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SG Hamburg 32. Kammer S 32 SF 84/22 E D Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenerstattung - bevollmächtigter Rechtslehrer an einer deutschen

Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenerstattung - bevollmächtigter Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule - kein Vergütungsanspruch nach dem RVG Orientierungssatz Eine Anwendung des RVG auf den V

erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren für eine Untätigkeitsklage mit dem Aktenzeichen S 4 R 396/21. Streitig ist, ob ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule nach dem RVG abrechnen kann. Randnummer 2 Bei dem Ausgangsverfahren handelt es sich um eine Untätigkeitsklage vom 17.6.2021, mit der die Erinnerungsgegnerin Rentenauskünfte begehrte. Die Erinnerungsgegnerin wurde von ihrem Ehemann, einem Hochschulprofessor vertreten. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom 5.4.2021 teilte die Erinnerungsgegnerin mit, der Rentenversicherungsträger habe die begehrten Auskünfte erteilt. Das Verfahren wurde für erledigt erklärt. Randnummer 4 Der Erinnerungsführer erklärte sich bereit, die Kosten

erstatten. Randnummer 5 Mit Kostennote vom 4.11.2021 begehrte der Prozessbevollmächtigte die Erstattung von Kosten in Höhe von 200 €, enthalten war eine halbe Verfahrensgebühr nach Nummer 3102 VV RVG in Höhe von 180 € und die Auslagenpauschale in Höhe von 20 €. Als Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule könne er ohne Rechtsanwaltszulassung auf dem Gebiet des Sozialgerichts tätig werden und nach Maßgabe des RVG abrechnen. Randnummer 6 Die Kostennote wurde dem Erinnerungsführer

r Stellungnahme binnen 3 Wochen

gesendet. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 15.12.2021 wurden die Gebühren auf 200 € festgesetzt.

r Begründung hieß es, eine Stellungnahme des Erinnerungsführers sei nicht erfolgt. Die Gebühren seien deshalb antragsgemäß festzusetzen. Der Beschluss ging am 27.12.2021 beim Erinnerungsführer ein. Randnummer 8 Hiergegen hat die Erinnerungsführerin am 26.1.2022 Erinnerung eingelegt. Pandemiebedingt sei es nicht möglich gewesen, die Frist

r Stellungnahme einzuhalten. Der Prozessbevollmächtigte sei als Hochschullehrer nicht berechtigt, eine Kostenrechnung nach dem RVG

stellen. Er sei kein

gelassener Rechtsanwalt und auch kein registrierter Rechtsbeistand der

r Rechtsdienstleistung befugt sei. Randnummer 9 Der Prozessbevollmächtigte meint, die Monatsfrist sei nicht eingehalten. Als Hochschullehrer könne er nach dem RVG abrechnen. Es sei auch nicht geboten, aus Billigkeitsgründen von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Er habe erheblichen Aufwand betrieben. Randnummer 10 Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab (Beschluss vom 23.2.2022).

r Begründung führt sie aus, die Frage, ob sich die Vergütung eines anwaltlich tätigen Hochschullehrers nach dem RVG richten darf, sei umstritten. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen und ergänzend Bezug genommen. II. Randnummer 12 Die form- und fristgerecht (vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. § 197 Abs. 2 SGG ) erhobene Erinnerung ist

lässig und begründet. Randnummer 13 Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.12.2021 ist ausweislich der Gerichtsakte am 27.12.2021 beim Erinnerungsführer eingegangen. Die Erinnerung vom 26.1.2022 ist daher fristgemäß erhoben worden. Randnummer 14 Nach § 193 SGG entscheidet das Gericht, welcher Beteiligte die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen

erstatten hat. Eine Kostengrundentscheidung war hier nicht erforderlich, weil der Erinnerungsführer ein Kostengrundanerkenntnis abgegeben hat. Randnummer 15 Kosten sind die

r zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 193 Abs. 2 SGG). Randnummer 16 Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten kommt eine Anwendung des RVG auf seinen Vergütungsanspruch nicht in Betracht. Randnummer 17 Das RVG regelt seinen Anwendungsbereich in § 1. Danach richtet sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte nach diesem Gesetz. Der Prozessbevollmächtigte hat zwar eine anwaltliche Tätigkeit erbracht ist aber selber nicht als Rechtsanwalt

gelassen. Randnummer 18 Nach dem Wortlaut ist jedoch erforderlich, dass es sich um die Tätigkeit eines in Deutschland

gelassenen Rechtsanwalts handelt. Randnummer 19 Dennoch gibt es Rechtsprechung, die

einem anderen Ergebnis kommt (siehe dazu: Müller-Rabe RVG, 23. Aufl.

§ 1RVG Rdnr.

13). Randnummer 20 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19.1.1978 – VII A 3.75 entschieden, dass die Gebühren, die ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend macht, in gleicher Höhe erstattungsfähig sind wie sie ein Rechtsanwalt nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung geltend machen kann. In der Entscheidung heißt es, die Gebühren seien in entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Der Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule habe dabei den gleichen Gebührenanspruch wie ein Rechtsanwalt. Das Oberverwaltungsgericht Münster habe

Recht entschieden, dass ein Bevollmächtigter, dessen Tätigkeit der eines Rechtsanwaltes gleichwertig ist, auch Anspruch auf gleich hohe Gebühren wie ein Rechtsanwalt hat. Zwar habe das OVG Münster über einen Fall entschieden, in dem der betroffene Bevollmächtigter ein eigenes Büro gehabt habe, welches einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule in der Regel nicht

r Verfügung stehe. Dies sei aber kein Grund, einem Rechtslehrer geringere Gebühren festzusetzen. Randnummer 21 Das SG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 6.8.2004 – S 22 RA 250/03, auf die der Prozessbevollmächtigte Bezug nimmt, ausgeführt, die Gebühren, die ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule in einem sozialgerichtlichen Verfahren geltend macht, seien in Höhe der Anwaltsgebühren in analoge Anwendung der Vorschriften der BRAGO erstattungsfähig. Das SG Düsseldorf bezieht sich auf den Kommentar von Meyer-Ladewig ohne näher genannte Fundstelle und den Kasseler Kommentar

§ 63Rdnr.

28, die jedoch nach näherer Durchsicht nicht einschlägig erscheint. Randnummer 22 Das Verwaltungsgericht München hat in seinem Beschluss vom 29.6.1988 (MF 036501 K) entschieden, dass ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule nicht nach der BRAO liquidieren kann. Randnummer 23 Ebenso kommentiert Müller-Rabe

m RVG, 23. Aufl.

§ 1Rdnr.

13: Der Wortlaut der Norm sei eindeutig. Für die Entscheidung des Gesetzgebers, Hochschullehrer nicht

nennen, gebe es auch einen guten Grund. Hochschullehrer unterhalten regelmäßig keine eigene Kanzlei und hätten deshalb erheblich niedrigere Kosten. Dass in der VwGO die Vertretungsbefugnis von Hochschullehrern vor Gericht geregelt sei, ergebe nicht, dass automatisch eine Vergütung nach dem RVG erfolgen könne. Randnummer 24 Diese Auffassung wird auch im Kommentar Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl.

§ 1Rdnr.

10; § 5 Rdnr. 11 vertreten. Auf Hochschullehrer sei das RVG nicht anwendbar. Unabhängig davon sei ein Vergütungsanspruch nach bürgerlichem Recht denkbar. Randnummer 25 Unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes sieht das Gericht keine Möglichkeit, eine Kostenerstattung eines Hochschullehrers auf Grundlage des RVG

zulassen. Für eine analoge Anwendung sieht das Gericht ebenfalls kein Raum, weil die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorliegen. Insbesondere ist eine Gesetzeslücke oder Regelungslücke nicht ersichtlich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte eine ordentliche Leistung erbracht hat oder umfänglich gearbeitet hat. Eine Anlehnung der Vorschriften des RVG ist auf

gelassene Rechtsanwälte beschränkt. Randnummer 26 Dies bedeutet freilich nicht, dass die Erinnerungsgegnerin keinerlei Kosten geltend machen kann. Nur eine Abrechnung auf Grundlage des RVG ist nicht möglich. Da der Prozessbevollmächtigte der Ehemann der Erinnerungsgegnerin ist, ist naheliegend, dass die Erinnerungsgegnerin mit ihrem Ehegatten keine Vergütungsvereinbarung geschlossen hat. Eine solche wurde nicht behauptet und belegt. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 28 Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).

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