Straflosigkeit der Anstiftung und Beihilfe zur Einreise von venezolanischen Staatsangehörigen unter falschen Angaben zum Zweck der Reise Orientierungssatz 1. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG wird nicht bestraft, wer bei der Einreise falsche Angaben zum Zweck der Reise macht (Anschluss OLG Bremen, Beschluss vom 4. Juni 2002 - Ss 12/02). (Rn.104) 2. Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels stellt keinen Aufenthaltstitel im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar. (Rn.107) 3. Wenn Venezolaner bei der Einreise gegenüber den Grenzbeamten wahrheitswidrig behaupten, zu touristischen Zwecken einzureisen, damit ihnen die Einreise ohne einen Aufenthaltstitel gewährt wird, dann ist dies straflos. Es fehlt dann auch an einer akzessorischen Haupttat, zu der eine Anstiftung oder Beihilfe von Schleusern erfolgen konnte. (Rn.108) (Rn.109) 4. Eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt vorliegend in europarechtskonformer Auslegung der Norm nur in Betracht, wenn die Venezolaner untergetaucht wären, um sich dem aufenthaltsrechtlichen Verfahren und insbesondere ihrer Abschiebung zu entziehen. (Rn.113) 5. Den §§ 95, 96 AufenthG ist nicht das gesetzgeberische Ziel zu entnehmen, die Anstifter und Gehilfen unabhängig von den Ausländern bestrafen zu wollen. Der Tatbestand des § 96 AufenthG ist nicht als eigenständig formulierter und definierter „Schleusungstatbestand“ ausgestaltet, sondern als Anstiftung und Beihilfe zu Straftaten der Ausländer. Wenn das Verhalten der Anstifter und Gehilfen unabhängig von der Strafbarkeit der Ausländer bestraft werden soll, muss der Gesetzgeber dies entsprechend unabhängig regeln, was für die Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht geschehen ist. Somit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Teilnehmer einer straflosen Handlung auch selbst straflos ist. (Rn.147) Verfahrensgang nachgehend BGH, 8. März 2017, 5 StR 333/16, Urteil Tenor 1. Die Angeklagten werden freigesprochen. 2. Die Angeklagte R. ist für Schäden, die durch folgende Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden sind, aus der Staatskasse zu entschädigen:
(4)1 Ss 393/11 (20/12), NStZ-RR 2012, 347, dort. insb. Rn. 12 nach Juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.11.2013, Az. 1 Ss 137/13, InfAuslR 2014, 79; OLG München, Beschluss vom 21.11.2012, Az. 4 StRR 133/12, NStZ 2013, 484) geht das darin geregelte Rückführungsverfahren gegenüber nationalen Strafnormen vor, sodass zunächst das Rückführungsverfahren vollständig eingehalten werden muss und eine strafrechtliche Sanktionierung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger gegen Europarecht verstößt, sofern sich die Drittstaatsangehörigen nicht dem Verfahren der Richtlinie 2008/115 entzogen haben, indem sie untergetaucht sind (so auch Gericke in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 8 Nebenstrafrecht III, 2. Auflage 2013, § 95 AufenthG, Rn. 30). Randnummer 115 Dieser Rechtsauffassung hat sich die Kammer aus eigener Überzeugung bereits in ihrem Nichteröffnungsbeschluss vom 01.12.2015 angeschlossen und sie hält daran auch weiterhin fest. Randnummer 116 Zwecke der Richtlinie 2008/115 sind nach ihrem 2. Erwägungsgrund sowohl die Durchführung einer möglichst effektiven Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (dazu EuGH, a.a.O., Ziff. 59), als auch die Gewährleistung eines grundrechtskonformen und menschenwürdigen Rückführungsverfahrens (dazu EuGH, a.a.O., Ziff. 31 und 43). Damit wird den Mitgliedsstaaten vorgegeben, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise bzw. Ausweisung primär auf verwaltungsrechtlicher Ebene zu kontrollieren und zu regeln, sodass nicht nur Haftstrafen, wie Gegenstand der Entscheidung des EuGH vom 28.04.2011 (a.a.O.), sondern jegliche Strafbarkeit ausscheidet, solange Drittstaatsangehörige sich dem Verfahren nicht durch Untertauchen entzogen haben (OLG Hamburg, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.; OLG Frankfurt a.M., a.a.O.; OLG München, a.a.O.; Gericke, a.a.O.). Randnummer 117 Das OLG Hamburg (a.a.O.) und das KG Berlin (a.a.O.) haben sich insoweit auch auf die ältere höchstrichterliche Rechtsprechung (des BVerfG, Beschluss vom 06.03.2003, Az. 2 BvR 397/02, NStZ 2003, 488 und des BGH, Urteil vom 06.10.2004, Az. 1 StR 76/04, StV 2005, 24) bezogen. Daraus ergab sich bereits vor Erlass der Richtlinie 2008/115, dass eine Strafbarkeit illegal aufhältiger Ausländer nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG a.F. in verfassungskonformer Auslegung nur in Betracht kam, wenn sie untergetaucht waren; andernfalls war durch die Strafgerichte ein „hypothetischer Duldungsanspruch“ zu prüfen. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG a.F. lautete nämlich: „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach § 55 Abs. 1 besitzt […].“ Der höchstrichterlichen Wertung nach war der Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung und ohne Duldung jedoch nur strafwürdig, wenn sich die Ausländer dem Verfahren entzogen haben und daher dafür verantwortlich waren, dass ihnen weder eine Duldung erteilt noch dass sie abgeschoben werden konnten (BVerfG, a.a.O.; BGH, a.a.O.), wobei der BGH mit Urteilen vom 02.09.2009 (Az. 5 StR 266/06, NStZ 2010, 171) und 24.05.2012 (Az. 5 StR 567/11, NStZ 2012, 644) entschieden hat, dass sich in diesem Sinne auch dem Verfahren entzogen hat, wer heimlich eingereist oder seinen Aufenthaltsort bewusst falsch angegeben hat. Randnummer 118 An dieser grundsätzlichen Wertung hat sich durch das zwischenzeitlich gemäß der Richtlinie 2008/115 europarechtlich determinierte Rückführungsverfahren nichts geändert. Vielmehr wurde diese Wertung nunmehr europarechtlich bestätigt. Der Inhalt des Urteils des BGH vom 25.09.2012, Az. 4 StR 142/12, NStZ 2013, 481 steht dem nicht entgegen, da der darin abgeurteilte Tatzeitraum in den Jahren 2000-2002 lag, somit vor Erlass der Richtlinie 2008/115 vom 16.12.2008. Randnummer 119 Für dieses Rückführungsverfahren sieht die Richtlinie 2008/115 mehrere Schritte vor: Zunächst muss gemäß Art. 6 der Richtlinie eine Rückkehrentscheidung getroffen und gemäß Art. 7 der Richtlinie eine angemessene Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise gesetzt werden, wobei dies mit der Rückkehrentscheidung verbunden werden kann. Erst danach darf die Abschiebung als zwangsweise Durchsetzung der Rückkehrentscheidung gemäß Art. 8 der Richtlinie erfolgen, wobei in diesem Zuge die Aussetzung der Abschiebung gemäß Art. 9 der Richtlinie zu prüfen ist. Nur falls dieses Vorgehen alleine nicht genügt, weil der Ausländer das Verfahren behindert oder Fluchtgefahr besteht, darf gemäß Art. 15 der Richtlinie Abschiebehaft angeordnet werden. Randnummer 120 Eine vollständige Einhaltung des Rückführungsverfahrens setzt danach nicht nur voraus – wie Gegenstand des Urteils des EuGH vom 28.04.2011 (a.a.O.) –, dass eine verfügte Rückkehrentscheidung mit den Zwangsmitteln der Rückführungsrichtlinie versucht wurde, zu vollstrecken, sondern vor allem, dass zunächst einmal eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 06.12.2011, Az. C 329/11, Rz. 45). Randnummer 121 Soweit der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg in seinem Eröffnungsbeschluss vom 12.01.2016 ausgeführt hat, der vorliegende Fall habe mit der Entscheidung des 1. Strafsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg in dessen Beschluss vom 25.01.2012 (a.a.O.) „nichts zu tun“ und die dortige Auffassung, ein illegal aufhältiger Ausländer könne sich nur dann strafbar machen, wenn er sich dem Rückführungsverfahren entziehe, sei nicht verallgemeinerungsfähig, sondern Ausdruck einer Ausnahmekonstellation, überzeugt dies die Kammer nicht. Zum einen wurde dieser allgemeine Rechtssatz nicht nur von dem 1. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vertreten, sondern ebenso vom KG Berlin (a.a.O.), OLG Frankfurt a.M. (a.a.O.), OLG München (a.a.O.), und von Gericke (a.a.O.). Zum anderen entspringt er der Grundsatzentscheidung des EuGH vom 28.04.2011 (a.a.O.), die einen Vorrang des Rückführungsverfahrens konstituierte, wie erläutert. Darauf kann sich nicht berufen, wie auch der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg in seinem Eröffnungsbeschluss vom 12.01.2016 ausgeführt hat, wer sich dem Rückführungsverfahren entzieht. Alle anderen jedoch können sich darauf berufen. Randnummer 122 Maßgeblich für die Strafbarkeit ist also die Feststellung, ob sich die Venezolaner dem Rückführungsverfahren entzogen haben. Randnummer 123
- aa)Dass sich die Venezolaner dem Rückführungsverfahren entzogen haben, heimlich eingereist oder gar untergetaucht sind und sich damit auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben in strafwürdiger Weise verhalten haben, ist weder Gegenstand der Anklage, noch in der Hauptverhandlung festgestellt worden. Randnummer 124 Der Kammer ist bewusst, dass sich das vorliegende Verfahren in tatsächlicher Hinsicht von den bereits obergerichtlich entschiedenen Fällen unterscheidet. In diesen Fällen hatten die Angeklagten zuvor aufenthaltsrechtliche Verwaltungsverfahren durchlaufen, z.B. Asylverfahren, welche ablehnend beschieden worden waren. Gleichwohl waren die dortigen Angeklagten in der Bundesrepublik geblieben. Diejenigen Angeklagten, die entsprechend verurteilt wurden, hatten sich sodann dem weiteren Verfahren, sei es auf Abschiebung oder auf Erteilung einer Duldung, aktiv entzogen. Randnummer 125 In dem durch die Kammer zu entscheidenden Verfahren mussten sich die Venezolaner hingegen keinen förmlichen Verwaltungsverfahren stellen. Da sie bei der Einreise angegeben hatten, zu touristischen Zwecken einzureisen und innerhalb von 3 Monaten wieder ausreisen zu wollen, wurde lediglich bei ihrer Ein- und Ausreise, soweit letztere noch vor der Durchsuchung am 12./13.06.2014 stattfand, durch die Grenzbeamten kontrolliert, ob für die Einreise ein Aufenthaltstitel benötigt wurde und ob die Ausreise innerhalb der 3-Monats-Frist erfolgte. Randnummer 126 Dies ändert allerdings nichts daran, dass auch ein solches Verhalten primär auf verwaltungsrechtlicher Ebene zu kontrollieren war. Nach der rechtswidrigen, aber wie schon ausgeführt, straflosen Einreise unter wahrheitswidriger Behauptung eines touristischen Reisegrundes hatten sich die eingereisten Venezolaner keinen weiteren Verwaltungsverfahren zu stellen. Erst Recht waren keine Genehmigungsverfahren mit präventiven Kontrollen mehr vorgesehen. Die verwaltungsrechtliche Überwachung erfolgte vielmehr ohne das Erfordernis einer weiteren Mitwirkung der Venezolaner. Ihr Aufenthalt hätte jederzeit z.B. im Rahmen von Personenkontrollen überprüft werden können. Randnummer 127 Soweit der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg in seinem Eröffnungsbeschluss vom 12.01.2016 ausgeführt hat, mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit hätten sich die Venezolaner um einen die Erwerbstätigkeit gestattenden Aufenthaltstitel bemühen müssen und überdies hätten sie bei der Einreise wahrheitswidrig einen touristischen Reisezweck angegeben und damit das Rückführungsverfahren vereitelt sowie sich dem Verfahren entzogen, überzeugt diese Argumentation die Kammer nicht. Zum einen hat der Strafsenat damit wiederum die falschen Angaben unter Strafe gestellt, obwohl solche – wie ausgeführt – vom Gesetzgeber den Tatbeständen des § 95 AufenthG nur unterworfen wurden, wenn sie zur Erlangung eines Aufenthaltstitels erfolgt sind. Das Machen falscher Angaben zur Einreise ohne Aufenthaltstitel wird ausdrücklich nicht bestraft. Folglich kann dies nicht im Wege einer Argumentationsanalogie in den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hinein gedeutet werden. Randnummer 128 Zum anderen ist ein bloßes Unterlassen einer Antragstellung nicht damit gleichzusetzen, sich dem Rückführungsverfahren im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zu entziehen. Aus der Rechtsprechung geht vielmehr hervor, dass der Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Pflichten im Rahmen des Aufenthaltes allein noch keine Strafbarkeit rechtfertigt, sondern gerade dann zunächst das Rückführungsverfahren aktiv betrieben werden muss (vgl. EuGH Urteil vom 28.04.2011, a.a.O.). So hat der EuGH in dem „El Dridi“-Urteil vom 28.04.2011 (a.a.O.) ausdrücklich entschieden, dass die Rückführungsrichtlinie einer nationalen Strafnorm entgegensteht, die bereits dann eine Strafbarkeit begründet, wenn ein Ausländer es unterlässt, entgegen einer Anordnung mit Fristsetzung auszureisen. Strafbarkeitsbegründend darf also nicht allein sein, dass die Venezolaner gegen eine etwaige aufenthaltsrechtliche Pflicht verstoßen haben, gleich ob diese Pflicht in der Meldung, Antragstellung oder Ausreise bestand. Vielmehr muss gerade dann – nach EuGH – das Rückführungsverfahren angewendet werden. Raum für eine Strafbarkeit verbleibt erst, wenn die Durchführung des Rückführungsverfahrens – notfalls mit Zwangsmaßnahmen – unmöglich ist (vgl. EuGH Urteil vom 28.04.2011, a.a.O., Rz. 60). Randnummer 129 Auch für nur vermeintlich touristisch eingereiste Ausländer gilt das europarechtlich determinierte Rückführungsverfahren nach Richtlinie 2008/115. Folglich kommt auch ihnen gegenüber eine Strafbarkeit nur subsidiär in Betracht, nachdem die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen keine Erfolgsaussichten mehr haben. Dass die Erfolgsaussichten bei einer nicht näher registrierten vermeintlich touristischen Einreise geringer sind, weil der Ausländerbehörde womöglich z.B. die Aufenthaltsorte der Ausländer nicht bekannt sind, hat ihre Ursache in den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, die auf ein Genehmigungsverfahren verzichten, und kann nicht den Ausländern zur Last und zum Nachteil ausgelegt werden. Randnummer 130 Somit haben sich die Venezolaner nicht schon allein deshalb auf strafwürdige Weise dem Rückführungsverfahren entzogen, weil die Ausländerbehörde keine Kenntnis von dem illegalen Aufenthalt hatte, da aufenthaltsrechtlich insoweit keine permanente Kenntnis von den Aufenthaltsorten und Tätigkeiten der Venezolaner vorgesehen ist. Vielmehr bedarf es für eine Strafbarkeit auch hier aktiver Handlungen des Untertauchens durch die Venezolaner, die nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht erfolgten. Randnummer 131 Insbesondere waren die Venezolaner weder heimlich eingereist, noch hatten sie sich aktiv versteckt oder ihre Identität verschleiert, z.B. durch einen falschen Namen oder fehlende Ausweispapiere. Vielmehr konnten sie insbesondere in der T. B. und in den Wohnungen unter den Adressen S. Straße in H. sowie Im S. in G. angetroffen und dem Rückführungsverfahren zugeführt werden, wie schließlich auch im Rahmen der Razzia am 12./13.06.2014 hinsichtlich der dabei angetroffenen Venezolaner geschehen, so der Venezolaner R. J. (Fall 5), A. G. (Fall 9) und B. J1 (Fall 11) in der T. B., der Venezolaner C. (Fall 4), G. V. (Fall 6), S. L. (Fall 7) sowie S. P. (Fall 10) in den Wohnungen der S. Straße und der Venezolaner N. A. (Fall 8), D. M1 (Fall 12), L. R. (Fall 13) sowie M. R. (Fall 14) unter der Adresse Im S. in G.. Randnummer 132 Auch konnten sich alle Venezolaner ausweisen, wie hinsichtlich der im Rahmen der Razzia am 12./13.06.2014 angetroffenen Venezolaner geschehen. Randnummer 133 Darüber hinaus konnte auch der Venezolaner M. M. (Fall 3) am 10.04.2014 in der T. B. angetroffen und kontrolliert werden, als er dort der Prostitution nachging. Randnummer 134 Zudem wurden die Venezolaner C. (Fall 4), R. J. (Fall 5) und A. G. (Fall 9) zusätzlich in den Nächten vom 16. auf den 17.05.2014 und vom 05. auf den 06.06.2014, in letzterer darüber hinaus der Venezolaner B. J1 (Fall 11) bei Kontrollen durch nicht offen ermittelnde Polizeibeamte in der T. B. angetroffen, als sie dort ihre Dienste als Prostituierte angeboten. Randnummer 135 Die Kammer ist nach den getroffenen Feststellungen davon überzeugt, dass ebenso die Venezolaner A. (Fall 1) und L. F. (Fall 2) dort in der Zeit ihres Aufenthaltes hätten angetroffen und kontrolliert werden können, wobei sie zugleich davon überzeugt ist, dass beide und ebenso der Venezolaner M. M. (Fall 3) sich bei entsprechenden Kontrollen hätten ausweisen können. Randnummer 136 Andere Wege als derartige Kontrollen sieht das Aufenthaltsrecht für die vorliegenden Fälle nicht vor, sodass die Venezolaner nicht untergetaucht waren, sondern dem Rückführungsverfahren zur Verfügung standen. Randnummer 137
- bb)Mögliche Rückführungsverfahren wurden weder eingeleitet noch durchgeführt. Randnummer 138 In den Fällen 1, 2, 4 – 7, 9 – 11, 13 und 14 der Anklage wurde der Erlass von Rückkehrentscheidungen unterlassen, obwohl die Aufenthaltsorte der eingereisten Venezolaner noch an den jeweiligen Tagen ihrer Einreise von der Bundespolizei ermittelt wurden und dieser damit bekannt waren. In diesen Fällen hätten die Venezolaner also bereits am Tag nach der Einreise oder wenige Tage später an ihren jeweiligen Aufenthaltsorten kontrolliert und das Rückführungsverfahren durchgeführt werden können. Randnummer 139 In den Fällen 1 und 2 der Anklage hatte die Angeklagte R. gegenüber den Grenzbeamten angegeben, die mit ihr mitreisenden Venezolaner A. und L. F. besuchten sie. Deren zutreffender Aufenthaltsort bei der Angeklagten R. war den Behörden also bekannt gewesen. Randnummer 140 In Fall 6 der Anklage hatte der Venezolaner G. V. selbst bei der Einreise seinen künftigen Aufenthaltsort wahrheitsgemäß angegeben. Randnummer 141 Hinsichtlich der Fälle 4 – 7, 9 und 11 der Anklage wurden die Venezolaner C., R. J., G. V., S. L., A. G. und B. J1 noch am Flughafen H. festgestellt und bis zu ihrer Ankunft in der Straße bzw. in Fall 5 bis zur Adresse der Angeklagten R. B. (L. Straße) observiert. Randnummer 142 Bezüglich der Fälle 10, 13 und 14 der Anklage ergab sich die Ankunft der weiteren Venezolaner S. P., L. R. sowie M. R. und deren Einsatz in G. aus der Telekommunikationsüberwachung. Auch in diesen Fällen hätten mithin weitere Feststellungen zum Ziel der Reise getroffen werden können, um die Venezolaner wenige Tage später dort kontrollieren zu können. Randnummer 143 Es kam noch nicht einmal in den Fällen 3 – 5, 9 und 11 der Anklage zu Rückkehrentscheidungen der zuständigen Behörden hinsichtlich der Venezolaner M. M., C., R. J., A. G. und B. J1, obwohl in den Nächten vom 16. auf den 17.05.2014 und vom 05. auf den 06.06.2014 in der T. B. durch nicht offen ermittelnde Polizeibeamte festgestellt wurde, dass diese Venezolaner dort der Prostitution nachgingen. Im Anschluss an diese Feststellungen fanden weitere Kontrollen ebenfalls nicht statt. Randnummer 144 Hinsichtlich der Fälle 3, 8 und 12 der Anklage konnte zwar nicht positiv festgestellt werden, dass den Behörden die Aufenthaltsorte der Venezolaner bekannt waren, es konnte jedoch ebenfalls nicht festgestellt werden, dass die Durchführung eines Rückführungsverfahrens von den Venezolaners vereitelt wurde. Jedenfalls unternahmen die Behörden bereits nicht den ihnen möglichen Versuch, den Aufenthalt und die Tätigkeiten der Venezolaner festzustellen, ohne dass dies – mangels Untertauchens – den Venezolanern als Vereitelung des Rückführungsverfahrens vorzuwerfen wäre. Randnummer 145
- c)Die europarechtlich vorgegebene Straflosigkeit der Venezolaner stellt für diese auch nicht nur einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar, der die Strafbarkeit der Angeklagten unberührt lassen würde (so in Erwägung gezogen von Gericke, a.a.O., § 95 AufenthG, Rn. 30 a.E. und Winkelmann in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, vor §§ 50-52 AufenthG, Rn. 22, die damit erreichen wollen, dass die Strafbarkeit der Anstifter und Gehilfen im Sinne einer limitierten Akzessorietät auch gegeben ist, wenn die Ausländer straflos blieben). Ein solcher Strafaufhebungsgrund ist dem Wortlaut der Vorschriften der §§ 95 und 96 AufenthG nicht zu entnehmen. Vielmehr bestätigt der Wortlaut des § 96 AufenthG den Grundsatz, dass der Teilnehmer einer straflosen Handlung auch selbst straflos ist. Randnummer 146 Die Kammer verkennt nicht, dass die Richtlinie 2008/115 den Grund- und Menschenrechten der eingereisten Ausländer dienen soll und nicht ihren Anstiftern und Gehilfen, erst recht nicht, wenn diese aus eigennützigen Gründen an dem straflosen Verhalten der Ausländer teilnehmen, wie von den Varianten des § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 AufenthG erfasst; darin wird das Erhalten oder Sich Versprechen Lassen eines Vermögensvorteils tatbestandlich vorausgesetzt; demgegenüber macht sich in der Variante des § 96 Abs. 1 Nr. 1 lit. b AufenthG strafbar, wer – auch uneigennützig – wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzgebungshistorie bemüht ist, Strafbarkeitslücken in den §§ 95, 96 AufenthG zu schließen, zum Beispiel durch Ergänzung der Regelung in § 95 Abs. 1a AufenthG. Eine Strafbarkeitslücke mag daher möglicherweise nicht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechen. Randnummer 147 Gleichwohl wäre auch eine mögliche planwidrige Regelungslücke vorliegend nicht durch die Rechtsprechung zu schließen, sondern durch den Gesetzgeber. Ein gesetzgeberisches Ziel, die Anstifter und Gehilfen unabhängig von den Ausländern bestrafen zu wollen, ist den §§ 95, 96 AufenthG nicht zu entnehmen. Schließlich wurde der Tatbestand des § 96 AufenthG nicht als eigenständig formulierter und definierter „Schleusungstatbestand“ ausgestaltet, sondern als Anstiftung und Beihilfe zu Straftaten der Ausländer, die in § 95 AufenthG geregelt sind. Dies stellt also gerade keine lückenlose Strafbarkeit der Anstifter und Gehilfen dar, sondern macht sie schon dem Wortlaut und der Systematik nach abhängig von der Strafbarkeit der Ausländer. Soweit das Verhalten der Anstifter und Gehilfen unabhängig von der Strafbarkeit der Ausländer für strafwürdig gehalten wird, muss der Gesetzgeber dies entsprechend unabhängig regeln, was für die vorliegende Regelung des § 96 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht geschehen ist. Folglich verbleibt es auch unter diesem Gesichtspunkt bei dem Grundsatz, dass der Teilnehmer einer straflosen Handlung selbst straflos ist. Randnummer 148 Darüber hinaus ergibt sich aus der Gesetzessystematik, dass der Gesetzgeber für andere Sachverhalte durchaus entsprechende Regelungen geschaffen hat. So wurde mit der Regelung des § 95 Abs. 5 AufenthG zum Ausdruck gebracht, dass bei der illegalen Einreise grundsätzlich strafbares Unrecht verwirklicht wird. Dort hat der Gesetzgeber einen persönlichen Strafaufhebungsgrund eingefügt (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014, Az. 2 BvR 450/11, NVwZ 2015, 361, Rn. 22 nach Juris; BGH, Urteil vom 26.02.2015, Az. 4 StR 178/14, NStZ-RR 2015, 184, Rn. 16 nach Juris). Es wurde ausdrücklich nur für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskommission gesetzlich normiert, dass diese auch bei illegaler Einreise aus humanitären Gründen gemäß § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskommission straffrei bleiben sollen. Dies berührt die Strafbarkeit von Anstiftern und Gehilfen nach § 96 AufenthG nicht (BGH, Urteil vom 26.02.2015, Az. 4 StR 178/14, NStZ-RR 2015, 184, Rn. 16 nach Juris). Eine entsprechende ausdrückliche gesetzgeberische Wertung fehlt demgegenüber für die europarechtlich determinierte Straffreiheit im Fall des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Randnummer 149 Einer vergleichenden Betrachtung zu § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskommission steht nicht entgegen, dass in § 95 AufenthG für die europarechtlich determinierte Straflosigkeit der Venezolaner überhaupt keine Regelung existiert, weil die Straflosigkeit der Venezolaner nicht im nationalen Recht begründet liegt, sondern in der europäischen Richtlinie 2008/115 sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH. Dieser Umstand verdeutlicht geradezu, dass die europarechtlichen Vorgaben in § 95 AufenthG nicht ausreichend umgesetzt wurden, also ein europarechtskonformer gesetzgeberischer Wille zur Schaffung eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes entsprechend der Regelung des § 95 Abs. 5 AufenthG sowie – damit korrespondierend – einer von der Strafbarkeit der Venezolaner unabhängigen Strafbarkeit ihrer Gehilfen nicht existiert. Sollte es sich dabei um eine planwidrige Regelungslücke handeln, dürfte diese nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden. Randnummer 150 § 95 Abs. 5 AufenthG dient auch nicht nur deklaratorischen Zwecken ohne Charakterisierung der Regelung als persönlichen Strafaufhebungsgrund, wie die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber die völkerrechtliche Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Privilegierung von Flüchtlingen gemäß Art. 31 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskommission durch die Schaffung des § 95 Abs. 5 AufenthG als persönlichen Strafaufhebungsgrund umgesetzt, der nämlich trotz Vorliegens einer vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangenen Straftat aus in der Person des Flüchtlings und in seinem Nachtatverhalten liegenden Gründen (unverzügliche Meldung bei den zuständigen Behörden) von der Bestrafung absieht (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014, Az. 2 BvR 450/11, NVwZ 2015, 361, Rn. 22 f. nach Juris). Randnummer 151 Im Lichte dieser Gesetzessystematik ist zudem unter Wertungsgesichtspunkten auch im vorliegenden Fall den Angeklagten zuzurechnen, dass sie gerade auch an demjenigen Verhalten der eingereisten Venezolaner beteiligt waren, welches letztlich deren Straflosigkeit begründet. Schließlich haben die Angeklagten organisiert, dass die Venezolaner offen und nicht heimlich eingereist sind, unter den jeweiligen Adressen anzutreffen waren und sich nicht versteckt haben sowie, dass sie sich dort im Rahmen von Kontrollen ausweisen konnten und ihre Identität nicht verschleiert haben. Den Angeklagten ist also zuzurechnen, dass die Venezolaner – wie ausgeführt – nicht untergetaucht sind, sondern ein Rückführungsverfahren hätte durchgeführt werden können. Dies muss unter Wertungsgesichtspunkten auch den Angeklagten zu Gute kommen, gerade weil die Systematik der §§ 95 und 96 AufenthG vorsieht, dass in § 96 AufenthG auf die Tatbestände des § 95 AufenthG zurückgegriffen wird. Randnummer 152 Mit § 95 Abs. 5 AufenthG als persönlichen Strafaufhebungsgrund wurde davon nur als Ausnahmefall abgewichen, weil die Flüchtlingseigenschaft als Grund der Straffreiheit von geschleusten Flüchtlingen nicht die Schleuser begünstigen soll, die an diesem Grund der Straflosigkeit keinen Anteil haben, sondern die vielmehr die bereits bestehende Lage der Flüchtlinge nur ausnutzen, zum Teil auf menschenunwürdige Weise, um sich daran zu bereichern. Insoweit knüpft der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 95 Abs. 5 AufenthG insbesondere an einem in der Person des Flüchtlings liegenden Merkmal – nämlich der Flüchtlingseigenschaft – an (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014, Az. 2 BvR 450/11, NVwZ 2015, 361, Rn. 22 f. nach Juris). Demgegenüber wird die europarechtlich determinierte Straflosigkeit der Venezolaner nicht durch deren persönliche Eigenschaften begründet, sondern ausschließlich durch ihr Verhalten (Unterlassen des Untertauchens) bzw. die objektive Möglichkeit zur Durchführung des Rückführungsverfahrens. Randnummer 153 Erst Recht ist der Ausnahmefall des § 95 Abs. 5 AufenthG auf andere Fälle nicht übertragbar, in denen – wie hier – die Straflosigkeit der Ausländer durch ihre Anstifter und Gehilfen mitbegründet wurde. Schließlich haben die Angeklagten den Venezolanern lediglich dabei geholfen, sich zwar verwaltungsrechtlich rechtswidrig, nicht aber sich strafbar zu verhalten. Somit verbleibt es auch unter diesen Wertungsgesichtspunkten bei dem Grundsatz, dass der Teilnehmer einer straflosen Handlung selbst straflos ist. Randnummer 154 Etwas anderes ergibt sich – abermals unter Wertungsgesichtspunkten – auch nicht daraus, dass – wie die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat – „sogar“ Schleuser von Flüchtlingen strafbar bleiben, obwohl die geschleusten Flüchtlinge aus humanitären Gründen gemäß § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskommission nicht bestraft werden, also einen besonderen Schutz genießen, indem ihre illegale Einreise von Gesetzes wegen als nachvollziehbar und nicht strafwürdig anerkannt wird; deren nachvollziehbares Bedürfnis zum illegalen Grenzübertritt kommt ihren Schleusern als Gehilfen – strafrechtlich – nicht zugute. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, insofern müssen „erst Recht“ die Angeklagten strafrechtlich sanktioniert werden, da die von ihnen unterstützten Venezolaner dem besonderen Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention nicht unterliegen. Randnummer 155 Allerdings findet die Strafbarkeit der Schleuser von Flüchtlingen ihre Rechtfertigung auch gerade in der Ausnutzung der Not der Flüchtlinge und der Flüchtlingseigenschaft als Anknüpfungspunkt des persönlichen Strafaufhebungsgrundes. Insoweit stehen Flüchtlinge und ihre Schleuser strafrechtlich nicht „im selben Lager“. Daher verfolgt der Gesetzgeber bekanntlich das Ziel, die Schleusung von Flüchtlingen zu bekämpfen, nicht aber die Flüchtlinge selbst. Diese Konstellation ist hingegen nicht „erst Recht“ auf die Venezolaner und die Angeklagten zu übertragen. Die Venezolaner und die Angeklagten trennt keine persönliche Eigenschaft, die zudem erst die Straflosigkeit der Venezolaner begründet. Vielmehr stehen sie strafrechtlich „im selben Lager“ und hängen nach der Systematik der §§ 95 und 96 AufenthG voneinander ab. Randnummer 156 Überdies würde es sich bei diesem „Erst-Recht-Schluss“ aus § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskommission um eine unzulässige Analogie handeln. Randnummer 157 Nach alledem bleibt es im Hinblick auf den Anklagevorwurf bei der Straflosigkeit der Angeklagten. Randnummer 158 4. Die Venezolaner und die Angeklagten mögen sich nach dem ihnen in der Anklage zur Last gelegten und im Übrigen festgestellten Verhalten verwaltungsrechtlich, hier aufenthaltsrechtlich, rechtswidrig verhalten haben. Strafbar war dieses Verhalten hingegen nicht. Ob die Angeklagten gegebenenfalls gegen steuerrechtliche Tatbestände verstoßen haben könnten, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. VI. Randnummer 159 Da die Angeklagten freigesprochen wurden, sind sie für Schäden, die aufgrund der im tenorierten Umfang erfolgten Strafverfolgungsmaßnahmen entstanden sind, gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 StrEG aus der Staatskasse zu entschädigen. Randnummer 160 1. Am 12./13.06.2014 wurden die Wohn- und Geschäftsräume der Angeklagten R. in der S. Straße H. und Im S., 4. G. durchsucht. Dabei wurden diverse im Eigentum der Angeklagten stehende Gegenstände, u.a. Bargeld, sichergestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12.12.2014 (161 Gs 61/14) wurde der dingliche Arrest in das Vermögen der Angeklagten in Höhe von 7.900,00 € angeordnet und aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 16.12.2014 (6800 Js 11/14) durch Sachpfändung in das sichergestellte Bargeld vollstreckt; das den Betrag von 7.900,00 € übersteigende sichergestellte Bargeld wurde zugleich freigegeben. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 06.01.2015 (6800 Js 11/14) erfolgte die Freigabe auch des restlichen Bargeldes. Randnummer 161 2. Am 12./13.06.2014 wurden ebenfalls die Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten B. A. Im S., G. und am 07.08.2014 die Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagte B. A. in der S. Straße, H. durchsucht. Dabei wurden im Eigentum des Angeklagten stehende Gegenstände sichergestellt. Randnummer 162 3. Am 12./13.06.2014 wurden ebenso die Wohn- und Geschäftsräume der Angeklagten R. B. in der S. Straße, H., sowohl die „T. B.“ als auch die Wohnung im „Ober Erdgeschoss“, sowie die Wohnräume der Angeklagten R. B. in der L. Straße, H. durchsucht. Dabei wurden diverse im Eigentum der Angeklagten stehende Gegenstände sichergestellt. Randnummer 163 Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19.06.2014 (161 Gs 61/14) wurde überdies der dingliche Arrest in das Vermögen der Angeklagten in Höhe von 20.600,00 € angeordnet und durch Pfändungsanordnung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 19.06.2014 (6800 Js 11/14) vollstreckt. VII. Randnummer 164 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.