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Landessozialgericht Hamburg 3. Senat L 3 SB 27/21 Urteil Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Schw

Voraussetzungen der Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Schwerbehindertenrecht Orientierungssatz 1. Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung zur Anerkennung

§ 69Nr.

19) . Ist bei einem schwerbehinderten Menschen hingegen kein Regelbeispiel erfüllt, muss nach Teil D 3 lit. b Satz 2 Halbs. 2 VMG a.F. im Einzelfall geprüft werden, ob er den dort genannten Gruppen gleichzustellen ist (vgl. BSG, Urt. v. 11.3.1998 – B 9 SB 1/97 R, BSGE 82, 37 m.w.N.) . Diese unter Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände (BSG, Beschl. v. 11.5.2016 – B 9 SB 94/15 B, juris) zu treffende Entscheidung hat sich strikt an dem Obersatz in Teil D Nr. 3 lit. b Satz 1 VMG a.F. zu orientieren (so BSG, Urt. v. 11.8.2015 – B 9 SB 2/14 R,

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19, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.12.2019 – L 13 SB 187/17, juris) . In der Rechtsprechung war darüber hinaus teilweise ausgeführt worden, dass eine Gleichstellung nur in Betracht komme bei Personen, bei denen sich auf die Fortbewegungsfähigkeit auswirkende Funktionsstörungen mit einem Mindest-GdB von 80 vorlägen (vgl. LSG Bayern, Urt. v. 30.6.2009 – L 15 SB 118/08, juris; s. auch Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze,

  1. Aufl. 2020, S. 497 f.) . Randnummer 37 Ab dem
  2. Dezember 2016 richtet sich der Begriff der außergewöhnlichen Gehbehinderung nach der durch Art. 2 Nr. 13 des BTHG eingefügten Bestimmung des § 146 Abs. 3 SGB IX, die dem aktuell und seit
  3. Januar 2018 geltenden § 229 Abs. 3 SGB IX textlich entspricht. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind danach Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Teil-GdB von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich schwerbehinderte Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des cardiovaskulären oder des Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter § 146 Abs. 3 Satz 1 SGB IX genannten Beeinträchtigung gleichkommt. Randnummer 38 In der Gesetzesbegründung zu § 146 Abs. 3 SGB IX bzw. § 229 SGB IX (BT-Drucks. 18/9522 vorl., S. 317) werden Beispielsfälle genannt, die auf Vorarbeiten einer Arbeitsgruppe zurückgehen, welche aus Vertreterinnen und Vertretern der Verkehrs- und Sozialressorts von Bund und Ländern, einzelnen Mitgliedern des ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin und vom Deutschen Behindertenrat benannten Personen bestand. Danach können die genannten Voraussetzungen erfüllt sein bei zentralnervösen, peripher-neurologischen oder neuromuskulär bedingten Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist (insbesondere bei Querschnittlähmung, Multipler Sklerose, ALS, Parkinson-Erkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwerer Ausprägung) , einem Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder einem Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung (insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten) , schwerster Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit (insbesondere bei Links-Herzschwäche Stadium NYHA IV) , – schwersten Gefäßerkrankungen (insbesondere bei arteriellen Verschlusskrankheiten Stadium IV) , Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades, schwersten Beeinträchtigungen bei metastasierenden Tumorleiden (mit starker Auszehrung und fortschreitendem Kräfteverfall) . Im Einzelfall kann ein mobilitätsbezogener GdB von 80 auch gegeben sein bei einer Funktionseinschränkung der Arme sowohl wegen fehlender Gleichgewichtskoordination als auch wegen einer fehlenden Möglichkeit, eine Gehhilfe oder einen Rollator kompensierend zu nutzen (LSG Sachsen, Urt. v. 29.1.2021 – L 9 SB 99/19, juris) . Randnummer 39 Bei der Interpretation dieser Bestimmungen ist zudem der Zweck des Regelungsgefüges zu beachten. Das Merkzeichen „aG“ soll lediglich eine stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der Wege mithilfe der gewährten Parkerleichterungen ausgleichen, wobei wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, hohe Anforderungen zu stellen sind, um den Kreis der Begünstigten kleinzuhalten (vgl. BSG, Urt. v. 16.3.2016 – B 9 SB 1/15 R,

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22; BSG, Urt. v. 29.3.2007 – B 9a SB 1/06 R, juris; BSG, Urt. v. 11.3.1998 – B 9 SB 1/97 R, BSGE 82, 37; BSG, Urt. v. 10.12.2002 – B 9 SB 5/05 R, juris; vgl. BT-Drucks. 8/3150, S. 9 f.) . Mit einer Vermehrung der Parkflächen würde dem gesamten Personenkreis eine durchschnittlich längere Wegstrecke zugemutet, weil ortsnaher Parkraum nicht beliebig geschaffen werden kann. Daher würde bei einer an sich wünschenswerten Ausweitung des begünstigten Personenkreises der in erster Linie zu begünstigende Personenkreis wieder benachteiligt (BSG, Urt. v. 13.12.1994 – 9 RVs 3/94, SozR 3-3870 § 4 Nr. 11) . Ausgehend hiervon hat das Bundessozialgericht die Regelung über die Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ stets eng ausgelegt. Randnummer 40 Ansatzpunkt für die Feststellung der Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkmals „aG“ bildet das Restgehvermögen der betroffenen Person. Allerdings lässt sich ein anspruchsausschließendes Restgehvermögen weder genau quantifizieren noch qualifizieren (so BSG, Urt. v. 10.12.2002 – B 9 SB 5/05 R, juris) , weshalb ein an einer bestimmten Wegstrecke und an einem bestimmten Zeitmaß orientierter Maßstab ausscheidet (vgl. BSG, Urt. v. 29.3.2007 – B 9a SB 1/06 R, juris) . Vielmehr ist darauf abzustellen, unter welchen Bedingungen es dem schwerbehinderten Menschen noch möglich war, sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zu bewegen: Vermochte er dies – praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an – nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung, sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG selbst dann erfüllt, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (st. Rspr., z.B. BSG, Urt. v. 16.3.2016 – B 9 SB 1/15 R,

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22 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.12.2019 – L 13 SB 187/17, juris) . Randnummer 41 In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (z.B. BSG, Urt. v. 10.12.2002 – B 9 SB 7/01 R, BSGE 90, 180; BSG, Urt. v. 29.3.2007 – B 9a SB 5/05 R, juris; BSG, Urt. v. 11.8.2015 – B 9 SB 2/14 R,

§ 69Nr. 19) ist anerkannt, dass die Zuerkennung des Merkzeichens „a

G“ nicht voraussetzt, dass ein schwer behinderter Mensch nahezu unfähig sein muss, sich auf seinen Beinen fortzubewegen. Vielmehr ist stattdessen weiterhin erforderlich, aber auch ausreichend, dass schwerbehinderte Menschen – selbst unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel – praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines Kraftfahrzeugs an nur mit fremder Hilfe (damit nicht gemeint sind Hilfsmittel, wie z.B. ein Rollstuhl oder ein Rollator, vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.9.2004 – L 6 SB 122/04, juris) oder nur mit äußerster Anstrengung gehen können oder ihr restliches Gehvermögen so unbedeutend ist, dass sie schon nach kürzester Strecke schmerz- und/oder erschöpfungsbedingt eine Pause einlegen müssen, bevor sie weitergehen können. Randnummer 42 Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Feststellung des streitigen Merkzeichens „aG“ im zuletzt noch geltend gemachten Zeitraum nicht. Randnummer 43 Zwar ist die Grundvoraussetzung einer festgestellten Schwerbehinderung seit Langem erfüllt, denn bereits mit Bescheid vom

  1. Oktober 2003 ist bei der Klägerin ein Gesamt-GdB von 50 festgestellt worden. Es besteht bei der Klägerin darüber hinaus eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit. Dieser Beeinträchtigung ist seit Erteilung des Widerspruchsbescheides vom
  2. Juni 2011 mit der Zuerkennung des Merkzeichens „G“ Rechnung getragen worden. Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im hier gegenständlichen Zeitraum
  3. Februar 2015 bis
  4. Dezember 2017 eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorlag. Randnummer 44 Das Gesetz fordert für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen als Beweismaß nicht nur eine bloße Wahrscheinlichkeit oder eine begründete Vermutung, gestützt auf einzelne ärztliche Befundberichte, sondern den sogenannten Vollbeweis. Dieser verlangt grundsätzlich die volle Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache. Da eine absolute Gewissheit so gut wie nie möglich und vom Gesetz auch nicht gefordert ist, muss aber wenigstens eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese ist gegeben, wenn eine Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen und verbleibenden Zweifeln Schweigen geboten ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  5. Aufl. 2020, § 128 Rn. 3b m.N. aus der Rspr. des BSG) . Einen Rechtssatz wie z.B. „Im Zweifel für die/den Versicherte/n“ gibt es im Sozialrecht nicht. Randnummer 45 Eine Überzeugung im vorgenannten Sinn ist angesichts der teilweise widersprüchlichen medizinischen Berichte sowie mit Blick auf die Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen für die Zeit vor dem
  6. Januar 2018 aber nicht zu gewinnen. Selbst für das Jahr 2017 ist nicht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Mobilitätseinschränkungen der Klägerin bereits solchen Ausmaßes waren, dass sie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ rechtfertigen könnten. So wird beispielsweise die der Klägerin mögliche Gehstrecke sehr unterschiedlich beschrieben. Zwar wird in einzelnen Attesten und Berichten der behandelnden Ärzte – teilweise auch nur anamnestisch, d.h. ausgehend von den Angaben der Klägerin selbst – die Gehstrecke mit 10 m oder weniger angegeben (z.B. U. 19.1.2017, ähnlich Radiologische Praxis 12.1.2017; Gemeinschaftspraxis S2 24.2.2017) . Dagegen wird an anderer Stelle angegeben, die der Klägerin mögliche Gehstrecke betrage 25-50 m (z.B. N. 2.12.2016) . Dies wird auch in verschiedenen Attesten aus dem Jahr 2017 so angegeben (z.B. Dr. M2 23.11.2017) . Für das Jahr 2017 finden sich ebenso Arztberichte, in denen die noch mögliche Gehstrecke – deutlich länger – mit „unter 100 m“ angegeben wird (z.B. Orth. Gemeinschaftspraxis S2 6.3.2018 [für 2017]) bzw. ein Gehvermögen nur „für längere Strecken“ verneint wird (z.B. Orth. Gemeinschaftspraxis S2 24.2.2017) . Zudem wird in anderen medizinischen Berichten beschrieben, dass sich die Gelenke der oberen und unteren Extremitäten altersentsprechend frei beweglich gezeigt haben, Muskelkraft und Muskeltonus im Normalbereich lägen, eine Parese nicht vorliege (z.B. M. 9.6.2017; ganz ähnlich auch H. 19.10.2017) . Das Gangbild sei unauffällig (M. 21.4.2017) , die Klägerin sei „zügig am Rollator“ zur Abschlussuntersuchung gekommen (H. 19.10.2017) . Randnummer 46 Aus diesen Attesten und sonstigen ärztlichen Befund- und Behandlungsberichten geht jedoch in keiner Weise hervor, ob die Klägerin die jeweils genannten und teilweise auch bezifferten Strecken nur mit einem Hilfsmittel, z.B. einem Rollator, zurücklegen konnte. Die behandelnden Ärzte haben für eine Fortbewegung mit Hilfsmitteln weder eine zeitliche noch eine streckenmäßige Begrenzung angegeben. Dass mit einem Rollator nicht noch Strecken zurückgelegt werden konnten, die das Vorliegen der Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkmals „aG“ nicht nahelegen, ist nicht wahrscheinlicher, als dass es unwahrscheinlich ist. Zudem ist aus den Attesten bzw. Befund- und Behandlungsberichten nicht für einen Außenstehenden nachvollziehbar ersichtlich, aus welchen medizinischen Gründen und aufgrund welcher Untersuchung mit welchen Mitteln genau die noch mögliche Gehstrecke gerade bei der jeweils angegebenen Distanz liegen soll. Das uneinheitliche Bild von den der Klägerin noch möglichen Wegstrecken für die Zeit vor dem
  7. Januar 2018 steht einer Überzeugung des Senats vom Vorliegen der Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkmals „aG“ mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit entgegen. Randnummer 47 Auch aus rückschauender Perspektive steht nicht zur Überzeugung fest, dass die Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkmals „aG“ bereits vor dem
  8. Januar 2018 vorgelegen haben. Für die Zeit ab Januar 2018 häufen sich jedoch die Anzeichen dafür, dass sich die mögliche Gehstrecke der Klägerin weiter reduziert hat (siehe z.B. die Berichte von Dr. M2 26.2.2018; Dr. B. 26.3.2018, Dr. K1 7.6.2018 [für Januar 2018]) . Dies erscheint deswegen plausibel, weil die Spinalkanalstenose sich in der Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom
  9. Februar 2018 im Vergleich zu den Vorbefunden weiter verschlechtert hatte. Dies ist hinzugetreten zu weiteren Erkrankungen der Klägerin, die ihr das Gehen erschwert haben dürften. Dies war dies letztlich auch für den Sachverständigen Dr. M1 in dessen Gutachten vom
  10. März 2019 ausschlaggebend, vom Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ auszugehen. Randnummer 48 Der Sachverständige Dr. M1 ist in seinem in sich schlüssigen und für das Gericht nachvollziehbaren Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für das gesundheitliche Merkmal „aG“ erst ab Januar 2018 vorlagen, weil gesundheitliche Einschränkungen, die dies nahelegen (insbesondere die Beeinträchtigungen der Wirbelsäule) , erst ab frühestens Januar 2018 nachweisbar waren. Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht, dass dem Sachverständigen Dr. M1 sämtliche der vorgenannten Atteste sowie Befund- und Behandlungsberichte vorgelegen haben und dieser sie ausgewertet hat. Maßgebend für ihn war indes nicht, wie die Klägerin meint, die aufgrund einer stattgehabten Rotatorenmanschettenruptur mit Bizeps-Sehnenabriss aktuell fehlende Fähigkeit zur Anhebung des rechten Armes, sondern die Spinalkanalstenose, die sich erst in einer Computertomografie vom
  11. Februar 2018 so deutlich zeigte, dass von einer signifikanten Verschlechterung des Gangbildes auszugehen war. Erst aus ihr ergab sich ein sicherer Nachweis einer merklichen Zunahme der Kniegelenksarthrose und der Hüftgelenksarthrose. Zudem wurde erst dort eine Irritation der Nervenwurzel L5 beidseits beschrieben, was die mittlerweile bestehenden Lähmungen am linken Fuß erklärt. Die Rotatorenmanschettenruptur hingegen führt zu einer „langfristigen“ Kraftabschwächung im rechten Arm – so der Sachverständige Dr. M1 – und hat damit logischerweise nicht bereits ab dem Ereignis der Ruptur Relevanz für die Gehfähigkeit der Klägerin. Zudem ist belegt, dass die Nutzung eines Rollators im Jahr 2017 noch nicht ausgeschlossen war, denn die Klägerin hat einen solchen noch benutzt, z.B. in den H., um damit „zügig“ zur Abschlussuntersuchung zu gelangen. Dass ihre (Rest-)Armkraft nicht ausgereicht habe, um den Rollator zu bewegen, ist nicht nachgewiesen. Randnummer 49 Die Klägerin erfüllte tatsächlich nicht die Voraussetzungen eines der oben zitierten Regelbeispiele, denn sie verfügt noch über sämtliche unteren Gliedmaßen. Eine Gleichstellung kommt auch deswegen nicht in Betracht, weil die Schwere der Beeinträchtigungen ihrer Mobilität trotz erheblicher Gehbeeinträchtigung offensichtlich nicht beispielsweise der eines Doppeloberschenkelamputierten entspricht, der von den VMG a.F. als Leitbild herangezogen wird. Vielmehr ist es der Klägerin im Jahr 2017 und früher noch möglich gewesen, sich mithilfe eines Rollators aus eigener Kraft über eine gewisse Strecke fortzubewegen. Randnummer 50 Hinzu tritt in rechtlicher Hinsicht, dass bis zum
  12. April 2015 lediglich ein Gesamt-GdB von 80 festgestellt war, der nicht allein auf Mobilitätseinschränkungen beruhte, sondern auch auf weitere Lebensbereiche. Damit fehlt es jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt an einer weiteren Voraussetzung für die Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Randnummer 51 Ausgehend vom Gutachtens des Dr. M1 war der Beklagte zunächst davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkmals „aG“ mit Sicherheit ab Januar 2019 vorliegen, jedoch unter Berücksichtigung der Krankheitsentwicklung dieses möglicherweise bereits ab Januar 2018 der Fall gewesen sein könnte. Dies hat der Beklagte letztlich zugunsten der Klägerin gewertet und die Voraussetzungen des gesundheitlichen Merkmals „aG“ bereits mit Wirksamkeit ab Januar 2018 festgestellt. Das Sozialgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. So tut es auch der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage. Anhaltspunkte dafür, dass die Einschränkungen der Gehfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt, etwa bereits ab dem Datum der Antragstellung nachgewiesen wären, liegen nicht zur Überzeugung des Senats vor. Randnummer 52 Auch durch die zuletzt eingereichten medizinischen Unterlagen – wovon annähernd sämtliche bereits in der Akte vorhanden waren – ändert sich nichts an der nachvollzieh- und belegbaren Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. M
  13. Denn die Befundberichte und Atteste machen lediglich Ausführungen entweder rein anamnestischer Natur oder es wird die Zuerkennung eines Merkzeichens unter Angabe einer möglichen Wegstrecke geäußert, ohne dass ersichtlich wäre, aufgrund welcher gesundheitlichen Gegebenheiten die Einschränkung bestehe. Sofern letzteres angegeben wird, ist nicht ersichtlich, dass die mögliche Wegstrecke durch eine Testung validiert worden wäre. Angesichts der Kürze der angegebenen möglichen Wegstrecke hätte dies nahegelegen und wäre auch einer Arztpraxis zumutbar gewesen. Randnummer 53 Aus der Zuerkennung einer Pflegestufe bzw. eines Pflegegrad kann nicht auf Mobilitätseinschränkungen im Sinne des SGB IX und insbesondere nicht auf das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für das gesundheitliche Merkmal „aG“ geschlossen werden, da insoweit verschiedene gesetzliche Maßstäbe zugrunde liegen. Randnummer 54 Aus dem Faktum, dass die Klägerin zur Fortbewegung ein Hilfsmittel – hier: einen ihr ärztlich verordneten elektrischen Rollstuhl – nutzt, ist nicht per se auf das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ im Rahmen des Teilhaberechts zu schließen. Insoweit sind die unterschiedlichen Maßstäbe im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der sozialen Pflegeversicherung und dem Schwerbehindertenrecht zu beachten. Während das System der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. das der sozialen Pflegeversicherung primär der Linderung bestehender Gesundheitsstörungen dienen soll, ist das Teilhaberecht auf einen Nachteilsausgleich im gesamten täglichen Leben gerichtet und daher an anderen Maßstäben orientiert. Dies ist auch hier zu beachten und steht einer nicht modifizierten Übernahme der Wertungen entgegen. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache Rechnung. Dabei war der Kostenausspruch der ersten Instanz im tenorierten Umfang zu ändern (vgl. allg. zu dieser Möglichkeit Evers in: Roos/Wahrendorf/M1, BeckOGK-SGG,
  14. Aufl. 2023, § 193 Rn. 4) , weil die Klägerin dort durch das Teilanerkenntnis des Beklagten mit einem Teil ihrer Klage hinsichtlich des gesundheitlichen Merkmals „aG“ erfolgreich war. Dem Teilanerkenntnis lag kein sofortiges Anerkenntnis zugrunde. Angesichts der Vielzahl weiterer geltend gemachter gesundheitlicher Merkmale sowie eines höheren GdB auch in früheren Zeiträumen, hinsichtlich derer die Klagerweiterung jedoch unzulässig war, kann der Kostenausspruch für die erste Instanz des gerichtlichen Verfahrens keinesfalls ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin überschreiten. Im Übrigen ist die Klägerin unterlegen und sind ihr außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Randnummer 56 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 160 SGG) . im hier geführten Verfahren stellen sich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, hinsichtlich derer noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert oder die über eine Beurteilung des hier gegenständlichen Einzelfalls hinausgehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.