Erfordernis der Übermittlung einer Berufungsbegründung als elektronisches Dokument Orientierungssatz Eine Berufung ist unzulässig, wenn der Rechtsanwalt die Berufungsbegründung nicht als elektronisches Dokument übermittelt. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 11. Januar 2022, 318 S 69/21, Beschluss vorgehend AG Hamburg, 1. Oktober 2021, 22a C 2/20 nachgehend BGH, 26. Januar 2023, V ZB 11/22, Beschluss Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.10.2021, Aktenzeichen 22a C 2/20, wird verworfen. 2. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.10.2021, Az.: 22a C 2/20, wird zurückgewiesen. 3. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf € 68.205,60 festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Kläger - Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft H. Weg..., H., gegen die Beklagte als deren Verwalterin im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Randnummer 2 Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil vom 01.10.2021 (Bl. 363- 401 d.A.) verwiesen. Randnummer 3 Das Amtsgericht hat die Klage mit vorgenannten Urteil abgewiesen. Randnummer 4 Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 08.10.2021 (EB Bl. 404 d.A.) zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 05.11.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit weiterem, am 08.12.2020 eingegangenen Schriftsatz haben sie Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.01.2022 beantragt. Die Fristverlängerung wurde daraufhin bewilligt. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom 08.01.2022, der laut Eingangsstempel am 10.01.2022 (Montag) zwischen Dienstschluss und 24 Uhr in den Gerichtsbriefkasten gelangte (Bl. 423 d.A.), haben die Kläger die Berufung begründet. Randnummer 6 Mit Beschluss vom 11.01.2022 (Bl. 433 d.A.) hat die Kammer darauf hingewiesen, dass eine Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei, weil diese nicht in der gesetzlich seit dem 01.01.2022 vorgeschriebenen Form gemäß § 130d ZPO begründet worden sei. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 25.01.2022 (Bl. 442 ff. d.A.), per beA am 27.01.2022 eingegangen, haben die Kläger die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt und die Berufungsbegründung zugleich erneut per beA eingereicht. Randnummer 8 Sie begründen den Wiedereinsetzungsantrag damit, dass es aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei, die Berufungsbegründung als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ihr Prozessbevollmächtigter habe bereits seit Ende 2019 ein besonderes elektronisches Postfach für eingehende Postsendungen genutzt. Für eine Tätigkeit im Homeoffice habe er die von der Kanzlei genutzte Anwaltssoftware Advolux einrichten lassen und dort um Unterstützung bei der Einrichtung des Accounts für die Versendung von elektronischen Dokumenten gebeten. Dies habe in der Folgezeit allerdings nicht funktioniert, vielmehr habe es wiederholt Fehlermeldungen gegeben. Erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist habe er von der Möglichkeit erfahren, Schriftsätze direkt über das beA zu versenden und nicht aus dem Advolux-Programm hochzuladen. II. Randnummer 9 Die Berufung der Kläger ist unzulässig. 1. Randnummer 10 Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 1 ZPO. Die Berufung der Klägers ist entgegen § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils begründet worden.
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