Zulässigkeit der Wiedergabe von Zitaten aus einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung in einer Berichterstattung Orientierungssatz 1. § 353d Nr. 3 StGB ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, das (auch) dem Schutz der Rechtsgüter eines Automobilzulieferers, gegen den im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Abgasmanipulation der Volkswagen AG ein Bußgeldverfahren geführt wird, dient. (Rn.54) 2. § 353d Nr. 3 StGB gewährt einem Zeugen keinen individuellen Rechtsschutz. (Rn.69) 3. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 353d Nr. 3 StGB kommt es nicht auf die Länge des wiedergegebenen Abschnitts oder darauf an, ob ganze Textpassagen wörtlich mitgeteilt worden sind (Anschluss OLG Hamburg, Urteil vom 22. März 2022 - 7 U 25/21). Zitate des Vorsitzenden des Aufsichtsrats des Automobilzulieferers, die sich auf die Frage der Höhe eines drohenden Bußgeldes und die Höhe der Gewinne im Bereich der Motorensteuerung beziehen oder seine persönliche Kenntnis und Rolle im Unternehmen betreffen, beziehen sich ebenso wie Passagen zu seiner Glaubwürdigkeit auf für die Sache oder einen Beteiligten wichtige Teile und sind daher "wesentlich". (Rn.59) 4. Bei einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung handelt es sich zwar nicht um eine private Kommunikation; dennoch beeinträchtigt die Veröffentlichung der im Rahmen dieser gemachten Äußerungen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Zeugen. (Rn.78) 5. Die Beeinträchtigung des Zeugen, der lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist und dem zudem bewusst war, dass seine Äußerungen protokolliert werden, ist gegenüber der Meinungsfreiheit insofern als geringer einzustufen, als die Berichterstattung über die konkreten Äußerungen in dem in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten "Dieselskandal" einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung liefern. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine der Privatsphäre zuzuordnenden Aussageinhalte betroffen sind. (Rn.80) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 19. März 2024, 7 U 13/23, Urteil Tenor I. Auf Antrag der Klägerin zu 1. wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, wie in dem am 20. Juni 2022 auf www. h..de unter der Überschrift „C.-Aufsichtsratschef: Dieselskandal erreicht W. R.“ und am 21. Juni 2022 im H. unter der Überschrift „Die zwei Gesichter des W. R.“ veröffentlichten Artikel als Zitate von Prof. W. R. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen, 1. „250 Millionen Euro. ‚ Ach, das ist ja Wahnsinn ‘, sagte R..“; und/oder 2. „Es gehe ja um die Gewinne in der Motorensteuerung, sagte R.. ‚ Die sind nicht hoch. ‘ Oberstaatsanwalt R. v. K. klärte R. auf.“; und/oder 3. „‚ Aber Sie können doch nicht den Umsatz nehmen ’, sagte R..“; und/oder 4. „Darauf R.: ‚ Der Gewinn? Bitte ... ‘“; und/oder 5. „R. fehlten beinahe die Worte: ‚ Oh! Das ist ja ‘ Später fragte er noch mal: ‚ 250 ist die Summe, über die wir hier reden? ‘“; und/oder 6. „Der Staatsanwaltschaft sagte er: ‚ Ich unterstelle mal, dass es keinen gibt, der mehr weiß als ich. ‘“; und/oder 7. „Ungefragt informierte R. die Staatsanwaltschaft, mit wem sie es hier zu tun hatte: ‚ Ich bin von meinen Eltern zu Korrektheit, vielleicht Hyperkorrektheit erzogen worden. Vor Ihnen sitzt jemand, der in seinem Leben in – wie viel? – 43, 53 Jahren noch keinen Unfall hatte mit dem Auto, obwohl ich extrem Auto fahren musste, beruflich, Prototypen und alles. ‘“; und/oder 8. „Er habe auch noch nie eine Steuerprüfung gehabt. ‚ Mein Leben fußt auf einem Grundprinzip, und das ist, dass ich nur mit korrektem Verhalten dauerhaft Erfolg haben kann. ‘ Die Staatsanwaltschaft mag bei dieser Vorrede eine hohe Erwartung an den Zeugen R. gehabt haben.“; und/oder 9. „‚ Die hieß damals schon Lupus? ‘, fragte R.. ‚Ja‘, antwortete der Oberstaatsanwalt.“; und/oder 10. „Der Begriff Lupus sei ihm ‚ jedenfalls nicht in Erinnerung geblieben ‘, sagte R..“; und/oder 11. „Weil er sich ‚ absolut ‘ auf D. verlassen habe, antwortete R.. Er habe einfach nicht geglaubt, dass er den Bericht selbst lesen muss, meinte der Aufsichtsratschef: ‚ Auf diese Idee bin ich gar nicht gekommen. ‘ Außerdem, sagte R., habe ihm ja auch der Chefjurist z. N. bestätigt, dass für C. in der Dieselaffäre keine Gefahr bestünde. Der Mann sei für ihn ‚ die Korrektheit, die juristische Präzision auf zwei Beinen ‘ gewesen.“; und/oder 12. „Das würde ihn ‚ umhauen ‘, antwortete R.. Er habe ‚ bis vorhin noch nie eine Information im Aufsichtsrat bekommen ‘, die darauf hindeuten könnte.“; II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € und hinsichtlich des Tenors zu III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar; Beschluss: Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Wiedergabe von Zitaten aus einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung in einer Berichterstattung. Randnummer 2 Die Klägerin zu 1) ist ein Automobilzulieferer. Der Kläger zu 2) ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Klägerin zu 1). Die Staatsanwaltschaft H. ermittelt wegen des Verdachts einer Mitwirkung an einer Abgasmanipulation der Volkswagen AG gegen mehrere Mitarbeiter bzw. ehemalige Mitarbeiter der Klägerin zu 1) und führt ein Bußgeldverfahren gegen die Klägerin zu 1). Im Rahmen dieser Ermittlungen wurde der Kläger zu 2) von der Staatsanwaltschaft H. als Zeuge vernommen. Randnummer 3 Die Beklagte veröffentlichte am 20.06.2022 auf www.....de unter der Überschrift „C.-Aufsichtsratschef: Dieselskandal erreicht W. R.“ sowie am 21.06.2022 in der Printausgabe des H. unter der Überschrift „Die zwei Gesichter des W. R.“ zwei inhaltsgleiche Artikel. In den Berichterstattungen sind eine Reihe wörtlicher Zitate des Klägers zu 2) aus dessen staatsanwaltschaftlicher Vernehmung enthalten. Unter anderem heißt es in den Berichterstattungen: Randnummer 4 „250 Millionen Euro. ‚Ach, das ist ja Wahnsinn‘, sagte R.. (…) Es gehe ja um die Gewinne in der Motorensteuerung, sagte R.. ‚Die sind nicht hoch.‘ Oberstaatsanwalt R. v. K. klärte R. auf. (…) ‚Aber Sie können doch nicht den Umsatz nehmen’, sagte R.. (…) „Darauf R.: ‚Der Gewinn? Bitte ...‘ (…)R. fehlten beinahe die Worte: ‚Oh! Das ist ja …‘ Später fragte er noch mal: ‚250 ist die Summe, über die wir hier reden?‘ (…) Dem H. liegt das komplette, 87 Seiten lange Zeugenvernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft H. vom 1. Juni 2021 vor. (…) Der Staatsanwaltschaft sagte er: ‚Ich unterstelle mal, dass es keinen gibt, der mehr weiß als ich.‘ (…) Ungefragt informierte R. die Staatsanwaltschaft, mit wem sie es hier zu tun hatte: ‚Ich bin von meinen Eltern zu Korrektheit, vielleicht Hyperkorrektheit erzogen worden. Vor Ihnen sitzt jemand, der in seinem Leben in – wie viel? – 43, 53 Jahren noch keinen Unfall hatte mit dem Auto, obwohl ich extrem Auto fahren musste, beruflich, Prototypen und alles.‘ (…) Er habe auch noch nie eine Steuerprüfung gehabt. ‚Mein Leben fußt auf einem Grundprinzip, und das ist, dass ich nur mit korrektem Verhalten dauerhaft Erfolg haben kann.‘ Die Staatsanwaltschaft mag bei dieser Vorrede eine hohe Erwartung an den Zeugen R. gehabt haben. (…) ‚Die hieß damals schon Lupus?‘, fragte R.. ‚Ja‘, antwortete der Oberstaatsanwalt. (…) Der Begriff Lupus sei ihm ‚jedenfalls nicht in Erinnerung geblieben‘, sagte R.. (…) Weil er sich ‚absolut‘ auf D. verlassen habe, antwortete R.. Er habe einfach nicht geglaubt, dass er den Bericht selbst lesen muss, meinte der Aufsichtsratschef: ‚Auf diese Idee bin ich gar nicht gekommen.‘ Außerdem, sagte R., habe ihm ja auch der Chefjurist z. N. bestätigt, dass für C. in der Dieselaffäre keine Gefahr bestünde. Der Mann sei für ihn ‚die Korrektheit, die juristische Präzision auf zwei Beinen‘ gewesen. (…) Das würde ihn ‚umhauen‘, antwortete R.. Er habe ‚bis vorhin noch nie eine Information im Aufsichtsrat bekommen‘, die darauf hindeuten könnte.“ Randnummer 5 Wegen der Einzelheiten der Berichterstattungen wird auf die Anlagen K 3 und K 4 Bezug genommen. Randnummer 6 Die Kläger ließen die Beklagte ohne Erfolg abmahnen. Daraufhin erwirkten die Kläger eine mit Beschluss vom 19.07.2022 erlassene einstweilige Verfügung der Kammer (Az. 324 O 271/22), worin der Beklagten die Verbreitung der hier streitgegenständlichen Äußerungen untersagt wurde. Mit Beschluss vom 29.07.2022 wurde den Klägern eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt. Randnummer 7 Die Kläger sind der Ansicht, dass die wörtliche Wiedergabe von Teilen des Protokolls der staatsanwaltlichen Vernehmung des Klägers zu 2) die Rechte der Kläger aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 353d Nr. 3 StGB verletze. Randnummer 8 Bei den Zitaten handele es sich um „wesentliche Teile amtlicher Dokumente“ im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB. Hierbei komme es nicht auf die Länge der Zitate, den Umfang oder ihren Anteil am zitierten Dokument an. Maßgeblich sei vielmehr, ob mit den Zitaten aus Sicht der Beteiligten wesentliche Inhalte des zitierten Dokuments wiedergegeben würden. Randnummer 9 § 353d Nr. 3 StGB sei ein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB, das unter anderem die Persönlichkeitsrechte der vom Verfahren Betroffenen vor einer öffentlichen Bloßstellung schütze. Dies gelte vorliegend sowohl für die als mögliche Adressatin einer Geldbuße gemäß § 30 OWiG oder Einziehung betroffene Klägerin zu 1) als auch für den als Zeugen beteiligten Kläger zu 2). Randnummer 10 Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG stehe dem Verbot nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründe Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen des § 353d Nr. 3 StGB selbst bei Verfahren von höchster Bedeutung keine eigene Mitteilungsbefugnis der Medien. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass der Beklagten die Möglichkeit verbleibe, die Protokollinhalte sinngemäß wiederzugeben. Randnummer 11 Die Kläger sind außerdem der Ansicht, dass die angegriffenen Inhalte auch das Recht des Klägers zu 2) an seinem nicht-öffentlich gesprochenen Wort verletzten. Randnummer 12 Die Kläger beantragen, Randnummer 13 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, Randnummer 14 wie in dem am 20. Juni 2022 auf www. h..de unter der Überschrift „C.-Aufsichtsratschef: Dieselskandal erreicht W. R.“ und am 21. Juni 2022 im H. unter der Überschrift „Die zwei Gesichter des W. R.“ veröffentlichten Artikel als Zitate von Prof. W. R. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen, Randnummer 15 1. „250 Millionen Euro. ‚ Ach, das ist ja Wahnsinn ‘, sagte R..“; Randnummer 16 und/oder Randnummer 17 2. „Es gehe ja um die Gewinne in der Motorensteuerung, sagte R.. ‚ Die sind nicht hoch. ‘ Oberstaatsanwalt R. v. K. klärte R. auf.“; Randnummer 18 und/oder Randnummer 19 3. „‚ Aber Sie können doch nicht den Umsatz nehmen ’, sagte R..“; Randnummer 20 und/oder Randnummer 21 4. „Darauf R.: ‚ Der Gewinn? Bitte ... ‘“; Randnummer 22 und/oder Randnummer 23 5. „R. fehlten beinahe die Worte: ‚ Oh! Das ist ja ‘ Später fragte er noch mal: ‚ 250 ist die Summe, über die wir hier reden? ‘“; Randnummer 24 und/oder Randnummer 25 6. „Der Staatsanwaltschaft sagte er: ‚ Ich unterstelle mal, dass es keinen gibt, der mehr weiß als ich. ‘“; Randnummer 26 und/oder Randnummer 27 7. „Ungefragt informierte R. die Staatsanwaltschaft, mit wem sie es hier zu tun hatte: ‚ Ich bin von meinen Eltern zu Korrektheit, vielleicht Hyperkorrektheit erzogen worden. Vor Ihnen sitzt jemand, der in seinem Leben in – wie viel? – 43, 53 Jahren noch keinen Unfall hatte mit dem Auto, obwohl ich extrem Auto fahren musste, beruflich, Prototypen und alles. ‘“; Randnummer 28 und/oder Randnummer 29 8. „Er habe auch noch nie eine Steuerprüfung gehabt. ‚ Mein Leben fußt auf einem Grundprinzip, und das ist, dass ich nur mit korrektem Verhalten dauerhaft Erfolg haben kann. ‘ Die Staatsanwaltschaft mag bei dieser Vorrede eine hohe Erwartung an den Zeugen R. gehabt haben.“; Randnummer 30 und/oder Randnummer 31 9. „‚ Die hieß damals schon Lupus? ‘, fragte R.. ‚Ja‘, antwortete der Oberstaatsanwalt.“; Randnummer 32 und/oder Randnummer 33 10. „Der Begriff Lupus sei ihm ‚ jedenfalls nicht in Erinnerung geblieben ‘, sagte R..“; Randnummer 34 und/oder Randnummer 35 11. „Weil er sich ‚ absolut ‘ auf D. verlassen habe, antwortete R.. Er habe einfach nicht geglaubt, dass er den Bericht selbst lesen muss, meinte der Aufsichtsratschef: ‚ Auf diese Idee bin ich gar nicht gekommen. ‘ Außerdem, sagte R., habe ihm ja auch der Chefjurist z. N. bestätigt, dass für C. in der Dieselaffäre keine Gefahr bestünde. Der Mann sei für ihn ‚ die Korrektheit, die juristische Präzision auf zwei Beinen ‘ gewesen.“; Randnummer 36 und/oder Randnummer 37 12. „Das würde ihn ‚ umhauen ‘, antwortete R.. Er habe ‚ bis vorhin noch nie eine Information im Aufsichtsrat bekommen ‘, die darauf hindeuten könnte.“; Randnummer 38 Die Beklagte beantragt, Randnummer 39 die Klage abzuweisen. Randnummer 40 Die Beklagte ist der Ansicht, den Klägern stehe ein Unterlassungsanspruch weder aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 353d Nr. 3 StGB noch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Randnummer 41 Die Beklagte hebt hervor, dass einem wörtlichen Zitat wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert zukomme. Das Zitat habe eine besondere Überzeugungskraft. Ihm komme eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zu. Die bloß sinngemäße inhaltliche Wiedergabe der Aussage könne diese Funktionen nicht erfüllen, wie aus der im Anschluss an den Erlass der einstweiligen Verfügung veröffentlichten Fassung des Artikels ohne die beanstandeten Zitate (Anlage B 1) ersichtlich sei. Randnummer 42 § 353d Nr. 3 StGB sei kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift diene nur allgemein dem Schutz der Rechtspflege und zu diesem Zweck der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten, nicht aber dem Schutz sonstiger von einem Verfahren Betroffener. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Soweit das BVerfG auch die Persönlichkeitsrechte der vom Verfahren Betroffenen als Schutzzweck des § 353d Nr. 3 StGB angesprochen habe, komme dem jedenfalls keine Bindungswirkung gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG zu, weil es sich dabei nicht um einen tragenden Grund der Entscheidung gehandelt habe. Randnummer 43 Jedenfalls seien die Kläger nicht in den Schutzbereich von § 353d Nr. 3 StGB einbezogen. Das Bundesverfassungsgericht beschränke den Schutz der Persönlichkeitsrechte der vom Verfahren Betroffenen auf Beschuldigte, namentlich Angeklagte, Mitangeklagte und Nebenkläger, in einem Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren. Sonstige Verfahrensbeteiligte wie Zeugen und Laienrichter seien nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst. Der Kläger zu 2) sei in dem Verfahren lediglich als Zeuge, die Klägerin zu 1) gar nicht beteiligt. Randnummer 44 Bei den streitgegenständlichen Zitaten handele es sich auch nicht um wesentliche Teile i.S.d. § 353d Nr. 3 StGB. Mit Blick auf den Schutzzweck der Norm sei ein Verbot nur hinsichtlich solcher Teile von amtlichen Dokumenten des Strafverfahrens erforderlich, durch deren öffentliche Mitteilung eine Diskussion über den Ausgang des Verfahrens hervorgerufen werden könne, z.B. indem der Kern der strafrechtlichen Ermittlungen prägnant wiedergegeben werde. Randnummer 45 Auch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 2) liege nicht vor. Das Recht am gesprochenen Wort schütze nur gegen die ungewollte unmittelbare Kommunikationsteilhabe durch Dritte, d.h. gegen ein Mithören oder Aufzeichnen. Auch sei die Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre nicht verletzt. Der Kläger zu 2) habe nicht die berechtigte Erwartung haben dürfen, dass seine Gespräche mit der Staatsanwaltschaft einen erkennbar vertraulichen Charakter hätten. Jedenfalls sei ein Eingriff in die Vertraulichkeits- und Geheimsphäre durch die Veröffentlichung durch die Grundrechte der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Entscheidungsgründe Randnummer 46 Die Klage der Klägerin zu 1) ist zulässig und begründet; die Klage des Klägers zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 47 I. Der Klägerin zu 1) steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 353d Nr. 3 StGB zu. Randnummer 48 1. § 353d Nr. 3 StGB ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, das auch dem Schutz der Rechtsgüter der Klägerin zu 1) dient. Randnummer 49 Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB ist eine Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das infrage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen (BGH, Urt. v. 13.03.2018 – VI ZR 143/17, BGHZ 218, 96, NJW 2018, 1671 Rn. 27, m.w.N.). Randnummer 50 Die Klägerin zu 1) ist als Betroffene, gegen die im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer Abgasmanipulation der Volkswagen AG ein Bußgeldverfahren geführt wird, in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen. Randnummer 51 Dies ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes: Nach der Gesetzesbegründung dient die Vorschrift zum einen dem Schutz der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten, zum anderen dem Schutz der von einem Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren Betroffenen vor einer Bloßstellung (BT-Drs. 7/2161 S. 23). Randnummer 52 Das BVerfG betrachtet in einer älteren Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB als Schutzgut der Norm sowohl den Schutz der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten als auch den Schutz des Verfahrensbetroffenen vor Bloßstellung (BVerfG, Beschl. v. 03.12.1985 – 1 BvL 15/84 –, BVerfGE 71, 206-223, Rn. 42). Später spricht das BVerfG ausdrücklich von einer „doppelten Schutzrichtung“. So soll die Strafvorschrift zum einen verhindern, dass Beteiligte an Verfahren, die straf- oder disziplinarrechtlicher Aufklärung und Ahndung dienen, insbesondere Laienrichter und Zeugen, durch die vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden. Damit solle Gefahren für die Wahrheitsfindung und für ein gerechtes Urteil entgegengetreten und die unbedingte Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand gewährleistet werden. Zum anderen sei Schutzgut des § 353d Nr. 3 StGB die Persönlichkeitsrechte der vom Verfahren Betroffenen und - hinsichtlich des Angeklagten - die Aufrechterhaltung der bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu seinen Gunsten bestehenden Unschuldsvermutung (BVerfG, Beschl. v. 27.06.2014 – 2 BvR 429/12 –, Rn. 25 - 27, juris). Randnummer 53 Unter Bezugnahme auf diese beiden Entscheidungen des BVerfG geht auch das HansOLG davon aus, dass § 353d Nr. ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB im Hinblick auf den Beschuldigten eines Ermittlungsverfahrens ist (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 02.11.2020, 7 W 125/20 – Olearius‘ Tagebücher). Randnummer 54 Vor diesem Hintergrund hält auch die Kammer daran fest, dass § 353d Nr. 3 StGB ein Schutzgesetz ist, das dem Schutz der Klägerin zu 1), die Betroffene eines Bußgeldverfahrens ist, dient. Dass eine ältere Begründung zum Gesetzentwurf den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen noch nicht erwähnte, sondern dort allein der „Schutz der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten, namentlich der Laienrichter und der Zeugen“ erwähnt war (BT-Drs. 7/550 S. 283), schließt den weitergehenden Schutzzweck schon deswegen nicht aus, weil dieser in der abschließenden Gesetzesbegründung ausdrücklich auch auf den Schutz der von einem Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren Betroffenen ausgedehnt wurde (BT-Drs. 7/2161 S. 23). Auch der Umstand, dass es sich bei den Ausführungen des BVerfG nicht um tragende Gründe gehandelt haben mag, und nur solchen eine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zukäme, gibt keinen Anlass, der überzeugenden Begründung des BVerfG in den genannten Entscheidungen nicht zu folgen. Randnummer 55 2. Der Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB ist hinsichtlich der Klägerin zu 1) erfüllt. Randnummer 56
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.