchlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „40/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten aus Österreich und/oder Italien und/oder Portugal in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  6. f)das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  7. g)das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  8. h)das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/25mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  9. i)das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/25mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten aus Großbritannien und/oder Portugal und/oder Italien in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  10. j)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,18mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  11. k)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,52mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten aus Großbritannien in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  12. l)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „1,05mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten aus Großbritannien und/oder Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  13. m)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „2,10mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten aus Großbritannien und/oder Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  14. n)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „3,15mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  15. o)das Arzneimittel S. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,52mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten aus Frankreich und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  16. p)das Arzneimittel S. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „1.05mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten aus den Niederlanden und/oder Österreich und/oder Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  17. q)das Arzneimittel S. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „2,10mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten aus Norwegen und/oder Frankreich und/oder den Niederlanden und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  18. r)das Arzneimittel S. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „3,15mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten aus Niederlanden und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  19. s)das Arzneimittel K. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; und/oder
  20. t)das Arzneimittel K. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten aus Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten und das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten. III. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das ist Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerinnen machen Markenverletzungen durch die Beklagte geltend. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass die Klägerinnen von ihr nicht die Unterlassung des Imports, der Umverpackung und des Vertriebs der streitgegenständlichen Arzneimittel verlangen dürfen. Randnummer 2 Im Einzelnen streiten die Parteien darüber, ob ein Umpacken von parallel importierten Arzneimitteln in eine andere (hier: größere), im Einfuhrmitgliedstaat gehandelte Packungsgröße x auch dann zulässig ist, wenn die importierte Packungsgröße y im Einfuhrmitgliedstaat zwar in einer geringeren Zahl als die größere Packungsgröße x allgemein abgesetzt wird, im Übrigen aber ohne Einschränkung verkehrs- und absatzfähig ist und auch tatsächlich abgesetzt wird. Randnummer 3 Die Klägerinnen sind Teil eines forschenden Pharmaunternehmens. Die Klägerin zu 1. ist Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „V.“ (Registernummer ...). Für die Klägerin zu 2. sind die Gemeinschaftswortmarken „M.“ (Registernummer ...),“M. Plus“ (Registernummer ...), „M.“ (Registernummer ...), „S.“ (Registernummer ...) und „K.“ (Registernummer ...) eingetragen. Randnummer 4 Die Beklagte ist ein Parallelimporteur von Arzneimitteln aus den Staaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums in die Bundesrepublik Deutschland. Zu den von der Beklagten nach Deutschland parallel importierten Arzneimitteln zählen auch Arzneimittel der Klägerinnen, deren Bezeichnung durch die vorgenannten Marken geschützt ist. Dabei ersetzt die Beklagte die Originalverpackung der hier in Rede stehenden Arzneimittel unter Änderung der Packungsgröße jeweils durch eine neue, eigene Umverpackung. Randnummer 5 Die einzelnen importierten Präparate, die jeweiligen Exportländer und die angekauften bzw. in Deutschland vertriebenen Packungsgrößen ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle: Randnummer 6 Präparat / Wirkstoffstärke Exportland Im Exportland angekaufte Packungsgröße In Deutschland vertriebene Packungsgröße M. / 40mg Portugal Tschechische Republik 28 Tabletten 98 Tabletten M. / 40mg Griechenland 28 Tabletten 56 und 98 Tabletten M. / 80mg Portugal Tschechische Republik 28 Tabletten 98 Tabletten M. / 80 mg Griechenland 28 Tabletten 56 und 98 Tabletten M. Plus / 40mg / 12,5mg Italien Portugal Österreich 28 Tabletten 56 und 98 Tabletten M. Plus / 80mg / 12,5mg Griechenland 28 Tabletten 98 Tabletten M. Plus / 80mg / 12,5mg Tschechische Republik 28 Tabletten 56 und 98 Tabletten M. Plus / 80mg / 25mg Österreich 28 Tabletten 98 Tabletten M. Plus / 80mg / 25mg Großbritannien Portugal Italien 28 Tabletten 56 und 98 Tabletten M. / 0,18mg Italien 30 Tabletten 100 Tabletten M. / 0,52mg Großbritannien 30 Tabletten 100 Tabletten M. / 1,05mg Großbritannien 30 Tabletten 100 Tabletten Griechenland M. / 2,10mg Großbritannien Griechenland 30 Tabletten 100 Tabletten M. / 3,15mg Griechenland 30 Tabletten 100 Tabletten S. / 0,52mg Österreich Frankreich 30 Tabletten 100 Tabletten S. / 1,05mg Niederlande Österreich Frankreich 30 Tabletten 100 Tabletten S. / 2,10mg Niederlande Österreich Frankreich Norwegen 30 Tabletten 100 Tabletten S. / 3,15mg Niederlande Österreich 30 Tabletten 100 Tabletten V. / 200mg Großbritannien Frankreich 60 Tabletten 120 Tabletten K. / 80mg Niederlande 28 Tabletten 56 und 98 Tabletten K. / 40mg Niederlande 28 Tabletten 56 und 98 Tabletten Randnummer 7 Streitig ist zwischen den Parteien im Hinblick auf die vorstehende Tabelle lediglich der Vertrieb von S. 2,10 mg in der Packungsgröße 30 Tabletten aus Norwegen. Randnummer 8 Mit den als Anlagenkonvolut K 3 eingereichten Schreiben notifizierte die Beklagte die Klägerinnen über die von ihr beabsichtigten und hier streitgegenständlichen und in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Parallelimporte. Dabei kündigte die Beklagte zugleich an, die importierten Packungen der Arzneimittel in eigene, größere Packungen umverpacken zu wollen. Für den Import des Arzneimittels S. 2,1 mg aus Norwegen geschah dies mit Schreiben vom 12.08.2010 (Anlage K 7). Dem Umpacken in eigene Umverpackungen haben die Klägerinnen in jedem Fall widersprochen (Anlagenkonvolut K 4). Randnummer 9 Die von der Beklagten in den jeweiligen Ausfuhrmitgliedstaaten aufgekauften Packungsgrößen sind auch im Einfuhrmitgliedstaat Deutschland verkehrsfähig und werden in diesen Packungsgrößen auch allgemein gehandelt. Sie sind also in der Packungsgröße, in der sie von der Beklagten im Ausfuhrmitgliedstaat aufgekauft werden, in Deutschland im Rahmen der im zentralisierten Verfahren durch die europäische Zulassungsbehörde (EMEA) erteilten Zulassungen verkehrsfähig. Sämtlichen streitgegenständlichen Importkonstellationen ist gemein, dass die von der Beklagten neu hergestellte Packungsgröße von den Klägerinnen zwar in Deutschland, hingegen nicht im Ausfuhrstaat angeboten wird. Randnummer 10 Die Klägerinnen meinen, die Schadensersatzfeststellungsansprüche seien aus §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit.
  21. a)Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) sowie § 14 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 5 MarkenG begründet, denn die Beklagte verletze ohne Rechtfertigung die Markenrechte der Klägerin zu 1) an der Gemeinschaftswortmarken „V.“. Hinsichtlich der Klägerin zu 2. seien die Gemeinschaftswortmarken „M .“, “M. Plus“, „M.“, „S.“ und „K.“ verletzt. Randnummer 11 Ausgangspunkt sei nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH, ob ein Umpacken der Arzneimittel in eigene Packungen durch die Beklagte erforderlich sei. Ein derart schwerwiegender Eingriff wie das Umpacken in eigene Verpackungen unter Wiederanbringung der Marken der Klägerinnen wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es kein anderes Mittel gebe, um Zugang zum deutschen Markt zu erhalten. Die Beklagte habe jedoch ohne Weiteres einen effektiven Marktzugang, und zwar mit sämtlichen durch sie importierten Packungsgrößen. Randnummer 12 Ein Eingriff in das Markenrecht sei wegen der in § 24 MarkenG, Art. 13 GMV normierten und auf dem Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV (ehemals Art. 28 EG bzw. für die Importe aus Norwegen die entsprechenden Regelungen des EWR-Vertrags) beruhenden Erschöpfung nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff notwendig sei, um den tatsächlichen Zugang zum Markt des Einfuhrstaates zu erhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH betreffe die Erschöpfung von Markenrechten jeweils nur die ganz konkrete Ware, also das jeweils betroffene Warenstück. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass nur auf die konkrete N1-Packung aus dem jeweiligen Exportstaat abzustellen sei. Diese sei in allen Fällen ohne Umpacken verkehrs- und vertriebsfähig. Randnummer 13 Die Beklagte könne sich auch nicht damit verteidigen, dass die N1 Packungsgrößen weniger häufig abgesetzt würden. Denn die für das Umpacken bestehende Voraussetzung der Erforderlichkeit sei nicht erfüllt, wenn das Umpacken in eigene Verpackungen seinen Grund ausschließlich darin habe, dass der Parallelimporteur wirtschaftliche Vorteile erlangen möchte. Dies habe der EuGH in Sachen B./S. II in seiner Entscheidung vom 26. April 2007, Rechtssache C-348/04 nochmals bestätigt. Randnummer 14 Der EuGH gehe in seiner Entscheidung B.-M. S. (verbundene Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93) nur dann von einer Abschottung der Märkte aus, wenn der Parallelimporteur tatsächlich daran gehindert sei, eine Ware von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu importieren. Ein Handelshemmnis für das konkret zu importierende Arzneimittel könne nur bestehen, wenn die gleiche Packungsgröße im Importmitgliedstaat nicht vertrieben werde. Stets gehe es dem EuGH jedoch darum, dass eine bestimmte Packungsgröße nicht – und das heiße überhaupt nicht – vertrieben werden könne, dass es sich mithin um ein echtes Handelshemmnis im Sinne des Art. 28 EG-Vertrag handele. Randnummer 15 Auch in seiner Entscheidung U. (Rechtssache C-379/97), auf die der EuGH in seiner Entscheidung B. / ausdrücklich verweise, werde hervorgehoben, dass eine Zwangslage nur dann bestehe, wenn es dem Parallelimporteur (rechtlich oder tatsächlich) unmöglich sei, die Ware aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu importieren. Randnummer 16 Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Entscheidung des BGH vom 5. Juni 2008 (GRUR 2008, S. 1089 ff.) in Sachen KLACID PRO berufen. Diese Entscheidung sei nicht dahingehend zu verstehen, dass der Parallelimporteur berechtigt sei, das konkret zu importierende Warenstück in jeder beliebigen im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen und nachgefragten Packungsgröße zu vertreiben. Denn eine solche Interpretation ginge weit über den Normzweck von Art. 28 EG-Vertrag hinaus und würde den Parallelimporteuren ermöglichen, jede importierte Packung in einer eigenen Faltschachtel und in jeder beliebigen Größe zu vertreiben. Eine subtile Marktabschottung finde nicht statt, die unterschiedlichen Größen seien Ausdruck unterschiedlicher Verschreibungs- und Erstattungsgewohnheiten. Randnummer 17 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 18 I. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Randnummer 19 1. der Klägerin zu 1. allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch den Import des Arzneimittels V. ® (Wirkstoff: Nevirapin) in der Wirkstoffstärke „200mg“ und der Packungsgröße 60 Tabletten Randnummer 20 aus den Großbritannien und/oder Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 21 und Randnummer 22 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 23 und Randnummer 24 das Inverkehrbringen und/oder das Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (120 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 25 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird; Randnummer 26 2. der Klägerin zu 2. allen Schaden zu ersetzen, der dieser Randnummer 27
  22. a)durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 28 aus Portugal und/oder der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 29 und Randnummer 30 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 31 und Randnummer 32 das Inverkehrbringen und/oder das Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 33 und/oder Randnummer 34
  23. b)durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 35 aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 36 und Randnummer 37 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 38 und Randnummer 39 das Inverkehrbringen und/oder das Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 40 und/oder Randnummer 41
  24. c)durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 42 aus Portugal und/oder der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 43 und Randnummer 44 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 45 und Randnummer 46 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 47 und/oder Randnummer 48
  25. d)durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 49 aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 50 und Randnummer 51 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 52 und Randnummer 53 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 54 und/oder Randnummer 55
  26. e)durch den Import des Arzneimittels M. Plus® (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „40/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 56 aus Österreich und/oder Italien und/oder Portugal in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 57 und Randnummer 58 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 59 und Randnummer 60 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 61 und/oder Randnummer 62
  27. f)durch den Import des Arzneimittels M. Plus® (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 63 aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 64 und Randnummer 65 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 66 und Randnummer 67 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 68 und/oder Randnummer 69
  28. g)durch den Import des Arzneimittels M. Plus® (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 70 aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 71 und Randnummer 72 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 73 und Randnummer 74 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 75 und/oder Randnummer 76
  29. h)durch den Import des Arzneimittels M. Plus® (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/25mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 77 aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 78 und Randnummer 79 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 80 und Randnummer 81 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 82 und/oder Randnummer 83
  30. i)durch den Import des Arzneimittels M. Plus® (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/25mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 84 aus Großbritannien und/oder Portugal und/oder Italien in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 85 und Randnummer 86 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 87 und Randnummer 88 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 89 und/oder Randnummer 90
  31. j)durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,18mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 91 aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 92 und Randnummer 93 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 94 und Randnummer 95 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 96 und/oder Randnummer 97
  32. k)durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,52mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 98 aus Großbritannien in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 99 und Randnummer 100 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 101 und Randnummer 102 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 103 und/oder Randnummer 104
  33. l)durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „1,05mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 105 aus Großbritannien und/oder Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 106 und Randnummer 107 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 108 und Randnummer 109 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 110 und/oder Randnummer 111
  34. m)durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „2,10mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 112 aus Großbritannien und/oder Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 113 und Randnummer 114 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 115 und Randnummer 116 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 117 und/oder Randnummer 118
  35. n)durch den Import des Arzneimittels M. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „3,15mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 119 aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 120 und Randnummer 121 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 122 und Randnummer 123 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 124 und/oder Randnummer 125
  36. o)durch den Import des Arzneimittels S. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,52mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 126 aus den Frankreich und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 127 und Randnummer 128 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 129 und Randnummer 130 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 131 und/oder Randnummer 132
  37. p)durch den Import des Arzneimittels S. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „1,05mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 133 aus den Niederlanden und/oder Österreich und/oder Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 134 und Randnummer 135 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 136 und Randnummer 137 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 138 und/oder Randnummer 139
  38. q)durch den Import des Arzneimittels S. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „2,10mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 140 aus Norwegen und/oder Frankreich und/oder den Niederlanden und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 141 und Randnummer 142 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 143 und Randnummer 144 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 145 und/oder Randnummer 146
  39. r)durch den Import des Arzneimittels S. ® (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „3,15mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 147 aus den Niederlanden und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 148 und Randnummer 149 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 150 und Randnummer 151 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 152 und/oder Randnummer 153
  40. s)durch den Import des Arzneimittels K. ® (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 154 aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 155 und Randnummer 156 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 157 und Randnummer 158 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 159 und/oder Randnummer 160
  41. t)durch den Import des Arzneimittels K. ® (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 161 aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland Randnummer 162 und Randnummer 163 die Ersetzung der äußeren Originalpackung durch eine eigene Verpackung Randnummer 164 und Randnummer 165 das Inverkehrbringen und/oder Anbieten des Arzneimittels in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 166 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. Randnummer 167 II. die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 168 1. der Klägerin zu 1. Auskunft zu erteilen über die Handlungen nach vorstehender Ziffer I. 1. und deren Umfang, Randnummer 169 2. der Klägerin 2. Auskunft zu erteilen über die Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I. 2. und deren Umfang, Randnummer 170 insbesondere jeweils Angaben zu machen Randnummer 171 - über die Menge der jeweils importierten Arzneimittel, aufgeschlüsselt nach Packungsgrößen, Präparaten, Ländern sowie nach Bestell- und Lieferdaten unter Angabe der gezahlten Einkaufspreise; Randnummer 172 - über die Menge der in Deutschland angebotenen, verkauften und/oder in den Verkehr gebrachten Arzneimittel, aufgeschlüsselt nach Packungsgrößen, Präparaten, sowie nach Bestell- und Auslieferungsdaten und unter Angabe der erzielten Verkaufserlöse; Randnummer 173 - über die Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie den erzielten Gewinn; Randnummer 174 und zwar durch Vorlage entsprechender Bestellschreiben, Einkaufsbelege, Rechnungen und Lieferscheine, wobei Hinweise auf die Herstellerfirmen, Lieferanten und Vorbesitzer geschwärzt werden können. Randnummer 175 Die Beklagte beantragt, Randnummer 176 die Klage abzuweisen. Randnummer 177 Widerklagend beantragt sie, Randnummer 178 I. festzustellen, dass die Beklagte Randnummer 179 1. gegenüber der Klägerin zu 1. nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, Randnummer 180 das Arzneimittel V. (Wirkstoff: Nevirapin) in der Wirkstoffstärke „200mg“ und der Packungsgröße 60 Tabletten Randnummer 181 aus Großbritannien und/oder Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 182 und Randnummer 183 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 184 und Randnummer 185 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (120 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 186 2. gegenüber der Klägerin zu 2. nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, Randnummer 187
  42. a)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 188 aus Portugal und/oder der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 189 und Randnummer 190 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 191 und Randnummer 192 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 193 und/oder Randnummer 194
  43. b)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 195 aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 196 und Randnummer 197 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 198 und Randnummer 199 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 200 und/oder Randnummer 201
  44. c)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 202 aus Portugal und/oder der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 203 und Randnummer 204 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 205 und Randnummer 206 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 207 und/oder Randnummer 208
  45. d)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 209 aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 210 und Randnummer 211 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 212 und Randnummer 213 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 214 und/oder Randnummer 215
  46. e)das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrchlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „40/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 216 aus Österreich und/oder Italien und/oder Portugal in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 217 und Randnummer 218 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 219 und Randnummer 220 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 221 und/oder Randnummer 222
  47. f)das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 223 aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 224 und Randnummer 225 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 226 und Randnummer 227 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 228 und/oder Randnummer 229
  48. g)das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/12,5mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 230 aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 231 und Randnummer 232 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 233 und Randnummer 234 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 235 und/oder Randnummer 236
  49. h)das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in der Wirkstoffstärke „80/25mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 237 aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 238 und Randnummer 239 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 240 und Randnummer 241 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 242 und/oder Randnummer 243
  50. i)das Arzneimittel M. Plus (Wirkstoffkombination: Telmisartan und Hydrochlorothiazid) in aer Wirkstoffstärke „80/25mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 244 aus Großbritannien und/oder Portugal und/oder Italien in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 245 und Randnummer 246 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 247 und Randnummer 248 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 249 und/oder Randnummer 250
  51. j)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,18mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 251 aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 252 und Randnummer 253 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 254 und Randnummer 255 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 256 und/oder Randnummer 257
  52. k)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,52mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 258 aus Großbritannien in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 259 und Randnummer 260 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 261 und Randnummer 262 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 263 und/oder Randnummer 264
  53. l)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „1,05mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 265 aus Großbritannien und/oder Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 266 und Randnummer 267 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 268 und Randnummer 269 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 270 und/oder Randnummer 271
  54. m)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „2,10mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 272 aus Großbritannien und/oder Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 273 und Randnummer 274 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 275 und Randnummer 276 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 277 und/oder Randnummer 278
  55. n)das Arzneimittel M. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „3,15mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 279 aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 280 und Randnummer 281 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 282 und Randnummer 283 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 284 und/oder Randnummer 285
  56. o)das Arzneimittel S. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „0,52mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 286 aus Frankreich und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 287 und Randnummer 288 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 289 und Randnummer 290 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 291 und/oder Randnummer 292
  57. p)das Arzneimittel S. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „1.05mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 293 aus den Niederlanden und/oder Österreich und/oder Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 294 und Randnummer 295 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 296 und Randnummer 297 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 298 und/oder Randnummer 299
  58. q)das Arzneimittel S. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „2,10mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 300 aus Norwegen und/oder Frankreich und/oder den Niederlanden und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 301 und Randnummer 302 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 303 und Randnummer 304 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 305 und/oder Randnummer 306
  59. r)das Arzneimittel S. (Wirkstoff: Pramipexol) in der Wirkstoffstärke „3,15mg (Base)“ und der Packungsgröße 30 Tabletten Randnummer 307 aus Niederlanden und/oder Österreich in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 308 und Randnummer 309 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 310 und Randnummer 311 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N3 (100 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 312 und/oder Randnummer 313
  60. s)das Arzneimittel K. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „80mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 314 aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland zu importiere Randnummer 315 und Randnummer 316 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 317 und Randnummer 318 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten; Randnummer 319 und/oder Randnummer 320
  61. t)das Arzneimittel K. (Wirkstoff: Telmisartan) in der Wirkstoffstärke „40mg“ und der Packungsgröße 28 Tabletten Randnummer 321 aus Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren Randnummer 322 und Randnummer 323 die äußere Originalverpackung durch eine eigene Verpackung zu ersetzten Randnummer 324 und Randnummer 325 das Arzneimittel in solcher Form in der Packungsgröße N2 (56 Tabletten) und/oder N3 (98 Tabletten) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen und/oder anzubieten. Randnummer 326 Sie trägt vor, die Markenrechte der Klägerinnen seien erschöpft. Eine künstliche Abschottung der europäischen Märkte liege auch dann vor, wenn der Originalhersteller unter Berufung auf seine Marke den Zugang zu bestimmten Teilmärkten für das eingeführte Arzneimittel verhindere. Die größeren Packungsgrößen bildeten den absolut dominanten Markt in Deutschland. Denn bei sämtlichen streitgegenständlichen Arzneimitteln handele es sich um Arzneimittel zur Behandlung von Dauererkrankungen (insbesondere Bluthochdruck, HIV und Parkinson). Die von der Beklagten eingeführten Packungsgrößen würden in Deutschland in nur sehr geringem Umfang von Ärzten verschrieben. Randnummer 327 Nach Auffassung der Beklagten liegt eine künstliche Abschottung der europäischen Märkte auch dann vor, wenn ein Originalhersteller unter Berufung auf seine Marke den Zugang zu bestimmten Teilmärkten für das eingeführte Arzneimittel zu unterbinden sucht. Eine solche Segmentierung des Gesamtmarktes in Teilmärkte könne er insbesondere dadurch bewirken, indem er die in dem Einfuhrstaat relevanten Packungsgrößen in dem Ausfuhrstaat nicht in den Verkehr bringe. In diesem Fall wäre der Importeur zwar grundsätzlich nicht gehindert die eingeführten Warenexemplare in ihrer ursprünglichen Packungsgröße zu vertreiben. Auf dem im Einfuhrstaat eigentlichen Markt, nämlich dem Teilmarkt für die großen Packungsgrößen, könnte er jedoch nicht mit dem Markeninhaber in Konkurrenz treten. Randnummer 328 Die Verweisung des Importeurs auf einen wirtschaftlich unbedeutenden Teilmarkt, während dem Parallelimporteur der Zugang zu den starken Teilmärkten nicht oder nur kaum möglich sei, stelle eine im Vergleich zu den sonstigen Marktstrategien zur künstlichen Abschottung subtilere, aber ebenso wirksame Maßnahme dar. Eine solche Marktaufteilung behindere den freien Warenverkehr und deshalb stehe Arzneimittelimporteuren das Recht zu, neue Packungsgrößen herzustellen, selbst wenn die eingeführte Packungsgröße in Deutschland einen gewissen Absatz finden könne. Auch der Ausschluss von nur einem Teilmarkt führe zu einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung und stelle eine Art. 28 EG-Vertrag verletzende künstliche Abschottung dar. Randnummer 329 Zudem bestreitet die Beklagte den Vertrieb von S. 2,10 mg in der Packungsgröße 30 Tabletten aus Norwegen. Bereits mit Schreiben vom 17.09.2010 (Anlage B1), hätten sie die Klägerin zu 2) darüber informiert, dass nur ein Import von 100-er Packungen beabsichtigt sei. Es fehle entsprechend an einer Begehungsgefahr. Des Weiteren setze die von den Klägerinnen begehrte Feststellung einer Schadensersatzpflicht eine Verletzungshandlung, und nicht bloß eine Erstbegehungsgefahr voraus. An einer Verletzungshandlung fehle es aber in Bezug auf die Importe aus Norwegen. Randnummer 330 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 331 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 332 Sie Zweifeln an einem Rechtsschutzbedürfnis für die negative Feststellungsklage. Jedenfalls sei die Widerklage aus denselben Gründen unbegründet, aus denen die Klage begründet sei. Randnummer 333 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2011 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 334 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ebenfalls zulässige Widerklage ist begründet. I. Randnummer 335 Die Klägerinnen können aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte verlangen. Insbesondere ergibt sich ein Schadensersatzfeststellungsanspruch weder aus §§ 14 Abs. 6 MarkenG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit.
  62. a)Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) noch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, da eine Verletzung der Markenrechte der Klägerinnen an den Gemeinschaftswortmarken „M.“, „M. Plus“, „M.“, „S.“, „V.“ und „K.“ nicht vorliegt. Randnummer 336 Nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 lit.
  63. a)GMV ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Gemeinschaftsmarke Schutz genießt. Die Verwirklichung dieses gesetzlichen Tatbestands soll nach dem Vorbringen der Klägerinnen dadurch gegeben sein, dass die Beklagte Arzneimittel der Klägerinnen nach Deutschland importiert und hier nach Erstellen einer neuen (eigenen) äußeren Umverpackung unter der gleichnamigen Klagemarke anbietet und vertreibt. Randnummer 337 Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH kann der Markeninhaber die Veränderung verbieten, die mit dem Umpacken eines mit der Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands der Ware schafft, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung des parallel importierten Arzneimittels zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind gewahrt (EuGH, GRUR Int. 1996, 1144, Tz. 79 - Bristol-Myers Squibb; GRUR 2007, 586, Tz. 19 - Boehringer Ingelheim/Swingward II ; BGH, Urt. v. 05.06.2008, I ZR 208/05, Rz. 23, zitiert nach Juris – KLACID PRO). Ein Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels nach Art. 7 Abs. 2 MarkenRL (§ 24 Abs. 2 MarkenG), Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen, wenn der Importeur es umpackt und die Marke wieder angebracht hat, es sei denn, es liegen die fünf in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Erschöpfungsvoraussetzungen vor (EuGH a. a. O., Tz. 79 - Bristol-Myers Squibb; Tz. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II ), so dass der Parallelimporteur insoweit auch ohne Zustimmung des Markeninhabers zum Umkonfektionieren fremder Markenware befugt ist. Randnummer 338 Die Beklagte ist nach Maßgabe dieser Voraussetzungen berechtigt, auch ohne Zustimmung der Klägerinnen die im Tatbestand einzeln aufgeführten Präparate der Klägerinnen entsprechend umzukonfektionieren und in neu hergestellten, äußeren Umverpackungen in der Bundesrepublik zu vertreiben. Randnummer 339 Das OLG Hamburg hat in dem Urteil vom 29.10.2009, Az. 3 U 30/09 (vgl. Anl. B 2), das einen vergleichbaren Fall betraf, Folgendes ausgeführt: Randnummer 340 „Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin nicht verlangen, dass diese es unterlässt, das in Packungen á 60 Stück (N2) aus Portugal bezogene Arzneimittel in anderen Packungsgrößen und so insbesondere in Packungen á 100 Stück (N3) in Deutschland auf den Markt zu bringen. Im Einzelnen: Randnummer 341 1. Streitgegenstand des Verfahrens ist allein die Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, das im Wege des Parallelimports in der Packungsgröße zu 60 Kapseln aus Portugal bezogene Fertigarzneimittel „L[...]“ in der Wirkstärke 140 mg nach Umpacken, in welcher Form auch immer, in anderen Packungsgrößen als der Originalgröße in Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen. Insbesondere geht es darum, dass die Antragsgegnerin für sich in Anspruch nimmt, aus importierten 60iger-Packungen eine für den Vertrieb in Deutschland eigens hergestellte N3-Packung mit 100 Tabletten zu schaffen. Randnummer 342 2. Die durch den Fall aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des BGH zu Lasten der Markeninhaber beantwortet worden. So hat der BGH erst jüngst in seinem Urteils vom 5.6.08 – I ZR 208/05 – (WRP 2008, 1554 - KLACID PRO) ausgeführt: Randnummer 343 „Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist von einer künstlichen Marktabschottung auch auszugehen, wenn der Parallelimporteur nur von einem Teilmarkt im Einfuhrmitgliedstaat ausgeschlossen wird. Das ist auch anzunehmen, wenn im Ausfuhrmitgliedstaat nur eine Packungsgröße eines Arzneimittels in Verkehr gebracht worden ist, während im Einfuhrmitgliedstaat neben dieser Packungsgröße eine weitere Packungsgröße vom Markeninhaber vertrieben wird. Dadurch wird der Parallelimporteur vom Vertrieb der weiteren Packungsgröße im Einfuhrmitgliedstaat ausgeschossen. Dies begründet eine Zwangslage des Parallelimporteurs, die ein Umpacken rechtfertigt (vgl. EuGH GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 52 -54 – Bristol-Myers Squibb).“ (BGH a.a.O., Tz. 34). Randnummer 344 Dies entspricht dem, was der BGH unter Bezugnahme auf dieselbe EuGH-Entscheidung bereits in seinem Urteil vom 11.7.02 – I ZR 198/99 – T./T. zur Erforderlichkeit der Herstellung einer nur in Deutschland, nicht aber in Österreich angebotenen 100er-Packung gesagt hatte. In den dortigen Tz 29 und 30 heißt es: Randnummer 345 „Im Ergebnis nicht anders liegt es bei den neu hergestellten Kartons zu 100. Randnummer 346 Hier kann die Erforderlichkeit zwar nicht schon unter Hinweis darauf verneint werden, dass der Beklagten bereits mit den Packungen zu 20 und zu 50 Tabletten, die es auch in Österreich gibt, ein ausreichender Marktzutritt zum deutschen Markt eröffnet sei. Denn es läge eine unzulässige Abschottung der Märkte vor, wenn der Importeur die Ware nur auf einem beschränkten Marktsegment vertreiben dürfte (vgl. EuGH Slg. 1996, I-3457, 3535 TZ. 54 – Bristol-Myers Squibb; ...).“ Randnummer 347 3. In den vom BGH zitierten Teilziffern 52-54 der Entscheidung B.-M.-.(verbundene Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93) führt der EuGH unter der Überschrift „Zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten“ aus, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung der Rechte aus der Marke zu einer Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beitragen kann. In der Tz 52 wird der Fall beschrieben, in dem der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in verschiedenen Mitgliedstaaten in unterschiedlichen Packungen in den Verkehr bringt und das Arzneimittel in dem Zustand, in dem es von dem Markeninhaber in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat vom Parallelimporteur nicht in den Verkehr gebracht werden kann. Dies hat zur Folge, dass der Markeninhaber sich der für den Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlichen Veränderungen des konkreten, mit der Marke versehenen Produkts grundsätzlich nicht widersetzen kann, Tz 53. Randnummer 348 In Tz 54 heißt es dann: Randnummer 349 „Verwendet der Markeninhaber entsprechend den Vorschriften und der Praxis im Einfuhrmitgliedstaat dort verschiedene Packungsgrößen, so kann allein daraus, dass eine dieser Größen auch im Ausfuhrmitgliedstaat vertrieben wird, nicht geschlossen werden, dass ein Umpacken der Ware nicht erforderlich ist. Es läge nämlich eine Abschottung der Märkte vor, wenn der Importeur die Ware nur auf einem beschränkten Teil des Marktes für diese Ware vertreiben könnte.“ Randnummer 350 4. Diese Urteilspassage, die in der späteren Entscheidung M., S. D. (Rechtssache C-443/99 – Urteil vom 23.4.02 - Tz 26 am Ende) dahin zitiert worden ist, dass es für ein das Umpacken erforderlich machendes Hindernis ausreiche, wenn dieses für eine der vom Markeninhaber im Einfuhrmitgliedstaat verwendeten Packungen bestehe, kann man mit dem BGH sehr wohl so verstehen, dass nicht nur ein von dem Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachtes markiertes Arzneimittel nach der notwendigen Anpassung auf den Märkten aller Mitgliedstaaten vertrieben können werden muss, sondern dass die Märkte in der Gemeinschaft auch dann nicht über die Marke abgeschottet werden dürfen, wenn die im Ausfuhrmitgliedstaat erstmals in den Verkehr gebrachte Packung in gleicher Größe zwar auch im Einfuhrmitgliedstaat gehandelt wird, das Arzneimittel dort vom Markeninhaber aber auch noch in weiteren Packungsgrößen vertrieben wird und der Parallelimporteur aus der importierten Packung entsprechende andere Packungen herzustellen beabsichtigt. Randnummer 351 5. Die Antragstellerin versteht diese Passage des EuGH-Urteils dagegen so, dass die Erhältlichkeit einer im Einfuhrstaat vermarkteten Größe im Ausfuhrstaat für sich allein nicht ausreiche, um die Erforderlichkeit des Umpackens anderer Packungsgrößen aus dem Ausfuhrstaat zu verneinen. Das kann man so sehen, wenn man die Rechtsprechung des EuGH zum Parallelimport von Arzneimitteln jeweils nur im Hinblick auf die Vermarktungsfreiheit für das konkrete mit der Marke gekennzeichnete Produkt verstehen will, das mit Billigung des Markeninhabers in einem Mitgliedstaat erstmals in den Verkehr gebracht wurde. Und auch die Tz 54 aus den verbundenen Rechtssachen mag man im Argumentationszusammenhang der beiden vorhergehenden Teilziffern so, wie die Antragstellerin es tut, dahin interpretieren, dass die Erforderlichkeit eines an sich notwendiges Umpacken einer anderen Packung des Arzneimittels nicht deswegen entfällt, weil es jedenfalls eine übereinstimmende Packungsgröße in beiden Mitgliedstaaten gibt. Randnummer 352 6. Die Adaption der EuGH-Rechtsprechung durch den BGH ist allerdings eindeutig, wie sich aus den oben wieder wiedergegebenen wörtlichen Zitaten ergibt. Die Antragstellerin kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Fall aus der Entscheidung „KLACID PRO“ nicht mit dem hier zu beurteilenden vergleichbar sei, weil es dort bei der nämlichen Packungsgröße um die unterschiedliche Dosierungsanleitung gegangen sei. Dies ändert an dem vom BGH in Anlehnung an den EuGH aufgestellten Rechtssatz nämlich nichts. Denn der BGH hat zur Lösung des Falles gerade sein aus der B.-M. S.-Entscheidung hergeleitetes Verständnis der Voraussetzungen einer nicht zulässigen Marktabschottung über die Marke fruchtbar gemacht (WRP 2008, 1554, Tz 34 - KLACID PRO).“ Randnummer 353 Diesen Ausführungen schließt die Kammer sich an. Dementsprechend ist vorliegend das Umpacken in eine neue äußere Umverpackung erforderlich, um die parallelimportierten Arzneimittel, die Gegenstand der Klage sind, auf einem Teilmarkt im Inland vertreiben zu können und es ist mithin markenrechtliche Erschöpfung eingetreten. Randnummer 354 Da die Klage bereits aus soeben dargestellten Gründen unbegründet ist, kommt es auf die Frage, ob auch eine Markenverletzung im Hinblick auf die behaupteten Importe aus Norwegen eingetreten ist, weil die Beklagte nach ihrem streitigen Vortrag von dem notifizierten Import wieder Abstand genommen hat, nicht an. Die Klage wäre auch dann abzuweisen, wenn der Vortrag der Klägerinnen als wahr unterstellt werden würde. II. Randnummer 355 Die Widerklage ist zulässig und begründet. Randnummer 356 Das für die Zulässigkeit erforderliche Feststellungsinteresse ist darin zu sehen, dass die Klägerinnen im Rahmen ihrer Klagebegründung ernstlich bestreiten, dass die Beklagte ein Recht dazu habe, die importierten Arzneimittel in der streitgegenständlichen Weise umzuverpacken. Die erhobene Widerklage ist damit geeignet, zwischen den Parteien endgültig zu klären, ob die Beklagte das Umverpacken zu Recht durchgeführt hat. Die Rechtskraft der Klage (Feststellung der Schadensersatzpflicht) würde diese für die Beklagte bedeutende Frage nicht erfassen (§ 322 Abs. 1 ZPO). Die Widerklage ist auch begründet, da es - wie bereits unter I. ausgeführt - an einer Markenverletzung durch die Beklagte fehlt. III. Randnummer 357 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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